Anrechenbare Eigenleistungen beim Architektenvertrag: Was ist erlaubt & wie abrechnen?
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Anrechenbare Eigenleistungen beim Architektenvertrag: Was ist erlaubt & wie abrechnen?

Hallo,
bei unserem Neubau gibt es jetzt Ärger mit der Abrechnung. Wir haben einen HOAIAbk.-Vertrag mit einem Architekten über alle 9 Leistungsphasen. Von Anfang an wurde gesagt, dass bestimmte Arbeiten (Tapezieren, Fußbodenbeläge, kompletter Dachbodenausbau) in Eigenleistung erfolgen soll. Dazu gab es auch keinerlei Planung, Betreuung und Kontrolle von Seiten des Architekten.
Nach großem Ärger wegen Qualitätsmängeln mit dem Fliesenleger (Trittschallbrücken, "Dünnbett" von 14 mm Dicke, Fugenbild), wurde dessen Vertrag in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst und diese (bereits vergebenen, noch nicht erfolgten) Leistungen sowie die noch nicht vergebenen Leistungen zusätzlich in Eigenleistung erledigt.
Frage:

1) Welche Leistungen davon (Eigenleistungen) darf der Architekt in welchen LPH mit abrechnen? Der Architekt besteht auf die Bezahlung der gesamten 100 % für alle Rechnungen +Angebote +Schätzungen der Eigenleistungen (darunter auch Sachen, die von uns noch gar nicht durchgeführt wurden).

2) Was darf man denn an DOKU (insbes. Rohrleitungspläne und Grundrisse  -  welcher Maßstab, Wärmeschutznachweis) erwarten?

  • Name:
  • Ralf Kayser
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich verstehe, dass es Unstimmigkeiten bezüglich der Abrechnung von Eigenleistungen in Ihrem Architektenvertrag gibt. Grundsätzlich sind Eigenleistungen im Rahmen eines HOAIAbk.-Vertrags möglich, müssen aber klar definiert und vereinbart sein.

    Wichtig ist, dass im Vertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgehalten ist, welche konkreten Leistungen als Eigenleistung erbracht werden und wie diese bei der Honorarberechnung des Architekten berücksichtigt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann es schwierig werden, die Eigenleistungen nachträglich geltend zu machen.

    Bei Qualitätsmängeln, wie beispielsweise Trittschallbrücken durch unsachgemäße Fliesenverlegung, ist es wichtig, diese umgehend zu dokumentieren und dem Architekten mitzuteilen. Dieser ist im Rahmen seiner Betreuungspflicht für die Überwachung der Bauausführung verantwortlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag und die dazugehörigen Rechnungen von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung, ob die Abrechnung korrekt ist und welche Schritte Sie gegebenenfalls unternehmen können.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und definiert die verschiedenen Leistungsphasen eines Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Architektenhonorar, anrechenbare Baukosten
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt ein Bauprojekt in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Bauprojekt
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten. Er regelt die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Bauherr
    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen alle Kosten, die für die Erstellung des Bauwerks erforderlich sind.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Baukosten
    Eigenleistungen
    Eigenleistungen sind Arbeiten, die der Bauherr selbst erbringt und die im Architektenvertrag vereinbart wurden. Diese Leistungen werden bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, HOAI, Bauherr
    Trittschallbrücke
    Eine Trittschallbrücke entsteht, wenn Schallschutzmaßnahmen unterbrochen werden und Schall direkt übertragen wird. Dies kann beispielsweise durch unsachgemäße Verlegung von Fußbodenbelägen entstehen.
    Verwandte Begriffe: Schallschutz, Fußbodenbelag, Schallübertragung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über umfassende Kenntnisse im Bauwesen verfügt und Gutachten zu Bauschäden, Baumängeln und anderen baurechtlichen Fragen erstellen kann.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Baumängel, Bauschäden

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind anrechenbare Eigenleistungen im Architektenvertrag?
      Anrechenbare Eigenleistungen sind Arbeiten, die der Bauherr selbst erbringt und die im Architektenvertrag vereinbart wurden. Diese Leistungen werden bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt, da der Architekt für diese Bereiche keine vollständige Leistung erbringt.
    2. Wie müssen Eigenleistungen im Architektenvertrag dokumentiert sein?
      Eigenleistungen sollten detailliert im Architektenvertrag oder in einer separaten Vereinbarung aufgeführt sein. Die Vereinbarung sollte Art und Umfang der Eigenleistungen sowie die Auswirkungen auf das Architektenhonorar klar definieren.
    3. Was passiert, wenn es bei Eigenleistungen zu Mängeln kommt?
      Wenn durch Eigenleistungen Mängel entstehen, ist der Bauherr grundsätzlich dafür verantwortlich. Allerdings kann der Architekt haftbar gemacht werden, wenn er seine Überwachungspflicht verletzt hat und die Mängel hätte erkennen und verhindern können.
    4. Wie werden Eigenleistungen bei der HOAI-Berechnung berücksichtigt?
      Die Berücksichtigung von Eigenleistungen bei der HOAI-Berechnung erfolgt in der Regel durch eine Reduzierung der anrechenbaren Baukosten. Dadurch reduziert sich auch das Honorar des Architekten, da dieses prozentual von den Baukosten abhängt.
    5. Was ist, wenn keine Vereinbarung über Eigenleistungen getroffen wurde?
      Wenn keine explizite Vereinbarung über Eigenleistungen getroffen wurde, kann es schwierig sein, diese nachträglich geltend zu machen. In diesem Fall ist es ratsam, das Gespräch mit dem Architekten zu suchen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
    6. Welche Rolle spielt der Architekt bei Eigenleistungen?
      Der Architekt hat eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Eigenleistungen, um sicherzustellen, dass diese fachgerecht ausgeführt werden und keine Mängel entstehen. Er muss den Bauherrn beraten und auf mögliche Risiken hinweisen.
    7. Können Eigenleistungen auch nachträglich vereinbart werden?
      Ja, Eigenleistungen können auch nachträglich vereinbart werden. Es ist jedoch wichtig, dass diese Vereinbarung schriftlich festgehalten wird und von beiden Parteien unterzeichnet wird, um Missverständnisse zu vermeiden.
    8. Was tun bei Streitigkeiten über die Abrechnung von Eigenleistungen?
      Bei Streitigkeiten über die Abrechnung von Eigenleistungen ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Architekten zu suchen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann ein Bausachverständiger oder ein Anwalt für Baurecht hinzugezogen werden, um die Situation zu beurteilen und eine Lösung zu finden.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag prüfen lassen
      Eine unabhängige Prüfung des Architektenvertrags kann helfen, Unklarheiten zu beseitigen und Streitigkeiten zu vermeiden.
    • HOAI-konforme Abrechnung
      Sicherstellen, dass die Abrechnung des Architektenhonorars den Vorgaben der HOAI entspricht.
    • Mängel bei Bauleistungen
      Umgang mit Mängeln, die durch Eigenleistungen oder Fremdfirmen entstanden sind.
    • Bauüberwachung durch den Architekten
      Die Pflichten des Architekten bei der Überwachung der Bauausführung.
    • Rechte und Pflichten des Bauherrn
      Die Rechte und Pflichten des Bauherrn im Rahmen eines Bauprojekts.
  2. HOAI: Anrechenbare Kosten nach Eigenleistungen – LPH 1-8

    der alte ärger!
    auch wenn es ihnen nicht passt, und für sie rechtlich nicht nachvollziehbar ist würde ich folgendes behaupten:
    zu 1
    Leistungsphase 1 (lph 1) bis 4 voll  -  anrechenbare kosten nach kostenberechnung; Leistungsphase 5 (lph 5) voll nach Kostenfeststellung (die ist incl. der Eigenleistungen nach marktwert); Leistungsphase 6 (lph 6),7, 8 nach Kostenfeststellung, aber nur die betreuten Leistungen. wobei die fliesen dazu gehören, wenn er sie bei tapezierarbeiten berät, dann auch. eine schnitt fällt hinterher meist zu Gunsten des Architekten aus,
    zu 2
    sie dürfen alles das erwarten, revisionspläne wie es tatsächlich gebaut wurde, Betreuung während der Gewährleistung, Abnahme vor Ende der Gewährleistungsfrist
    +++
    da sehen sie ihren Architekten noch oft!
    • Name:
    • till
  3. Architektenvertrag: Anrechenbare Kosten beim Rohbau – Berechnung

    Wie sieht den aber das ganze aus wenn ...
    Wie sieht den aber das ganze aus, wenn ich nur einen Rohbau inkl. Dach bestelle  -  Was wird denn da angerechnet?
    Und was ist Kostenberechnung  -  180 m²*2500 DM = 450000 DM?
    • Name:
    • Ralf Kayser
  4. Kostenberechnung nach HOAI: Reale Kosten statt DM/m²

    Kostenberechnung
    Ist die Zusammenstellung der tatsächlichen Kosten. Hat mit DM/m² nichts zu tun
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Architektenvertrag prüfen: HOAI, LPH, Honorarzone, Kostenplanung

    au waja!
    haben sie einen Architekten, ich meine einen mit Nummer bei Architektenkammer?
    haben sie einen HOAIAbk.  -  Architekten vertrag?
    was wurde denn da beauftragt? welche lph, Honorarzone, Satz,
    sie haben keine Kostenplanung nach DINAbk. 276? Kostenschätzung, -Berechnung, -Anschlag, -Feststellung?
    • Name:
    • till
  6. HOAI-Vertrag & Eigenleistungen: Kostenschätzung vs. Rechnungen

    Keine Kostenplanung ...
    1.) Nummer bei der Kammer hat der Herr
    2.) HOAIAbk. nach dem Standard-Vertrag darin steht über alle LPH  -  zu diesem Zeitpunkt war aber schon klar, dass Eigenleistungen erfolgen
    3.) Wir haben lediglich eine Kostenschätzung nach 276 und dann wieder eine Liste der Handwerker-Rechnungen ...
    und hier liegt auch das Problem?
    (Till ich möchte nähere Angaben zum Vertrag ungern posten  -  kann ich die per eMail zuschicken?)
    Grüße
    Ralf Kayser
    • Name:
    • Ralf Kayser
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Anrechenbare Eigenleistungen im Architektenvertrag: Abrechnung korrekt gestalten

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Eigenleistungen im Architektenvertrag nach HOAIAbk.. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen betreuten und nicht betreuten Leistungen des Architekten. Die Kostenfeststellung muss den Marktwert der Eigenleistungen berücksichtigen. Eine detaillierte Kostenplanung nach DINAbk. 276 ist essenziell, um Streitigkeiten zu vermeiden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut HOAI: Anrechenbare Kosten nach Eigenleistungen – LPH 1-8 sind nur die betreuten Leistungen in den Leistungsphasen 6, 7 und 8 anrechenbar. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag klar zu definieren.

    💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenvertrag: Anrechenbare Kosten beim Rohbau – Berechnung wird die Frage aufgeworfen, wie die Abrechnung aussieht, wenn nur ein Rohbau bestellt wird. Die Kostenberechnung sollte sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, wie in Kostenberechnung nach HOAI: Reale Kosten statt DM/m² erläutert.

    📊 Zusatzinfo: Eine fehlende Kostenplanung nach DIN 276 kann zu Problemen führen, wie im Beitrag Architektenvertrag prüfen: HOAI, LPH, Honorarzone, Kostenplanung diskutiert wird. Eine Kostenschätzung allein reicht oft nicht aus.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf die genaue Definition der Leistungsphasen und die Berücksichtigung von Eigenleistungen. Klären Sie, welche Leistungen des Architekten tatsächlich erbracht wurden und welche Kosten anrechenbar sind. Beachten Sie den Beitrag HOAI-Vertrag & Eigenleistungen: Kostenschätzung vs. Rechnungen bezüglich der Problematik von Kostenschätzung versus Handwerkerrechnungen.

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