HOAI Vorvertrag: Gebührenhöhe, Leistungen & Kostenüberblick für Bauherren?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit einer Provision im Vorvertrag, die korrekte Anwendung der HOAI bei Architektenleistungen und die Risiken einer Vorauszahlung ohne klare Leistungsbeschreibung. Es wird betont, dass Bauherren die Vertragsbedingungen genau prüfen und sich rechtlich beraten lassen sollten, bevor sie einen Vorvertrag unterzeichnen. Die Unterscheidung zwischen Architektenhonorar und Vertriebskosten ist zentral, ebenso wie die Bedeutung der Leistungsphasen nach HOAI.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

HOAI Vorvertrag: Gebührenhöhe, Leistungen & Kostenüberblick für Bauherren?

Hallo alle zusammen, vor ca. einem 3/4 Jahr haben wir uns entschlossen ein Häusle zu bauen, was ja an sich nichts besonderes mehr ist. Nach langem suchen und etlichen gefahrenen wie gelaufenen Musterhaus-Kilometern, haben wir uns für eine Firma entschieden, bei der augenscheinlich Preis und Leistung stimmen. Nach mittlerweile doch zahlreichen Telefonaten, Ortsterminen und E-Mails, haben wir uns auf ein Haus geeinigt. Nun können wir wahrscheinlich doch noch nicht nächstes Jahr bauen, wollten aber sicherheitshalber schon mal mit der Bauplanung und dem Bauantrag anfangen. Daraufhin wurde uns ein Vorvertrag vorgeschlagen, gegen den wir auch nichts einzuwenden hatten. Dieser flatterte uns am Wochenende ins Haus. Nun staunen wir nicht schlecht, das unsere Baufirma plötzlich Makler spielen will und bereits nach Vertragsunterzeichnung eine Summe von ca. 14.000,- DM als Provision erwartet. Davon war bisher nie die Rede, geschweige denn, dass das auf irgendwelchen Unterlagen steht. Was können wir hier tun?
Herzlichen Dank schon mal im Voraus, Tanja
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Unterschrift unter den Vorvertrag, solange die Maklerprovision nicht schriftlich begründet, rechtskonform nachgewiesen und ausdrücklich vereinbart ist.

    🔴 KRITISCH: Prüfung der Maklererlaubnis der Baufirma gemäß § 34c GewOAbk. – bei fehlender Lizenz ist die Provisionsforderung rechtlich unwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Klare Trennung zwischen HOAIAbk.-Leistungen (Architekten/Ingenieure) und Maklerleistungen (Baufirma): Die HOAI ist für Baufirmen grundsätzlich nicht anwendbar.

    ⚠️ WICHTIG: Vorvertrag muss vor Unterzeichnung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht geprüft werden – insbesondere auf Transparenz, Widerrufsrecht (§ 312g BGBAbk.) und Aufklärungspflichten.

    ⚠️ WICHTIG: Vollständige Dokumentation aller mündlichen und schriftlichen Kommunikationen mit der Baufirma – insbesondere zum Zeitpunkt der Provisionserwähnung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Fragen zur Gebührenpraxis bei Vorverträgen nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) haben. Ein Vorvertrag im Bauwesen regelt typischerweise die Leistungen, die vor dem eigentlichen Bauvertrag erbracht werden, wie z.B. die Erstellung von Entwürfen oder die Einholung von Genehmigungen.

    Die Gebühren für diese Leistungen richten sich nach den Leistungsphasen der HOAI. Es ist wichtig, dass im Vorvertrag klar definiert ist, welche Leistungsphasen abgedeckt sind und wie die Honorarberechnung erfolgt. Üblicherweise wird ein prozentualer Anteil des Gesamthonorars für die erbrachten Leistungen im Vorvertrag vereinbart.

    Wichtige Aspekte, die Sie prüfen sollten:

    • Welche Leistungsphasen sind im Vorvertrag enthalten?
    • Wie hoch ist der Prozentsatz des Gesamthonorars, der für diese Leistungen berechnet wird?
    • Was passiert, wenn der Bauvertrag nicht zustande kommt? (Werden die erbrachten Leistungen trotzdem in Rechnung gestellt?)

    Es ist ratsam, den Vorvertrag von einem unabhängigen Architekten oder einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vorvertrag von einem Experten prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen, um unerwartete Kosten zu vermeiden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation im Bauherren-Modell, bei der ein Bauträger oder Generalunternehmer plötzlich eine Maklerprovision von ca. 14.000 DM (ca. 7.160 Euro) für die Vermittlung des Grundstücks oder des Bauvorhabens fordert. Diese Forderung wurde im Vorfeld nicht kommuniziert und ist auch nicht in den bisherigen Unterlagen dokumentiert. Aus rechtlicher und baurechtlicher Sicht ist dies ein klares Warnsignal, da solche versteckten Kosten oft auf unseriöse Geschäftspraktiken hindeuten.

    🔴 Gefahr: Die nachträgliche Forderung einer Maklerprovision ohne vorherige schriftliche Vereinbarung ist rechtlich höchst bedenklich. Nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) sind Maklerleistungen nicht automatisch Bestandteil eines Bauvertrags. Zudem könnte hier ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegen, wenn die Baufirma ohne entsprechende Erlaubnis Maklertätigkeiten ausübt.

    ➕ Ergänzung: Der angebotene "Vorvertrag" sollte dringend auf seine rechtliche Einordnung geprüft werden. Handelt es sich um einen Reservierungsvertrag, einen Grundstückskaufvertrag oder einen Bauvorvertrag? Jede dieser Varianten hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen. Die geforderte Provision könnte zudem gegen das Preisangaben- und Transparenzgebot verstoßen, wenn sie nicht klar als separate Position ausgewiesen ist.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Baufirma "Makler spielen will", ist zu vorsichtig formuliert. Tatsächlich liegt hier ein klarer Verstoß gegen die vorvertraglichen Aufklärungspflichten vor. Nach § 241a BGB (unerbetene Leistungen) oder § 312 BGB (Haustürgeschäfte) könnte der Vertrag sogar anfechtbar sein, wenn die Provision nicht vor Vertragsschluss offengelegt wurde.

    👉 Handlungsempfehlung: Unterschreiben Sie diesen Vorvertrag auf keinen Fall! Fordern Sie die Baufirma schriftlich auf, die Provisionsforderung detailliert zu begründen und die rechtliche Grundlage dafür darzulegen. Lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Parallel sollten Sie prüfen, ob die Firma überhaupt eine Maklererlaubnis nach § 34c GewO besitzt. Bei fehlender Erlaubnis drohen der Firma Bußgelder und Sie können die Zahlung verweigern. Dokumentieren Sie alle bisherigen Kommunikationsverläufe und fordern Sie eine vollständige Kostenaufstellung vor Vertragsunterzeichnung.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt einen Vorvertrag mit einer Baufirma, bei dem unerwartet eine Maklerprovision von ca. 14.000 DM (entspricht ca. 7.160 €) gefordert wird – obwohl dies weder mündlich noch schriftlich zuvor vereinbart wurde und auch nicht in vorliegenden Unterlagen dokumentiert ist.

    🔴 Gefahr: Eine solche Provision ist im Baurecht nicht automatisch zulässig; sie bedarf einer ausdrücklichen, transparenten und wirksamen Vereinbarung – insbesondere bei fehlender Maklerlizenz oder nachweisbarer Maklertätigkeit. Ohne klare Leistungsbeschreibung und Rechtsgrundlage besteht das Risiko einer unzulässigen, möglicherweise sittenwidrigen oder sogar wettbewerbsrechtlich fragwürdigen Forderung.

    ⚠️ Korrektur: Der Vorvertrag ist kein HOAI-Vertrag – die HOAI regelt ausschließlich die Honorare von Architekten und Ingenieuren, nicht die Vergütung von Baufirmen oder Maklern. Eine Verwechslung mit der HOAI ist hier fachlich unzutreffend und könnte zu falschen Erwartungen führen.

    ➕ Ergänzung: Ein Vorvertrag darf keine verbindlichen Leistungs- oder Zahlungsverpflichtungen enthalten, die nicht vorher ausdrücklich erläutert und akzeptiert wurden. Insbesondere bei einer so hohen Summe ist die Einhaltung der Transparenzpflicht nach § 312g BGB (Fernabsatzrecht) sowie der Widerrufsbelehrungspflicht zwingend erforderlich.

    ❌ Widerspruch: Es ist grundsätzlich unzulässig, eine Provision zu verlangen, wenn die Baufirma selbst als Vertragspartner agiert und keine nachweisbare, gesonderte Maklertätigkeit (z. B. Vermittlung eines Dritten) geleistet hat – dies würde eine Doppelvergütung oder verbotene Gewinnmaximierung darstellen.

    ✅ Zustimmung: Die Reaktion der Bauherren ist vollkommen angemessen: Solche unklaren und überraschenden Forderungen dürfen nicht stillschweigend akzeptiert werden – eine schriftliche Rückfrage mit Fristsetzung zur Klärung ist sachgerecht.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Bau- und Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Bauvertragsberater, um den Vorvertrag prüfen zu lassen; unterzeichnen Sie keinesfalls, bevor die Provision vollständig entweder aus dem Vertrag gestrichen oder rechtskonform und nachweisbar begründet wurde.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) fordern die Rechtsprüfung des Vorvertrags durch einen Fachanwalt – insbesondere aufgrund der unerwarteten Provision.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer schriftlichen, ausdrücklichen und transparenten Vereinbarung für jede Provision – Fehlen dieser macht die Forderung zumindest angreifbar.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI interpretiert den Vorvertrag primär als HOAI-bezogenen Dienstleistungsvertrag und spricht von „Leistungsphasen“ und „Prozentsätzen des Gesamthonorars“. DeepSeek und Qwen korrigieren dies deutlich: Keine der beiden sieht die HOAI als anwendbar auf Baufirmen – Qwen spricht explizit von einem „fachlich unzutreffenden“ HOAI-Bezug.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die rechtliche Einordnung mit Verweisen auf § 241a BGB (unerbetene Leistungen), § 312 BGB (Haustürgeschäfte) und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), was bei GoogleAI und Qwen fehlt.
    • Qwen ergänzt die Pflicht zur Widerrufsbelehrung nach § 312g BGB und betont die Unzulässigkeit von Doppelvergütung bei fehlender gesonderter Maklertätigkeit.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI geht stillschweigend von der Zulässigkeit einer Provision bei klarer Vereinbarung aus – Qwen und DeepSeek stellen dies in Frage: Qwen nennt die Forderung „sittenwidrig oder wettbewerbsrechtlich fragwürdig“, DeepSeek spricht von „klarem Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten“ und möglicher Anfechtbarkeit.
    • GoogleAI rät zur Prüfung „durch einen unabhängigen Architekten oder Anwalt“ – DeepSeek und Qwen fordern explizit einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, da Architekten keine Rechtsberatung erteilen dürfen (§ 1 RDG).

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, vorsichtsorientierte Einschätzung von DeepSeek und Qwen wird priorisiert: Keine Provision ohne vorherige, gesonderte, wirksame, schriftliche Vereinbarung – bei fehlender Maklerlizenz ist die Forderung rechtlich nicht durchsetzbar. Die HOAI ist hier nicht anwendbar.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Anwendbarkeit der HOAI auf Baufirma❌ WiderspruchGoogleAI suggeriert HOAI-Bezug; DeepSeek und Qwen widerlegen dies einhellig: HOAI gilt nur für Architekten/Ingenieure – nicht für Baufirmen. Qwen nennt den Bezug „fachlich unzutreffend“.
    Zulässigkeit der Maklerprovision⚠️ AbwägungGoogleAI sieht Provision bei klarer Vereinbarung als üblich an; DeepSeek und Qwen betonen: Nur bei vorheriger, schriftlicher Vereinbarung, nachweisbarer Maklertätigkeit und Vorliegen einer § 34c-GewO-Lizenz. Sonst: unzulässig, sittenwidrig oder anfechtbar.
    Notwendigkeit juristischer Prüfung✅ KonsensAlle drei Modelle fordern unverzügliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt – GoogleAI nennt „Architekten oder Anwalt“, DeepSeek und Qwen spezifizieren korrekt „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“.
    Transparenz- und Aufklärungspflicht✅ KonsensAlle betonen, dass die Provision vor Vertragsschluss vollständig offengelegt sein muss; DeepSeek verweist weiter auf § 241a BGB und § 312 BGB, Qwen auf § 312g BGB (Widerrufsrecht).
    Unterschriftsverbot bis Klärung✅ KonsensGoogleAI rät zur Prüfung „vor Unterzeichnung“; DeepSeek und Qwen fordern ausdrücklich „auf keinen Fall unterschreiben!“ bis die Provision vollständig geklärt ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Vorvertrag ist bis zur vollständigen rechtlichen Klärung der Provision – inklusive Nachweis der Maklerlizenz, schriftlicher Vereinbarung und gesonderter Leistungsbeschreibung – nicht unterzeichnungsfähig. Eine bloße „HOAI-orientierte“ Gebührenvereinbarung durch die Baufirma ist rechtlich unzulässig und irreführend.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnzulässige Provisionserhebung ohne MaklerlizenzRechtlich unwirksame Forderung – bei Zahlung droht Rückforderung, bei Weigerung mögliche Vertragsankündigung durch Baufirma.
    🔴 RisikoFehlende vorvertragliche Aufklärung über ProvisionVerstoß gegen § 241a BGB – Anfechtbarkeit des gesamten Vorvertrags möglich.
    🔴 RisikoVerwechslung HOAI mit BaufirmenvertragIrreführende Vertragsausgestaltung; potenziell sittenwidrig oder wettbewerbswidrig nach §§ 1 UWG, 138 BGB.
    🔴 RisikoFehlende Widerrufsbelehrung (§ 312g BGB)Verlängerung des Widerrufsrechts auf 12 Monate und 14 Tage – zusätzliches Haftungsrisiko für Baufirma.
    🔴 RisikoDokumentationsmangel (mündliche Zusagen)Unmöglichkeit, vorvertragliche Einigungen im Streitfall nachzuweisen – deutliches Beweisrisiko für Bauherr.
    ✅ ChanceFrühzeitige juristische Klärung vor VertragsabschlussVermeidung von Kosten, Streit und langwierigen Gerichtsverfahren; Stärkung der Verhandlungsposition.
    ✅ ChanceKlare Abgrenzung von Architekten- und BaufirmenleistungenErmöglicht transparente Kostenplanung und vermeidet Doppelvergütung – langfristige Kostenkontrolle.
    ✅ ChanceNutzung des Widerrufsrechts (bei Fernabsatz)Rechtlich gesicherter Ausstieg aus dem Vorvertrag ohne Schadensersatzpflicht – bei fehlender Belehrung.
    ✅ ChanceÜberprüfung der Baufirmenlizenz (§ 34c GewO)Möglichkeit, die Provision ohne weitere Konsequenzen abzulehnen – bei fehlender Erlaubnis Bußgelder für die Firma.
    ✅ ChanceEinholung unabhängiger Kosten- und VertragsberatungVermeidung von Fehlinvestitionen, Erkennung von Preis- und Leistungsunsicherheiten – Sicherung der Bauqualität.

    Orientierungshilfen

    1. Keine Unterschrift unter den Vorvertrag: Unterzeichnen Sie den Vertrag erst, nachdem die Maklerprovision vollständig geklärt, schriftlich begründet und rechtlich überprüft wurde – vorher ist jeder Vertragsabschluss hochriskant.
    2. Maklerlizenz prüfen: Fordern Sie von der Baufirma unverzüglich den Nachweis einer gültigen Maklererlaubnis gemäß § 34c GewO an – bei fehlendem Nachweis ist die Provision rechtlich nicht durchsetzbar.
    3. Fachanwalt beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (nicht einen Architekten!) – lassen Sie den Vorvertrag und alle korrespondierenden Unterlagen prüfen.
    4. Vollständige Dokumentation: Sammeln Sie sämtliche E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Protokolle mündlicher Gespräche und bisherigen Vertragsentwürfe – dokumentieren Sie den Zeitpunkt jeder Provisionserwähnung.
    5. Widerrufsrecht prüfen: Lassen Sie durch den Anwalt prüfen, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt – fehlt die Widerrufsbelehrung nach § 312g BGB, steht Ihnen ein erweitertes Widerrufsrecht zu.
    6. Klare Positionierung: Fordern Sie schriftlich mit Fristsetzung die vollständige Aufklärung zur Provision: Rechtsgrundlage, Leistungsbeschreibung, Maklertätigkeit, Lizenznachweis – alle Antworten müssen schriftlich vorliegen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
    Die HOAI ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, wie die Honorare für die verschiedenen Leistungsphasen eines Bauprojekts berechnet werden. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung zwischen Architekt/Ingenieur und Bauherr.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorarzone, Grundleistungen
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt ein Bauprojekt in verschiedene Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, für die ein bestimmter Prozentsatz des Gesamthonorars berechnet wird. Die Leistungsphasen dienen der Strukturierung des Bauprojekts und der Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundleistungen, Besondere Leistungen
    Vorvertrag
    Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, die vor dem eigentlichen Bauvertrag geschlossen wird. Er regelt die Leistungen, die im Vorfeld der Bauausführung erbracht werden, wie z.B. Planung, Entwurf und Genehmigungsplanung. Der Vorvertrag sichert die Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt/Bauunternehmen für diese Vorleistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Architektenvertrag, Werkvertrag
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmen, der die Ausführung der Bauarbeiten regelt. Er enthält detaillierte Angaben zu den zu erbringenden Leistungen, den Preisen, den Zahlungsbedingungen und den Gewährleistungsfristen. Der Bauvertrag ist die Grundlage für die Realisierung des Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Architektenvertrag, Vorvertrag
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die Planungs- und Überwachungsleistungen des Architekten regelt. Er enthält detaillierte Angaben zu den zu erbringenden Leistungen, den Honoraren und den Haftungsbedingungen. Der Architektenvertrag ist die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Vorvertrag
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI und den vereinbarten Leistungen. Das Honorar kann als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder Erfolgshonorar vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Vergütung
    Provision
    Eine Provision ist eine Vergütung, die an einen Vermittler oder Makler für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts gezahlt wird. Im Zusammenhang mit einem Bauprojekt kann eine Provision an einen Makler gezahlt werden, der das Grundstück oder die Immobilie vermittelt hat.
    Verwandte Begriffe: Maklercourtage, Vermittlungsgebühr, Erfolgshonorar

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Vorvertrag im Bauwesen?
      Ein Vorvertrag im Bauwesen ist eine Vereinbarung, die vor dem eigentlichen Bauvertrag geschlossen wird. Er regelt die Leistungen, die im Vorfeld der Bauausführung erbracht werden, wie z.B. Planung, Entwurf und Genehmigungsplanung. Der Vorvertrag sichert die Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt/Bauunternehmen für diese Vorleistungen.
    2. Wie werden die Gebühren für einen Vorvertrag nach HOAI berechnet?
      Die Gebühren für einen Vorvertrag richten sich nach den Leistungsphasen der HOAI, die im Vorvertrag vereinbart wurden. Üblicherweise wird ein prozentualer Anteil des Gesamthonorars für die erbrachten Leistungen berechnet. Die genaue Höhe hängt von den vereinbarten Leistungen und dem Schwierigkeitsgrad des Projekts ab.
    3. Was passiert, wenn nach dem Vorvertrag kein Bauvertrag zustande kommt?
      Im Vorvertrag sollte geregelt sein, was passiert, wenn kein Bauvertrag zustande kommt. In der Regel werden die bis dahin erbrachten Leistungen (Planung, Entwurf etc.) dem Bauherrn in Rechnung gestellt. Es ist wichtig, dass die Bedingungen für diesen Fall klar im Vorvertrag definiert sind.
    4. Kann ich die Gebühren für einen Vorvertrag verhandeln?
      Ja, die Gebühren für einen Vorvertrag sind grundsätzlich verhandelbar. Es ist ratsam, sich vorab über die üblichen Honorarsätze zu informieren und die eigenen Vorstellungen in die Verhandlungen einzubringen. Eine transparente Kommunikation mit dem Architekten/Bauunternehmen ist hierbei wichtig.
    5. Welche Vorteile bietet ein Vorvertrag?
      Ein Vorvertrag bietet den Vorteil, dass die Leistungen und Honorare für die Vorplanung und Entwurfsphase klar geregelt sind. Er schafft Planungssicherheit für beide Parteien und ermöglicht es dem Bauherrn, die Kosten für diese Leistungen besser zu kalkulieren. Zudem sichert er die Zusammenarbeit mit dem Architekten/Bauunternehmen für die wichtigen Vorarbeiten.
    6. Was sollte ich bei der Unterzeichnung eines Vorvertrags beachten?
      Vor der Unterzeichnung eines Vorvertrags sollten Sie die Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen. Achten Sie insbesondere auf die Beschreibung der Leistungen, die Höhe des Honorars, die Zahlungsbedingungen und die Regelungen für den Fall, dass kein Bauvertrag zustande kommt. Lassen Sie den Vertrag im Zweifelsfall von einem Experten prüfen.
    7. Welche Rolle spielt die HOAI bei Vorverträgen?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient als Grundlage für die Berechnung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Auch bei Vorverträgen wird die HOAI herangezogen, um die Honorare für die erbrachten Planungsleistungen zu bestimmen. Die HOAI bietet eine transparente und nachvollziehbare Grundlage für die Honorarberechnung.
    8. Was ist der Unterschied zwischen einem Vorvertrag und einem Bauvertrag?
      Ein Vorvertrag regelt die Leistungen, die vor dem eigentlichen Baubeginn erbracht werden, wie z.B. Planung und Entwurf. Ein Bauvertrag hingegen regelt die Ausführung der Bauarbeiten und die damit verbundenen Leistungen. Der Bauvertrag kommt in der Regel erst nach Abschluss der Planungsphase zustande.

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  2. HOAI: Provision vs. Vorausleistung für Planungsarbeiten

    Provision oder Vorausleistung
    auf Planungsarbeiten?
    Meine persönliche Meinung: Wenn Provision, dann dem Abzocker lebewohl sagen, wenn für Planungsleistungen (Architektenkosten) benutzt, dann erst bei Erhalt der Plan- und Bauantragsunterlagen zahlen. Keine Vorauskasse für Null Leistung. // Keine Rechtsberatung.
  3. Bauvertrag: Zahlung erst nach Bauantragsunterlagen üblich

    Genau wie Frank sagt
    wir haben auch im letzten Jahr mit unserem Bau begonnen. Der Vertrag, den wir unterschrieben haben sah die erste Zahlung erst nach Erhalt der Bauantragsunterlagen vor. (Weiß jetzt grad nicht auswendig, glaub' es waren so um die 3 % vom Gesamt-KP)
    Das ist m.E. auch in Ordnung.
    Aber eine Provision würd' ich mir nicht gefallen lassen, schon gar nicht Vorkasse ohne irgendwelche Gegenleistung.
    Wie hoch ist denn der Gesamt-KP? Und was wird von der Baufirma geleistet? Nur das Haus oder Haus + Grundstück oder ...
    Sind Planungskosten usw. im Gesamtkaufpreis enthalten?
    Wie lang habt Ihr Preisgarantie im Vertrag?
    Wie ist das Rücktrittsrecht in dem Vorvertrag geregelt, falls das mit dem Bauen übernächstes Jahr auch nichts werden sollte?
    Mal interessehalber: Warum wollt ihr euch denn jetzt schon an das Bauunternehmen binden? Wenn es nächstes Jahr mit dem Bau sowieso nichts wird, dann ist doch eine längere Vorbereitungszeit eigentlich nur von Vorteil für euch, oder?
  4. HOAI § 15: Abrechnung trotz geringer Architektenleistung?

    Details
    Erst mal vielen Dank, hätte gar nicht mit so einer schnellen Reaktion gerechnet. Zur Erklärung: das ausgesuchte Haus wurde bereits mehrfach gebaut, alles was der Architekt neu machen musste war die Erweiterung eines Giebels um einen halben Meter. Und selbst das habe ich zuerst vorgezeichnet. In der gestern eingegangenen Erklärung bezieht sich die Firma auf HOAIAbk. § 15 usw. und veranschlagt das Geld für Werbung, Vertrieb u. ä.
    TK
  5. Werbung & Vertrieb: Endkunde zahlt Werbekosten? Unüblich!

    Hä?
    das müsst ihr jetzt aber noch etwas genauer erklären.
    Seit wann muss denn der Endkunde (mal ganz naiv gefragt) die Werbe- und Vertriebskosten bezahlen? Klar müssen die in den Kaufpreis einkalkuliert werden, aber bezahlen muss die der Verkäufer des Objekts, weil der ist ja der Nutznießer der Maßnahmen.
    Wie sind denn die ganzen Verhältnisse? Wer macht da was mit/für wem? Wie viele Personen (oder juristisch selbständige Firmen) sind denn an der ganzen Gaudi beteiligt? Kommt mir ehrlich gesagt so vor, als will da jeder dran verdienen und ihr sollts bezahlen 😉
  6. HOAI § 15: Keine Grundlage für Werbe- und Vertriebskosten

    Foto von Lieselotte Tussing

    Hallo Frau Kurz,
    § 15 HOAIAbk.  -  und dann Werbung, Vertrieb und ähnliches?
    Passt nicht zusammen!
    Gucken Sie doch mal, ob eine Leistungsphase (LPAbk.) angegeben ist.
    (§ 15 regelt die prozentual anzurechnenden Architektenkosten).
  7. HOAI Leistungsphasen: Werbung/Vertrieb nicht enthalten

    Noch mehr Hä?
    § 15 HOAIAbk. Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
    Da stehen dann die Leistungsphasen 1  -  9 beschhrieben. Da steht alles Mögliche drin, Werbung und Vertrieb aber nicht.
    Also nochmal die Frage von oben erlätert: WER? Nach HOAI rechnen Architekten ab, nicht aber Hausvertriebler.
    • Name:
    • Martin Beisse
  8. Diplomer-Kommentar: Ironie bezüglich Architektenleistung

    Foto von

    sag ich doch
    (wieder so ein Diplomer ...);-))
  9. Vorvertrag: 4,5% Provision bei Vertragsunterzeichnung riskant

    Also ...
    fangen wir nochmal ganz von vorne an, wird aber etwas länger.
    • das Haus (bereits geplant und mehrfach gebaut) hat einen Komplettpreis von ca. 330.000 DM inkl. allem, was wir wollen.
    • davon möchte der Auftragnehmer (der mittlerweile noch eine neue GmbH gegründet hat, offensichtlich für die Vermittlung der eigentlichen Leistung) bei Vertragsunterzeichnung ca. 4,5 % als, wie er sich ausdrückt Provision.
    • der angesprochene Architekt wird durch die GmbH als Subunternehmer beauftragt, da das Haus ja bereits berechnet ist (Statik, etc.) und ihm obliegt später dann wohl auch zum Teil die Bauleitung.
    • der jetzt gewünschte Vorvertrag soll ausschließen, dass uns zugearbeitet wird und wir uns dann anders entscheiden (verständlich)
    • die komplette Hausplanung ist noch nicht abgeschlossen, die Unterlagen für Bauantrag etc. liegen noch nicht vor.

    Es ist sicherlich nicht möglich alles, was in diesem (doch recht umfangreichen) Vertrag steht, hier wiederzugeben, noch für jemanden, der ihn nicht gelesen hat, ihn zu beurteilen. Daher danke ich, dass sich doch so viele rege beteiligen und bemühen. Vielleicht hilft es ja.
    Fest steht, dass unser Vertragspartner vom Bauunternehmer zum Makler mutiert ist, und dafür vorab einen Teil des Preises haben möchte.
    TK

  10. Vertragsprüfung: Fachanwalt Baurecht vor Unterzeichnung ratsam

    Foto von

    Nochmal
    TK, um nur einen Punkt rauszupicken: egal, wie oft das Haus bereits gebaut wurde und existiert, die Planung müssen Sie wie für ein Sondermodell zahlen.
    Mein Rat zur ganzen Sache: Ab mit dem Vertragsmuster zum Fachanwalt für Baurecht und eine Erstberatung machen. Kostet 350,- zzgl. MwSt. und wird Ihnen weiterhelfen.
    Von hier aus kann ohne genaue Einschätzung und Durchprüfung des Vertrages nur gemutmaßt werden. Und das hilft Ihnen nicht weiter.
  11. Bauvertrag: Nicht unterzeichnen! Anbieterwahl überdenken

    Wenn ich richtig verstanden habe
    ist der Vertrag ja noch gar nicht unterzeichnet. Das sollten Sie auch tunlichst sein lassen.
    Da werden Sie noch ein paar Kilometer laufen müssen, um einen neuen Anbieter zu finden. Dieser war offensichtlich der Falsche.
    Und fallen Sie bitte nicht auf Billigprodukte/-Angebote rein.
    • Name:
    • Martin Beisse
  12. Architekt als Subunternehmer: Bauleitung in Frage gestellt

    Architekt = Subunternehmer = Bauleiter?
    kann mir an dieser Stelle den Kommentar nicht sparen:
    Wer glaubt, dass ein Architekt als Subunternehmer der ausführenden Firma den Bau leitet, der sollte auch meinen, dass ein Zironenfalter Zitronen faltet ...
    Kai
  13. Und Sattelschlepper

    schleppen Sättel 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  14. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    HOAI Vorvertrag: Gebühren, Leistungen und Risiken für Bauherren

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit einer Provision im Vorvertrag, die korrekte Anwendung der HOAIAbk. bei Architektenleistungen und die Risiken einer Vorauszahlung ohne klare Leistungsbeschreibung. Es wird betont, dass Bauherren die Vertragsbedingungen genau prüfen und sich rechtlich beraten lassen sollten, bevor sie einen Vorvertrag unterzeichnen. Die Unterscheidung zwischen Architektenhonorar und Vertriebskosten ist zentral, ebenso wie die Bedeutung der Leistungsphasen nach HOAI.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Vorvertrag: 4,5% Provision bei Vertragsunterzeichnung riskant ist eine hohe Provision bei Vertragsunterzeichnung ohne klare Gegenleistung riskant. Bauherren sollten darauf achten, dass Zahlungen an konkrete Leistungsphasen gekoppelt sind.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für eine Erstberatung durch einen Fachanwalt für Baurecht werden auf ca. 350,- zzgl. MwSt. geschätzt (siehe Vertragsprüfung: Fachanwalt Baurecht vor Unterzeichnung ratsam). Diese Investition kann vor teuren Fehlentscheidungen schützen.

    ✅ Zusatzinfo: Mehrere Nutzer empfehlen, Zahlungen erst nach Erhalt der Bauantragsunterlagen zu leisten (siehe Bauvertrag: Zahlung erst nach Bauantragsunterlagen üblich). Dies minimiert das Risiko, für nicht erbrachte Leistungen zu zahlen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten den Vorvertrag von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen lassen, um sicherzustellen, dass die Gebühren angemessen sind und die Leistungen klar definiert sind. Es ist ratsam, alternative Angebote einzuholen und sich nicht auf vermeintliche Billigangebote zu verlassen (siehe Bauvertrag: Nicht unterzeichnen! Anbieterwahl überdenken).

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  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt wechseln vor Baubeginn? Kosten, Risiken & Alternativen prüfen
  3. BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Architektenvertrag gekündigt: Honorar nach HOAI? Mindestsatz von 4% rechtens?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenleistung nach Stunden: Abrechnung prüfen, Vorentwurf, Vertrag & Kostenkontrolle
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt im Praktikum (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar prüfen: Angemessene Kostenkalkulation für Fertighausbau in NRW?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baubeschreibung/Leistungsbeschreibung finden: ExNorm Bergkristall 2005 – Tipps & Hilfe?
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt als Immobilienberater: Modernisierungsberatung – Kosten, Ablauf & Vorteile?

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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Suche nach: HOAI Vorvertrag, Architektenhonorar, Bauplanung, Baukosten, Leistungsphasen, Gebühren, Bauvertrag
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