Architektenvertrag gekündigt: Honorar nach HOAI? Mindestsatz von 4% rechtens?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Bei Kündigung eines Architektenvertrags ist ein Mindestsatz von 4% der Bausumme oft nicht gerechtfertigt. Die Abrechnung erfolgt gemäß BGB §649, wobei erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufgesplittet werden. Entscheidend sind die individuellen Kündigungsregelungen im Vertrag, die unbedingt von einem Sachkundigen geprüft werden sollten. Die HOAI-Honorare sind anrechenbar, aber die genaue Höhe hängt von den erbrachten Leistungsphasen ab.
Architektenvertrag gekündigt: Honorar nach HOAI? Mindestsatz von 4% rechtens?
ich hatte beabsichtigt ein gewerbliches Saunaprojekt zu verwirklichen und habe diesbezüglich einen Architekten beauftragt. Der Vorvertrag / Vertrag ist so gestaltet, dass er sich nach Abschluss der ersten 3 Leistungsphasen automatisch in einen Vertrag umwandelt, sofern er nicht gekündigt wird. Da ich mit dem Eigentümer der Immobilie nicht einig wurde, habe ich den Vertrag gekündigt. Der Architekt hat mir daraufhin eine Rechnung in Höhe von € 20.000,--, ausgehend von einer Nettobausumme von € 500.000,--, zugeschickt. Bei Kündigung steht im Vertrag: Wird von dem Recht der Kündigung gebrauch gemacht, werden Leistungsphasen 1 - 3 in der zu erwartenden Höhe der Bausumme netto nach HOAIAbk. abgerechnet, mindestens jedoch mit 4 % v.H. zu vergüten.
Meine Frage: Ist die Höhe der Rechnung gerechtfertigt oder kann man etwas dagegen machen.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Die vertragliche Vereinbarung eines Mindesthonorars von 4 % der Nettobausumme ist nach HOAIAbk. 2021 (§ 7 Abs. 3) und § 307 BGBAbk. unwirksam – Zahlung ohne vorherige Rechtsprüfung birgt erhebliches Rückzahlungsrisiko.
🔴 KRITISCH: Vor einer Zahlung muss der Architekt konkrete, dokumentierte Nachweise der erbrachten Leistungen (LPAbk. 1–3) mit Zeitnachweisen und Inhaltsbeschreibungen vorlegen – pauschale Angaben reichen nicht aus.
⚠️ WICHTIG: Die Wirksamkeit der Vertragsklausel zur automatischen Vertragsverlängerung ist zweifelhaft – sie kann gemäß § 307 BGB als überraschende Benachteiligung unwirksam sein, falls nicht klar hervorgehoben.
⚠️ WICHTIG: Die Berechnung des Honorars darf nicht pauschal auf 4 % der Gesamtbausumme beruhen – stattdessen ist nach § 632 Abs. 2 BGB ein angemessenes Honorar nach billigem Ermessen zu ermitteln.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie einen Architektenvertrag für ein Saunaprojekt gekündigt haben und nun eine Rechnung erhalten haben, die einen Mindestsatz von 4% der Nettobausumme vorsieht. Die Honoraransprüche des Architekten richten sich grundsätzlich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
Wichtig: Eine freie Vereinbarung eines Mindestsatzes ist grundsätzlich möglich, muss aber im Vertrag klar und deutlich vereinbart sein. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die Regelungen der HOAI.
Die HOAI sieht für die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) bestimmte Prozentsätze des Gesamthonorars vor. Bei einer Kündigung des Vertrages hat der Architekt Anspruch auf das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen. Die Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte Bausumme.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag genau auf Klauseln zum Honorar bei Kündigung und lassen Sie die Rechnung von einem Anwalt für Baurecht überprüfen. Vergleichen Sie die erbrachten Leistungen mit den abgerechneten Leistungsphasen gemäß HOAI.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Kündigung eines Architektenvertrags und die daraus resultierende Honorarforderung auf Basis der HOAI. Der Vertrag sieht eine Abrechnung der Leistungsphasen 1-3 nach HOAI vor, mindestens jedoch mit 4% der Bausumme. Die geforderten 20.000 Euro entsprechen genau diesen 4% von 500.000 Euro Nettobausumme.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Mindestsatzes von 4% für die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) nach HOAI üblich und rechtlich zulässig, sofern der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Die HOAI sieht für diese Phasen einen Mindestsatz vor, der nicht unterschritten werden darf.
⚠️ Korrektur: Die pauschale Forderung von 4% der gesamten Bausumme könnte jedoch überhöht sein. Nach HOAI werden die Leistungsphasen 1-3 anteilig berechnet. Der Regelsatz für diese drei Phasen beträgt bei einem Einfamilienhaus oder vergleichbaren Projekten etwa 20% des Gesamthonorars. Bei 4% der Bausumme müsste das Gesamthonorar bei 20% liegen, was unrealistisch hoch erscheint. Die tatsächliche Höhe hängt von der anrechenbaren Bausumme und der Honorarzone ab.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Wirksamkeit der Vertragsklausel zur automatischen Vertragsverlängerung. Eine solche Klausel könnte als überraschende oder unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam sein, insbesondere wenn sie nicht klar und deutlich hervorgehoben wurde. Zudem ist zu prüfen, ob die Kündigung vor oder nach Erbringung der Leistungen erfolgte und ob die Rechnung die tatsächlich erbrachten Leistungen korrekt abbildet.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vertrag und die Rechnung umgehend von einem auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Dieser kann die Wirksamkeit der Vertragsklausel, die korrekte Berechnung des Honorars nach HOAI und die Angemessenheit der Forderung beurteilen. Fordern Sie zudem eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen an. Eine Zahlung sollte bis zur rechtlichen Klärung zurückgestellt werden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Architektenhonorarrechnung nach vorzeitiger Kündigung eines Vorvertrags, wobei sich die Vergütung auf die HOAI (bis 2021) bzw. die aktuelle Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021, nun Teil der VgV) bezieht – mit erheblichen rechtlichen Einschränkungen seit Inkrafttreten der neuen Regelung.
🔴 Gefahr: Die vertragliche Vereinbarung eines Mindesthonorars von 4 % der Nettobausumme ist nach aktuellem Recht (HOAI 2021, § 7 Abs. 3) unwirksam, da die neue Honorarordnung keine Mindestsätze mehr kennt und vertragliche Abweichungen nur zugunsten des Auftraggebers zulässig sind – nicht zugunsten des Architekten.
⚠️ Korrektur: Die HOAI 2021 ist keine Rechtsverordnung mehr, sondern eine Empfehlung; verbindlich ist allein das BGB – insbesondere § 632 Abs. 2 BGB, wonach das Honorar nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, wenn keine wirksame Vereinbarung besteht. Ein pauschaler Mindestsatz von 4 % verstößt gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 BGB) und ist daher unwirksam.
➕ Ergänzung: Die tatsächlich erbrachten Leistungen (LP 1–3: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) müssen konkret nachgewiesen und dokumentiert sein – bloße Zeitangaben oder pauschale Leistungsbeschreibungen reichen nicht aus, um ein Honorar in Höhe von € 20.000 zu rechtfertigen.
✅ Zustimmung: Die Kündigung des Vorvertrags ist grundsätzlich wirksam, sofern sie ordnungsgemäß erfolgt ist; die Vertragsumwandlungsklausel ist zulässig, solange sie nicht die Rechte des Auftraggebers unangemessen einschränkt.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass die HOAI weiterhin Mindestsätze vorschreibt oder dass ein vertraglicher Mindestsatz von 4 % automatisch rechtlich durchsetzbar sei, ist grundlegend falsch – dies widerspricht sowohl der aktuellen Rechtslage als auch der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 21.03.2023, VII ZR 102/22).
👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die Rechnung nicht ohne Prüfung durch einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Honorarberater zur Zahlung vor; fordern Sie vom Architekten detaillierte Nachweise der tatsächlich erbrachten Leistungen, Zeitnachweise und eine transparente Honorarberechnung nach § 632 BGB – und setzen Sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass der Architekt bei Kündigung grundsätzlich nur für tatsächlich erbrachte Leistungen (LP 1–3) vergütet werden darf.
- Alle drei Modelle fordern eine detaillierte Prüfung des Vertrags – insbesondere auf Klauseln zum Mindestsatz, zur Vertragsverlängerung und zur Kündigungsregelung.
- Alle drei Modelle empfehlen die Hinzuziehung eines auf Baurecht / Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI geht davon aus, dass ein Mindestsatz von 4 % „grundsätzlich möglich“ ist, sofern vertraglich vereinbart – ohne klare Einschränkung durch die HOAI 2021.
- DeepSeek bestätigt die Zulässigkeit des Mindestsatzes „sofern der Vertrag wirksam zustande gekommen ist“, betont aber die Risiken einer überhöhten pauschalen Forderung und verweist auf die Honorarzone.
- Qwen widerspricht dieser Sicht deutlich: Nach HOAI 2021 und BGH-Rechtsprechung ist ein vertraglicher Mindestsatz zugunsten des Architekten rechtlich unwirksam – dies stellt die sicherste, vorsichtsprinzipielle Einschätzung dar.
➕ Ergänzung:
- Qwen betont die zentrale Rolle des § 632 Abs. 2 BGB (billiges Ermessen) als verbindliche Grundlage – eine Ergänzung, die bei GoogleAI und DeepSeek nicht explizit genannt wird.
- DeepSeek macht explizit auf die Gefahr einer unwirksamen Vertragsverlängerungsklausel aufmerksam (§ 307 BGB), während GoogleAI und Qwen diese zwar erwähnen, aber weniger präzise einordnen.
- Qwen verweist konkret auf ein BGH-Urteil (VII ZR 102/22, 21.03.2023), was die juristische Fundierung stärkt – eine Detailangabe, die bei den anderen Modellen fehlt.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI und DeepSeek gehen teils noch davon aus, dass die HOAI (auch in der 2021er Fassung) Mindestsätze „vorsieht“ oder „zulässt“ – Qwen widerlegt dies klar: Die HOAI 2021 enthält seit § 7 Abs. 3 keinerlei Mindestsätze mehr; Abweichungen zugunsten des Architekten sind ausdrücklich unzulässig. Aufgrund des Vorsichtsprinzips wird hier die sicherere, strengere Einschätzung von Qwen priorisiert.
👉 Empfehlung:
- Gehe stets von der Unwirksamkeit des vertraglichen 4%-Mindestsatzes aus (Qwens Position), es sei denn, der Architekt kann nachweisen, dass das vereinbarte Honorar im Einklang mit § 632 Abs. 2 BGB und nicht auf einer unzulässigen Mindestklausel beruht.
- Verlange stets konkrete Leistungsnachweise – nicht nur Zeitangaben, sondern Inhalt, Umfang und Ergebnis der Leistungen (LP 1–3).
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtliche Grundlage für Honorar nach Kündigung ✅ § 632 Abs. 2 BGB (billiges Ermessen) ist maßgeblich – HOAI 2021 ist keine Rechtsverordnung mehr und enthält keine verbindlichen Mindestsätze. Vertraglicher Mindestsatz von 4 % ❌ Unwirksam gemäß § 307 BGB und § 7 Abs. 3 HOAI 2021 – Abweichungen zugunsten des Architekten sind ausdrücklich unzulässig. Erforderliche Leistungsnachweise ✅ Nachweis der konkreten, dokumentierten Leistungen (LP 1–3) mit Inhalt, Umfang und Ergebnis – pauschale Zeitangaben reichen nicht aus. Vertragsverlängerungsklausel ⚠️ Möglicherweise unwirksam gemäß § 307 BGB, wenn nicht klar hervorgehoben – Einzelfallprüfung durch Rechtsanwalt erforderlich. Handlungsempfehlung für Auftraggeber ✅ Rechnung nicht zahlen, bevor ein auf Architektenrecht spezialisierter Anwalt den Vertrag, die Rechnung und die Leistungsnachweise geprüft hat. 👉 Handlungsempfehlung: Unterlassen Sie jede Zahlung, bis ein Rechtsanwalt die Wirksamkeit der vertraglichen Mindestklausel, die Angemessenheit des Honorars nach § 632 BGB und die Vollständigkeit der Leistungsnachweise geprüft hat – ansonsten besteht erhebliches Rückzahlungs- und Schadensersatzrisiko.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unwirksame Mindesthonorarklausel führt zur Zahlung eines nicht geschuldeten Betrags (20.000 €) Finanzieller Schaden durch unrechtmäßige Zahlung und mögliche Rückforderungsklagen 🔴 Risiko Fehlende oder unzureichende Leistungsnachweise des Architekten Keine rechtliche Grundlage für die Rechnung – Honoraranspruch entfällt vollständig 🔴 Risiko Automatische Vertragsverlängerungsklausel ohne ausreichende Transparenz Klausel ist unwirksam, Kündigung bleibt wirksam – Vertragsfortführung könnte unberechtigt sein 🔴 Risiko Fehlende Prüfung durch Fachanwalt vor Zahlung Hohe Risiken für Rückzahlungsansprüche, Schadensersatz und Verfahrenskosten 🔴 Risiko Verwendung veralteter HOAI-Interpretation (z. B. „Mindestsätze“) Rechtliche Fehleinschätzung führt zu unangemessener finanzieller Belastung ✅ Chance Nutzen der HOAI 2021 als Verhandlungsgrundlage für angemessenes Honorar Klare Rechtsgrundlage für Honorarverhandlung und faire Kostengestaltung ✅ Chance Einfordern detaillierter Leistungsnachweise (LP 1–3) Möglichkeit, überhöhte Forderung durch fehlende Dokumentation zu entkräften ✅ Chance Überprüfung der Vertragsklauseln durch Anwalt vor Abschluss weiterer Verträge Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten und unklarer Vereinbarungen ✅ Chance Nutzung des billigen Ermessens nach § 632 BGB als Kompromissgrundlage Rechtlich sichere, faire und verhandelbare Honorarbestimmung ohne Mindestklauseln ✅ Chance Klärung der Rechtslage mit BGH-Referenz (VII ZR 102/22) Stärkung der eigenen Position durch aktuelle, höchstrichterliche Rechtsprechung Orientierungshilfen
- Sofortige Rechtsprüfung beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Architekten- und Baurecht und legen Sie ihm den vollständigen Vertrag, die Rechnung und alle bisherigen Korrespondenzen vor.
- Keine Zahlung leisten: Verweigern Sie die Zahlung bis zur schriftlichen, rechtsverbindlichen Einschätzung des Anwalts – auch bei Druck oder Fristsetzung durch den Architekten.
- Leistungsnachweise einfordern: Fordern Sie per Einschreiben vom Architekten detaillierte Nachweise für LP 1–3 an: Zeitnachweise mit Tätigkeitsbeschreibung, Ergebnisprotokolle, Skizzen, Terminnachweise und alle schriftlichen Abstimmungen.
- Vertragsklauseln analysieren lassen: Lassen Sie vom Anwalt prüfen, ob die automatische Vertragsverlängerungsklausel und die Mindesthonorarklausel nach § 307 BGB unwirksam sind.
- Honorar nach § 632 BGB berechnen lassen: Beauftragen Sie den Anwalt oder einen unabhängigen Honorarberater mit der Ermittlung eines angemessenen Honorars nach billigem Ermessen – unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen.
- Frist für Nachbesserung setzen: Setzen Sie dem Architekten per Einschreiben eine Frist von 14 Tagen, um die geforderten Leistungsnachweise vorzulegen – andernfalls erklären Sie die Rechnung für unbegründet.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Architektenhonoraren. Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Bausumme, Honorarzone.
- Leistungsphasen
- Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten. Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung.
- Bausumme
- Die Bausumme ist die Summe der Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Verwandte Begriffe: Nettobausumme, Baukosten, Honorarberechnung.
- Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das dafür zu zahlende Honorar regelt. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Bausumme.
- Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung, die ein Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI und der vereinbarten Bausumme. Verwandte Begriffe: HOAI, Bausumme, Leistungsphasen.
- Kündigung
- Die Kündigung eines Architektenvertrags beendet das Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Architekt. Die Kündigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honoraranspruch, Leistungsphasen.
- Mindestsatz
- Ein Mindestsatz ist ein vereinbarter Prozentsatz der Bausumme, der als Mindesthonorar für den Architekten gilt. Ein Mindestsatz muss explizit im Architektenvertrag vereinbart sein. Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Bausumme.
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Honoraransprüche hat ein Architekt bei Kündigung des Vertrags?
Der Architekt hat Anspruch auf Honorar für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der HOAI und der vereinbarten Bausumme. - Ist ein Mindestsatz von 4% der Bausumme bei Kündigung rechtens?
Ein Mindestsatz ist nur dann rechtens, wenn er explizit im Architektenvertrag vereinbart wurde. Andernfalls gelten die Regelungen der HOAI. - Was ist die HOAI?
Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen in Abhängigkeit von den erbrachten Leistungsphasen und der Bausumme. - Welche Leistungsphasen gibt es in der HOAI?
Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. - Was ist die Nettobausumme?
Die Nettobausumme ist die Summe der Bauwerkskosten ohne Umsatzsteuer. Sie dient als Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar. - Kann ein Architektenvertrag frei verhandelt werden?
Grundsätzlich ja, aber bestimmte Regelungen der HOAI sind bindend. Abweichungen müssen klar und deutlich im Vertrag festgehalten werden. - Was tun, wenn die Architektenrechnung zu hoch erscheint?
Lassen Sie die Rechnung von einem Anwalt für Baurecht prüfen und vergleichen Sie die abgerechneten Leistungen mit den erbrachten Leistungen. - Welche Rolle spielt die Bausumme bei der Honorarberechnung?
Die Bausumme ist ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Je höher die Bausumme, desto höher das Honorar.
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Honorar nach HOAI: Mindestsatz von 4% unberechtigt!
Nö ...
Nö wohl nicht gerechtfertigt. Was sollen denn hier 4 % sein? Im übrigen kommt es auf die vertraglichen (Kündigungs-) Regelungen an, die Sie sachkundig prüfen lassen sollten. Aber selbst, wenn unterstellt würde, dass hier Abrechnung nicht nach einer Spezialvorschrift des BGB (§ 649 BGB: Aufspaltung erbrachte - nicht erbrachte Leistungen bei Kündigung des Planerwerkvertrages ...) zu erfolgen hat, zeigt ein oberflächlicher Blick in die HOAIAbk., dass auch das abgerechnete Honorar bei Annahme der Quoten der Lp 1-3 und der genannten anrechenbaren Kosten wenig nachvollziehbar ist.
Sie wissen also, was Sie zu tun haben? -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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💡 Kernaussagen: Bei Kündigung eines Architektenvertrags ist ein Mindestsatz von 4% der Bausumme oft nicht gerechtfertigt. Die Abrechnung erfolgt gemäß BGBAbk. §649, wobei erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufgesplittet werden. Entscheidend sind die individuellen Kündigungsregelungen im Vertrag, die unbedingt von einem Sachkundigen geprüft werden sollten. Die HOAI-Honorare sind anrechenbar, aber die genaue Höhe hängt von den erbrachten Leistungsphasen ab.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Honorar nach HOAI: Mindestsatz von 4% unberechtigt! wird klargestellt, dass ein pauschaler Mindestsatz von 4% nach einer Kündigung des Architektenvertrags in der Regel nicht rechtens ist. Die tatsächliche Honorarhöhe muss individuell berechnet werden.
✅ Zusatzinfo: Die korrekte Abrechnung nach Kündigung eines Architektenvertrags erfordert eine detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungsphasen gemäß HOAI. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche korrekt zu ermitteln und durchzusetzen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag und die Kündigungsregelungen von einem Anwalt für Architektenrecht prüfen. Fordern Sie eine detaillierte Abrechnung der erbrachten Leistungen an und vergleichen Sie diese mit den vertraglichen Vereinbarungen und den Vorgaben der HOAI.
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