Fliesenleger rechnet Bad-Grundfläche statt tatsächlicher Fliesenfläche ab: Korrekt?

In diesem Forum sind Sie: Estrich und Bodenbeläge

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 14.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Fliesenarbeiten im Bad. Kernpunkte sind der Abzug von Flächen, die nicht gefliest werden (z.B. Badewanne, Dusche), die Notwendigkeit einer Abdichtung unter der Badewanne und die entsprechenden Vorschriften der VOB und Landesbauordnungen. Die korrekte Abrechnung und Ausführung sind entscheidend, um Mehrkosten und spätere Wasserschäden zu vermeiden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

Fliesenleger rechnet Bad-Grundfläche statt tatsächlicher Fliesenfläche ab: Korrekt?

unser Fliesenleger hat uns im Bad die Quadratmeterzahl der Grundfläche des gesamten Bads in Rechnung gestellt und zwar sowohl für den Fliesenpreis als auch noch für den Verlegepreis (bzw. für den Mehrpreis fürs diagonal verlegen).
Ist das so in Ordnung? Wenn ich mir das Bad anschaue, gehen doch ein paar Quadratmeter weg durch Badewanne und Duschwanne, die keine Fliesen haben.
Unser Fliesenleger ist ein "Schlitzohr" und versucht überall was zu holen. Daher bin ich skeptisch geworden und würde gerne wissen, ob er das so darf?
Bestimmt gibt es doch eine Verordnung, die das regelt. Oder?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine vollständige Zahlung vor Vorlage einer detaillierten, nachweisbaren Flächenberechnung – insbesondere mit Skizze und Auflistung aller abzuziehenden Flächen (Badewanne, Dusche, WC, Aussparungen).

    🔴 KRITISCH: Bei fehlender vertraglicher Vereinbarung zur Abrechnung nach Raumgrundfläche ist diese Abrechnungsweise rechtlich nicht bindend – Zahlung nur für tatsächlich verlegte Nettofläche zulässig.

    ⚠️ WICHTIG: Prüfen Sie unverzüglich, ob die VOBAbk./B oder eine entsprechende Vertragsgrundlage vereinbart wurde – dies bestimmt maßgeblich die Abrechnungsregeln.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Vertragsunterzeichnung oder Rechnungszahlung ohne vorherige schriftliche Klärung der Flächenberechnungsgrundlage (netto vs. brutto, Verschnittzuschlag, Diagonale).

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob die Abrechnung Ihres Fliesenlegers korrekt ist, hängt von der Vereinbarung ab, die Sie getroffen haben. Grundsätzlich gilt: Abgerechnet wird die tatsächlich verlegte Fliesenfläche.

    🔴 Gefahr: Wenn im Angebot oder Vertrag eine Abrechnung nach der gesamten Bad-Grundfläche vereinbart wurde, auch wenn diese nicht komplett gefliest ist (z.B. wegen Dusche, Badewanne), könnte die Abrechnung korrekt sein, auch wenn es unüblich ist.

    • VOB beachten: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt solche Details. Prüfen Sie, ob die VOB vereinbart wurde.
    • Aufmaß prüfen: Lassen Sie sich ein detailliertes Aufmaß geben, aus dem die berechnete Fläche hervorgeht.
    • Alternativangebot einholen: Holen Sie ein Vergleichsangebot von einem anderen Fliesenleger ein, um die marktüblichen Preise zu prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsgrundlage mit Ihrem Fliesenleger. Bestehen Sie auf ein detailliertes Aufmaß und prüfen Sie, ob die VOB vereinbart wurde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Fliesenlegerarbeiten, bei der die Grundfläche des Bades als Berechnungsgrundlage dient, nicht die tatsächlich verlegte Fliesenfläche. Dies ist ein klassischer Streitpunkt im Bauhandwerk, der oft auf unterschiedlichen Auffassungen von Leistungsverzeichnissen und Vertragsgrundlagen beruht.

    ✅ Zustimmung: Ihre Skepsis ist berechtigt. Grundsätzlich ist es nicht üblich, die reine Grundfläche eines Raumes als alleinige Berechnungsbasis für Fliesenarbeiten zu verwenden, da diese Fläche nicht der tatsächlich verlegten Fliesenfläche entspricht. AbzAbk.üge für nicht geflieste Bereiche wie Badewannen, Duschwannen oder freistehende Objekte sind in der Regel vorzunehmen.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine spezifische gesetzliche Verordnung, die die Abrechnung von Fliesenlegerarbeiten bis ins letzte Detail regelt. Stattdessen gelten die vertraglichen Vereinbarungen, die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Abrechnung erfolgt meist nach tatsächlich verlegter Fläche (qm) oder nach Stundenlohn, nicht nach Grundfläche.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist der abgeschlossene Werkvertrag. Prüfen Sie, ob dort eine spezifische Regelung zur Flächenberechnung getroffen wurde. Fehlt diese, gilt die Verkehrssitte: Abgerechnet wird die tatsächlich verlegte Fliesenfläche, inklusive Verschnitt, aber ohne Flächen unter Badewannen oder Duschtassen, die nicht gefliest werden. Auch die diagonale Verlegung rechtfertigt keine doppelte Abrechnung der Grundfläche, sondern lediglich einen Mehrpreis auf die tatsächlich verlegte Fläche.

    🔴 Gefahr: Die Gefahr besteht darin, dass Sie als Laie eine deutlich überhöhte Rechnung bezahlen, die nicht der erbrachten Leistung entspricht. Der Fliesenleger nutzt hier eine unübliche und für Sie nachteilige Berechnungsmethode, die rechtlich angreifbar ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Fliesenleger eine detaillierte Aufstellung der abgerechneten Quadratmeter, aufgeschlüsselt nach den tatsächlich verlegten Flächen (Wände und Boden). Verweisen Sie auf die VOB/B und die übliche Abrechnung nach tatsächlicher Leistung. Bestehen Sie auf einer Korrektur der Rechnung. Sollte er sich weigern, holen Sie sich schriftliche Auskunft von der Handwerkskammer oder einem Bau-Rechtsexperten ein. Zahlen Sie die Rechnung nicht in voller Höhe, sondern nur den unstrittigen Teil.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Abrechnung von Fliesenarbeiten nach der Grundfläche des Raums statt nach der tatsächlich zu verlegenden Fliesenoberfläche ist grundsätzlich nicht zulässig, sofern keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Vorfeld besteht.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Abrechnung nach Raumgrundfläche führt regelmäßig zu einer unangemessenen, nicht marktüblichen und damit möglicherweise rechtlich anfechtbaren Überverschreibung – insbesondere bei Flächen mit fest eingebauten Sanitärgegenständen wie Badewanne, Duschwanne oder WC, die nicht gefliest werden.

    ⚠️ Korrektur: Die VOB/B (Vertragsordnung für Bauleistungen) sowie die allgemeinen handelsüblichen Regeln (z. B. DINAbk. 276, DIN 18202) sehen vor, dass Fliesenarbeiten nach der tatsächlich verlegten Fläche (netto, also abzüglich nicht zu verlegender Flächen wie Sanitärkeramik, Einbauten, Aussparungen) abgerechnet werden – es sei denn, es wurde ausdrücklich eine pauschale Leistungsbeschreibung vereinbart.

    ➕ Ergänzung: Auch bei diagonal verlegten Fliesen ist die Abrechnung nach der effektiv verlegten Fläche (inkl. Verschnittanteil, der jedoch nachweislich und plausibel kalkuliert sein muss) erforderlich – nicht nach der Raumgrundfläche.

    ❌ Widerspruch: Es gibt keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelung, die eine Abrechnung nach Raumgrundfläche generell erlaubt; vielmehr gilt das Prinzip der Leistung nach tatsächlich erbrachter Arbeit – und nicht nach theoretischer Raumgröße.

    ✅ Zustimmung: Ihre Skepsis ist vollkommen berechtigt: Ein seriöser Fliesenleger dokumentiert stets die tatsächlich verlegte Fläche und rechnet transparent nach DIN- oder VOB-konformen Grundlagen ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Fliesenleger eine detaillierte Flächenberechnung mit Skizze und Nachweis der verlegten Nettofläche an – und beauftragen Sie bei Unklarheit einen zertifizierten Baugutachter für Hochbau oder Fliesenfachplaner zur Prüfung der Abrechnung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine Abrechnung nach der gesamten Bad-Grundfläche ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung unüblich, unangemessen und rechtlich angreifbar ist.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung des abgeschlossenen Vertrags und der VOB/B als maßgebliche Regelung.
    • Alle fordern ein detailliertes Aufmaß bzw. eine skizzierte Flächenberechnung mit Nachweis der abzuziehenden Flächen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI erwähnt die Möglichkeit einer Abrechnung nach Grundfläche „wenn vereinbart“, ohne klarzustellen, dass dies nur bei ausdrücklicher, unmissverständlicher Vereinbarung rechtlich zulässig ist – DeepSeek und Qwen betonen stärker die Ausnahmenatur dieser Regelung.
    • GoogleAI nennt „Alternativangebot einholen“ als Maßnahme, während DeepSeek und Qwen stattdessen auf Gutachter oder Handwerkskammer verweisen – letztere sind fachlich fundierter als ein weiteres Angebot.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die Relevanz von DIN 276 und DIN 18202 als technische Grundlagen für Flächenberechnung – nicht erwähnt bei GoogleAI und nur indirekt bei DeepSeek.
    • DeepSeek und Qwen weisen ausdrücklich darauf hin, dass diagonale Verlegung keinen Grund für doppelte Grundflächenabrechnung darstellt – GoogleAI erwähnt dies nicht.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen formuliert klar: „Es gibt keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelung, die eine Abrechnung nach Raumgrundfläche generell erlaubt.“ DeepSeek relativiert dies mit „keine spezifische gesetzliche Verordnung bis ins letzte Detail“ – Qwens Aussage ist stärker und entspricht dem Vorsichtsprinzip, da sie die Rechtsgrundlage eindeutig verneint.
    • GoogleAI spricht von „Gefahr, wenn im Angebot vereinbart wurde“, während DeepSeek und Qwen betonen: selbst bei Angebot muss die Vereinbarung ausdrücklich, unmissverständlich und nachweisbar sein – eine pauschale Formulierung im Angebot reicht nicht aus.

    👉 Empfehlung: Die strengere, rechtssichere Position von DeepSeek und Qwen wird priorisiert: Ohne klare, schriftliche, unmissverständliche Vertragsklausel zur Grundflächenabrechnung gilt stets die Abrechnung nach tatsächlich verlegter Nettofläche – inkl. Abzug aller nicht gefliesten Flächen und nachweisbarem Verschnitt.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Grundlage der AbrechnungAbrechnung erfolgt grundsätzlich nach tatsächlich verlegter Nettofläche (Wände + Boden), nicht nach Raumgrundfläche.
    Vertragliche VereinbarungEine Abrechnung nach Grundfläche ist nur bei ausdrücklicher, schriftlicher und unmissverständlicher Vereinbarung zulässig – ein pauschaler Hinweis im Angebot genügt nicht.
    VOB/B-AnwendungDie VOB/B ist entscheidend, wenn vereinbart – sie verlangt eine Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Leistung (§ 2 Nr. 7 VOB/B).
    Verschnitt und Diagonale⚠️Verschnitt ist kalkulierbar, aber nachweisbar und plausibel zu begründen; diagonale Verlegung rechtfertigt keinen Flächen-Zuschlag auf Basis der Raumgrundfläche.
    Rechtliche DurchsetzbarkeitQwen: „Keine gesetzliche Regelung erlaubt Grundflächenabrechnung generell“; DeepSeek: „Keine spezifische Verordnung“; GoogleAI: geht nicht auf Rechtsgrundlage ein – KI-Konsens tendiert zu Qwens klare Aussage (Vorsichtsprinzip).

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich eine korrigierte Rechnung mit nachweisbarer, skizzierter Nettofläche – andernfalls ist der unstrittige Teil zu zahlen, der Rest unter Vorbehalt zu halten und bei fehlender Korrektur ein schriftliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Handwerkskammer einzuholen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoZahlung einer rechtlich unwirksamen Rechnung ohne Vorlage einer nachweisbaren FlächenberechnungFinanzieller Schaden bis zu mehreren hundert Euro; späterer Rückforderungsanspruch erschwert.
    🔴 RisikoFehlende vertragliche Klarstellung vor AuftragserteilungRechtsunsicherheit; keine Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Streit.
    🔴 RisikoKein Aufmaß oder keine Skizze vom Fliesenleger erhaltenUnmöglichkeit der Plausibilitätsprüfung; erhöhte Gefahr von „Schwarzen Schafen“ im Handwerk.
    🔴 RisikoAnnahme einer angeblichen „Branchenüblichkeit“ ohne RecherchenVerlust der Möglichkeit, sich auf Verkehrssitte oder DIN/VOB zu berufen.
    🔴 RisikoVerzicht auf schriftliche Dokumentation (E-Mails, Auftragsbestätigungen)Mangelnde Beweislast im Streitfall; kein Zugriff auf vertragliche Vereinbarungen.
    ✅ ChanceTransparenz durch klare Flächenberechnung mit Skizze verlangenFrühzeitige Klärung, Vertrauensaufbau, Vermeidung von Nachbesserungen oder Streit.
    ✅ ChanceNutzung der VOB/B als Vertragsgrundlage bei NeuaufträgenRechtssichere Abrechnung, klare Leistungsbeschreibung, geringeres Streitpotenzial.
    ✅ ChanceEinhaltung von DIN 18202 (Toleranzen) und DIN 276 (Kostenplanung)Professionelle Planung und Dokumentation; bessere Kalkulation für zukünftige Projekte.
    ✅ ChanceKontakt zur zuständigen Handwerkskammer für kostenlose RechtsauskunftUnabhängige, kostenfreie, fachkundige Orientierung ohne Anwaltskosten.
    ✅ ChanceNutzung eines Baugutachters zur Flächenprüfung (ggf. mit Haftpflichtversicherung)Objektiver, gerichtsfester Nachweis – entscheidend bei Rechtsstreit oder Schlichtungsverfahren.

    Orientierungshilfen

    1. Keine Vollzahlung vor Vorlage einer detaillierten Flächenberechnung: Fordern Sie schriftlich eine skizzierte Aufstellung mit allen abzuziehenden Flächen (Badewanne, Dusche, WC, Aussparungen) und dem Verschnittnachweis – bis dahin zahlen Sie nur den unstrittigen Teil.
    2. Vertrag prüfen und ergänzen: Prüfen Sie Ihren Auftrag bzw. Vertrag auf eine ausdrückliche, unmissverständliche Klausel zur Grundflächenabrechnung – fehlt sie, verlangen Sie schriftlich die Anpassung an VOB/B und DIN-konforme Berechnung.
    3. VOB/B aktiv einfordern: Vereinbaren Sie schriftlich die Anwendung der VOB/B (insb. § 2 Nr. 7), falls noch nicht geschehen – sie schützt Sie als Auftraggeber durch klare Leistungsbeschreibung und Abrechnungsregeln.
    4. Handwerkskammer kontaktieren: Wenden Sie sich an Ihre zuständige Handwerkskammer für eine kostenlose, schriftliche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Abrechnung – diese ist bindend für Handwerker in der Innung.
    5. Schriftliche Dokumentation sichern: Sammeln Sie alle E-Mails, Auftragsbestätigungen, Angebotsschreiben und Rechnungen – speichern Sie sie chronologisch mit Datum und Uhrzeit.
    6. Unabhängiges Gutachten einholen: Bei beharrlichem Widerspruch beauftragen Sie einen zertifizierten Baugutachter für Fliesenfachplanung (z. B. über die Architektenkammer oder VDB Baugutachter) zur Prüfung der Abrechnung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die detaillierte Erfassung der Maße einer Fläche oder eines Raumes. Es dient als Grundlage für die Abrechnung von Bauleistungen. Im Falle der Fliesenverlegung wird die tatsächlich verlegte Fläche gemessen und dokumentiert.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Flächenberechnung, VOB.
    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen im Bauwesen standardisiert. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Die VOB regelt unter anderem die Abrechnung von Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Leistungsbeschreibung.
    Fliesenfläche
    Die Fliesenfläche ist die tatsächlich mit Fliesen bedeckte Fläche. Sie wird in Quadratmetern (m²) angegeben und dient als Grundlage für die Abrechnung der Fliesenarbeiten.
    Verwandte Begriffe: Grundfläche, Nutzfläche, Wohnfläche.
    Grundfläche
    Die Grundfläche ist die Fläche eines Raumes oder Gebäudes, gemessen auf dem Fußboden. Sie wird in Quadratmetern (m²) angegeben und dient als Grundlage für die Berechnung von Miete oder Kaufpreis.
    Verwandte Begriffe: Wohnfläche, Nutzfläche, Geschossfläche.
    Diagonal verlegen
    Das diagonale Verlegen von Fliesen bedeutet, dass die Fliesen nicht parallel zu den Wänden, sondern in einem Winkel von 45 Grad verlegt werden. Diese Verlegeart ist aufwendiger und führt zu mehr Verschnitt.
    Verwandte Begriffe: Fliesenmuster, Verlegemuster, Verschnitt.
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller Kosten für eine erbrachte Leistung. Im Falle der Fliesenverlegung umfasst die Abrechnung die Materialkosten, die Arbeitskosten und eventuelle Mehrkosten für besondere Leistungen wie das diagonale Verlegen.
    Verwandte Begriffe: Rechnung, Kostenaufstellung, Honorar.
    Handwerkerrechnung
    Eine Handwerkerrechnung ist eine Rechnung, die von einem Handwerker für erbrachte Leistungen ausgestellt wird. Sie muss bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. den Namen und die Adresse des Handwerkers, den Leistungszeitraum, die erbrachten Leistungen und die Preise.
    Verwandte Begriffe: Rechnung, Kostenaufstellung, Zahlungsbedingungen.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Darf der Fliesenleger die gesamte Bad-Grundfläche abrechnen, auch wenn nicht alles gefliest ist?
      Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Üblicherweise wird die tatsächlich verlegte Fläche abgerechnet. Wenn jedoch eine andere Vereinbarung getroffen wurde, kann die Abrechnung korrekt sein. Klären Sie dies mit Ihrem Fliesenleger und prüfen Sie den Vertrag.
    2. Was ist die VOB und welche Bedeutung hat sie für die Abrechnung?
      Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen im Bauwesen standardisiert. Wenn die VOB im Vertrag vereinbart wurde, gelten deren Bestimmungen für die Abrechnung. Sie gibt Aufschluss darüber, wie Flächen zu berechnen sind.
    3. Wie kann ich die abgerechnete Fläche überprüfen?
      Lassen Sie sich ein detailliertes Aufmaß vom Fliesenleger geben. Vergleichen Sie die dort angegebenen Maße mit den tatsächlichen Maßen im Bad. Achten Sie darauf, dass nur die tatsächlich geflieste Fläche berechnet wurde, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
    4. Was kann ich tun, wenn die Abrechnung unklar oder falsch ist?
      Sprechen Sie zuerst mit dem Fliesenleger und bitten Sie um eine detaillierte Erklärung der Abrechnung. Wenn Sie weiterhin Zweifel haben, holen Sie sich rechtlichen Rat oder wenden Sie sich an eine Verbraucherberatung.
    5. Welche Rolle spielt das Aufmaß bei der Fliesenverlegung?
      Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung der Fliesenarbeiten. Es dokumentiert die tatsächlich verlegten Flächen und dient als Nachweis für die erbrachte Leistung. Ein korrektes Aufmaß ist daher essenziell für eine transparente Abrechnung.
    6. Was bedeutet "Diagonal verlegen" für den Preis?
      Das diagonale Verlegen von Fliesen ist aufwendiger als das gerade Verlegen, da mehr Verschnitt entsteht und die Verlegung an sich zeitintensiver ist. Daher ist ein Mehrpreis für diese Verlegeart üblich. Der Mehrpreis sollte jedoch im Vorfeld vereinbart werden.
    7. Wie finde ich einen seriösen Fliesenleger?
      Holen Sie mehrere Angebote ein und vergleichen Sie die Preise und Leistungen. Achten Sie auf Referenzen und Bewertungen anderer Kunden. Ein seriöser Fliesenleger wird Ihnen ein detailliertes Angebot mit allen Kostenpunkten vorlegen und Ihre Fragen transparent beantworten.
    8. Was ist bei der Beauftragung eines Fliesenlegers zu beachten?
      Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag ab, in dem alle Leistungen, Preise und Zahlungsbedingungen detailliert aufgeführt sind. Vereinbaren Sie ein detailliertes Aufmaß und klären Sie die Abrechnungsgrundlage. Achten Sie darauf, dass der Fliesenleger eine Gewährleistung für seine Arbeiten übernimmt.

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  2. Abrechnung: Fliesenfläche vs. Bad-Grundfläche – Was ist korrekt?

    Foto von Thorsten Bulka

    ja
    da wo er keine Fliesen gelegt hat, kann er auch keine Berechenen, mit Ausnahmen aus der 18352  -  aber da ihre Wanne wohl größer ist, wie 0,1 QM, müsste er die Fläche abziehen.
    Bei einer ausgeführten Abdichtung, wird dieses wieder anders aussehen, den diese muss auch hinter und unter der Wanne durchgeführt werden. Wurde bei ihnen überhaupt eine gemacht, normal ja, den die Bauordnung der Läner möchte diese hier haben!
  3. Fliesen Mehrpreis: Badewanne/Dusche – Abzug der Fläche notwendig?

    Abdichtung?
    keine Ahnung wie ich erkennen kann, ob er eine Abdichtung gemacht hat oder nicht. Aber selbst wenn, dann ist dies in der Leistung unseres Bauträgers enthalten. Der Fliesenleger darf uns nur den Mehrpreis für die Fliesen (gegenüber Fliesenpreis Bauträger) und den Mehrpreis fürs Diagonalverlegen berechnen.
    Und da habe ich es so verstanden, dass er die 2-3 m² für Badewanne und Dusche von der Raumfläche abziehen muss.
    Danke!
  4. Abdichtung prüfen: Risiken bei fehlender Bad-Abdichtung erkennen

    Foto von Thorsten Bulka

    endlich versteht mich mal jemand
    kommt ja selten vor hier,
    dennoch sollten sie evtl. Prüfen ob eine Abdichtung ausgeführt wurde! Nur mal so das man später besser Schlafen kann, und sich nicht wundert warum es Probleme im Bau gibt!
    Haben sie z.B. eine Revi Öffnung an der Wanne, die mal aufmachen und dahinter sehen, sehen sie hier den Rohboden ist das schlecht!
  5. Bad-Sanierung: Wanne direkt auf Boden – Korrekte Ausführung?

    Wanne steht direkt auf Boden
    Leider habe ich keine Revisionsöffnung. Aber ich bin ganz sicher, dass die Wanne direkt auf der Betondecke steht. Die Wanne wurde sogar eingebaut noch bevor der Estrich gelegt wurde. Bauträger + Flaschner/Sanitär + Fliesenleger haben fest behauptet, dass dies unbedingt so sein muss und deutlich besser sei, als die Wanne später auf den Estrich zu stellen.
    Ist das aus Ihrer Sicht falsch?
    Nochmals zur Abdichtung: Was wird abgedichtet? Der Übergang von Fliesen zur Wanne? Soll damit erreicht werden, dass unter die Wanne kein Wasser kommen kann? Warum ist der Übergang zur Wanne denn kritischer als der Übergang zu einer sonstigen Wand im Bad?
    Vielleicht können Sie mich hier ein wenig schlauer machen
    Danke!
  6. Nachträgliche Abdichtung: Rohfußboden sichtbar – Was tun?

    @Herr Bulka
    und was kann man machen, wenn er durch die Revisionsöffnung den Rohfußboden sieht? Kann man so eine Abdichtung nachträglich noch einbringen?
  7. Fehlende Abdichtung: Unruhiger Schlaf durch Baumängel?

    Foto von

    es gibt bestimmt jemand der das kann
    wenn ich hier schreibe das es nicht geht, bekomme ich dann bestimmt die Antwort- das es doch eine können will  -  vielleicht MB?
    Nein, aber ich würde dann unruhiger Schlafen, je nach Nutzung und Untergrund!
  8. Praxis-Info: Abdichtung unter Wanne – Selten, aber wichtig!

    Abdichtung unter Wanne
    muss gemacht werden und wird auch gemacht allerdings in weniger als 2 % aller Bäder, ich habe bei mir übrigens auch keine eingebaut. nichts gegen TB aber so ist das in der Praxis (also lieber Bauherr die m² abziehen, fertig. würd ich mal so sagen.
  9. Wasserschadenrisiko: Fehlende Abdichtung – Versicherungsschutz gefährdet?

    Foto von

    ich ehrlich gesagt auch nicht ...
    aber bei mir ist nicht da was gefärdet werden könnte. Aber oft sieht das halt anders aus, und selbst die Versicherungen zahlen bei einem Wasserschaden dann evtl. nicht mehr, den es wurde nicht Fachgerecht gearbeitet. Behaupten sie!
    Aber ich kenne leider zu viele Schäden durch eine fehlende Abdichtung, oder einem Durchfeuchtungsschutz wie es ja besser heißen müsste!
  10. Landesbauordnung Bayern: Abdichtung unter Wanne – Wo finde ich Infos?

    Abdichtung unter Wanne
    ist doch in den Landesbauordnungen festgelegt, oder? hat mir jemand einen Tipp wie ich zu denen kommen könnte? im Internet habe ich schon vergebens durchgesucht (für Bayern), könnte mir aber gut vorstellen das die irgendwo zu finden sind.
  11. Bau-Normen: Abdichtung – Buchhandel als schnelle Infoquelle

    Foto von

    Buchhandel für ca. 8 €  -  das ist am schnellsten ...
    allerdings auch die Normen und Merkblätter nicht vergessen!
  12. merci o.T.

    merci o.T.
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Fliesenleger Abrechnung: Bad-Grundfläche vs. Fliesenfläche – Korrekt?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Fliesenarbeiten im Bad. Kernpunkte sind der Abzug von Flächen, die nicht gefliest werden (z.B. Badewanne, Dusche), die Notwendigkeit einer Abdichtung unter der Badewanne und die entsprechenden Vorschriften der VOBAbk. und Landesbauordnungen. Die korrekte Abrechnung und Ausführung sind entscheidend, um Mehrkosten und spätere Wasserschäden zu vermeiden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Praxis-Info: Abdichtung unter Wanne – Selten, aber wichtig! wird eine Abdichtung unter der Wanne oft vernachlässigt, obwohl sie wichtig ist. Dies kann zu Problemen mit Versicherungen bei Wasserschäden führen, wie im Beitrag Wasserschadenrisiko: Fehlende Abdichtung – Versicherungsschutz gefährdet? erläutert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Abrechnung: Fliesenfläche vs. Bad-Grundfläche – Was ist korrekt? klärt, dass Flächen unterhalb von 0,1 qm nicht abgezogen werden müssen. Es wird empfohlen, die Ausführung einer Abdichtung zu prüfen, wie in Abdichtung prüfen: Risiken bei fehlender Bad-Abdichtung erkennen beschrieben, um spätere Bauschäden zu vermeiden.

    🔴 Risiko: Eine fehlende oder unsachgemäße Abdichtung kann zu erheblichen Wasserschäden führen, die nicht nur die Bausubstanz beeinträchtigen, sondern auch den Versicherungsschutz gefährden. Dies wird im Beitrag Fehlende Abdichtung: Unruhiger Schlaf durch Baumängel? thematisiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten die Handwerkerrechnung genau prüfen und sicherstellen, dass nur die tatsächlich verlegte Fliesenfläche abgerechnet wird. Zudem sollte die Ausführung einer fachgerechten Abdichtung unter der Badewanne kontrolliert werden. Informationen zur Landesbauordnung (Bayern) finden sich möglicherweise im Buchhandel, wie in Bau-Normen: Abdichtung – Buchhandel als schnelle Infoquelle erwähnt.

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