Verjährung Fliesenlegerrechnung: Fristen, Nachweis & Ihre Rechte als Auftraggeber?
In diesem Forum sind Sie: Estrich und Bodenbeläge📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 14.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung des Fliesenlegers nach erfolgter Rechnungsprüfung und Kürzung durch den Auftraggeber. Strittig sind insbesondere die Berechnungsgrundlagen für nicht verlegte Fliesen (z.B. unter der Dusche) und die Frage, ob es sich um eine Schlussrechnung handelt. Die Verjährungsfristen für Handwerkerrechnungen und die Bedeutung eines VOB-Vertrags werden ebenfalls thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Empfehlung · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung · 💰 Kosten
Verjährung Fliesenlegerrechnung: Fristen, Nachweis & Ihre Rechte als Auftraggeber?
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine nachträgliche Aufstockung der Rechnung nach erfolgter Abnahme und Zahlung ist grundsätzlich rechtswidrig – insbesondere bei eigenem Berechnungsfehler des Fliesenlegers.
🔴 KRITISCH: Ohne lückenlose Dokumentation von Aufmaß, Mängeln, Korrespondenz und Zahlung besteht erhebliche Beweisnot – im Streitfall droht ungünstige Beweislastumkehr.
⚠️ WICHTIG: Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Rechnungsstellung oder Zahlung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis erlangte (§ 195, § 199 BGBAbk.).
⚠️ WICHTIG: Eine Teilzahlung oder widerspruchslose Annahme einer gekürzten Rechnung kann – je nach Umständen – als konkludentes Anerkenntnis oder Erlassvertrag (§ 397 BGB) gewertet werden.
⚠️ WICHTIG: Die Frist für Gewährleistungsansprüche nach Abnahme beträgt 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 BGB), für Bauwerke 5 Jahre – dies ist von der Verjährung der Werklohnforderung (3 Jahre) strikt zu unterscheiden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Verjährung einer Fliesenlegerrechnung ist ein wichtiger Aspekt, sowohl für den Handwerker als auch für den Auftraggeber. Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist im deutschen Recht drei Jahre.
Diese Frist beginnt jedoch nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Fliesenleger) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wichtig: Wenn Sie die Rechnung gekürzt haben, beginnt die Verjährungsfrist für den strittigen Teil der Rechnung erst, wenn eine Einigung erzielt wurde oder ein Gerichtsurteil vorliegt. Eine erfolgte Zahlung der Rechnung kann als Anerkenntnis gewertet werden und die Verjährung neu starten lassen.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Zahlungen und Kommunikationen bezüglich der Rechnung sorgfältig. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu klären.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft eine bereits beglichene Fliesenlegerrechnung, bei der der Auftraggeber nach Prüfung einen Teilabzug vorgenommen hat. Der Fliesenleger widerspricht nun nach 2,5 Monaten und fordert nicht nur den Abzug, sondern korrigiert auch die ursprüngliche Rechnung nach oben. Dies wirft Fragen zur Verjährung von Werklohnforderungen und zur Zulässigkeit nachträglicher Korrekturen auf.
✅ Zustimmung: Der Auftraggeber hat grundsätzlich das Recht, eine Rechnung vor Zahlung zu prüfen und berechtigte AbzAbk.üge vorzunehmen. Die sofortige Überweisung des gekürzten Betrags war rechtlich zulässig, sofern die Kürzung auf tatsächlichen Messfehlern beruhte.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass eine bezahlte Rechnung automatisch verjährt ist, ist irreführend. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre gemäß § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die Rechnung erst vor wenigen Monaten gestellt wurde, ist eine Verjährung hier noch nicht eingetreten.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob der Fliesenleger mit der ursprünglichen Rechnung konkludent einverstanden war. Durch die widerspruchslose Annahme der Teilzahlung könnte ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) oder zumindest ein Anerkenntnis vorliegen. Die nachträgliche Korrektur der Sockelleisten-Berechnung ist nur dann zulässig, wenn dem Fliesenleger ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen ist, was hier fraglich erscheint.
🔴 Gefahr: Der Auftraggeber könnte sich in einer Beweisnot befinden, wenn er die Messfehler nicht ausreichend dokumentiert hat. Ohne ein korrektes Aufmaß oder Fotos droht im Streitfall eine Beweislastumkehr zu seinen Ungunsten.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie umgehend alle Unterlagen (Rechnung, Aufmaßprotokoll, Zahlungsbeleg, Schriftverkehr). Fordern Sie den Fliesenleger schriftlich zur Darlegung seiner Berechnungsgrundlage auf. Bei Uneinigkeit sollten Sie einen Rechtsanwalt für Bau- oder Werkvertragsrecht konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Abwehr der Nachforderung zu prüfen. Vermeiden Sie weitere Zahlungen ohne rechtliche Prüfung.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Verjährung einer Fliesenlegerrechnung sowie die zulässige Nachbesserung oder Korrektur des Rechnungsbetrags nach erfolgter Zahlung und Abnahme der Leistung.
🔴 Gefahr: Eine nachträgliche Aufstockung des Rechnungsbetrags nach erfolgter Abnahme und Zahlung ist grundsätzlich unzulässig – insbesondere, wenn der Unternehmer selbst Fehler in der Berechnung begangen hat und diese erst monate später geltend macht; dies birgt das Risiko einer ungerechtfertigten Bereicherung und möglicherweise einer missbräuchlichen Inanspruchnahme.
✅ Zustimmung: Die Kürzung der Rechnung aufgrund nachweisbarer Messfehler war sachlich gerechtfertigt, da der Auftraggeber bei mangelhafter Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 BGB hat und die Abnahme nicht als stillschweigende Billigung fehlerhafter Leistungen gilt.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, eine Rechnung verjähre nach zwei Monaten, ist falsch: Die gesetzliche Verjährungsfrist für Werkvertragsansprüche beträgt drei Jahre ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 BGB – nicht zwei Monate.
➕ Ergänzung: Der Fliesenleger hätte seine Rechnung vor Abnahme oder unverzüglich nach Feststellung der Abweichung korrigieren müssen; eine nachträgliche Aufstockung nach erfolgter Zahlung und Abnahme verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist daher unwirksam.
❌ Widerspruch: Die Behauptung, der Fliesenleger könne seine Rechnung nachträglich nach oben korrigieren, weil er sich bei der Berechnung der Spiegel- oder Spockelleisten ‚zu Ihren Gunsten vertan‘ habe, ist rechtlich nicht haltbar – ein Vertragspartner kann sich nicht auf eigene Berechnungsfehler berufen, um nachträglich Ansprüche zu erhöhen.
👉 Handlungsempfehlung: Bewahren Sie sämtliche Dokumente (Aufmaßprotokoll, Korrespondenz, Überweisungsbeleg) mindestens drei Jahre auf; sollten weitere Forderungen erhoben werden, weisen Sie schriftlich auf die erfolgte Abnahme, die fehlerhafte ursprüngliche Rechnung und die Rechtsgrundlage (§§ 633, 641, 634a BGB) hin – bei Eskalation kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB für die Werklohnforderung.
- Alle drei betonen, dass die Frist nicht mit Rechnungsdatum oder Zahlung, sondern mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis vorlag (§ 199 BGB).
- Alle drei bestätigen, dass eine Kürzung bei nachweisbaren Messfehlern rechtlich zulässig ist und nicht als stillschweigende Billigung gilt.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI erwähnt allgemein die Möglichkeit einer neuen Verjährung durch Anerkenntnis (z. B. nach Zahlung), ohne jedoch klare Grenzen für konkludente Anerkenntnisse zu benennen – DeepSeek und Qwen konkretisieren hier: Nur bei widerspruchsloser Annahme einer gekürzten Rechnung *kann* ein Erlassvertrag vorliegen – aber nicht automatisch.
- GoogleAI spricht von „strittigem Teil“ mit eigenem Verjährungsbeginn nach Einigung oder Urteil – Qwen lehnt dies ab: Nach Abnahme und Zahlung ist eine Nachforderung grundsätzlich unzulässig (§ 242 BGB, Treu und Glauben).
➕ Ergänzung:
- DeepSeek weist auf die Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation hin – kein anderes Modell thematisiert dies so präzise.
- Qwen betont ausdrücklich die Unterscheidung zwischen Verjährung (3 Jahre) und Gewährleistung (2 Jahre) – bei GoogleAI und DeepSeek nur implizit enthalten.
- Qwen nennt konkret §§ 633, 641, 634a BGB als Rechtsgrundlage – GoogleAI und DeepSeek bleiben allgemeiner.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert, eine Nachforderung könne nach Einigung oder Urteil noch verfolgt werden – Qwen widerspricht klar: Eine nachträgliche Aufstockung nach Abnahme ist grundsätzlich unwirksam (§ 242 BGB) und birgt Risiko der ungerechtfertigten Bereicherung. DeepSeek teilt diese restriktive Sicht – Priorisierung nach Vorsichtsprinzip ergibt: ❌ Widerspruch zugunsten der strengeren, sichereren Einschätzung von Qwen und DeepSeek.
👉 Empfehlung:
- Alle drei KIs empfehlen schriftliche Dokumentation – doch nur Qwen benennt die Mindestaufbewahrungsfrist („mindestens drei Jahre“), und nur DeepSeek warnt konkret vor Beweisnot ohne Aufmaßprotokoll oder Fotos. Die präziseste Handlungsempfehlung stammt somit von Qwen, ergänzt durch DeepSeek.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Regelmäßige Verjährungsfrist für Werklohn ✅ 3 Jahre gemäß § 195 BGB, Beginn mit Schluss des Jahres des Entstehens und der Kenntnis (§ 199 BGB). Beginn der Frist nach Zahlung/Kürzung ✅ Nicht mit Rechnungs- oder Zahlungsdatum – vielmehr mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Kenntnis vorlag. Zulässigkeit von Rechnungskürzung bei Messfehlern ✅ Ja, bei nachweisbaren Abweichungen – Abnahme begründet keine Billigung fehlerhafter Abrechnung (§ 641 BGB). Nachträgliche Aufstockung nach Abnahme und Zahlung ❌ Grundsätzlich unzulässig; Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB); keine Wirksamkeit bei eigenem Berechnungsfehler (Qwen/DeepSeek gegen GoogleAI). Beweissicherungspflicht ⚠️ Alle KIs fordern Dokumentation – doch nur DeepSeek benennt konkrete Risiken (Beweislastumkehr), nur Qwen nennt Aufbewahrungsfrist (3 Jahre). 👉 Handlungsempfehlung: Sichern Sie alle Belege (Aufmaß, Rechnung, Zahlungsbestätigung, Korrespondenz) mindestens drei Jahre auf; lehnen Sie jede Nachforderung nach Abnahme und Zahlung schriftlich mit Verweis auf § 242 und § 634a BGB ab – bei weiterem Druck unverzüglich Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einschalten.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Aufmaß und Mängeln Im gerichtlichen Streit: Beweislastumkehr zu Ihren Ungunsten – mögliche Zahlungspflicht trotz fehlerhafter Rechnung 🔴 Risiko Nachträgliche Nachforderung durch Fliesenleger trotz Abnahme Rechtsstreit mit Kostenrisiko, Zeitverlust und möglicher ungerechtfertigter Zahlung bei unklarer Argumentation 🔴 Risiko Unklare Auslegung der Verjährungsfrist (z. B. Annahme von „2 Monaten“) Fehlende rechtzeitige Abwehr – verpasste Chance zur wirksamen Einwendung, ggf. Anerkenntnis durch Untätigkeit 🔴 Risiko Vorschnelle oder mündliche Einigung ohne Vertragsdokumentation Keine Nachweisbarkeit – Vertragliche Bindung bleibt unklar, Rechtsstellung geschwächt 🔴 Risiko Fehlende Abgrenzung zwischen Verjährung (3 Jahre), Gewährleistung (2 Jahre) und Bauwerksgewährleistung (5 Jahre) Ungezielte Verteidigung – Verwechslung der Fristen führt zu verspäteter Geltendmachung von Mängelrechten ✅ Chance Vollständige, zeitnahe Dokumentation aller Leistungsphasen Vorbeugende Rechtssicherheit, klare Beweislage, schnelle außergerichtliche Klärung ✅ Chance Schriftliche Abnahmeerklärung mit Vorbehalten Rechtlich wirksame Absicherung gegenüber Nachforderungen; klare Trennung von Werklohn und Gewährleistung ✅ Chance Frühzeitige Einholung einer Rechtsmeinung Vermeidung kostspieliger Eskalation, strategisch fundierte Kommunikation mit Auftragnehmer ✅ Chance Nutzung der gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte (§ 641 BGB) Druckmittel zur Korrektur von Rechnungsfehlern – ohne Zahlungszwang oder Einbuße an Rechtsposition ✅ Chance Klare Trennung von Abnahme (Werklohn) und Mängelrüge (Gewährleistung) Optimale Nutzung aller Fristen – keine Verwirrung bei Fristberechnung, bessere Verhandlungsposition Orientierungshilfen
- Dokumentation sofort sichern: Sammeln Sie sämtliche Unterlagen – Aufmaßprotokoll (mit Unterschrift), Fotos der verlegten Fliesen, ursprüngliche Rechnung, Zahlungsbeleg, gesamte E-Mail- oder Briefkorrespondenz – und speichern Sie diese mindestens drei Jahre.
- Abnahme schriftlich festhalten: Erstellen Sie eine klare, datierte Abnahmeerklärung mit ausdrücklichem Vorbehalt für Rechnungskorrekturen – z. B. „Abnahme unter Vorbehalt der Richtigkeit der berechneten Flächen und Mengen“.
- Nachforderung schriftlich ablehnen: Reagieren Sie unverzüglich auf jegliche Nachforderung mit einem formellen Schreiben, das auf die erfolgte Abnahme, die nachweisbaren Messfehler und die Rechtsgründe (§§ 641, 634a, 242 BGB) verweist.
- Zurückbehaltungsrecht nutzen: Sollte eine weitere Leistung (z. B. Nachbesserung) ausstehen, halten Sie den verbleibenden Werklohnanteil bis zur vollständigen, fehlerfreien Abrechnung konsequent zurück (§ 641 BGB).
- Fachanwalt einschalten: Kontaktieren Sie noch vor Erlass einer Abmahnung oder Mahnung einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – viele bieten erste Beratung zum Pauschalpreis an.
- Fristenkalender anlegen: Legen Sie sich einen digitalen oder analogen Kalender mit den drei relevanten Fristen an: Verjährung (3 Jahre ab Schluss des Jahres), Gewährleistung (2 Jahre ab Abnahme), Bauwerksgewährleistung (5 Jahre ab Abnahme).
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Verjährung
- Die Verjährung ist der Zeitraum, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im deutschen Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Zahlungsfrist, Mahnung - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Handwerkers für Mängel an der erbrachten Leistung. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre für Werkleistungen.
Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Nachbesserung, Schadenersatz - Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Leistung, beispielsweise der verlegten Fliesenfläche. Es dient als Grundlage für die Berechnung der Rechnung.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Leistungsverzeichnis, Einheitspreis - Anerkenntnis
- Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner (Auftraggeber) die Forderung des Gläubigers (Fliesenleger) bestätigt, beispielsweise durch eine Teilzahlung oder eine schriftliche Bestätigung. Ein Anerkenntnis kann die Verjährung neu starten lassen.
Verwandte Begriffe: Schuldanerkenntnis, Zahlungsbestätigung, Vergleich - Mahnung
- Eine Mahnung ist eine Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Eine Mahnung kann die Verjährung unterbrechen.
Verwandte Begriffe: Zahlungsaufforderung, Mahnbescheid, Inkasso - Werkleistung
- Eine Werkleistung ist eine Leistung, bei der ein bestimmtes Ergebnis (Werk) geschuldet wird, beispielsweise die Verlegung von Fliesen.
Verwandte Begriffe: Dienstleistung, Bauvertrag, Handwerkervertrag - Zahlungsfrist
- Die Zahlungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechnung bezahlt werden muss. Sie ist in der Regel auf der Rechnung angegeben.
Verwandte Begriffe: Fälligkeit, Verzug, Mahngebühren
Häufige Fragen (FAQ)
- Wann beginnt die Verjährungsfrist für eine Fliesenlegerrechnung?
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen. - Was passiert, wenn ich eine Rechnung gekürzt habe?
Die Verjährungsfrist für den strittigen Teil der Rechnung beginnt erst, wenn eine Einigung erzielt wurde oder ein Gerichtsurteil vorliegt. - Kann eine erfolgte Zahlung die Verjährung beeinflussen?
Ja, eine erfolgte Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden und die Verjährung neu starten lassen. - Wie lange habe ich Zeit, Mängel an der Fliesenlegerarbeit zu reklamieren?
Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist können Mängel reklamiert werden. - Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Gewährleistung?
Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel an der erbrachten Leistung, während die Verjährung sich auf den Anspruch des Handwerkers auf Bezahlung bezieht. - Wie kann ich die Verjährung einer Forderung verhindern?
Die Verjährung kann durch eine Mahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage verhindert werden. - Was bedeutet "Anerkenntnis" im Zusammenhang mit der Verjährung?
Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner (Auftraggeber) die Forderung des Gläubigers (Fliesenleger) bestätigt, beispielsweise durch eine Teilzahlung oder eine schriftliche Bestätigung. - Welche Rolle spielt das Aufmaßprotokoll bei einer Fliesenlegerrechnung?
Das Aufmaßprotokoll dient als Grundlage für die Berechnung der erbrachten Leistung und ist wichtig, um die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen.
Verwandte Themen
- Gewährleistung bei Fliesenarbeiten
Welche Rechte haben Sie bei mangelhaften Fliesenarbeiten? - Rechnung kürzen wegen Mängeln
Darf man eine Handwerkerrechnung bei Mängeln einfach kürzen? - Verjährung von Handwerkerforderungen
Welche Fristen gelten für die Verjährung von Handwerkerrechnungen? - Aufmaß richtig prüfen
Wie kontrolliert man ein Aufmaßprotokoll korrekt? - Zahlungsverzug des Auftraggebers
Welche Folgen hat es, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?
-
Fliesenleger: Nachforderung innerhalb von 2 Jahren?
Darf er
Hallo Carsten,
ja kanner ... sorry ... 2 Jahre lang, es sei denn, er hat eine Schlussrechnung gestellt.
' -
Fliesenleger: Falsche Sockelleisten-Berechnung – Chancen?
Kommt drauf an 😉, Bop Pao,
wenn seine Sockelleisten-Falsch-Berechnung sich auf den Einheitspreis bezog und dieser bereits in einem Angebot aufgelistet ist, hat er aus meiner Sicht keine Chancen. Wie gesagt, nur wenn es um die Preisstellung geht.
Messfehler - nun ja, da wäre es anständiger gewesen, wenn der Prüfer nicht nur die Fehler zu seinem Vorteil 'findet', sondern auch die anderen.
Keine Rechtsberatung! -
Fliesenlegerrechnung: Korrektur von Aussparungen (Dusche)?
genauer:
von mir bemängelt wurde z.B. das da wo meine Dusche steht keine Bodenfliesen sind, im Bereich der Vorwandinstallation sind natürlich auch keine Bodenfliesen usw. Die Korrektur des Fliesenleger bezieht sich auf das Übermessen von Türen unter 1 m. Das hat er seinerzeit versäumt. An Tu: ich habe auch Fehler zu meinen Ungunsten korrigiert. Das mit dem ÜBermessen habe ich seinerzeit noch nicht gewusst. Was heißt im übrigen Schlussrechnung? Woran erkenne ich das? -
Handwerkerrechnung: Ist es eine Schlussrechnung?
-
Fliesenabrechnung: Abzugsmaße für Aussparungen nach m²
-
Fliesenleger: Nachforderung für nicht vorhandene Flächen?
Entschuldigung nicht nötig,
habe es nicht persönlich genommen. Das Wort "Schlussrechnung" steht da glaube ich nicht, muss mal nachschauen. Aber ist es nicht ein Witz, Fliesen zu berechnen für Stellen wo keine sind (Dusche, Wanne, Abkofferung). Davon will er ja auch nicht weg. Was passiert den jetzt wohl wenn ich seine Nachforderung nicht begleiche? Mal ein paar Zahlen: ich habe ca. 350,00 abgezogen, er fordert 385,00 nach, d.h. wir reden im Endeffekt über 35,00 DM. -
Fliesenleger: 385,- Nachforderung – Schlusszahlung vorschlagen?
Ups, 385,- Nachforderung? *** Herr Bulka, bitte kommen ***
Da muss er aber viele Türen unberücksichtigt gelassen haben ...
Wenn es denn im Endeffekt über 35,- geht und er Ihre 350,- Abzug anerkennt, dann würde ich ihm die 35,- zahlen und auf die Zahlung ganz groß 'Schlusszahlung' drauf schreiben.
Zum Fachlichen bitte ich Herrn Bulka, sich zu melden 😉 -
Fliesenleger: Keine Anerkennung des Abzugs für Dusche?
eben nicht
meine 350,00 hat er ja auch nicht anerkannt. Argument: Da steht zwar jetzt eine Dusche, aber wenn da keine ständ hätte ich die Fliesen ja auch legen müssen. Also: Abzug nicht möglich. Ich sag dazu nur: HÄH? -
Fliesenlegerrechnung: Fakten für die Bewertung notwendig!
was soll ich Antworten
man liest ja oft im Stillen mit, ...
aber ich kenne den Vertrag nicht!
Ich kenne die stittigen Positionen nicht!
Aber ich nehme an das die 385.00 sich nicht nur auf Fliesen unter der Duschtasse beziehen oder ... also muss hier mehr vor liegen, somit bracht man Fakten Fakten Fakten ... -
Fliesenleger: Abzug für nicht erbrachte Flächen (Dusche, Spiegel)?
Hallo Herr Bulka,
mein Abzug bezog sich in der Tat ausschließlich auf nicht erbrachte Flächen für Dusche, 2 x Abkofferung und kleineren Küchenwandspiegel. Bei einem durchschnittlichen m²-Preis von DM 114,00 sind da 350,00 sehr schnell erreicht. Das ganze läuft so: Wir erteilen Auftrag über diverse Fliesenarbeiten, z.B. Bodenfliesen Bad. Bad hat keine Dusche. Im Nachhinein bauen wir doch eine Dusche ein, somit werden die zu verlegenden Bodenfliesen weniger. Der Fliesenleger argumentiert mit unserem Auftrag. Wenn da jetzt eine Dusche steht wäre das unser Problem. Bei den anderen Flächen gleiche Argumentation. Sorry, aber da kann ich nicht folgen. Wie sehen Sie das? -
Fliesen unter Dusche: Abzug bei Schlussrechnung?
-
Fliesenleger: Mehrkosten durch Dusche gerechtfertigt?
Erbsen?
Hallo Carsten,
korrigier mich wenn ich falsch liege. Du musst doch jetzt entgegen dem ersten Angebot 35,- DM mehr bezahlen. Dafür hast du dann noch eine verflieste Dusche bekommen. Unterm Strich hat dein Fliesenleger dann schon zugesetzt, weil er mit Sicherheit schneller den m² Unter der Dusche fertig gehabt hätte als nun mit der Dusche. Mal abgesehen noch von den Bewegungsfugen, die sind dann auch schon mehr. Vom Material dürfte es hier auch keinen großen Unterschied bedeuten da er wohl auch mehr Verschnitt hat, oder nicht.
' -
Fliesenarbeiten: Vergütung erbrachter Mehrleistungen (Dusche)?
die erbrachten Mehrleistungen
in Form von z.B. Einfliesen der Dusche einschl. Silikon etc. wurden selbstverständlich vergütet. Es geht mir rein um z.B. 0,63 m² nicht vorhandene Fliesen unter der Duschtasse oder 0,7 m² nicht vorhandener Küchenwandspiegel usw. -
Fliesenlegerrechnung: VOB-Vertrag prüfen – Aufmaß nach DIN 18352!
Hilf Gott!
Wird hier mit der Stange im Nebel herumgefischt. Klar: wie immer keine Rechtsberatung. Aber ich würde zunächst 'mal meine Nase in den Vertrag stecken und gucken, VOB oder nicht. Wenn VOB, dürfte alles recht einfach sein. Aufmaßregelungen aus DINAbk. 18 352, (z.B. wo wird übermessen, auch wenn dort keine Fliesen sind ...) Aufmaß, Rechnungsstellung, Bezahlung und Ausschlussfrist, Vorbehaltlose Annahme der Schlussrechnung, -war es überhaupt eine? - (auf Deutsch: ab heute gibt es es kein Geld mehr) ergibt sich aus VOBAbk./B, usw. usw.
Die Frage muss mit mehr Informationen aufgerüstet werden. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Verjährung Fliesenlegerrechnung: Rechte, Fristen & Nachweis
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung des Fliesenlegers nach erfolgter Rechnungsprüfung und Kürzung durch den Auftraggeber. Strittig sind insbesondere die Berechnungsgrundlagen für nicht verlegte Fliesen (z.B. unter der Dusche) und die Frage, ob es sich um eine Schlussrechnung handelt. Die Verjährungsfristen für Handwerkerrechnungen und die Bedeutung eines VOBAbk.-Vertrags werden ebenfalls thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Fliesenabrechnung: Abzugsmaße für Aussparungen nach m² gibt es klare Regeln für Abzugsmaße bei der Abrechnung nach Quadratmetern. Aussparungen und Öffnungen über 0,1 m² Einzelgröße bzw. Unterbrechungen über 1 m Einzellänge sind demnach abzuziehen.
✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, den Vertrag (VOB oder nicht) genau zu prüfen, um die Aufmaßregelungen nach DIN 18352 zu verstehen (siehe Fliesenlegerrechnung: VOB-Vertrag prüfen – Aufmaß nach DIN 18352!). Dies ist entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nachforderung.
📊 Fakten/Zahlen: Im konkreten Fall geht es um eine Nachforderung von 385,- EUR, nachdem der Auftraggeber bereits 350,- EUR von der ursprünglichen Fliesenlegerrechnung abgezogen hat. Die Differenz resultiert aus der Berechnung von Flächen, auf denen keine Fliesen verlegt wurden (Dusche, Abkofferung).
👉 Handlungsempfehlung: Um die Situation zu klären, sollte der Auftraggeber die strittigen Positionen in der Rechnung detailliert prüfen und mit den Aufmaßregelungen im Vertrag vergleichen. Gegebenenfalls ist eine rechtliche Beratung im Bereich Baurecht sinnvoll, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären.
💰 Kosten: Die Frage, ob Mehrkosten durch den Einbau einer Dusche (inklusive Silikon etc.) gerechtfertigt sind, wird im Beitrag Fliesenleger: Mehrkosten durch Dusche gerechtfertigt? diskutiert. Hierbei spielen der Materialunterschied und der Verschnitt eine Rolle.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Verjährung, Fliesenlegerrechnung, Handwerkerrechnung, Gewährleistung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Estrich und Bodenbeläge - 10222: Verjährung Fliesenlegerrechnung: Fristen, Nachweis & Ihre Rechte als Auftraggeber?
- … Fliesenlegerrechnung: Wann tritt die Verjährung ein? …
- … Wann verjährt eine bezahlte oder gekürzte Fliesenlegerrechnung? Welche Fristen gelten? Wie weisen Sie die Zahlung nach? Jetzt …
- … Verjährung, Fliesenlegerrechnung, Handwerkerrechnung, Gewährleistung, Mängel, Aufmaß, Zahlungsfrist, Baurecht …
- BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Putzrisse durch Erdwärmebohrung: Ursachen, Risiken & Schadensersatzansprüche?
- BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Heizlastberechnung vom Bauträger: Kostenlose Pflicht nach 5 Jahren noch gültig?
- … Heizlastberechnung, Bauträger, Gewährleistung, Kosten, Pflicht, Neubau, Frist, Bauvertrag …
- … Gewährleistung: In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen fünf Jahre. Wenn die Heizlastberechnung mangelhaft war …
- … und dies innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellt wurde, könnte ein Anspruch auf Nachbesserung bestehen. …
- BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Rechnung höher als Angebot: Was tun bei 20% Überschreitung der Auftragssumme?
- … Rechnung, Angebot, Auftragssumme, Kostenüberschreitung, Mehrkosten, Handwerkerrechnung, Solaranlage, Nachtrag, Baurecht, Abweichung …
- … Baurecht, Handwerkerrechnung, Solaranlage, Vertragsrecht, Kostenüberschreitung …
- … Falsche Einschätzung der Fristen, Formvorschriften und Rechtsfolgen – mögliche Verjährungs- oder Verwirkungsfolgen. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Risse im Tragwerk: Ursachen, Baugrund, Statik & Gewährleistung – Was tun?
- … Risse im Tragwerk: Ursachen & Gewährleistung …
- … Risse im Tragwerk entdeckt? Ursachenforschung (Baugrund, Statik), Gewährleistung prüfen. Jetzt Maßnahmen ergreifen! …
- … Frage 2 ... Kann man, basierend auf unsere Vermutungen, die Verjährung hemmen? Wir als Eigentümer wollen nicht evtl. entstehende Kosten für Baugrundverstärkung …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenfehler beim Dach: Was tun bei Planungsfehlern, Bauverzug & Kosten?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Fundamentplatte weicht vom Vertrag ab: Rechte, Vorgehen & Kosten bei Mängeln?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grenzgarage Wandhöhe > 4m: Abstandsflächen, Baurecht & Nachbarrecht im Saarland?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekturbüro-Auflösung: Datenschutz bei alten Bauakten – Aufbewahrung, Risiken & Entsorgung?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt haftbar machen: Baumängel, Kostenüberschreitung & Pflichtverletzung?
- … Architekt, Haftung, Baumängel, Kostenüberschreitung, Pflichtverletzung, Baurecht, Gewährleistung, Schadensersatz …
- … können durch Planungsfehler, Ausführungsfehler oder Materialfehler verursacht werden.[br]Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Bauschaden …
- … Pflicht zur Koordination der Gewerke sein.[br]Verwandte Begriffe: Vertragsbruch, Schadensersatz, Gewährleistung …
Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Verjährung, Fliesenlegerrechnung, Handwerkerrechnung, Gewährleistung" finden
Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Verjährung, Fliesenlegerrechnung, Handwerkerrechnung, Gewährleistung" oder verwandten Themen zu finden.
Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:
Suche nach: Verjährung Fliesenlegerrechnung: Fristen, Nachweis & Ihre Rechte als Auftraggeber?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Fliesenlegerrechnung: Wann tritt die Verjährung ein?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Verjährung, Fliesenlegerrechnung, Handwerkerrechnung, Gewährleistung, Mängel, Aufmaß, Zahlungsfrist, Baurecht
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
|
|
BAU |
