Kachelofen/Schwedenofen EnEV-Berechnung: Primärenergiebedarf korrekt ansetzen?
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Kachelofen/Schwedenofen EnEV-Berechnung: Primärenergiebedarf korrekt ansetzen?

Hallo,
ich plane ein Haus und bin dabei auf folgende "Lücke" in Bezug auf die Anlagentechnik gestoßen:
Rechne ich z.B. eine NT-Ölheizung und einen Kachelofen als Anlagentechnik, kann ich keinen ep-Wert berechnen und falle somit in die 0,76x Ht  -  Regelung. Ist das korrekt?
Oder dürfen manuell beschickte Zusatzöfen nicht in die Anlagentechnik einfließen und wird somit der ep-Wert nur aus der NT- Ölheizung gebildet?
Hintergrund: wenn ich nicht auf den Primärenergiebedarf schauen müsste, würde ich die Anforderungen für ein KfW60- Haus selbst mit einer Ölheizung schaffen, da ich ja dann nur 30 % unter dem max. zulässigen Ht sein müsste!
Weiß jemand darüber mehr? Bitte auch nicht nur persönliche Meinungen, sondern auch belegte Quellen oder ähnliches!
Gruß Thomas
  • Name:
  • Thomas
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    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, wie Sie einen Kachelofen oder Schwedenofen in der EnEVAbk.-Berechnung (jetzt GEG) korrekt ansetzen sollen. Die korrekte Ansetzung ist wichtig, um den Primärenergiebedarf Ihres Hauses realistisch zu berechnen.

    Grundlegendes zur Ansetzung:

    • Zusatzheizung: Kachelöfen und Schwedenöfen werden in der Regel als Zusatzheizung betrachtet, wenn eine Hauptheizung (z.B. Ölheizung, Gasheizung, Wärmepumpe) vorhanden ist.
    • Anrechnung: Die erzeugte Wärme des Ofens kann unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, was den Primärenergiebedarf reduziert.
    • Nachweis: Die Anrechnung muss nachweisbar sein, z.B. durch eine detaillierte Berechnung oder durch Herstellerangaben zum Wirkungsgrad und zur abgegebenen Wärmeleistung.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Energieberater oder einem Fachplaner für Heizungstechnik beraten zu lassen. Dieser kann die spezifischen Gegebenheiten Ihres Hauses berücksichtigen und die korrekte Ansetzung des Ofens in der GEG-Berechnung vornehmen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    GEG (Gebäudeenergiegesetz)
    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Gesetz, das die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude regelt. Es legt unter anderem fest, wie der Primärenergiebedarf eines Gebäudes berechnet wird.
    Verwandte Begriffe: EnEV, Energieausweis, Primärenergiebedarf
    Primärenergiebedarf
    Der Primärenergiebedarf ist die Energiemenge, die benötigt wird, um den Endenergiebedarf eines Gebäudes zu decken. Er berücksichtigt auch die Verluste bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der Energie.
    Verwandte Begriffe: Endenergiebedarf, Nutzenergiebedarf, Energieeffizienz
    Wirkungsgrad
    Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis zwischen der tatsächlich genutzten Energie und der eingesetzten Energie. Bei einem Kachelofen gibt der Wirkungsgrad an, wie viel Prozent der im Holz enthaltenen Energie in Wärme umgewandelt wird.
    Verwandte Begriffe: Heizwert, Brennwert, Energieeffizienz
    Zusatzheizung
    Eine Zusatzheizung ist eine Heizungsanlage, die zusätzlich zu einer Hauptheizung betrieben wird. Sie dient in der Regel dazu, den Wärmebedarf in bestimmten Räumen oder zu bestimmten Zeiten zu decken.
    Verwandte Begriffe: Hauptheizung, Spitzenlastheizung, Einzelraumfeuerung
    Kachelofen
    Ein Kachelofen ist ein Warmluft- oder Speicherofen, der mit Holz oder anderen Festbrennstoffen beheizt wird. Er zeichnet sich durch seine hohe Wärmespeicherfähigkeit und die langsame Wärmeabgabe aus.
    Verwandte Begriffe: Schwedenofen, Speicherofen, Warmluftofen
    Schwedenofen
    Ein Schwedenofen ist ein Kaminofen, der in der Regel aus Stahl oder Gusseisen gefertigt ist. Er gibt die Wärme schnell an den Raum ab und ist daher gut geeignet für die kurzfristige Beheizung.
    Verwandte Begriffe: Kaminofen, Warmluftofen, Konvektionsofen
    Energieberater
    Ein Energieberater ist ein Fachmann, der Hauseigentümer und Bauherren in Fragen der Energieeffizienz berät. Er kann unter anderem Energieausweise erstellen, Sanierungskonzepte entwickeln und Fördermöglichkeiten aufzeigen.
    Verwandte Begriffe: Energieausweis, Energieeffizienz, Sanierungsberatung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was passiert, wenn ich den Kachelofen nicht korrekt in der GEG-Berechnung berücksichtige?
      Antwort: Eine falsche Berechnung kann dazu führen, dass der Primärenergiebedarf Ihres Hauses zu hoch angesetzt wird. Dies kann sich negativ auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens oder auf die Fördermöglichkeiten auswirken.
    2. Frage: Welche Nachweise benötige ich für die Anrechnung des Kachelofens?
      Antwort: In der Regel benötigen Sie Herstellerangaben zum Wirkungsgrad und zur abgegebenen Wärmeleistung des Ofens. Außerdem kann eine detaillierte Berechnung erforderlich sein, die die tatsächliche Nutzung des Ofens berücksichtigt.
    3. Frage: Kann ich den Kachelofen auch als Hauptheizung ansetzen?
      Antwort: In bestimmten Fällen ist es möglich, einen Kachelofen als Hauptheizung anzusetzen, z.B. wenn er über eine automatische Beschickung verfügt und einen hohen Wirkungsgrad aufweist. Dies ist jedoch von den jeweiligen Landesbauordnungen und den Anforderungen der GEG abhängig.
    4. Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Kachelofen und einem Schwedenofen in Bezug auf die GEG-Berechnung?
      Antwort: Der Hauptunterschied liegt in der Bauweise und der Wärmespeicherfähigkeit. Kachelöfen haben in der Regel eine höhere Wärmespeicherfähigkeit als Schwedenöfen, was sich auf die Anrechnung in der GEG-Berechnung auswirken kann.
    5. Frage: Welche Rolle spielt der Wirkungsgrad des Ofens bei der GEG-Berechnung?
      Antwort: Der Wirkungsgrad des Ofens ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs. Je höher der Wirkungsgrad, desto mehr Wärme wird aus dem eingesetzten Brennstoff gewonnen und desto geringer ist der Primärenergiebedarf.
    6. Frage: Gibt es Fördermöglichkeiten für Kachelöfen und Schwedenöfen?
      Antwort: Ja, es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten für Kachelöfen und Schwedenöfen, insbesondere wenn sie zur Reduzierung des Primärenergiebedarfs beitragen. Die genauen Förderbedingungen sind von den jeweiligen Förderprogrammen abhängig.
    7. Frage: Muss ich einen Schornstein für den Kachelofen haben?
      Antwort: Ja, für den Betrieb eines Kachelofens oder Schwedenofens ist in der Regel ein Schornstein erforderlich. Der Schornstein muss den geltenden baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
    8. Frage: Kann ich einen alten Kachelofen in meinem Neubau weiter nutzen?
      Antwort: Ob Sie einen alten Kachelofen in Ihrem Neubau weiter nutzen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. vom Zustand des Ofens, vom Wirkungsgrad und von den geltenden baurechtlichen Vorschriften. Ich empfehle Ihnen, dies von einem Fachmann prüfen zu lassen.

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      Informationen zum Energieausweis und wie Sie einen qualifizierten Energieberater finden.
  2. EnEV-Berechnung: Kachelofen als Anlage nach § 3.3?

    Weiß keiner was?
    Da anscheinend keiner was weiß, habe ich mich an einen örtlichen Energieberater gewandt.
    Dieser meinte, dass es wohl "Kollegen" gebe, die eine Mischung der Anlagentechnik mit Kachelofen als "Anlage nach § 3.3" nach EnEVAbk. berechnen. (also nur 0,76xHt)
    Seiner Meinung nach ist das aber nicht korrekt, denn bei meinem Haus komme ich nach seiner Rechnung (bei nicht  -  Berücksichtigung des Kachelofens) auf einen Primärenergiebedarf von knapp über 80  -  Ht wird natürlich mit über 45 % Unterschreitung erfüllt. Und den kann auch der Kachelofen nicht merklich drücken  -  was hätte dann mein Haus noch mit dem KfW40- Haus zu tun?
    Er versucht jetzt, über das DIBTAbk. oder die KfW an eine verbindliche Aussage zu kommen, macht mir aber nicht allzu viele Hoffnungen auf eine schnelle Lösung, da das eher ein juristisches Problem zu sein scheint (wie wird der § 3.3 ausgelegt?).
    Wenn ich hier was definitives erfahren habe, poste ich es. Selbstverständlich sind auch andere Meinungen hierüber willkommen!
  3. ⚠️ Subventionsbetrug bei Kachelofen-Anrechnung?

    Bakels Senf ...
    Nennen Sie mir mal Ihre volle Adresse, damit ich Sie wegen versuchten Subventionsbetruges anzeigen kann.
    Ihr NT-Kessel ist sicher so ausgelegt, dass er es "alleine" schaffen könnte, oder_etwa_nich?
    "Bauchmeinung"
    Erst wenn Sie den Kachelofen zwingend benötigen, könnte man ihren Gedankengang weiterverfolgen.
    BTW: Die Idee ist nicht neu!
  4. EnEV & Kachelofen: KfW-Bestätigung für Anlagenkombination!

    Ich will ja eben nicht betrügen ...
    Hallo Herr Thalhammer,
    mir ist das ja klar, dass das anscheinend nicht richtig ist  -  aber bisher hat mir noch keiner sagen können, wo das denn genau steht, dass das nicht geht (EnEVAbk.: schwammig, DINAbk. 4701-10: nichts zu finden)!
    Und der Hammer ist: Die KfW bestätigt das ja sogar noch schriftlich, dass eine Anlagenkombination Öl-NT und Kachelofen als "Anlage, die nach DIN 4701 nicht berechnet werden kann" durchgeht.
    Mir liegt nach vielen Recherchen eine Kopie einer E-Mail (vom Januar 2004) eines Sachverständigen für Umweltfragen der KfW (aus der Stabsstelle Umwelt) vor, in der er genau das schreibt und einem Bauherren so sein KfW40- Haus mit der o.g. Anlagenkombination absegnet ... Und genau diese Person überprüft die Berechnungen! Irre, oder?
    Da gehen Leute sichtlich falsch vor, und die KfW gewährt denen sogar noch das Darlehen!
    (Tipp: über Ihren örtlichen Schlagmann-Ziegel-Vertreter können sie hierüber sicher auch eine Auskunft bekommen ...)
    Schöne Grüße, Thomas
  5. EnEV: Kachelofen NICHT als Anlagentechnik anrechenbar!

    leider falsch ...
    der Ansatz eines Kachelofens in Kombination mit einem NT-Kessel ist in der Berechnung nach EnEVAbk. / DINAbk. 4701-10 keine Anlagentechnik, für die es keine Regeln der Technik gibt und somit 0,76 * max HT einzuhalten ist ...
    Der vorgesehene Kachelofen darf (auch wenn er wasserführend ist) nicht in der Berechnung angesetzt werden, weil er nur zeitweise in Betrieb ist und keinen dauernden Beitrag zur Hausbeheizung bietet.
    Da könnten Sie dann ja auch einen Gas-Kocher ins Wohnzimmer stellen und sagen, dass nun eine Anlage vorliegt, die nicht nach DIN 4701-10 berechenbar ist ...
    Ein Kachelofen darf nur dann angesetzt werden, wenn er tatsächlich die alleinige Heizquelle ist.
    Irgendwo habe ich für diese Aussage auch mal eine Quelle finden können, aber jetzt gerade ist diese nicht greifbar ...
    Außerdem: Ein Kaminofen ist keine Anlage zur Beheizung durch erneuerbare Energien mittels selbsttätiger Wärmeerzeuger nach § 3 (3) EnEV, da diese eben nicht selbsttätig sind. Sie geben Energie nur ab, wenn geheizt wird, und nicht kontrolliert. Anders ist zum Beispiel eine Scheitholz-Zentralheizung mit Pufferspeicher zu behandeln. Diese sind in der Tat selbsttätig.
  6. DIN 4701-10: Wo steht die Kachelofen-Regelung?

    Aha.
    Hallo Herr Fischer,
    wenn sie noch die Quelle finden würden ... die DIN 4701-10 habe ich durchgeackert, auch die Auslegungsfragen des DIBTAbk. ...
    Gruß Thomas
  7. EnEV § 3 (3): 70%- vs. 76%-Regel bei Kachelöfen?

    Kontrollfrage:
    Ging es hier um EnEVAbk. § 3 (3) Nr. 2 oder Nr. 3?
    Nr. 2 gibt die 70 %-Regel bei erneuerbaren Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger und Nr. 3 gibt die 76 %-Regel bei Wärmeerzeugern ohne allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)
  8. EnEV § 3 (3): Kachelofen NICHT als Wärmeerzeuger!

    🔴 Bitte nochmal die EnEVAbk. lesen!
    Die Punkte 1,2 oder 3 sind die Voraussetzungen des EnEV § 3 (3) zur Anwendung der 76 %- Regel (1:70 % KWK, 2:70 % regenerativ, 3: Einzelfeuerung/keine Regeln der Technik)
    Egal, folgendes steht sicher aber fest:
    Punkt 2 Trifft sicher nicht zu, denn ein Kachel- oder Schwedenofen (Kachelofen, Schwedenofen) ist sicherlich keine selbsttätig arbeitende Wärmeerzeugungsanlage, die auch noch 70 % der Heizungsenergie bereitstellt ...
    Wenn schon, dann könnte Punkt 3 zutreffen, da für diese Kombination keine Regeln der Technik vorliegen.
    Ich denke aber, das ist auch nicht zutreffend. Ein Kachelofen kann nicht mit einberechnet werden (außer er leistet wirklich einen nicht zu verachtenden Beitrag zur Beheizung und muss angefeuert werden, damit man nicht erfriert!)
    Gruß Thomas
  9. EnEV: 76%-Regel für Kachelöfen – Klarstellung!

    Entschuldigung, Fehler ...
    Vergessen sie den ersten Teil meiner vorherigen Antwort ... da habe ich mich wohl selber ein bisschen verlesen ... Bin ja ein sog. Bau-Laie!
    Also nochmal: Es geht nur um die 76 %- Regel nach § 3 (3) Punkt 3
    Gruß Thomas
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

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    Kachelofen & EnEVAbk.: Primärenergiebedarf korrekt berechnen?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Anrechnung von Kachelöfen und Schwedenöfen in der EnEV-Berechnung. Es wird geklärt, ob und wie diese als Anlagentechnik berücksichtigt werden dürfen. Die 76%-Regel und die DINAbk. 4701-10 spielen dabei eine zentrale Rolle. Die KfW-Förderfähigkeit bei Kombination mit anderen Heizsystemen wird ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag EnEV: Kachelofen NICHT als Anlagentechnik anrechenbar! ist der Kachelofen in Kombination mit einem NT-Kessel in der Berechnung nach EnEV / DIN 4701-10 keine Anlagentechnik, für die es Regeln gibt und somit die 0,76 * max HT einzuhalten ist.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Anlagenkombination aus Öl-NT und Kachelofen kann laut EnEV & Kachelofen: KfW-Bestätigung für Anlagenkombination! von der KfW bestätigt werden, was die Komplexität der Thematik unterstreicht.

    🔧 Praktische Umsetzung: Bei der EnEV-Berechnung sollte geprüft werden, ob der Kachelofen als alleinige Heizquelle ausgelegt ist oder nur als Zusatzheizung dient. Im Beitrag EnEV § 3 (3): Kachelofen NICHT als Wärmeerzeuger! wird klargestellt, dass ein Kachelofen keine selbsttätig arbeitende Wärmeerzeugungsanlage ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, sich an einen Energieberater zu wenden, um die spezifische Situation des Hauses zu prüfen und die korrekte Anrechnung des Kachelofens in der EnEV-Berechnung sicherzustellen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag EnEV-Berechnung: Kachelofen als Anlage nach § 3.3?.

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