Malerrechnung Fassade: Flächenberechnung prüfen – Abzug Fenster, Türen korrekt?
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Malerrechnung Fassade: Flächenberechnung prüfen – Abzug Fenster, Türen korrekt?

Hallo,
ich hätte eine Frage zur Abrechnung von Malerarbeiten an der Fassade: ich habe heute die Rechnung bekommen und wundere mich über die angegebene Flächen.
Wenn ein Maler die Fassade streicht, ist das Aufmaß doch die Fassadenfläche abzAbk.üglich der Fenster, Türen, Zierelemente in einer anderen Farbe, etc. oder? Die Flächen im Angebot waren deutlich geringer (und passten noch ca. zu meiner Berechnung) als die in der Rechnung ...
Viele Grüße
Butzel
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    Bei der Abrechnung von Malerarbeiten an Fassaden ist die korrekte Flächenberechnung entscheidend. Ich empfehle, das Aufmaß genau zu prüfen.

    Grundsatz: Die zu streichende Fläche ist die gesamte Fassadenfläche abzAbk.üglich der Flächen, die nicht gestrichen werden, wie Fenster, Türen und fest installierte Zierelemente.

    • Prüfung des Angebots: Vergleichen Sie die im Angebot genannten Flächen mit den tatsächlich gestrichenen Flächen.
    • Aufmaß prüfen: Messen Sie die Fassade selbst nach oder beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen.
    • Abzug von Fenster- und Türflächen: Die Flächen von Fenstern und Türen müssen vollständig abgezogen werden.
    • Zierelemente: Klären Sie im Vorfeld, wie Zierelemente behandelt werden (z.B. werden diese separat berechnet oder sind im Preis enthalten?).

    Wichtig: Dokumentieren Sie alle Maße und Details, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Unklarheiten suchen Sie das Gespräch mit dem Maler und fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Flächenberechnung an. Im Zweifelsfall ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die exakte Messung von Flächen oder Volumen, die für eine bestimmte Leistung (z.B. Malerarbeiten) benötigt werden. Es dient als Grundlage für die Abrechnung und Materialplanung.
    Verwandte Begriffe: Flächenberechnung, Mengenermittlung, Abrechnung.
    Fassadenfläche
    Die Fassadenfläche ist die gesamte äußere Fläche eines Gebäudes, die gestrichen oder bearbeitet werden soll. Sie wird in der Regel in Quadratmetern angegeben.
    Verwandte Begriffe: Gebäudehülle, Außenwand, Putzfläche.
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür in Rechnung gestellten Kosten. Sie sollte transparent und nachvollziehbar sein.
    Verwandte Begriffe: Rechnung, Kostenaufstellung, Zahlungsaufforderung.
    Angebot
    Ein Angebot ist die verbindliche Zusage eines Handwerkers, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Es sollte alle wesentlichen Details der Leistungsumfang und die Kosten enthalten.
    Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Leistungsbeschreibung, Vertrag.
    Zierelemente
    Zierelemente sind dekorative Elemente an der Fassade, wie z.B. Stuck, Gesimse oder Ornamente. Ihre Behandlung bei Malerarbeiten sollte im Vorfeld geklärt werden.
    Verwandte Begriffe: Stuck, Ornamente, Fassadenschmuck.
    Flächenberechnung
    Die Flächenberechnung ist die Ermittlung der Größe einer Fläche in Quadratmetern. Sie ist die Grundlage für die Abrechnung von Malerarbeiten.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Geometrie, Vermessung.
    Malerarbeiten
    Malerarbeiten umfassen alle Tätigkeiten, die mit dem Anstrich oder der Beschichtung von Oberflächen zu tun haben. Dazu gehören z.B. das Streichen von Wänden, Decken und Fassaden.
    Verwandte Begriffe: Anstrich, Beschichtung, Lackierung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie berechnet man die Fassadenfläche korrekt?
      Die Fassadenfläche wird berechnet, indem man die Länge der Fassade mit der Höhe multipliziert. Davon werden dann die Flächen von Fenstern, Türen und anderen nicht zu streichenden Elementen abgezogen. Es ist wichtig, alle Maße genau zu nehmen und zu dokumentieren.
    2. Was ist beim Abzug von Fenster- und Türflächen zu beachten?
      Fenster- und Türflächen müssen vollständig von der Gesamtfläche abgezogen werden. Es ist ratsam, die Maße der Fenster und Türen selbst zu überprüfen und mit den Angaben in der Rechnung zu vergleichen. Achten Sie darauf, dass auch fest installierte Zierelemente berücksichtigt werden.
    3. Wie gehe ich vor, wenn die Flächen in der Rechnung nicht mit meinen Messungen übereinstimmen?
      Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Maler und bitten Sie um eine detaillierte Erklärung der Flächenberechnung. Wenn die Unstimmigkeiten weiterhin bestehen, können Sie einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuziehen, der die Flächen fachgerecht ermittelt.
    4. Was tun, wenn im Angebot keine genauen Angaben zur Flächenberechnung gemacht wurden?
      Ein detailliertes Angebot sollte immer die Grundlage für die Abrechnung sein. Wenn keine genauen Angaben zur Flächenberechnung vorliegen, sollten Sie dies vor Beginn der Arbeiten mit dem Maler klären und schriftlich festhalten.
    5. Darf der Maler zusätzliche Kosten für das Abkleben von Fenstern und Türen berechnen?
      Das Abkleben von Fenstern und Türen ist in der Regel eine übliche Vorbereitung für Malerarbeiten und sollte im Angebotspreis enthalten sein. Wenn der Maler hierfür separate Kosten berechnet, sollte dies im Vorfeld klar kommuniziert und vereinbart worden sein.
    6. Was bedeutet 'Aufmaß' bei Malerarbeiten?
      Das Aufmaß bezeichnet die genaue Messung der zu bearbeitenden Flächen. Es dient als Grundlage für die Berechnung der Materialmenge und den Arbeitsaufwand. Ein korrektes Aufmaß ist entscheidend für eine faire Abrechnung.
    7. Wie kann ich mich vor überhöhten Rechnungen schützen?
      Holen Sie vor Beginn der Arbeiten mehrere Angebote ein und vergleichen Sie diese sorgfältig. Achten Sie auf detaillierte Angaben zur Flächenberechnung und den verwendeten Materialien. Vereinbaren Sie einen Festpreis oder eine verbindliche Kostenschätzung.
    8. Was ist, wenn der Maler die Zierelemente an der Fassade nicht berücksichtigt hat?
      Klären Sie vorab, wie Zierelemente behandelt werden. Werden diese separat berechnet oder sind sie im Preis enthalten? Wenn sie nicht berücksichtigt wurden, sprechen Sie dies mit dem Maler ab, bevor die Arbeiten beginnen.

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  2. Aufmaß nach VOB-C trotz BGB Werkvertrag: Gültigkeit?

    Werkvertrag nach BGBAbk., trotzdem Aufmaß nach VOBAbk.-C
    Es stellt sich die Frage, woher der Maler die Flächen des Angebots hatte. Sind das Flächen, die Sie ihm übermittelt haben?
    Ich nehme an, Sie haben einen Werkvertrag nach BGB.
    Obwohl ein Vertrag nach VOB vermutlich nicht geschlossen wurde, gelten die Aufmaßregeln aus der VOB-C, ATV DINAbk. 18363 "Maler- und Lackierarbeiten  -  Beschichtungen", weil das BGB keine Aufmaßregeln definiert und die DIN als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt (Regel der Technik bedeutet z.B. wenn die Mehrheit der Fachleute diese Norm für das Aufmessen anerkennt).
    Diese Aufmaßregeln der VOB-C hätten Sie nur durch eigene, vertraglich vereinbarte Aufmaßregeln umgehen können. Da vermutlich solche Vereinbarungen nicht bestehen, erfolgt das Aufmaß nach VOB-C. Hier können Sie nachlesen, was alles in DIN 18363 geregelt ist:
  3. Maler Angebot falsch: Maßstabsfehler – Wer haftet?

    Mit diesen Aufmaßregeln ...
    wäre die Abrechnung des Malers richtig!
    Allerdings hatte er vorab von mir maßstabsgerechte und bemaßte Zeichnungen bekommen, auf denen das Angebot beruhte. Er meinte dann später, dass bei seinem Kopieren der Zeichnungen der Maßstab verrutscht sei und deshalb das Angebot nicht stimmte. Das kann aber m.E. jetzt doch nicht mein Problem sein. Ich hatte mich Aufgrund des Preises letztendlich für sein Angebot entschieden ... Ist das jetzt mein Problem?
    Gruß
    Butzel
  4. Abrechnung nach Aufmaß: Tatsächlich erbrachte Leistung entscheidend

    Dann schauen Sie mal auf Ihr ...
    Dann schauen Sie mal auf Ihr Angebot, dort steht sicher das die Abrechnung nach Aufmaß der tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgt.
    Grüße aus Schönebeck
  5. Malerrechnung: Einheitspreis vs. Pauschalpreis – Was gilt?

    Pauschalpreis
    Wenn Ihre Zeichnungen stimmen und der Maler hätte daraufhin einen Pauschalpreis abgegeben, dann hätte er schlechte Karten, einen höheren Preis durchzusetzen, nur weil er sich bei den Flächenberechnung im Angebot vertan hat.
    Da aber eine Abrechnung nach Einheitspreisen pro Maßeinheit (€/m² etc.) vorgesehen war, vermute ich, dass die Abrechnung nach Aufmaß korrekt ist, auch wenn die Fläche im Angebot geringer war. Sie müssen ja die Angebote prüfen und sehen die Einheitspreise. Wenn Sie Vergeleichsangebote hätten, könnten Sie ja allein an den Einheitspreisen sehen, wer der günstigere Bieter ist, unabhängig von der Fläche.
    Die VOBAbk.-B ist wahrscheinlich nicht wirksam vereinbart, aber in Anlehnung an VOB Teil B Nr. § 2 3 (2) könnten Sie wegen einer Massenmehrung (mehr als 10 % gegenüber dem Vertrag) nun eine Reduzierung des Einheitspreises verhandeln, da der Maler ja mehr Fläche bearbeitet hat, aber z.B. Baustellengemeinkosten sich nicht erhöht haben. So könnten Sie auf dem Verhandlungsweg noch ein paar € retten.
  6. VOB nicht vereinbart: BGB-Vertrag – Was ist zu beachten?

    VOB nicht ausdrücklich vereinbart --- gilt ausnahmslos BGBAbk.
    Da gibt es auch keine Anlehnung an die VOBAbk. -- BASTA!
    Selbst die DINAbk. muss vereinbart und dem Privatkunden übergeben werden. Beim VOB-Vertrag muss jedes unbehandelte Bauteil oder Öffnung abgezogen werden.
    Wenn der gute Kollege ein Global-Pauschalangebot gefertigt hat, das zum Auftrag wurde hat er schlechte Karten.
  7. BGB-Werkvertrag: Aufmaß – VOB-C Normen anwendbar?

    Irrtum, Herr Schwarzmeier
    Pauschalangebot hat er ja scheinbar nicht gemacht, sondern Einheitspreise.
    Nach BGBAbk. können Sie nicht aufmessen, weil das BGB keine Regeln dazu hat. Es gilt auch nicht die VOBAbk. als solche, aber die in VOB-C zusammengefassten Normen gelten sehr wohl, wenn nichts anbderes vereinbart ist. Oder wie messen Sie eine Fassade auf, Herr Schwarzmeier, wenn Sie einen üblichen BGB-Werkvertrag haben?
    Das mit dem Nachverhandeln der Einheitspreise hat auch nichts mit der VOB-B zu tun. Ich meinte nur, dass man es in dem Sinne handhaben könnte bei einer Mengenmehrung. Verhandeln kann man ja schließlich immer.
  8. Malerarbeiten: DIN 18363 als Verkehrssitte bei BGB-Vertrag

    Foto von Martin Kempf

    Stimme Herrn Lott zu
    Bei der Abrechnung von Malerarbeiten im Privatbereich ohne verbindliche Vereinbarung der VOB kommen dennoch die Abrechnungsregeln der DIN 18363 zum Zuge, da sie beim BGBAbk.-Vertrag der Verkehrssitte entsprechen. Und nachdem keine Pauschalierung auf einen Festpreis erfolgte, sind die Angebotspreise auch nicht fest, sondern es wird nach den Maßen des VOBAbk.-Aufmaßes abgerechnet. Allerdings nicht unbegrenzt: Kommt es zu deutlichen Massenmehrungen, so könnte man über einen zu reduzierenden Einheitspreis verhandeln, da sich ja die Fixkosten im Verhältnis zu den variablen Kosten verschieben. Es dürfte aber im vorliegenden Fall wohl eher ein Hornberger schießen werden und nichts bei rauskommen ...
  9. Maler Angebot ohne VOB-Verweis: Festpreis oder Aufmaß?

    Im Angebot gab es keinen Verweis auf VOBAbk.,
    BGBAbk. oder sonstiges (AGBs). Es gibt nur das Aufmaß und die Einheitspreise, das war es. Basierend wie schon gesagt auf Zeichnungen, die der Maler hatte.
    Wenn man das rein rechtlich sieht, was würde rauskommen: ich hätte wohl das Angebot im Detail auf Aufmaße kontrollieren müssen, andererseits hätte der Maler anhand der Zeichnungen eigentlich ein Festpreisangebot  -  Aufmaß hin oder her  -  abgeben müssen. Die Zeichnungen stimmen ja 1:1 mit der Realität überein. Letztendlich aber wohl nur eine Nachverhandlung Wert.
    Aber das Thema ist wirklich interessant und zeigt auch, wie leicht sich ein Anbieter durch ein "hoppla-verrechnet" an die Spitze des Angebotsvergleichs setzen kann ...
    Grüße
    Butzel
  10. Ausschreibung Malerarbeiten: Prüfung und Pauschalpreis wichtig

    Nö, aber doch nur,
    wenn die Leistungen nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben,
    oder das Angebot ohne Ausschreibung nicht umfassend geprüft
    und kein Pauschalfestpreis vereinbart wurde.
    Grüße
  11. Maler Angebot: 'Hoppla-verrechnet' – Vorsicht bei Vergleich!

    Nene ...
    >>andererseits hätte der Maler anhand der Zeichnungen eigentlich ein Festpreisangebot<<
    Nene  -  ein Festpreisangebot MUSS er nicht abgeben.
    > > ... zeigt auch, wie leicht sich ein Anbieter durch ein "hoppla-verrechnet" an die Spitze des Angebotsvergleichs setzen kann ... <<
    Nene! Es zeigt, was passiert, wenn Laien selber Angebote einholen und dann nur auf die Endsumme schauen.
    Bei einer Ausschreibung hätten alle Bieter die gleiche Grundlage gehabt  -  und damit wäre alles weitere geklärt gewesen.
    Der Fehler liegt hier erst einmal auf Bauherrenseite, egal wie die falschen Massen im Angebot zu Stande gekommen sind.
    "Wer das meiste vergisst, bekommt den Auftrag" ist schon lange bekannt.

    @ Herr Schwarzmeier
    Wo im BGBAbk. finden Sie Abrechnungsregeln? Wenn Sie (so wie ich) darin keine finden, welche Abrechnungregeln liegen dann zu Grunde?

  12. VOB/C DIN 18363: Keine allgemeine Verkehrssitte für Privatkunden!

    Hier muss ich aber mal energisch widersprechen und etwas richtigstellen.
    @ Herr Kollege Martin Kempf :
    Ich berufe mich hier auf das offizielle Organ des BFS-Fachverbandes: "Der Maler und Lackierermeister".
    Würde ich dem hier Verlautbartem zustimmen, müsste ich Herrn RA Wolfgang Reinders Lügen strafen.
    Bitte mal Heft von Juli 2010 einsehen.
    Die Aufmaßregeln der VOB/C DINAbk. 18363 sind entgegen weitverbreiteter Meinung keine allgemeine Verkehrssitte, Gewohnheitsrecht, Regel der Technik oder sonst irgendein Allgemeingut, was zu deren automatischer Anwendung führen würde. Das war übrigens schon immer so, obwohl es alle stets anders gemacht haben.
    Will man die Aufmaßregeln der VOBAbk./C beim Privatkunden haben, kann man sie (anders als die VOB/B) problemlos mit dem Privatkunden individuell vereinbaren, muss es denn aber auch tun! D.h., es muss im Angebot stehen, z.B. mit dem Satz"für Aufmaß und Abrechnung gilt die VOB/C DIN 18363 (o. eine der anderen einschlägigen Teil-C-Normen) ".
    Man muss dem Privatkunden die Aufmaßregeln zumindest auszugsweise (Ziffer 5 der Norm) mitschicken.
    Das BGBAbk. kennt keine Aufmaßregeln.
    Streng genommen ist jeder Lichtschalter abzuziehen.
    bitte mal in Heft Juli 2010 nachlesen.
  13. BGB-Vertrag: Aufmaß nach VOB-C bei prüfbarer Abrechnung?

    Online-Recherche
    Herr Schwarzmeier,
    die Zeitschrift Maler und Lackierermeister 07/2010 habe ich natürlich nicht zur Hand. Wenn Sie mir den Artikel irgendwie zugänglich machen könnten (E-Mail siehe unten), wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Hinweise auf ein Urteil vom OLG Frankfurt aus 2005, wonach auch beim BGBAbk.-Vertrag ein Aufmaß nach Regeln der VOBAbk.-C zu erfolgen, wenn er prüfbare Abrechnung vereinbart war, habe ich schon gefunden.
    Das bedeutet natürlich, wenn eine unprüfbare Art der Abrechnung vereinbart wurde beim BGB-Vertrag, z.B. ein Pauschalpreis für 1 Haus streichen, dann gibt es kein nachträgliches Aufmaß gem. VOB.
    Hier habe ich noch etwas anderes gefunden, was den Fragsteller evtl. interessiert:
    "Wie bindend ist ein Kostenvoranschlag für eine Ausführungsfirma?
    Wenn eine ausführende Firma erkennt, dass die Summe des von ihr unterbreiteten Kostenvoranschlages deutlich überschritten wird  -  als Grenze gilt ein Wert von zehn Prozent  -  muss der Bauherr auf diese Kostensteigerung aufmerksam gemacht werden.
    Der Bauherr hat dann das Recht, den Vertrag zu kündigen.
    Versäumt die ausführende Firma diesen Hinweis, kann das für sie unangenehme Folgen haben. Der Bauherr kann dann Schadensersatz verlangen, wenn er beweisen kann, dass er die Leistung in einer weniger aufwändigen Art fertig stellen oder die Arbeiten gänzlich hätte einstellen lassen, wenn er von der Kostensteigerung rechtzeitig erfahren hätte.
    Sinnvoll ist es, den Hinweis auf die Kostensteigerung schriftlich zu machen, um bei späteren Streitigkeiten einen Beleg dafür vorlegen zu können.
    (OLG Frankfurt, 14.06.2000, Az. : 23 U 78/99, OLGR 2000,305) "
    gefunden hier:
  14. Referenz: Malerarbeiten Abrechnung – Frühere Diskussion

    Hier hatten wir das Thema schon mal:
  15. Maler und Lackierermeister: Textwiedergabe zum Thema Aufmaß

    Text ist annähernd und sinngemäß wiedergeegben.
    "Der Maler und Lackierermeister" ... siehe meine Text als annähernde, sinngemäße Wiedergabe.
  16. DIN und VOB/C: Müssen sie ausdrücklich vereinbart werden?

    Ich würde gern ...
    Ich würde gern den Text genauer unter die Lupe nehmen.
    Hier noch etwas auf der Homepage Ihres Kollegen Ries:
    "Müssen DINAbk. und VOBAbk./C ausdrücklich vereinbart werden? "
  17. Abrechnungsregeln: Notwendigkeit bei Malerarbeiten im BGB-Vertrag

    Herr Schwarzmeier ...
    die Ansichten des RA in der Malerpostille in Ehren, aber er schreibt nur, was nach seiner Meinung nicht gilt.
    Dem stehen nicht nur Urteile (siehe Herr Lott) entgegen, sondern auch die Tatsache, dass es für alle Abrechnungen nun mal Regeln geben MUSS.
    Sonst kann ich ja auch bei Tapete immer 20 cm Verschnitt (ggf. + Rapport) geltend machen. Oder oder oder.
    Alleine schon der Satzteil >>Streng genommen ... << zeigt, dass der RA auch keine Regeln hat.
    Denn als Anwalt kann er nur schreiben.
    > >Bei BGBAbk.-Vertrag ist jede Steckdose mit ihren tatsächlichen Maßen abzuziehen<< (wenn es denn so wäre)

    Also  -  wenn nicht auch bei BGB automatisch VOBAbk.-C ..., welche Regeln gelten dann, wo stehen sie und wo ist die Quelle für die Gültigkeit dieser Regeln?

    Ich könnte jetzt Kommentare zur HOAIAbk. ziehen, in denen drinsteht, dass die Teilleistungen nicht zwingend erbracht werden müssen. Da gab es aber mal so ein BGH Urteil 😉.
    Kommentare und RA-Artikel sind auch nur Meinungen, wenn vielleicht auch kompetentere!

  18. Hauptverband BFS: Fachanwalt zur VOB-Auslegung im Malerhandwerk

    Das offizielle Organ des Hauptverbandes BFS
    schreibt durch den Fachanwalt in seiner Juliausgabe wie vor eindeutig dazu.
    Das ist jedenfalls für mich der Wegweiser.
    Ich als Person selbst werde mich hüten, hier irgendwelche Rechtsauskünfte aus meiner Feder weiterzugeben.
    Wie aufgemessen werden soll?
    Ich würde nach den Grundrechnungsarten vorgehen.
    Mehr kann und will ich auch dazu nicht schreiben.
  19. Suche: Artikel Maler- und Lackierermeister zum Thema Aufmaß

    Juli-Ausgabe Maler und Lackierermeister
    Wer ist bitte so nett und scannt mir den Beitrag vom RA aus der Juli-Ausgabe "Der Maler- und Lackierermeister (Malermeister, Lackierermeister)" ein und sendet mir das zu?
    Aus gegegebem Anlass ist das für meine Arbeit interessant.
    Vielen Dank
  20. Maler Angebote: Laienvergleich – Architekt sinnvoll?

    Dann habe ich wohl was falsch gemacht ...
    "Es zeigt, was passiert, wenn Laien selber Angebote einholen und dann nur auf die Endsumme schauen. "
    Danke, Herr Dühlmeyer, ist angekommen. Also beauftrage ich nächstes Mal einen Architekten mit dem Angebotsvergleich? Aber wer kontrolliert mir die Angebote der angefragten Architekten? 😉
    Also ehrlich, Angebote für Malerarbeiten sollten doch auch für einen mittelmäßig intelligenten Menschen zu entschlüsseln sein.
  21. Einheitspreisvertrag: Maler Angebote richtig vergleichen!

    Sie können doch vergleichen ...
    Wenn es ein Einheitspreisvertrag ist und Sie unterschiedliche Preise haben, dann vergleichen Sie.
    Beispiel
    Maler 1:200 m² a 10,00 € = 2.000,- €
    Maler 2:250 m² a 9,00 € = 2.250,- €
    Beide haben unterschiedliche Flächen angenommen, aber obwohl Maler 2 die höhere Endsumme anbietet, ist er der Günstigere von Beiden, weil er 1 € weniger pro m² nimmt. Schwierig wird es halt, wenn der Maler Positionen vergisst, die dann aber noch zusätzlich anfallen. Deshalb bereitet man eine Ausschreibungsunterlage vor (oder lässt diese von einem Fachmann vorbereiten), damit alle Bieter vom gleichen Leistungsumfang ausgehen.
  22. Aufmaßregeln: Verkehrssitte im Malerhandwerk – Einzelmeinung?

    Foto von

    Ich wäre mit diesem RA-Beitrag vorsichtig
    Das ist eine Einzelmeinung, die ich nicht für verallgemeinerbar halte. Im Arbeitskreis der Sachverständigen des Malerhandwerks Nordbayern hatten wir letztes Jahr dieses Thema in der Diskussion und da war übereinstimmend von den Sachverständigen die Meinung vertreten, dass es sich bei den Aufmaßregeln um Verkehrssitte handelt und sie darüber hinaus auch die Grundlage für die Kalkulation und Preisfindung darstellen. Selbstverständlich können auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden, allerdings ist dann die Kalkulation der Einheitspreise auf diese Abrechnungsart abzustellen.
  23. Maler Angebote: Entschlüsselung für 'mittelmäßig intelligente'?

    >>Also ehrlich, Angebote für Malerarbeiten sollten ...
    >>Also ehrlich, Angebote für Malerarbeiten sollten doch auch für einen mittelmäßig intelligenten Menschen zu entschlüsseln sein<<
    Naja  -  scheint ja irgendwie nicht funktioniert zu haben mit dem Entschlüsseln. Und ich würde das jetzt nicht auf mangelnde Intelligenz schieben wollen.

    @ MK
    Und wenn man sich das Urteil näher ansieht, auf das der RA da Bezug nimmt, dann stellt man fest, dass in dem Verfahren die VOBAbk./C unstreitig vereinbart war.
    Man hat sich "nur" drum gestritten, welche der Teil C Normen denn anzuwenden sei.
    Und dafür hat der BGH halt auf Verkehrssitte verwiesen!

  24. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026

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    Malerrechnung Fassade: Flächenberechnung, Fensterabzug und VOBAbk.-Konformität

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Flächenberechnung bei Malerarbeiten an einer Fassade, insbesondere den Abzug von Fenster- und Türflächen. Es wird erörtert, ob und inwieweit die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei BGBAbk.-Verträgen (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Anwendung kommt. Einigkeit besteht, dass bei klaren Vereinbarungen im Angebot und Vertrag die Grundlage für die Abrechnung geschaffen wird. Die korrekte Anwendung von Aufmaßregeln ist entscheidend für eine faire Abrechnung.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag VOB/C DIN 18363: Keine allgemeine Verkehrssitte für Privatkunden! betont wird, sind die Aufmaßregeln der VOB/C DINAbk. 18363 nicht automatisch als allgemeine Verkehrssitte anzusehen. Eine explizite Vereinbarung ist ratsam.

    ✅ Zusatzinfo: Bei einem BGB-Vertrag ohne explizite Vereinbarung der VOB können die Abrechnungsregeln der DIN 18363 als Verkehrssitte gelten, wie im Beitrag Malerarbeiten: DIN 18363 als Verkehrssitte bei BGB-Vertrag erwähnt. Dies gilt insbesondere, wenn keine Pauschalierung auf einen Festpreis erfolgte.

    💰 Kosten: Der Beitrag Einheitspreisvertrag: Maler Angebote richtig vergleichen! zeigt, wie wichtig der Vergleich von Einheitspreisen ist, um das günstigste Angebot zu ermitteln, selbst wenn die Endsummen unterschiedlich sind.

    📊 Fakten/Zahlen: Die korrekte Flächenberechnung ist entscheidend für die Malerrechnung. Fenster- und Türflächen müssen abgezogen werden, um eine genaue Abrechnung zu gewährleisten. Die im Angebot genannten Flächen sollten mit den tatsächlichen Maßen übereinstimmen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Auftragsvergabe die Abrechnungsmodalitäten (Aufmaß, Einheitspreise, Pauschalpreis) schriftlich. Vergleichen Sie Angebote nicht nur anhand der Endsumme, sondern auch der Einheitspreise und der zugrunde liegenden Flächen. Bei Unklarheiten holen Sie sich fachkundigen Rat ein, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Beachten Sie auch den Beitrag Maler Angebot ohne VOB-Verweis: Festpreis oder Aufmaß?.

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