Teilabnahme Architektenleistung LP 1-8: Anspruch, Folgen & Vorgehen bei Mängeln?
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Teilabnahme Architektenleistung LP 1-8: Anspruch, Folgen & Vorgehen bei Mängeln?

Hallo,
unser Architekt hat die Schlussrechnung gestellt, die wir nur zu 1/2 bezahlt haben, da nach unserer Auffassung die LPAbk. 1-8 nicht abgeschlossen sind.
Nun fordert der Architekt die förmliche Teilabnahme für seine Leistungen. Wörtlich: es sieht nicht ein, dass seine Gewährleistungszeiten an die Ausführung der Mängelbeseitigung seitens der Gewerke geknüpft wird, da könne er ja lange warten.
Zur Info: wir haben noch 3 Abnahmen vor uns, da bei 3 Gewerken Mängel vorlagen bzw. noch vorliegen. Eine Schlussrechnung seitens eines Gewerkes wurde noch nicht gestellt und bei einem Gewerk steht evtl. ein längerer Prozess mit Gerichtsverfahren bevor.
Die behördliche Bauabnahme war schon vor einigen Monaten. Wir mussten auch zwangsweise einziehen, da unser vorheriges Eigentum zu einem festen Termin geräumt werden musste, was dem Architekten bewusst war. ach so: alle Gewerke wurden einzeln vergeben  -  kein Generalunternehmen.
Frage: Hat der Architekt Anspruch auf eine Teilabnahme und komplette Zahlung seines Honorars oder nicht?
(LP 9 ist nicht vereinbart, liegt uns aber mit Blankounterschrift seitens des Architekten als separate Vereinbarung vor und könnte von uns noch in Anspruch genommen werden)
  • Name:
  • Barbara
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    Der Architekt fordert eine Teilabnahme seiner Leistungen (LPAbk. 1-8) nach erhaltener Schlussrechnung. Sie haben die Rechnung nur teilweise bezahlt, da Sie die Leistungen als nicht abgeschlossen betrachten.

    Grundsätzlich hat ein Architekt einen Anspruch auf Teilabnahme seiner erbrachten Leistungen, wenn diese in sich abgeschlossen sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungsphasen 1-8 erbracht wurden. Die Teilabnahme setzt voraus, dass die Leistungen im Wesentlichen mangelfrei sind.

    🔴 Gefahr: Werden Mängel festgestellt, sollten diese vor der Teilabnahme dokumentiert und eine Frist zur Mängelbeseitigung vereinbart werden. Die Teilabnahme kann verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

    Die Teilabnahme hat folgende Konsequenzen:

    • Beginn der Gewährleistungsfrist für die abgenommenen Leistungen
    • Übergang der Beweislast für Mängel auf den Bauherrn
    • Fälligkeit des Honorars für die abgenommenen Leistungen

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Architektenleistungen sorgfältig auf Mängel. Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich und setzen Sie dem Architekten eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Lassen Sie sich ggf. von einem Bausachverständigen oder Anwalt beraten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Teilabnahme
    Die Teilabnahme ist die Abnahme eines Teils der Architektenleistung, z.B. der Leistungen der Leistungsphasen 1-8. Sie hat rechtliche Konsequenzen wie den Beginn der Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Abnahme, Bauabnahme, Schlussabnahme
    Leistungsphasen (LP)
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Schritte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) definiert.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Architektenleistung
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Architekten nach Erbringung aller Leistungen. Sie muss prüffähig sein und alle erbrachten Leistungen detailliert auflisten.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Architektenhonorar, HOAI
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Mängel können die Gebrauchstauglichkeit der Leistung beeinträchtigen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelbeseitigung, Schadensersatz
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Architekten, für Mängel seiner Leistung einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Mängelbeseitigung, Verjährung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt und Gutachten erstellen kann. Er kann bei der Feststellung von Mängeln und der Bewertung von Schäden helfen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baubegleitung
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung des Architekten für seine erbrachten Leistungen. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der HOAI.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Leistungsphasen

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was bedeutet Teilabnahme beim Architektenvertrag?
      Antwort: Die Teilabnahme ist die förmliche Bestätigung, dass ein bestimmter Teil der Architektenleistung (z.B. LP 1-8) vertragsgemäß erbracht wurde. Sie setzt den Beginn der Gewährleistungsfrist für diesen Teil der Leistung in Gang und führt zur Fälligkeit des entsprechenden Honorars.
    2. Frage: Kann ich die Teilabnahme verweigern, wenn Mängel vorliegen?
      Antwort: Ja, Sie können die Teilabnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die die Gebrauchstauglichkeit der Leistung beeinträchtigen. Sie sollten die Mängel schriftlich dokumentieren und dem Architekten eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
    3. Frage: Welche Folgen hat die Teilabnahme für die Gewährleistung?
      Antwort: Mit der Teilabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die abgenommenen Leistungen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie keine Mängelansprüche mehr geltend machen, es sei denn, die Mängel wurden arglistig verschwiegen.
    4. Frage: Was passiert, wenn der Architekt die Mängel nicht beseitigt?
      Antwort: Wenn der Architekt die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, können Sie verschiedene Rechte geltend machen, z.B. Selbstvornahme (Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des Architekten), Minderung des Honorars oder Schadensersatz.
    5. Frage: Was bedeutet LP 1-8?
      Antwort: LP steht für Leistungsphase. Die Leistungsphasen 1-8 beschreiben die typischen Aufgaben eines Architekten von der Grundlagenermittlung bis zur Objektüberwachung.
    6. Frage: Wann ist eine Schlussrechnung fällig?
      Antwort: Eine Schlussrechnung ist fällig, wenn alle Leistungen erbracht und abgenommen wurden und die Rechnung prüffähig ist.
    7. Frage: Was ist eine förmliche Abnahme?
      Antwort: Eine förmliche Abnahme ist ein strukturierter Prozess, bei dem die erbrachten Leistungen gemeinsam begutachtet und in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
    8. Frage: Was tun, wenn ich mir unsicher bin, ob die Leistungen mangelfrei sind?
      Antwort: Ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu, der die Leistungen beurteilen und Sie beraten kann.

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    • Gewährleistungsansprüche geltend machen
      Ihre Rechte bei Mängeln nach der Abnahme.
  2. Schlussrechnung Architekt: Fälligkeit & Abnahme – Ihr Recht!

    Buntes Durcheinander
    Au man.

    1) Schlussrechnung ist fällig, wenn ALLE Leistungen erbracht sind!

    2) Der Architekt kann die Schlussrechnungen der Firmen endgültig prüfen, nur Sie müssen diese noch nicht bezahlen.

    3) Wenn es so dumm läuft, dass Sie gegen einen Bauunternehmer klagen müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Architekt keine Abnahme bekommen kann. Wenn er natürlich mit Schuld hat ...
    Das kann aber nur ein RA aufdröseln.

    4) Wenn Unternehmer keine Rechnung stellen, muss diese eingefordert und ggf. vom Architekten aufgestellt werden. => RA

    5) Ggf haben Sie mit dem Einzug eine stillschweigende Abnahme der Handwerkerleistungen vollzogen.
    Hier sollten sich beide Seiten bei der zuständigen AK mit der Schlichtungsstelle zusammensetzen und einen für alle möglichst schmerzfreien Weg aus dem Loch suchen.

  3. Architektenleistung: Fehlende Unterlagen & Kostenfeststellung!

    zusätzliche Erläuterungen
    zu 1) Es fehlen wie gesagt noch Abnahmen, der Architekt hat noch keine abschließende Kostenfeststellung nach DINAbk. gemacht und die Aufstellung der einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Gewährleistungszeiten liegt auch noch nicht vor (kann ja auch nicht, weil 3 Gewerke noch nicht von uns abgenommen worden).
    Des weiteren wissen wir nicht, was der Architekt nach HOIA Vertrag noch auszuhändigen hat. z.B. wurde ein Bautagebuch geführt. Haben wir Anspruch darauf? Sind noch andere Dokumente vom Architekten zu liefern? Wer kennt sich aus?
    Nach Ihrer Aussage wäre demnach die Schlussrechnung für den Architekten noch nicht fällig?!
    zu 3) Hier haben wir bereits einen Fachanwalt eingeschaltet, da uns die Kiste zu heiß wird (grobe Fehler in der Elektrik deren Ursache wir nicht kennen, bereits 2 mal kompletter Beleuchtungsausfall innerhalb von 6 Wochen ohne Erklärungsversuche des Unternehmers).
    zu 4) Die Schlussrechnung ist noch nicht gestellt, weil das Gewerk bis letzte Woche noch nicht fertig war (Arbeiten an der Außenfassade). Soll jetzt der Architekt hierfür eine Kostenschätzung vornehmen oder wie soll ich das verstehen?
    zu 5) Wie schon gesagt, sind wir eingezogen, als noch nicht alles fertig und mängelfrei war. Die förmliche Abnahme wurde mit den Gewerken im Bauvertrag festgelegt. Davon abgesehen, waren die Gewerke zum Teil bei Einzug noch nicht oder noch nicht mängelfrei erbracht. Ich gehe davon aus, dass sich die "stillschweigende Abnahme" damit erledigt hat.
    • Name:
    • Barbara
  4. Architektenhonorar: Achtung bei Planung von Elektrik-Leistungen!

    Vorsicht in Sachen Elt ...
    Wenn Sie dem Architekten hier an den Wagen fahren wollen, sollten Sie bedenken, das die Planung und Bauleitung für Elt nicht zu den originären Architektenaufgaben gehört.
    Hat der Architekt hierfür also bisher kein Honorar GESONDERT berechnet, könnte er das nachholen!
    Das kann teuer werden.

    Auch kann der Architekt nicht am "langen Arm" verhungern, nur weil Sie bestimmte Handwerkerleitungen nicht abnehmen (können).
    Hier ist es Ihre Pflicht, durch angemessene, aber kurze Fristen und eine ggf. notwendige Kündigung und Fertigstellung durch Dritte für einen zügigen Baufortschritt zu sorgen.
    Das gehört zu Ihren Pflichten dem Architekten gegenüber.

    Schlussrechnungen sind vom Unternehmer zeitnah zu stellen. Macht er das nicht, müssten Sie ihn dazu auffordern und ggf. die Rechnung vom Architekten/Dritten kostenpflichtig aufstellen lassen.
    Auch hier müssen SIE durch entsprechenden Druck für angemessen kurze Fristen sorgen.

    Das Vereinbaren einer schriftlichen Abnahme bedeutet nicht unbedingt, dass es nicht zu einer stillschweigenden Abnahme gekommen sein kann, denn immerhin nutzen Sie ja die erbrachten Leistungen und verschleißen sie damit.

    Ich gehe davon aus, dass hier beide Seiten keine "blütenweisse Weste" haben.
    Der Architekt nicht, aber Sie auch nicht, wenn Sie schlurigen und pfuschenden Firmen nicht den nötigen Dampf machen.
    Denn das können als Vertragspartern nur Sie, da ist Ihnen der Architekt sozusagen ausgeliefert.
    Und wenn es im Rechtsstreit zur Feststellung kommt, dass Sie verzögert haben, hat der Architekt vielleicht bessere Karten als ihm zustehen.

  5. Architektenleistung: Anspruch auf Unterlagen – Ihre Rechte!

    etwas parteiisch
    Herr Dühlmeyer,
    ich empfinde Ihre Aussage doch sehr einseitig parteiisch. Aber wie ich sehe, sind Sie selbst Architekt.
    Leider wurde meine Frage, auf Aushändigung welcher Unterlagen ich Anspruch habe, überhaupt nicht beantwortet.
    Im übrigen: Die Firmen wurden mir zum Teil vom Architekten selbst als äußerst zuverlässig empfohlen und von Verzögerungen, die ich zu verschulden hätte, kann überhaupt nicht die Rede sein.
    Inzwischen habe ich mich anwaltlich beraten lassen. Mein Anwalt sieht die Sache doch wesentlich differenzierter als Sie.
    Ich bedauere hier im Forum eine Frage gestellt und eine objektive Meinung erhofft zu haben.
    Trotzdem Danke für Ihre Bemühungen.
    • Name:
    • Barbara
  6. Baurecht: Recht haben vs. Recht bekommen – Gerichtsurteil!

    Was Ihr Anwalt sieht
    ist das eine. Was dann VOR GERICHT herauskommt ist das andere.
    Und Recht haben und Recht bekommen ist leider nicht immer das gleiche.
    Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihr Recht bekommen. Nur könnte ein Richter (bzw. der Anwalt der Gegenseite), das ganz anders sehen.
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Teilabnahme Architektenleistung LPAbk. 1-8: Mängel & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Teilabnahme der Architektenleistung nach LP 1-8, insbesondere im Hinblick auf Mängel, Schlussrechnung und Honorar. Es wird betont, dass die Schlussrechnung erst nach vollständiger Leistungserbringung fällig ist (siehe Schlussrechnung Architekt: Fälligkeit & Abnahme – Ihr Recht!). Ein wichtiger Punkt ist der Anspruch auf vollständige Unterlagen und die korrekte Kostenfeststellung nach DIN (siehe Architektenleistung: Fehlende Unterlagen & Kostenfeststellung!). Zudem wird auf mögliche Honorar-Nachforderungen für Elektrik-Planung hingewiesen (siehe Architektenhonorar: Achtung bei Planung von Elektrik-Leistungen!).

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die Planung und Bauleitung für Elektrik nicht zu den originären Architektenaufgaben gehören und gesondert berechnet werden können, wie in Architektenhonorar: Achtung bei Planung von Elektrik-Leistungen! erläutert wird. Klären Sie dies im Vorfeld, um unerwartete Kosten zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Es ist ratsam, sich über die eigenen Rechte bezüglich der Aushändigung von Unterlagen zu informieren, wie im Beitrag Architektenleistung: Anspruch auf Unterlagen – Ihre Rechte! diskutiert wird. Ein Fachanwalt für Baurecht kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten.

    🔴 Kritisch/Risiko: Wie im Beitrag Baurecht: Recht haben vs. Recht bekommen – Gerichtsurteil! angemerkt, ist es wichtig zu bedenken, dass ein Recht vor Gericht durchzusetzen nicht immer einfach ist. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten ist daher entscheidend.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie genau, welche Leistungen der Architekt noch zu erbringen hat, bevor Sie die Teilabnahme akzeptieren. Holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat, um Ihre Ansprüche zu sichern. Achten Sie auf eine detaillierte Kostenfeststellung und die Aushändigung aller relevanten Dokumente.

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