Entwässerungsgesuch: Architekt will Fachingenieur – Wer zahlt Planung?
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Entwässerungsgesuch: Architekt will Fachingenieur – Wer zahlt Planung?
Da sich die Entwässerung jetzt etwas schwieriger gestaltet möchte dieser einen Fachingenieur hinzuziehen, der wieder ein Honorar erhalten soll. Für die Ausführungsplanung sehe ich das ein, aber fürs Baugesuch ist das doch Sache des Architekten. LF 4 schließt dies doch mit ein, oder?
Freue mich jetzt schon auf Ihre Antwort.
Torsten Maier
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Ich verstehe, dass Ihr Architekt für das Entwässerungsgesuch einen Fachingenieur hinzuziehen möchte und Sie sich fragen, wer die Kosten dafür trägt.
Grundsätzlich gilt: Der Architektenvertrag (Leistungsphasen 1-8) sollte die Planung der Entwässerung umfassen. Wenn die Entwässerung sich als schwieriger erweist als ursprünglich angenommen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie als Bauherr die Kosten für einen zusätzlichen Fachingenieur tragen müssen.
Wichtig: Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag genau. Enthält er Klauseln, die die Hinzuziehung von Sonderfachleuten regeln? Wurde die Schwierigkeit der Entwässerungsproblematik bei Vertragsabschluss bereits berücksichtigt?
Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Architekten zu suchen und die Notwendigkeit und die Kostenübernahme des Fachingenieurs zu klären. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation genau zu kennen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architektenvertrag
- Ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die zu erbringenden Leistungen (Planung, Bauleitung etc.) und das Honorar regelt.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Leistungsphasen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) - Leistungsphasen
- Die HOAI teilt die Architektenleistungen in neun Leistungsphasen ein, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Planung, Bauleitung - Entwässerungsgesuch
- Ein Antrag auf Genehmigung der Entwässerungsanlage eines Gebäudes oder Grundstücks bei der zuständigen Behörde.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Abwasser, Kanalisation - Fachingenieur
- Ein Ingenieur mit Spezialkenntnissen in einem bestimmten Fachgebiet, z.B. Statik, Heizung, Sanitär oder eben Entwässerung.
Verwandte Begriffe: Sonderfachmann, Gutachter, Sachverständiger - Honorar
- Die Vergütung für die Leistungen des Architekten oder Ingenieurs.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Vergütung - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenvertrag - Baugenehmigung
- Die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzung eines Gebäudes.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Entwässerungsgesuch
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich als Bauherr immer die Kosten für einen Fachingenieur tragen, wenn der Architekt ihn hinzuzieht?
Nein, nicht automatisch. Es hängt von den Vereinbarungen im Architektenvertrag ab. Wenn die Leistung im Vertragsumfang des Architekten enthalten ist, muss er diese erbringen, notfalls mit einem Fachingenieur auf eigene Kosten. - Was passiert, wenn der Architektenvertrag keine Regelung zur Hinzuziehung von Fachingenieuren enthält?
Dann gilt das allgemeine Werkvertragsrecht. Der Architekt ist verpflichtet, seine Leistungen mangelfrei zu erbringen. Wenn er dafür einen Fachingenieur benötigt, muss er grundsätzlich selbst dafür aufkommen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. - Wie kann ich mich vor unerwarteten Kosten durch Fachingenieure schützen?
Achten Sie bei Vertragsabschluss auf eine klare Leistungsbeschreibung und eine transparente Regelung zur Hinzuziehung von Sonderfachleuten. Vereinbaren Sie gegebenenfalls eine Kostenobergrenze. - Was ist, wenn der Architekt argumentiert, die Entwässerung sei unvorhersehbar schwierig geworden?
Auch dann muss geprüft werden, ob die Schwierigkeit tatsächlich unvorhersehbar war und ob der Architekt seine Leistungspflichten erfüllt hat. Im Zweifel muss ein Gutachter die Situation beurteilen. - Kann ich den Architektenvertrag kündigen, wenn ich mit der Situation unzufrieden bin?
Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie kündigen.
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HOAI: Entwässerungsplanung als separate Leistung
m.E. nein
gucken Sie mal in die HOAIAbk., Teil IX führt die Leistungen für - u.a. - ... Wasser-, Abwasser ... als eigenständige Leistung auf.
Ihr Architekt hat also Recht, dass er kompliziertere Planungen anderweitig vergeben will.
HOAI-Text sieheWenn er die Leistung vorher stillschweigend mitmachen wollte, ist das schon sehr entgegenkommend.
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Honorar: Entwässerungsgesuch – Separate Vergütung!
Entwässerungsgesuch..
ist nicht Bestandteil der Leistungen HOAIAbk. §§ 11 - 16, sondeern 78 (glaube ich).
Also gesondert zu vergüten.
Und um die nächste Frage auch zu beantworten: Der Architekt darf die Herstellungkosten evtl. trotzdem in seiner Abrechnung aufführen. -
Entwässerungsplanung: Keine Architektenleistung nach HOAI
Entwässerungsplanung und -gesuch
ist keine Architektenleistung gem. § 15, II. HOAIAbk.. der Architekt muss diese also nicht erbringen, um das volle Honorar für die Lph 4 zu erhalten. Meistens sind versierte Architekten aber in der Lage eine einfache Entwässerungsplanung und die zugehörige Genehmigungsplanung zu erstellen. Allerdings tut Ihr Architekt gut daran Ihnen einen Fachingenieur für HLS ) Heizung (Lüftung/Sanitär) vorzuschlagen und hinzuziehen möchte. Hierfür erhält Ihr Architekt auch Honorar für die einzelnen Leistungsphasen (Lph), wenn er diese Planungen Dritter, also hier des Ingenieurs für TGAAbk. (technische Gebäudeausrüstun, der das Entw. -gesuch erstellt, überwacht und koordiniert. Tut er dies nicht können Sie eine Honorarminderung hierfür verlangen.
Sprechen Sie bitte Ihr Anliegen, Bedenken, etc. bitte zuerst bei Ihrem Architekten an. Sollte dessen Aussage für Sie nicht zufriedenstellend sein, können Sie sich jederzeit an die Architektenkammer Ihres Bundeslandes wenden, oder aber Sie holen den Rat eines Sachverständigen für Architektenplanungen und - Honorare ein.
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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BauKI Hinweis:
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Entwässerungsplanung im Architektenvertrag (LPH 1-8) enthalten ist oder ob ein Fachingenieur hinzugezogen werden muss, dessen Honorar gesondert zu vergüten ist. Die HOAIAbk. wird als Referenz herangezogen, um die Leistungen abzugrenzen. Es wird geklärt, ob der Architekt die Kosten für die Entwässerungsplanung dem Bauherrn in Rechnung stellen darf.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI: Entwässerungsplanung als separate Leistung führt Teil IX der HOAI Wasser- und Abwasserleistungen als eigenständige Leistung auf. Dies deutet darauf hin, dass der Architekt berechtigt ist, für kompliziertere Planungen einen Fachingenieur zu beauftragen.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Honorar: Entwässerungsgesuch – Separate Vergütung! bestätigt, dass das Entwässerungsgesuch nicht Bestandteil der HOAI §§ 11-16, sondern § 78 ist und somit gesondert zu vergüten ist. Es wird auch erwähnt, dass der Architekt die Herstellungskosten möglicherweise trotzdem in seiner Abrechnung aufführen darf.
📊 Fakten/Zahlen: Gemäß dem Beitrag Entwässerungsplanung: Keine Architektenleistung nach HOAI ist die Entwässerungsplanung keine Architektenleistung gemäß § 15, II. HOAI. Der Architekt muss diese also nicht erbringen, um das volle Honorar für die Lph 4 zu erhalten. Allerdings wird angemerkt, dass versierte Architekten oft in der Lage sind, eine einfache Entwässerungsplanung und die zugehörige Genehmigungsplanung zu erstellen.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten das Gespräch mit ihrem Architekten suchen, um die Honorarfrage und den Umfang der Leistungen im Architektenvertrag zu klären. Es ist ratsam, sich über die HOAI-Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls einen Fachingenieur für die Entwässerungsplanung hinzuzuziehen, um eine fachgerechte Ausführung sicherzustellen.
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