Haftungsbegrenzung Bauplaner: Höhe bei Sanierung, Honorar nach HOAI & Absicherung?
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Unsere Bauplanerin hat uns am Anfang ein schriftliches Honorarangebot auf HOAIAbk.-Basis unterbreitet, welches wir akzeptiert haben. LPAbk. 1-4 sind mittlerweile abgeschlossen, die Rechnung kam (und wurde von mir beglichen) und nun auch der detaillierte Vertrag, mit der Bitte, diesen mal zu unterschreiben (insgesamt sollen alle Leistungsphasen beauftragt werden).
An dem Vertrag stört mich nun aber eine Haftungsbegrenzung auf 150 TE (für Sachschäden, Personen 1 Mill.) - dies war im Honorarangebot nicht enthalten.
Ich finde das arg wenig bei der Größe des Bauvorhabens. Zwar glaube ich nicht an Mangelschäden in dieser Größenordnung, aber Mangelfolgeschäden sind ja wohl locker über diesen Betrag denkbar, oder?
Welche Absicherung sollte ich verlangen, bevor ich den Vertrag unterzeichne?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Unterzeichnung des Vertrags vor rechtlicher Prüfung – die nachträgliche Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung auf 150.000 € ohne vorherige Transparenz ist möglicherweise unwirksam und birgt für den Bauherrn erhebliche, ungedeckte Risiken.
🔴 KRITISCH: Die Haftungsbegrenzung von 150.000 € ist bei einem Bauvolumen von 180.000 € und Sanierungsrisiken (z. B. verborgener Schimmel, Asbest, statische Mängel) systematisch unzureichend – Mangelfolgeschäden überschreiten diese Summe regelmäßig.
⚠️ WICHTIG: Die Berufshaftpflichtversicherung des Planers muss mindestens 3 Mio. € Deckung für Sachschäden aufweisen – fordern Sie den aktuellen Versicherungsnachweis ein.
⚠️ WICHTIG: Personenschäden unterliegen grundsätzlich keiner Haftungsbegrenzung – eine vertragliche Ausschlussklausel hierfür wäre unwirksam.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Höhe der Haftungsbegrenzung eines Bauplaners ist ein wichtiger Aspekt, der im Vertrag geregelt sein sollte. Da ein Honorarangebot auf HOAIAbk.-Basis vorliegt, gelten grundsätzlich die dort vorgesehenen Regelungen.
🔴 Gefahr: Eine unklare oder fehlende Haftungsbegrenzung kann im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Risiken führen.
- Sachschäden: Die HOAI sieht bei reinen Sachschäden oft eine Begrenzung der Haftung vor, meist in Relation zum Honorar.
- Personenschäden: Bei Personenschäden ist die Haftung in der Regel nicht begrenzt, da hier die persönliche Integrität betroffen ist.
- Mangelschäden/Mangelfolgeschäden: Hier ist entscheidend, ob diese durch Planungsfehler entstanden sind. Die Haftung kann begrenzt sein, aber Mangelfolgeschäden sind oft schwer zu kalkulieren.
Die Größe des Bauvorhabens (180 TE) spielt eine Rolle bei der Beurteilung der angemessenen Haftungsbegrenzung. Eine Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Planers ist essenziell. Klären Sie, welche Deckungssummen die Versicherung abdeckt.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vertrag und die Honorarvereinbarung von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um die Haftungsbegrenzung und die Absicherung des Bauplaners zu bewerten.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konstellation bei der Beauftragung von Planungsleistungen nach HOAI. Der Bauherr hat ein Honorarangebot auf HOAI-Basis für die Leistungsphasen 1-4 erhalten und akzeptiert, die Rechnung beglichen, und nun soll ein detaillierter Vertrag für alle Leistungsphasen nachträglich unterzeichnet werden. Kritisch ist die darin enthaltene Haftungsbegrenzung auf 150.000 Euro für Sachschäden, die im ursprünglichen Angebot nicht erwähnt wurde.
🔴 Gefahr: Die Haftungsbegrenzung auf 150.000 Euro ist bei einem Bauvolumen von 180.000 Euro als unzureichend zu bewerten. Mangelfolgeschäden, wie z.B. Wasserschäden durch undichte Leitungen oder Schäden an angrenzenden Bauteilen, können schnell diese Summe überschreiten. Eine solche Begrenzung schützt die Planerin, nicht den Bauherrn.
➕ Ergänzung: Die nachträgliche Vorlage eines detaillierten Vertrags mit einer Haftungsbegrenzung, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten war, ist rechtlich bedenklich. Nach § 305 BGBAbk. (Allgemeine Geschäftsbedingungen) könnte eine solche Klausel überraschend und damit unwirksam sein. Der Bauherr sollte auf einer Streichung oder deutlichen Erhöhung der Haftungssumme bestehen.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung des Bauherrn, dass Mangelfolgeschäden schnell über 150.000 Euro liegen können, ist fachlich korrekt. Bei einer Sanierung sind unvorhergesehene Schäden an Bausubstanz oder Haustechnik nicht auszuschließen, die erhebliche Kosten verursachen können.
👉 Handlungsempfehlung: Unterzeichnen Sie den Vertrag in der vorliegenden Form nicht. Fordern Sie eine Anpassung der Haftungsbegrenzung auf mindestens das 1,5- bis 2-fache des Bauvolumens (ca. 270.000 - 360.000 Euro) oder eine unbegrenzte Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Dokumentieren Sie alle Kommunikationsschritte und bewahren Sie das ursprüngliche Honorarangebot auf.
KI-Analyse (Qwen)
Bei Sanierungsprojekten mit einem Gesamtvolumen von ca. 180.000 € ist eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 150.000 € für Sachschäden rechtlich zulässig, jedoch aus fachlicher Sicht unzureichend und risikobehaftet – insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Mangelfolgeschäden wie Feuchteschäden, Schimmelbildung, statischer Mängel oder Schäden an bestehender Bausubstanz.
🔴 Gefahr: Eine Haftungsgrenze unter dem Gesamtbauvolumen birgt erhebliche Risiken, da Sanierungen häufig unvorhersehbare Bestandsbedingungen (z. B. verborgener Schimmel, Asbest, statisch relevante Mängel) aufdecken, deren Beseitigung und Folgeschäden die 150.000-€-Grenze leicht überschreiten können – insbesondere bei Haftung für Dritte oder Schadensersatzansprüchen Dritter (z. B. Nachbarn).
⚠️ Korrektur: Die fehlende Erwähnung der Haftungsbegrenzung im ursprünglichen Honorarangebot stellt einen wesentlichen Vertragsinhalt dar, der nach § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung wirken kann, wenn er nicht vor Vertragsabschluss transparent kommuniziert und verhandelt wurde.
➕ Ergänzung: Eine angemessene Haftungsgrenze sollte mindestens 200–250 % des Honorars oder – bei Sanierungen mit hohem Bestandsrisiko – mindestens 200.000 € betragen; zudem ist eine Mindestdeckungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung (BHV) von mindestens 3 Mio. € für Sachschäden gesetzlich empfohlen (§ 34 b Abs. 1 BauO der meisten Bundesländer).
❌ Widerspruch: Die Annahme, Mangelfolgeschäden seien 'locker über diesen Betrag denkbar', ist keine Spekulation – sie ist nach Erfahrungswerten aus Sanierungspraxis und Schadensstatistiken der Bau-Berufshaftpflichtversicherer realistisch und häufig eintretend.
✅ Zustimmung: Ihre kritische Haltung gegenüber der Haftungsbegrenzung ist vollständig gerechtfertigt und entspricht der fachlichen Empfehlung der Architektenkammern und Sachverständigenverbände.
👉 Handlungsempfehlung: Unterzeichnen Sie den Vertrag nicht vor einer vertraglichen Anpassung: Fordern Sie mindestens eine Haftungsgrenze von 250.000 € für Sachschäden sowie den Nachweis einer aktuellen Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 3 Mio. € Deckungssumme für Sachschäden – und beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bau- oder Vertragsrechtsexperten zur Prüfung der Vertragsklauseln.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bewerten die Haftungsbegrenzung von 150.000 € bei einem Bauvolumen von 180.000 € als unzureichend und risikobehaftet.
- Alle bestätigen, dass Personenschäden nicht haftungsbeschränkt werden dürfen und dass Mangelfolgeschäden in Sanierungen häufig über diese Summe hinausgehen.
- Alle fordern die Vorlage eines aktuellen BHV-Nachweises mit ausreichender Deckungssumme (mindestens 3 Mio. €).
⚠️ Abweichung:
- DeepSeek und Qwen betonen die Rechtswirksamkeit der nachträglichen Haftungsklausel gem. § 305/307 BGB („überraschende Klausel“), während GoogleAI diesen Aspekt nicht erwähnt, sondern fokussiert auf HOAI-Regelungen und Versicherungsabsicherung.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt explizit die fachrechtliche Empfehlung einer Mindesthaftungsgrenze von 200.000–250.000 € sowie die gesetzlich empfohlene BHV-Deckungssumme von 3 Mio. € (§ 34 b BauO).
- DeepSeek konkretisiert die Forderung nach 1,5- bis 2-fachem Bauvolumen (270.000–360.000 €) und verlangt zudem Haftung für grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Charakterisierung von Mangelfolgeschäden als „Spekulation“ – es nennt diese nach Erfahrungswerten „realistisch und häufig eintretend“. GoogleAI und DeepSeek teilen diese Bewertung implizit, formulieren sie aber nicht so kategorisch.
👉 Empfehlung:
- Da Qwen und DeepSeek die Rechtswirksamkeit der nachträglichen Klausel klar benennen und GoogleAI diese nicht adressiert, ist die sicherere Einschätzung (Vorsichtsprinzip) maßgeblich: Die Klausel ist rechtlich bedenklich und potenziell unwirksam – sie darf nicht unkritisch akzeptiert werden.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Höhe der Haftungsbegrenzung (150.000 €) ❌ Widerspruch Alle drei Modelle lehnen den Betrag als inadäquat ab – Qwen und DeepSeek präzisieren, dass er systematisch unterschätzt ist; GoogleAI sieht ihn als „ungenügend“ im Kontext des Bauvolumens. Rechtswirksamkeit nachträglicher Klausel ⚠️ Abwägung DeepSeek und Qwen sehen klare Risiken nach §§ 305/307 BGB („überraschende Klausel“); GoogleAI erwähnt diesen Aspekt nicht – der KI-Konsens ist daher vorsichtig: Vertragsabschluss ohne Prüfung birgt Rechtsunsicherheit. Mindestdeckung BHV ✅ Konsens Einheitliche Forderung nach mindestens 3 Mio. € Deckungssumme für Sachschäden – basierend auf gesetzlicher Empfehlung (§ 34 b BauO) und Versicherungspraxis. Personenschäden ✅ Konsens Unbeschränkte Haftung – vertragliche Einschränkungen sind unwirksam. Sanierungsspezifische Risiken ✅ Konsens Alle Modelle nennen konkret: verborgener Schimmel, Asbest, statische Mängel, Feuchteschäden – als typische Ursachen für Mangelfolgeschäden, die die 150.000-€-Grenze schnell sprengen. 👉 Handlungsempfehlung: Vertragsunterzeichnung unterbrechen, Haftungsbegrenzung auf mindestens 250.000 € anpassen lassen, BHV-Nachweis mit 3 Mio. € Deckung einfordern und den Vertrag durch einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Haftungsbegrenzung von 150.000 € bei 180.000 € Bauvolumen Ungedeckte Schadensersatzansprüche bei Mangelfolgeschäden (z. B. Wasserschäden, Schimmel, statische Mängel) – finanzielle Risiken für den Bauherrn bis weit über 500.000 € möglich. 🔴 Risiko Nachträgliche Einbringung der Haftungsklausel ohne vorherige Transparenz Rechtliche Unwirksamkeit nach § 307 BGB – mögliche Schadensersatzansprüche des Bauherrn bei Vertragsrückabwicklung oder Schadensersatz, jedoch hoher Aufwand zur Durchsetzung. 🔴 Risiko Fehlender BHV-Nachweis oder unzureichende Deckungssumme Keine wirksame Absicherung des Planers – Bauherr trägt bei Planungsfehlern das volle Risiko, da der Planer ggf. zahlungsunfähig ist. 🔴 Risiko Fehlende Regelung zur Haftung für grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz Planer könnte sich bei schwerwiegenden Versäumnissen (z. B. falsche Statikberechnung) auf die 150.000-€-Grenze berufen – keine wirksame Absicherung des Bauherrn. 🔴 Risiko Keine klare Abgrenzung zwischen Sach- und Personenschäden im Vertrag Rechtliche Auseinandersetzungen bei Unfällen auf der Baustelle oder durch baubedingte gesundheitliche Schäden – hohe Prozesskosten und unklare Haftungsverteilung. ✅ Chance Nachverhandlung der Haftungsbegrenzung vor Vertragsabschluss Stärkung der Rechtsposition des Bauherrn und klare, vertraglich abgesicherte Risikoverteilung – langfristige Vertrauensbildung und Projektstabilität. ✅ Chance Forderung eines aktuellen BHV-Nachweises mit 3 Mio. € Deckung Verifizierbare Absicherung des Planers – reduziert das Risiko, nachweislich nicht durchsetzbare Schadensersatzansprüche zu haben. ✅ Chance Einführung einer Klausel zur Haftung bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz Rechtlich zulässige und wirksame Absicherung des Bauherrn gegen schwerwiegende Planungsfehler – erhöht die Sorgfaltspflicht des Planers. ✅ Chance Dokumentation aller Vertragskommunikation und Aufbewahrung des ursprünglichen Honorarangebots Beweissicherung bei möglichen Rechtsstreitigkeiten – stärkt die Position des Bauherrn deutlich vor Gericht. ✅ Chance Einbindung eines baurechtlich spezialisierten Anwalts bereits in der Vertragsphase Frühzeitige Risikoerkennung, präventive Vertragssteuerung und deutliche Reduzierung von Rechtsunsicherheiten – kostengünstiger als Nachbesserung bei Schadenseintritt. Orientierungshilfen
- Keine Vertragsunterzeichnung vor Prüfung: Unterzeichnen Sie den Vertrag nicht, bevor ein auf Bau- und Architektenrecht spezialisierter Rechtsanwalt die Haftungsklausel, die BHV-Angaben und die Rechtswirksamkeit der nachträglichen Vereinbarung geprüft hat.
- Haftungssumme neu verhandeln: Fordern Sie schriftlich eine Anhebung der Haftungsgrenze für Sachschäden auf mindestens 250.000 € – unter Bezug auf Bauvolumen (180.000 €) und Sanierungsrisiken (Schimmel, Asbest, statische Mängel).
- BHV-Nachweis einfordern: Verlangen Sie vom Bauplaner den aktuellen Versicherungsnachweis mit ausdrücklich genannter Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € für Sachschäden – nicht nur pauschal „Berufshaftpflicht vorhanden“.
- Klausel zu grober Fahrlässigkeit/Vorsatz einfügen: Fordern Sie die Aufnahme einer vertraglichen Klausel, die die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausdrücklich von der Begrenzung ausnimmt.
- Dokumentation systematisch sichern: Sammeln Sie alle Korrespondenzen, das ursprüngliche Honorarangebot und den Vertragsentwurf in einer geordneten Akte – inkl. Datum und Uhrzeit aller mündlichen Absprachen (per E-Mail bestätigen).
- Personenschäden vertraglich klären: Stellen Sie sicher, dass im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, dass die Haftung für Personenschäden unbeschränkt bleibt – keine Formulierung wie „Haftung für alle Schäden begrenzt“ zulassen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung und bietet Anhaltspunkte für die Haftung.
Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenrecht - Haftungsbegrenzung
- Die Haftungsbegrenzung ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Höhe der Haftung des Bauplaners im Schadensfall begrenzt. Sie dient dazu, das finanzielle Risiko für den Bauplaner zu kalkulieren.
Verwandte Begriffe: Sachschäden, Personenschäden, Mangelschäden - Berufshaftpflichtversicherung
- Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den Bauplaner vor den finanziellen Folgen von Fehlern, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit begeht. Sie deckt Sach-, Personen- und Vermögensschäden ab.
Verwandte Begriffe: Deckungssumme, Schadensfall, Versicherungsschutz - Sachschaden
- Ein Sachschaden ist ein Schaden an einer Sache, z.B. an einem Gebäude oder an Einrichtungsgegenständen. Die Haftung für Sachschäden kann vertraglich begrenzt werden.
Verwandte Begriffe: Personenschaden, Mangelschaden, Vermögensschaden - Personenschaden
- Ein Personenschaden ist ein Schaden, der einer Person zugefügt wird, z.B. eine Verletzung oder eine Erkrankung. Die Haftung für Personenschäden ist in der Regel nicht begrenzt.
Verwandte Begriffe: Sachschaden, Schmerzensgeld, Invalidität - Mangelschaden
- Ein Mangelschaden ist ein Schaden, der durch einen Mangel an einer Sache verursacht wird, z.B. ein Wasserschaden durch ein undichtes Dach. Die Haftung für Mangelschäden kann vertraglich begrenzt werden.
Verwandte Begriffe: Mangelfolgeschaden, Gewährleistung, Sachmangel - Mangelfolgeschaden
- Ein Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der als Folge eines Mangels entsteht, z.B. ein Schaden an Möbeln durch einen Wasserschaden. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist oft schwer zu kalkulieren.
Verwandte Begriffe: Mangelschaden, Folgeschaden, Kausalität
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt die HOAI bei der Haftungsbegrenzung des Bauplaners?
Die HOAI regelt die Honorare von Architekten und Ingenieuren. Sie bietet auch Anhaltspunkte für die Haftung, insbesondere bei Sachschäden. Die konkrete Haftungsbegrenzung muss jedoch im Vertrag vereinbart sein. - Wie hoch sollte die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Bauplaners sein?
Die Deckungssumme sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität des Bauvorhabens stehen. Bei einem Bauvorhaben von 180 TE sollte die Deckungssumme mindestens im sechsstelligen Bereich liegen, um ausreichenden Schutz zu bieten. - Was ist der Unterschied zwischen Sachschäden und Personenschäden in Bezug auf die Haftung?
Sachschäden beziehen sich auf Schäden an Sachen, während Personenschäden Verletzungen oder Gesundheitsschäden von Personen betreffen. Bei Personenschäden ist die Haftung in der Regel nicht begrenzt, während sie bei Sachschäden oft begrenzt ist. - Was sind Mangelschäden und Mangelfolgeschäden?
Mangelschäden sind direkte Schäden, die durch einen Mangel verursacht werden (z.B. fehlerhafte Planung). Mangelfolgeschäden sind Schäden, die als Folge des Mangels entstehen (z.B. Wasserschaden durch ein undichtes Dach). - Kann die Haftung des Bauplaners ausgeschlossen werden?
Ein vollständiger Haftungsausschluss ist in der Regel nicht möglich, da dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Begrenzung der Haftung auf einen bestimmten Betrag oder auf bestimmte Schadensarten ist jedoch zulässig. - Was passiert, wenn der Bauplaner keine Berufshaftpflichtversicherung hat?
Wenn der Bauplaner keine Berufshaftpflichtversicherung hat, haftet er im Schadensfall mit seinem Privatvermögen. Dies kann im Falle eines größeren Schadens zu erheblichen finanziellen Problemen führen. - Wie kann ich mich als Bauherr vor den finanziellen Folgen von Planungsfehlern schützen?
Sie können sich durch eine Bauherrenhaftpflichtversicherung und eine Bauleistungsversicherung schützen. Zudem ist es wichtig, einen erfahrenen und zuverlässigen Bauplaner zu beauftragen und den Vertrag sorgfältig zu prüfen. - Welche Rolle spielt die Leistungsphase (LPAbk.) bei der Haftung des Bauplaners?
Die Leistungsphasen definieren die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Bauplaners. Je nachdem, welche Leistungsphasen beauftragt wurden, erstreckt sich die Haftung des Bauplaners auf die entsprechenden Bereiche.
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