Architektenhonorar Altbaumodernisierung: Welche Leistungen ohne Vertrag abrechenbar?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Bei der Altbaumodernisierung setzt sich das Architektenhonorar aus Grundhonorar (Leistungsphasen), Modernisierungsaufschlag und Vereinbarungen zu Substanzwert und Nebenkosten zusammen. Ohne schriftlichen Vertrag sind erbrachte Leistungen schwerer nachweisbar. Eine Honorarvereinbarung ist empfehlenswert, um Klarheit zu schaffen. Die Baugenehmigung ist eine abrechenbare Leistung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar Altbaumodernisierung: Welche Leistungen ohne Vertrag abrechenbar?

Hallo, zwecks Modernisierung eines Altbaus habe ich vor mehreren Wochen einen Architekten beauftragt. Dieser hat zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erwirkt. Da ich den A. persönliche kenne, sind die bisherigen Leistungen ohne schriftlichen Auftrag erfolgt. Der Altbau selbst ist noch 2 Monate vermietet, sodass die einzelnen Gewerke noch nicht in ihrem vollen Umfang erfasst und ausgeschrieben werden konnten.
Für die Zukunft möchte ich nun mit dem A. schriftliche Vereinbarungen treffen. Da sich eine Altbaumodernisierung wie ein Fass ohne Boden darstellt, würde ich gerne wissen, worauf ich bei der Erstellung eines Architektenvertrages achten soll. Was ist wichtig? Welche Leistungen kann ich vielleicht weglassen, selbst erbringen oder gar weglassen?
Ich bin für jeden Tipp sehr dankbar!
Vielen Dank
Thomas
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  • Thomas
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine weiteren Leistungen des Architekten ohne schriftlichen Vertrag unterzeichnen – insbesondere keine Bauüberwachung, Abnahme oder Mängelbeseitigung ohne vorherige vertragliche Regelung.

    🔴 KRITISCH: Keine Eigenleistungen im baurechtlich gesicherten Bereich (z. B. statische Nachweise, Brandschutznachweise, Energieausweise) ohne Befähigungsnachweis – Verstoß führt zur Genehmigungsunfähigkeit und Haftung.

    ⚠️ WICHTIG: Sofortige Prüfung aller bisher erbrachten Leistungen durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um Rechtmäßigkeit, Abrechenbarkeit und mögliche Nachforderungen zu bewerten.

    ⚠️ WICHTIG: Nachträgliche schriftliche Fixierung des Leistungsumfangs und der Honorarhöhe für bereits abgeschlossene Leistungen (z. B. Baugenehmigung) – unter Einbeziehung einer Pauschalvereinbarung mit Kostendeckel.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Da bisher kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist die Honorarfrage komplex. Grundsätzlich gilt, dass auch ohne schriftlichen Vertrag ein Honoraranspruch bestehen kann, wenn Leistungen erbracht wurden, die üblicherweise vergütet werden.

    Abrechenbare Leistungen:

    • Grundleistungen: Diese sind in der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) definiert und umfassen z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung.
    • Besondere Leistungen: Diese müssen gesondert vereinbart werden und können z.B. Gutachten, Energieberatung oder Bauleitung umfassen.
    • Baugenehmigung: Die Erwirkung der Baugenehmigung ist eine abrechenbare Leistung.

    Wichtig: Ohne schriftliche Vereinbarung gilt im Streitfall die HOAI als Grundlage. Allerdings ist die HOAI nicht mehr bindend, sondern dient als Orientierungshilfe. Das bedeutet, dass das Honorar angemessen sein muss.

    🔴 Gefahr: Ohne klare Vereinbarung besteht das Risiko von Streitigkeiten über die Höhe des Honorars. Es ist ratsam, nachträglich einen schriftlichen Vertrag abzuschließen oder zumindest eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und des vereinbarten Honorars zu erstellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zum Architekten auf und versuchen Sie, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, die alle erbrachten und zukünftigen Leistungen umfasst. Dokumentieren Sie alle Leistungen und Zahlungen sorgfältig.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt beschreibt eine typische Situation bei Altbaumodernisierungen, bei der ein Architekt ohne schriftlichen Vertrag tätig wurde. Dies birgt erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken für den Bauherrn. Die bisher erbrachte Leistung (Erwirkung einer Baugenehmigung) ist grundsätzlich vergütungspflichtig, auch ohne schriftlichen Vertrag, da eine konkludente Auftragserteilung vorliegt.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag fehlt eine klare Grundlage für den Leistungsumfang und die Vergütung. Der Architekt kann nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) abrechnen, was bei Altbauten oft zu hohen Kosten führt. Zudem besteht das Risiko von Nachforderungen für nicht schriftlich ausgeschlossene Leistungen.

    ➕ Ergänzung: Bei Altbaumodernisierungen ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars oft sinnvoller als die Abrechnung nach HOAI, da der tatsächliche Aufwand schwer vorhersehbar ist. Wichtig ist auch die schriftliche Festlegung, welche Leistungsphasen (nach § 34 HOAI) tatsächlich beauftragt werden.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass eine Altbaumodernisierung sich wie ein "Fass ohne Boden" darstellen kann, ist zutreffend. Unvorhergesehene Bauschäden (z.B. Schimmel, Statikprobleme) können den Kostenrahmen sprengen. Daher ist eine schriftliche Vereinbarung mit klaren Kostengrenzen und einem Budgetvorbehalt essenziell.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die bisherige Vergütung zu prüfen und einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass alle bisherigen Leistungen (Baugenehmigung) mit einer Pauschale abgegolten sind. Vereinbaren Sie für die Zukunft eine schriftliche Aufstellung der Leistungen mit Kostendeckel und klaren Regelungen für Zusatzleistungen. Verzichten Sie nicht auf eine unabhängige Baubegleitung oder einen Bauherrenvertreter, um Ihre Interessen zu wahren.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt eine informelle Zusammenarbeit mit einem Architekten im Rahmen einer Altbaumodernisierung, bei der bereits eine Baugenehmigung erwirkt wurde – ohne schriftlichen Vertrag und ohne klare Abgrenzung der Leistungen, Haftung oder Honorarvereinbarung.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag besteht erhebliches Risiko hinsichtlich Haftung, Leistungsumfang, Kostenkontrolle und Rechtsdurchsetzung – insbesondere bei komplexen Altbaumodernisierungen mit statischen, brandschutztechnischen oder energetischen Anforderungen.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Leistungen 'ohne Vertrag abrechenbar' seien, ist irreführend: Nach §631 BGBAbk. ist ein Werkvertrag grundsätzlich formfrei, aber bei Architektenleistungen ist ein schriftlicher Vertrag zur Absicherung von Leistungsumfang, Honorarhöhe, Zahlungsmodalitäten und Haftung zwingend erforderlich – insbesondere bei Baugenehmigungsverfahren.

    ➕ Ergänzung: Ein vollständiger Architektenvertrag muss mindestens folgende Punkte regeln: Leistungsphasen nach HOAI (bzw. aktueller HOAI 2021), Honorarhöhe (nicht pauschal, sondern nach Leistungsphase), Abnahme- und Mängelrügefristen, Haftungsausschluss für Dritte (z. B. Statik, Brandschutz), Datenschutzvereinbarung und Regelung zur Vertragsänderung bei Nachträgen.

    ❌ Widerspruch: Die Vorstellung, einzelne Leistungen 'wegzulassen' oder 'selbst zu erbringen', ist gefährlich: Baugenehmigungsverfahren, statische Nachweise, Brandschutznachweise oder Energieausweise dürfen nur von befugten Fachleuten erstellt werden – Laienhandeln führt zu Genehmigungsverweigerung, Haftung und Versicherungsausschluss.

    ✅ Zustimmung: Die Absicht, künftig schriftliche Vereinbarungen zu treffen, ist vollkommen richtig und entspricht der gesetzlichen und berufsrechtlichen Sorgfaltspflicht – insbesondere bei Altbausanierungen mit historischen, statischen oder schadstoffbedingten Besonderheiten.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bau- und Architektenrechtsexperten oder einen zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen, um den bisherigen informellen Auftrag nachträglich zu bewerten, einen HOAI-konformen Vertrag zu erstellen und die bereits erbrachten Leistungen auf Rechtmäßigkeit und Abrechenbarkeit zu prüfen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Ohne schriftlichen Vertrag besteht ein Honoraranspruch des Architekten für erbrachte Leistungen – insbesondere für die Erwirkung der Baugenehmigung.
    • Alle drei betonen die hohe Relevanz der HOAI als Orientierungsmaßstab – auch wenn sie nicht mehr zwingend bindend ist.
    • Alle drei fordern die nachträgliche schriftliche Vertragsvereinbarung als zentrale Handlungsempfehlung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI stellt HOAI-nachfolgende Abrechnung als „angemessen“ dar; DeepSeek und Qwen betonen stärker die Gefahr einer unvorhersehbaren Kostenexplosion – insbesondere bei Altbauprojekten.
    • Qwen hebt die formelle Vertragsnotwendigkeit stärker hervor („zwingend erforderlich“ nach §631 BGB im Kontext baurechtlich relevanter Leistungen), während GoogleAI dies als „ratsam“, DeepSeek als „essentiell“ bezeichnet.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Empfehlung eines Pauschal- oder Zeithonorars als pragmatische Alternative zur HOAI-Abrechnung bei Altbaumodernisierungen.
    • Qwen ergänzt konkrete vertragliche Mindestinhalte: Leistungsphasen nach HOAI 2021, Haftungsausschluss für Dritte, Datenschutzvereinbarung, Mängelrügefristen.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht klar der Annahme, einzelne Leistungen (z. B. statische Nachweise) „selbst zu erbringen“ – bezeichnet dies als rechts- und baurechtlich gefährlich. GoogleAI und DeepSeek thematisieren diesen Aspekt nicht explizit, gehen aber implizit von der Notwendigkeit fachkundiger Erbringung aus.

    👉 Empfehlung: Priorisierung der sichersten Einschätzung: Qwens Hinweis auf die Rechtsunfähigkeit und Haftungsrisiken bei Laienleistungen gilt als maßgeblich – das Vorsichtsprinzip gebietet, diese als verbindliche Grenze anzuerkennen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Honoraranspruch ohne Vertrag Ja – Leistungen wie Baugenehmigungserwirkung sind grundsätzlich abrechenbar (konkludente Auftragserteilung nach §631 BGB).
    Höhe des Honorars ⚠️ HOAI bleibt Orientierungsrahmen; Angemessenheit ist entscheidend – Pauschalvereinbarung oder Zeithonorar wird als sicherere Alternative empfohlen.
    Vertragsnotwendigkeit Schriftlicher Vertrag ist dringend erforderlich – insbesondere zur Klarstellung von Leistungsumfang, Kostendeckel, Haftung und Abnahme.
    Leistungsphasen nach HOAI ⚠️ Sämtliche Phasen (Entwurf bis Bauüberwachung) sind grundsätzlich abrechenbar – aber nur, wenn vertraglich vereinbart oder konkludent beauftragt; eine Einzelvereinbarung pro Phase wird empfohlen.
    Eigenleistungen durch Bauherr Statische, brandschutztechnische oder energetische Nachweise dürfen nur durch befugte Fachleute erstellt werden – Eigenleistungen sind rechts- und genehmigungsunfähig.

    👉 Handlungsempfehlung: Stoppen Sie alle weiteren Leistungen bis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags. Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um bisher Erbrachtes zu bewerten und einen HOAI-konformen, risikogeregelten Vertrag zu erstellen – inkl. Kostendeckel und ausdrücklichem Ausschluss nicht gewollter Leistungen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Unklarer Leistungsumfang führt zu unbegrenzten Nachforderungen Hohe unvorhergesehene Kosten, Streit, Verzögerung des Bauvorhabens
    🔴 Risiko Fehlende Haftungsregelung bei Sachmängeln (z. B. statischer Fehler im Genehmigungsplan) Haftung für Bauherren – z. B. Schadensersatz, Nachbesserungskosten, Versicherungsausschluss
    🔴 Risiko Unbefugte Eigenleistungen (z. B. selbst erstellter Energieausweis) Genehmigungsverweigerung, Baustopp, Zwangsnachbesserung durch Fachleute, Ordnungswidrigkeiten
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Leistungen und Zahlungen Unmöglichkeit, Zahlungen nachzuweisen oder Rückforderungen zu verhindern
    🔴 Risiko Keine klare Regelung zur Vertragsänderung bei Nachträgen Automatische Verlängerung der Leistungsphasen, Honorarerhöhung ohne Einwilligung
    ✅ Chance Nachträgliche Vertragsvereinbarung mit Kostendeckel und klarer Leistungsabgrenzung Kostenkontrolle, Rechtssicherheit, klare Verantwortlichkeiten, Vermeidung von Rechtsstreit
    ✅ Chance Nutzung eines Pauschal- oder Zeithonorars statt HOAI-Abrechnung Transparenz, Planungssicherheit, Anreiz für Effizienz, Vermeidung von Leistungsdehnung
    ✅ Chance Einsatz eines unabhängigen Bauherrenvertreters oder Baubegleiters Fachliche Kontrolle der Architektenleistungen, frühzeitige Fehlererkennung, Minderung von Haftungsrisiken
    ✅ Chance Vertragliche Regelung von Abnahme- und Mängelrügefristen Rechtssichere Absicherung, Ausschluss von nachträglichen Mängelansprüchen nach Fristablauf
    ✅ Chance Einbindung eines Sachverständigen vor Vertragsabschluss Fachlich fundierte Bewertung des bisherigen Auftrags, realistische Einschätzung der erforderlichen Leistungen

    Orientierungshilfen

    1. Vertrag sofort stoppen: Weisen Sie den Architekten schriftlich an, alle weiteren Arbeiten bis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags einzustellen.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie – optional – einen zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen zur Bewertung der bisher erbrachten Leistungen.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle bisherigen Korrespondenzen, E-Mails, Termine, Zahlungsbelege und Nachweise zur Baugenehmigung – auch Screenshots oder Notizen.
    4. Vertrag erstellen: Fordern Sie einen HOAI-konformen Vertrag mit exakter Leistungsbeschreibung, Pauschalhonorar für bereits erbrachte Leistungen und Kostendeckel für zukünftige Phasen an – inkl. Haftungsausschluss für Drittprüfer.
    5. Vertragsklauseln prüfen: Stellen Sie sicher, dass im Vertrag Abnahme- und Mängelrügefristen, Regelung zu Nachträgen sowie ein Ausschluss von Eigenleistungen im baurechtlich gesicherten Bereich festgelegt sind.
    6. Baubegleitung einplanen: Vereinbaren Sie bereits vor Baubeginn die Beauftragung eines unabhängigen Bauherrenvertreters zur Qualitätssicherung und Haftungsminimierung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung, ist aber seit 2021 nicht mehr bindend.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorarvereinbarung, Leistungsphasen.
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Architektenprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Bauplanung.
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht.
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Zahlungsbedingungen geregelt sind.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorarvereinbarung.
    Honorarvereinbarung
    Eine Honorarvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen dem Architekten und dem Bauherrn über die Höhe des Honorars für die erbrachten Leistungen. Sie kann sich an der HOAI orientieren, aber auch frei verhandelt werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Leistungsphasen.
    Gewerke
    Gewerke sind die einzelnen Handwerksbereiche, die an einem Bauprojekt beteiligt sind, wie z.B. Maurer, Zimmerer, Elektriker oder Heizungsinstallateur.
    Verwandte Begriffe: Bauausführung, Bauleitung, Bauvertrag.
    Altbaumodernisierung
    Die Altbaumodernisierung umfasst Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnkomforts, der Energieeffizienz und der Bausubstanz eines älteren Gebäudes.
    Verwandte Begriffe: Sanierung, Renovierung, Energieberatung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung ohne Vertrag?
      Die HOAI dient als Richtlinie für die Bestimmung eines angemessenen Honorars, ist aber nicht mehr bindend. Sie gibt Orientierungswerte für die verschiedenen Leistungsphasen und Schwierigkeitsgrade eines Bauprojekts.
    2. Was passiert, wenn ich mit dem Architekten keine Einigung über das Honorar erzielen kann?
      In diesem Fall kann ein Mediator oder ein Sachverständiger hinzugezogen werden, um eine faire Lösung zu finden. Im schlimmsten Fall muss ein Gericht über die Höhe des Honorars entscheiden.
    3. Kann der Architekt auch Leistungen abrechnen, die nicht erfolgreich waren (z.B. ein abgelehnter Bauantrag)?
      Grundsätzlich ja, wenn der Architekt die Leistungen fachgerecht erbracht hat. Allerdings kann es hier zu AbzAbk.ügen kommen, wenn der Architekt Fehler gemacht hat, die zur Ablehnung des Bauantrags geführt haben.
    4. Wie kann ich zukünftige Honorarstreitigkeiten vermeiden?
      Schließen Sie immer einen schriftlichen Architektenvertrag ab, in dem alle Leistungen, Honorare und Zahlungsbedingungen klar definiert sind.
    5. Was sind die typischen Leistungsphasen eines Architektenprojekts?
      Die typischen Leistungsphasen sind: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauleitung) und Objektbetreuung.
    6. Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren, um meine Position im Streitfall zu stärken?
      Bewahren Sie alle Unterlagen auf, die mit dem Bauprojekt in Zusammenhang stehen, wie z.B. E-Mails, Protokolle, Pläne, Rechnungen und Zahlungsbelege.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen des Architekten?
      Grundleistungen sind die Leistungen, die üblicherweise bei einem Bauprojekt anfallen und in der HOAI definiert sind. Besondere Leistungen sind zusätzliche Leistungen, die gesondert vereinbart werden müssen, wie z.B. Energieberatung oder Visualisierungen.
    8. Wie wirkt sich die persönliche Beziehung zum Architekten auf die Honorarvereinbarung aus?
      Eine persönliche Beziehung sollte nicht dazu führen, dass auf einen schriftlichen Vertrag verzichtet wird. Im Gegenteil, eine klare Vereinbarung ist gerade bei persönlichen Beziehungen wichtig, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

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    • Architektenvertrag: Inhalte und Fallstricke
      Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI): Grundlagen und Anwendung
      Die Bedeutung der HOAI für die Honorarberechnung von Architektenleistungen.
    • Baugenehmigung: Voraussetzungen und Ablauf
      Alles, was Sie über das Baugenehmigungsverfahren wissen müssen.
    • Altbausanierung: Planung und Durchführung
      Tipps und Hinweise für die erfolgreiche Sanierung eines Altbaus.
    • Energieberatung: Nutzen und Fördermöglichkeiten
      Wie Sie durch eine Energieberatung Energiekosten sparen und den Wert Ihrer Immobilie steigern können.
  2. Architektenhonorar: Leistungsphasen, Modernisierungsaufschlag & Nebenkosten

    im wesentlichen
    die Architektenleistung bei Altbaumodernisierung setzt sich zusammen:
    1 aus dem grundhonorar mit benötigten Leistungsphasen (§ 15,16)
    2 dem Aufschlag entweder für Modernisierung oder Instandhaltung (§ 24,27)
    3 einer Vereinbarung über den Wert der mitzuplanenden Substanz (§ 10.3)
    4 einer weiteren für die Nebenkosten
    und dann müssen sie selbst am besten wissen, was sie in Eigenverantwortung übernehmen wollen!? die Architekten sind meist nicht scharf drauf, die Leistungsphase 9 (lph 9) zu übernehmen! HTH
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenhonorar Altbaumodernisierung: Abrechnung ohne Vertrag

    💡 Kernaussagen: Bei der Altbaumodernisierung setzt sich das Architektenhonorar aus Grundhonorar (Leistungsphasen), Modernisierungsaufschlag und Vereinbarungen zu Substanzwert und Nebenkosten zusammen. Ohne schriftlichen Vertrag sind erbrachte Leistungen schwerer nachweisbar. Eine Honorarvereinbarung ist empfehlenswert, um Klarheit zu schaffen. Die Baugenehmigung ist eine abrechenbare Leistung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Ohne schriftlichen Architektenvertrag ist die Abrechnung erbrachter Architektenleistungen bei der Altbaumodernisierung erschwert. Klären Sie die Honorarvereinbarung frühzeitig, wie im Beitrag Architektenhonorar: Leistungsphasen, Modernisierungsaufschlag & Nebenkosten erläutert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Das Architektenhonorar setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, darunter das Grundhonorar basierend auf den Leistungsphasen gemäß § 15, 16, ein Aufschlag für Modernisierung oder Instandhaltung (§ 24, 27), eine Vereinbarung über den Wert der mitzuplanenden Substanz (§ 10.3) und eine weitere für die Nebenkosten.

    👉 Handlungsempfehlung: Schließen Sie einen Architektenvertrag ab, der alle Leistungen und Honorare transparent auflistet. Dokumentieren Sie alle erbrachten Leistungen und Absprachen schriftlich, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Klären Sie im Vorfeld, welche Gewerke in Eigenverantwortung übernommen werden.

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  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - 10254: Architektenhonorar Altbaumodernisierung: Welche Leistungen ohne Vertrag abrechenbar?
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