Kündigung durch Bauherr nach VOB: Rechte, Vorgehen & Baustellenverbot?
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Kündigung durch Bauherr nach VOB: Rechte, Vorgehen & Baustellenverbot?

Hallo Forum. Ich habe da mal ein schnelles Problem ;-(Mein Kunde hatte eine fällige Zahlung nicht vorgenommen. Vertrag nach VOBAbk.. Ich habe die Arbeiten eingestellt, nach dem mir der Kunde geschrieben hat, dass er nicht zahlen werde. Die Begründung war fadenscheinig. Der Bauherr forderte mich auf, weiterzuarbeiten worauf ich antwortete, dass ich erst arbeiten würde, wenn die Zahlung folgt. Jetzt hat mir der Bauherr den Vertrag gekündigt, weil ich erklärt habe, nicht weiterzuarbeiten. Außerdem wurde ein Baustellenverbot ausgesprochen. Wie verhalte ich mich jetzt richtig, ohne gleich einen RA zu konsultieren? Abnahme verlangen verlangen? Kündigungsgrund bestreiten? Mängelbeseitigungsrecht einfordern trotz Baustellenverbot?
  • Name:
  • Thorsten
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Wenn Ihr Bauherr den Vertrag nach VOBAbk. gekündigt hat, nachdem Sie die Arbeiten wegen ausbleibender Zahlung eingestellt haben, ist die Rechtslage komplex. Ich empfehle Ihnen, unverzüglich einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren.

    Wichtige Punkte sind:

    • Kündigungsgrund: War die Kündigung des Bauherrn berechtigt? Eine unberechtigte Kündigung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
    • Werklohnforderung: Sie haben Anspruch auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Stellen Sie eine detaillierte Schlussrechnung.
    • Mängelbeseitigungsrecht: Klären Sie, ob und inwieweit Sie zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind.
    • Baustellenverbot: Ein Baustellenverbot muss nicht rechtens sein. Lassen Sie dies prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle relevanten Fakten (Schriftverkehr, Fotos, etc.) und suchen Sie umgehend rechtlichen Rat.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen regelt. Sie wird häufig in Bauverträgen vereinbart.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, BGBAbk..
    Werklohnforderung
    Die Werklohnforderung ist der Anspruch des Auftragnehmers auf Bezahlung seiner erbrachten Leistungen. Sie entsteht mit der Abnahme des Werks.
    Verwandte Begriffe: Vergütung, Honorar, Rechnung.
    Mängelbeseitigungsrecht
    Das Mängelbeseitigungsrecht ist das Recht des Auftraggebers, vom Auftragnehmer die Beseitigung von Mängeln an der erbrachten Leistung zu verlangen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung, Schadenersatz.
    Baustellenverbot
    Ein Baustellenverbot ist die Untersagung des Betretens einer Baustelle. Es kann vom Bauherrn ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Verwandte Begriffe: Hausverbot, Zutrittsverbot, Sicherheitsmaßnahme.
    Kündigungsgrund
    Ein Kündigungsgrund ist ein Umstand, der eine Kündigung eines Vertrags rechtfertigt. Im Baurecht sind Kündigungsgründe in der VOB/B geregelt.
    Verwandte Begriffe: Vertragsbruch, Leistungsstörung, Zahlungsverzug.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die erbrachte Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Billigung, Anerkennung.
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist die Leistung, die ein Schädiger dem Geschädigten zum Ausgleich des entstandenen Schadens erbringen muss.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Ausgleich, Wiedergutmachung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich bei einer unberechtigten Kündigung durch den Bauherrn?
      Bei einer unberechtigten Kündigung haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst entgangenen Gewinn und die Kosten, die Ihnen durch die Kündigung entstanden sind. Lassen Sie die Kündigung von einem Anwalt prüfen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
    2. Wie gehe ich vor, wenn mir ein Baustellenverbot erteilt wurde?
      Ein Baustellenverbot ist nicht immer rechtens. Es hängt von den Umständen der Kündigung ab. Lassen Sie das Baustellenverbot von einem Anwalt prüfen. Unter Umständen können Sie eine einstweilige Verfügung erwirken, um die Baustelle wieder betreten zu dürfen.
    3. Was passiert mit meinem Mängelbeseitigungsrecht nach der Kündigung?
      Ihr Mängelbeseitigungsrecht bleibt grundsätzlich bestehen, sofern die Mängel vor der Kündigung entstanden sind. Klären Sie mit einem Anwalt, inwieweit Sie zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind und welche Kosten Ihnen dafür zustehen.
    4. Wie mache ich meine Werklohnforderung geltend?
      Erstellen Sie eine detaillierte Schlussrechnung über die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Setzen Sie dem Bauherrn eine angemessene Frist zur Zahlung. Wenn der Bauherr nicht zahlt, können Sie Klage erheben.
    5. Was ist bei einer Kündigung nach VOB besonders zu beachten?
      Die VOB/B regelt die Kündigung von Bauverträgen detailliert. Achten Sie auf die Einhaltung der Formvorschriften und Fristen. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um Fehler zu vermeiden.
    6. Kann ich die Kündigung anfechten?
      Eine Anfechtung der Kündigung ist möglich, wenn die Kündigung unberechtigt ist. Die Erfolgsaussichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
    7. Welche Rolle spielt die Abnahme bei einer Kündigung?
      Die Abnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt für die Werklohnforderung. Wenn die Abnahme vor der Kündigung erfolgt ist, ist die Werklohnforderung fällig. Wenn die Abnahme noch nicht erfolgt ist, muss die Abnahmefähigkeit des Werks geprüft werden.
    8. Was bedeutet eine fadenscheinige Begründung für die Kündigung?
      Eine fadenscheinige Begründung deutet darauf hin, dass die Kündigung unberechtigt ist. Dies kann Ihre Position stärken, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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    • Die VOB/B im Detail
      Eine detaillierte Erläuterung der wichtigsten Regelungen der VOB/B.
  2. VOB Kündigung: Anwalt einschalten & Beweise sichern!

    " ... gleich einen RA zu konsultieren? "
    Hallo,
    das "ohne" streichen und sofort handeln.
    Ohne die Vertragsgestaltung und den genauen Ablauf zu kennen, kann man hier nicht weiter helfen. In jedem Fall sollten Sie, vor allem aus Gründen der Beweissicherung, versuchen
    1. ein gemeinsames Aufmaß der erbrachten Leistungen zu erwirken,
    2. ausdrücklich anbieten, die Mängel abzustellen und die Arbeiten fort zu führen sobald die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind,
    3. sich die behaupteten oder tatsächlich vorhandenen Mängel schriftlich geben lassen und wenn möglich
    4. das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein der aufgeführten Mängel durch einen unabhängigen, möglichst öffentlich bestellten und vereidigten und zudem möglichst vom Bauherren anerkannten Sachverständigen feststellen zu lassen.
    Daneben sind garantiert noch andere Dinge zu beachten, Hier kann Ihnen aber der Rechtsanwalt weiter helfen.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. Vertragsverletzung? Schadenersatz & Sicherungsbürgschaft nach BGB

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Falsch gehandelt
    Wahrscheinlich haben Sie falsch gehandelt und eine Vertragsverletzung begangen, die Schadenersatzansprüche des AG auslöst. Wenn der AG nicht zahlen will, weil ... können Sie meines Wissens vom AG eine Sicherungsbürgschaft § 648a BGBAbk. verlangen. Wenn der AG nicht innerhalb von 14 Tagen (?) diese Sicherungsbürgschaft stellt, dann dürfen Sie aus Verschulden des AG kündigen und der AG muss Ihnen alle Kosten abzAbk.üglich Ihrer eingesparten Aufwendungen ersetzen. Aber genauer kann Ihnen das ein RA erklären.
  4. Zahlungsverzug: Arbeiten einstellen gemäß VOB erlaubt!

    Herr Ebel
    Ich darf die Arbeiten einstellen, wenn der Kunde nicht zahlt und die ihm gesetzte nachfrist nicht einhält oder er ausdrücklich und ernstlich erklärt, dass er nicht zahlen wird. Zweites hat er getan. Im übrigen kann ich keine 648 a  -  Bürgschaft verlangen, da der Kunde privater Bauherr ist.
    • Name:
    • Thorsten
  5. VOB Kündigung: Falsche Interpretation des Zahlungsverzugs?

    Foto von

    falsche Interpretation
    Sie haben ausdrücklich geschrieben, dass der Kunde nur zahlt, wenn Sie weiterarbeiten. Zitat:

    "Ich habe die Arbeiten eingestellt, nach dem mir der Kunde geschrieben hat, dass er nicht zahlen werde. Die Begründung war fadenscheinig. Der Bauherr forderte mich auf, weiterzuarbeiten worauf ich antwortete, dass ich erst arbeiten würde, wenn die Zahlung folgt. "

    Das Sie dessen Begründung als fadenscheinig ansehen, dürfte auf die Rechtslage keinen Einfluss haben  -  er hat erklärt, dass er zahlt, wenn Sie die Mängel abgestellt haben.

    Sie stellen Ihre Entgegnung auf § 648a (6) ab. Inzwischen sind meines Wissens Urteile ergangen, die diese Bedeutung sehr einschränken. Siehe Link.

    In der VOBAbk. steht sinngemäß "Streitigkeiten berechtigen nicht zur Einstellung ... " und Sie haben doch eingestellt.

  6. Zahlung trotz Mängelbeseitigung verweigert: VOB-Recht?

    Herr Ebel
    Wir schreiben aneinander vorbei. Tatsache ist, dass der Kunde erklärt hat, dass er die Zahlung nicht leiste. Tatsache ist auch, dass der Mangel, der Grund für den Einbehalt war, fertiggestellt war. Der Kunde verknüpfte eine "neue" Bedingung an der Zahlung, die ihm jedoch nicht zustand. Es geht hier nicht um Streitigkeiten, die nach VOBAbk. nicht berechtigen, die Arbeiten einzustellen, sondern um eine Zahlung, die nicht erfolgt war und daher berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Es bedurfte keiner Nachfrist mehr, da der Kunde die Zahlung ausdrücklich zum fälligen Zeitpunkt verweigert hat.
    • Name:
    • Thorsten
  7. Kündigung Bauherr: Richter entscheidet über Zahlungsbedingung!

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    Sachverhalt richtig darstellen
    Möglicherweise schreiben wir aneinander vorbei. Sie kennen den Sachverhalt genau, die anderen sind auf Ihre Schilderung angewiesen. Aber, ob die " "neue" Bedingung an der Zahlung, die ihm jedoch nicht zustand. " ihm tatsächlich nicht zustand oder doch entscheidet ggf. ein Richter und nicht Sie.

    Sie haben allgemein gefragt und es wäre leichtfertig Sie nur zu bestätigen und Sie haben dann evtl. Ärger, weil ein Richter das anders als Sie sieht. Sie müssen sich weder nach bejahenden noch nach verneinenden Tipps richten  -  aber beide Tipps sollten Sie beim Nachdenken unterstützen.

  8. Verhalten nach Kündigung: Fokus auf die Rechtsfolgen!

    Aber Herr Ebel
    es ging in meiner Ausgangsfrage doch gar nicht darum, ob die Zahlung fällig war oder nicht. Diese Frage wird sicher erst später von einem Richter (wenn es gerichtsanhängig würde) entschieden. Meine Frage war die, wie ich mich nach der Kündigung zu verhalten habe. Trotzdem Danke für die bisherigen Antworten!
    • Name:
    • Thorsten
  9. Kündigung durch Bauherr: Berechtigt oder unberechtigt?

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    Folgen
    Sie haben gefragt, wie Sie sich nach der Kündigung verhalten sollen. Dieses Verhalten hängt davon ab, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht. Wenn die Kündigung berechtigt war, dürfte überhaupt nichts tun vielleicht das Beste sein. Eine Zahlung erhalten Sie sowieso nicht, evtl. kommen noch Rückforderungen auf Sie zu. War die Kündigung unberechtigt, so brauchen Sie keine weiteren Arbeiten zu machen und können alle Zahlungen aus Ihrem Vertrag abzAbk.üglich eingesparter Aufwendungen verlangen. Die Empfehlungen für Ihr Verhalten hängen also davon ab, ob ein Grund zur Kündigung bestand oder nicht  -  also muss zuerst der Grund der Kündigung geklärt werden.
  10. Unberechtigte Kündigung: Rechte sichern & Ansprüche wahren!

    Das ist genau die Frage
    denn ich bin der Meinung, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war und die Kunden sind der Meinung, dass die gerechtfertigt war. Aus meiner Sicht, also dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, muss doch was passieren, dass meine Rechte nicht beschnitten werden. Aufmaß verlangen, Mängel beseitigen etc. sonst würde dem Kunden auch bei ungerechtfertigter Kündigung Ansprüvche gegen mich zustehen. Deshalb will ich die Obliegenheite aus meiner Sicht erfüllen.
    • Name:
    • Thorsten
  11. Kündigung: Freie Kündigung vs. Kündigung aus wichtigem Grund

    Foto von

    Klarstellung
    Das Wichtigste dürfte dann sein, dass Sie an den AGAbk. schreiben, dass er eine freie Kündigung gemacht hat und Sie sich die Folgen einer freien Kündigung vorbehalten. Evtl. mit der Begründung warum die Kündigung des AG keine Kündigung aus wichtigen Gründen, sondern eine freie Kündigung ist.
  12. Bauvertrag gekündigt: Vorgehen bei freier Kündigung!

    Foto von Ralf Wortmann

    Was kann der AN bei Kündigung des Bauvertrags tun?
    Hallo, Thorsten!
    Wenn du  -  ohne zundächst die Frage klären zu wollen, ob die Abschlagszahlung fällig und / oder die Kündigung berechtigt waren  -  etwas undternehmen willst, dann behandele den AGAbk. so, als handele es sich und eine sogen. freie auftraggeberseitige Kündigung des Bauvertrags:
    a) schriftlich (Einwurfeinschreiben) fristsetzend mit einem eigenen kurzfristigen Terminsvorschlag ein gemeinsamens Aufmaß verlangen;
    b) die bisher erbrachte Teilleistungen ordnungsgemäß nach dem Bauvertrag abrechnen;
    c) die zuvor beauftragten, aber noch nicht erbrachten Teilleistungen gemäß § 8 Ziff. 1 abs. II VOBAbk./B abzAbk.üglich der ersparten Aufwendungen ebenfalls (in der selben Rechnung, aber separat erfasst) in Rechnung stellen und zwar (beim Einheitspreisvertrag) grundsätzlich nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses.
    Zur Darlegung der ersparten Aufwendungen wird es zumeist erforderlich sein, dass du deine Kalkulation der vereinbarten Preise offen legst. Ein pauschaler Abzug eines Schätzbetrags (z.B. alles minus 10 %) wird nicht ausreichen. Die Kalkulation ggf. der Rechnung beifügen.
    Eine Preiskalkulation setzt sich i.d.R. wie folgt zusammen:
    1. EKT: Einzelkosten der Teilleistung (Lohn, Material,
    spezielle teilleistungsbezogene Geräte, wie Krane o.ä.)
    2. BGK: Baustellengemeinkosten (Bauleiter, allgem. Geräte u.
    Werkzeuge, Bauversicherung, Bürgschaftskosten, etc.)
    3. Wagnis
    4. AGK: Allgemeine Geschäftskosten (Büro-Miete, allgemeine
    Fahrzeuge, Buchhaltung, Steuerberater, Telefon, etc.)
    5. Gewinn
    Die unter den Positionen 1.) bis 3.) kalkulierten Kosten entfallen zumeist als ersparte Aufwendungen. Mindestens die unter den Positonen 4.) und 5.) kalkulierten Kosten bleiben bei freier Kündigung des Auftraggebers stets abrechenbar.
    Beim Pauschalpreisvertrag ist das komplizierter. Das ließe sich hier im Forum nicht in der gebotenen Kürze darstellen.
    Die Rechnung ebenfalls per Einwurf-Einschreiben an den AG senden.
    Zu der Frage, ob der vom AG gerügte Mangel tatsächlich fachgerecht (vor der Kündigung) gehoben worden ist, unbedingt Beweise sichern. Sollten objektiv und unbestreitbar noch Mängel bestehen, deren Beseitigung schriftlich anbieten, denn das (etwaige) Recht auf Arbeitseinstellung bezieht sich i.d.R. nicht auf die Beseitigung von Mängeln.
    => zu Jochen Ebel: in Grundsatz kann eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGBAbk. selbst dann verlangt werden, wenn der AG brav seine Abschlagszahlungen leistet. § 648a BGb ist keine zwingende Reaktion auf Nichtzahlung. Eine Einstellung der Arbeiten durch den AN ist n. § 16 Ziff. 5, Abs. V VOB/B durchaus möglich, wenn der AG mit wirklich korrekten und fälligen Abschlagszahlungen in Verzug Gerät, wenn der AN kein Zurückbehaltungsrecht hat er eine angemesse, nach Fälligkeit gesetzte Nachfrist vertreichen lässt.
    Viele Grüße an alle
    Ralf
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

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    Kündigung durch Bauherr nach VOBAbk.: Rechte, Vorgehen & Baustellenverbot

    💡 Kernaussagen: Bei einer Kündigung durch den Bauherrn ist es entscheidend, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen. War die Kündigung berechtigt oder unberechtigt? Die Konsequenzen sind unterschiedlich. Bei Zahlungsverzug kann die Arbeit eingestellt werden, aber Vorsicht vor Vertragsverletzungen. Eine freie Kündigung durch den Bauherrn muss klar von einer Kündigung aus wichtigem Grund abgegrenzt werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Vertragsverletzung? Schadenersatz & Sicherungsbürgschaft nach BGBAbk. kann eine unberechtigte Einstellung der Arbeiten eine Vertragsverletzung darstellen und Schadenersatzansprüche auslösen.

    ✅ Zusatzinfo: Gemäß Zahlungsverzug: Arbeiten einstellen gemäß VOB erlaubt! ist die Einstellung der Arbeiten bei Zahlungsverzug und Nichteinhaltung einer Nachfrist grundsätzlich erlaubt.

    🔴 Kritisch/Risiko: Es ist wichtig, den Sachverhalt korrekt darzustellen, da ein Richter im Streitfall die Umstände anders bewerten könnte, wie in Kündigung Bauherr: Richter entscheidet über Zahlungsbedingung! betont wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Im Falle einer Kündigung sollte man umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren, um die eigenen Rechte zu wahren und die nächsten Schritte zu planen. Wichtig ist auch, ein gemeinsames Aufmaß der erbrachten Leistungen zu erstellen und die Mängelbeseitigung anzubieten, wie in VOB Kündigung: Anwalt einschalten & Beweise sichern! geraten wird. Abschließend sollte man dem Bauherrn mitteilen, dass man sich die Folgen einer freien Kündigung vorbehält (siehe Kündigung: Freie Kündigung vs. Kündigung aus wichtigem Grund).

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