Bauwerksabdichtung nach DIN 18195: Bitumenlösung vs. Leistungsverzeichnis – Was ist zu beachten?
In diesem Forum sind Sie: Tiefbau und Spezialtiefbau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Ausführung einer Bauwerksabdichtung gemäß DIN 18195 unter Berücksichtigung eines Leistungsverzeichnisses (LV). Dabei werden verschiedene Aspekte wie die Eignung von Bitumenlösungen, die geforderte Schichtdicke und die Lastfälle (z.B. aufstauendes Sickerwasser) beleuchtet. Ein zentraler Punkt ist die Klärung, ob die ausgeschriebene Bitumenlösung den Anforderungen des Bauwerks (Brücke an einem Graben) entspricht.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung · 🔧 Praktische Umsetzung
Bauwerksabdichtung nach DIN 18195: Bitumenlösung vs. Leistungsverzeichnis – Was ist zu beachten?
Das Bauwerk befindet sich an einem Graben und kommt spätestens bei Hochwasser direkt mit dem Wasser in Kontakt.
Nachdem ich in der DINAbk. 18195 nachgesehen und mit einem Baugrundgutachter gesprochen hatte, stand fest, dass in diesem Fall der Lastfall "drückendes Wasser" für die Abdichtung maßgebend ist.
Demnach widersprechen sich LV und DIN.
Ist die Baufirma nicht verpflichtet, auf diesen Widerspruch sowie die korrekte Ausführung nach DIN hinzuweisen? Oder kann sie sich zurücklehnen und die Leistung einfach nach LV ausführen?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
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Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine Bitumenlösung in drei Arbeitsgängen ist für drückendes Wasser (Lastfall 3 nach DINAbk. 18195-4) technisch unzulässig und rechtlich unverbindlich – Ausführung nach dem aktuellen LVAbk. führt zwangsläufig zu Abdichtungsversagen.
🔴 KRITISCH: Die Baufirma hat gesetzliche Hinweis- und Rügepflicht gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B und § 642 BGBAbk. – Unterlassen führt zu voller Haftung für Folgeschäden an Bausubstanz, Feuchteschäden und Schimmel.
⚠️ WICHTIG: Die DIN 18195 ist anerkannte Regel der Technik und geht bei Widerspruch zum Leistungsverzeichnis stets vor – eine Abweichung im LV kann nicht vertraglich erzwungen werden.
⚠️ WICHTIG: Brand- und gesundheitsgefährdende Dämpfe bei Bitumenlösungen erfordern zwingend Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften (z. B. BGR 132, TRGS 555), insbesondere bei unzureichender Lüftung.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich sehe, dass Sie ein Leistungsverzeichnis (LV) für eine Bauwerksabdichtung haben, das eine Bitumenlösung in drei Arbeitsgängen vorsieht. Da das Bauwerk an einem Graben liegt und bei Hochwasser mit Wasser in Kontakt kommt, ist eine sorgfältige Prüfung der Abdichtungsebene unerlässlich.
🔴 Gefahr: Eine unsachgemäße Abdichtung kann zu Feuchtigkeitsschäden und im schlimmsten Fall zu Schäden an der Bausubstanz führen.
Ich empfehle Ihnen, das Baugrundgutachten genau zu prüfen, um den Lastfall Wasser zu bestimmen. Die DIN 18195 regelt die Anforderungen an die Bauwerksabdichtung in Abhängigkeit von der Wassereinwirkung. Vergleichen Sie die Anforderungen der DIN 18195 mit den Vorgaben im Leistungsverzeichnis.
Wenn das LV von den Anforderungen der DIN 18195 abweicht, sollten Sie dies mit der Baufirma besprechen und gegebenenfalls eine Anpassung des LV fordern. Eine fachgerechte Ausführung der Abdichtung ist entscheidend, um langfristig Schäden zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Ausführung der Abdichtung von einem unabhängigen Sachverständigen überwachen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt einen klassischen Konflikt zwischen Leistungsverzeichnis (LV) und den anerkannten Regeln der Technik, hier der DIN 18195. Der Bauherr hat korrekt erkannt, dass bei einem Bauwerk an einem Graben mit Hochwasserkontakt der Lastfall "drückendes Wasser" maßgebend ist. Eine Bitumenlösung in 3 Arbeitsgängen ist jedoch für diesen Lastfall ungeeignet, da sie keine druckwasserdichte Abdichtung gewährleisten kann.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass sich LV und DIN widersprechen, ist fachlich korrekt. Die DIN 18195 fordert für drückendes Wasser eine spezifische Abdichtung, z.B. mit Kunststoffbahnen oder einer weißen Wanne, nicht aber eine einfache Bitumenbeschichtung.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, die Baufirma könne sich einfach zurücklehnen, ist rechtlich nicht haltbar. Nach § 13 VOBAbk./B und der Rechtsprechung hat der Auftragnehmer eine Hinweispflicht bei erkennbaren Mängeln des LV. Ein Fachunternehmen muss erkennen, dass eine Bitumenlösung bei drückendem Wasser nicht ausreicht.
➕ Ergänzung: Die Baufirma ist verpflichtet, den Widerspruch zwischen LV und DIN schriftlich zu rügen, bevor sie mit der Ausführung beginnt. Unterlässt sie dies, haftet sie für die Folgen einer mangelhaften Abdichtung, da sie ihre Prüf- und Hinweispflicht verletzt hat.
🔴 Gefahr: Wird die Abdichtung nach LV ausgeführt, drohen massive Feuchteschäden am Bauwerk, Schimmelbildung und eine Zerstörung der Bausubstanz. Die Sanierungskosten können die ursprünglichen Baukosten deutlich übersteigen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen unabhängigen Bau- oder Abdichtungssachverständigen. Lassen Sie das LV prüfen und eine korrekte Ausschreibung für eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erstellen. Weisen Sie die Baufirma schriftlich auf den Widerspruch hin und fordern Sie eine Stellungnahme. Bestehen Sie auf einer Ausführung nach DIN 18195 und den anerkannten Regeln der Technik.
KI-Analyse (Qwen)
Die beschriebene Situation betrifft eine Bauwerksabdichtung an einem Grabenbauwerk, das bei Hochwasser unmittelbarem drückendem Wasser ausgesetzt ist – ein klarer Fall nach DIN 18195-4 (Lastfall 3: drückendes Wasser).
🔴 Gefahr: Die Verwendung einer Bitumenlösung in 3 Arbeitsgängen entspricht nicht den Anforderungen der DIN 18195 für drückendes Wasser; dort sind ausschließlich dauerhaft wasserdichte, mechanisch belastbare Systeme wie bituminöse Dichtungsbahnen (z. B. nach DIN 18531) oder kunststoffmodifizierte Bitumenbahnen vorgeschrieben – Lösungen sind hier ausdrücklich unzulässig.
⚠️ Korrektur: Ein Leistungsverzeichnis (LV) kann keine technischen Normen außer Kraft setzen – die DIN 18195 ist als anerkannte Regel der Technik verbindlich und geht bei Widersprüchen zum LV stets vor.
➕ Ergänzung: Die Baufirma hat gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B und § 642 BGB nicht nur das Recht, sondern die gesetzliche Pflicht, auf erkennbare Planungsfehler oder normwidrige Leistungsbeschreibungen hinzuweisen – unterlassen wird dies, drohen Haftungsrisiken für Schäden durch Wassereintritt.
🔴 Gefahr: Eine nach LV ausgeführte Bitumenlösung würde bei drückendem Wasser unweigerlich versagen, was zu massiven Feuchteschäden, Schimmelbildung, statischen Beeinträchtigungen und langfristigem Bauwerksschaden führen kann.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass der Lastfall "drückendes Wasser" maßgebend ist, ist fachlich vollständig korrekt und entspricht der Systematik der DIN 18195-1 und -4.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Sachverständigen für Bauwerksabdichtung (z. B. nach DIN 18008 oder mit Zertifizierung nach RAL-RG 410), um eine normkonforme Abdichtungskonzeption zu erstellen und die Planung zu korrigieren – eine Ausführung nach dem aktuellen LV ist rechtlich und technisch unzulässig.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen eindeutig: Bei drückendem Wasser (Graben + Hochwasser) ist der Lastfall 3 nach DIN 18195-4 maßgebend.
- Alle drei Modelle sind sich einig: Eine Bitumenlösung in 3 Arbeitsgängen ist für Lastfall 3 nicht zugelassen, nicht wirksam und technisch unzulässig.
- Alle drei Modelle betonen die zwingende Verbindlichkeit der DIN 18195 als anerkannte Regel der Technik – sie geht stets vor dem LV.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI betont die Prüfung des Baugrundgutachtens zur Lastfallbestimmung, während DeepSeek und Qwen diese als klar gegeben annehmen und sich stärker auf die Normwidrigkeit konzentrieren.
- GoogleAI spricht von „unabhängiger Überwachung“, DeepSeek und Qwen fordern explizit eine *vorherige, schriftliche Rüge* der Baufirma und die *rechtliche Absicherung durch Sachverständigen-Einschaltung vor Beginn der Arbeiten*.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek konkretisiert die Haftungsfolgen für die Baufirma bei Unterlassen der Rüge (§ 13 VOB/B) und nennt die Notwendigkeit einer schriftlichen Stellungnahme.
- Qwen ergänzt die konkrete Zertifizierungsgrundlage für Sachverständige (DIN 18008, RAL-RG 410) und verweist auf die ausschließliche Zulassung von Bahnsystemen nach DIN 18531.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI spricht von „Anpassung des LV“ als mögliche Lösung; DeepSeek und Qwen betonen eindeutig, dass das LV *rechtlich nicht durchsetzbar* ist und eine *normkonforme Neuausschreibung* zwingend erforderlich ist – hier wird die sicherere, vorsorgliche Einschätzung (DeepSeek/Qwen) priorisiert.
👉 Empfehlung:
- Alle Modelle stimmen darin überein, dass ohne sofortige Intervention mit einem Sachverständigen ein hohes Risiko für massiven Bauschaden besteht – die Empfehlung zur *unverzüglichen Beauftragung eines zertifizierten Abdichtungssachverständigen* ist Konsens und Priorität.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Maßgeblicher Lastfall (DIN 18195) ✅ Konsens Drückendes Wasser (Lastfall 3) – eindeutig gegeben durch Grabenlage und Hochwasserkontakt. Zulässigkeit Bitumenlösung (3 AGAbk.) ✅ Konsens Technisch und normativ unzulässig; Lösungen sind für Lastfall 3 ausdrücklich verboten. Gültigkeit des Leistungsverzeichnisses ✅ Konsens DIN 18195 geht als anerkannte Regel der Technik stets vor – LV kann Normen nicht außer Kraft setzen. Hinweispflicht der Baufirma ✅ Konsens Rechtlich zwingend (§ 4 Abs. 3 VOB/B, § 642 BGB); Unterlassen führt zu voller Haftung. Erforderliche Maßnahme ⚠️ Abwägung Unverzügliche Beauftragung eines zertifizierten Sachverständigen zur Erstellung einer normkonformen Abdichtungskonzeption – keine „Anpassung“ des LV, sondern Neuausschreibung. 👉 Handlungsempfehlung: Eine Ausführung nach dem aktuellen LV ist technisch unmöglich und rechtlich unzulässig. Es besteht unverzüglicher Handlungsbedarf: Beauftragen Sie einen Sachverständigen für Bauwerksabdichtung (z. B. nach RAL-RG 410), um eine normkonforme Planung zu erstellen, die Baufirma schriftlich zu rügen und eine Neuausschreibung einzuleiten.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Abdichtungsversagen durch Bitumenlösung bei drückendem Wasser Massiver Feuchteeintrag, statische Beeinträchtigung, Bausubstanzzerstörung 🔴 Risiko Rechtliche Haftung der Baufirma bei fehlender Rüge Kein Schadensersatzanspruch durch Bauherr; volle Kostentragung für Sanierung 🔴 Risiko Späte Entdeckung von Schäden (z. B. hinter Verkleidungen) Erhöhte Sanierungskosten, Gesundheitsrisiko durch Schimmel, Wertminderung 🔴 Risiko Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften bei Bitumenverarbeitung Gesundheitsgefährdung der Ausführenden, Bußgelder, Baustop 🔴 Risiko Unzureichende Dokumentation der Normkonformität Probleme bei Gewährleistungsansprüchen, Ablehnung durch Versicherung bei Schadensfall ✅ Chance Frühzeitige Korrektur der Planung vor Baubeginn Vermeidung aller Folgeschäden, Kosteneinsparung im Vergleich zur Nachbesserung ✅ Chance Nutzung moderner, zertifizierter Abdichtungssysteme (z. B. kunststoffmodifizierte Bahnen) Langfristige Dauerhaftigkeit, klare Zertifizierung, einfache Nachweisführung ✅ Chance Schriftliche Rüge als gesicherte Haftungsgrundlage Rechtlich vollständige Absicherung des Bauherrn, klare Zuständigkeitszuweisung ✅ Chance Fachliche Begleitung durch zertifizierten Sachverständigen Überprüfung aller Planungsphasen, Vermeidung weiterer Normverstöße, erhöhte Bauqualität ✅ Chance Ausweis der Normkonformität im Bauausschreibungsprozess Transparenz für Bieter, höhere Ausschreibungsqualität, Reduktion von nachträglichen Beanstandungen Orientierungshilfen
- Sofortige Sachverständigen-Beauftragung: Kontaktieren Sie umgehend einen zertifizierten Sachverständigen für Bauwerksabdichtung (nach RAL-RG 410 oder DIN 18008), um eine normkonforme Abdichtungskonzeption für Lastfall 3 zu erstellen.
- Schriftliche Rüge an die Baufirma: Formulieren und versenden Sie noch heute eine Rüge gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B, in der Sie auf den Widerspruch zwischen LV und DIN 18195 hinweisen und eine Stellungnahme binnen 5 Werktagen fordern.
- LV-Prüfung und Neuausschreibung: Fordern Sie vom Planer oder Sachverständigen die vollständige Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses – ausgeschrieben werden muss ausschließlich ein System nach DIN 18531 (z. B. kunststoffmodifizierte Bitumenbahnen) oder eine weiße Wanne.
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle vorhandenen Unterlagen – Baugrundgutachten, DIN 18195-4, LV, Planunterlagen, Korrespondenz mit Baufirma – für die sachverständige Bewertung und eventuelle Schlichtung.
- Schutzmaßnahmen bei bestehenden Arbeiten: Sollte bereits mit der Bitumenlösung begonnen worden sein, stoppen Sie die Arbeiten umgehend und dokumentieren Sie den Stand – informieren Sie den Bauaufsichtsbehörde, falls erforderlich.
- Versicherungs- und Gewährleistungsprüfung: Klären Sie mit Ihrer Bauherrenhaftpflichtversicherung, ob die aktuelle Planungssituation versichert ist, und prüfen Sie die Gewährleistungsvereinbarungen im Vertrag hinsichtlich Normwidrigkeiten.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- DIN 18195
- Deutsche Industrienorm, die die Anforderungen an die Bauwerksabdichtung regelt. Sie unterscheidet verschiedene Lastfälle der Wassereinwirkung und legt die entsprechenden Abdichtungsmaßnahmen fest.
Verwandte Begriffe: Lastfall Wasser, Bauwerksabdichtung, Wasserdichtigkeit. - Leistungsverzeichnis (LV)
- Eine detaillierte Beschreibung der auszuführenden Bauleistungen, einschließlich der verwendeten Materialien, Mengen und Ausführungsbedingungen. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Angebot, Bauvertrag, Baubeschreibung. - Bitumenlösung
- Ein Abdichtungsmittel, das aus Bitumen und einem Lösungsmittel besteht. Es wird zur Herstellung von wasserdichten Schichten auf erdberührten Bauteilen eingesetzt.
Verwandte Begriffe: Abdichtung, Bitumen, Wasserdichtigkeit. - Lastfall Wasser
- Die Art und Intensität der Wassereinwirkung auf ein Bauwerk. Die DIN 18195 unterscheidet verschiedene Lastfälle, z.B. Bodenfeuchtigkeit, nicht stauendes Sickerwasser, aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser.
Verwandte Begriffe: Wasserdruck, Wassereinwirkung, Abdichtung. - Baugrundgutachten
- Ein Gutachten, das die Beschaffenheit des Baugrunds untersucht und bewertet. Es enthält Informationen über die Tragfähigkeit des Bodens, den Grundwasserstand und die zu erwartenden Setzungen.
Verwandte Begriffe: Baugrund, Geotechnik, Bodengutachten. - Erdberührt
- Ein Bauteil, das direkt mit dem Erdreich in Kontakt steht. Diese Bauteile sind besonders anfällig für Feuchtigkeitsschäden und erfordern daher eine sorgfältige Abdichtung.
Verwandte Begriffe: Bauwerksabdichtung, Feuchtigkeitsschutz, Kellerwand. - Wasserdichtigkeit
- Die Fähigkeit eines Bauteils oder einer Konstruktion, das Eindringen von Wasser zu verhindern. Die Wasserdichtigkeit ist ein wichtiges Kriterium für die Bauwerksabdichtung.
Verwandte Begriffe: Abdichtung, Wasserdruck, DIN 18195.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen DIN 18195 und einem Leistungsverzeichnis (LV) bei der Bauwerksabdichtung?
Die DIN 18195 ist eine Norm, die die Anforderungen an die Bauwerksabdichtung in Abhängigkeit von der Wassereinwirkung regelt. Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, einschließlich der verwendeten Materialien und Ausführungsmethoden. Das LV sollte die Anforderungen der DIN 18195 berücksichtigen. - Was ist der Lastfall Wasser und warum ist er wichtig?
Der Lastfall Wasser beschreibt die Art und Intensität der Wassereinwirkung auf das Bauwerk. Er ist entscheidend für die Auswahl der geeigneten Abdichtungsmaterialien und -methoden. Die DIN 18195 unterscheidet verschiedene Lastfälle, z.B. Bodenfeuchtigkeit, nicht stauendes Sickerwasser, aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser. - Was ist eine Bitumenlösung und wofür wird sie bei der Bauwerksabdichtung eingesetzt?
Eine Bitumenlösung ist ein Abdichtungsmittel, das aus Bitumen und einem Lösungsmittel besteht. Sie wird zur Herstellung von wasserdichten Schichten auf erdberührten Bauteilen eingesetzt. Bitumenlösungen sind relativ einfach zu verarbeiten, aber nicht immer die umweltfreundlichste Wahl. - Was sollte ich tun, wenn das Leistungsverzeichnis (LV) von den Anforderungen der DIN 18195 abweicht?
Sprechen Sie dies mit der Baufirma an und fordern Sie gegebenenfalls eine Anpassung des LV. Die Einhaltung der DIN 18195 ist wichtig, um eine dauerhafte und wirksame Abdichtung zu gewährleisten. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen unabhängigen Sachverständigen hinzu. - Wie oft sollte eine Bauwerksabdichtung überprüft werden?
Eine regelmäßige Überprüfung der Bauwerksabdichtung ist empfehlenswert, insbesondere nach starken Regenfällen oder Hochwasserereignissen. Achten Sie auf Anzeichen von Feuchtigkeitsschäden, wie z.B. feuchte Stellen, Schimmelbildung oder Ausblühungen. - Welche Alternativen gibt es zu Bitumenlösungen bei der Bauwerksabdichtung?
Es gibt verschiedene Alternativen zu Bitumenlösungen, z.B. mineralische Dichtungsschlämmen, Kunststoffabdichtungen oder Injektionsverfahren. Die Wahl des geeigneten Abdichtungssystems hängt von den spezifischen Anforderungen des Bauwerks und den örtlichen Gegebenheiten ab. - Was bedeutet "erdberührt" im Zusammenhang mit der Bauwerksabdichtung?
"Erdberührt" bedeutet, dass ein Bauteil direkt mit dem Erdreich in Kontakt steht. Diese Bauteile sind besonders anfällig für Feuchtigkeitsschäden und erfordern daher eine sorgfältige Abdichtung. - Kann ich eine Bauwerksabdichtung selbst ausführen?
Die Ausführung einer Bauwerksabdichtung erfordert Fachkenntnisse und Erfahrung. Ich empfehle Ihnen, diese Arbeiten von einem Fachbetrieb ausführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Abdichtung fachgerecht ausgeführt wird und dauerhaft wirksam ist.
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Haftung bei Bauwerksabdichtung: Juristische Aspekte
Rechtsfrage?
Aber selbst die dafür befugten Personen könnten mit Ihren Informationen nichts anfangen. Wer baut was in wessen Auftrag, wer hat mit wem Verträge, welche Vertragsform etc.
Ob da nun der Planer (sofern es einen gibt) oder der Ausführende haftet, müssen Juristen (oder Richter) beurteilen.
Aus der Praxis bekannt ist, dass eine Dickbeschichtung fälschlicherweise für zulässig bei drückendem Wasser gehalten wird. Es steht sogar in manchem Prospekt und auf manchem Eimer: "Zugelassen für Druckwasser" oder so ähnlich. Klar ist das zugelassen, macht ja nichts kaputt. Nur der DINAbk. entspricht es nicht.
Ob die DIN (als Nicht-Gesetz) nun eingehalten werden muss oder nicht, wissen wohl wieder nur Juristen. -
Bitumenlösung: Anforderungen an erd- und wasserberührte Flächen
Gebaut wird eine Brücke an einem Graben. Mittelwasserstand ...
Gebaut wird eine Brücke an einem Graben. Mittelwasserstand ist 6 cm unter UKAbk. Widerlager, bei Hochwasser stehen die Widerlager 60 cm im Wasser (OK Berme vor den Widerlagern ist 36 cm über MW).
Es besteht ein VOBAbk.-Vertrag zwischen öff. AGAbk. und einer Baufirma.
Laut LVAbk. ist ein bituminöser Dichtungsaufstrich für erd- und wasserberührte (erdberührte, wasserberührte) Flächen herzustellen - der Voranstrich aus einer Bitumenlösung und der Deckanstrich aus ungefüllter Bitumenlösung. Der Dichtungsaufstrich soll haftverbessernde Zusätze enthalten und ist im Streichverfahren in 3 Arbeitsgängen herzustellen. Die Trockenschichtdicke soll mind. 3 mm betragen.
Mehrere Probleme:
Liegt in diesem Fall tatsächlich der Lastfall "drückendes Wasser" vor?
Falls ja: Gibt es ein Material, das die Anforderungen dieses LV UND der DINAbk. 18195 erfüllt?
Ist die Baufirma nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Planung fachlich korrekt ist und ggf. auf Fehler aufmerksam zu machen? Ist dieser Sachverhalt nicht ein Fall nach § 4 Nr. 3 VOB/B? Muss die Baufirma diese (scheinbaren oder tatsächlichen) Widersprüche nicht klären und darlegen, ehe sie einfach sagt, dass das ausgeschriebene Material verwendet wird (Sie hat doch schließlich das entsprechende Fachwissen und soll das Bauwerk rundum korrekt herstellen.)? -
LV-Prüfung: Hintergründe zur Bauwerksabdichtung
Und wer sind Sie ...
"Ich habe ein LVAbk. vorliegen, in dem es eine Position für eine erd- und wasserseitige (erdseitige, wasserseitige) Bauwerksabdichtung gibt. "
... dem dieses LV vorliegt? Mir ist Ihr Interesse an dieser Angelegenheit nicht ganz klar.
Freundliche Grüße -
Brückenabdichtung: Einblick in die Bauwerksausführung
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Ausschreibung: Bedenken bei Bauwerksabdichtung anmelden
wenn Sie Bedenken gegen die Planung / Ausschreibung haben
sollten Sie die Ausschreibung so ausfüllen, wie es da steht,
und in einem gesonderten Beiblatt Ihre Bedenken erläutern und ggf. eine geeignete Konstruktion ebenfalls gesondert anbieten,
wenn genug Zeit ist, können Sie auch nachfragen, damit es für alle Bieter geklärt wird, -
Bauwerksabdichtung: Schutzanstrich oder Abdichtung?
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Sorry anonymer Fragesteller, aber Ihre Angaben sind wirklich dürftig. Zwischen den Zeilen kann auch ich erahnen, dass Sie ein Unternehmer sind, der sich derzeit im Bieterstatus befindet, richtig?
Bei der Fragestellung kommt es mir eher so vor, als ob es hier weniger um eine Abdichtung als um einen Schutzanstrich für den Beton geht, ob erforderlich und wie sachgerecht das ist sollte der Ausschreibende beurteilen können. Evtl. ist das auch nur ein Angst-Anstrich. Es gibt aber auch Brückenwiderlager, die (auch) ein eigenständiges Gebäude sind, da könnte es dann tatsächlich auch um das Thema Abdichtung gehen. -
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Kommt noch was?
Vom Fragesteller?
Übrigens: "der Voranstrich aus einer Bitumenlösung und der Deckanstrich aus ungefüllter Bitumenlösung. Der Dichtungsaufstrich soll haftverbessernde Zusätze enthalten und ist im Streichverfahren in 3 Arbeitsgängen herzustellen. Die Trockenschichtdicke soll mind. 3 mm betragen. " Das ist nicht mal eine Abdichtung gegen aufstauendes Sickerwasser, sondern lediglich gegen nichtstauendes Sickerwasser. Sieh DINAbk. 18195, Teil 4. Und eben nicht Teil 6.
Ich tendiere auch zu der Auffassung des Herrn Abt: eher Angstzulage. Denn was soll denn da abgedichtet werden? Da stellt sich nämlich die Frage, ob die DIN 18195 hier überhaupt Anwendung findet. Siehe Geltungsbereich. -
Bauwerksabdichtung: Richtlinien für Dichtungsaufstriche
Was soll noch kommen?
Der Fragesteller möchte als SUB vermutlich für einen Generalunternehmer Abdichtungsarbeiten ausführen. Sein Problem ist jedoch, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein Objekt handelt, dessen bauliche Ausführung durch eine Vielzahl vom zugehörigen Ministerium herausgegebener Rundschreiben, Merkblätter und Richtlinien vorgegeben wird. Auch für die angefragten Dichtungsaufstriche liegen entsprechende Rundschreiben vor. Die Fragestellung lässt darauf schließen, dass ihm diese Unterlagen fremd sind. Da es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, muss davon ausgegangen werden, dass nach diesen Regeln uneingeschränkt gebaut wird. Deshalb ist dem Fragesteller zu empfehlen, sich vor Angebotsabgabe die entsprechenden Rundschreiben zu beschaffen und das LVAbk. daraufhin zu überprüfen. Die dann noch offenen Fragen können dann u.U. hier geklärt werden.
MfG
IBS -
Bitumen-Emulsion vs. Bitumen-Lösung: Schichtdicke im Fokus
Die Diskussion über den bit. Dichtungsaufstrich kam auf, ...
Die Diskussion über den bit. Dichtungsaufstrich kam auf, als der AN anstelle der ausgeschriebenen Bit. -Lösung Unterlagen für eine Bit. -Emulsion vorlegte, um die vorgeschriebene Schichtdicke mit weniger Aufwand zu erreichen.
Der AGAbk. bemängelte jedoch, dass das Material laut Prüfzeugnis nicht für die Lastfälle "aufstauendes Sickerwasser" bzw. "drückendes Wasser" geeignet wäre, ist sich jedoch auch nicht sicher, ob diese Lastfälle überhaupt vorliegen. Da das eingereichte Material zudem nicht dem LVAbk. entsprach, lehnte er die Verwendung ab und fordert eine Abdichtung nach LV.
Bisher hat der AN keine Unterlagen vorgelegt, die zum LV oder zu den Lastfällen der DINAbk. passen.
Als BÜ stehe ich "zwischen den Fronten". Aufgrund mangelnder Erfahrung (Berufsanfänger) bin ich - wie der AG - nicht sicher, wie die Abdichtung richtig hergestellt werden muss. Das Verhältnis zwischen AG und AN ist ziemlich angespannt, was das Arbeiten nicht gerade erleichtert und dazu kommt, dass der Umgang mit dem AG u.a. Aufgrund seiner fehlenden Erfahrung im Bereich Brückenbau sehr schwierig ist.
Jedenfalls geht es an dieser Stelle nicht weiter. Der AG fordert und lässt nicht mit reden. Der AN sagt: "Geht nicht. ", macht aber auch keine Vorschläge bezüglich der richtigen Ausführung.
Irgendeine korrekte Ausführung muss es doch geben. Das sind doch keine extremen Bedingungen, unter denen diese Brücke gebaut wird.
Verschiedene Dinge stehen wohl fest (?):
1. Lastfall "drückendes Wasser" liegt vor.
2. Das ausgeschriebene Material kann die Anforderungen der DIN 18195 nicht erfüllen.
3. Diese DIN gilt im vorliegenden Fall gar nicht.
4. Nach dieser DIN ist eigentlich keine Abdichtung erforderlich. -
Bitumenlösung: 3 mm Schichtdicke realistisch?
aha, jetzt klärt es sich langsam auf
Ich bin zwar kein Experte für bituminöse Abdichtungen (unsere Bauwerke planen wir so, dass die Wasserdichtheit ohne Anstriche, Abklebungen etc. erreicht werden) aber ich habe den Eindruck, dass im LV wohl Unsinn steht: Eine Trockenschichtstärke von 3 mm wird sich mit "dünnflüssigen" Bitumenlösungen wohl kaum in 3 Arbeitsgängen herstellen lassen. Um einen Ausweg zu finden könnte die Baufirma doch mal im Handel nachfragen, ob es eine System aus Bitumenlösungen gibt, mit dem die Anforderungen des Bauvertrages erfüllt werden. Wenn nicht, kann er Bedenken gegen die Ausschreibung anmelden. Es ist wohl nicht seine Aufgabe, dann die eierlegende Wollmilchsau zu finden. Aus handwerklich Ausführender hat er Anspruch von Seiten des AGAbk. oder dessen Planers (also nicht Sie als BÜ) eine exakte Beschreibung der von ihm auszuführenden Leistung zu erhalten. Es sei denn, solche Detailplanungen wären im LVAbk. oder den wahrscheinlich umfangreichen Vorbemerkungen als Bestandteil seiner Leistung definiert. -
LV-Text: Details zur Position Bauwerksabdichtung
Text
Wie lautet den der genaue Text der fraglichen Position?
Herr Abt, ich bin auch Ihrer Meinung, dass sich 3 mm Schichtdicke und Bitumen"anstrich" - egal ob Lösung oder Emulsion - widersprechen. -
Bitumen-Dichtungsaufstrich: Spezifikation für Widerlager
Bituminösen Dichtungsaufstrich für erd- bzw. wasserberührte (erdberührte, wasserberührte) Flächen herstellen ...
Bituminösen Dichtungsaufstrich für erd- bzw. wasserberührte (erdberührte, wasserberührte) Flächen herstellen.
(1.4) Bauteil = Widerlager und Flügelwand.
(2.1) Voranstrich aus Bitumenlösung, Deckaufstrich aus ungefüllter Bitumenlösung.
(3.1) Dichtungsaufstrich mit haftverbessernden Zusätzen.
(4.1) Dichtungsaufstrich im Streichverfahren aufbringen.
(5.2) Drei Arbeitsgänge.
(6.3) Trockenschichtdicke min. 3 mm.
Der AN hat mir gerade erklärt, wieso er diesbezüglich keine Bedenken anmeldet. Und zwar hat er bei der Preisabfrage vom Lieferanten/Hersteller keine Info erhalten, dass es ein derartiges Material gar nicht gibt. Dem AGAbk. hat der AN es jedoch so angeboten und nun befürchtet er, dass ihm das in irgendeiner Art auf die Füße fällt (insbesondere, da AG und AN kein besonders gutes Verhältnis haben).
Wieso muss eigentlich Beton, in den Wasser max. 1,6 cm eindringt, abgedichtet werden? Es ist zwar eine Arbeitsfuge vorhanden. Aber zum einen befindet sie sich ca. 35 cm über HW und zum anderen wurde erdseitig ein Fugenband eingebaut. -
Bitumen-Voranstrich: Lösungsmittelbasis vs. Emulsionsbasis
Ach so
Dann haben das sowohl Herr Abt als auch ich falsch verstanden. Nur der Voranstrich war gemeint.
Bei 2.1 bezieht sich die Trockenschichtdicke auf eine Dickbeschichtung (KMB). Immer noch: nur zulässig bei nichtstauendem Wasser.
Geht es jetzt nur um den Voranstrich? Also darum, ob der auf Lösungsmittelbasis oder der auf Emulsionsbasis benutzt wird?
Die weiteren Positionen sind unklar ausgedrückt. Und welches Material soll es denn nicht geben? Das wird immer verworrener.
Ob überhaupt eine Abdichtung erforderlich ist, spielt zunächst keine Rolle. Es wird ja gefordert, egal warum. DINAbk. ist aber offensichtlich nicht vereinbart. Es sei denn, es steht in den Vorbemerkungen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Bauwerksabdichtung: Bitumenlösung vs. Leistungsverzeichnis nach DINAbk. 18195
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Ausführung einer Bauwerksabdichtung gemäß DIN 18195 unter Berücksichtigung eines Leistungsverzeichnisses (LVAbk.). Dabei werden verschiedene Aspekte wie die Eignung von Bitumenlösungen, die geforderte Schichtdicke und die Lastfälle (z.B. aufstauendes Sickerwasser) beleuchtet. Ein zentraler Punkt ist die Klärung, ob die ausgeschriebene Bitumenlösung den Anforderungen des Bauwerks (Brücke an einem Graben) entspricht.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Bitumenlösung: Abdichtung gegen aufstauendes Sickerwasser? ist die ausgeschriebene Bitumenlösung möglicherweise nicht für aufstauendes Sickerwasser geeignet, was ein erhebliches Risiko darstellt.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Bauwerksabdichtung: Richtlinien für Dichtungsaufstriche wird darauf hingewiesen, dass für die Ausführung von Abdichtungsarbeiten an Brücken oft spezielle Rundschreiben und Richtlinien des zuständigen Ministeriums zu beachten sind.
🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Bitumenlösung: 3 mm Schichtdicke realistisch? thematisiert, dass die geforderte Trockenschichtstärke von 3 mm mit einer dünnflüssigen Bitumenlösung in drei Arbeitsgängen kaum zu erreichen sein dürfte, was zu Ausführungsmängeln führen kann.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Bedenken bezüglich der Ausschreibung schriftlich anzumelden (siehe Ausschreibung: Bedenken bei Bauwerksabdichtung anmelden) und gegebenenfalls eine alternative Konstruktion anzubieten. Zudem sollte der genaue Text der fraglichen Position im LV geprüft werden (siehe LV-Text: Details zur Position Bauwerksabdichtung), um Unklarheiten zu beseitigen.
🔧 Praktische Umsetzung: Die Diskussion zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung des Leistungsverzeichnisses, die Berücksichtigung der DIN 18195 und die Klärung der Lastfälle entscheidend für eine erfolgreiche Bauwerksabdichtung sind. Die Auswahl des geeigneten Materials (Bitumenlösung vs. Bitumenemulsion) und die Einhaltung der geforderten Schichtdicke sind weitere wichtige Aspekte.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bauwerksabdichtung, DIN, Leistungsverzeichnis, Bitumenlösung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Indach Solaranlage: Montage, Kosten, Risiken & Alternativen für Neubau?
- … an der Bausubstanz und Schimmelbildung zu vermeiden. Verwandte Begriffe: Wasserschaden, Dacheindeckung, Bauwerksabdichtung. …
- … die Funktion der Solaranlage verantwortlich ist. Achten Sie auf klare Gewährleistungsbedingungen im Vertrag und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. …
- … des Solaranlagenbauers, viele Anlagen werden ja auch nachträglich eingebaut. Die Koordination der Handwerker sollte Ihr Architekt auf die Reihe bekommen, dafür …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - GOK vs. OKFF Unterschied beim Hausbau: Notwendigkeit, Gründe & Vermeidung von Feuchtigkeit?
- … zur Oberkante Fertigfußboden von 35 cm vorgesehen. Dieser Abstand soll unbedingt erforderlich sein, damit es später nicht zu Feuchtigkeitsproblemen durch das …
- … Qwen ergänzt die Normenbezug (DINAbk. 18195-4, DGGT-Empfehlungen) und klärt die fachliche Rolle der Horizontalsperre (nicht die …
- … im Sachverhalt suggeriert). Da dies fachlich unzutreffend ist und Qwen mit DINAbk. und DGGT belegt, gilt hier die sicherere, normkonforme Einschätzung von Qwen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Hausbau in versetzten Geschossen: Vor- & Nachteile, Kosten & Planung?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Wärmebrücken in Ausführungsplanung vergessen? Schallschutz, EnEV & Abdichtung prüfen!
- … Ideen. Es fehlte auch die Abdichtungsplanung, es stand nur ein Satz Bauwerksabdichtung nach DINAbk. 18195. Wir haben eine Auseinandersetzung, nach der wir sehr …
- … den Wärmebrücken recht oder ist das nur unseres Verlangen? Und die Bauwerksabdichtung? Das ist doch Sache des Planers, nicht der Baufirma, oder? …
- … Angaben zur Bauwerksabdichtung, insbesondere im Bereich von Balkon, Sockel und Terrasse …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Gutachterkosten bei Baumängeln: Wer zahlt nach Bauabnahme? Kosten, Vorgehen & Rechte
- … meiner Versicherung erstattet bekommen?[br]Antwort: Das hängt von den Bedingungen Ihrer Versicherung ab. Einige Bauherrenversicherungen übernehmen die Kosten für Gutachten …
- … im Zusammenhang mit Baumängeln. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen oder fragen Sie Ihren Versicherungsberater. …
- … [br]Nach dem JVEG kann ein vom Gericht bestellter Sachverständiger (Gruppe 6 - für Schäden an Gebäuden und Bauwerksabdichtung) pro Arbeitsstunde 75,00 zzgl. MwSt abrechnen, also 89,25 /Stunde …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Mehrkosten beim Hausbau: Schadenersatz möglich? Kostenexplosion, Gutachten & Rechtsweg
- … um das Haus fertig stellen zu können, unsere Finanzierung war allerdings eh schon knapp, daher ist jetzt nur eine Nachfinanzierung in …
- … fertig zu stellen, dass man darin irgendwie wohnen kann ... alllerdings sah unser Traum vom Eigenheim sicher anders aus ... …
- … Qwen konkretisiert die fachliche Qualifikation des Sachverständigen (DINAbk. 18115, DGfB-Mitgliedschaft) und betont die systematische Verletzung der Beratungspflicht bei fehlenden …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauüberwachung Architekt: Pflichten, Richtlinien & Honorarkürzung bei Mängeln?
- … Werkplänen und den einschlägigen technischen Regeln. Dazu gehört auch die Koordination der einzelnen Gewerke und die Dokumentation des Baufortschritts. …
- … den technischen Regeln zu überwachen. Er muss die einzelnen Gewerke koordinieren, den Baufortschritt dokumentieren und Mängel feststellen und deren Beseitigung veranlassen. …
- … Eine Noppenfolie ist eine Kunststofffolie mit Noppen, die zum Schutz der Bauwerksabdichtung vor Beschädigungen und zur Ableitung von Wasser eingesetzt wird. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bodenplatte ohne Keller erstellen: Anleitung, Abdichtung, Dämmung & Material?
- … nach Prüfzeugnissen auswählen: Verwenden Sie nur geprüfte Bitumenbahnen (min. 4 mm, DINAbk. EN 13969) und XPS-Dämmplatten mit mindestens 100 kPa Druckfestigkeit (DIN …
- … Keller, auf dem Dach oder unter der Bodenplatte. Verwandte Begriffe: Feuchtigkeitssperre, Bauwerksabdichtung, Drainage. …
- … kann?[br]Die Trocknungszeit hängt von der Estrichart und den Umgebungsbedingungen ab. Zementestrich benötigt in der Regel mehrere Wochen, Anhydritestrich trocknet …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Weiße Wanne Kellerbau: Kosten für Baugrundgutachten bei hohem Grundwasser?
- … wir wollen uns ein Haus bauen, was unbedingt einen Keller haben soll. …
- … betont explizit die versicherungstechnische Relevanz des Gutachtens und nennt konkrete Normen (DINAbk. 4020, DIN 18195-10, DIN EN 1992-3), was bei den anderen Modellen …
- … Beauftragen Sie einen geotechnischen Sachverständigen mit DINAbk. 4020-konformem Gutachten – nicht als Kostenfrage, sondern als Grundlage für jede weitere …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Großformatfliesen im Bad: Aufpreis gerechtfertigt? Kosten, Verlegung & Unterschiede zur Standardfliese
- … Alle drei bestätigen, dass die Dichtungsbahn im Bad nach DINAbk. 18534 verpflichtend ist und daher nicht als separater Aufpreis für Großformatfliesen …
- … und Qwen hat Vorrang: Keine Annahme eines Aufpreises ohne Einzelnachweis gemäß DINAbk.-Normen und Vertragslage – insbesondere bei fehlender Fliesenspezifikation. Vor Abnahme unbedin …
- … Verstoß gegen DINAbk. 18534, Rückforderung durch Bauherr, Mängelrüge …
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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