Garage an Grundstücksgrenze abreißen: Was ist mit Bestandsschutz & Grenzabstand?
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Garage an Grundstücksgrenze abreißen: Was ist mit Bestandsschutz & Grenzabstand?

Hallo,
folgende Situation: Unsere Garage die von der Nachbargrenze bis an unser Haus geht (breite ca. 2,70) soll abgerissen werden. Wir möchten hier einen Zugang/Zufahrt zu unserem Garten, der Hinter dem Haus liegt, herstellen. Haben das in 1973 erbaute Haus vor 3 Jahren erworben. Der Nachbar hat genau die gleiche Garage auf seiner Seite. Da die beiden Garagen von einer gemauerten Wand getrennt werden und diese komplett auf unsere Seite steht gehe ich davon aus das unsere Garage zuerst gebaut wurde und der Nachbar dann angebaut hat. Wenn ich nun unsere Garage entferne (mit der dazugehörigen Mauer) müsste der Nachbar auf seiner Seite eine Mauer hochziehen dammit seine Garage nicht zusammenbricht. Kann ich das verlangen oder gibt es da soetwas wie Bestandsschutz?
Grüße, Stefan
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    Ich verstehe, dass Sie eine Garage an der Grundstücksgrenze abreißen und eine Zufahrt zu Ihrem Garten errichten möchten. Hier sind einige Punkte, die Sie beachten sollten:

    Bestandsschutz: Ob für die Garage Bestandsschutz besteht, hängt von den lokalen Bauvorschriften ab. Bestandsschutz bedeutet nicht, dass die Garage nicht abgerissen werden darf, sondern dass sie in ihrer jetzigen Form weiterhin bestehen darf, auch wenn sie nicht mehr den aktuellen Bauvorschriften entspricht. Beim Abriss entfällt der Bestandsschutz.

    Grenzabstand: Garagen, die direkt an der Grundstücksgrenze stehen, sind in vielen Bundesländern zulässig, oft ohne Grenzabstand. Beim Neubau einer Garage oder einer anderen baulichen Anlage an der Grenze sind die aktuellen Vorschriften zum Grenzabstand einzuhalten. Ein Abriss und Neubau könnte bedeuten, dass Sie einen Grenzabstand einhalten müssen, was Ihre Pläne beeinträchtigen könnte.

    Nachbarrecht: Klären Sie Ihr Vorhaben unbedingt mit Ihrem Nachbarn ab. Auch wenn Sie baurechtlich im Recht sind, kann ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis viel wert sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich vor dem Abriss der Garage bei Ihrer Gemeinde oder einem Baujuristen über die geltenden Bauvorschriften und den möglichen Verlust des Bestandsschutzes zu informieren. Klären Sie auch, ob eine Abrissgenehmigung erforderlich ist.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bestandsschutz
    Bestandsschutz bedeutet, dass eine bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war, auch dann bestehen bleiben darf, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat. Er gilt nicht unbegrenzt und kann bei wesentlichen Änderungen oder Abriss entfallen.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Genehmigung, Landesbauordnung
    Grenzabstand
    Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, den ein Gebäude oder eine bauliche Anlage von der Grundstücksgrenze einhalten muss. Er dient dem Schutz der Nachbarn und der Sicherstellung von Belichtung und Belüftung.
    Verwandte Begriffe: Baulinie, Baugrenze, Nachbarrecht
    Landesbauordnung (LBOAbk.)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über Genehmigungen, Abstände, Brandschutz und andere bauliche Anforderungen.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bauvorschriften
    Nachbarrecht
    Das Nachbarrecht regelt die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn. Es umfasst unter anderem Regelungen zu Grenzabständen, Lärmbelästigung und Überwuchs.
    Verwandte Begriffe: Grundstücksgrenze, Grenzabstand, Immissionen
    Abrissgenehmigung
    Eine Abrissgenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für den Abriss bestimmter Gebäude oder baulicher Anlagen erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Abrissgenehmigung ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Baubehörde
    Bauliche Anlage
    Eine bauliche Anlage ist jede mit dem Erdboden verbundene, künstlich hergestellte Einrichtung. Dazu gehören Gebäude, Garagen, Mauern und andere Bauwerke.
    Verwandte Begriffe: Gebäude, Bauwerk, Bauanlage
    Grundstücksgrenze
    Die Grundstücksgrenze ist die rechtliche Linie, die ein Grundstück von den Nachbargrundstücken oder öffentlichen Flächen abgrenzt. Sie wird im Grundbuch festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Flurstück, Kataster, Grenzstein

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Bestandsschutz bei einer Garage?
      Bestandsschutz bedeutet, dass eine bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war, auch dann bestehen bleiben darf, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat. Allerdings erlischt der Bestandsschutz in der Regel, wenn die Anlage wesentlich verändert oder abgerissen wird. Im Falle eines Abrisses und Neubaus gelten die aktuellen Bauvorschriften.
    2. Welchen Grenzabstand muss ich beim Neubau einer Garage einhalten?
      Der Grenzabstand ist von den jeweiligen Landesbauordnungen abhängig. Oftmals sind Garagen ohne Grenzabstand zulässig, wenn sie bestimmte Größen nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Bauamt nach den genauen Bestimmungen.
    3. Brauche ich eine Abrissgenehmigung für meine Garage?
      Ob eine Abrissgenehmigung erforderlich ist, hängt von den Bauvorschriften Ihres Bundeslandes und der Größe der Garage ab. In einigen Fällen ist der Abriss genehmigungsfrei, muss aber der Baubehörde gemeldet werden.
    4. Was passiert, wenn meine Garage den Grenzabstand nicht einhält?
      Wenn die Garage den aktuellen Grenzabstand nicht einhält, aber Bestandsschutz genießt, darf sie in der Regel weiterhin bestehen bleiben. Beim Abriss und Neubau ohne Bestandsschutz müssen Sie jedoch die aktuellen Grenzabstände einhalten.
    5. Muss ich meinen Nachbarn über den Abriss der Garage informieren?
      Auch wenn Sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sind, ist es ratsam, Ihren Nachbarn über den Abriss zu informieren und Ihr Vorhaben zu besprechen. Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis kann viele Konflikte vermeiden.
    6. Was ist, wenn die Garagenwand eine Stützmauer für das Nachbargrundstück ist?
      Wenn die Garagenwand eine Stützfunktion für das Nachbargrundstück hat, müssen Sie besondere Vorkehrungen treffen, um die Stabilität des Nachbargrundstücks zu gewährleisten. Dies sollte von einem Statiker geprüft werden.
    7. Kann mein Nachbar den Abriss der Garage verhindern?
      Wenn der Abriss rechtmäßig ist und alle Genehmigungen vorliegen, kann Ihr Nachbar den Abriss in der Regel nicht verhindern. Allerdings kann er Einspruch erheben, wenn er der Meinung ist, dass seine Rechte beeinträchtigt werden.
    8. Was muss ich beim Entsorgen des Garagenmaterials beachten?
      Beim Entsorgen des Garagenmaterials müssen Sie die geltenden Umweltvorschriften beachten. Bestimmte Materialien, wie Asbest, müssen fachgerecht entsorgt werden.

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  2. Abriss Garage: Nachbarrechtliche Regelungen in [Bundesland]

    Regelungen dazu
    finden sich im Nachbarrecht.
    Welches Bundesland?
  3. Bundesland Hessen

    Sorry
  4. Bundesland Hessen

    Sorry
  5. Grenzgarage Abriss: Nachbarrecht Hessen § 8 – Was beachten?

    Mal hier
    den § 8 lesen.

    Eine Regelung zu dem von Ihnen geplanten Abriss ist dort nicht getroffen.
    Schon mal mit dem Nachbarn über das Vorhaben geredet?

  6. Garagenwand Abriss: Welche Auflagen sind zu erwarten?

    Auflagen?
    Vielen Dank Hr. Peters.
    Was meinen sie denn könnte ich im schlimmsten Fall für Auflagen bekommen für einen solchen Wandabriss? Das die Wand abgerissen werden kann steht ja wohl außer Frage, oder?
    MfG
  7. Grenzgarage Abriss: HBauO § 11 Abs. 2 beachten (Hessen)!

    siehe im
    Hallo Stefan,
    § 11 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung!
    gemeinsame Bauteile müssen stehen bleiben. Die LBOAbk. zwingt Sie, die Mauer stehen zu lassen.
    Gruß aus Baden
  8. HBauO § 11 Abs. 2: Zwang zum Erhalt der Grenzwand?

    § 11 Abs. 2
    Hallo Herr Oberst,
    einen Zwang lese ich nicht aus § 11 Abs. 2 heraus.
    Der besteht nur, wenn der Anbau der Nachbargarage an die Wand öffentlich rechtlich gesichert ist (Baulast) und technisch gesichert ist, dass das gemeinsame Bauteil beim Abbruch eines Gebäudes erhalten bleibt. Genau das ist technisch nicht gesichert und ob eine Baulast eingetragen ist, sollte Stefan durch Einsicht in das Baulastenverzeichnis beim Bauamt prüfen.
    Also hat § 11 Abs. 2, wenn keine Baulast eingetragen ist, nichts mit der Sachlage zu tun.
    Da das Nachbarrechtsgesetz keine Regelungen zum Abriss einer Grenzwand enthält, welche durch Nachbaranbau genutzt ist, der Anbau aber wohl mit Zustimmung des Eigentümers der Grenzwand errichtet wurde oder zumindest gedultet wurde, sollte der Abriss nur mit einvernehmlicher (schriftlich dokumentierter) Regelung der Parteien stattfinden.
    Zur weiteren Beratung ist der Gang zu einem Rechtsanwalt zu empfehlen.
    Gruß
  9. Kommunwand bei Garagen: Unterschiede Hessen vs. BaWü?

    würde mich,
    schon stark wundern, wenn es in Hessen anders laufen würde als in BaWü.
    Herr Lott, sie haben doch sicherlich eine HBO, die 1973 gültig war. Lesen sie da mal bitte nach. Stichwort: Kommunwand! Oder hat Jemand eine Kommentierung der HBO?
    Egal wer was macht, darf er seinen Nachbarn nicht "schädigen". Ich reiße meine Garage ab, wenn deine umfällt hast du Pech gehabt! Nein Nein, so tut das nicht.
    Haltet mich bitte auf dem Laufenden, falls ich doch auf dem Holzweg bin.
    Wo sind den die Hessen? ...
  10. Grenzgarage: Abriss nur mit Prüfung & Nachbarabstimmung!

    Natürlich darf die Wand nicht einfach abgerissen werden
    ... ohne genaue Prüfung der rechtlichen Verhältnisse und Abstimmung mit dem Nachbarn.
    Warum soll es eine "Kommunwand" im Sinne der alten HBO sein?
    Da die Wand nach Angaben vom Fragesteller zu seiner Garage gehört war es ursprünglich kein gemeinsames Bauteil. Der Nachbar hat nur angebaut.
    Gemeinsames Bauteil trifft wohl eher auf einschalige Doppelhaustrennwände zu.
    Es ist also zu prüfen, welche Verträge beim Anbau der Nachbargarage geschlossen wurden und ob es eine öffentlich rechtliche Sicherung gibt. Das Baulastenverzeichnis und das Grundbuch sind auf Eintragungen hin zu überprüfen, alte Bauunterlagen sind auf mögliche Zustimmungserklärungen und Verpflichtungen hin zu untersuchen.
    Ohne diese Kenntnisse kann man hier nicht pauschal beantworten, ob die Grenzwand abgerissen werden darf oder nicht. In jedem Fall sollten Sie sich, Stefan, mit Ihrem Nachbarn einigen. Aus Gründen, die nicht erschöpfend in der Bauordnung oder im Nachbarrecht geregelt sind, kann ein Abriss ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig sein. Deshalb erstmal im Grundbuch und Baulastenverzeichnis und vorhandenen Unterlagen recherchieren, dann mit dem Nachbarn sprechen, und falls das erfolglos ist, bleibt noch eine Beratung bei einem Fachanwalt für Bau- und Nachbarschaftsrecht (Baurecht, Nachbarschaftsrecht).
    Gruß
  11. Kommunwände: Schallschutz & Wärmeschutz früher irrelevant?

    Herr Lott,
    <<>>
    Weil früher weder Schall- noch Wärmeschutz (Schallschutz, Wärmeschutz) eine Rolle spielten, wurden sehr sehr viele Gebäude, egal ob Garagen, Scheunen, Ställe, Nebengebäude oder Wohnhäuser mit Kommunwänden gebaut. Die Grenzen waren früher auch nicht hundertprozentig eingemessen, deshalb kann auch mal eine Wand auf der einen oder anderen Seite stehen. Die Wand wurde nach der damals gültigen BO gebaut und diese BO ist dann auch heute noch anzuwenden!
    Nur weil in der neuen BO was von Grundbuch oder Baulast steht, muss dies auf die bestehende Wand nicht zutreffen. Ich bin nicht so fit in Hessen, aber ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass 1973, wegen einer Garagen (trenn) Wand, ausdrückliche Zustimmungen oder Baulasten gefertigt wurden.
    @Stefan,
    M.E. können sie das vom Nachbarn nicht fordern.
    Am besten Sie gehen zum Bauordnungsamt/Bauaufsicht und fragen dort nach.
    Gruß aus Baden
  12. Zustimmung zu Kommunwand-Thematik

    Zustimmung
    Herr Oberst, da stimme ich mit Ihnen doch im Wesentlichen überein.
    Gruß
  13. Grenzgarage: Illegaler Anbau? Abriss & Stellplatzpflicht!

    was geht hier ab?
    Der Fragesteller hat eine Garage welche nach den Regeln der Technik errichtet ist.
    Der Nachbar hat illegal angebaut und hat die Grundpflicht von Grenzbauten nicht eingehalten: getrennte Statik und getrennte Fundamente.
    Die Garage stürzt nicht ein und der kann prima eine eigene Wand errichten, der Abriss der Garage macht es möglich.
    Aber Vorsicht: Sie brauchen eine Abrissgenehmigung und verlieren einen Stellplatz!
    Wenn Sie nicht die Anzahl Stellplätze haben müssen Sie Ablöse zahlen oder der Abriss wird nicht genehmigt.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  14. Grenzgarage Abriss: Örtliche Prüfung durch Architekt/Statiker!

    örtliche Überprüfung
    Ohne genaue Überprüfung und Bewertung aller Umstände kann man hier gar nichts genaues darüber aussagen, ob die Wand stehen bleiben muss oder nicht.
    "Der Nachbar hat genau die gleiche Garage auf seiner Seite. "
    Daraus kann man schließen, dass die Garagen doch gemeinsam mit gemeinsamer Trennwand errichtet wurden, nur der Grenzverlauf war beim Bau nicht genau bekannt. Man kann aus dem Beitrag nicht herauslesen, dass die Nachbargarage illegal angebaut wurde, Herr Klaus; da interpretiren Sie zu viel hinein.
    Also ohne freundliche Abstimmung mit dem Nachbarn wird das wahrscheinlich nichts oder es endet in einem zähen Nachbarschaftsstreit. Es bleibt zu empfehlen, die bauliche Situation von einem Architekten/Statiker vor Ort abklären zu lassen und sich über die rechtlichen Umstände von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
    Gruß
  15. Grenzgarage: Gemeinschaftlicher Bau – Was bedeutet das?

    Licht ins Dunkel
    Hallo,
    bin überwältigt von den zahlreichen Antworten und Meinungen zum Thema, auch wenn diese doch recht weit auseinandergehen. Um etwas Licht in die ganze Sache zu bringen habe ich vom Vorbesitzer folgende Auskunft erhalten. Die Garagen wurden seinerzeit zusammen/gemeinschaftlich gebaut. Eine schriftliche Vereinbarung, in welcher Form auch immer, gibt es nicht. Da wir hinter dem Haus eine Doppelgarage errichtet haben und diese vor 2 Wochen vom Katasteramt eingemeessen wurde ist mir bestätigt worden das die Trennmauer in der alten Garage nicht mittig auf der Grenze steht, sondern zu 100 % bei uns. Auch auf der Liegenschaftskarte ist eindeutig zu sehen das die Mauer auf unserer Seite steht. Ich dachte immer, dass das was auf meinem Grund errichtet ist auch jederzeit wieder abgrissen werden kann so lange es nicht Denkmalgeschützt od. ähnlich ist. Aber eine Garagenwand ...?! Wie Hr. Klaus war ich eigentlich der Meinung das der Nachbar sich ja vor dem Abriss eine eigene Mauer auf seiner Seite hochziehen kann.
    Grüße aus Hessen
  16. Grenzgarage Abriss: Einvernehmliche Regelung mit Nachbarn!

    Herr Klaus
    war allerdings der Meinung, dass der Nachbar illegal angebaut hat. Das hat dieser  -  wie Sie vom Vorbesitzer erfahren haben  -  ja nicht. ("wurde zusammen/gemeinschaftlich gebaut").
    Tipp:
    Mit dem Nachbarn einvernehmlich regeln, dass dieser vor Abriss eine neue Abschlusswand auf seinem Grundstück errichtet.
  17. Grenzgarage: Schwarzbau durch gemeinsame Wand möglich?

    der erste Anschein
    Ein Bauwqerk, welches nicht mit Genehmigung oder welches abweichend von einer Genehmigung errichtet wird ist ein Schwarzbau.
    Niemals würden Häuser oder Garagen mit gemeinsamer Wand genehmigt.
    Getrennte Bauwerke müssen auch getrennt abgerissen werden können.
    Deshalb ist die Nachbargarage nach dem Anschein ein Schwarzbau.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  18. Grenzgarage: Nachbar verärgert – Was nun beim Abriss?

    Mit Nachbarn einvernehmlich regeln ...
    ist nicht. Er ist nämlich schon sauer weil auf der gleichen Grenze im Garten eine Doppelgarage gebaut wurde. Hatte ihn vor dem Bau darauf angesprochen aber hat sich Wochenlang nicht richtig dazu geäußert: "weiß nicht so genau;muss meine Frau fragen;frau ist aber nicht so begeistert". Kein klares ja od. nein. Also habe ich bei der Gemeinde eine Bauanzeige gemacht und durfte 2 Wo. später damit beginnen. Nun kommt er schon so von hinten rum das die Grenzwand mit Giebel eine Fläche von ca. 23,5 m² hat und das nicht sein darf. Da ich das mit den 20 m² auch erst weiß als das Katasteramt eingemessen hat und die mich aufgeklärt haben wurde das Satteldach schon auf 10' gedrückt. Mehr geht aber jetzt wirklich nicht mehr und Pultdach war vom optischen her ausgeschlossen. Habe ja auch nicht gemeckert od. bin gefragt worden als er letztes Jahr an Gleicher Stelle auf seinem Grund ein Gartenhaus 2x3 m ca. 1,5 m vor die Grenze gestellt hat. Das ist doch sicherlich auch nicht OK. Die Garagenwand will er nicht auf seiner Seite haben weil er dann mit seinem"fetten"Audi nur noch schlecht rein und raus kommt. Verdammte Axt, was soll ich nur machen?
    Weiß noch jemand Rat?
    MfG Stefan
  19. Grenzgarage: Überschreitung der Grenzbebauungslänge prüfen!

    schlechte Position
    Hallo Stefan,
    ich vermute, mit Ihrer Grenzgarage im Bauanzeigeverfahren geht so einiges schief. Das mit den 20 m² hatten wir ja kürzlich erörtert.
    Aber im Moment sieht es so aus, dass Sie 2 Grenzgaragen an einer Grenze haben, und damit wohl auch die maximal zulässige Grenzbebauungslänge überschritten wird. Somit ist die hintere Garage solange formal illegal, bis Sie durch abreißen der vorderen Garage wieder die maximal zulässige Grenzbebauungslänge einhalten.
    Ein nächstes Problem kann die überlange Zufahrt zur hinteren Garage darstellen. Wie lang wird die entlang der Grenze werden?
    Gruß
  20. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    Garage an Grundstücksgrenze abreißen: Bestandsschutz & Grenzabstand

    💡 Kernaussagen: Der Abriss einer Garage an der Grundstücksgrenze erfordert die Prüfung des Bestandsschutzes und des Grenzabstands. Die Hessische Bauordnung (HBauO) ist relevant, insbesondere § 11 Abs. 2. Eine einvernehmliche Regelung mit dem Nachbarn ist empfehlenswert. Die Klärung der ursprünglichen Bausituation (gemeinschaftlich oder Anbau) ist entscheidend. Bei illegalem Anbau können Stellplatzablösen relevant werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Vor dem Abriss muss geprüft werden, ob eine Überschreitung der maximal zulässigen Grenzbebauungslänge vorliegt, wie im Beitrag Grenzgarage: Überschreitung der Grenzbebauungslänge prüfen! erläutert wird. Dies könnte die hintere Garage formal illegal machen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Frage, ob eine Kommunwand vorliegt, ist relevant, da dies Auswirkungen auf die Abbruchgenehmigung hat. Früher spielten Schall- und Wärmeschutz eine geringere Rolle, was den Bau von Kommunwänden begünstigte. Dies wird im Beitrag Kommunwände: Schallschutz & Wärmeschutz früher irrelevant? diskutiert.

    🔴 Kritisch/Risiko: Ein Schwarzbau kann vorliegen, wenn die Garage ohne Genehmigung oder abweichend von einer Genehmigung errichtet wurde. Dies kann den Abriss erschweren, wie im Beitrag Grenzgarage: Schwarzbau durch gemeinsame Wand möglich? thematisiert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Eine genaue Überprüfung der rechtlichen Verhältnisse und eine Abstimmung mit dem Nachbarn sind unerlässlich. Es wird empfohlen, einen Architekten oder Statiker vor Ort zu konsultieren, um die Situation zu bewerten, wie im Beitrag Grenzgarage Abriss: Örtliche Prüfung durch Architekt/Statiker! nahegelegt wird. Klären Sie, ob eine Baulast eingetragen ist.

    Die Diskussion zeigt, dass der Abriss einer Garage an der Grundstücksgrenze ein komplexes Thema ist, das eine sorgfältige Prüfung der baurechtlichen Situation, des Nachbarrechts und der örtlichen Gegebenheiten erfordert. Die Beiträge Abriss Garage: Nachbarrechtliche Regelungen in [Bundesland] und Grenzgarage Abriss: Nachbarrecht Hessen § 8 – Was beachten? geben erste Hinweise auf relevante Gesetze und Paragraphen. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn ist stets anzustreben, wie im Beitrag Grenzgarage Abriss: Einvernehmliche Regelung mit Nachbarn! empfohlen wird.

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