Bauantrag Ferienhaus: Bauvorlageberechtigung, Wohnsitz & B-Plan-Konformität prüfen?
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Bauantrag Ferienhaus: Bauvorlageberechtigung, Wohnsitz & B-Plan-Konformität prüfen?

Leider habe ich da was mit dem Passwort falsch gemacht und konnte im letzten Thread nicht Antworten. Deshalb hier meine Antwort: Im BPlan steht wörtlich: "Im Ferienhausgebiet ... sind ausschließlich Häuser zulässig, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (Ferienhäuser); die Begründung eines ersten Wohnsitzes ist unzulässig: " Ich kann die Kommentierung schon nachvollziehem, jedoch lässt der Wortlaut des BPlans wohl eine Beurteilung nach 53 (2) BauO NW zu?!
  • Name:
  • Karl Wentsch
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Frage hinsichtlich der Notwendigkeit einer Bauvorlageberechtigung für einen Bauantrag eines Ferienhauses. Hierbei sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen:

    Bauvorlageberechtigung: Grundsätzlich ist für die Erstellung eines Bauantrags und die damit verbundene Einreichung bei der Baubehörde eine Bauvorlageberechtigung erforderlich. Diese Berechtigung haben in der Regel Architekten und Bauingenieure mit entsprechender Qualifikation.

    Bebauungsplan (B-PlanAbk.): Der Bebauungsplan legt fest, welche Art von Gebäuden in einem bestimmten Gebiet zulässig sind. Im vorliegenden Fall sind im Ferienhausgebiet ausschließlich Häuser zulässig, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Dies ist ein wichtiger Punkt, der bei der Planung und dem Bauantrag berücksichtigt werden muss.

    Wohnsitz: Die Frage des Wohnsitzes ist relevant, da Ferienhäuser in der Regel nicht für den dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind. Ein dauerhafter Wohnsitz in einem Ferienhaus kann zu Problemen mit dem Baurecht führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, sich vor der Einreichung des Bauantrags mit einem Bauvorlageberechtigten (Architekt oder Bauingenieur) in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass alle baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind und der Bauantrag korrekt erstellt wird. Prüfen Sie den Bebauungsplan genau auf Einschränkungen bezüglich der Nutzung und des Aufenthalts.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauvorlageberechtigung
    Die Bauvorlageberechtigung ist die Befugnis, Bauanträge und dazugehörige Bauvorlagen bei der Baubehörde einzureichen. Diese Berechtigung haben in der Regel Architekten und Bauingenieure mit entsprechender Qualifikation. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Planung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Architekt, Bauingenieur
    Bebauungsplan (B-Plan)
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Er legt beispielsweise fest, welche Art von Gebäuden zulässig sind, wie groß sie sein dürfen und welche Abstände zu anderen Gebäuden eingehalten werden müssen.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Flächennutzungsplan, Baulinie
    Ferienhaus
    Ein Ferienhaus ist ein Gebäude, das vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt wird und nicht als Hauptwohnsitz dient. Ferienhäuser unterliegen oft besonderen baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf den dauernden Aufenthalt.
    Verwandte Begriffe: Wochenendhaus, Zweitwohnsitz, Freizeitwohnung
    Dauernder Aufenthalt
    Der Begriff "dauernder Aufenthalt" bezieht sich auf die Nutzung eines Gebäudes als Hauptwohnsitz. Ferienhäuser sind in der Regel nicht für den dauernden Aufenthalt bestimmt, sondern für die vorübergehende Nutzung zu Erholungszwecken. Ein dauernder Aufenthalt in einem Ferienhaus kann gegen baurechtliche Bestimmungen verstoßen.
    Verwandte Begriffe: Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Wohnsitz
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, der bei der Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes zu erhalten. Der Bauantrag muss von einem Bauvorlageberechtigten erstellt und eingereicht werden.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauvorlagen, Baubehörde
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es unterteilt sich in öffentliches und privates Baurecht. Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben, während das private Baurecht die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmen regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bebauungsplan, Baugenehmigung
    Wohnsitz
    Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält und ihren Lebensmittelpunkt hat. Im Baurecht ist der Wohnsitz relevant, da Ferienhäuser in der Regel nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden dürfen.
    Verwandte Begriffe: Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Meldeadresse

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Bauvorlageberechtigung?
      Die Bauvorlageberechtigung ist die Befugnis, Bauanträge und dazugehörige Bauvorlagen bei der Baubehörde einzureichen. Diese Berechtigung haben in der Regel Architekten und Bauingenieure mit entsprechender Qualifikation und Eintragung in die Architekten- oder Ingenieurkammer. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Planung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    2. Was ist ein Bebauungsplan (B-Plan)?
      Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Er legt beispielsweise fest, welche Art von Gebäuden zulässig sind, wie groß sie sein dürfen und welche Abstände zu anderen Gebäuden eingehalten werden müssen. Der Bebauungsplan ist die Grundlage für die Beurteilung von Bauanträgen.
    3. Was bedeutet "dauernder Aufenthalt" im Zusammenhang mit Ferienhäusern?
      Der Begriff "dauernder Aufenthalt" bezieht sich auf die Nutzung eines Gebäudes als Hauptwohnsitz. Ferienhäuser sind in der Regel nicht für den dauernden Aufenthalt bestimmt, sondern für die vorübergehende Nutzung zu Erholungszwecken. Ein dauernder Aufenthalt in einem Ferienhaus kann gegen baurechtliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere wenn der Bebauungsplan dies ausschließt.
    4. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen den Bebauungsplan?
      Ein Verstoß gegen den Bebauungsplan kann verschiedene Konsequenzen haben, wie beispielsweise die Ablehnung des Bauantrags, die Anordnung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands oder die Verhängung von Bußgeldern. Es ist daher wichtig, sich vor Baubeginn über die Bestimmungen des Bebauungsplans zu informieren und diese einzuhalten.
    5. Benötige ich einen Architekten für den Bauantrag eines Ferienhauses?
      In den meisten Bundesländern ist für die Erstellung eines Bauantrags die Mitwirkung eines Architekten oder Bauingenieurs mit Bauvorlageberechtigung erforderlich. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass der Bauantrag den baurechtlichen Vorschriften entspricht und die Planung fachgerecht erfolgt. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit einem Architekten in Verbindung zu setzen.
    6. Was ist bei der Planung eines Ferienhauses in Bezug auf den Wohnsitz zu beachten?
      Bei der Planung eines Ferienhauses ist zu beachten, dass dieses in der Regel nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden darf. Der Bebauungsplan kann diesbezüglich Einschränkungen enthalten. Es ist wichtig, die Nutzung des Ferienhauses auf die vorübergehende Erholung zu beschränken und keinen dauerhaften Wohnsitz zu begründen.
    7. Wie finde ich einen Bauvorlageberechtigten?
      Bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure finden Sie über die Architekten- und Ingenieurkammern der jeweiligen Bundesländer. Diese führen Listen der zugelassenen Fachleute. Sie können auch online nach Architekten und Bauingenieuren in Ihrer Region suchen und deren Qualifikation prüfen.
    8. Was passiert, wenn mein Bauantrag abgelehnt wird?
      Wenn Ihr Bauantrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit einer Begründung. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen oder den Bauantrag zu überarbeiten und erneut einzureichen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall rechtlich beraten zu lassen.

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  2. B-Plan Ferienhaus: Unzulässiger dauernder Aufenthalt?

    B-Plan nur unglücklich formuliert
    Hallo Herr Wentsch,
    die Formulierung im Bebauungsplan soll hauptsächlich erreichen: "die Begründung eines ersten Wohnsitzes ist unzulässig". Die restliche Formulierung mit dem dauernden Aufenthalt scheint unqualifiziert zu sein, es sein denn, der Bebauungsplan will wirklich ganz spartanische Hütten haben.
    Es kommt auf die Art der Ferienhäuser an.
    Eine Jagd- oder Fischerhütte (Jagdhütte, Fischerhütte) mit einer Pritsche darin für eine gelegentliche Übernachtung des Jägers liegt gerade noch im Sinne von § 53.
    Ich war mal in Holland auf einem Campingplatz. Dort gab es fest installierte Spitzhütten aus Holz mit der Grundfläche 3 m * 3 m. Dort waren Etagenbetten drin zum Übernachten mit dem Schlafsack. Es passte grad noch ein Stuhl und ein Tisch rein. Sanitärräume waren, wie auf Campingplätzen üblich, in einem zentralen Gebäude. Solche Hütten könnten auch unter den § 53 fallen. Als Präzisierung zur Bauordnung gibt es es dazu noch die CW-VO (Campingplatz und Wochenendhausverordnung).
    Ein komfortables Ferienhaus mit Küche, Wohn- und Schlafräumen (Wohnräumen, Schlafräumen) gehört auf alle Fälle nicht zu den Gebäuden nach § 53.
    Also beschreiben Sie doch mal, welcher Art das Ferienhaus sein soll und durch wen und wie oft es genutzt werden soll.
    Aber ein Antrag in der Genehmigungsfreistellung wird von der Gemeinde ja nicht geprüft. Die Gemeinde entscheidet nur, ob das Vorhaben mit den Belangen der Gemeinde vereinbar ist oder ob doch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
    Wenn Sie als Bauzeichner unterzeichnen und selbst der Bauherr sind könnten Sie also einfach durchrutschen und Sie werden vom Bauamt und der Gemeinde nicht weiter behelligt.
    Aber Vorsicht: Wenn das Vorhaben in irgendeiner Weise gegen den Bebauungsplan verstößt haben Sie niemanden mit einer Haftpflichtversicherung, der dafür gerade stehen muss. Oder weil ein Bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser fehlte, liegt ein Verfahrensfehler vor und das Gebäude erlangt nie richtigen Bestandsschutz. Also da müssen Sie vorsichtig sein.
    Aber auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren brauchen Sie den Standsicherheitsnachweis und eventuell den Energiesparnachweis.
    Vielleicht suchen Sie sich einen Bauvorlageberechtigten Tragwerksplaner, der die Statik rechnet und dann auch die Leistungsphase Genehmigungsplanung mitmacht. Dann haben Sie die Kuh vom Eis.
    Gruß
  3. Ferienhaus: B-Plan vs. Camping- und WochenendhausVO

    Camping- und WochenendhausVO greift doch nicht ...
    Camping- und WochenendhausVO greift doch nicht weil ich keinen Campingplatz und auch kein Wochenendhaus bauen will. Es ist schon so, dass mein Ferienhaus mit Küche und WC ausgestattet werden soll. Aber wo sind die Grenzen, zwischen dem Haus, weclhes Sie in Hollant gesehen haben und das was ich vor habe. Das Haus soll in einem Ferienhausgebiet liegen, dass hierfür von der Stadt geplant wurde. Selbstverständlich werde ich eine Statik und einen Wärmeschutznachweis einholen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, bis jetzt soll die ganze Sache kein Geld kosten, deshalb habe ich selbst gezeichnet und möchte auch selbst unterschreiben. Ich werde das Haus nur einige Monate mit Unterbrechungen nutzen. eine ganzjährige Nutzung ist nicht voergesehen. Wenn Sie sagen, dass die Formulierung im BPlan unglücklich sei, dann ist das so. Aber daraus resultiert doch dem Wortlaut zufolge, dass das Gebäude nacdh 53 (2) BauO NW beurteilt werrden kann.
    • Name:
    • Karl Wentsch
  4. Ferienhaus Nutzung: Wie lange Aufenthalt zulässig?

    Außerdem
    stellt sich doch sowieso die Frage, wie lange (Tage, Wochen etc.) im Jahr das Haus benutzt werden darf, wenn es als Ferienhaus quailifiziert wird. Der Wortlaut "nicht dauernder Aufenthalt" ist ebenso schwammig, Ferienhaus, oder? Vielleicht steht hierzu eteas in den Kommentierungsregelwerken zur Bauordnung?
    • Name:
    • Karl Wentsch
  5. Bauantrag Ferienhaus: Fragesteller spart mit B-Plan?

    Foto von Helmuth Plecker

    Beitrag macht mich neugierig!
    @Lott: Wenngleich Sie die Ausführung im Bebauungsplan für "unqualifiziert" halten, so steht sie jedoch erst einmal da. Ich selbst sehe es auch so, dass der Fragesteller den Antrag nicht selbst unterschreiben darf. Aber wenn er hier eine Chance wittert, Geld zu sparen, dann ist seine Frage durchaus berechtigt und angemessen. Schlau, schlau, der Fragesteller. Wäre ich nie drauf gekommen ... Aus grammatischer Sicht hat der Fragesteller ja Recht, denn die Vorsehung für den "nicht dauerndern Aufenthalt von Menschen" bedeutet im Umkehrschluss nur "vorübergehender Aufenthalt", wie im § 53 Nr. 2 BauO NRW ausgeführt ist. Ein Fall für einen Baujuristen!?
  6. B-Plan Ferienhaus: Wie lange darf ich bewohnen?

    Herr Plecker
    Sie schreiben, ich habe grammatisch recht. Aber woraus sonst soll ich mich beziehen und verlassen können, als auf das geschriebene Wort? Warum meinen auch Sie, dass ich den Antrag nicht untreschreiben darf? Würde gerne auch ihre Meinung lesen. Können Sie mir denn auch sagen, wie oft und wie lange ich das Ferienhaus bewohnen darf, damit ich nicht gegen den BPlan verstoße? Alles wirklich "Kaugummi"!
    • Name:
    • Karl Wentsch
  7. Ferienhaus: Dauernder Aufenthalt vs. temporäre Nutzung

    Foto von

    @Wentsch
    Ich sehe das so: Ein Ferienhaus besteht aus Aufenthaltsräumen, die in der Regel zu dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Ein Ferienhaus wird temporär dauerhaft bewohnt. Mithin würde ich ein Ferienhaus nicht nach § 53 Nr. 2 klassifizieren. Wenngleich der Bebauungsplan hier "unglücklicherweise" eine anderweitige Formulierung auswirft. Streng genommen dürften die Ferienhäuser im Geltungsbereich des B-Planes nicht dauerhaft bewohnt werden. Die Formulierung ist wirklich unglücklich, wenngleich die Ansicht des B-Planes eben eine temporäre dauerhafte Bewohnung der Häuser vorsieht. Steht da aber nicht, daher muss ich Ihnen mit Ihrer "Spitzfindigkeit" wiederum Recht geben, denn grammatisch gesehen, hätten Sie tatsächlich Recht. Da jedoch hinter einem Bebauungsplan jede Menge juristische "Fallstricke" liegen, habe ich die Sache an einen Baujuristen "verwiesen". Bei der Beurteilung Ihrer Frage wird sicherlich auch die Absicht des B-Plans hinterfragt und zwar nicht nur auf grammatischer Ebene ... Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung.
  8. B-Plan Ferienhaus: Dienen vs. Geeignet für Aufenthalt

    Spitzfindigkeiten ohne Ende
    B-PlanAbk.:
    "Gebäude, die NICHT dem dauernden Aufenthalt DIENEN"
    § 53
    "Gebäude, die für eine dauerhafte Nutzung NICHT GEEIGNET sind. "
    Das sind m.E. zwei Paar Schuhe.
    Hat das Ferienhaus Küche/WC etc., ist es sehr wohl für dauerhafte Nutzung geeignet, darf aber gem. B. -Plan der dauerhaften Nutzung nicht dienen. 🙂
  9. BauO NRW §53: Vorübergehender Aufenthalt im Ferienhaus

    Foto von

    @Manfred Peters
    Sie haben da den Text von 53 Nr. 2 BauO NRW (!) falsch wiedergegeben: Er lautet auszugsweise:
    " (2) Absatz 1 gilt auch für ... freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und ... nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. " Nach der "Recherche" des Fragestellers geht nicht um "GEEIGNET oder DIENEN", sondern laut Bauordnungstext alleine um "bestimmt sind". Die Ferienhäuser innerhalb des Geltungsbereichs des hier in Rede stehenden B-Plans sind ja für den NICHT DAUERNDEN AUFENTHALT VON MENSCHEN bestimmt worden, uns zwar vom Bebauungsplan selbst. Interessanter Beitrag hier!
  10. BauO NRW: Unterschied Gebäude und Anlagen im B-Plan

    Foto von

    @Manfred Peters Teil 2
    Sie zitieren hier wohl § 53 Nr. 1 BauO. Jedoch geht dieser nicht auf Gebäude ein, sondern auf ANLAGEN.
    Nr. 2 spricht alleine von Gebäuden. Den Unterschied zwischen (baulichen) Anlagen und Gebäuden finden Sie in § 2 BauO NRW.
  11. B-Plan Ferienhaus: Dienen vs. Bestimmt für Aufenthalt

    Gem. B-PlanAbk.
    geht es nicht um "bestimmt sind", sondern um "dienen".
    Zitat 1. Beitrag FragestellerIm Ferienhausgebiet ... sind ausschließlich Häuser zulässig, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen: "
    Mit Anlagen i.S. § 53 (1) sind sehr wohl auch Gebäude gemeint, siehe hierzu der Verweis in § 53 (3) "Gebäude nach Absatz (1). "
    Wirklich interessanter Beitrag ...
  12. Bauordnung Kommentar: Abgrenzung Ferienhaus Nutzung

    Ich beziehe meine Info
    Ich beziehe meine Info ja aus dem benannten Kommentar zur Bauordnung. Der Kommentar ist kein Gesetz, aber die Abgrenzung ist dort klar beschrieben und wird wohl auf Vergleichsfällen fußen. Also gab es vergleichbare Fälle schon.
    Also schlage ich Ihnen vor, einen weiteren Kommentar zur Bauordnung zu Rate zu ziehen. Aber für mich ist die Grenze klar gezogen.
    Aber auch aus dem Text des § 53 selbst ergibt sich schon, dass Ihr Vorhaben nicht den mit § 53 gemeinten Tatbestand erfüllt.
    Ich kommentiere mal selbst Zeile für Zeile:
    Zitat:
    § 53 (1)
    Die §§ 29 bis 52 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten).
    Kommentar: Ihr Gebäude ist nach der Art der Ausführung kein Behelfsbau, und ist für eine dauernde Nutzung geeignet. Das Gebäude soll auch nicht nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden. In Klammern steht der Begriff Behelfsbauten. Ein Ferienhaus ist kein Behelfsbau. Behelfsbauten sind z.B. Baubuden und Baucontainer
    § 53 (2)
    (2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten sowie für Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11.
    Kommentar: Es sind im Absatz als Beispiele bereits Unterkunftshütten, Lauben und Abstellräume genannt. Das Gebäude was Sie planen ist Ihrer Beschreibung nach in keinem Fall als Laube oder Unterkunftshütte zu bezeichnen. Auf dem Campingplatz in Holland, das waren Unterkunftshütten. Kaum komfortabler als ein Zelt. Beispiel:

    Aus dem Kommentar Gädtke/Temme/Heintz:
    "Der Begriff Hütte kann dahin gehend definiert werden, dass eine Hütte erheblich einfacher sein muss als ein Haus. Ein Gebäude, dass als Wochenendhaus verwendet werden kann, ist in aller Regel keine Hütte mehr ...
    Auch kleine Wochenendhäuser und die ihnen in der CW VO gleichgestellten ortsfest aufgestellten Wohnwagen und Mobilheime weisen Aufenthaltsräume im Sinne der BauO NRW auf. Sie werden von § 53 BauO NRW nicht erfasst. Erleichternde Anforderungen sind in der CW VO geregelt.
    Jetzt kommt noch die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) ins Spiel. Ich nehme an, dass ganze ist als Ferienhausgebiet im Bebauungsplan ausgeweisen. Dann gilt auch
    § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
    (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die Aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. 2Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

    Ich hebe noch einmal hervor: ... überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen
    Diese Formulierung beißt sich da total mit der Formulierung aus dem Bebauungsplan. Die Bebauungsplan-Formulierung stammt möglicherweise aus dem Bauausschuss oder von Leuten, die den gewünschten Willen der Gemeinde nicht richtig formulieren konnten.
    Ich denke aber nicht, dass die Bebauungsplan Formulierung die Begriffsbestimmungen der Bauordnung ändert. Das kann man daraus nicht ableiten.
    Aber wie gesagt: Bedenken Sie, dass Sie im § 67 einreichen wollen. Es gibt dort keine Genehmigung und die Gemeinde genehmigt Ihnen auch nichts. Auch mündliche Aussagen von Gemeindevertretern sind nicht Wert. Und schriftliche Genehmigungen, Zugeständnisse oder dergleichen sind der Gemeinde nicht gestattet.
    Das bedeutet: Sie erstellen die Bauvorlagen nach BauPrüfVO (können Sie ja als Bauzeichner) und geben die Bauvorlagen bei der Gemeinde ab. Wenn die Gemeinde sich nicht an den Unterschriften stört könnten Sie nach 4 Wochen mit dem Bau beginnen. Die Verantwortung, ob das aber im Sinne der Bauordnung richtig ist, tragen als Entwurfsverfasser dann Sie allein. Wenn Sie sich irren, kann, sofern Sie korrekt geplant haben und es dem Bauamt auffällt, einfach nur eine Baugenehmigung mit Entwurfsverfasserunterschrift nachgefordert werden. Wenn Ihre Planung aber nicht der Bauordnung und dem Bebauungsplan entspricht ...
    Gruß

  13. Ferienhaus: Vorübergehender Aufenthalt laut B-Plan entscheidend

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    Aber ...
    Aber 53 (3) und (1) spielen hier doch gar keine große Rolle, da hier ausschließlich 53 (2) hinzugezogen würde: " (2) Absatz 1 gilt auch für ... freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und ... nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. " Das Bauvorhaben des Fragestellers ist bestimmt für einen vorübergehenden Aufenthalt, deshalb ein Ferienhaus und DIENT mithin im Sinne des B-Plans nicht dem dauerndem Aufenthalt von Menschen. Beides ist/wäre richtig! Wird immer interessanter ...
  14. BauO NRW §53 (2): Präzisierung durch Beispiele

    Sie unterschlagen die Beispiele
    Hallo Herr Plecker,
    der Satz aus 53 (2) geht noch weiter:
    "wie Lauben und Unterkunftshütten sowie für Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11. "
    Damit präzisiert der Gesetzgeber, was er meint.
  15. B-Plan Ferienhaus: Formulierung vs. Gemeinde-Wille

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    @Lott
    ich kann Ihre umfangreichen Ausführungen allesamt nachvollziehen und trage Sie ja auch mit (nur, dass hier keine Missverständnisse aufkommen!), aber die textliche Ausführung im Bebauungsplan, die sich Ihrer Meinung nach mit den weiteren Ausführungen "beißt" und womöglich von "Leuten, die den gewünschten Willen der Gemeinde nicht richtig formulieren konnten" erstellt wurde, steht nun mal da und öffnet dem Fragesteller plötzlich Chancen, ohne Risiken (die Sie beschrieben haben) um die Bauvorlageberechtigung herumzukommen. Eben dieser Eintrag um Bebauungsplan macht die Sache ja so interessant und so spannend!
  16. Ferienhaus ohne Heizung? BauO §53/2 irrelevant?

    Herr Plecker ...
    Schon mal ein Ferienhaus ohne Heizung gesehen. Alleine damit ist 53/2 um die Ecke.
  17. B-Plan Ferienhaus: Formulierung als Zünglein an Waage

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    AW: Sie unterschlagen die Beispiele
    Ja, aber es sind nur Beispiele und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Und nochmal: Die Formulierung im Bebauungsplan scheint hier das Zünglein an der Waage zu sein!
  18. BauO §53 (2): Aufzählung und Ferienhaus-Definition

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    @Dühlmeyer
    (was mache ich hier eigentlich?) Nein, sehe ich nicht so, da in 53 (2) eine Aufzählung stattfindet, die mit dem Wort "und" verbunden sind, also 1. "kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten" und 2. "für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind ... ". Der Beitrag hier wird immer spannender ... Wo ist eigentlich der Fragesteller?
  19. BauO NRW §53 (2): Präzisierung durch Beispiele (Wiederholung)

    Sie unterschlagen die Beispiele
    Hallo Herr Plecker,
    der Satz aus 53 (2) geht noch weiter:
    "wie Lauben und Unterkunftshütten sowie für Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11. "
    Damit präzisiert der Gesetzgeber, was er meint.
  20. Genehmigungsfreistellung: B-Plan-Konformität prüfen!

    Sorry ...
    Sorry für die Doppeleinstellungen.
    Ich weise noch einmal auf das Vorhaben von Herrn Wentsch hin, im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen.
    Wenn er ordentliche, bebauungsplankonforme Pläne macht, wird die Gemeinde, bei der er einreicht, sich über diese Frage gar keine Gedanken machen (muss sie auch nicht) und nichts weiter unternehmen.
    Interessanter wäre die Frage, was denn passieren kann, wenn den Baubehörden später bekannt wird, dass der Entwurfsverfasser gar nicht Bauvorlageberechtigt war, es aber eigentlich hätte sein müssen?
    Gruß
  21. Ferienhaus Bauantrag: Vorabgespräch mit dem Amt?

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    @Lott
    Na, da scheint noch ein Restrisiko für den Fragesteller zu bleiben. Ich kann ihm daher nicht dazu raten, die Augen zu verschließen und die Unterlagen einzureichen, ohne vorher eine Sicherheit zu haben. Vielleicht sollte er vorher mit dem Amt sprechen, dass die Freistellungsbescheinigung erteilt. Hingegen: Wer viel fragt, bekommt auch viele Antworten ...
  22. Genehmigungsfreistellung: Gemeinden oft unsicher!

    Und genau da liegt der Hase im Pfeffer
    Selbst viele Gemeinden und Entwurfsverfasser sind sich über die Bedeutung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nicht im klaren.
    Eine Besprechung mit der Gemeinde bringt nämlich nichts, weil die im Verfahren nach § 67 nur entscheiden dürfen, ob nicht doch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Wenn der Gemeinde der Antrag nicht gefällt haben Sie diesen an den Bauherrn zurückzugeben mit dem Hinweis, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Gemeinde hat die Unterlagen als Bauantrag zur unteren Bauaufsicht durchzuleiten (wenn es so angekreuzt war).
    Eine mündliche Zusage von der Gemeinde, dass Herr Wentsch die Bauvorlagen selbst anfertigen darf, ist baurechtlich nichts Wert. Eine schriftliche Zusage oder Genehmigung darf die Gemeinde im Verfahren nach § 67 gar nicht ausstellen. Sie wird sich auch hüten.
    Eine baurechtlich sichere Klärung dieser Frage erreicht Herr Wensch nur, wenn er das Vorhaben nach § 68 Bauordnung beantragt. Dann prüft die untere Bauaufsichtsbehörde (kann die Stadt/Gemeinde auch selbst sein) ob eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.
    Oder anders gesagt: Man kann im Verfahren nach § 67 den größten Mist einreichen, wenn es die Gemeinde nicht merkt. Nur wenn sich hinterher jemand dran stört muss der Bauherr selbst die Konsequenzen tragen.
    Gruß
  23. Bauantrag Ferienhaus: Rechtssicherheit im 67er Verfahren?

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    Ich versetze mich mal in die Rolle des Fragestellers, ...
    Ich versetze mich mal in die Rolle des Fragestellers, denn der scheint verschwunden zu sein (Scherz!). Unabhängig davon, inwieweit und ob überhaupt der Fragesteller im Zuge des 67er Verfahrens Rechtssicherheit erlangt, steht doch außer Frage, ob er schon Rechtschutz genießt, wenn er seine Unterlagen selbst unterschreibt. Dies regeln die Gesetze und die einschlägigen Vorschriften und nicht die Unsicherheiten der Kommune. Wenn er also nach 67 einreicht und sich sicher ist, dass er gegen keine Auflagen des B-Planes verstößt, kann ihm nichts passieren. (Er wird als Bauzeichner wohl die erforderliche Kompetenz haben!) Mithin besteht für ihn nur das Restrisiko, dass ihm der Sachverhalt der fehlenden Bauvorlageberechtigung "das Genick brechen" kann. Eben aus diesem Grund hatte sich der Fragesteller wohl hier an das Forum gewandt. Obschon ich seine Rechtseinstellung nicht ganz teile, bin ich mir nicht sicher, ob er unrecht hat, weil eben  -  und zwar aus meiner Sicht  -  die textliche Formulierung im Bebauungsplan für ihn spricht. Deshalb hänge ich mich hier so rein, weil auch ich neugierig bin, wie die Sache endet ...
  24. Ferienhaus Bauantrag: Diskussion sehr informativ!

    Hui
    Da habe ich aber was losgetrerten. Finde die Diskussion sehr informativ. Mal sehen wie es weitergeht. Denn ein Ergebnis ist noch ein nicht da.
    • Name:
    • Karl Wentsch
  25. Ferienhaus: Erstwohnsitz verhindern – Rechtsprechung?

    Auch was sagen will,
    Hallo @all,
    Ich bin der Meinung, ich finde nur gerade die Rechtsprechung dazu nicht, dass es sich bei einem Ferienhaus zwar um Aufenthaltsräume handelt, die Gemeinde/Stadt aber verhindern will, dass sich in dem FeWo-Gebiet mit dem Erstwohnsitz anmeldet. Wenn ich dort meinen Erstwohnsitz habe, dann ist das mein dauernder Aufenthaltsort. Ich kenne einen fall, da müssen die Leute Ihren Wohnsitz nach 6 Monaten wieder abmelden und im Prinzip umziehen. Das ist mit dauerndem Aufenthalt gemeint. So und nun viel Spaß beim spekulieren und auslegen der BO.
    Gruß aus Baden
  26. Bauantrag Ferienhaus: Bauvorlageberechtigung klären!

    Ja genau
    Im Verfahren nach § 67 wird diese Frage gar nicht aufgeklärt werden.
    Mal angenommen, es wäre ein Verfahren nach § 68 und das Bauamt würde den Nachweis der Bauvorlageberechtigung verlangen, dann wäre diese Diskussion sinnvoller. Der Fragesteller müsste die Frage dann vom Verwaltungsgericht klären lassen.
    Der Entwurfsverfasser im Verfahren nach § 67 ist bildlich gesprochen selbst das Bauamt. Man muss so planen, dass das Vorhaben den Vorgaben des B-Plans, der Bauordnung und allen möglichen anderen Vorschriften entspricht. Die Gemeinde hat keine Prüfpflichten und haftet nicht. Haften tut nur der Entwurfsverfasser, z.B. wenn irgend ein Nachbar sich beschwert, weil die Grundfläche zu groß, der Drempel zu hoch oder was auch immer falsch ist und zurückgebaut oder geändert werden muss.
    Ohne beauftragten Entwurfsverfasser trägt Herr Wensch dieses Haftungsrisiko selbst. Die Frage, ob er den die Bauvorlagen selbst unterschreiben darf ist im Verfahren nach § 67 unerheblich. Wenn die Gemeinde die Unterlagen ablehnt muss ohnehin ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
    Gruß
  27. Ferienhaus B-Plan: Prozess oder Rechtsunsicherheit?

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    Wie jetzt?
    "Der Fragesteller müsste die Frage dann vom Verwaltungsgericht klären lassen". Kann also nur ein Gericht die Antwort auf die Frage des Herrn Wensch geben? Ist ja nicht zu fassen. Also entweder Prozess oder Rechtsunsicherheit? Das kann ja wohl nicht sein, oder?
  28. B-Plan Ferienhaus: Gemeinde regelt Aufenthaltsdauer!

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    @Oberst
    Das die Gemeinde in dem hier in Rede stehenden Fall den Erstwohnsitz verhindern will, hat sie glasklar erklärt und zwar in den textlichen Festsetzungen des B-Plans. Darüber hinaus regelt die Gemeinde aber auch noch die "Dauer der Nutzung" der Häuser, nämlich dass sich Menschen in den Häusern nicht dauerhaft aufhalten dürfen. Die Gemeinde setzt also beides fest, nämlich die Aufenthaltsdauer von Menschen und die Wohnsitzfrage. So einfach ist die Sache hier dann doch nicht 😉
  29. Ferienhaus: Freistellungsverfahren ohne Rechtsverbindlichkeit

    Ein Ergebnis ist doch da ...
    Hallo Herr Wensch,
    dass Ergebnis ist doch, dass Sie im Freistellungsverfahren keine rechtsverbindliche Entscheidung erhalten, ob Sie die Unterlagen selbst unterschreiben dürfen oder nicht. Also von daher stellen Sie doch die Bauvorlagen fertig und geben diese beim Bauamt ab. Wenn Sie 4 Wochen nichts weiter hören oder die Erklärung erhalten, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, ist es doch in Ordnung für Sie. Sie müssen sich nur im Klaren darüber sein, dass Sie allein für die Richtigkeit des Entwurfs verantwortlich sind.
    Gruß
  30. Ferienhaus Bauantrag: Nicht ins offene Messer laufen!

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    Nein, Herr Lott!
    Das kann ich so nicht unkommentiert lassen. Das Freistellungsverfahren dient doch nicht dazu, festzustellen, ob die Sache mit der Vorlageberechtigung rechtens ist. Diese Frage sollte schon vor einreichen der Unterlagen geklärt sein. Als Forumsteilnehmer werde ich den Fragesteller nicht ins offene Messer laufen lassen. Wenn es tatsächlich so ist, dass hier kein "rechtssicheres" Ergebnis erreicht wird, dann kann ich den Fragesteller nur dazu raten, die Finger davon zu lassen oder sich bei einem Fachanwalt für Verwaltungs- und/oder Architektenrecht (Verwaltungsrecht, Architektenrecht) zu erkundigen. Der Fall hier ist so individuell, weil eben die textliche Festsetzung im Bebauungsplan atypisch und ungewöhnlich ist ...
  31. Genehmigungsfreistellung: Rechtsunsicherheit für Bauherrn

    Genehmigungsfreistellung
    Herr Plecker,
    die Genehmigungsfreistellung ist immer Rechtsunsicherheit für den Bauherrn was die Einhaltung der gesamten Vorschriften anbelangt. Dafür ist nämlich dem Bauamt/der Gemeinde der Bauherr in Verantwortung, wenn etwas nicht den Vorschriften entspricht. Üblicherweise hat ein Bauherr aber einen Entwurfsverfasser (Architekt / Ingenieur), den er dann zum Schadenersatz heranziehen kann, falls dessen Planung nicht dem Planungs- und Baurecht (Planungsrecht, Baurecht) entspricht.
    Gruß
  32. Ferienhaus: Berufsrechtliche vs. Planungsrechtliche Frage

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    Es geht hier aber nicht um die planungsrechtlichen Fragen, ...
    Es geht hier aber nicht um die planungsrechtlichen Fragen, die der Fragesteller wohl selbst beantworten kann, sondern um eine "berufs- oder verwaltungsrechtliche (berufsrechtliche, verwaltungsrechtliche)" Frage, Herr Lott.
  33. Bauvorlageberechtigung: Wer unterschreibt Bauvorlagen?

    Das habe ich gar nicht geschrieben ...
    Zitat:
    Das kann ich so nicht unkommentiert lassen. Das Freistellungsverfahren dient doch nicht dazu, festzustellen, ob die Sache mit der Vorlageberechtigung rechtens ist
    Zitat Ende
    Hab ich gar nicht behauptet. Ich meine genau das Gegenteil davon.
    Für mich ist die Frage klar, ob Herr Wensch aus "berufs- oder verwaltungsrechtlichen" Gründen die Bauvorlagen unterschreiben darf. Die Bauordnung ist eindeutig. Er darf es nicht. Er braucht einen Bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
    Es ist aber kein Sündenfall, wenn Herr Wensch seine Bauvorlagen einreicht. Wenn die Gemeinde sich dann nicht weiter äußert, heißt das ja nicht, dass Herr Wensch unbedingt bauen muss. Er muss nicht mal Gebühren bezahlen.
    Ich möchte nur eins erreichen:
    Der Bauherr soll sich über das Genehmigungsfreistellungsverfahren klar werden. Als Entwurfsverfasser und Bauherr in einer Person ist er allein für die planungs- und bauordnungsrechtliche (planungsrechtliche, bauordnungsrechtliche) Richtigkeit der Planung verantwortlich. Wenn das Gebäude auf Grundlage dieser Planung erstellt wird, erst dann wird es in finanzieller Hinsicht bedenklich. Weil Herr Wensch im Falle eines unerkannten Verstoßes gegen den Bebauungsplan ganz allein da steht ohne dass er auf einen Entwurfsverfasser mit Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann.
    Fallbeispiel: Herr Wensch zeichnet im Schnitt eine falsche Höhenlage ein. Die Gemeinde übersieht das in den Bauvorlagen und es ist auch egal, die Gemeinde haftet ja für nichts. Daraufhin wird das Gebäude zu hoch errichtet. Ein Nachbar beschwert sich. Das Ganze führt zu eine Rückbauverfügung. Dann erleidet Herr Wensch einen Vermögensschaden, den er ganz allein ausbaden muss und es gibt keine Versicherung, die den Schaden übernehmen muss. Wenn man sich dessen bewusst ist, halte ich die Frage, ob eine Bauvorlageberechtigung notwendig war für unrelevant.
    Mein Ergebnis:
    Herr Wensch, wenn Sie diese Fragestellung geklärt haben möchten, dann dürfen Sie nicht das Verfahren nach § 67 anwenden, sondern Sie müssen und dürfen dann die Unterlagen als Bauantrag nach § 68 einreichen.
    Gruß
  34. Ferienhaus Bauantrag: Keine rechtssichere Antwort!

    Foto von

    Kam aber anders rüber!
    Abschließend würde ich von meiner Seite aus sagen, dass die Fragestellung hier nicht "rechtssicher" beantwortet werden kann. Außerdem wird auch das Bauamt im 67er Verfahren keine Rechtssicherheit schaffen können. ein 68er Verfahren anzustreben führt zwar auch nicht zu Rechtssicherheit, aber der Fragesteller bekommt konkrete Antworten. Bei einer Beratung durch eine Fachanwalt für Verwaltungs- oder Architektenrecht (Verwaltungsrecht, Architektenrecht) bekommt der Fragesteller sicherlich auch Antworten, aber auch keine Rechtssicherheit, es sei denn, der Anwalt kennt da einschlägige Rechtsprechungen oder andere Sicherheiten. Ansonsten wird Rechtssicherheit wohl nur gerichtlich festgestellt werden können, das muss wohl auch ich inzwischen einsehen. All dies ist keine Rechtsberatung, sondern  -  wie immer  -  meine eigene unverbindliche Auffassung!
  35. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauantrag Ferienhaus: Bauvorlageberechtigung, Wohnsitz & B-PlanAbk.

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Bauherr einen Bauantrag für ein Ferienhaus selbst unterschreiben darf, wenn der Bebauungsplan (B-Plan) den dauernden Aufenthalt untersagt. Dabei werden verschiedene Aspekte des Baurechts, insbesondere die Bauordnung NRW (§53) und das Genehmigungsfreistellungsverfahren, beleuchtet. Die Meinungen gehen auseinander, ob das Freistellungsverfahren ausreichend Sicherheit bietet oder ob ein formelles Baugenehmigungsverfahren notwendig ist. Ein wichtiger Punkt ist die Auslegung des B-Plans und die Frage, ob die Formulierung zum dauernden Aufenthalt eindeutig ist. Es wird auch diskutiert, ob die Gemeinde die Nutzung des Ferienhauses über den B-Plan hinaus einschränken kann.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Ferienhaus Bauantrag: Nicht ins offene Messer laufen! wird davor gewarnt, sich auf das Genehmigungsfreistellungsverfahren zu verlassen, ohne die Frage der Bauvorlageberechtigung geklärt zu haben. Es wird empfohlen, vorab einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Architektenrecht zu konsultieren.

    ✅ Empfehlung: Mehrere Teilnehmer empfehlen, das Gespräch mit dem Bauamt zu suchen, um Klarheit über die Anforderungen und die Auslegung des B-Plans zu erhalten (siehe Ferienhaus Bauantrag: Vorabgespräch mit dem Amt?). Dies kann helfen, potenzielle Probleme im Genehmigungsverfahren frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Einreichung des Bauantrags die Frage der Bauvorlageberechtigung. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt hinzu. Prüfen Sie den Bebauungsplan sorgfältig und suchen Sie das Gespräch mit der Gemeinde, um Unklarheiten zu beseitigen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Ferienhaus Bauantrag: Keine rechtssichere Antwort!, dass keine der gegebenen Antworten eine abschließende Rechtssicherheit bieten kann.

    Die Diskussion zeigt, dass die Genehmigungsfreistellung im Kontext eines Ferienhauses und eines möglicherweise restriktiven Bebauungsplans mit Unsicherheiten behaftet ist. Die korrekte Auslegung des B-Plans in Bezug auf dauernden Aufenthalt und die Klärung der Bauvorlageberechtigung sind entscheidend für einen erfolgreichen Bauantrag. Die Beiträge B-Plan Ferienhaus: Dienen vs. Geeignet für Aufenthalt und B-Plan Ferienhaus: Gemeinde regelt Aufenthaltsdauer! verdeutlichen die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Formulierung des B-Plans.

    Die Frage, ob ein Ferienhaus dem dauernden Aufenthalt dient oder dafür geeignet ist, wird kontrovers diskutiert. Einige Teilnehmer verweisen auf die Bauordnung NRW und die dortigen Definitionen, während andere die Formulierung des Bebauungsplans in den Vordergrund stellen. Die Beiträge BauO NRW §53: Vorübergehender Aufenthalt im Ferienhaus und Ferienhaus: Vorübergehender Aufenthalt laut B-Plan entscheidend bieten hierzu unterschiedliche Perspektiven.

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