Lageplan extra bezahlen bei Architektenvertrag nach HOAI? Kosten & Pflichten

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt die Kosten für einen Lageplan zusätzlich in Rechnung stellen darf, obwohl ein Architektenvertrag nach HOAI besteht. Es wird beleuchtet, unter welchen Umständen ein Lageplan notwendig ist und welche Alternativen es gibt, um Kosten zu sparen. Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Vermessungsingenieurs durch den Architekten wird ebenso thematisiert wie die Möglichkeit, auf vorhandene Unterlagen zurückzugreifen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Lageplan extra bezahlen bei Architektenvertrag nach HOAI? Kosten & Pflichten

Wir bauen ein bestehendes Wohnhaus zur einer Praxis für Physiotherapie um (in Baden-Württemberg). Dazu haben wir einen Vertrag mit einem Architekten unterschrieben, der nach HOAIAbk. Honorarzone III abrechnet. Leistungsumfang von Vorplanung bis Objektüberwachung. Der Grundriss des Hauses hat sich nicht verändert, aber es ist höher geworden. Jetzt rechnet der Architekt für die Erstellung des Lageplans extra 750 € ab. Ist das nicht in der Genehmigungsplanung enthalten? Er hat ja keinen neuen Plan erstellt, sondern nur den alten benutzt. Kann mir jemand einen Tipp geben?
  • Name:
  • Agnes
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ein veralteter oder nicht fachlich aktualisierter Lageplan nach Gebäudeauftstockung ist rechtlich unzulässig und führt zu Risiken bei der Genehmigung sowie haftungsrechtlichen Konsequenzen.

    🔴 KRITISCH: Die bloße Wiederverwendung eines bestehenden Lageplans ohne Nachweis einer fachlich geprüften Aktualisierung (z. B. durch Vermessungsbeleg oder ALKIS-Abgleich) stellt eine fachliche Fehlleistung dar.

    ⚠️ WICHTIG: Die separate Abrechnung eines Lageplans ist nur bei nachweisbarer „Besonderer Leistung“ (HOAIAbk. § 51 Abs. 2) zulässig – nicht bei routinemäßiger Anpassung im Rahmen der Genehmigungsplanung (Phase 4).

    ⚠️ WICHTIG: Jede Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang (insb. hinsichtlich Leistungsphasen 2–8) muss schriftlich vereinbart und dokumentiert sein – mündliche Zusagen reichen nicht aus.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Situation wie folgt: Die Frage, ob der Lageplan zusätzlich zum Architektenvertrag nach HOAI abgerechnet werden kann, hängt von den konkreten Vereinbarungen im Vertrag und dem Leistungsumfang ab.

    Grundsätzlich gilt: Die HOAI regelt die Honorare für Architektenleistungen. Ein Architektenvertrag nach HOAI Honorarzone III umfasst in der Regel Leistungen von der Vorplanung bis zur Objektüberwachung. Die Erstellung eines Lageplans kann Teil der Genehmigungsplanung sein.

    Entscheidend ist: Ob die Erstellung des Lageplans explizit im Vertrag als Teilleistung der Genehmigungsplanung aufgeführt ist. Wenn ja, ist sie durch das Honorar abgedeckt. Wenn der Lageplan jedoch als separate Leistung vereinbart wurde, kann er zusätzlich abgerechnet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag und die Leistungsbeschreibung genau. Klären Sie mit dem Architekten, ob die Erstellung des Lageplans im vereinbarten Honorar enthalten ist. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Baurechtsexperten oder die Architektenkammer zu Rate.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenleistungen nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) im Rahmen eines Umbaus eines Wohnhauses zur Physiotherapie-Praxis in Baden-Württemberg. Der Vertrag umfasst die Leistungsphasen 2 bis 8 (Vorplanung bis Objektüberwachung) nach HOAI Honorarzone III. Der Architekt berechnet nun 750 Euro extra für die Erstellung eines Lageplans, obwohl der Grundriss unverändert blieb, das Gebäude jedoch höher wurde.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Erstellung von Lageplänen als Teil der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) nach HOAI zu verstehen. Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 umfassen die Erarbeitung der Vorlagen für die Genehmigung, wozu auch die zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Lageplan gehört. Daher ist die separate Berechnung eines Lageplans außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs kritisch zu prüfen.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Architekten, dass der Lageplan extra berechnet wird, ist nicht ohne Weiteres korrekt. Die HOAI definiert die Leistungsphasen als Paket. Wenn der Architekt den Lageplan auf Basis eines vorhandenen Plans erstellt hat, könnte dies als Grundleistung der Genehmigungsplanung gelten. Allerdings könnte eine Besondere Leistung vorliegen, wenn der Lageplan aufgrund der Höhenänderung des Gebäudes neu erstellt oder wesentlich angepasst werden musste. Die bloße Nutzung eines alten Plans spricht eher gegen eine gesonderte Vergütung.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Der Vertrag sollte klar definieren, welche Leistungen in den vereinbarten Leistungsphasen enthalten sind. Die HOAI unterscheidet zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Die Erstellung eines Lageplans ist in der Regel eine Grundleistung der Leistungsphase 4. Nur wenn der Architekt nachweisen kann, dass der Lageplan aufgrund der Höhenänderung eine völlig neue Planung erforderte (z.B. neue Höhenbezugspunkte, veränderte Abstandsflächen), könnte eine Besondere Leistung vorliegen, die extra vergütet wird.

    🔴 Gefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Architekt versucht, Leistungen doppelt abzurechnen oder Leistungen als Besondere Leistungen zu deklarieren, die eigentlich zu den Grundleistungen gehören. Dies könnte zu einer unberechtigten Kostensteigerung führen. Zudem ist unklar, ob die Höhenänderung des Gebäudes Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit hat und ob der Lageplan tatsächlich neu erstellt werden musste.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen für den Lageplan und eine Begründung, warum diese nicht in der vereinbarten Genehmigungsplanung enthalten sind. Prüfen Sie den Architektenvertrag auf die genaue Definition der Leistungsphasen und etwaige Zusatzvereinbarungen. Ziehen Sie bei Unklarheiten einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen Bau-Sachverständigen hinzu, um die Abrechnung rechtlich prüfen zu lassen. Eine schriftliche Aufforderung zur Klärung ist der erste Schritt, bevor Sie die Zahlung leisten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei einer Umbaumaßnahme eines bestehenden Wohnhauses zu einer Physiotherapiepraxis in Baden-Württemberg unterliegt der Architektenvertrag der HOAI (aktuell noch in der Fassung 2021, bis 2025 schrittweise durch die Baukostenverordnung abgelöst), wobei Honorarzone III für Umbauten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad typisch ist.

    Der Lageplan ist eine zwingend erforderliche Unterlage für die Bauantragstellung gemäß § 67 LBOAbk. BW und gehört grundsätzlich zum Leistungsbild der Genehmigungsplanung (HOAI § 51 Abs. 1 Nr. 2), sofern er für die Bauantragstellung neu erstellt oder maßgeblich überarbeitet wird.

    🔴 Gefahr: Die bloße Wiederverwendung eines alten Lageplans ohne Aktualisierung ist rechtlich und technisch unzulässig – insbesondere nach einer Aufstockung des Gebäudes, die zu veränderten Abstandsflächen, Baugrenzen, Erschließungssituationen oder öffentlichen Belangen führen kann.

    ⚠️ Korrektur: Der Architekt darf den Lageplan nicht pauschal als "extra" abrechnen, wenn er tatsächlich nicht neu erstellt oder nicht inhaltlich angepasst wurde – doch die reine Wiederverwendung eines veralteten Plans stellt eine fachliche und haftungsrechtliche Fehlleistung dar.

    ➕ Ergänzung: Ein aktueller Lageplan muss u. a. die neue Gebäudehöhe, veränderte Dachformen, Anschlüsse an öffentliche Verkehrsflächen, Erschließung, Versorgungsleitungen und ggf. Denkmalschutz- oder Naturschutzbezug enthalten – all dies erfordert eine fachlich geprüfte Neuerstellung oder zumindest eine umfassende Aktualisierung.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach der Inklusion des Lageplans in die Genehmigungsplanung ist grundsätzlich berechtigt – nach HOAI ist er Teil der Leistungen der Phase 3 (Genehmigungsplanung), sofern er für den Bauantrag erforderlich ist und fachlich aktuell gehalten wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten schriftlich die Nachweisung der fachlichen Aktualisierung des Lageplans (z. B. durch Vermessungsbeleg, Abgleich mit aktuellem ALKIS-Datenbestand, Eintragung der Aufstockung) – und beauftragen Sie bei Zweifeln einen unabhängigen Bauvermessungsexperten oder einen HOAI-zertifizierten Sachverständigen für Baukosten- und Honorarprüfung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass der Lageplan grundsätzlich Teil der Genehmigungsplanung (HOAI Leistungsphase 4) ist und daher in einem Vertrag nach Honorarzone III in der Regel bereits enthalten sein sollte.
    • Alle betonen die zwingende Erforderlichkeit eines fachlich aktuellen Lageplans für die Bauantragstellung gemäß § 67 LBO BW – insbesondere nach einer Aufstockung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI legt stärker den Vertragsinhalt und individuelle Vereinbarung als entscheidenden Faktor dar, ohne explizit die HOAI-Grundleistungsnatur des Lageplans hervorzuheben.
    • DeepSeek und Qwen betonen dagegen juristisch präziser die HOAI-Systematik (Grundleistung vs. Besondere Leistung) und verweisen klar auf die Voraussetzungen für eine Extraabrechnung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt konkret die technischen Inhalte, die ein aktueller Lageplan nach Aufstockung enthalten muss (Höhenbezugspunkte, Abstandsflächen, Erschließung, Versorgungsleitungen, Denkmalschutz), und nennt den ALKIS-Datenbestand als Nachweisgrundlage.
    • DeepSeek ergänzt die rechtliche Risikodimension zur Doppelabrechnung und benennt die Notwendigkeit einer schriftlichen, begründeten Aufforderung zur Klärung vor Zahlung.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI formuliert neutral von „möglicher“ separater Abrechnung, wenn der Lageplan „explizit als separate Leistung vereinbart wurde“, ohne die HOAI-Verbotswirkung bei fehlender Besonderheit zu betonen.
    • DeepSeek und Qwen lehnen dies klar ab: Eine Extraabrechnung ist ohne nachweisbare Besondere Leistung (§ 51 Abs. 2 HOAI) und ohne konkrete, dokumentierte Mehrleistung unzulässig – Vorsichtsprinzip entscheidet zugunsten der sichereren Einschätzung (Qwen/DeepSeek).

    👉 Empfehlung: Vertrauen Sie der stärker juristisch und fachlich fundierten Einschätzung von DeepSeek und Qwen, da sie die HOAI-Systematik korrekt anwenden und präzise Risiken benennen. GoogleAIs Aussage ist zwar nicht falsch, aber zu vage und unterlässt wichtige fachliche Einschränkungen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Einordnung des Lageplans nach HOAIDer Lageplan ist Grundleistung der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) und damit grundsätzlich im Honorarzone-III-Vertrag enthalten.
    Zulässigkeit einer Extraabrechnung⚠️Eine Extraabrechnung ist nur bei Vorliegen einer „Besonderen Leistung“ (HOAI § 51 Abs. 2) zulässig – z. B. bei erheblicher Neuerstellung aufgrund der Aufstockung, nicht bei bloßer Anpassung.
    Fachliche Aktualisierungspflicht nach AufstockungEin veralteter Lageplan ist nicht genehmigungsfähig; die Aufstockung macht eine fachlich geprüfte Aktualisierung (inkl. Höhen, Abstandsflächen, Erschließung) zwingend erforderlich.
    Dokumentationsanforderung für Extraabrechnung⚠️Der Architekt muss schriftlich und nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Mehrleistungen erbracht hat – z. B. Vermessungsbeleg, ALKIS-Abgleich, neue Abstandsflächenberechnung.
    Haftungsrechtliche RelevanzGoogleAI erwähnt Haftungsfragen nicht; DeepSeek und Qwen bestätigen eindeutig: Wiederverwendung eines inhaltlich veralteten Plans ist fachlich unzulässig und haftungsrelevant.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vor jeglicher Zahlung die schriftliche, HOAI-konforme Begründung für die Extraabrechnung des Lageplans ein – inkl. Nachweis der fachlichen Aktualisierung. Ohne diesen Nachweis ist die Rechnung unbegründet und zahlungsunwürdig.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlender oder unaktualisierter Lageplan führt zur Ablehnung des BauantragsProjektverzögerung um mehrere Monate, Zusatzkosten für Nachbesserung
    🔴 RisikoUnzulässige Extraabrechnung ohne dokumentierte Besondere LeistungUnerlaubte Kostensteigerung um bis zu 750 € – bei Widerspruch Rückzahlungspflicht des Architekten
    🔴 RisikoFehlende Vermessungsgrundlage für den aktualisierten LageplanHaftung des Architekten bei Fehlplanung, z. B. bei Verstoß gegen Baugrenzen oder Abstandsflächen
    🔴 RisikoVersäumte Klärung vor Baubeginn führt zu späterer Nachbesserung unter ZeitdruckHöhere Kosten, geringere Planungstiefe, mögliche Mängel im Ausführungszustand
    🔴 RisikoMündliche Vereinbarungen zur Extraabrechnung ohne schriftliche FixierungRechtlich nicht durchsetzbar – im Streitfall Beweislastversagen zugunsten des Auftraggebers
    ✅ ChanceFrühzeitige Klärung mit dem Architekten fördert transparente ZusammenarbeitVertrauensaufbau, präventive Fehlervermeidung, klare Vertragsauslegung
    ✅ ChanceNutzung des ALKIS-Datenbestands für fachlich aktuelle GrundlagenZeit- und kostenoptimierte Lageplanerstellung mit hoher Rechtssicherheit
    ✅ ChanceEinbindung eines HOAI-zertifizierten Sachverständigen schon vor RechnungseingangVermeidung von Streit, frühzeitige Korrektur, gesicherte Honorarprüfung
    ✅ ChanceKlare Abgrenzung von Grundleistung und Besonderer Leistung im VertragRechtssichere Projektsteuerung, vermeidbare Nachträge, klare Kostenplanung
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation aller PlanungsentscheidungenStichhaltige Beweisgrundlage im Streitfall, bessere Projekttransparenz, Qualitätsnachweis

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Klärung einfordern: Senden Sie dem Architekten schriftlich eine Aufforderung zur Begründung der Extraabrechnung – mit Fristsetzung für die Vorlage eines HOAI-konformen Nachweises (z. B. Tätigkeitsbericht, Vermessungsbeleg, ALKIS-Abgleich).
    2. Vertrag und Leistungsbeschreibung prüfen: Durchsuchen Sie den Architektenvertrag nach einer ausdrücklichen Vereinbarung zur „Besonderen Leistung Lageplan“ – bei Fehlen ist die Rechnung unbegründet.
    3. Vermessungsdokumentation anfordern: Fordern Sie den Nachweis der fachlichen Aktualisierung: aktueller Vermessungsbericht, Eintragung der neuen Gebäudehöhe, Überprüfung der Abstandsflächen gemäß LBO BW.
    4. Fachlichen Sachverständigen beauftragen: Beauftragen Sie einen HOAI-zertifizierten Baukosten- und Honorarprüfer zur unabhängigen Bewertung der Rechnung – Kosten sind im Streitfall von der fehlerhaften Abrechnung abdeckbar.
    5. Rechnung vorläufig zurückstellen: Bezahlen Sie die Position „Lageplan“ erst nach Vorlage sämtlicher Nachweise – unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückabwicklung bei Unzulässigkeit.
    6. Rechtlichen Rat einholen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, falls der Architekt die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht liefert oder die Rechnung nicht korrigiert.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Lageplan
    Ein Lageplan ist eine maßstäbliche, zeichnerische Darstellung eines Grundstücks, die alle wesentlichen topografischen und baulichen Gegebenheiten wie Gebäude, Grenzen, Zuwegungen und Bepflanzung enthält. Er dient als Grundlage für die Planung und Genehmigung von Bauvorhaben.
    Verwandte Begriffe: Bauplan, Grundstückskarte, Katasterplan
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Honorare und soll eine angemessene Vergütung der Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorarberechnung, Leistungsphasen
    Genehmigungsplanung
    Die Genehmigungsplanung ist eine Leistungsphase der Architektenleistung, die darauf abzielt, die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Sie umfasst die Erstellung der Baupläne, des Lageplans, der Baubeschreibung und weiterer erforderlicher Unterlagen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baugenehmigung
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte die Leistungsphasen, den Leistungsumfang und die Honorarvereinbarung detailliert beschreiben.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Planungsvertrag
    Honorarzone
    Die HOAI teilt Bauvorhaben in verschiedene Honorarzonen ein, je nach Schwierigkeitsgrad. Die Honorarzone beeinflusst die Höhe des Honorars, das der Architekt für seine Leistungen erhält.
    Verwandte Begriffe: Schwierigkeitsgrad, Honorarberechnung, Bauwerkskosten
    Leistungsumfang
    Der Leistungsumfang beschreibt detailliert, welche Leistungen der Architekt im Rahmen des Vertrages erbringt. Er ist entscheidend für die Frage, welche Kosten durch das Honorar abgedeckt sind und welche zusätzlich abgerechnet werden können.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Architektenvertrag, Baubeschreibung
    Baden-Württemberg
    Baden-Württemberg ist ein Bundesland im Südwesten Deutschlands. Es hat eigene Bauordnungen und Verwaltungsvorschriften, die bei Bauvorhaben zu beachten sind.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Landesbauordnung, Bebauungsplan

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Lageplan?
      Ein Lageplan ist eine zeichnerische Darstellung eines Grundstücks mit allen wesentlichen topografischen und baulichen Gegebenheiten. Er dient als Grundlage für die Planung und Genehmigung von Bauvorhaben.
    2. Was regelt die HOAI?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen enthalten sind und wie diese zu vergüten sind.
    3. Was ist die Genehmigungsplanung?
      Die Genehmigungsplanung ist eine Leistungsphase der Architektenleistung, die darauf abzielt, die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Sie umfasst unter anderem die Erstellung der Baupläne, des Lageplans und weiterer erforderlicher Unterlagen.
    4. Was bedeutet Honorarzone III nach HOAI?
      Die HOAI teilt Bauvorhaben in verschiedene Honorarzonen ein, je nach Schwierigkeitsgrad. Honorarzone III umfasst Bauvorhaben mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
    5. Kann ein Architekt zusätzliche Kosten geltend machen?
      Ja, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, die nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden. Dies muss jedoch transparent und nachvollziehbar sein.
    6. Was tun, wenn Unklarheiten bei der Abrechnung bestehen?
      Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten, prüfen Sie den Vertrag und die Leistungsbeschreibung. Im Zweifelsfall können Sie sich an die Architektenkammer oder einen Baurechtsexperten wenden.
    7. Welche Rolle spielt der Leistungsumfang im Architektenvertrag?
      Der Leistungsumfang definiert detailliert, welche Leistungen der Architekt im Rahmen des Vertrages erbringt. Er ist entscheidend für die Frage, welche Kosten durch das Honorar abgedeckt sind und welche zusätzlich abgerechnet werden können.
    8. Was ist, wenn der Lageplan nicht explizit im Vertrag erwähnt wird?
      Wenn der Lageplan nicht explizit erwähnt wird, ist zu prüfen, ob er als notwendige Teilleistung der Genehmigungsplanung anzusehen ist. In diesem Fall wäre er in der Regel durch das Honorar abgedeckt.

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    • Prüfung von Architektenrechnungen
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    • Rechte und Pflichten von Bauherren
      Welche Rechte und Pflichten Bauherren gegenüber Architekten haben.
    • Streitigkeiten mit Architekten
      Wie Konflikte mit Architekten vermieden oder gelöst werden können.
  2. Lageplan: Architekt beauftragt Vermessungsingenieur – Kostenübernahme

    Lageplan zum Bauantrag
    Der Architekt dürfte als Bevollmächtigter des Bauherrn den nach § 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung notwendigen Lageplan bei einem Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben haben. Die Kosten dafür darf er natürlich an den Bauherrn weitergeben.
  3. Lageplan-Kosten: Aktualisierung vs. Liegenschaftskataster-Auszug

    Na ja.
    Wenn sich die Außenmaße des Gebäudes tatsächlich nicht geändert haben, dann reicht es oft den Bauämtern aus, informativ dem Baugesuch einen alten Lageplan oder einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster für 21,50 € beizulegen. Ich nehme mal an, dass der Laqeplan nur um die Einzeichnung einiger Stellplätze ergänzt wurde. Das kann man von Hand in 10 Minuten in den Lageplan zeichnen. Schauen Sie einmal nach, ob Sie wirklich einen neuen Lageplan vom Vermessungsingenieur erhalten haben, oder ob der Architekt einen vorhandenen Lageplan als Arbeitsgrundlage hatte und diesen nur um einige Angaben ergänzt hat. Wen dem so ist, dann gehört diese Leistung mit zur Genehmigungsplanung und ist mit dem Honorar abgegolten.
    Gruß
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Lageplan-Kosten bei Architektenvertrag nach HOAIAbk.: Pflichten & Alternativen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt die Kosten für einen Lageplan zusätzlich in Rechnung stellen darf, obwohl ein Architektenvertrag nach HOAI besteht. Es wird beleuchtet, unter welchen Umständen ein Lageplan notwendig ist und welche Alternativen es gibt, um Kosten zu sparen. Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Vermessungsingenieurs durch den Architekten wird ebenso thematisiert wie die Möglichkeit, auf vorhandene Unterlagen zurückzugreifen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Lageplan: Architekt beauftragt Vermessungsingenieur – Kostenübernahme darf der Architekt die Kosten für den vom Vermessungsingenieur erstellten Lageplan an den Bauherrn weitergeben, wenn er als Bevollmächtigter des Bauherrn den Auftrag erteilt hat. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Lageplan für den Bauantrag gemäß Landesbauordnung erforderlich ist.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Lageplan-Kosten: Aktualisierung vs. Liegenschaftskataster-Auszug wird eine kostengünstigere Alternative vorgeschlagen: Wenn sich die Außenmaße des Gebäudes nicht geändert haben, kann oft ein alter Lageplan oder ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster ausreichend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lageplan lediglich um die Einzeichnung von Stellplätzen ergänzt werden muss.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit dem Architekten und dem Bauamt, ob ein neuer Lageplan zwingend erforderlich ist oder ob vorhandene Unterlagen ausreichen. Prüfen Sie die Möglichkeit, den Lageplan selbst zu aktualisieren, um Kosten zu sparen. Beachten Sie die Vorgaben der HOAI und der Landesbauordnung in Baden-Württemberg bezüglich der Honorarberechnung und der erforderlichen Unterlagen für die Genehmigungsplanung.

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