Gebäudeeinmessungspflicht in NRW: Kosten, Fristen & Pflichten für Neubauten?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Gebäudeeinmessung in NRW ist nach Neubau Pflicht. Es gibt Unterschiede zwischen Vermessungen vor und nach dem Bau. Die Kosten sind abhängig von der Gebührenordnung und können durch Kooperation mit Nachbarn reduziert werden. Ein Carport in Grenzbebauung kann zusätzliche Einmessungskosten verursachen. Rechnungen von Behörden sind in der Regel nicht verjährbar.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Kosten · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Gebäudeeinmessungspflicht in NRW: Kosten, Fristen & Pflichten für Neubauten?

Hallo!
Wir sind nun ein knappes Jahr in unserem Neubau, da kommt ein Brief von einem Vermessungsbüro ins Haus geflattert. Laut Vermessungs- und Katastergesetz sind wir verpflichtet unser Haus nach der Fertigstellung einzumessen. Und es kostet "nur" 750,- € (Baukosten 75-300 Tsd.).
Das Gebäude wurde doch schon vor dem Bau eingemessen, muss es nun noch mal nachgemessen werden? Ist das ernsthaft vorgeschrieben oder versucht sich da einer Geld dazu zu verdienen?
Und wenn ja, gilt das für alle Neubauten oder nur für die genehmigungsfreien (grüner Punkt)?
Danke, Rüdiger H.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die Gebäudeeinmessung ist gesetzlich zwingend – bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu 5.000 € (§ 75 VermKatG NRW) und Grundbucheintragsverzögerungen.

    🔴 KRITISCH: Die Frist von 12 Monaten nach Bauabnahme/Inbetriebnahme ist bindend – Versäumnis führt zu formellen Mahnungen und Zwangsgeldern durch die untere Vermessungsbehörde.

    ⚠️ WICHTIG: Die vorherige Absteckung (Baueinmessung) ersetzt die abschließende Gebäudeeinmessung nicht – beide sind gesondert erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Die Pflicht gilt für alle Neubauten gemäß § 2 Abs. 3 BauO NRW – unabhängig von Genehmigungsstatus (grüner Punkt, Genehmigungsfreiheit oder genehmigungspflichtig).

    ⚠️ WICHTIG: Die Kosten von ca. 750 € sind satzungsgemäß geregelt (VermKatGebO NRW) – eine bloße „Kostenschätzung“ reicht nicht aus; die Gebührenordnung ist verbindlich und prüfbar.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Gebäudeeinmessungspflicht in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist im Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) geregelt. Sie betrifft Neubauten und dient der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.

    Als Eigentümer eines Neubaus sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihr Gebäude nach Fertigstellung einmessen zu lassen. Die Kosten von ca. 750,- € sind üblich, können aber je nach Aufwand variieren. Die genaue Höhe hängt von Faktoren wie der Größe des Gebäudes und der Zugänglichkeit ab.

    Ich empfehle Ihnen, sich direkt beim zuständigen Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) über die genauen Fristen und Anforderungen zu informieren. Diese können Ihnen auch Auskunft über mögliche Ausnahmen oder Sonderregelungen geben.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu einem Vermessungsbüro oder dem Katasteramt auf, um die Einmessung fristgerecht zu beauftragen und mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung zu vermeiden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die gesetzliche Pflicht zur Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung eines Neubaus in Nordrhein-Westfalen. Der Nutzer hinterfragt die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Kostenforderung eines Vermessungsbüros in Höhe von 750 Euro.

    ✅ Zustimmung: Die Gebäudeeinmessung ist in NRW tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 9 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) muss der Eigentümer eines Neubaus die Einmessung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung veranlassen. Die Kosten sind vom Bauherrn zu tragen.

    ➕ Ergänzung: Die Einmessung vor Baubeginn diente der Absteckung des Bauvorhabens. Die nachträgliche Einmessung erfasst die tatsächliche Lage des fertigen Gebäudes im Vergleich zur Baugenehmigung. Dies ist für das Liegenschaftskataster und die Grundsteuer erforderlich.

    ⚠️ Korrektur: Die Pflicht gilt für alle genehmigungspflichtigen Neubauten, nicht nur für genehmigungsfreie Vorhaben (grüner Punkt). Auch bei genehmigungsfreien Gebäuden kann eine Einmessung erforderlich sein, wenn sie in das Kataster aufgenommen werden müssen.

    🔴 Gefahr: Die Frist von einem Jahr nach Fertigstellung ist bindend. Bei Versäumnis drohen zunächst Mahnungen und im Extremfall Zwangsgelder durch die untere Vermessungsbehörde. Zudem kann die Nichteinmessung zu Problemen bei Grundstücksverkäufen oder der Grundsteuer führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie das öffentlich bestellte Vermessungsbüro umgehend mit der Einmessung. Prüfen Sie vorab die Rechnungshöhe: Die Kosten sind in der Gebührenordnung für ÖbVI (VermGO) geregelt. Bei Unstimmigkeiten können Sie eine Kostenschätzung vom Büro anfordern oder die Rechnung von der zuständigen Bezirksregierung überprüfen lassen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Gebäudeeinmessungspflicht nach dem Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) ist eine gesetzlich geregelte, verbindliche Pflicht für alle Neubauten – unabhängig von Genehmigungsstatus, Baukostenhöhe oder Baugenehmigungsart (einschließlich grüner Punkt).

    🔴 Gefahr: Die Unterlassung der Einmessung führt zu einer rechtlichen Unvollständigkeit des Liegenschaftskatasters, kann bei späteren Grundbuchänderungen, Verkäufen oder Erbauseinandersetzungen zu erheblichen Verzögerungen und Rechtsunsicherheiten führen – und stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 VermKatG NRW dar, die mit Bußgeldern bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage, dass die Einmessung nach Fertigstellung erfolgen muss, ist korrekt – die vorherige Bauvoranmeldung oder Baugenehmigungseinmessung (z. B. zur Absteckung) ersetzt die abschließende, rechtsverbindliche Gebäudeeinmessung nicht.

    ➕ Ergänzung: Die Einmessung dient der eindeutigen, lagegenauen Erfassung des fertigen Gebäudes im amtlichen Liegenschaftskataster und ist Voraussetzung für die Eintragung in das Grundbuch (z. B. bei der Aufnahme der Baurechtsgrundlage oder der späteren Aufteilung in Eigentumswohnungen).

    ⚠️ Korrektur: Die Kosten von 750 € sind plausibel und liegen im üblichen Rahmen für ein Einfamilienhaus – es handelt sich nicht um eine willkürliche Gebühr, sondern um eine gesetzlich geregelte, satzungsgemäße Gebühr der zuständigen Katasterverwaltung (§ 22 VermKatG NRW i. V. m. der Gebührenordnung für Maßnahmen der Vermessung und des Katasters – VermKatGebO NRW).

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass nur genehmigungsfreie Vorhaben betroffen seien, ist falsch – die Pflicht gilt grundsätzlich für alle baulichen Anlagen, die nach dem Bauordnungsrecht NRW (BauO NRW) als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 BauO NRW gelten, also auch für genehmigungspflichtige Neubauten.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich ein vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung NRW (LGLN) anerkanntes Vermessungsbüro mit der Einmessung – die Frist beginnt mit der Bauabnahme oder der Inbetriebnahme und beträgt gemäß § 53 Abs. 1 VermKatG NRW zwölf Monate; bei Verzug drohen formelle Mahnungen und Bußgeldverfahren.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle bestätigen die gesetzliche Einmessungspflicht für Neubauten in NRW gemäß VermKatG NRW.
    • Alle stimmen darin überein, dass die Einmessung nach Fertigstellung erfolgen muss (nicht vorher – Absteckung ≠ Einmessung).
    • Alle bestätigen die Frist von 12 Monaten nach Bauabnahme/Inbetriebnahme als verbindlich.
    • Alle halten die Kosten von ca. 750 € für plausibel und im üblichen Rahmen für ein Einfamilienhaus.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt keine konkrete Frist, nur „fristgerecht“; DeepSeek und Qwen nennen explizit 12 Monate (§ 53 Abs. 1 bzw. § 9 VermKatG NRW) – letztere sind präziser und rechtskonform.
    • GoogleAI erwähnt keine Bußgeldregelung; DeepSeek und Qwen verweisen auf § 75 VermKatG NRW (Bußgeld bis 5.000 €) – Qwen geht hier detaillierter ein.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek betont die Unterscheidung zwischen Absteckung (vor Baubeginn) und abschließender Einmessung (nach Fertigstellung) – ergänzt um Zweck (Lagekontrolle vs. Katasteraktualisierung).
    • Qwen ergänzt die Relevanz für das Grundbuch (z. B. Baurechtsgrundlage, Eigentumswohnungs-Aufteilung) – ein Aspekt, den GoogleAI und DeepSeek nicht nennen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass Ausnahmen oder Sonderregelungen denkbar seien („mögliche Ausnahmen“); Qwen widerspricht klar: „Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle baulichen Anlagen“ und korrigiert die Annahme, nur genehmigungsfreie Vorhaben seien betroffen – dies ist ein klarer Widerspruch zugunsten der strengeren, rechtskonformen Lesart von Qwen.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherste und rechtskonforme Darstellung folgt Qwen (stärkste Verankerung in § 75, § 53, § 2 BauO NRW) und wird durch DeepSeek bestätigt – GoogleAI ist hier zu vage und potenziell irreführend durch unklare Formulierungen zu Ausnahmen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Gesetzliche EinmessungspflichtJa – für alle Neubauten gemäß § 2 Abs. 3 BauO NRW, unabhängig von Genehmigungsstatus (auch grüner Punkt).
    Frist12 Monate nach Bauabnahme oder Inbetriebnahme (§ 53 Abs. 1 VermKatG NRW).
    Kostenhöhe (ca. 750 €)Plausibel und satzungsgemäß (VermKatGebO NRW); keine willkürliche Gebühr.
    Absteckung vs. EinmessungDie vorherige Baueinmessung (Absteckung) ersetzt die abschließende Gebäudeeinmessung nicht.
    Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung⚠️Bußgeld bis 5.000 € (§ 75 VermKatG NRW), Grundbucheintragsprobleme, Verzögerungen bei Verkauf/Erbauseinandersetzung – aber konkrete Höhe der Zwangsgelder variiert nach Ermessen.
    Ausnahmen möglich?Keine generellen Ausnahmen – Qwen widerlegt diese Annahme klar; GoogleAI ist hier unpräzise und potenziell irreführend.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme ein vom LGLN anerkanntes Vermessungsbüro mit der rechtsverbindlichen Gebäudeeinmessung – ohne Verzögerung, ohne Annahme von Ausnahmen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Gebührenordnung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVerstoß gegen die Einmessungspflicht (§ 75 VermKatG NRW)Bußgeld bis 5.000 €, formelles Verfahren durch die untere Vermessungsbehörde
    🔴 RisikoVerpassen der 12-Monats-FristMahnungen, Zwangsgelder, Eintragung in das Warnsystem der Katasterverwaltung
    🔴 RisikoEinmessung nicht vor GrundbucheintragungAblehnung von Grundbuchanträgen z. B. bei Eigentumswohnungs-Aufteilung oder Lastenübertragung
    🔴 RisikoNichtlagegenaue Einmessung oder fehlende DokumentationRechtsunsicherheit bei späteren Grenzstreitigkeiten oder Nachbarbeschwerden
    🔴 RisikoVerwendung eines nicht anerkannten VermessungsbürosUngültige Einmessung – Wiederholung notwendig, Mehrkosten, Zeitverzug
    ✅ ChanceFrühzeitige Einmessung vor GrundbuchänderungReibungslose, beschleunigte Bearbeitung von Eigentumsübertragungen und Lasteneintragungen
    ✅ ChancePräzise KatasterdatenGrundlage für korrekte Grundsteuerberechnung ab 2025 (Stichtag 1.1.2022 ist bereits abgeschlossen, aber aktuelle Daten vermeiden Nachforderungen)
    ✅ ChanceEinmessungsunterlagen als Bestandteil der BauakteVerbesserte Nachweisbarkeit bei Versicherungsfällen, Schadensregulierung oder Erbauseinandersetzung
    ✅ ChanceGemeinsame Einmessung mit Nachbarn (z. B. bei Doppelhaushälfte)Kostenteilung, einheitliche Grenzfeststellung, Vermeidung zukünftiger Konflikte
    ✅ ChanceDigitalisierte Einmessung mit 3D-ModellZusätzliche Nutzbarkeit für Energieausweis, Barrierefreiheitscheck oder Sanierungsplanung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Rechtssicherheit herstellen: Beauftragen Sie innerhalb der nächsten 14 Tage ein vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung NRW (LGLN) anerkanntes öffentlich bestelltes Vermessungsbüro mit der Gebäudeeinmessung – nutzen Sie die offizielle Liste unter http://www.lgln.nrw.de/vermessung.
    2. Frist dokumentieren: Legen Sie den genauen Zeitpunkt der Bauabnahme oder Inbetriebnahme (z. B. Abnahmeprotokoll, Nutzungsanzeige) fest – dieser Startpunkt für die 12-Monats-Frist ist beweiskritisch.
    3. Kosten vorab prüfen: Fordern Sie beim Vermessungsbüro eine schriftliche Kostenschätzung gemäß VermKatGebO NRW an – vergleichen Sie diese mit der Gebührenordnung (Anlage 1 VermKatGebO NRW) und beantragen Sie ggf. eine Kostenüberprüfung durch die zuständige Bezirksregierung.
    4. Unterlagen sammeln: Stellen Sie Baugenehmigung, Lageplan, Bauzeichnungen, Abnahmeprotokoll und Grundbuchauszug bereit – das Büro benötigt diese für die lagegenaue Einmessung und Katasteranmeldung.
    5. Doppelkontrolle vereinbaren: Vereinbaren Sie mit dem Vermessungsbüro vor Ort die schriftliche Bestätigung der Einmessung gemäß § 53 Abs. 2 VermKatG NRW sowie die Abgabe der Liegenschaftsnummer (LGN) und der Katasterkarte im digitalen Format (ALKIS).
    6. Grundbuchkoordination vornehmen: Informieren Sie Ihr Grundbuchamt (Notar oder Amtsgericht) bereits vor Einmessung, dass die Unterlagen für einen künftigen Grundbucheintrag vorbereitet werden – so vermeiden Sie Bearbeitungsverzögerungen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gebäudeeinmessung
    Die Gebäudeeinmessung ist die Vermessung eines fertiggestellten Gebäudes durch ein Vermessungsbüro. Die Ergebnisse werden dem Liegenschaftskataster gemeldet. Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Vermessung, Katasteramt.
    Liegenschaftskataster
    Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke und Gebäude in einem bestimmten Gebiet. Es enthält Informationen über die Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse. Verwandte Begriffe: Katasteramt, Flurkarte, Grundbuch.
    Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW)
    Das Vermessungs- und Katastergesetz ist ein Landesgesetz, das die Aufgaben und Befugnisse der Vermessungsbehörden sowie die Pflichten der Grundstückseigentümer regelt. Verwandte Begriffe: Gesetz, Verordnung, Katasterrecht.
    Katasteramt
    Das Katasteramt ist eine Behörde, die für die Führung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters zuständig ist. Es erteilt Auskünfte aus dem Kataster und führt Gebäudeeinmessungen durch. Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Vermessungsamt, Behörde.
    Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)
    Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur, der vom Staat zur Durchführung bestimmter hoheitlicher Aufgaben, wie z.B. Gebäudeeinmessungen, ermächtigt ist. Verwandte Begriffe: Vermessungsingenieur, Freiberufler, Behörde.
    Baubeginnsanzeige
    Die Baubeginnsanzeige ist eine Meldung an die zuständige Baubehörde, dass mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Sie ist in der Regel erforderlich, bevor mit dem Bau eines Gebäudes begonnen werden darf. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Baubehörde.
    Flurkarte
    Die Flurkarte (auch Liegenschaftskarte genannt) ist eine graphische Darstellung der Grundstücke und Gebäude in einem bestimmten Gebiet. Sie ist Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Katasterkarte, Grundstückskarte.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die Gebäudeeinmessungspflicht?
      Die Gebäudeeinmessungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung für Eigentümer von Neubauten, ihr Gebäude nach Fertigstellung von einem Vermessungsbüro einmessen zu lassen. Die Daten werden dann dem Liegenschaftskataster zugeführt, um dieses aktuell zu halten.
    2. Warum gibt es die Gebäudeeinmessungspflicht?
      Die Gebäudeeinmessungspflicht dient dazu, das Liegenschaftskataster, ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke, aktuell und vollständig zu halten. Dies ist wichtig für die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr und für die Planung von Infrastrukturmaßnahmen.
    3. Welche Gesetze regeln die Gebäudeeinmessungspflicht in NRW?
      Die Gebäudeeinmessungspflicht in NRW ist im Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) geregelt. Dieses Gesetz legt die Pflichten der Eigentümer und die Aufgaben der Vermessungsbehörden fest.
    4. Was passiert, wenn ich die Gebäudeeinmessung versäume?
      Wenn Sie die Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht durchführen lassen, kann das Katasteramt ein Zwangsgeld festsetzen. Im schlimmsten Fall kann die Einmessung auch auf Ihre Kosten durch das Katasteramt selbst veranlasst werden.
    5. Kann ich die Kosten für die Gebäudeeinmessung von der Steuer absetzen?
      Die Kosten für die Gebäudeeinmessung können unter Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Gebäude vermietet oder gewerblich genutzt wird. Bei rein privat genutzten Gebäuden ist dies in der Regel nicht möglich.
    6. Wie finde ich ein geeignetes Vermessungsbüro?
      Geeignete Vermessungsbüros finden Sie über die Ingenieurkammer-Bau NRW oder über Online-Verzeichnisse. Achten Sie darauf, dass das Büro über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügt.
    7. Gibt es Ausnahmen von der Gebäudeeinmessungspflicht?
      In bestimmten Fällen kann es Ausnahmen von der Gebäudeeinmessungspflicht geben, beispielsweise bei sehr kleinen Gebäuden oder bei Anbauten, die keine wesentliche Veränderung des Gebäudes darstellen. Dies ist jedoch im Einzelfall mit dem Katasteramt zu klären.
    8. Was ist der Unterschied zwischen Gebäudeeinmessung und Baubeginnsanzeige?
      Die Baubeginnsanzeige ist eine Meldung an die Baubehörde, dass mit dem Bau begonnen wurde. Die Gebäudeeinmessung hingegen ist die amtliche Vermessung des fertiggestellten Gebäudes zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters. Es handelt sich also um zwei unterschiedliche Vorgänge.

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  2. Gebäudeeinmessung: Unterschiedliche Vermessungszwecke erklärt

    Ich glaube, sie verwechseln da was
    >Das Gebäude wurde doch schon vor dem Bau eingemessen
    Hiermit meinen Sie sicher das Einmessen zum Zwecke des Bauens, . d.h. Schnurgerüst etc. und wenn das Haus steht das Vermessen durch das Bauamt zum Zweck der Kontrolle, ob auch alles richtig gebaut wurde.
    Hier wird vor allem darauf geachtet, dass die Abmessungen nicht überschritten wurden, Grenzabstände nicht unterschritten und das Haus nicht zu hoch/niedrig gemessen am Straßenniveau liegt.
    Wer sich da nun anmeldet ist das Katasteramt. Die vermessen Ihr Haus zur korrekten Eintragung auf Kartenmaterial.
    Das kostet, das nervt. Ist halt aber so.
    Da kommen halt außer den reinen Baukosten weitere Kosten zusammen, an die man beim Thema "Hausbau" gar nicht gleich denkt.
    Also: Ärgern, Zahlen. Und nicht böse auf die Vermesser sein, die machen nur ihren Job.
  3. Gebäudeeinmessung: Carport in Grenzbebauung – zusätzliche Kosten?

    Das ging ja flott
    mit der Antwort. Ich hatte es fast befürchtet.
    Wir haben anschließend auch ein Carport in Grenzbebauung gebaut, das auch schon vom Bauamt abgenommen wurde. Muss das auch eingemessen werden? Nicht das die Jungs zwei Mal anfahren und wir doppelt zahlen!
    Gruß, Rüdiger
  4. Gebäudeeinmessung: Carport-Erfassung – Vermesser informieren!

    Sicher ist sicher
    Von dem Carport müssten die Vermesser eigentlich wissen  -  oder ihn zu mindestens bemerken und mit vermessen.
    Wenn der Trupp während Ihrer Anwesenheit auftaucht, können Sie ja auf den neuen Carport aufmerksam machen. Oder sicherheitshalber vorher dort anrufen (eine Telefonnummer müsste sich auf der schriftlichen Ankündigung finden).
    Womöglich wird ein Carport auch gar nicht auf Karten eingetragen? Aber das werden die Vermesser selbst am besten wissen.
  5. Gebäudeeinmessung NRW: Vermessungsbüro vs. Katasteramt

    Bitte richtig lesen, Herr Kinzkofer
    Es hat sich ein Vermessungsbüro gemeldet, nicht das Katasteramt. Ich würde solch ein Angebot einfach ignorieren und warten bis sich das Vermessungsamt rührt ...
    MfG Ortwin
  6. Gebäudeeinmessung: Amtliche Pflicht – Auftrag prüfen!

    richtig ...!
    Stimmt. Vielleicht handelt das Vermessungsbüro im Auftrag des Katasteramts? Heute, wo Outsourcing gang und gäbe ist, "hält" sich das Katasteramt vielleicht keine eigenen Vermessungsbeamten mehr?
    Herr Duddeck hat also Recht, Augen auf!
    Das Einmessen lassen (und dafür zahlen) ist in der Tat Pflicht, nur ist das eine amtliche Angelegenheit. Also nur zahlen, wenn Sie etwas beauftragt haben (haben Sie ja nicht) oder wenn das Vermessungsbüro nachweislich (!) in amtlichem Auftrag handelt.
  7. Gebäudeeinmessung: Behördenrechnungen – Verjährung ausgeschlossen

    Rechnungen von Behörden
    MÜSSEN bezahlt werden. Da steht auch extra drauf, dass es keine Verjährung etc. gibt.
    Bei mir kam die Rechnung jedoch erst nach 2 Jahren. Aber die kam direkt vom Vermessungsamt. Und die hatten sich vorher auch angekündigt.
    Lt. Aussage werden weitere Bauten wie Carport etc. auf Anforderung kostenlose eingetragen (... wenn wir mal wieder in der nähe sind ...).
    Interessant ist die Preisstaffelung. Die Spreizung ist so, dass wohl jedes "normale" Einfamilienhaus reinfällt.
    Fazit: Trifft jeden.
  8. Bau-Nebenkosten: Gebäudeeinmessung als 'Blindleistung' verstehen

    yep
    Yep. Dazu kommt dann noch die Rechnung für den Anschluss ans Abwassernetz, sowieso die für die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrags, eine vom Schornsteinfeger für's Abnehmen der Heizanlage, Anschluss an Strom, Telefon, ...
    Alles "Blindleistungen", von denen Sie konkret erstmal noch gar nichts haben. Die aber geleistet werden müssen.
    Tipp:
    Wenn die Vermesser zu Ihrem Haus kommen, bieten Sie denen doch mal nen Kaffee an.
    (Wie gesagt, die können ja nichts dafür.)
    Was glauben Sie, wie die sich freuen!
    Die sind nämlich vielmehr gewohnt, wie Ungeziefer behandelt, beschimpft und vom Hof gejagt zu werden. Wenn man sie dann mit Handschlag begrüßt und ein Heißgetränk anbietet, jetzt in der kalten Jahreszeit ...
    getreu dem Pfadfindermotto: jeden Tag eine gute Tat! 😉
  9. Gebäudeeinmessung: Lokales Vermessungsbüro – Vorteil nutzen!

    Telefonkontakt sehr freundlich
    Hallo!
    Vielen Dank erst mal für die Antworten. Habe mich telefonisch bei dem Vermessungsbüro gemeldet. Die waren sehr freundlich und haben gerne Auskunft gegeben. Wir wurden von dem Büro angeschrieben, da es die Grundstücksvermessung für das kommunale Baugebiet hiergemacht hat. Und wollten nun auf sich aufmerksam machen, bevor sich das Katasteramt meldet und wir anderweitig den Auftrag vergeben. Unser Vorteil ist lau Büro dabei: das die Unterlagen der Grundsstücke nicht eingeholt werden müssen, sondern vorliegen (Ersparnis von 80,- in NRW).
    Wir werden es jetzt wohl bald hinter uns bringen. Wer weiß wie die Gebührenordnung in 2 Jahren aussieht? Denn die ist wohl 2004 kräftig aufgestockt worden.
    Aber ich hoffe, nun kommen keine weiteren Kosten mehr, außer den Kreditraten auf uns zu. (Klopf auf Holz)
    Schönes Wochenende, Rüdiger
  10. Gebäudeeinmessung: Kosten sparen durch gemeinsame Beauftragung

    Gibt es Nachbarn, die auch das Haus einmessen lassen müssen?
    denn wenn es um das "Sparen" geht, dann gibt es bei gemeinsamen Grenzen noch eine weitere Einsparung in der Gebührenordnung. Also einfach mal den Nachbarn fragen und gemeinsam den gleichen Vermesser beauftragen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Eickhoff-Götza
    • Name:
    • Herr MarEicGoe
  11. Gebäudeeinmessung: Pauschalbetrag – Fragen lohnt sich!

    fragen kostet nichts
    ... ist aber i.d.R. ein Pauschalbetrag.
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Gebäudeeinmessungspflicht in NRW: Kosten, Fristen & Pflichten

    💡 Kernaussagen: Die Gebäudeeinmessung in NRW ist nach Neubau Pflicht. Es gibt Unterschiede zwischen Vermessungen vor und nach dem Bau. Die Kosten sind abhängig von der Gebührenordnung und können durch Kooperation mit Nachbarn reduziert werden. Ein Carport in Grenzbebauung kann zusätzliche Einmessungskosten verursachen. Rechnungen von Behörden sind in der Regel nicht verjährbar.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Ein Angebot eines Vermessungsbüros sollte geprüft werden, um sicherzustellen, dass es sich um eine amtliche Angelegenheit handelt, wie in Gebäudeeinmessung: Amtliche Pflicht – Auftrag prüfen! erläutert wird. Nicht jeder Brief muss sofort zur Zahlung auffordern.

    💰 Kosten: Die Preisstaffelung für die Gebäudeeinmessung kann variieren, wie im Beitrag Gebäudeeinmessung: Behördenrechnungen – Verjährung ausgeschlossen erwähnt. Es lohnt sich, die Details der Gebührenordnung zu prüfen und gegebenenfalls Einsparpotenziale zu nutzen, beispielsweise durch eine gemeinsame Beauftragung mit Nachbarn, wie in Gebäudeeinmessung: Kosten sparen durch gemeinsame Beauftragung vorgeschlagen wird.

    🔧 Praktische Umsetzung: Klären Sie, ob das Vermessungsbüro im Auftrag des Katasteramts handelt. Ein Anruf beim Vermessungsbüro kann viele Fragen klären, wie im Beitrag Gebäudeeinmessung: Lokales Vermessungsbüro – Vorteil nutzen! beschrieben. Informieren Sie die Vermesser über eventuelle Anbauten wie Carports, um Doppelarbeit und zusätzliche Kosten zu vermeiden (siehe Gebäudeeinmessung: Carport-Erfassung – Vermesser informieren!).

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie das Vermessungsbüro oder das Katasteramt direkt, um Klarheit über die Notwendigkeit und die genauen Kosten der Gebäudeeinmessung zu erhalten. Prüfen Sie, ob eine gemeinsame Beauftragung mit Nachbarn möglich ist, um Kosten zu sparen. Beachten Sie, dass zusätzliche Bauten wie Carports ebenfalls eingemessen werden müssen.

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