Baugenehmigung ohne Erschließung: Was tun bei fehlender Versorgung (Strom, Wasser, Gas)?
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Baugenehmigung ohne Erschließung: Was tun bei fehlender Versorgung (Strom, Wasser, Gas)?

Hallo
wir brauchen dringend Hilfe:
Im November 2003 haben wir von unserem Architekten ein Grundstück im Land NRW gekauft. Dieses Grundstück ist nicht erschlossen und Teil eines Gewerbegebietes das in kleine Parzellen unterteilt und bebaut wird Wir sind die ersten die dort bauen.
Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Die Erschließung soll über das Grundstück des Verkäufers erfolgen. Im Juni 2004 haben wir dann die Baugenehmigung erhalten und mit einer Baulast für den Kanal über das Grundstück des Verkäufers.
Die Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser ) sollen in der gleichen Trasse wie der Kanal über das Grundstück des Verkäufers verlegt werden.
Im Juli 2004 haben wir uns von dem Verkäufer als Architekt getrennt, da wir diverse Missstände aufgedeckt hatten, Verzögerung der Baugenehmigung, weil von der Stadt angeforderte Unterlagen nicht eingereicht wurden; falsche Kostenplanung, Vetternwirtschaft, Verzögerung der Grundstücksübertragung usw. Den Architektenvertrag haben wir über unseren Anwalt gekündigt.
Im September 2004 haben wir mit dem Bau angefangen und die Anträge bei den Versorgern gestellt.
Diese teilten uns mit, das sie nur mit einer Grunddienstbarkeit die Leitungen über das Grundstück verlegen. Diese Grunddienstbarkeit wird von dem Verkäufer verweigert bzw. erst erteilt wenn wir die Architekten-Rechnung in Höhe von € 28.000,-- bezahlen, eine friedliche, kurzfristige Einigung ist also nicht in Sicht.
Rücksprachen bei der Stadt ergaben, das bei der Erteilung der Baugenehmigung nur geprüft ob eine Versorgung, Anschlüsse an das öffentliche Netz möglich sind, nicht ob die Versorgung gesichert ist, z B. durch privatrechtliche Verträge, Grunddienstbarkeiten. Des weiteren sei dies alles Privatgelände und da wollten sie sich nicht einmischen.
Ist dies ausreichend für die Erteilung einer Baugenehmigung oder inwieweit hätte eine weiterer Prüfung oder Absicherung z.B. durch eine Baulast der Stadt erfolgen müssen? Wer kann uns hier weiterhelfen bzw. Gesetze nennen nach denen uns eine Versorgung zusteht?
  • Name:
  • Andrea Küpper
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit der Erschließung Ihres Grundstücks haben, obwohl eine Baugenehmigung vorliegt. Da das Grundstück Teil eines Gewerbegebietes ist, sollte die Erschließung grundsätzlich gesichert sein.

    🔴 Gefahr: Eine Baugenehmigung ohne gesicherte Erschließung kann zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Prüfen Sie den Kaufvertrag des Grundstücks auf Klauseln zur Erschließung.
    • Fordern Sie von Ihrem Architekten und dem Verkäufer (Architekt) eine detaillierte Aufstellung der bisherigen Kosten und eine verbindliche Zeitplanung für die Erschließung.
    • Nehmen Sie Kontakt zur Stadtverwaltung auf und klären Sie den Sachstand bezüglich der Erschließung des Gewerbegebietes. Fragen Sie nach, welche Zusagen der Verkäufer (Architekt) gemacht hat und welche Verpflichtungen die Stadt hat.
    • Prüfen Sie die Grunddienstbarkeiten im Grundbuch bezüglich der Versorgungsleitungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen. Klären Sie, wer für die Kosten der fehlenden Erschließung aufkommen muss.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Erschließung
    Die Erschließung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein Grundstück bebaubar zu machen. Dazu gehören der Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas sowie die Entsorgung von Abwasser. Eine gesicherte Erschließung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bebauungsplan, Baulast.
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und kann beispielsweise die Sicherstellung von Zuwegungen oder die Einhaltung bestimmter Abstandsflächen regeln. Baulasten können den Wert eines Grundstücks mindern.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Bebauungsplan, Baurecht.
    Grunddienstbarkeit
    Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstückseigentümer bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück einräumt. Dies kann beispielsweise das Recht sein, einen Weg über das Nachbargrundstück zu nutzen oder Versorgungsleitungen zu verlegen. Grunddienstbarkeiten sind dingliche Rechte und bleiben auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen.
    Verwandte Begriffe: Baulast, Nießbrauch, Wegerecht.
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der Bebauung eines bestimmten Gebiets regelt. Er legt beispielsweise fest, welche Gebäude errichtet werden dürfen, wie hoch sie sein dürfen und welche Abstandsflächen einzuhalten sind. Bebauungspläne werden von den Gemeinden aufgestellt und sind für alle Grundstückseigentümer bindend.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Flächennutzungsplan, Baulast.
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entspricht. Ohne Baugenehmigung dürfen Bauarbeiten in der Regel nicht durchgeführt werden.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bebauungsplan, Bauantrag.
    Architekt
    Ein Architekt ist ein Fachmann für die Planung und Gestaltung von Gebäuden. Er erstellt Baupläne, überwacht die Bauausführung und berät Bauherren in allen Fragen des Bauens. Architekten sind in der Regel in Architektenkammern organisiert und unterliegen bestimmten Berufspflichten.
    Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Bauleiter, Bauherr.
    NRW (Nordrhein-Westfalen)
    Nordrhein-Westfalen ist ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland. Es liegt im Westen Deutschlands und ist das bevölkerungsreichste Bundesland. Das Baurecht in NRW ist im Landesbauordnung geregelt.
    Verwandte Begriffe: Bundesland, Baurecht, Landesbauordnung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "Erschließung" eines Grundstücks?
      Die Erschließung umfasst die Herstellung der notwendigen Anschlüsse an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas sowie die Entsorgung von Abwasser. Ohne diese Anschlüsse ist eine Bebauung in der Regel nicht möglich.
    2. Was ist eine Baulast?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie kann beispielsweise die Sicherstellung von Zuwegungen oder die Einhaltung bestimmter Abstandsflächen regeln.
    3. Was ist eine Grunddienstbarkeit?
      Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstückseigentümer bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück einräumt. Dies kann beispielsweise das Recht sein, Versorgungsleitungen über das Nachbargrundstück zu verlegen.
    4. Was kann ich tun, wenn die Erschließung trotz Baugenehmigung fehlt?
      Sie sollten zunächst den Verkäufer (Architekten) und die Stadtverwaltung kontaktieren, um den Sachstand zu klären. Lassen Sie sich rechtlich beraten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
    5. Wer ist für die Erschließung eines Grundstücks verantwortlich?
      In der Regel ist der Grundstückseigentümer oder der Erschließungsträger für die Erschließung verantwortlich. Die genauen Verantwortlichkeiten können jedoch im Kaufvertrag oder in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt sein.
    6. Welche Kosten entstehen bei der Erschließung?
      Die Kosten für die Erschließung können je nach Lage und Umfang der Arbeiten variieren. Sie umfassen in der Regel die Kosten für den Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Verlegung von Versorgungsleitungen und die Herstellung von Abwasseranlagen.
    7. Was ist ein Bebauungsplan?
      Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der Bebauung eines bestimmten Gebiets regelt. Er legt beispielsweise fest, welche Gebäude errichtet werden dürfen, wie hoch sie sein dürfen und welche Abstandsflächen einzuhalten sind.
    8. Was bedeutet "gesicherte Erschließung"?
      Gesicherte Erschließung bedeutet, dass die notwendigen Anschlüsse an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas sowie die Entsorgung von Abwasser rechtlich und tatsächlich gewährleistet sind.

    🔗 Verwandte Themen

    • Erschließungsvertrag
      Regelt die Details der Erschließung zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer.
    • Baulastenverzeichnis
      Öffentliches Verzeichnis, in dem Baulasten eingetragen sind.
    • Grundbuchauszug
      Enthält Informationen über Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks.
    • Anwalt für Baurecht
      Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um das Bauen.
    • Bebauungsplan einsehen
      Informationen über die zulässige Bebauung eines Grundstücks.
  2. Rechtsberatung: Baugenehmigung ohne Erschließung prüfen lassen

    Foto von Helmuth Plecker

    Das sieht nach einem Fall für ...
    Das sieht nach einem Fall für einen Rechtsanwalt aus.
  3. Baugenehmigung NRW: Stellungnahme der Versorgungsträger erforderlich

    jo Herr Plecker  -  oder Andrea hat nen kräftigen man der sich den Super-Architekten mal zur Brust nimmt
    nee  -  nicht ganz so ernst gemeint.
    ohne anerkenntnis einer rechtspflicht sozusagen  -  es sieht für mich so aus als wäre die Auskunft der Stadt richtig. zumindest in meinem Bundesland (Bauordnung ist ländersache) wird durch das zuständige Bauordnungsamt nur die Stellungnahme der Versorgungsträger gefordert das eine Versorgung (grundsätzlich) möglich ist. (gehört zum Bauantrag und ist vom Bauherrn bzw. Architekt beizubringen) diese grundsätzliche Möglichkeit ist bei ihnen auch gegeben. wie gesagt  -  da hilft der knüppel  -  oder nur der Anwalt. das ganze grenzt an Erpressung  -  nur  -  es ist und bleibt eine zivilsachen  -  die ewig  -  dauern kann. wenn sie das Geld haben  -  sprechen sie mit ihrem Anwalt  -  zahlen erstmal den Architekt (unter Vorbehalt) und verklagen ihn anschließend (wenn ihnen ihr Anwalt dazu rät)
    blöde Sache das  -  was es auch alles gibt.
    MfG
    jens raabe
  4. Architektenhaftung: Verstöße gegen Geschäftsgepflogenheiten prüfen

    Foto von

    nen kräftigen Mann?!
    Da gibt es doch auch was von Architektfarm. Gute Preise  -  gute Besserung. *gröhl* Scherz beiseite: Gegen die guten Sitten und die üblichen Geschäftsgepflogenheiten verstößt das Verhalten des Architekts sicherlich. Würde die Architekt-Kammer sicherlich brennend interessieren, oder?
  5. Architekten-Erpressung: Zivilrechtliche Reaktion empfohlen

    glaube ich nicht wirklich Helmuth
    beim verkauf war er sicher privatmann  -  er scheint ja nebenan zu wohnen. glaub nicht das sich bei der archikammer da jemand schert. das mit den fristen und so ist ärgerlich aber auch menschlich  -  da kriegst du ihn auch nicht mit. Erpressung ist es für mich dennoch irgendwie. aber halt eine zivile ...
    da muss man leider zivil reagieren. Ich kann mich noch an die netten Zeiten Ende der 90er erinnern  -  nee so nett war es nicht  -  aber da bin ich noch immer mit meinen Jungs (damals habe ich noch selber gewerkelt und mir den rücken krumm gemacht) in die Büros der "Kunden" und habe mir mein Geld geholt. ging allerdings nur solange bis die Bauwirtschaft so richtig schön schief lief und auch mit nachdruck nichts mehr zu holen war. passt nicht hier her ich weiß  -  viel mir nur gerade so ein ...
    Gruß
    jens
  6. Baurecht vs. Privatrecht: Baugenehmigung und Leitungsrechte

    so sieht's aus
    eine Baugenehmigung ist Baurecht, Leitungsrecht etc. Privatrecht bzw. öffentliches Recht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, bei der Baugenehmigung wird lediglich nach Fragen des Baurechtes entschieden  -  Überschneidungen mit dem Privatrecht ergeben sich zwar bei z.B. Leitungsrechten, Nutzungsrechten oder Baulasten  -  das hat aber mit der Baugenehmigung an sich erst mal gar nichts zu tun.
  7. Strategien: Koppelgeschäft, Erpressung, Presse bei Baugenehmigung

    Knüppel ...
    Werte Fragestellerin
    könnten Sie im übertragenen Sinne schon in die Hand nehmen.
    Der erste liegt im Koppelgeschäft, dass untersagt ist: Architekt darf kein Grundstück mit Architekt-Bindung verkaufen.
    Der zweite ist der strafrechtliche Begriff der Erpressung. Soll in solchen Fällen schon funktioniert haben.
    Derr dritte heißt Presse, Funk und Fernsehen.
    Teilen Sie dem Architekt doch mal mit, dass Sie von diesen Möglichkeiten durchaus Gebrauch machen würden, sollte er weiter blockieren.
    Mal sehen, wie der dann reagiert.
  8. Architekt als Bauträger: Verkauf von Grundstück und Haus erlaubt?

    darf er das wirklich nicht?
    echt Herr Dühlmeyer  -  darf der Architekt nicht gleichzeitig sein Grundstück verkaufen und das Haus planen? hhm  -  was ist mit Architekt als Bauträger  -  habe sowas schon erlebt und auch hier im Forum schon gelesen? würde mich sehr interessieren.
    wenn es so ist  -  und natürlich glaube ich ihnen das  -  wäre die Fragestellerin natürlich fein raus  -  der wink mit der archikammer wäre auch wieder drinnen  -  und  -  alles viel leichter.
    MfG
    jens raabe
  9. Baugenehmigung S-H: Versorgung muss sichergestellt sein!

    Also hier in S-H ...
    Also hier in S-H gibt es keine Baugenehmigung, wenn die Versorgung zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin des Gebäudes nicht vorhanden ist (besser: nicht sichergestellt ist). Siehe auch: Urteil des BverwG vom 10.09.76 4 C 5.76, abgedruckt in DÖV 1977 S. 607 ff. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss: Falls nicht, hätten Sie gar keine Baugenehmigung erhalten dürfen. Also hat das Bauamt gepennt. Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist das Zauberwort.
  10. Koppelgeschäft vs. Bauträger: Architekt-Auftrag und Grundstücksverkauf

    @ Herr Raabe
    Werter Herr Raabe
    Ein Koppelgeschäft = Ich verkaufe dir das Grundstück nur, wenn du mir einen Architekt-Auftrag gibst  -  ist unzulässig.
    Ein Bauträger-Architekt kann dies  -  wie jeder Bauträger, der ein Grundstück samt Haus verkauft, machen.
    Und es gibt Grauzonen. Also kann der Architekt diese Abrede inoffiziell machen und den Notartermin erst ansetzen, wenn sein Vertrag unterschrieben ist  -  oder seine Frau verkauft das Grundstück.
    Wenn die Käufer so viel Vertrauen zu ihm fassen, dass Sie ihn auch als Architekt haben möchten, ist dies grundsätzlich nicht verboten. Es darf nur eben keine Verkaufsbedingung sein.
    Kann ich eine solche Bedingung schriftlich oder per Zeugen beweisen, hat der Architekt ein Problem.
    Und es gibt den jur. Begriff des Anscheins. Will sagen, wenn der Käufer offensichtlich annehmen musste, dass Grundstück nur zu bekommen, wenn er den Architekt mit nimmt, KÖNNTE dies auch zu Problemen für den Architekt führen.
  11. Baulast Abwasser: Grunddienstbarkeit prüfen lassen!

    Noch was ...
    Werte Fragestellerin
    Ein Anwalt sollte mal prüfen, ob sich aus der Baulast Abwasser nicht eine Pflicht auf die Grunddienstbarkeit herleiten lässt.
  12. Verständnis: Koppelgeschäft Architekt - Danke für die Info

    aha  -  danke
    so geht mir das ein  -  verstehe.
    MfG
    jens raabe
  13. Architektenkammer: Konsequenzen bei Fehlverhalten des Architekten?

    Konsequenzen?
    Nur mal so theoretisch. Welche Konsequenzen KÖNNTE dies für den Architekt haben. Was KANN die Architektenkammer machen? Was wird sie im Normalfall tun? Denke kaum, dass er ein "Berufsverbot" bekommt? Was wird in solchen Fällen NORMALERWEISE gemacht? Blücher wettert ja auch immer gegen die Bauträger Architekten und die gibt es auch. Scheinbar allerdings ungestraft und jeder sieht weg, oder? (soll jetzt keine provozierende Frage sein, interessiert mich wirklich)
  14. Koppelgeschäfte: Architektenrecht, Kammern und mögliche Folgen

    Die Geschichte mit den Koppelgeschäften ...
    Christian
    ist ein Gesetz, dass erstmal nichts mit dem Architekt-Recht und darüber wachenden Kammern zu tun hat. Genaues dazu mögen die Juristen sagen, dass Gesetz ist nämlich schon verdammt alt und die Fälle eher selten.
    Wie die Kammern reagieren, hängt am Bundesland, an den Umständen und daran, wie "auffällig" der Kollege an sonsten schon war.
    Sicher handeln auch die Kammern nach dem Krähenprinzip, aber nicht absolut. Wenn einer ständig auffällt, gibt es auch mal was auf die Nuss.
    Theoretisch ist ein Ausschluss aus der Kammer  -  und damit der Verlust der Bauvorlageberechtigung und der geschützten Berufsbezeichnung Architekt  -  durchaus möglich.
    Die Bauträger-Architekt's sind eine ganz andere Nummer. Der Gag an dem Gesetz ist nämlich, dass zwar ein Architekt kein Grundstück verkaufen darf, wenn eine Vertragsbedingung den Architektvertrag beinhaltet. Ein Bauträger kann aber sehr wohl Grundstücke erwerben und diese nur dann weiterverkaufen, wenn auch mit ihm das Häusel darauf gebaut wird. Ich nehme mal an, als das Gesetz geschaffen wurde, war das mit den Bauträger noch so groß und dann hat sich keiner mehr drum geschehrt, ein Update zu machen.
    Ich kenne sogar jede Menge Kommunen, die Baugebiete gezielt nur an Bauträger's abgeben oder mit Bauträger-Bindung verkaufen ☹.
  15. Koppelungsgeschäft: Rechnung nicht bezahlt, Architektenkammer informiert

    Vielen Dank für die vielen Antworten Das hier ...
    Vielen Dank für die vielen Antworten.
    Das hier ein Koppelungsgeschäft vorliegt wissen wir auch schon. Deswegen haben wir die Rechnung auch nicht bezahlt. Das Problem mit dem Architekten geht noch viel tiefer. Selbst die Grundstücksübertragung wurde nicht ordnungsgem. Die Architektenkammer haben wir schon angeschrieben mit vielen Kopien von unseren RA und allen Unterlagen von dem Architekten.
    Die Antwort war das sie nichts für uns tuen können. Der Architekt ist noch nicht darüber informiert.
    Unser akkutes Problem ist die Versorgung. Hat hier noch jemand eine Idee?
  16. Lokale Architektenförderung: Stadt als Bauträger für Neubaugebiet

    @Dühlmeyer
    ... und ich kenne sogar eine Stadt, die sagt: wir wollen lokale Architekten unterstützen, die sollen jeder einen Straßenzug (einheitlich) planen in einem Neubaugebiet (also mehrere Architekten, mehrere Häuser), das verkaufen wir dann bevorzugt an junge Familien, denen die Architekten Häuser zum Festpreis anbieten müssen ... Da macht die Stadt den Architekt zum Bauträger ...
  17. Honorarzahlung: Architektenleistung bis Baugenehmigung erbracht?

    Wenn ich richtig gelesen habe,
    hat der Architekt seine Arbeit bis zur Erteilung der Baugenehmigung erledigt (zwar wie Sie schreiben mehr schlecht als recht, aber dennoch', er hat). Die Planung wird von Ihnen auch genutzt. Koppelgeschäft hin oder her (was im übrigen noch zu beweisne wäre), das Honorar werden Sie wohl zahlen müssen. Korrekte Berechnung nach HOAIAbk. vorausgesetzt. Sie zahlen nun nicht und erwarten Wolverhalten des Architekt hinsichtlich der Grunddienstbarkeit "Versorgung"? Ein wenig naiv oder? Und von Erpressung zu reden ist wohl auch überzogen. Wann und wo hat sich der Architekt als Grundstücksverkäufer zu Einräumung "Leitungsrecht" verpflichtet? Das wird alles nicht so einfach wie Sie sich das vorstellen. Kann u.U. ewig lange dauern. Der bessere Weg wäre eine sinnvolle Verständigung mit dem Architekt. Für mich sieht das ganze so aus, dass Sie glauben, einen Dreh gefunden zu haben sich vor der Zahlung des Honorars zu drücken. Hätte auch klappen können, wäre da nicht die Sache mit den Versorgungsleitungen ...
    • Name:
    • M.P.
  18. Angebot an Architekt abgelehnt: Vertrag und Rechnungen separates Thema

    Wir haben dem Architekt ein Angebot unterbreitet Für ...
    Wir haben dem Architekt ein Angebot unterbreitet. Für seine geleistete Arbeit zu zahlen. Dies wurde von ihm abgelehnt.
    Der Architektenvertrag, die erbrachte Leistung und die erstellten Rechnungen sind ein ganz anderes Thema.
    • Name:
    • andrea
  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Baugenehmigung ohne Erschließung: Rechte und Pflichten in NRW

    💡 Kernaussagen: Eine Baugenehmigung kann trotz fehlender Erschließung erteilt werden, jedoch müssen die Versorgungsträger eine grundsätzliche Versorgungsmöglichkeit bestätigen. Ein Koppelgeschäft, bei dem der Architekt den Grundstücksverkauf an einen Architektenvertrag bindet, ist unzulässig. Die Architektenkammer kann bei Fehlverhalten des Architekten eingeschaltet werden. Baulasten und Grunddienstbarkeiten spielen eine wichtige Rolle bei der Erschließung. Honoraransprüche des Architekten können trotz Koppelgeschäfts bestehen, wenn die Leistung bis zur Baugenehmigung erbracht wurde.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Details zur fehlenden Versorgung (Strom, Wasser, Gas) und möglichen Konsequenzen werden im Beitrag Baugenehmigung S-H: Versorgung muss sichergestellt sein! diskutiert. Hier wird auf ein Urteil des BverwG verwiesen, das die Notwendigkeit der gesicherten Versorgung zum Fertigstellungstermin hervorhebt.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Baugenehmigung NRW: Stellungnahme der Versorgungsträger erforderlich wird erläutert, dass in NRW die Stellungnahme der Versorgungsträger zum Bauantrag gehört und vom Bauherrn einzuholen ist. Dies bestätigt die grundsätzliche Möglichkeit der Versorgung.

    🔴 Kritisch/Risiko: Das Vorliegen eines Koppelgeschäfts kann rechtliche Konsequenzen haben. Im Beitrag Strategien: Koppelgeschäft, Erpressung, Presse bei Baugenehmigung werden verschiedene Handlungsoptionen wie die Einschaltung eines Anwalts, die Meldung bei der Architektenkammer oder die Kontaktaufnahme zur Presse diskutiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Baulast und die Möglichkeit einer Grunddienstbarkeit durch einen Anwalt prüfen (siehe Baulast Abwasser: Grunddienstbarkeit prüfen lassen!). Klären Sie die Honorarfrage mit dem Architekten und lassen Sie die Berechnung nach HOAI überprüfen (siehe Honorarzahlung: Architektenleistung bis Baugenehmigung erbracht?).

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