LBO von 1967 vs. aktuelle LBO: Unterschiede beim Dachgeschossausbau?
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LBO von 1967 vs. aktuelle LBO: Unterschiede beim Dachgeschossausbau?

Guten Tag,
ich muss nochmal eine Frage stellen, die für unseren geplanten Dachgeschossausbau eine entscheidende Rolle spielt. Der Bebauungsplan für unser Wohngebiet datiert von 1967. In der damaligen LBOAbk. von 1967 war für den Nicht-Vollgeschoss-Nachweis eine Obergrenze von 2/3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses als Maximum vorgeschrieben. Die heutige ist mit 3/4 etwas großzügiger. Welche gilt?
  • Name:
  • Ulrich Eckert
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Die Frage, welche Landesbauordnung (LBOAbk.) für Ihren Dachgeschossausbau relevant ist, hängt davon ab, wann der Bauantrag gestellt wird. Grundsätzlich gilt die LBO, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist. Allerdings können Bebauungspläne, die auf älteren LBOs basieren, Bestandsschutz genießen, sofern sie nicht explizit geändert wurden.

    Wichtig: Die Definition des Vollgeschosses kann sich zwischen der LBO von 1967 und der aktuellen LBO unterscheiden. Dies betrifft insbesondere die Anrechnung von Dachgeschossen. Die von Ihnen genannte 2/3-Regelung in der LBO von 1967 ist ein typisches Kriterium für den Nicht-Vollgeschoss-Nachweis.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Prüfen Sie den Bebauungsplan: Enthält er spezifische Festsetzungen zum Dachgeschossausbau, die auf der LBO von 1967 basieren?
    • Konsultieren Sie das Bauamt: Klären Sie, welche LBO für Ihr Bauvorhaben maßgeblich ist und ob der Bebauungsplan Bestandsschutz genießt.
    • Ziehen Sie einen Architekten oder Baujuristen hinzu: Diese Fachleute können die baurechtliche Situation umfassend beurteilen und Sie bei der Planung unterstützen.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Bauamt auf und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche LBO für Ihr Vorhaben gilt. Dies schafft Rechtssicherheit.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Landesbauordnung (LBO)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die Bauausführung und die Sicherheit von Gebäuden.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Baugesetzbuch
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung eines Grundstücks festlegt. Er wird von der Gemeinde aufgestellt und enthält detaillierte Festsetzungen über die Bebauung, wie z.B. die Art der Nutzung, die Gebäudehöhe und die Abstandsflächen.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Satzung
    Vollgeschoss
    Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das bestimmte Anforderungen an Höhe und Lage erfüllt. Die genaue Definition ist in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt. In der Regel muss ein Vollgeschoss vollständig über der Geländeoberfläche liegen und eine bestimmte Mindesthöhe aufweisen.
    Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Geschosshöhe, Dachgeschoss
    Nicht-Vollgeschoss
    Ein Nicht-Vollgeschoss ist ein Geschoss, das nicht die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Geschoss nur teilweise über der Geländeoberfläche liegt oder eine geringere Höhe aufweist. Die Anrechnung als Vollgeschoss ist entscheidend für die Berechnung der zulässigen Bebauung.
    Verwandte Begriffe: Kellergeschoss, Dachgeschoss, Staffelgeschoss
    Bestandsschutz
    Bestandsschutz bedeutet, dass eine bestehende bauliche Anlage oder Nutzung weiterhin zulässig ist, auch wenn sie nicht mehr den aktuellen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Dies gilt in der Regel, solange die Anlage oder Nutzung nicht wesentlich verändert wird.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Genehmigung, Altbestand
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Er muss bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden und enthält alle erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Baupläne, Baubeschreibung und Nachweise.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauvoranfrage, Bauanzeige
    Dachgeschossausbau
    Der Dachgeschossausbau bezeichnet die Umwandlung eines bisher nicht ausgebauten Dachgeschosses in Wohnraum oder andere Nutzflächen. Hierbei sind baurechtliche Vorschriften, wie z.B. die Einhaltung von Abstandsflächen und Brandschutzbestimmungen, zu beachten.
    Verwandte Begriffe: Dachausbau, Aufstockung, Umbau

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche LBO gilt für meinen Dachgeschossausbau?
      Grundsätzlich gilt die LBO, die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung gültig ist. Allerdings können ältere Bebauungspläne, die auf früheren LBOs basieren, unter Umständen Bestandsschutz genießen. Klären Sie dies mit dem Bauamt.
    2. Was ist ein Vollgeschoss im Sinne der LBO?
      Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und eine bestimmte Mindesthöhe aufweist. Die genaue Definition variiert je nach LBO. Dachgeschosse werden oft gesondert betrachtet.
    3. Was bedeutet Bestandsschutz bei Bebauungsplänen?
      Bestandsschutz bedeutet, dass ältere Bebauungspläne, die auf früheren Rechtsgrundlagen basieren, weiterhin gültig sein können, auch wenn sich die Gesetzeslage geändert hat. Dies gilt, solange der Bebauungsplan nicht explizit geändert oder aufgehoben wird.
    4. Wo finde ich die aktuelle Landesbauordnung?
      Die aktuelle Landesbauordnung Ihres Bundeslandes finden Sie in der Regel auf der Website des zuständigen Ministeriums oder der Baubehörde. Dort sind die Gesetzestexte und Verordnungen öffentlich zugänglich.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einer LBO und einem Bebauungsplan?
      Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das die allgemeinen baurechtlichen Rahmenbedingungen festlegt. Ein Bebauungsplan ist eine detailliertere Planung für ein bestimmtes Gebiet, der auf Grundlage der LBO erstellt wird und konkrete Festsetzungen für die Bebauung enthält.
    6. Kann ich mich auf mündliche Auskünfte des Bauamts verlassen?
      Nein, ich empfehle Ihnen, wichtige Auskünfte des Bauamts immer schriftlich bestätigen zu lassen. Nur so haben Sie einen Nachweis und können sich im Streitfall darauf berufen.
    7. Was ist, wenn die aktuelle LBO strengere Anforderungen stellt als die LBO von 1967?
      Wenn die aktuelle LBO strengere Anforderungen stellt, müssen Sie diese grundsätzlich einhalten, es sei denn, der Bebauungsplan genießt Bestandsschutz oder es gibt Ausnahmeregelungen. Klären Sie dies mit dem Bauamt.
    8. Brauche ich für den Dachgeschossausbau immer eine Baugenehmigung?
      In den meisten Fällen ist für den Dachgeschossausbau eine Baugenehmigung erforderlich. Die genauen Bestimmungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Informieren Sie sich beim zuständigen Bauamt.

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  2. Gültigkeit LBO: Bauantrag vs. Bebauungsplan

    Foto von Lieselotte Tussing

    Es gilt
    die Landesbauordnung, die zum Zeitpunkt der Bau-Antragstellung gültig ist, nicht die zum Zeitpunkt des Bebauungsplanes gültige.
    • Name:
  3. Zusatzinfo: BauNVO-Fassung nach B-Plan-Datum

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ergänzung:
    Ergänzung:
    bei der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) (z.B. zur Berechnung von GRZ und GFZAbk.) gilt die Fassung, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des B-Plans gegolten hat.
  4. BauNVO: Einfluss auf Nicht-Vollgeschoss-Nachweis?

    Ähh ..
    Was ist denn die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)? Und sagt die auch was über den Faktor des Nicht-Vollgeschoss-Nachweises aus (2/3 oder 3/4)? GRZ und GFZAbk. sind kein Problem, das halten wir locker ein.
    • Name:
    • U. Eckert
  5. GFZ-Berechnung: Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Alt)

    Foto von

    Die Baunutzungsverordnung regelt u.A., welche Flächen zu GRZ und GFZAbk. gerechnet werden.
    Die Baunutzungsverordnung regelt u.A., welche Flächen zu GRZAbk. und GFZ gerechnet werden.
    Und in den älteren Fassungen (vor 1990) wurden die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen (z.B. ausgebautes Dachgesch.) inkl. Umfassungswänden und Treppen zur GFZ dazugerechnet.
  6. Dachgeschossausbau: 2/3 oder 3/4 Regelung relevant?

    Ah ja
    Hallo Her Halbinger,
    Unser Grundstück hat 600 m², GFZAbk. und GRZAbk. sind mit je 0,4 im Bebauungsplan festgeschrieben (also 240 m²). Derzeitig im Erdgeschoss 120 m², Keller nicht als Aufenthaltsfläche ausgebaut, selbst mit 3/4 davon (knapp 90) liegen wir noch deutlich darunter. Ich wollte nur wissen, ob ich das Dachgeschoss auf ca. 90 m² ausbauen darf (3/4 von 120) oder "nur"
    80 (2/3 von 120), je nachdem welche Version der LBOAbk. zugrunde gelegt wird.
    • Name:
    • U. Eckert
  7. DG-Ausbau: Aktuelle Gesetze und Verordnungen gültig?

    Und ich Ahnungsloser dachte immer,
    wenn man den Dachgeschossumbau beantragt bzw. anzeigt, dann gelten die aktuellen Fassungen der jeweiligen Gesetze und Verordnungen?!
    In diesem Fall wäre dann eben nur eine Neuberechnung der jeweiligen Flächen nach aktuellen Regeln erforderlich und dann ließe sich das DGAbk. auch 3/4 ausbauen  -  oder bin ich da falsch?
  8. Vollgeschoss-Definition: Dynamisch vs. Statisch (LBO)

    Dynamische und statische Vollgeschosse
    Vorsicht!
    Es gibt VGH/OVGs, die  -  wie in Hessen  -  so wie in Antwort 1 wiedergegeben entscheiden, sogenannter dynamischer Vollgeschossbegriff. Andere entscheiden so, wie es auch für die Baunutzungsverordnung zutrifft, nämlich dass die Fassung der Landesbauordnung gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes galt, sogenannter statischer Vollgeschossbegriff.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Dachgeschossausbau: LBOAbk. 1967 vs. Aktuelle Landesbauordnung

    💡 Kernaussagen: Die Gültigkeit der Landesbauordnung (LBO) für den Dachgeschossausbau richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bei der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) ist die Fassung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans relevant. Ältere BauNVO-Fassungen konnten die Flächen von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss zur GFZAbk. rechnen. Es gibt unterschiedliche Auslegungen (dynamisch vs. statisch) bezüglich der Vollgeschossdefinition.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag Vollgeschoss-Definition: Dynamisch vs. Statisch (LBO). Die Entscheidung, ob die LBO zum Zeitpunkt des Bebauungsplans (statisch) oder die aktuelle LBO (dynamisch) gilt, kann je nach Bundesland variieren.

    ✅ Zusatzinfo: Für die Berechnung von GRZ und GFZ ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) maßgeblich, wie im Beitrag Zusatzinfo: BauNVO-Fassung nach B-Plan-Datum erläutert wird. Die alten Fassungen der BauNVO (vor 1990) regelten die Anrechnung von Flächen in Nicht-Vollgeschossen zur GFZ, was besonders beim Dachgeschossausbau relevant ist.

    📊 Fakten/Zahlen: Im konkreten Fall hat das Grundstück 600 m² mit einer GFZ und GRZ von je 0,4 (240 m²). Derzeit sind 120 m² im Erdgeschoss bebaut. Die Frage ist, ob das Dachgeschoss mit 3/4 (90 m²) oder nur mit 2/3 (80 m²) der Fläche des darunterliegenden Geschosses ausgebaut werden darf, wie im Beitrag Dachgeschossausbau: 2/3 oder 3/4 Regelung relevant? thematisiert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, welche Landesbauordnung (LBO) in Ihrem Bundesland für den Dachgeschossausbau gilt (dynamisch oder statisch). Beachten Sie die Unterschiede zwischen LBO 1967 und der aktuellen LBO bezüglich der Berechnung von Vollgeschossen. Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Baurechtsexperten.

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