Grenzbebauung in Schleswig-Holstein: Definition & Abstand zur jeweiligen Grundstücksgrenze?

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Grenzbebauung in Schleswig-Holstein: Definition & Abstand zur jeweiligen Grundstücksgrenze?

Nach der Teilung eines bisher unbebauten Nachbargrundstücks haben wir jetzt mehrere Flurstücke, die an eine unserer Grundstückseiten angrenzen. Ist die in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein unter § 6 (10) genannte "jeweilige Grundstücksgrenze" nun so zu verstehen, dass wir dort zusätzlich zu unserer Garage (bereits 7,90 lang) einen (grundsätzlich im Baugebiet erlaubten) Abstellraum an der Grenze zu einem anderen Nachbarn errichten dürfen? Wir wollen diesen Raum nicht an die Garage anbauen, sondern in 30 Meter Entfernung, vor dem nächsten Grundstück.
Hinzu kommt, dass diese Grundstücksseite 'konvex' verläuft, dort sind eine ganze Anzahl von Grenzsteinen gesetzt worden. Ist eine 'jeweilige Grundstücksgrenze' nun die Linie zwischen zwei Grenzpunkten?
Freundliche Grüße,
Thomas
PS: Ich hoffe, ich habe ausreichend im Forum recherchiert, bevor ich diese Frage gestellt habe. Die Threads 634 und 757 befassen sich mit ähnlichen Themen, aber dort habe ich die Antwort nicht gefunden.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Kein Bauvorhaben an einer Grundstücksgrenze ohne vorherige baurechtliche Klärung – weder durch Bauvoranfrage noch durch zuständige Bauaufsichtsbehörde.

    🔴 KRITISCH: Bei konvexen oder gebrochenen Grenzverläufen ist die Abstandsbestimmung für jeden Punkt des Baukörpers senkrecht zur lokalen Grenzlinie zu messen – nicht pauschal nach Gesamtlänge oder Abstand zur Garage.

    ⚠️ WICHTIG: Ein Abstellraum ist kein „zusätzliches Bauteil der Garage“ – er stellt einen eigenständigen Baukörper dar und unterliegt vollständig den Abstands- und Grenzbebauungsregeln der LBOAbk. S-H.

    ⚠️ WICHTIG: Die Teilung eines Nachbargrundstücks führt rechtlich zu mehreren neuen Grundstücksgrenzen – jede davon erfordert eine eigenständige Prüfung der zulässigen Grenzbebauung nach § 6 (10) LBO S-H.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die "jeweilige Grundstücksgrenze" im Sinne der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (§ 6 (10) LBO S-H) bezieht sich auf die konkrete Grenze zwischen Ihrem Grundstück und dem jeweiligen Nachbargrundstück. Nach einer Teilung des Nachbargrundstücks entstehen mehrere Flurstücke, die an Ihre Grundstücksseite angrenzen. Für die Einhaltung der Abstandsflächen ist jede dieser Grenzen zu betrachten.

    Das bedeutet, dass die Abstandsflächen zu jedem einzelnen Flurstück des Nachbarn eingehalten werden müssen. Die Anzahl der Grenzsteine oder die Gesamtlänge der Grundstücksseite spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist die Linie, die die einzelnen Grenzpunkte verbindet und die Grenze zwischen den Grundstücken definiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Zweifelsfall die genaue Lage der Grundstücksgrenzen mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Dieser kann Ihnen die Grenzpunkte genau aufzeigen und somit Klarheit über die einzuhaltenden Abstände verschaffen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Auslegung von § 6 (10) der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO S-H) zur Grenzbebauung. Der Fragesteller möchte einen freistehenden Abstellraum in 30 Metern Entfernung zur Garage an einer anderen Grundstücksgrenze errichten, nachdem ein Nachbargrundstück geteilt wurde. Die Kernfrage ist, ob die "jeweilige Grundstücksgrenze" als einzelne Grenzlinie zwischen zwei Grenzpunkten oder als gesamte Grenzlinie eines Flurstücks zu verstehen ist.

    ✅ Zustimmung: Die Grundannahme, dass § 6 (10) LBO S-H für Garagen und Abstellräume eine maximale Länge von 9 Metern je Grundstücksgrenze zulässt, ist korrekt. Die Teilung des Nachbargrundstücks führt zu mehreren neuen Grenzabschnitten, was die rechtliche Beurteilung komplexer macht.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein Abstellraum automatisch als "Gebäude ohne Aufenthaltsräume" unter § 6 (10) fällt, ist nicht gesichert. Die LBO S-H definiert Abstellräume nicht explizit; es kommt auf die tatsächliche Nutzung und Größe an. Zudem ist die "jeweilige Grundstücksgrenze" in der Regel die gesamte Grenzlinie eines Flurstücks, nicht nur ein Teilabschnitt zwischen zwei Grenzpunkten.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die genaue Definition der "Grenzbebauung" in § 6 LBO S-H. Die Vorschrift erlaubt Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 9 Meter Länge je Grundstücksgrenze, aber die Länge wird auf die gesamte Grenze eines Flurstücks bezogen. Bei konvexen Grenzverläufen mit mehreren Grenzpunkten ist die Grenzlänge als Summe der Teilabschnitte zu betrachten. Zudem müssen Abstandsflächen nach § 5 LBO S-H eingehalten werden, wenn die Grenzbebauung nicht zulässig ist.

    🔴 Gefahr: Ein Verstoß gegen die LBO S-H kann zu einer Baueinstellung, Bußgeldern und im schlimmsten Fall zum Rückbau des Abstellraums führen. Die unklare Rechtslage bei geteilten Grundstücken birgt ein erhebliches Risiko, wenn ohne Baugenehmigung oder Zustimmung der Nachbarn gebaut wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Nachbarrecht oder einen Bauingenieur mit Erfahrung im Baurecht Schleswig-Holsteins. Lassen Sie die genauen Grenzverläufe und die zulässige Bebauung anhand der aktuellen Flurkarte und der LBO S-H prüfen. Holen Sie vor Baubeginn eine verbindliche Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, um Rechtssicherheit zu schaffen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage betrifft die Auslegung des Begriffs "jeweilige Grundstücksgrenze" gemäß § 6 Abs. 10 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH), insbesondere im Kontext einer konvex verlaufenden Grenze und der zulässigen Grenzbebauung durch einen separaten Abstellraum in 30 m Entfernung zur bestehenden Garage.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Interpretation der Grenzabstandsregelung kann zu rechtswidriger Bebauung führen, die im Widerspruch zur LBO SH steht und zu Abbruchanordnungen, Bußgeldern oder Nachbarklagen führen kann – insbesondere bei konvexen Grenzverläufen, bei denen die Abstandsbestimmung nicht pauschal auf eine "Grenzlinie" reduziert werden darf.

    ⚠️ Korrektur: Der Begriff "jeweilige Grundstücksgrenze" in § 6 Abs. 10 LBO SH bezieht sich nicht auf eine abstrakte Linie zwischen zwei beliebigen Grenzsteinen, sondern auf die tatsächliche, rechtlich festgestellte Grenze zwischen zwei Grundstücken – und zwar jeweils für den konkreten Bauteil; bei konvexen Verläufen ist der Abstand für jeden Punkt des Baukörpers senkrecht zur jeweiligen lokalen Grenzlinie zu messen.

    ➕ Ergänzung: Die LBO SH kennt keine pauschale "Grenzbebauung auf Distanz"; auch ein räumlich getrennter Abstellraum unterliegt unabhängig von seiner Lage zur Garage der Abstandsregelung – d. h., sein gesamter Baukörper muss den gesetzlichen Mindestabstand (i. d. R. 3 m, bei geringerer Höhe ggf. reduziert) zur jeweiligen angrenzenden Grundstücksgrenze einhalten.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, ein Abstellraum sei zulässig, weil er "vor dem nächsten Grundstück" und nicht direkt an der Garage steht, ist rechtlich unzutreffend – die räumliche Trennung vom bestehenden Gebäude ändert nichts an der baurechtlichen Einordnung als eigenständiger Baukörper mit eigenen Abstandsverpflichtungen.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Abstellraums im Baugebiet ist korrekt, sofern er den Anforderungen der BauNVO, der LBO SH und der örtlichen Bauleitplanung (B-PlanAbk.) entspricht – insbesondere hinsichtlich Höhe, Grundfläche, Stellplatzbedarf und Erschließung.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur zur Feststellung der exakten Grenzverläufe und einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder Architekten zur baurechtlichen Prüfung des Abstellraumvorhabens – insbesondere unter Berücksichtigung der konvexen Grenze, der Abstandsbestimmung nach § 6 Abs. 10 LBO SH und der ggf. erforderlichen Genehmigung nach § 63 LBO SH.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass § 6 (10) LBO S-H für Grenzbebauung gilt – auch für Abstellräume – und dass die „jeweilige Grundstücksgrenze“ rechtlich bindend ist.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer exakten Grenzfeststellung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI versteht „jeweilige Grundstücksgrenze“ als jede Grenzlinie zu einem Nachbargrundstück (also auch zu jedem Teilflurstück nach Teilung); DeepSeek und Qwen betonen stärker den Flurstück-Bezug: DeepSeek spricht von „gesamter Grenzlinie eines Flurstücks“, Qwen von „tatsächlicher, rechtlich festgestellter Grenze zwischen zwei Grundstücken“ – mit Fokus auf den lokalen, punktweisen Abstand bei konvexen Verläufen.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend die Anforderung der senkrechten Abstandsmessung „für jeden Punkt des Baukörpers“ bei konvexen Grenzen – eine Präzisierung, die bei GoogleAI und DeepSeek nicht explizit enthalten ist.
    • DeepSeek ergänzt den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Bauvoranfrage und den Verweis auf § 5 (Abstandsflächen) bei nicht zulässiger Grenzbebauung – fehlt bei GoogleAI und Qwen als expliziter Verweis.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht klar der Annahme, ein Abstellraum sei „zulässig, weil räumlich getrennt von der Garage“ (❌ Widerspruch zu einer verbreiteten Fehlannahme, die DeepSeek und GoogleAI nicht ausdrücklich widerlegen, aber implizit durch ihre Klärung der eigenständigen Baukörper-Einordnung entkräftet wird). Qwen formuliert dies als klaren Rechtsirrtum.
    • DeepSeek vertritt, dass „jeweilige Grundstücksgrenze“ die gesamte Grenzlinie eines Flurstücks ist; Qwen betont stattdessen die punktgenaue, lokale Grenzverlaufsorientierung – dies ist ein sachlicher Widerspruch in der Auslegungstiefe, bei dem Qwens Interpretation die strengere, sicherheitsorientiertere (Vorsichtsprinzip) ist.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, baurechtlich konservativere Lesart (Qwen) ist vorzuziehen: Bei konvexen Grenzen ist stets die lokale, senkrechte Messung maßgeblich – nicht die Gesamtlänge oder ein vereinfachter Abstand zur Garage.
    • Die Empfehlung zur Bauvoranfrage (DeepSeek) wird von allen drei Modellen indirekt gestützt und ist daher als verbindliche Handlungsempfehlung zu übernehmen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtlicher Begriff „jeweilige Grundstücksgrenze“✅ KonsensBezieht sich auf die tatsächliche, rechtlich festgestellte Grenze zwischen zwei Grundstücken – nicht auf eine abstrakte Linie oder technische Hilfslinie.
    Geltung für Abstellräume✅ KonsensAbstellräume sind eigenständige Baukörper und unterliegen § 6 (10) LBO S-H – nicht als „Anbau“ oder „Teil der Garage“ ausgenommen.
    Abstandsbestimmung bei konvexer Grenze⚠️ AbwägungGoogleAI: allgemein auf Grenzlinie bezogen; DeepSeek: Gesamtlänge des Flurstücks; Qwen: senkrechte Messung für jeden Punkt des Baukörpers – Qwens Lesart gilt als sicherere, vorsichtige Auslegung.
    Folgen einer Grenzteilung✅ KonsensTeilung des Nachbargrundstücks führt zu neuen, eigenständigen Grenzen – jede muss einzeln auf Zulässigkeit der Grenzbebauung geprüft werden.
    Notwendigkeit externer Klärung✅ KonsensVerbindliche Klärung durch öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und Bauaufsichtsbehörde (idealerweise per Bauvoranfrage) ist zwingend erforderlich – keine verbindliche Aussage ohne diese.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Feststellung der exakten Grenzpunkte und veranlassen Sie eine schriftliche Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde – mit Einreichung der genauen Grenzverläufe, Bauplan und Nutzungskonzept für den Abstellraum.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlinterpretation der „jeweiligen Grundstücksgrenze“ als Gesamtkante statt als lokale, punktgenaue GrenzlinieUnzulässige Bauplanung – Abbruchanordnung, Bußgeld bis 50.000 € nach § 83 LBO S-H
    🔴 RisikoKeine Bauvoranfrage vor Baubeginn bei konvexer GrenzeRechtswidrige Errichtung → Widerruf der Baugenehmigung, Rückbauzwang, Kosten für Abbruch und Neuplanung
    🔴 RisikoVerkennung des Abstellraums als eigenständigen BaukörperVerstoß gegen Abstandsflächen nach § 5 LBO S-H → Abstandsflächenverletzung mit Genehmigungsverbot
    🔴 RisikoUnklare Nachbarzustimmung bei GrenzbebauungNachbarrechtliche Klage mit Unterlassungs- und ggf. Beseitigungsanspruch – langwierige Rechtsstreitigkeiten
    🔴 RisikoFehlende Berücksichtigung der örtlichen Bauleitplanung (B-Plan)Fehlende Zulässigkeit trotz LBO-Konformität → vollständiges Baugenehmigungsverbot
    ✅ ChanceFrühzeitige Bauvoranfrage mit VermessungRechtssicherheit vor Baubeginn, Vermeidung von Nachbesserungen und Rechtsstreitigkeiten
    ✅ ChanceNutzung von § 6 (10) LBO S-H für zulässige Grenzbebauung bis 9 mKostenoptimierung durch direkte Grenzbebauung ohne zusätzliche Abstandsflächen
    ✅ ChanceKlare Grenzfeststellung vor NachbarstreitigkeitenVermeidung von Nachbarschaftskonflikten und langfristige Rechtssicherheit
    ✅ ChanceFachkundige Einbindung von Bauvorlagenprüfer & VermessungsingenieurErhöhte Genehmigungschancen, kompakte Planung mit klaren Fristen und Kostenprognosen
    ✅ ChanceEinheitliche Abstimmung mit Nachbarn im VorfeldMöglichkeit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 912 BGBAbk. oder Nutzungserlaubnis – rechtliche Absicherung

    Orientierungshilfen

    1. Keinen Schritt ohne Grenzfeststellung: Beauftragen Sie sofort einen öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur zur Einmessung und Bescheinigung aller Grenzpunkte – insbesondere an der konvexen Grenzstrecke.
    2. Bauvoranfrage einreichen: Reichen Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Stadt- oder Kreisbauamt) eine schriftliche Bauvoranfrage mit Grundriss, Höhenangaben, Grenzverlaufskarte und Nutzungsnachweis für den Abstellraum ein.
    3. Abstellraum als eigenständigen Baukörper planen: Berechnen Sie Abstand, Höhe und Grundfläche unabhängig von der Garage – prüfen Sie, ob er unter § 63 LBO S-H genehmigungspflichtig ist (z. B. bei über 3 m Höhe oder über 50 m² Grundfläche).
    4. Nachbarn frühzeitig informieren: Legen Sie den Vermessungsbericht und den Bauplan vor – prüfen Sie gemeinsam mit dem Nachbarn, ob eine schriftliche Zustimmung oder ein Nachbarvertrag nach § 912 BGB sinnvoll ist.
    5. Örtliche Bauleitplanung prüfen: Fordern Sie den geltenden Bebauungsplan (B-Plan) bei der Gemeinde an und lassen Sie durch einen Architekten oder Bauvorlagenprüfer prüfen, ob Sonderregelungen (z. B. Höhenbegrenzung, Stellplatznachweis) vorliegen.
    6. Keine Baubeginn vor Genehmigung: Selbst bei „zulässiger Vorhaben“ nach LBO S-H ist eine Genehmigung nach § 63 LBO S-H oder eine Baugenehmigung erforderlich – Baubeginn vor schriftlicher Bestätigung birgt Rückbau-Risiko.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grundstücksgrenze
    Die Grundstücksgrenze ist die rechtlich festgelegte Linie, die ein Grundstück von einem anderen trennt. Sie wird durch Grenzsteine markiert und im Liegenschaftskataster dokumentiert.
    Verwandte Begriffe: Flurstück, Liegenschaftskataster, Grenzstein
    Abstandsfläche
    Die Abstandsfläche ist der freizuhaltende Bereich zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze. Sie dient der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Landesbauordnung, Bebauungsplan
    Landesbauordnung (LBO)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über Abstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit und andere baurechtliche Aspekte.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bebauungsplan, Bauordnung
    Bebauungsplan
    Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der Bebauung eines Gebiets regelt. Er enthält Festsetzungen über die zulässige Nutzung, die Gebäudehöhe, die Abstandsflächen und andere baurechtliche Aspekte.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Baurecht
    Flurstück
    Ein Flurstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer eigenen Nummer geführt wird. Mehrere Flurstücke können ein Grundstück bilden.
    Verwandte Begriffe: Grundstück, Liegenschaftskataster, Katasteramt
    Grenzstein
    Ein Grenzstein ist ein fester Gegenstand, der zur Kennzeichnung der Grundstücksgrenze dient. Er besteht in der Regel aus Stein oder Beton und ist im Boden verankert.
    Verwandte Begriffe: Grundstücksgrenze, Vermessung, Liegenschaftskataster
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die auf einem Grundstück lastet und zugunsten eines anderen Grundstücks wirkt. Sie kann beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen oder die Duldung einer bestimmten Nutzung regeln.
    Verwandte Begriffe: Grundbuch, Nachbarrecht, Baurecht

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten werden?
      Die Nichteinhaltung von Abstandsflächen kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Nachbarn und zu Anordnungen der Baubehörde führen, die den Rückbau oder die Veränderung des Bauwerks zur Folge haben können.
    2. Gibt es Ausnahmen von den Abstandsflächenregelungen?
      Ja, die LBO S-H sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Abstandsflächenregelungen vor, beispielsweise für Garagen und Abstellräume unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Ausnahmen sind jedoch genau definiert und müssen im Einzelfall geprüft werden.
    3. Wie finde ich heraus, wo genau die Grundstücksgrenze verläuft?
      Die genaue Lage der Grundstücksgrenze kann durch Einsicht in das Liegenschaftskataster oder durch eine Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur festgestellt werden. Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzsteine markiert.
    4. Was ist der Unterschied zwischen einer Grundstücksgrenze und einer Baugrenze?
      Die Grundstücksgrenze ist die tatsächliche Grenze zwischen zwei Grundstücken. Die Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgelegte Linie, bis zu der ein Gebäude errichtet werden darf. Die Baugrenze kann mit der Grundstücksgrenze übereinstimmen, muss es aber nicht.
    5. Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Grenzbebauung?
      Der Bebauungsplan kann Festsetzungen zur Grenzbebauung enthalten, beispielsweise hinsichtlich der zulässigen Bebauungstiefe, der Gebäudehöhe oder der Art der Nutzung. Diese Festsetzungen sind bei der Planung einer Grenzbebauung zu beachten.
    6. Was bedeutet "Grenzabstand"?
      Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, der zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Die Höhe des Grenzabstands richtet sich nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und kann von der Gebäudehöhe abhängen.
    7. Kann ich mich mit meinem Nachbarn über eine Grenzbebauung einigen?
      Ja, in vielen Fällen ist es möglich, sich mit dem Nachbarn über eine Grenzbebauung zu einigen und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten und im Grundbuch eingetragen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
    8. Was ist eine Baulast?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks. Sie kann beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen oder die Duldung einer bestimmten Nutzung regeln. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis eingetragen.

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