§31 BauGB Befreiung Garage: Zulässigkeit auf nicht überbaubarer Fläche? Rechtsprechung, Argumente
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§31 BauGB Befreiung Garage: Zulässigkeit auf nicht überbaubarer Fläche? Rechtsprechung, Argumente

Befreiung nach § 31 BauGBAbk. für Zulässigkeit einer Garage auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche?
Hallo liebe Bau-Experten,
wir haben, in einer norddeutschen Großstadt (Nieders.), ein Grundstück erworben um darauf ein Passivhaus zu bauen. Das Grundstück hat einen trapezförmigen Zuschnitt und verläuft mit der schmalen Seite (Nord/Ost, 18 m lang) von der Straße in Süd/West-Richtung. An der rechten Grundstücksseite (Nord/West, 34 m lang) verläuft von der Straße ein 3 m breiter Fuß- und Radweg (Fußweg, Radweg) der dann über eine kleine Brücke einen Gewässergraben II. Ordnung überquert. Die linke Grundstücksseite ist ca. 37 m lang. Die hintere Grundstücksseite ist ca. 28 m lang.
Da insbesondere für den Bau eines Passivhauses die Ausrichtung des Haupt- und Nebengebäudes von großer Wichtigkeit ist, wäre es ideal wenn wir unsere Garage mit Abstellraum (9 m Länge) auf die Grenze zum Fußweg (kalte Seite) und daneben links das Hauptgebäude setzen könnten, sodass das Hauptgebäude bereits von morgens bis abends die Sonne abbekommen würde. Die Garage mit dem Abstellraum würde dagegen wegen der Nord/West-Seite kaum Sonne abbekommen. Gleichzeitig würden wir bei dieser Ausrichtung auch eine Abschirmung vom Fußgänger- und Radverkehr (Fußgängerverkehr, Radverkehr) auf dem Fußweg erreichen. Die Zufahrt zur Garage und auch zum Hauseingang erreichen wir von der Straße (Abstand zur Garage 6 m).
Leider verbietet uns der Bebauungsplan so zu bauen, weil jetzt neben dem Fußweg ein 3 m breiter nicht überbaubarer Bereich festgelegt ist.
Im Bebauungsplan wird zu den Baugrenzen und überbaubaren Grundstücksflächen folgendes gesagt:
Die Festsetzung von Baugrenzen dient insbesondere der Gestaltung des Straßenraumes sowie dem Schutz der geplanten bzw. vorhandenen Anpflanzungen.
Entlang der Straßenverkehrsflächen werden nicht überbaubare Grundstücksflächen von i.d.R. 3 m festgesetzt, um gute Sichtverhältnisse für die Grundstückszufahrten zu gewährleisten. Diese Festsetzung dient auch der Förderung von Vorgartenbereichen für eine Eingrünung der geplanten Bebauung und einer aufgelockerten Bebauungsstruktur. Um diese Zweckbestimmung zu sichern, ist es nach Auffassung der Stadt erforderlich festzusetzen, dass Garagen gemäß § 12 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) sowie Nebengebäude gemäß § 14 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zulässig sind ...
Da diese Begründung des B-Plans wohl nicht in Bezug zumindest der "guten Sichtverhältnisse für die Grundstückzufahrten zu gewährleisten" für die nicht überbaubare Grundstücksfläche am Fußweg zutrifft (hier sind keine Grundstückszufahrten möglich) und wir dort auch eine Mauer bis 1,80 m Höhe ziehen könnten, haben wir nun eine Bauvoranfrage auf städtbauliche Zulässigkeit in Verbindung mit einer Befreiung gemäß § 31 BauGB für eine Garage mit Abstellraum in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche an dem o. beschriebenen Fußweg gestellt. Wir haben diesen BVAbk.-Antrag mit dem schlechten Zuschnitt des Grundstücks begründet, wodurch eine sinnvolle Bebauung nicht möglich wäre, sowie damit, dass der Bau eines Passivhauses auf diesem Grundstück sonst nicht möglich wäre, weil man die Garage sonst auf die Sonnenseite (Süd/Ost) und das Hauptgebäude auf die kalte Nord/West-Seite setzen müsste.
Der Sachbearbeiter hat uns nun mündlich mitgeteilt, dass der Antrag aus städtebaulichen Erwägungen wahrscheinlich nicht genehmigt wird. Weitere Begründungen würde man uns nicht geben.
Hiermit ist unser Vorhaben ein Passivhaus zu bauen, offensichtlich hinfällig geworden.
Kann mir Jemand helfen bzw. meine Frage an Euch:
Muss ich dies akzeptieren? Kann ich mich dagegen wehren? Welche Argumente ziehen? Gibt es eine diesbezügliche Rechtsprechung? Oder bin völlig dem Bauamt ausgeliefert.
Ich würde mich freuen von Euch zu hören!
Christian
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    Ich verstehe, dass Sie eine Garage auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichten möchten und eine Befreiung nach § 31 BauGBAbk. in Betracht ziehen.

    Grundsatz: Eine Befreiung nach § 31 BauGB ist eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Durchführung des Bebauungsplans nicht unzumutbar beeinträchtigt.

    Mögliche Argumente für eine Befreiung:

    • Besondere Grundstückssituation: Der trapezförmige Zuschnitt Ihres Grundstücks könnte eine sinnvolle Anordnung der Garage auf der überbaubaren Fläche erschweren.
    • Passivhaus-Konzept: Die Ausrichtung des Passivhauses zur Sonne könnte die Garage an einer anderen Stelle erforderlich machen, um Abschattung zu vermeiden.
    • Eingrünung und Gestaltung: Die Garage könnte so platziert werden, dass sie die Eingrünung des Grundstücks fördert oder den Straßenraum gestalterisch aufwertet.
    • Geringfügige Beeinträchtigung: Wenn die Garage nur geringfügig in die nicht überbaubare Fläche hineinragt und keine wesentlichen Belange beeinträchtigt, könnte eine Befreiung eher in Betracht kommen.

    Wichtige Aspekte:

    • Sichtverhältnisse: Die Garage darf die Sichtverhältnisse im Straßenverkehr nicht beeinträchtigen.
    • Abstandflächen: Die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken müssen eingehalten werden.
    • Stellungnahme der Stadt: Die Stadt wird prüfen, ob die Befreiung mit den Zielen der städtebaulichen Planung vereinbar ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Reichen Sie eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde ein. Schildern Sie Ihre Situation detailliert und legen Sie Ihre Argumente dar. Die Baubehörde wird prüfen, ob eine Befreiung nach § 31 BauGB in Ihrem Fall möglich ist.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einer Gemeinde regelt. Er legt beispielsweise fest, welche Gebäude errichtet werden dürfen, wo sie platziert werden müssen und welche Abstände zu Nachbargrundstücken einzuhalten sind.
    Verwandte Begriffe: Baunutzungsverordnung, Flächennutzungsplan, Baurecht.
    § 31 BauGB
    § 31 des Baugesetzbuchs (BauGB) regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden kann. Eine Befreiung ist eine Ausnahme von den im Bebauungsplan festgelegten Regeln.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baurecht, Abweichung.
    Nicht überbaubare Grundstücksfläche
    Eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ist ein Bereich auf einem Grundstück, der laut Bebauungsplan nicht mit Gebäuden bebaut werden darf. Dies können beispielsweise Flächen für Grünanlagen, Stellplätze oder Abstandsflächen sein.
    Verwandte Begriffe: Baugrenze, Baulinie, überbaubare Fläche.
    Bauvoranfrage
    Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag bei der Baubehörde, um vorab zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie dient dazu, Planungssicherheit zu gewinnen und unnötige Kosten zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Vorbescheid.
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freigehalten werden müssen. Sie dienen dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch das Gebäude.
    Verwandte Begriffe: Nachbarrecht, Grenzabstand, Bauordnung.
    Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)
    Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt die Art der baulichen Nutzung von Grundstücken. Sie legt beispielsweise fest, ob ein Gebiet als Wohngebiet, Gewerbegebiet oder Mischgebiet ausgewiesen ist.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, BauGB, Planungsrecht.
    Baugrenze
    Die Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgelegte Linie, bis zu der ein Gebäude errichtet werden darf. Sie begrenzt die überbaubare Fläche eines Grundstücks.
    Verwandte Begriffe: Baulinie, Bebauungsplan, BauGB.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Befreiung nach § 31 BauGB?
      Eine Befreiung nach § 31 BauGB ist eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans. Sie ermöglicht es, von den im Bebauungsplan festgelegten Regeln abzuweichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann beispielsweise die Überschreitung von Baugrenzen oder die Errichtung von Gebäuden auf Flächen betreffen, die laut Bebauungsplan nicht bebaut werden dürfen. Die Befreiung wird von der zuständigen Baubehörde erteilt.
    2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Befreiung nach § 31 BauGB erfüllt sein?
      Für eine Befreiung nach § 31 BauGB müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden. Es müssen Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen, die die Befreiung erfordern, oder die Abweichung muss städtebaulich vertretbar sein. Zudem darf die Durchführung des Bebauungsplans nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Entscheidung über eine Befreiung liegt im Ermessen der Baubehörde.
    3. Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Zulässigkeit einer Garage?
      Der Bebauungsplan legt fest, welche Art von Bebauung auf einem Grundstück zulässig ist. Er kann beispielsweise festlegen, wo Gebäude errichtet werden dürfen, welche Größe sie haben dürfen und welche Abstände zu Nachbargrundstücken eingehalten werden müssen. Wenn eine Garage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, kann eine Befreiung nach § 31 BauGB erforderlich sein, um die Garage dennoch errichten zu dürfen.
    4. Was ist eine Bauvoranfrage und wozu dient sie?
      Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag bei der Baubehörde, um vorab zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie dient dazu, Planungssicherheit zu gewinnen und unnötige Kosten für eine vollständige Bauplanung zu vermeiden. Im Rahmen einer Bauvoranfrage können beispielsweise Fragen zur Zulässigkeit einer Garage auf einer bestimmten Grundstücksfläche geklärt werden.
    5. Was sind Abstandsflächen und warum sind sie wichtig?
      Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freigehalten werden müssen. Sie dienen dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch das Gebäude, wie beispielsweise Verschattung oder Lärm. Die Größe der Abstandsflächen ist in den Bauordnungen der Länder geregelt. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist eine wichtige Voraussetzung für die Baugenehmigung.
    6. Was bedeutet "Grundzüge der Planung" im Zusammenhang mit § 31 BauGB?
      Die "Grundzüge der Planung" beziehen sich auf die wesentlichen städtebaulichen Ziele und Konzepte, die dem Bebauungsplan zugrunde liegen. Eine Befreiung nach § 31 BauGB darf diese Grundzüge nicht berühren. Das bedeutet, dass die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht dazu führen darf, dass die städtebauliche Ordnung oder die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets beeinträchtigt wird.
    7. Welche Argumente können für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgebracht werden?
      Für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans können verschiedene Argumente vorgebracht werden. Dazu gehören beispielsweise besondere Grundstücksverhältnisse, die eine andere Bebauung erforderlich machen, Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die die Befreiung rechtfertigen, oder eine städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung. Die Argumente müssen jedoch stichhaltig sein und die Interessen der Allgemeinheit oder der Nachbarn berücksichtigen.
    8. Wie lange dauert es, bis über eine Bauvoranfrage entschieden wird?
      Die Bearbeitungsdauer einer Bauvoranfrage kann je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich sein. In der Regel sollte die Baubehörde jedoch innerhalb von ein bis drei Monaten über die Bauvoranfrage entscheiden. Es empfiehlt sich, vorab bei der Baubehörde nach der voraussichtlichen Bearbeitungsdauer zu fragen.

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  2. §31 BauGB: Garage – Argumente für Befreiung durch Architekt?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Haupthaus weiter nach Südosten rücken?
    Einen Anspruch auf eine Ausnahme haben Sie nicht. Sie können es auf zwei Arten weiter versuchen: argumentativ mit Unterstützung durch einen behördenerfahrenen Architekten, Modell bauen usw., oder streitbar durch Einreichen eines Bauantrags mit der Bereitschaft, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Die Idee eines Passivhauses sehe ich beim Zuschnitt Ihres Grundstücks noch nicht als gestorben. Dürfen oder wollen Sie das Haus weiter im Südosten positionieren? 10 Meter weiter unten hätten Sie die nötige Breite auf jeden Fall, bei entsprechender Umgestaltung des Gebäudes evtl. schon 5 Meter weiter unten. Damit gehen Sie auch dem Problem aus dem Weg, dass Ihnen früher oder später der linke Nachbar mit einer langen Grenzgarage die Sonne nimmt.
  3. B-Plan: Garage – Versetzen unmöglich wg. Abstand/Baugrenze

    Versetzen leider nicht möglich
    Vielen Dank für den Vorschlag. Leider ist ein Versetzen nicht möglich, da bereits im Süd/Osten der 3 m  -  Abstand zum linken Nachbarn an der einen Ecke des geplanten Hauses ausgenutzt ist. Beim Versetzten des geplanten Gebäudes nach unten, habe ich zwar die nötige Breite aber leider steht dort die Baugrenze und ein Gewässerrandstreifen entgegen.
    Ich habe noch eine zusätzliche Frage: Wird in B-Plänen in der Regel ein 3 m breiter nicht überbaubarer Bereich festgelegt?
  4. B-Plan: Garagen – Keine Baugrenze zwischen Grundstücken?

    Foto von

    keine Regel
    Das kommt auf den Planer des B-Plans an. Oft wird ein Baufenster über mehrere zusammenhängende Grundstücke gelegt, dann gibt es von Grundstück zu Grundstück keine Baugrenze. Der Abstand errechnet sich in diesem Fall aus den Vorschriften über Abstandsflächen, Grenzgaragen wären möglich. Wird auf jedes Grundstück ein separates Baufenster gelegt, werden dafür oft die 3 m verwendet, in Analogie zur Mindesttiefe von Abstandsflächen, an Grenzen zum Grünland oder zu Gewässern wie in Ihrem Fall auch mehr.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    §31 BauGBAbk.: Garage auf nicht überbaubarer Fläche – Befreiung möglich?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Möglichkeit einer Befreiung nach §31 BauGB, um eine Garage auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche zu errichten. Es werden verschiedene Argumentationsansätze und die Relevanz des Bebauungsplans (B-PlanAbk.) für die Zulässigkeit von Garagen erörtert. Die Nähe zu Nachbargrenzen und Gewässerrandstreifen spielt eine wichtige Rolle. Ein erfahrener Architekt kann bei der Argumentation gegenüber der Baubehörde helfen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag B-Plan: Garage – Versetzen unmöglich wg. Abstand/Baugrenze ist ein Versetzen der Garage aufgrund von Abstandsflächen zum Nachbarn und einer Baugrenze nicht möglich. Dies verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Grundstückssituation.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag §31 BauGB: Garage – Argumente für Befreiung durch Architekt? deutet darauf hin, dass eine Befreiung argumentativ mit Unterstützung eines Architekten oder streitbar durch einen Bauantrag versucht werden kann. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall und der Argumentation ab.

    📊 Fakten/Zahlen: Im Startbeitrag wird ein trapezförmiges Grundstück mit einer Breite von 18 Metern an der schmalen Seite beschrieben. Diese spezielle Grundstücksform kann die Planung und die Einhaltung von Abstandsflächen erschweren.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, den Bebauungsplan genau zu prüfen und sich von einem Architekten oder Baurechtsexperten beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Befreiung nach §31 BauGB für die Garage auf der nicht überbaubaren Fläche zu beurteilen. Beachten Sie den Beitrag B-Plan: Garagen – Keine Baugrenze zwischen Grundstücken? bezüglich der Baugrenzen.

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