Grunderwerbsteuer Neubau & Bauträger: Fällt Courtage auf Bauwerkvertrag an?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob beim Neubau neben der Grunderwerbsteuer auch eine Courtage auf den Bauwerkvertrag anfällt. Entscheidend sind die Gewerbeordnung des Vermittlers, das Verhältnis zwischen den Parteien und der sachliche Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Hauskauf. Eine korrekte Kostenaufstellung ist essenziell, um eine Umgehung der Grunderwerbsteuer zu verhindern.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Grunderwerbsteuer Neubau & Bauträger: Fällt Courtage auf Bauwerkvertrag an?
darf auf die Vermittlung eines Bauwerkvertrages dem zukünftigen Bauherren eine Courtage (in Höhe von 6 %) erhoben werden? Wir als evtl. Bauherren haben auf das Komplettagebot einer "Bauherrenberatungsgesellschaft" (Selbsttitel) in einer Zeitungsannonce reagiert, in der der geplante Neubau angeboten wurde. Zudem ist diese Firma laut AGB auch für den anderen Vertragspartner (Baugeneralunternehmer) entgeldlich tätig.
Des weiteren werden in der Kostenaufstellung Grunderwerbssteuer und Notargebühren (5 %) sowohl auf den Grundstückswert (92000 €) als auch den Kaufpreis des noch zu entstehendes Hauses (123200,00 €) genannt. Dürfen in einem solche Errichtungsfall Grunderwerbssteuer und Notarkosten auch auf die Haussumme (Bauwerkvertrag) erhoben werden?
Vielen Dank im Voraus.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Grunderwerbsteuer darf ausschließlich auf den Grundstückswert (92.000 €), nicht auf den Bauwerkvertrag (123.200 €) erhoben werden – jede Abrechnung anders ist rechtswidrig.
🔴 KRITISCH: Eine Courtage von 6 % auf den Bauwerkvertrag ist grundsätzlich unzulässig, da dieser keine Kaufleistung im maklerrechtlichen Sinne darstellt (§ 650a BGBAbk.); eine solche Provision bedarf einer vorherigen, ausdrücklichen und wirksamen Zustimmung beider Vertragsparteien.
⚠️ WICHTIG: Die Beratungsgesellschaft darf nicht gleichzeitig für Bauherr und Generalunternehmer tätig sein, ohne klare, schriftliche Offenlegung und Zustimmung zu beiden Seiten – andernfalls liegt ein unzulässiger Interessenkonflikt vor (§ 652 BGB).
⚠️ WICHTIG: Notarkosten richten sich allein nach dem Grundstückserwerb; der Bauwerkvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung und löst daher keine zusätzlichen Notargebühren aus.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage betrifft zwei wesentliche Aspekte beim Neubau:
- Grunderwerbsteuer: Diese fällt in der Regel auf den Grundstückswert an. Wenn ein Bauwerkvertrag mit einem Bauträger besteht, kann die Steuer auch auf den Wert des schlüsselfertigen Hauses berechnet werden, sofern Grundstück und Haus als Einheit erworben werden.
- Courtage (Maklerprovision): Ob eine Courtage auf den Bauwerkvertrag erhoben werden darf, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den gesetzlichen Bestimmungen ab. Grundsätzlich ist eine Courtage für die Vermittlung eines Bauwerkvertrages möglich, jedoch muss dies transparent und im Vorfeld vereinbart werden.
🔴 Gefahr: Unklare Vereinbarungen bezüglich der Courtage können zu unerwarteten Kosten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Bauwerkvertrag und die Kostenaufstellung von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Klarheit über die anfallenden Kosten (inkl. Courtage und Grunderwerbsteuer) zu erhalten.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft zwei zentrale und rechtlich komplexe Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Neubaus von einem Bauträger: die Zulässigkeit einer Maklerprovision (Courtage) auf den Bauwerkvertrag und die korrekte Berechnung der Grunderwerbsteuer.
✅ Zustimmung: Ihre Skepsis gegenüber der Courtage auf den Bauwerkvertrag ist berechtigt. Eine Provision von 6 % auf den reinen Bauvertrag ist unüblich und rechtlich angreifbar, da die Tätigkeit der "Bauherrenberatungsgesellschaft" als Doppelmakler (für beide Seiten) ein hohes Interessenkonfliktpotenzial birgt. Eine solche Vergütung müsste klar und transparent vereinbart sein.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Grunderwerbsteuer und Notargebühren auf den Bauwerkvertrag (Hausbaukosten) erhoben werden dürfen, ist grundsätzlich falsch. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich ausschließlich nach dem Kaufpreis des Grundstücks. Die Kosten für das Haus (Bauwerkvertrag) unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, da es sich um eine Werkleistung handelt.
➕ Ergänzung: Die von Ihnen genannte Kostenaufstellung, die 5 % auf den Grundstückswert (92.000 €) und den Hauspreis (123.200 €) addiert, ist ein klares Indiz für eine fehlerhafte Berechnung. Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des reinen Grundstückskaufpreises. Die Notarkosten werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und richten sich ebenfalls nach dem Grundstückswert, nicht nach dem Bauwert.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass Sie als Bauherr durch die undurchsichtige Kostenaufstellung und die unzulässige Courtage erheblich übervorteilt werden. Die Vermischung von Grundstücks- und Baukosten in der Steuerberechnung ist ein schwerwiegender Fehler, der zu einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung führen kann.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den gesamten Vertrag und die Kostenaufstellung umgehend von einem auf Baurecht und Maklerrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Bestehen Sie auf einer getrennten und korrekten Abrechnung von Grundstückskaufvertrag und Bauwerkvertrag. Akzeptieren Sie keine Courtage auf den Bauwerkvertrag ohne vorherige, transparente und schriftliche Vereinbarung. Wenden Sie sich bei Unklarheiten zur Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft zwei rechtlich und steuerlich klare, aber häufig missverstandene Themen: die Zulässigkeit von Courtage bei Bauwerkverträgen und die korrekte Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer im Neubaufall.
⚠️ Korrektur: Eine Courtage von 6 % auf die Vermittlung eines Bauwerkvertrages ist grundsätzlich unzulässig, da Bauwerkverträge nach § 650a BGB keine Kaufverträge im Sinne des Maklerrechts sind – sie begründen keinen Eigentumsübergang am Bauwerk, sondern nur eine Werkleistung; eine Maklerprovision ist daher nicht geschuldet.
➕ Ergänzung: Die doppelte Entgeltlichkeit der Beratungsgesellschaft – sowohl für Bauherren als auch für den Generalunternehmer – birgt ein erhebliches Interessenkonfliktrisiko und verstößt möglicherweise gegen § 652 BGB (Verbot der Doppelmaklerprovision), sofern keine ausdrückliche, wirksame Zustimmung beider Parteien vorliegt.
⚠️ Korrektur: Die Grunderwerbsteuer fällt im Neubau-Fall ausschließlich auf den Grundstückserwerb an – nicht auf den künftigen Bauwert. Die Aufschlagung von 5 % Grunderwerbsteuer und Notarkosten auf die Haussumme (123.200 €) ist rechtswidrig und stellt eine unzulässige Kostenverschiebung dar.
✅ Zustimmung: Die Erhebung von Grunderwerbsteuer und Notarkosten auf den Grundstückswert (92.000 €) ist korrekt – dies entspricht der gesetzlichen Regelung gemäß § 1 GrEStG, da beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit Bauplanungsrecht der Bauvertrag selbst nicht steuerbar ist.
🔴 Gefahr: Die falsche Grunderwerbsteuerberechnung führt zu einer unzulässigen Kostenbelastung des Bauherren und kann bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt zu Nachforderungen, Zinsen und Bußgeldern führen – insbesondere wenn die Firma die Steuer als „inklusive“ ausweist, obwohl sie steuerrechtlich nicht geschuldet ist.
➕ Ergänzung: Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des notariell beurkundeten Rechtsgeschäfts – bei einem Bauwerkvertrag ist dies regelmäßig nur der Grundstückserwerb; der Bauvertrag selbst bedarf keiner notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie von der Beratungsgesellschaft schriftlich die Aufschlüsselung aller Kosten sowie die Rechtsgrundlage für die Courtage und die Grunderwerbsteuerberechnung auf dem Bauwerk – und beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater zur Prüfung der Vertragsunterlagen und AGB.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Grunderwerbsteuer ausschließlich auf den Grundstückskaufpreis, nicht auf die Baukosten, berechnet werden darf.
- Alle drei weisen unisono auf die unzulässige Praxis hin, 5 % Grunderwerbsteuer und Notarkosten auf die Haussumme aufzuschlagen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert die Courtagezulässigkeit vorsichtig als „grundsätzlich möglich, wenn transparent vereinbart“, während DeepSeek und Qwen klar feststellen, dass eine Provision auf den Bauwerkvertrag ohne besondere, gesetzlich geforderte Voraussetzungen unzulässig ist – insbesondere wegen fehlender Kaufvertragsnatur (§ 650a BGB) und Interessenkonfliktpotenzial (§ 652 BGB).
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt explizit die Rechtsgrundlage (§ 650a, § 652, § 1 GrEStG, § 311b BGB) und klärt, dass der Bauwerkvertrag keiner notariellen Beurkundung bedarf.
- DeepSeek betont stärker die risikobehaftete „Doppelmakler-Tätigkeit“ und verweist auf die konkrete Kostenaufstellung als Indiz für fehlerhafte Abrechnung.
- GoogleAI hebt als einziger die Prüfung durch einen Anwalt für Baurecht – nicht Steuerrecht – hervor; DeepSeek und Qwen fordern explizit die Einbindung von Steuerrechtsexperten oder Steuerberatern.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI spricht von einer „möglichen“ Courtage bei transparenter Vereinbarung; DeepSeek und Qwen widerlegen dies klar und eindeutig mit Verweis auf § 650a BGB: Der Bauwerkvertrag ist keine „Vermittlung eines Kaufvertrags“, sondern eine Werkleistung – daher ist eine Courtage grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es liegt eine konkrete, rechtswirksame Ausnahme vor (z. B. gesonderte, vorherige maklerische Tätigkeit beim Grundstückskauf).
- Dieser Widerspruch wird zugunsten der strengeren, rechtlich fundierteren Einschätzung (DeepSeek & Qwen) aufgelöst – Vorsichtsprinzip: Keine Courtage auf Bauwerkvertrag ohne klare Rechtsgrundlage und Zustimmung.
👉 Empfehlung:
- Vertrauen Sie der rechtlich präziseren Argumentation von DeepSeek und Qwen – beide stützen ihre Aussagen auf konkrete Paragraphen und vermeiden pauschale Formulierungen wie „grundsätzlich möglich“.
- Die Handlungsempfehlung muss deshalb lauten: Keine Courtage auf den Bauwerkvertrag akzeptieren ohne vorherige, schriftliche, rechtskonforme Vereinbarung – und stets die Kostenaufstellung getrennt nach Grundstück und Bauwerk prüfen lassen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grunderwerbsteuerberechnung ✅ Konsens Wird ausschließlich auf den Grundstückswert (92.000 €) erhoben – nicht auf Baukosten (123.200 €); die Aufschlagung auf die Haussumme ist rechtswidrig. Courtage auf Bauwerkvertrag ❌ Widerspruch (aufgelöst) Grundsätzlich unzulässig gemäß § 650a BGB; keine Kaufleistung, sondern Werkleistung – Courtage nur bei gesonderter maklerischer Tätigkeit beim Grundstückskauf und ausdrücklicher Zustimmung beider Seiten. Notarkosten ✅ Konsens Richten sich nach dem Grundstückserwerb; der Bauwerkvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung (§ 311b BGB) – zusätzliche Notargebühren auf die Baukosten sind unzulässig. Doppelmakler-Tätigkeit ⚠️ Abwägung Die Beratungsgesellschaft darf nicht für beide Seiten tätig sein, ohne vollständige Offenlegung und schriftliche Zustimmung; andernfalls besteht ein nicht hinnehmbarer Interessenkonflikt (§ 652 BGB). Prüfungspflicht durch Experten ✅ Konsens Dringende Prüfung des gesamten Vertragspakets (Grundstückskaufvertrag, Bauwerkvertrag, AGB, Kostenaufstellung) durch einen auf Baurecht und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater. 👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie sofort eine getrennte, nach Rechtsgrundlagen aufgeschlüsselte Kostenaufstellung an und unterzeichnen Sie keinerlei Zahlungsvereinbarung, bevor ein Rechtsanwalt für Baurecht und Steuerrecht die Vertragsunterlagen geprüft hat.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unrechtmäßige Grunderwerbsteuer auf Baukosten Finanzielle Nachforderung durch das Finanzamt inkl. Zinsen und Bußgelder bei späterer Prüfung. 🔴 Risiko Unerlaubte Courtage von 6 % auf Bauwerkvertrag Erhebliche, nicht rückzahlbare Kostenbelastung ohne gesetzliche Grundlage – drohende Schadensersatzansprüche. 🔴 Risiko Doppelmakler-Tätigkeit ohne Zustimmung Vertragsanfechtung oder Nichtigkeit einzelner Vereinbarungen; Haftungsansprüche gegen Beratungsgesellschaft. 🔴 Risiko Fehlende getrennte Vertragsgestaltung Verlust der Rechtssicherheit: Unklare Haftung, Verzögerungsrisiken, mangelnde Durchsetzbarkeit von Mängelansprüchen. 🔴 Risiko Keine fachrechtliche Prüfung vor Vertragsabschluss Unumkehrbare rechtliche und finanzielle Schäden durch vermeidbare Klausel-Mängel oder fehlerhafte Abrechnung. ✅ Chance Klare Trennung von Grundstücks- und Bauvertrag Erhöhte Planungssicherheit, transparente Kostenkontrolle, bessere Vergleichbarkeit und Kündigungsmöglichkeiten. ✅ Chance Rechtzeitige Einbindung eines Steuerberaters Mögliche Steueroptimierung (z. B. Abschreibungen, Vorsteuerabzug), Vermeidung von Fehlbuchungen. ✅ Chance Vertragskorrektur vor Unterzeichnung Keine finanziellen Nachteile, volle Verhandlungsposition – Bauherr steht als „erster Kunde“ in starker Verhandlungsposition. ✅ Chance Wahl eines unabhängigen Bauherrenberaters Professionelle Baubegleitung, frühzeitige Mängelerkennung, Vermeidung teurer Nachbesserungen. ✅ Chance Einsatz eines Rechtsanwalts mit Baurechtsschwerpunkt Vertragssicherheit, Vermeidung von Haftungsfallen, klare Regelung von Bauzeiten, Gewährleistung und Abnahme. Orientierungshilfen
- Sofortige Klarstellung einfordern: Fordern Sie von der Beratungsgesellschaft schriftlich und nachvollziehbar die gesamte Kostenaufstellung mit getrennter Ausweisung von Grundstückswert, Baukosten, Grunderwerbsteuer (nur auf 92.000 €), Notarkosten (nur auf Grundstück) und Courtage (mit genauer Rechtsgrundlage und Zustimmungsnachweis).
- Experten beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Baurecht und einen Steuerberater mit Erfahrung im Neubau – beide müssen die Vertragsunterlagen gemeinsam prüfen.
- Keine Unterschrift vor Prüfung: Unterzeichnen Sie weder den Grundstückskaufvertrag noch den Bauwerkvertrag, bevor die getrennte Kostenaufstellung und die Prüfungsergebnisse vorliegen.
- Vertragskorrektur vereinbaren: Bestehen Sie auf einer umfassenden Korrektur aller Vertragsunterlagen: streichen Sie jede Courtage auf den Bauwerkvertrag, korrigieren Sie die Grunderwerbsteuer auf Basis des reinen Grundstückspreises und fordern Sie eine klare, schriftliche Absage zur Doppelmakler-Tätigkeit.
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle bisherigen Korrespondenzen, Angebote, AGB, Kostenaufstellungen und Informationsmaterialien – inklusive sämtlicher mündlicher Zusagen (diese schriftlich nachfordern).
- Finanzamt kontaktieren: Informieren Sie das zuständige Finanzamt vorab über Ihren Fall und fragen Sie nach einer verbindlichen Auskunft zur korrekten Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Grunderwerbsteuer
- Eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie anfällt. Sie ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch.
Verwandte Begriffe: Immobilienkauf, Steuerrecht, Finanzamt - Courtage
- Eine Provision, die an einen Makler oder Vermittler für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertrags gezahlt wird.
Verwandte Begriffe: Maklerprovision, Vermittlungsgebühr, Provision - Bauwerkvertrag
- Ein Vertrag, der die Errichtung eines Bauwerks auf einem bereits vorhandenen Grundstück regelt.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, BGB-Vertrag - Bauträgervertrag
- Ein Vertrag, der den Kauf eines Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes darauf durch einen Bauträger umfasst.
Verwandte Begriffe: Grundstückskaufvertrag, Neubauvertrag, Immobilienkauf - Notarkosten
- Gebühren, die für die notarielle Beurkundung von Verträgen und die Eintragung ins Grundbuch anfallen.
Verwandte Begriffe: Beurkundungskosten, Grundbuchkosten, GNotKG - Grundstückswert
- Der Wert eines Grundstücks, der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer und anderer Abgaben relevant ist.
Verwandte Begriffe: Verkehrswert, Bodenrichtwert, Immobilienwert - Baugeneralunternehmer
- Ein Unternehmen, das die Gesamtverantwortung für die Errichtung eines Bauwerks übernimmt und alle beteiligten Gewerke koordiniert.
Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, GUAbk., Bauleitung
Häufige Fragen (FAQ)
- Fällt Grunderwerbsteuer auch auf den Neubau an?
Ja, Grunderwerbsteuer fällt auch auf den Neubau an, wenn das Grundstück und das Haus als Einheit von einem Bauträger erworben werden. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der gesamte Kaufpreis, inklusive des Hausanteils. - Ist eine Courtage auf einen Bauwerkvertrag üblich?
Eine Courtage auf einen Bauwerkvertrag ist nicht unüblich, sollte aber transparent vereinbart und im Vertrag ausgewiesen sein. Die Höhe der Courtage ist Verhandlungssache, die genannten 6% sind jedoch ein hoher Wert. - Was ist der Unterschied zwischen einem Bauträgervertrag und einem Bauwerkvertrag?
Ein Bauträgervertrag beinhaltet den Kauf eines Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes darauf. Ein Bauwerkvertrag bezieht sich lediglich auf die Errichtung eines Gebäudes auf einem bereits vorhandenen Grundstück. - Wie kann ich die Höhe der Grunderwerbsteuer beeinflussen?
Die Höhe der Grunderwerbsteuer kann beeinflusst werden, indem im Kaufvertrag der Wert des beweglichen Inventars (z.B. Einbauküche) separat ausgewiesen wird, da auf dieses keine Grunderwerbsteuer anfällt. - Was sind Notarkosten und wie setzen sie sich zusammen?
Notarkosten entstehen für die Beurkundung des Kaufvertrags und die Eintragung ins Grundbuch. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind abhängig vom Kaufpreis. - Was passiert, wenn die Courtage nicht im Vertrag steht?
Wenn die Courtage nicht im Vertrag steht, ist es schwierig, diese nachträglich einzufordern. Es empfiehlt sich, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. - Kann ich die Notarkosten vermeiden?
Nein, die Notarkosten sind gesetzlich vorgeschrieben und können nicht vermieden werden, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie gekauft wird. - Was ist ein Baugeneralunternehmer?
Ein Baugeneralunternehmer übernimmt die gesamte Bauausführung und koordiniert alle Gewerke. Er ist der zentrale Ansprechpartner für den Bauherren.
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Courtage & Grunderwerbsteuer: Gewerbeordnung entscheidend!
in Deutschland?
Zur Courtage: geht nur wenn die Gesellschaft den § 34 c Gewerbeordnung hat und klar war dass Provision anfällt. Eine Annonce ohne Hinweis auf Provision ist entweder abmahnfähig oder es gibt keine Provision.
Zur Grunderwerbsteuer: kommt darauf an was Sie kaufen. Bei Grundstück + Haus ja, bei Grundstück + Vertrag m.E. nein. Da wird nur das Grundstück verkauft, anschließend sind Sie Bauherr und schließen einen Werkvertrag ab.
Für mich dubios. -
Courtage: Unabhängigkeit vs. Grunderwerbsteuer-Zusammenhang
Ja und nein ...
Ja und nein zur Courtage: In dem Moment wo kein unabhängiges Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und dem Vermittelnden (Makler) besteht, ist die Courtage hinfällig. Zur Grunderwerbsteuer: In dem Moment, wo ein sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Hauskauf besteht (dieses wird durch das Finanzamt anhand von Zeitungsannoncen überprüft!) ist die Grunderwerbsteuer auf Grundstücks- und Hauspreis (Grundstückspreis, Hauspreis) fällig. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang ohne Belang, sprich Montags das Haus und Dienstag das Grundstück kaufen. Das FA ist auch nicht blöd ... Viele Grüße -
Grunderwerbsteuer: Komplettangebot vs. Einzelvermittlung
hat aus Sicht des Finanzamts eine gewisse Logik
mit der Grunderwerbsteuer. Oben stand auch "Komplettangebot". Aber ein astreines Bauträgerangebot scheint das nicht zu sein. Hier will jemand ein Grundstück verkaufen, sein Makler sucht einen Generalunternehmer ohne dass der Grundstückseigentümer diesen beauftragt, vermittelt diesem einen Auftrag und kassiert Provision in alle Richtungen. Für mich sind das 2 Geschäfte mit unterschiedlichen "Verkäufern" und zufällig gleichem Makler, wobei ein Haus gar nicht gekauft wird. Ich finde es bei dieser Konstellation nicht in Ordnung dass Grunderwerbsteuer für das Haus anfällt. Aber das Finanzamt wird es schon wissen. -
Grunderwerbsteuer: Kostenaufstellung deckt Umgehung auf!
Kostenaufstellung
Hallo,
in der Kostenaufstellung wird doch schon Grundstück plus Haus für die Grunderwerbsteuer berücksichtigt. D.h. der, der die Aufstellung erstellt hat weiß warum! Personelle Verflechtung Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer ist anscheinend gegeben!
Ich finde das aus Finanzamtssicht völlig in Ordnung, da man die Umgehung eines Teils der Grunderwerbsteuer verhindern will. Was ich nicht in Ordnung finde, ist, dass aus einem Käufer ein Bauherr gemacht wird.
Viele Grüße -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Grunderwerbsteuer Neubau: Courtage auf Bauwerkvertrag rechtens?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob beim Neubau neben der Grunderwerbsteuer auch eine Courtage auf den Bauwerkvertrag anfällt. Entscheidend sind die Gewerbeordnung des Vermittlers, das Verhältnis zwischen den Parteien und der sachliche Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Hauskauf. Eine korrekte Kostenaufstellung ist essenziell, um eine Umgehung der Grunderwerbsteuer zu verhindern.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Courtage: Unabhängigkeit vs. Grunderwerbsteuer-Zusammenhang ist die Courtage hinfällig, wenn kein unabhängiges Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und dem Makler besteht. Das Finanzamt prüft den sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Hauskauf.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Courtage & Grunderwerbsteuer: Gewerbeordnung entscheidend! betont, dass eine Courtage nur dann zulässig ist, wenn die vermittelnde Gesellschaft die § 34 c Gewerbeordnung besitzt und klar auf die Provision hingewiesen wurde.
💰 Zusatzinfo: Die Kostenaufstellung sollte Grundstück und Haus für die Grunderwerbsteuer berücksichtigen, wie im Beitrag Grunderwerbsteuer: Kostenaufstellung deckt Umgehung auf! erläutert. Eine personelle Verflechtung zwischen Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer kann auf eine Umgehungsabsicht hindeuten.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten prüfen, ob ein unabhängiges Verhältnis zum Makler besteht und ob die Kostenaufstellung korrekt ist. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die korrekte Berechnung der Grunderwerbsteuer und die Zulässigkeit der Courtage zu gewährleisten. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Grunderwerbsteuer: Komplettangebot vs. Einzelvermittlung bezüglich der Konstellation von Grundstücksverkauf und Bauwerkvertrag.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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