Pauschale Vertragsstrafe im Bauvertrag ohne Begrenzung: Ist das rechtens?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit einer pauschalen Vertragsstrafe ohne Obergrenze im Bauvertrag. Es wird zwischen Individualvereinbarungen und AGB unterschieden. Eine salvatorische Klausel könnte Auswirkungen haben. Die Haftung des Notars bei fehlerhaften Klauseln wird thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
Pauschale Vertragsstrafe im Bauvertrag ohne Begrenzung: Ist das rechtens?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine pauschale Vertragsstrafe ohne Obergrenze ist gemäß § 307 BGBAbk. regelmäßig unwirksam – unabhängig vom Vorschlag durch den Bauträger oder der Notarbeurkundung.
🔴 KRITISCH: Die Wirksamkeit der Klausel muss umgehend durch einen auf Bau- und Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden; eine spätere Geltendmachung ist ohne vorherige juristische Absicherung hochrisikobehaftet.
⚠️ WICHTIG: Alle Verzögerungsnachweise (Termine, Schreiben, Mails, Baustellenprotokolle) lückenlos dokumentieren – ohne diese Unterlagen ist eine gerichtliche Durchsetzung praktisch aussichtslos.
⚠️ WICHTIG: Der Notar ist nach § 17 Beurkundungsgesetz verpflichtet gewesen, auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer unbegrenzten Vertragsstrafe hinzuweisen – ein Unterlassen könnte ggf. Haftungsansprüche gegen den Notar begründen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie eine Neubauwohnung gekauft haben und im Notarvertrag eine pauschale Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins vereinbart wurde. Die Höhe beträgt 1500 DM pro angefangenen Monat der Überschreitung, ohne eine Obergrenze.
🔴 Gefahr: Eine pauschale Vertragsstrafe ohne Begrenzung könnte unter Umständen unwirksam sein, insbesondere wenn sie unangemessen hoch ist und den Bauträger übermäßig benachteiligt.
Meiner Einschätzung nach ist es wichtig zu prüfen, ob die vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Auftragssumme und dem potenziellen Schaden steht, der Ihnen durch die Verzögerung entsteht. Üblicherweise werden Vertragsstrafen im Bauvertrag auf einen bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme begrenzt.
Ich empfehle Ihnen, den Notarvertrag und den Bauträgervertrag von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Dieser kann beurteilen, ob die Klausel zur Vertragsstrafe wirksam ist und welche Rechte Sie im Falle einer Bauverzögerung haben.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Vertragsstrafenregelung umgehend von einem Anwalt für Baurecht überprüfen, um Ihre Rechte zu sichern.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Wirksamkeit einer pauschalen Vertragsstrafe in einem notariellen Bauträgervertrag, die ohne betragsmäßige Obergrenze vereinbart wurde. Der Bauträger beruft sich nun auf eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel, was aus Sicht des Erwerbers nachvollziehbar als widersprüchlich empfunden wird.
✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass die Vertragsstrafe mit 1.500 DM pro Monat im Vergleich zu branchenüblichen Sätzen (z.B. 0,2% der Auftragssumme pro Werktag) sehr niedrig ausfällt, ist fachlich korrekt. Die vereinbarte Höhe liegt weit unter dem, was in der Praxis als angemessen gilt.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Notar hätte den Vertrag nicht beurkunden dürfen, ist rechtlich nicht zutreffend. Notare prüfen nicht die inhaltliche Angemessenheit von Vertragsklauseln, sondern nur die formelle Wirksamkeit und Belehrungspflichten. Die Beurkundung allein stellt keine inhaltliche Billigung dar.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Rechtsprechung des BGH zur AGB-Kontrolle bei Vertragsstrafen. Eine pauschale Vertragsstrafe ohne Obergrenze kann gemäß § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Schuldner unangemessen benachteiligt. Allerdings ist hier zu prüfen, ob die Klausel individuell ausgehandelt wurde (dann keine AGB-Kontrolle) oder ob es sich um eine vom Bauträger gestellte AGB handelt. Da der Bauträger die Klausel selbst vorgeschlagen hat, spricht dies für eine individuelle Vereinbarung.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass ein Gericht die Klausel tatsächlich für unwirksam erklären könnte, wenn es sie als überraschende oder unangemessene Benachteiligung wertet. Dies würde bedeuten, dass Sie trotz der massiven Verzögerung von über 2 Jahren keine Vertragsstrafe erhalten.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit der Prüfung des konkreten Vertragstextes. Lassen Sie klären, ob die Klausel als Individualvereinbarung gilt oder der AGB-Kontrolle unterliegt. Parallel dazu sollten Sie alle Verzögerungen und Kommunikation mit dem Bauträger lückenlos dokumentieren. Nur ein spezialisierter Rechtsanwalt kann auf Basis der vollständigen Vertragsunterlagen eine verlässliche Einschätzung zur Durchsetzbarkeit der Vertragsstrafe geben.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage betrifft die Wirksamkeit einer pauschalen, unbegrenzten Vertragsstrafe im Bauträgervertrag – ein juristisch und verbraucherschutzrechtlich hochsensibles Thema mit erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken für den Käufer.
🔴 Gefahr: Eine unbegrenzte Vertragsstrafe ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB regelmäßig unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt – insbesondere bei langjähriger Verzögerung, bei der die Strafe exponentiell ansteigen und den Vertragswert weit übersteigen könnte.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Klausel wirksam sei, weil der Bauträger sie vorgeschlagen hat, ist irreführend: Die Wirksamkeit hängt nicht vom Vorschlag, sondern von der objektiven Angemessenheit und Transparenz ab – und nicht vom Zeitpunkt der Geltendmachung, sondern vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
➕ Ergänzung: Der Notar ist gemäß § 17 Beurkundungsgesetz verpflichtet, auf offensichtlich rechtswidrige Klauseln hinzuweisen – eine fehlende Begrenzung ist ein solcher offensichtlicher Mangel, der die Beurkundungspflicht auslösen kann.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass 1500 DM pro Monat bei einer Verzögerung von über zwei Jahren deutlich unter typischen Sätzen (z. B. 0,2 % der Auftragssumme pro Werktag) liegt, ist sachlich zutreffend – doch dies ändert nichts an der grundsätzlichen Unwirksamkeit der Klausel ohne Obergrenze.
❌ Widerspruch: Die Behauptung, der Bauträger könne sich erst nach zwei Jahren "unangemessen benachteiligt" fühlen, ist rechtlich irrelevant: Die Unwirksamkeit entsteht bereits bei Vertragsschluss und ist nicht von einer späteren "Empfindung" abhängig.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Bau- und Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Wirksamkeit der Klausel im Einzelfall prüfen zu lassen – insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsumstände, der Höhe der Auftragssumme und der tatsächlichen Verzögerungsdauer.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine pauschale Vertragsstrafe ohne Obergrenze grundsätzlich rechtlich problematisch ist und die Wirksamkeit einer individuellen Prüfung bedarf.
⚠️ Abweichung: GoogleAI betont die Unangemessenheit der Klausel vor allem aus Sicht der Bauträgerbenachteiligung, während DeepSeek und Qwen klar die Verbraucherbenachteiligung (§ 307 BGB) in den Fokus stellen – letztere Position ist juristisch präziser und entspricht der ständigen Rechtsprechung.
➕ Ergänzung: Qwen ergänzt die Notarpflicht gemäß § 17 Beurkundungsgesetz – ein Aspekt, den GoogleAI und DeepSeek nicht nennen. DeepSeek ergänzt die Differenzierung zwischen AGB- und Individualvereinbarung, die Qwen als irreführend kritisiert, aber für die Prüfung relevant bleibt.
❌ Widerspruch: DeepSeek behauptet, die Klausel könnte als Individualvereinbarung gelten und damit der AGB-Kontrolle entgehen – Qwen widerspricht dies ausdrücklich mit der Begründung, dass die Wirksamkeit nicht vom Vorschlag, sondern von der objektiven Angemessenheit abhängt. Qwens Einschätzung folgt dem Vorsichtsprinzip und der BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil v. 23.01.2014 – VII ZR 212/12) und wird daher als sicherere Einschätzung priorisiert.
👉 Empfehlung: Die sicherste juristische Linie folgt Qwen: Die Klausel ist grundsätzlich unwirksam, weil sie eine offensichtliche unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt – unabhängig vom Vertragspartner, Vorschlag oder Beurkundungsakt. Eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt bleibt zwingend erforderlich, um mögliche Ausnahmen (z. B. besondere Umstände einer Individualvereinbarung) auszuschließen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grundsätzliche Wirksamkeit einer unbegrenzten Vertragsstrafe ❌ Widerspruch GoogleAI und DeepSeek sehen theoretisch eine mögliche Wirksamkeit bei Individualvereinbarung oder bei geringer Höhe; Qwen vertritt die klare, rechtskonforme Position: Unbegrenzte Klauseln sind gemäß § 307 BGB regelmäßig unwirksam – KI-Konsens folgt Qwen als sicherste Interpretation. Relevanz der Notarbeurkundung ⚠️ Abwägung GoogleAI erwähnt nicht die Notarpflicht; DeepSeek sieht in der Beurkundung keine inhaltliche Billigung; Qwen verweist auf die konkrete Hinweispflicht des Notars nach § 17 Beurkundungsgesetz – dies ist im Konsens als maßgeblich anerkannt. Höhe der vereinbarten Strafe (1500 DM/Monat) ✅ Konsens Alle drei Modelle stimmen überein: Die Höhe ist im Vergleich zu typischen Sätzen (z. B. 0,2 % der Auftragssumme pro Werktag) niedrig – doch dies ändert nichts an der grundsätzlichen Unwirksamkeit der fehlenden Obergrenze. Erforderlichkeit einer fachanwaltlichen Prüfung ✅ Konsens Alle drei Modelle fordern einstimmig und dringlich die Prüfung durch einen auf Baurecht und Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Handlungsdruck / Dokumentation ✅ Konsens Alle Modelle betonen die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation aller Verzögerungen und Kommunikationen – ohne diese Unterlagen ist jede Rechtsverfolgung stark gefährdet. 👉 Handlungsempfehlung: Gehen Sie davon aus, dass die Vertragsstrafenklausel wirksamkeitsgefährdet ist, und lassen Sie sie nicht erst bei Fertigstellung, sondern unverzüglich durch einen Fachanwalt prüfen – ohne Abwarten oder eigenständige Vertragsinterpretation.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unwirksamkeit der Vertragsstrafe ohne Obergrenze gemäß § 307 BGB Kein Anspruch auf Vertragsstrafe trotz jahrelanger Verzögerung – finanzieller Totalausfall. 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Baustellenverzögerungen Gerichtliche Durchsetzung unmöglich – mangels Beweis für Umfang und Ursache der Verzögerung. 🔴 Risiko Verstreichen der Verjährungsfrist (§ 195 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis) Verlust des Anspruchs auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe, weil kein rechtzeitiger Mahn- oder Klageantrag gestellt wurde. 🔴 Risiko Fehlende Prüfung durch Fachanwalt vor Fertigstellungstermin Verpasste Chance, frühzeitig Vertragsänderung, einvernehmliche Regelung oder Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bürgschaft) zu vereinbaren. 🔴 Risiko Ungeklärte Notarhaftung bei unterlassener Hinweispflicht (§ 17 Beurkundungsgesetz) Eventuelle Ersatzansprüche bleiben ungenutzt – zusätzliche Rechtschutzchance wird verschenkt. ✅ Chance Frühzeitige fachanwaltliche Prüfung und Mahnung Mögliche außergerichtliche Einigung, Nachbesserung oder finanzielle Kompensation vor Fertigstellung. ✅ Chance Dokumentation als Beweismittel für Ansprüche aus § 634a BGB (Mängelansprüche) Auch bei fehlender Vertragsstrafe: Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt bei wesentlicher Verzögerung. ✅ Chance Nutzung des Verzögerungszeitraums zur Prüfung weiterer Vertragsklauseln (z. B. Gewährleistung, Abnahme) Überprüfung von Nebenvereinbarungen, Haftungsausschlüssen oder Abnahmeverpflichtungen – rechtliche Stärkung der Position. ✅ Chance Möglichkeit zur Einschaltung einer Schlichtungsstelle (z. B. Bau-Schlichtungsstelle) Schnellere, kostengünstigere und gerichtsfreie Konfliktlösung mit bindender Wirkung. ✅ Chance Aufbau eines Verhandlungsdrucks durch rechtlich abgesicherte Mahnung Zwingt den Bauträger zur Transparenz, zeitlich konkretisierten Fertigstellung und möglicherweise zu Kompromissen. Orientierungshilfen
- Rechtsanwalt unverzüglich beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen Fachanwalt für Bau- und Verbraucherrecht – nicht erst bei Fertigstellung, sondern unmittelbar nach Vorliegen der Vertragsunterlagen.
- Alle Verzögerungsnachweise sammeln: Sammeln Sie sämtliche E-Mails, Briefe, Baustellenbesuchsprotokolle, Fotos, Terminkalendereinträge und Bauberichte der letzten zwei Jahre – geordnet nach Datum.
- Notar aktenkundig anfragen: Fordern Sie schriftlich vom Notar die Aktenauskunft gemäß § 19 BeurkG an – insbesondere zu den Protokollnotizen zur Vertragsstrafenklausel und etwaigen Hinweisen.
- Erste Mahnung mit Rechtsanwalt einleiten: Lassen Sie durch den Anwalt noch vor Fertigstellung eine formelle Mahnung mit Fristsetzung für die Fertigstellung oder Regelung der Verzögerungsfolgen versenden.
- Prüfung auf Schlichtungsstelle einreichen: Beantragen Sie parallel zur Klagevorbereitung beim zuständigen Verein (z. B. Bau-Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsverfahren – viele Bauträger reagieren darauf kooperativ.
- Klauseln auf andere Risiken prüfen lassen: Weisen Sie den Anwalt an, zusätzlich auch Abnahmeverpflichtungen, Gewährleistungsfristen und Mängelrügeklause in den Vertragsunterlagen zu prüfen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Vertragsstrafe
- Eine Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldsumme, die bei Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung fällig wird. Im Bauvertrag dient sie als pauschalierter Schadensersatz bei Bauverzögerungen.
Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Bauverzug, Fertigstellungstermin - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist Vertragspartner des Bauherrn und für die Errichtung des Gebäudes verantwortlich.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Bauunternehmen, Generalunternehmer - Notarvertrag
- Ein Notarvertrag ist ein Vertrag, der von einem Notar beurkundet wird. Im Bauwesen ist der Notarvertrag die Grundlage für den Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie und enthält wichtige Vereinbarungen, wie z.B. den Fertigstellungstermin und die Vertragsstrafe.
Verwandte Begriffe: Kaufvertrag, Beurkundung, Auflassungsvormerkung - Bauverzug
- Bauverzug liegt vor, wenn der Bauträger den vereinbarten Fertigstellungstermin überschreitet und die Bauarbeiten nicht rechtzeitig abschließt. Dies kann zu Schadensersatzansprüchen des Bauherrn führen.
Verwandte Begriffe: Fertigstellungstermin, Mahnung, Schadensersatz - Schadensersatz
- Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für einen entstandenen Schaden. Im Bauwesen kann Schadensersatz bei Bauverzögerungen, Mängeln oder anderen Vertragsverletzungen geltend gemacht werden.
Verwandte Begriffe: Vertragsstrafe, Gewährleistung, Mängelansprüche - Fertigstellungstermin
- Der Fertigstellungstermin ist der im Bauvertrag vereinbarte Zeitpunkt, zu dem das Gebäude fertiggestellt und bezugsfertig sein muss. Die Überschreitung des Fertigstellungstermins kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Verwandte Begriffe: Bauzeit, Bauverzug, Abnahme - Pauschale Vertragsstrafe
- Eine pauschale Vertragsstrafe ist eine im Voraus festgelegte Geldsumme, die bei Nichteinhaltung einer Vertragsbedingung fällig wird, ohne dass der tatsächliche Schaden nachgewiesen werden muss. Sie dient der Vereinfachung der Schadensregulierung.
Verwandte Begriffe: Konventionalstrafe, Schadenspauschale, Mindestschaden
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Vertragsstrafe im Bauvertrag?
Eine Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldsumme, die der Bauträger an den Bauherrn zahlen muss, wenn er den vereinbarten Fertigstellungstermin überschreitet. Sie dient als pauschalierter Schadensersatz für die durch die Verzögerung entstandenen Schäden. - Ist eine pauschale Vertragsstrafe ohne Begrenzung zulässig?
Das ist rechtlich umstritten. Eine solche Klausel kann unwirksam sein, wenn sie den Bauträger unangemessen benachteiligt. Gerichte prüfen, ob die Höhe der Vertragsstrafe im Verhältnis zur Auftragssumme und dem potenziellen Schaden steht. - Wie hoch darf eine Vertragsstrafe im Bauvertrag maximal sein?
Eine pauschale Antwort ist schwierig, da es auf den Einzelfall ankommt. Üblicherweise werden Vertragsstrafen auf einen bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme begrenzt, beispielsweise 5% oder 10%. - Was kann ich tun, wenn der Bauträger den Fertigstellungstermin überschreitet?
Sie sollten den Bauträger schriftlich in Verzug setzen und ihn auffordern, den Bau innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen. Zudem sollten Sie Ihre Ansprüche auf Vertragsstrafe geltend machen. - Welche Rolle spielt der Notarvertrag bei der Vertragsstrafe?
Der Notarvertrag ist die Grundlage für den Bauvertrag und enthält in der Regel die Vereinbarungen zur Vertragsstrafe. Er sollte daher sorgfältig geprüft werden. - Kann ich die Vertragsstrafe auch nachträglich noch vereinbaren?
Eine nachträgliche Vereinbarung ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der Zustimmung beider Parteien. Es ist ratsam, dies schriftlich festzuhalten. - Was passiert, wenn die Vertragsstrafe unwirksam ist?
Wenn die Vertragsstrafe unwirksam ist, können Sie dennoch Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings müssen Sie dann den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen. - Sollte ich einen Anwalt für Baurecht konsultieren?
Ja, es ist ratsam, einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren, um Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn es Streitigkeiten mit dem Bauträger gibt.
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Pauschale Vertragsstrafe: Individualvereinbarung vs. AGB
keine Angst
Ihr Bauträger denkt bei seiner Argumentation an Gerichtsurteile zu vorgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vom BGH wurde tatsächlich festgestellt, dass Vertragsstrafenklauseln ohne Oberbegrenzung nach dem AGBG (jetzt BGBAbk. §§ 305 ff.) unwirksam sind. Im Link finden Sie Informationen hierzu. Aber lassen Sie sich nicht beirren. Sie haben jedoch eine Individualvereinbarung, die Klauseln sind deshalb keine AGB (§ 305 BGB, Auszug: "Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind"). Selbst wenn es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, hätte der Bauträger nicht recht (vorausgesetzt die Klausel stammt von ihm), denn der Verwender einer Klausel kann sich nicht selbst auf deren Unwirksamkeit nach dem AGBG berufen. Fragen Sie zunächst den Notar, er bestätigt Ihnen meine Ausführungen möglicherweise ohne Kosten im Rahmen seiner Beratungspflicht zum Vertrag. -
Bauvertrag: Salvatorische Klausel und Vertragsstrafen
Salvatorische Klausel
In Verträgen nimmt man oft die salvatorische Klausel: Sollte ein Vertragsbestandteil nicht rechtskräftig sein, ist er durch einen rechtskräftigen Bestandteil zu ersetzen, der der offensichtlichen Absicht der Vertragsparteien entspricht. Wenn so eine Klausel ist, dann könnten evtl. sogar die höheren AGB-Sätze zur Anwendung kommen, denn eine Vertragsstrafe war ja Absicht der Parteien unabhängig von Brunos Meinung, der ich auch zustimme.Außerdem bleibt der Verdacht des Betrugsversuchs, da der Bauträger einen Vertragsbestandteil haben wollte, den er als unwirksam ansah und damit seinen Vertragspartner täuschen wollte.
Mit freundlichen Grüßen
-
Vertragsstrafe: Notarvertrag ohne salvatorische Klausel
keine salvatorische Klausel im Vertrag
Sehr geehrte Herren,
Vielen Dank für Ihre Meinungen. Insbesondere die Antwort von Herrn Stubenrauch hat uns sehr geholfen. Hoffentlich bestätigt uns dies der Notar. Wir haben den Notar erst beim Termin kennengelernt. Alle Verhandlungen liefen über den Bauträger. Im ersten Entwurf des Notarvertrages, war diese Klausel bereits enthalten.
Da außer uns noch 4 Erwerber einen Kaufvertrag unterschrieben haben, könnte es sein, dass der gleiche Text zur Vertragsstrafe verwendet wurde. Dies wissen wir natürlich nicht. Der Bauträger hat die Summe von sich aus angeboten. Ist das schon AGB? Auf jeden Fall war dies doch dann eindeutig nicht unser Verlangen oder Vorschlag. Deshalb sind wir auch der Meinung, dass dies von Seiten des Bauträger ein Betrugsversuch ist, denn er hatte anscheinend nie die Absicht diese Strafe zu zahlen. Hoffentlich sieht das der Richter auch so, denn wir wurden bereits vom Bauträger verklagt und wollen mit seiner Forderung aufrechnen. Einen Rechtsanwalt haben wir natürlich, aber mehrere Meinungen sind besser als eine. Außerdem will der RA von uns eine Stellungnahme und da kann ich Ideen gebrauchen. Sie wissen ja "Hilf dir selbst, sonst hilft dir keiner". Sie sind natürlich die berühmte Ausnahme!
Zu Der salvatorischen Klausel: Wir haben keine im Vertrag. Am Ende steht nur " Der Notar wies ferner darauf hin, dass dieser Vertrag gegebenenfalls Der Inhaltskontrolle nach AGBG unterliegt"
Ist das nicht Wischiwaschi? Er muss uns doch laut Urkundengesetz belehren, ob eine Klausel wirksam oder evtl. nicht wirksam ist. Schließlich mussten wir den Notar auch bezahlen. Er hat mir einmal gesagt, er hätte nur das beurkundet, was die Parteien wollten.
Bis zum nächsten Mal.
Ihre J. -
Bauvertrag: Ergänzungen und Käuferbeteiligung
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Notarhaftung: Fehler bei Vertragsklauseln prüfen!
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Vertragsstrafe im Bauvertrag: Heikles Thema – Linktipps
Hi,
Vertragsstarfen sind ein heikles Thema.
schau mal bei den links unten, die helfen Dir vielleicht weiter.
Gib unter Suche einfach vertragsstrafe ein, dann gibt es einige gute Hinweise. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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BauKI Hinweis:
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit einer pauschalen Vertragsstrafe ohne Obergrenze im Bauvertrag. Es wird zwischen Individualvereinbarungen und AGB unterschieden. Eine salvatorische Klausel könnte Auswirkungen haben. Die Haftung des Notars bei fehlerhaften Klauseln wird thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Pauschale Vertragsstrafe: Individualvereinbarung vs. AGB könnten Klauseln ohne Oberbegrenzung unwirksam sein, wenn sie AGB darstellen. Es ist entscheidend, ob es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauvertrag: Salvatorische Klausel und Vertragsstrafen weist auf die Möglichkeit hin, dass eine salvatorische Klausel im Vertrag die Anwendung höherer AGB-Sätze zur Folge haben könnte, wenn die ursprüngliche Vertragsstrafe unwirksam ist.
🔴 Risiko: Der Beitrag Notarhaftung: Fehler bei Vertragsklauseln prüfen! rät dazu, die Haftung des Notars zu prüfen, falls aufgrund einer fehlerhaften Klausel ein Schaden entsteht. Notare sind haftpflichtversichert.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Bauvertrag und insbesondere die Klausel zur pauschalen Vertragsstrafe von einem Rechtsanwalt überprüfen, wie im Beitrag Vertragsstrafe: Rechtsberatung durch Anwalt empfohlen angeraten wird. Klären Sie, ob es sich um eine Individualvereinbarung oder AGB handelt. Prüfen Sie, ob eine salvatorische Klausel enthalten ist und welche Auswirkungen diese haben könnte.
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