Bauabnahme: Schiefe Wände – Wertminderung, Mangelprotokoll & Rechte bei Abweichungen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Bei der Bauabnahme festgestellte schiefe Wände können einen Mangel darstellen. Die Toleranzen nach DIN 18202 sind zu beachten. Es besteht Anspruch auf ein mängelfreies Werk, was Nachbesserungen erforderlich machen kann. Die Ursache kann im Putzgewerk oder in der Wand selbst liegen. Eine klare Kommunikation des Problems ist entscheidend.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔧 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Bauabnahme: Schiefe Wände – Wertminderung, Mangelprotokoll & Rechte bei Abweichungen?

Unser Bau steht kurz vor der Abnahme. Nun wurden die Innentüren eingebaut und es hat sich gezeigt, dass die Wände nicht gerade gerade sind. Bis zu 1 cm Spiel zwischen Zarge und Wand. Frage: Was kann ich bei der Abnahme abziehen?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine formelle Abnahme vorlegen, solange schiefe Wände mit Spalten bis 1 cm nicht im schriftlichen, datierten und unterschriebenen Mangelprotokoll festgehalten sind.

    🔴 KRITISCH: Vor Abnahme unbedingt einen zertifizierten Bausachverständigen mit Baugutachter-Zertifizierung (z. B. nach DINAbk. EN ISO/IEC 17024) zur technischen und rechtlichen Bewertung beauftragen – Eigenmessungen oder Baufirmen-Messungen sind nicht rechtsverbindlich.

    ⚠️ WICHTIG: Keinen Abzug vom Rechnungsbetrag vornehmen, bevor die Nachbesserung erfolglos verweigert wurde oder die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung nachgewiesen ist – andernfalls besteht Rückzahlungsrisiko.

    ⚠️ WICHTIG: Alle Spaltmaße exakt messen (mit Lot und Wasserwaage, nicht nur visuell) und dokumentieren – dabei Wandhöhe, Bauart (Trockenbau/Massiv), Raumfunktion und Türposition (innen/außen) vermerken.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Bei der Bauabnahme festgestellte schiefe Wände, die zu einem Spalt von bis zu 1 cm zwischen Zarge und Wand führen, stellen einen Mangel dar. Ich empfehle, diesen Mangel im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

    Die Höhe des Abzugs (Wertminderung) hängt von den konkreten Auswirkungen ab. Ist die Funktion der Türen beeinträchtigt oder die Optik erheblich gestört, ist ein höherer Abzug gerechtfertigt. Ich würde empfehlen, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um den Mangel fachgerecht zu bewerten und die angemessene Wertminderung zu bestimmen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Mangel detailliert im Abnahmeprotokoll und lassen Sie sich von einem Bausachverständigen beraten, um die angemessene Wertminderung zu ermitteln.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt ein typisches Problem bei der Bauabnahme: Abweichungen von der vertikalen Ausrichtung (Lotrechtigkeit) von Wänden, die zu Spalten von bis zu 1 cm zwischen Türzarge und Wand führen. Dies stellt einen potenziellen Mangel dar, der die Gebrauchstauglichkeit und Optik beeinträchtigt. Die zulässigen Toleranzen für Wandabweichungen sind in der Regel in der VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder in den anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN 18202) festgelegt. Ein Spaltmaß von 1 cm liegt oft außerhalb der üblichen Toleranzgrenzen, insbesondere bei sichtbaren Bauteilen wie Türzargen.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach einer Wertminderung oder einem Abzug bei der Abnahme ist grundsätzlich berechtigt. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Ausführung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Der Bauherr hat das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen oder, falls dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, eine Minderung des Werklohns zu fordern.

    ➕ Ergänzung: Es ist entscheidend, die genauen Toleranzwerte aus dem Bauvertrag oder der geltenden DIN-Norm zu ermitteln. Ein Spalt von 1 cm kann je nach Wandhöhe und Nutzungsart (z.B. Wohnraum vs. Nebenraum) unterschiedlich bewertet werden. Zudem sollte geprüft werden, ob die Abweichung durch Nacharbeiten (z.B. Verputzen oder Spachteln) behebbar ist, bevor eine Minderung gefordert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Abweichungen fotografisch und messen Sie die Spaltmaße exakt. Nehmen Sie die Abnahme nicht vor, ohne die Mängel im Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. Ziehen Sie einen Bausachverständigen oder einen Fachanwalt für Baurecht hinzu, um die Toleranzüberschreitung rechtssicher zu bewerten und die Höhe einer möglichen Minderung zu bestimmen. Verhandeln Sie mit dem Bauunternehmen über eine Nachbesserung oder einen finanziellen Ausgleich, bevor Sie Zahlungen leisten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei der Bauabnahme ist die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungsqualität maßgeblich – insbesondere für sichtbare und funktionale Bauteile wie Wände und Türen. Abweichungen von der Senkrechten oder Waagerechten können bereits ab 3 mm pro Meter als bautechnischer Mangel gelten, wenn sie die Funktion oder den Gebrauchswert beeinträchtigen.

    🔴 Gefahr: Eine Wandverziehung von bis zu 1 cm führt nicht nur zu optischen Mängeln, sondern kann die Türfunktion dauerhaft beeinträchtigen, zu erhöhtem Verschleiß der Beschläge führen und im Extremfall zu Spaltbildungen, Zugluft oder Feuchteeintrag beitragen.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "bis zu 1 cm Spiel" grundsätzlich akzeptabel sei, ist falsch – die zulässigen Toleranzen richten sich nach DIN 18202 und hängen von der Wandhöhe, der Bauart (z. B. Trockenbau vs. Massivbau) und der Verwendung ab; für Innenwände mit Türöffnungen gelten deutlich strengere Anforderungen als für Hintermauerungen.

    ➕ Ergänzung: Ein Mangelprotokoll ist zwingend erforderlich und muss vor der Abnahme schriftlich, datiert und unterschrieben erfolgen; mündliche Rüge reicht nicht aus, um Gewährleistungsrechte zu sichern.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach Wertminderung ist berechtigt – bei nachweisbarer Minderung des Gebrauchswerts oder der Verkehrsfähigkeit kann ein angemessener Minderungsanspruch geltend gemacht werden, sofern die Mängel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden.

    ❌ Widerspruch: Es ist unzulässig, bei der Abnahme pauschal "abzuziehen" – vielmehr muss der Mangel konkret benannt, dokumentiert und die Nachbesserung verlangt werden; ein Abzug ist nur nach erfolgloser Nachbesserung oder bei Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung zulässig.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie vor der Abnahme ein detailliertes Mangelprotokoll mit Fotobelegen und ggf. einer technischen Messung (z. B. durch einen unabhängigen Bausachverständigen) vor; beauftragen Sie umgehend einen zertifizierten Sachverständigen für Baubegleitung oder Schadensgutachten, um die Ursache (z. B. Setzungsrisse, unsachgemäße Ausführung, Materialfehler) und die rechtliche Einordnung zu klären.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass schiefe Wände mit bis zu 1 cm Spalt zwischen Zarge und Wand einen rechtlich relevanten Mangel darstellen.
    • Alle sehen die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation im Mangelprotokoll vor Abnahme als zwingend an.
    • Alle empfehlen die Beauftragung eines unabhängigen Bausachverständigen zur Bewertung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI erwähnt Toleranzen nur allgemein, DeepSeek nennt explizit DIN 18202 und VOB, Qwen verweist zusätzlich auf Wandhöhe, Bauart und Nutzung – hier liegt eine Abweichung in der technischen Tiefe vor (Qwen > DeepSeek > GoogleAI).
    • GoogleAI spricht allgemein von "Wertminderung", DeepSeek konkretisiert den rechtlichen Anspruch als "Minderung des Werklohns", Qwen betont korrekt die Voraussetzung der erfolglosen Nachbesserung – Abweichung in der rechtlichen Präzision (Qwen > DeepSeek > GoogleAI).

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Prüfung der Behebbarkeit (z. B. durch Verputzen) vor Minderungsverlangen.
    • Qwen ergänzt die konkrete Toleranzgrenze von 3 mm/m als möglichen Frühindikator für Mangel – nicht in den anderen Analysen erwähnt.
    • Qwen ergänzt die rechtsfolgenrelevante Unterscheidung zwischen mündlicher Rüge (nicht ausreichend) und schriftlichem Mangelprotokoll (zwingend).

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich einer pauschalen "Abzugspraxis" bei Abnahme und betont die strikte Reihenfolge: Mangel festhalten → Nachbesserung verlangen → bei Verweigerung/Unverhältnismäßigkeit Minderung. GoogleAI und DeepSeek formulieren weniger stringent und könnten fälschlich eine direkte Minderung suggerieren – Qwens Einschätzung ist die sicherere (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung:

    • Die rechtlich sicherste Vorgehensweise folgt Qwens klarem Ablauf: Mangelprotokoll vor Abnahme → Nachbesserung verlangen → erst danach Minderung prüfen. Technisch orientieren an DIN 18202 (DeepSeek) mit Berücksichtigung von 3 mm/m als Frühwarnwert (Qwen).

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Mangelvorliegen bei 1 cm Spalt Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen klar, dass ein Spalt von bis zu 1 cm zwischen Türzarge und Wand einen baurechtlich relevanten Mangel darstellt.
    Notwendigkeit schriftlichen Mangelprotokolls Vollständige Übereinstimmung: Mängel müssen vor Abnahme schriftlich, datiert und unterschrieben festgehalten werden – mündliche Rüge ist nicht ausreichend (Qwen betont dies am stärksten).
    Erforderlichkeit Sachverständigengutachtens Alle Modelle empfehlen eindeutig die Beauftragung eines unabhängigen Bausachverständigen – GoogleAI zur Wertminderung, DeepSeek zur Toleranzprüfung, Qwen zur Ursachenanalyse und Rechtssicherung.
    Zulässigkeit direkter Abzugspraxis Qwen widerspricht ausdrücklich; GoogleAI und DeepSeek formulieren unklar – Konsens laut Vorsichtsprinzip: Kein Abzug vor erfolgloser Nachbesserung. Qwens Einschätzung ist maßgeblich.
    Toleranzgrenzen (DIN 18202) ⚠️ DeepSeek und Qwen nennen DIN 18202 als Bezugsgrundlage, GoogleAI nicht. Qwen ergänzt mit 3 mm/m als Praxisleitwert – Abwägung erforderlich: Norm konkret anwenden, nicht pauschal zitieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Abweichungen vor Abnahme im unterschriebenen Mangelprotokoll, beauftragen Sie umgehend einen zertifizierten Bausachverständigen zur messtechnischen und normkonformen Bewertung nach DIN 18202 – und verlangen Sie vor einer Minderung stets die Nachbesserung gemäß § 635 BGBAbk..

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Keine schriftliche Mängelrüge vor Abnahme Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte gemäß § 635 BGB – Mängel gelten als genehmigt.
    🔴 Risiko Fehlende messtechnische Dokumentation (ohne Lot/Wasserwaage) Gerichtlich nicht nachweisbare Mängel – Ausschluss der Minderung bei Streit.
    🔴 Risiko Pauschalabzug vor Nachbesserung Rechtswidriger Vertragsverstoß mit Rückzahlungsanspruch des Bauunternehmens.
    🔴 Risiko Unterlassen der Ursachenanalyse (z. B. Setzungsrisse) Spätere Folgeschäden (Rissfortschritt, Feuchteschäden, Türblockade) mit hohen Folgekosten.
    🔴 Risiko Verzicht auf Fachanwalt für Baurecht bei Eskalation Unsichere Rechtsausübung bei Mahnung, gerichtlicher Klage oder Verjährungseinwand.
    ✅ Chance Frühzeitige Nachbesserung durch Bauunternehmen Kostenlose Behebung durch vertraglich gebundene Leistung – ohne Verzögerung der Nutzungsabnahme.
    ✅ Chance Vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung für Mängel Schnelle Einigung ohne Gutachten – bei nachweisbar kleinem Aufwand (z. B. Spachtelarbeiten).
    ✅ Chance Nutzung des Mangels als Verhandlungsmasse Mitverhandlung weiterer Mängel, Termineinhaltung oder Bonuszahlungen im Abnahmeprozess.
    ✅ Chance Qualitätsprüfung als Bausteinklausel für nächste Projekte Verbesserte Ausschreibungsunterlagen und Kontrollmechanismen für zukünftige Bauvorhaben.
    ✅ Chance Präzise Dokumentation als Grundlage für Versicherungsschutz Gegebenenfalls Absicherung über Baufertigstellungsversicherung oder Gewährleistungsversicherung.

    Orientierungshilfen

    1. Mangelprotokoll erstellen: Vor der Abnahme ein detailliertes, datiertes und unterschriebenes Mangelprotokoll anfertigen – mit konkreten Positionen (z. B. "Wand Westseite, 2. OGAbk., Tür zum Schlafzimmer"), Spaltmaßen (gemessen mit Lot), Fotobelegen und Unterschriften beider Parteien.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie sofort einen zertifizierten Bausachverständigen (mit akkreditierter Baugutachter-Qualifikation nach DIN EN ISO/IEC 17024) für eine messtechnische Bewertung nach DIN 18202 und ein schriftliches Gutachten zur Behebbarkeit und Ursache.
    3. Nachbesserung verlangen: Senden Sie schriftlich – per Einschreiben mit Rückschein – einen Nachbesserungsanspruch an das Bauunternehmen gemäß § 635 BGB mit angemessener Frist (mindestens 14 Tage) und Verweis auf das Mangelprotokoll.
    4. Toleranzwerte prüfen: Fordern Sie vom Bauunternehmen Kopien des Bauvertrags und der vereinbarten technischen Leistungsbeschreibung – prüfen Sie darin die expliziten Vertragsgrundlagen zu Toleranzen (z. B. "DIN 18202 – Tabelle 2, Toleranzklasse 2").
    5. Messprotokoll anfertigen: Nehmen Sie selbst vor Ort mit handelsüblicher Wasserwaage und Lot Messungen vor – dokumentieren Sie Wandhöhe, Abweichung pro Meter und Bauart (z. B. "Trockenbau, Gipskarton, 2,60 m Höhe, Abweichung 8 mm").
    6. Fachanwalt konsultieren: Bei Androhung von Fristverweigerung, unbegründeter Mängelbestreitung oder Forderung nach unmittelbarem Abzug kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Baurecht für eine Rechtsprüfung und Mahnung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauabnahme
    Die Bauabnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Sie ist ein wichtiger rechtlicher Schritt und hat Auswirkungen auf die Gewährleistung und die Verjährung von Mängelansprüchen.
    Verwandte Begriffe: Mangelprotokoll, Gewährleistung, Verjährung
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mängel können optischer oder funktionaler Natur sein.
    Verwandte Begriffe: Baumangel, Sachmangel, Rechtsmangel
    Wertminderung
    Die Wertminderung ist der Betrag, um den der Wert des Bauwerks aufgrund eines Mangels gemindert ist. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes.
    Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Minderung, Ausgleich
    Zarge
    Die Zarge ist der Rahmen, der in die Wandöffnung eingesetzt wird und in den das Türblatt eingehängt wird. Sie dient der Befestigung der Tür und trägt zur Stabilität der Wandöffnung bei.
    Verwandte Begriffe: Türrahmen, Türfutter, Blendrahmen
    Toleranz
    Toleranzen sind zulässige Abweichungen von den Sollmaßen. Sie sind in Normen und Richtlinien festgelegt und berücksichtigen die unvermeidlichen Ungenauigkeiten bei der Bauausführung.
    Verwandte Begriffe: Abweichung, Messgenauigkeit, Norm
    Mangelprotokoll
    Das Mangelprotokoll ist eine schriftliche Aufzeichnung aller bei der Bauabnahme festgestellten Mängel. Es dient als Beweismittel und Grundlage für die Mängelbeseitigung.
    Verwandte Begriffe: Abnahmeprotokoll, Beanstandung, Dokumentation
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Bauunternehmers, Mängel am Bauwerk zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre.
    Verwandte Begriffe: Garantie, Haftung, Mängelanspruch

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn ich die Abnahme trotz der schiefen Wände durchführe?
      Wenn Sie die Abnahme ohne Vorbehalt durchführen, akzeptieren Sie das Bauwerk grundsätzlich als vertragsgemäß erstellt. Nachträgliche Mängelrügen sind dann nur noch schwer durchsetzbar. Daher ist es wichtig, alle Mängel im Abnahmeprotokoll festzuhalten.
    2. Welche Toleranzen gelten für die Ebenheit von Wänden?
      Die zulässigen Toleranzen für die Ebenheit von Wänden sind in der DIN 18202 geregelt. Abweichungen von bis zu 1 cm auf 1 m Länge können zulässig sein, abhängig von der Qualitätsstufe. Ein Bausachverständiger kann beurteilen, ob die Toleranzen überschritten wurden.
    3. Kann ich die Abnahme verweigern, wenn die Wände zu schief sind?
      Wenn die schiefen Wände einen erheblichen Mangel darstellen, der die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes beeinträchtigt, können Sie die Abnahme verweigern. Dies sollte jedoch gut begründet sein und im Zweifelsfall durch einen Bausachverständigen bestätigt werden.
    4. Wie lange habe ich Zeit, Mängel nach der Abnahme zu rügen?
      Die Gewährleistungsfrist für Baumängel beträgt in der Regel fünf Jahre. Allerdings müssen Mängel, die bereits bei der Abnahme erkennbar waren, unverzüglich gerügt werden, um Ihre Ansprüche zu wahren.
    5. Was ist ein Mangelprotokoll?
      Ein Mangelprotokoll ist eine schriftliche Aufzeichnung aller bei der Bauabnahme festgestellten Mängel. Es dient als Beweismittel und Grundlage für die Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer. Das Protokoll sollte von beiden Parteien unterzeichnet werden.
    6. Wer trägt die Kosten für den Bausachverständigen?
      Die Kosten für den Bausachverständigen trägt in der Regel der Auftraggeber (Bauherr). Es kann jedoch im Bauvertrag vereinbart werden, dass der Bauunternehmer die Kosten übernimmt, wenn er für den Mangel verantwortlich ist.
    7. Was bedeutet "Abnahme unter Vorbehalt"?
      Eine Abnahme unter Vorbehalt bedeutet, dass Sie das Bauwerk zwar entgegennehmen, aber gleichzeitig bestimmte Mängel rügen und deren Beseitigung fordern. Dies ist die übliche Vorgehensweise, wenn Mängel festgestellt werden.
    8. Kann ich Schadensersatz fordern, wenn die Mängel nicht beseitigt werden?
      Wenn der Bauunternehmer die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, können Sie Schadensersatz fordern. Dieser kann beispielsweise die Kosten für die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen umfassen.

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  2. Mangel bei Bauabnahme: Anspruch auf Nachbesserung!

    Wieso abziehen?
    Tach,
    abziehen ist nicht, vielmehr haben Sie einen Anspruch auf ein Mängelfreies Werk.
    D.h. nachbesssern lassen, evtl. hat der Maler auch Probleme falls schon Tapeziert ist. (Muss schlechte Vorarbeiten rügen).
    Ich würd pro Tür 100,- DM vom Unternehmer verlangen, oder auf Nachbesserung bestehen.
    Gruß Roger
  3. Toleranzen bei Türzargen: Abzug bei Bauabnahme?

    Also die Frage versteh ich nicht:-(
    Also irgendwie ist mir das ganze suspekt ... verstehe ich Sie richtig z.B. unten am Türstockende ist z.B. 0.5 cm Luft und oben unter den Sturzbereich z.B. 1.5 cm oder so?
    Über das ganze kommt doch sicher ein Türfutter die das alles bei weitem abdeckt ... schon mal was von Toleranzen gehört.
    Wenn es nur darum jemanden was abzuziehen ... Sorry dann stoßen Sie bei mir auf taube Ohren ... der Bau ist schließlich noch immer ein Handwerksbetrieb bei dem es Toleranzen gibt.
    Welcher Schaden entsteht Ihnen den dabei?
    Sorry ... ABER wenn ich das richtig verstanden habe dann kann ich nur den Kopfschütteln!
  4. Schiefer Putz im Türbereich: Ursache für Abweichungen?

    Oder haben Sie hier
    den Innenputz gemeint der im Bereich des Türrahmens 1 cm schief ist? ... versteh die Frage leider immer noch nicht ☹
  5. Wand nicht im Lot: Abweichung in der Wandachse?

    Vielleicht
    ist dies auch ein Irrtum Herr Tahlhammer.
    Es kann ja auch um die Abweichung in Wandachse gehen, will heißen die Wand steht 1-2 cm aus'm Lot. Oder versteh ich das jetzt falsch?
  6. Schiefe Wand: Toleranzen nach DIN 18202 – Lösungsvorschläge

    Vielleicht ist ...
    gar nicht der Türstock gemeint, Herr Thalhammer. Ich denke, der Fragesteller meint den Spalt zwischen Bekleidungs-Außenkante und Wandfläche, kurzum die Wand steht nicht senkrecht. 1 cm auf 2 m Türhöhe sind nach DINAbk. 18202 tolerierbar. Ein guter putze hätte die Schrägstellung der Wand bestimmt ein wenig ausbügeln können. Tipp: Fuge ausfüllen und Acrylnaht in Putz- oder Anstrichfarbe legen. Wenn Tapete, dann "optisch" korrigieren und "schräg tapezieren, dass die Zargendicke am Rand gleich ist. Ist für mich ebenfalls nur ein optischer Mangel, der wahrscheinlich keine AbzAbk.üge erlaubt. Lassen Sie doch die Lücke ausfüllen nach einem ruhigen Gespräch mit dem Verursacher.
  7. Bauabnahme: Präzisierung des Problems erforderlich!

    Vielleicht..
    erläutert Hr. Streeck das Problem noch genauer?
  8. Putzgewerk mangelhaft: Toleranzen beim Verputzen beachten!

    Ja
    mittlerweile glaube ich selbst da etwas überreagiert zu haben ... darum war ja mein zweiter Beitrag "Vielleicht der Putz"
    nach den Beiträgen von Herrn Erwin H. und Herrn Frank P. Taschner glaube ich jetzt auch, dass das Putzgewerk damit gemeint war ... Aber eine Auszeichnung für die Verputzerfirma ist sowas auch nicht gerade dafür gibt es Putzlehren die extra für's Verputzen gesetzt bzw. mit der Wasserwaage gesetzt werden ... naja Toleranz hin oder her ... dort ist 1 cm ABER schon viel?
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauabnahme: Schiefe Wände – Wertminderung und Mängel

    💡 Kernaussagen: Bei der Bauabnahme festgestellte schiefe Wände können einen Mangel darstellen. Die Toleranzen nach DINAbk. 18202 sind zu beachten. Es besteht Anspruch auf ein mängelfreies Werk, was Nachbesserungen erforderlich machen kann. Die Ursache kann im Putzgewerk oder in der Wand selbst liegen. Eine klare Kommunikation des Problems ist entscheidend.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Toleranzen bei Türzargen: Abzug bei Bauabnahme? sollte man nicht primär auf AbzAbk.üge abzielen, sondern auf die Beseitigung des Mangels bestehen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Schiefe Wand: Toleranzen nach DIN 18202 – Lösungsvorschläge gibt konkrete Tipps zur Ausbesserung, wie das Ausfüllen der Fuge und das Anbringen einer Acrylnaht.

    🔧 Zusatzinfo: Die Diskussionsteilnehmer vermuten, dass das Problem im Bereich des Putzes liegt, wie im Beitrag Putzgewerk mangelhaft: Toleranzen beim Verputzen beachten! erwähnt wird. Hier sollte die Verputzerfirma zur Verantwortung gezogen werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Ursache der schiefen Wände genau ab und dokumentieren Sie den Mangel im Mangelprotokoll. Fordern Sie eine Nachbesserung vom Bauunternehmen. Beachten Sie die Toleranzen nach DIN 18202, wie im Beitrag Schiefe Wand: Toleranzen nach DIN 18202 – Lösungsvorschläge erläutert.

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