Bauausführungsbeginn verzögert: Welche Fristen gelten nach Vertragsabschluss (BGB)?

In diesem Forum sind Sie: Neubau

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Bei Verzögerung des Bauausführungsbeginns ist die genaue Prüfung des BGB-Vertrags entscheidend. Eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins kann vereinbart sein. Die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist ratsam, um die eigenen Rechte zu wahren. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft kann als Sicherheit dienen, ist aber oft mit höheren Kosten verbunden. Die Definition von Zwischenterminen im Notarvertrag kann zusätzliche Sicherheit bieten.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

Bauausführungsbeginn verzögert: Welche Fristen gelten nach Vertragsabschluss (BGB)?

Hallo
Wie viel Zeit darf sich ein Generalübernehmer für den Ausführungsbeginn lassen?
Sind 11-12 Wochen nach Vertragsschluss (Vertrag nach BGBAbk. ohne Baubeginn jedoch mit Fertigstellungstermin Vereinbarung) nicht zu viel? Den mir schriftlich mitgetteilte Termin für den Ausführungstermin ist schon jetzt mit 1 Monat überschritten.
1. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder rechtskräftige Urteile die den Baubeginn in solche Fälle regelt?
2. Ist schon Fälligkeit eingetreten wenn den Baubeginn mit mehr als 1 Mon. sich verzögert?
Bin für jede Antwort dankbar.
A. Bela
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige schriftliche Mahnung mit Nachfristsetzung (max. 14 Tage) an den Generalübernehmer – ohne diese ist kein Verzug begründet und keine Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte wirksam.

    🔴 KRITISCH: Dokumentation aller Kommunikationen mit dem GÜ (E-Mails, Briefe, Termine) sowie Sammlung sämtlicher vertraglicher Unterlagen – ohne lückenlose Dokumentation droht Beweisverwertungsverbot vor Gericht.

    ⚠️ WICHTIG: Keine eigenständige Fristsetzung oder Rücktrittserklärung ohne vorherige rechtliche Prüfung – falsche Formulierungen können Ansprüche unwirksam machen oder Schadensersatzpflichten auslösen.

    ⚠️ WICHTIG: Prüfung der Baugenehmigungs- und Genehmigungsvorgänge: Liegen alle erforderlichen Bescheide vor? Fehlende Genehmigungen können Verzögerung entschuldigen – müssen aber vom GÜ nachgewiesen werden.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie sich fragen, wie lange ein Generalübernehmer (GÜ) mit dem Baubeginn nach Vertragsabschluss Zeit lassen darf. Grundsätzlich ist im BGBAbk. keine feste Frist für den Baubeginn definiert, wenn im Vertrag kein konkreter Baubeginn vereinbart wurde. Allerdings gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wonach der GÜ die Arbeiten in angemessener Zeit aufnehmen muss.

    Was eine "angemessene Zeit" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren, die hier eine Rolle spielen, sind beispielsweise die Art und der Umfang des Bauvorhabens, die Jahreszeit (Wintermonate können den Baubeginn verzögern), die Notwendigkeit von Baugenehmigungen und die Verfügbarkeit von Material und Personal. 11-12 Wochen nach Vertragsabschluss könnten unter Umständen als zu lang angesehen werden, insbesondere wenn keine besonderen Gründe für die Verzögerung vorliegen.

    Da ein Fertigstellungstermin vereinbart wurde, ist der GÜ verpflichtet, die Arbeiten so rechtzeitig zu beginnen, dass der Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. Andernfalls drohen ihm Verzugsfolgen. Ich empfehle Ihnen, den GÜ schriftlich in Verzug zu setzen und ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Arbeiten zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Möglichkeiten prüfen zu lassen. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen und Kommunikationen mit dem Generalübernehmer schriftlich.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Verzögerung des Bauausführungsbeginns durch einen Generalübernehmer nach Vertragsschluss nach BGB. Der Vertrag enthält einen Fertigstellungstermin, aber keinen expliziten Baubeginntermin. Die schriftlich mitgeteilte Frist von 11-12 Wochen für den Ausführungsbeginn ist bereits um einen Monat überschritten. Dies wirft Fragen zur gesetzlichen Regelung und zur Fälligkeit der Leistung auf.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass eine Verzögerung von 11-12 Wochen nach Vertragsschluss ohne vereinbarten Baubeginn problematisch sein kann, ist grundsätzlich richtig. Nach BGB ist der Unternehmer verpflichtet, die Leistung ohne schuldhafte Verzögerung zu erbringen.

    ➕ Ergänzung: Es gibt keine gesetzliche Norm, die eine konkrete Frist für den Baubeginn festlegt. Stattdessen greift die Regelung des Verzugs nach § 286 BGB. Der Verzug tritt ein, wenn eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbracht wird. Da kein Baubeginntermin vereinbart wurde, ist die Leistung gemäß § 271 BGB sofort fällig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die schriftliche Mitteilung des Generalübernehmers kann als konkludente Fristsetzung gewertet werden.

    🔴 Gefahr: Die Gefahr besteht darin, dass der Auftraggeber ohne schriftliche Mahnung und Fristsetzung keine rechtlichen Schritte einleiten kann. Eine bloße Überschreitung der mitgeteilten Frist führt nicht automatisch zum Verzug. Ohne eine klare Aufforderung zur Leistung innerhalb einer angemessenen Frist droht der Verlust von Schadensersatzansprüchen oder Rücktrittsrechten.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Generalübernehmer unverzüglich eine schriftliche Frist zur Aufnahme der Bauarbeiten, z.B. 14 Tage, und drohen Sie für den Fall der Nichteinhaltung die Ablehnung der Leistung an. Dokumentieren Sie alle Kommunikationen und holen Sie rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ein, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Schadensersatzansprüche zu sichern.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft eine Verzögerung des Bauausführungsbeginns durch einen Generalübernehmer im Rahmen eines BGB-Vertrags ohne ausdrücklich vereinbarten Baubeginn, jedoch mit festgelegtem Fertigstellungstermin. Hierbei ist entscheidend, dass das BGB keine pauschale gesetzliche Frist für den Baubeginn vorsieht – vielmehr richtet sich die Zulässigkeit der Verzögerung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), vertraglichen Vereinbarungen sowie der konkreten Vertragslage und den Umständen des Einzelfalls.

    🔴 Gefahr: Eine Verzögerung von 11–12 Wochen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe (z. B. behördliche Genehmigungsverzögerungen, Lieferengpässe mit Nachweis) birgt erhebliche Risiken: Sie kann bereits den Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB), Rücktritt (§ 323 BGB) oder Vertragsstrafen auslösen – insbesondere wenn der Fertigstellungstermin dadurch gefährdet ist.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine gesetzliche Mindest- oder Höchstfrist für den Baubeginn; auch rechtskräftige Urteile legen keine starre Frist fest, sondern prüfen stets die konkrete Vertragsausgestaltung, die Verhandlungspositionen und die Verhältnismäßigkeit der Verzögerung – ein bloßes Überschreiten von 1 Monat ist daher nicht automatisch rechtswidrig, aber hochgradig gefährlich.

    ➕ Ergänzung: Der Auftraggeber kann nach § 286 BGB die Mahnung als Voraussetzung für Verzugsrecht nutzen – bereits eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung (z. B. 14 Tage) kann den Verzug begründen und weitere Rechte (z. B. Schadensersatz, Rücktritt) aktivieren.

    ✅ Zustimmung: Die Sorge des Fragestellers ist durchaus berechtigt: Bei einem Vertrag mit Fertigstellungstermin ist ein zeitnaher Baubeginn zwingend erforderlich, um den vertraglichen Erfüllungszeitraum einzuhalten – eine 12-wöchige Verzögerung ist im Regelfall nicht verhältnismäßig und erfordert zwingend eine nachvollziehbare, dokumentierte Begründung durch den Generalübernehmer.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass die Fälligkeit einer Leistung bereits mit Baubeginnverzug eintritt, ist falsch: Die Fälligkeit bezieht sich auf die vertraglich geschuldete Leistung (z. B. Fertigstellung), nicht auf den Baubeginn – dieser ist jedoch ein wesentlicher Erfüllungsvorbehalt und kann die Leistungsfähigkeit des Unternehmers in Frage stellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Senden Sie umgehend eine formelle, schriftliche Mahnung mit konkreter Nachfrist (z. B. 10 Werktage) an den Generalübernehmer, fordern Sie schriftlich die Darlegung sämtlicher Verzögerungsgründe mit Nachweisen an und beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bauvertragsrechtler oder Sachverständigen für Bauvertragsrecht, um Ihre Ansprüche rechtssicher zu prüfen und gegebenenfalls Rücktritt oder Schadensersatz durchzusetzen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass im BGB keine feste gesetzliche Frist für den Baubeginn existiert und stattdessen § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie § 286 BGB (Verzug) maßgeblich sind.
    • Alle bestätigen: Ein vereinbarter Fertigstellungstermin macht einen zeitnahen Baubeginn zwingend erforderlich – eine Verzögerung von 11–12 Wochen ist im Regelfall nicht verhältnismäßig und erfordert nachweisbare, sachlich begründete Gründe.
    • Alle empfehlen eine schriftliche Fristsetzung als unverzichtbare Voraussetzung für weitere Rechte (Schadensersatz, Rücktritt).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht von "angemessener Zeit" ohne präzise Rechtsgrundlage; DeepSeek und Qwen greifen explizit § 271 BGB (sofortige Fälligkeit bei fehlender Terminvereinbarung) und § 286 BGB (Verzug nach Mahnung) auf – hier liegt eine begriffliche Präzisierung vor.
    • Qwen korrigiert ausdrücklich die Annahme, dass der Baubeginn "fällig" sei – GoogleAI und DeepSeek verwenden diesen Begriff implizit, ohne den sachlichen Unterschied zur Fälligkeit der Fertigstellung zu benennen.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek betont die Rechtsnatur der schriftlichen Mitteilung des GÜ ("konkludente Fristsetzung"), was bei GoogleAI fehlt.
    • Qwen ergänzt die Notwendigkeit der Nachweisführung durch den GÜ (z. B. Behördenverzögerungen mit Bescheinigung) und weist auf das Risiko von Vertragsstrafen hin – beide Punkte fehlen bei den anderen Modellen.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, dass die Fälligkeit bereits beim Baubeginnverzug eintritt – GoogleAI und DeepSeek suggerieren dies indirekt durch Formulierungen wie "Leistung muss rechtzeitig begonnen werden". Qwen hat recht: Fälligkeit (§ 271 BGB) bezieht sich auf die geschuldete Leistung (hier: Fertigstellung), nicht auf den Baubeginn – dieser ist ein Erfüllungsvorbehalt, aber kein fälliges Leistungsobjekt.

    👉 Empfehlung:

    • Bei allen Widersprüchen wird die sicherere, rechtskonformere Einschätzung priorisiert: Qwens korrekte Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Verzugsvoraussetzung sowie die klare Forderung nach Nachweispflicht des GÜ bilden die verbindliche Grundlage für Handlungen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    BGB-Frist für Baubeginn ❌ Widerspruch Keine gesetzliche Frist – jedoch ist ein Baubeginn innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. deutlich unter 12 Wochen) nach Vertragsschluss vertraglich und nach Treu und Glauben (§ 242) erforderlich.
    Fälligkeit des Baubeginns ❌ Widerspruch Der Baubeginn ist keine "fällige Leistung" im Sinne des BGB – Fälligkeit bezieht sich auf die geschuldete Leistung (Fertigstellung); Baubeginn ist aber ein zwingender Erfüllungsvorbehalt.
    Verzugseintritt ✅ Konsens Verzug tritt erst mit schriftlicher Mahnung + angemessener Nachfrist (10–14 Tage) gemäß § 286 BGB ein – nicht automatisch mit Überschreiten einer vom GÜ genannten Frist.
    Dokumentationspflicht ✅ Konsens Vollständige, lückenlose Dokumentation aller Kommunikationen und vertraglichen Unterlagen ist zwingend erforderlich, um Rechte durchsetzen zu können.
    Fachrechtliche Begleitung ⚠️ Abwägung Alle KIs empfehlen unverzügliche Beratung durch einen Fachanwalt für Baurecht – Qwen fordert zusätzlich Sachverständigen-Begutachtung, was als sicherheitsorientierte Ergänzung gilt.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Generalübernehmer unverzüglich eine schriftliche Mahnung mit einer Nachfrist von 10 Werktagen zur Aufnahme der Bauarbeiten. Fordern Sie schriftlich alle Gründe für die Verzögerung mit Nachweisen an. Beauftragen Sie parallel einen Fachanwalt für Baurecht – nicht nur zur Formulierung der Mahnung, sondern zur vorsorglichen Prüfung aller Ansprüche, einschließlich möglicher Vertragsstrafen, Schadensersatz und Rücktritt.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Verzögerung ohne nachweisbare Gründe führt zur rechtlichen Haftung des GÜ Unbegrenzte Schadensersatzansprüche (z. B. Mietverluste, Zinsen, Mehrkosten)
    🔴 Risiko Fehlende schriftliche Mahnung vor Fristablauf Verlust aller Verzugsrechte – Rücktritt und Schadensersatz sind ausgeschlossen
    🔴 Risiko Unklare oder unvollständige Dokumentation Beweisverwertungsverbot vor Gericht, Ansprüche scheitern am Beweis
    🔴 Risiko Vertragsstrafe bei verspätetem Baubeginn nicht vertraglich vereinbart Keine automatische finanzielle Sanktion – Verzögerung bleibt ungeschwächt
    🔴 Risiko Längere Verzögerung gefährdet Fertigstellungstermin Vertragsrücktritt vom Auftraggeber möglich oder Schadensersatz durch Auftraggeber bei Mehrkosten
    ✅ Chance Frühzeitige Mahnung eröffnet Verhandlungsspielraum GÜ kann mit Zusagen zur Beschleunigung reagieren – Vertragsverhältnis bleibt stabil
    ✅ Chance Dokumentierte Verzögerung als Basis für Vertragsanpassung Möglichkeit, neue Termine vertraglich zu fixieren und Schutz vor späteren Schadensersatzansprüchen zu schaffen
    ✅ Chance GÜ bietet eigenständige Nachweise (z. B. Genehmigungsverzug) Legitime Gründe führen zur Aufhebung von Verzugsfolgen – Vertrauensverhältnis wird gestärkt
    ✅ Chance Nutzung des Vorfalls zur vertragliche Klärung offener Punkte Ergänzende Regelungen zu Kommunikation, Fristen, Dokumentation, Genehmigungsverantwortung
    ✅ Chance Rechtliche Beratung als Impuls für Gesamtvertragsprüfung Aufdeckung weiterer Risiken (z. B. Haftungsumfang, Gewährleistung, Abnahme) – präventive Absicherung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige schriftliche Mahnung versenden: Formulieren Sie eine Mahnung mit klarer Nachfrist (10 Werktage), die Aufnahme der Bauarbeiten verlangt – nutzen Sie dafür ein Einschreiben mit Rückschein oder E-Mail mit Lesebestätigung.
    2. Nachweise vom Generalübernehmer einfordern: Fordern Sie schriftlich alle Gründe für die Verzögerung mit Belegen (z. B. Behördenbescheide, Lieferantenbestätigungen, interne Projektplanungen) innerhalb von 7 Tagen an.
    3. Vertragsunterlagen vollständig sammeln: Sammeln Sie alle Dokumente: Vertrag, Anlagen, Änderungsvereinbarungen, E-Mails, Protokolle, Baugenehmigungsakten – ordnen und archivieren Sie digital und physisch.
    4. Fachanwalt für Baurecht beauftragen: Kontaktieren Sie binnen 3 Werktagen einen Fachanwalt für Baurecht (keinen Allgemeinanwalt) – lassen Sie Mahnung, Nachfrist und alle Folgeschritte rechtssicher begleiten.
    5. Gemeinsame Terminklärung vereinbaren: Fordern Sie vom GÜ ein konkretes, schriftliches Bauzeitplan-Update mit Meilensteinen bis zur Fertigstellung – unter Einbeziehung aller Genehmigungs- und Lieferabläufe.
    6. Schadensdokumentation starten: Beginnen Sie ab sofort mit der Erfassung aller entstandenen Mehrkosten (z. B. Miete für Ersatzwohnung, Zinsen, Beratungskosten) – mit Belegen und Datumsangaben.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Generalübernehmer (GÜ)
    Ein Generalübernehmer ist ein Unternehmen, das die Gesamtverantwortung für die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens übernimmt. Er koordiniert alle beteiligten Gewerke und ist Ansprechpartner für den Bauherrn. Verwandte Begriffe: Bauherr, Architekt, Bauleiter.
    BGB-Vertrag
    Ein BGB-Vertrag ist ein Vertrag, der den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegt. Im Baurecht sind dies in der Regel Werkverträge. Verwandte Begriffe: VOBAbk./B-Vertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag.
    Inverzugsetzung
    Die Inverzugsetzung ist eine Mahnung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Im Baurecht ist die Inverzugsetzung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche bei Bauzeitverzögerungen. Verwandte Begriffe: Mahnung, Verzug, Schadensersatz.
    Fertigstellungstermin
    Der Fertigstellungstermin ist der im Bauvertrag vereinbarte Zeitpunkt, zu dem das Bauvorhaben fertiggestellt sein muss. Die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Verwandte Begriffe: Bauzeit, Bauzeitverlängerung, Verzugsfolgen.
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für einen entstandenen Schaden. Im Baurecht kann Schadensersatz bei Bauzeitverzögerungen, Mängeln oder anderen Vertragsverletzungen geltend gemacht werden. Verwandte Begriffe: Mangelbeseitigung, Gewährleistung, Verzugsschaden.
    Verzug
    Verzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt, obwohl er gemahnt wurde und die Leistung noch möglich ist. Im Baurecht kann Verzug zu Schadensersatzansprüchen führen. Verwandte Begriffe: Mahnung, Inverzugsetzung, Leistungsstörung.
    Bauzeit
    Die Bauzeit ist der Zeitraum, der für die Errichtung eines Bauwerks benötigt wird. Die Bauzeit wird im Bauvertrag festgelegt und kann sich durch unvorhergesehene Ereignisse verlängern. Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Fertigstellungstermin, Bauablaufplan.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich, wenn der Baubeginn sich verzögert?
      Wenn der Baubeginn sich verzögert, können Sie den Generalübernehmer (GÜ) schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Arbeiten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten. Die genauen Rechte hängen von den Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
    2. Was bedeutet "angemessene Zeit" im Zusammenhang mit dem Baubeginn?
      "Angemessene Zeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Faktoren, die hier eine Rolle spielen, sind die Art und der Umfang des Bauvorhabens, die Jahreszeit, die Notwendigkeit von Baugenehmigungen und die Verfügbarkeit von Material und Personal.
    3. Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Baubeginn sich verzögert?
      Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn der GÜ die Arbeiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Inverzugsetzung aufnimmt und die Verzögerung erheblich ist. Die genauen Voraussetzungen für einen Rücktritt sind im BGB geregelt und sollten von einem Fachanwalt geprüft werden.
    4. Welche Schadensersatzansprüche habe ich bei verzögertem Baubeginn?
      Bei einem verzögerten Baubeginn können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, beispielsweise für Mehrkosten, die Ihnen durch die Verzögerung entstehen (z.B. Mietkosten für eine Ersatzwohnung). Die Höhe des Schadensersatzes muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
    5. Was ist eine Inverzugsetzung?
      Die Inverzugsetzung ist eine schriftliche Aufforderung an den GÜ, die Arbeiten aufzunehmen. In der Inverzugsetzung muss eine angemessene Frist zur Aufnahme der Arbeiten gesetzt werden. Die Inverzugsetzung ist Voraussetzung für Schadensersatzansprüche und den Rücktritt vom Vertrag.
    6. Was ist der Unterschied zwischen einem BGB-Vertrag und einem VOB/B-Vertrag?
      Ein BGB-Vertrag ist ein Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, während ein VOB/B-Vertrag die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B) einbezieht. Die VOB/B enthält detaillierte Regelungen für Bauverträge und ist in der Regel für den Auftragnehmer (GÜ) günstiger als das BGB.
    7. Wie kann ich mich vor Verzögerungen beim Baubeginn schützen?
      Um Verzögerungen beim Baubeginn zu vermeiden, sollten Sie im Vertrag einen konkreten Baubeginn vereinbaren und gegebenenfalls Vertragsstrafen für den Fall der Verzögerung festlegen. Es ist auch ratsam, sich vor Vertragsabschluss über die Bonität und Leistungsfähigkeit des GÜ zu informieren.
    8. Was ist ein Fertigstellungstermin?
      Ein Fertigstellungstermin ist der im Vertrag vereinbarte Zeitpunkt, zu dem das Bauvorhaben fertiggestellt sein muss. Der GÜ ist verpflichtet, das Bauvorhaben bis zu diesem Termin fertigzustellen. Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins drohen Verzugsfolgen.

    Verwandte Themen

    • Bauzeitverlängerung: Ursachen und Rechte
      Informationen zu den Gründen für eine Bauzeitverlängerung und welche Rechte Bauherren haben.
    • Mängel am Bau: Was tun?
      Ratgeber zu Vorgehensweisen bei Baumängeln und Gewährleistungsansprüchen.
    • Vertragsstrafen im Bauvertrag: Worauf achten?
      Erklärung zu Vertragsstrafen und deren Bedeutung im Bauvertrag.
    • Rücktritt vom Bauvertrag: Voraussetzungen und Folgen
      Informationen zu den Bedingungen und Konsequenzen eines Rücktritts vom Bauvertrag.
    • Bauabnahme: So schützen Sie sich
      Checkliste und Tipps für eine erfolgreiche Bauabnahme.
  2. Fertigstellungstermin – Was passiert bei Nichteinhaltung?

    Und wenn er den Fertigstellungtermin nicht einhält?
    Was passiert dann laut Vertrag?
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Verzugsstrafe: 1000 DM pro Woche – Bauzeit realistisch?

    Verzugsstrafe
    Hallo und danke für die schnelle Antwort.
    Bei Nichteinhaltung zahlt der Auftragnehmer DM 1000,-pro angefangene Woche.
    Für den Bau wurden 8 Mon. vereinbart. Wenn der Generalübernehmer nach 3 Mon. noch kein Bagger auf den Grundstück bringen kann, wie kann er in den
    restlichen 5 Monate eine ordentliche Fertigstellung des Hauses (ca. 350 m² Wfl/Nfl) garantieren? Ich habe Angst z.B. dass Trocknungszeiten nicht eingehalten werden . Die Wintermonaten stehen uns leider auch bevor.
    Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie auch weiter gezielt auf meine
    Fragen eingehen.
    Bela
  4. Kein Vertragsverstoß solange Fertigstellungstermin eingehalten

    Da können Sie wenig machen
    Solange er den Fertigstellungstermin einhält, gibt es ja auch keinen Vertragsverstoß.
    Und Mängel sind ja nun was ganz anderes. Die haben damit ja nichts zu tun. Also Tipp: für die einzelnen Abnahmen Fachmann mitnehmen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Bauausführungsbeginn verzögert: Relevante Links zum Werkvertrag

    Hinweis auf folgenden Links
    Hallo
    habe mittlerweile etwas gefunden . Möchte und kann hier keine
    §§§ nennen, darum schauen Sie sich bitte folgenden Links an.
    Wie schon gesagt, schriftlich mitgetteilter Termin für den Baubeginn schon 1 Mon. überschritten. Neue von mir gesetzte Frist
    nicht eingehalten.
    MfG
  6. Bauausführungsbeginn: Alle Infos vorhanden – Was nun?

    Da haben Sie ja schon alles ...
    Da haben Sie ja schon alles was soll ich dazu noch sagen?
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. Erfahrung: Fristsetzung Baubeginn – Firmawechsel erwägen?

    Foto von Andrea Leidenbach

    Wir standen vor dem gleichen Problem
    haben dann durch einen RA eine Frist setzten lassen um den Baubeginn zu ermöglichen und die Fertigstellung nicht zu gefährden.
    Am letzten Tag der Frist wurde dann ausgeschachtet, damit war der Beginn erbracht, nur ging es dann nicht mehr allzu viel weiter.
    Heute erachte ich es nicht mehr als sinnvoll jemanden zu zwingen zu bauen, der es nicht will und anscheinend auch nicht kann.
    Schon mal erwogen sich von der Firma zu trennen?
    Kleines Schmankerl.
    Die Baustelle wurde damals am späten Abend ohne mein Wissen ausgehoben und unabgesichert verlassen, die Nachbarn allarmierten die Polizei die eine Absperrung vornahm. Kosten 15000 DM (keine Null zu viel), diese sind bis heute vom Unternehmen trotz schriftlicher Zusage nicht gezahlt worden, seid dem ist fast ein Jahr vergangen.
    Dies Hilft ihnen natürlich nicht allzu viel, ermutigt sie aber vielleicht einen RA einzuschalten, der sich im Baurecht auskennt, da hier auch keine Rechtsberatung stattfinden darf.
    Wenn es schon so anfängt ...
  8. Generalübernehmer kündigen? VOB/BGB-Vertrag – Möglichkeiten

    Von der Firma trennen?
    Hallo
    erstmal vielen Dank an Herr Beisse und Frau Leidenbach für die
    schnelle Reaktion.
    Von der Firma würde ich mich gerne trennen. Welche Möglichkeiten bestehen? Wie kann so etwas funktionieren?
    Wenn ich noch eine angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung setze und der Generalübernehmer sich immer noch nicht rührt könnte ich dann den
    Vertrag kündigen? Gem. § 5 VOB geht das. Wie sieht es beim BGBAbk.
    Vertrag aus?
    MfG Bela
  9. Baurecht: Rechtsanwalt einschalten – Kosten vs. Nutzen

    Da hilft nur der RA
    Ohne wird es mit Sicherheit teurer und nerviger als mit. AL hat schon recht: wenn so schon anfängt ...
    Aber so einfach ist das eben nicht, wie sich der Normalbürger mit gesundem Menschenverstand denkt. Jura hat mit Logik und Verstand nur wenig zu tun.
    • Name:
    • Martin Beisse
  10. BGB-Recht: Gewährleistung – Eigenrecherche vor Anwalt

    BGB  -  Recht
    Kleiner Tipp von einer Betroffenen. Kaufen Sie sich erstmal das BGBAbk. und studieren Sie das Internet: unter Gewährleistung, da finden Sie bestimmt etwas. Muss demnächst auch einen RA bemühen, finde es aber besser sich vorab zu informieren. Deshalb schaue ich hier im Forum auch nach ähnlichen Fallen nach. Eine rechtliche Beratung kann man hier aber wahrscheinlich nicht erwarten. Ich beschäftige mich schon seit fast 2 Jahren mit der Materie. Es ist für einen Laien aber recht kompliziert. Wenn Sie dazu keine Zeit oder Lust haben, sollten Sie schnellstmöglich zum RA (Spezialgebiet Bauträgerrecht) gehen. Der sollte einen ähnlichen Fall schon einmal gewonnen haben. Aber jeder Fall ist anders, deshalb ist es ja so schwer Prognosen abzugeben.
    Viele Grüße und gute Nacht
  11. BGB: Anwalt statt Kauf – Expertise nutzen!

    BGB
    kaufen finde ich etwas übertrieben, Rechtsanwalt einschalten ist natürlich OK, denn der "muss" die BGBAbk. besitzen und kann da für Sie nachgucken!
    • Name:
    • Martin Beisse
  12. BGB für Laien: Nutzwert fraglich – Expertenrat sinnvoll

    Selbstjustiz?
    Ist natürlich übertrieben 🙂 Nein, BGBAbk. nutzt dem Laien überhaupt nix. Das ist wie Wendehorst kaufen und dann Statik können.
    • Name:
    • Martin Beisse
  13. BGB-Auslegung: Kein Statik-Ersatz – Bauherren-Wissen wichtig

    Müssen ja nicht immer einer Meinung sein
    So schwer, wie das Thema Statik, ist es nun wirklich nicht. Sicherlich reicht es nicht das BGBAbk. nur zu lesen, man muss sich dann schon mit den Auslegungen der § beschäftigen. Das ist nicht jedermanns bzw. jederfraus Sache, aber auch nicht unmöglich. Und studieren muss man dafür auch nicht. Das BGB sollte eigentlich Standardwerk in jedem Haushalt sein, denn es geht ja nicht nur ums Bauen. Insbesondere kann ich nur allen Bauherren raten, sich mit dem neuen § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB auseinanderzusetzen. Die Abnahmefiktion. Wenn Sie nicht aufpassen, haben Sie schon abgenommen, ohne es zu wissen. Das ist neu! . Danach kann ein RA auch nicht mehr helfen. Aber das sind nur meine Ansichten. Da streiten sich sogar die RA über die Auslegung des neuen § 632 a BGB. Dieser § läuft nämlich nicht konform mit der BaBV § 7. Schauen Sie mal ins Internet (Stichwort: Bauträgerverträge), wenn es Sie's interessiert.
    Viele Grüße
  14. BGB-Auslegung: Schwerer als Statik – Richterstreitigkeiten

    Sehen Sie
    Nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Richter streiten sich über die Auslegung einiger § des BGBAbk.. Es ist bedeutend schwerer als Statik. Die Statik ist nämlich eindeutig, BGB nicht.
    Ich habe ja fast täglich damit zu tun. Was glauben Sie, wie viele Leute mit BGB unter dem Arm meinen Sie bekämmen recht und machen dann nach der Verhandlung lange Gesichter? Ich kann es Ihnen sagen: jeder
    • Name:
    • Martin Beisse
  15. Vertragsstrafe: Was tun bei Nichteinhaltung des Termins?

    Standardspruch der RA'e
    Vor Gericht und auf hoher See, da hilft nur beten ...
    Apropos Vertragsstrafe und Fertigstellungstermin: Sie sollten sich ggfs. schon einmal Gedanken machen, was Sie tun, wenn der Termin nicht eingehalten wird, wo wohnen Sie dann? Belastung Finanzierung, etc., und haben sie Sicherheiten vom GÜ? Was nützt eine Vertragsstrafe, die sie einfordern, aber nicht bekommen, erst rechtlich einfordern müssen, usw ... Sie können dem Generalübernehmer schon einmal eine unverbindliche Auflistung Ihrer entstehenden Forderungen präsentieren ... mit der Bitte um Auskunft, wie der Termin eingehalten wird ...
  16. Rechtsstreit: Schiff selbst steuern – RA-Empfehlung

    Der Standardspruch heißt anders,
    "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand. "
    Nicht desto trotz sollte man möglichst früh versuchen, das Schiff selbst zu steuern und sich nicht von den Wellen treiben zu lassen.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  17. Bauherr pleite trotz Recht: Frühzeitige Maßnahmen wichtig

    Stimmt
    Gerade auch das was Herr Caballero schreibt, erlebe ich viel zu oft. Der Bauherr bekommt vielleicht sogar Recht, aber bis dahin ist er pleite.
    • Name:
    • Martin Beisse
  18. Bauvertrag: Zahlung nach Fertigstellung – Bauherrenschutz

    dagegen hilft m.E. nur eins:
    Im Kaufvertrag vereinbaren, dass die Gesamt-Bausumme erst komplett zahlbar nach kompletter Fertigstellung und Abnahme des Hauses zu zahlen ist. Und bei schwerwiegenden Mängeln (also Mängeln, die man nicht mehr beseitigen kann = die Fälle, wo man sich normalerweise mit Minderung zufrieden geben muss) sowie bei erheblicher Überschreitung des Fertigstellungstermins (muss definiert sein) das uneingeschränkte Recht des Bauherrn auf Wandlung mit Ersatz aller der von ihm bis dahin erfolgten finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bau.
    Wird natürlich schwierig sein, so etwas durchzusetzen, klar.
    Ich weiß, ich weiß. Da wird jetzt wieder gesagt, das ganze ist zu Bauherrenfreundlich und benachteiligt die Bauunternehmer über alle Maßen.
    Dazu sage ich nur: Na und?
    Beim Bauunternehmer kann maximal die GmbH pleite gehen. Dann macht er eine neue auf und es geht weiter wie bisher. Beim Bauherrn hingegen kann, wenn beim Bau alles schief geht und er aus welchen Gründen auch immer einen jahrelangen Rechtsstreit nicht mehr durchsteht, ALLES den Bach runtergehen, jeder Pfennig seines gesamten Vermögens und einen Berg Schulden obendrein, und dazu noch eine Bauruine am Hals ...
    Klar, das ist nur in extrem schlimmen Fällen so. Aber vertraglich wirklich schützen kann man sich davor wirklich nur mit einer Regelung, wie ich sie oben beschrieben habe. Mag sie auch etwas Bau-Unternehmer-unfreundlich sein.
  19. Vertragserfüllungsbürgschaft: Teures Entgegenkommen?

    Vertragserfüllungsbürgschaft
    Moin Moin WAAbk.,
    klar geht das bei manchen Baufirmen, nur die langen dann richtig im Vorfeld (finanziell) zu. Das "Entgegenkommen" zahlen Sie teuer. Allein schon der Zinsverlust ist nicht zu verachten. Aber ist sicherlich 'ne Möglichkeit, stressfreier seinen Bau durchzuziehen. Wie sähe es aus mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft im Vorfeld? Würde die solche Situation vom Fragesteller vermeiden helfen?
  20. Bauherren in Not: Häufige Situation – Fallbeispiele

    Völlig richtig WAAbk.!
    Aber so selten ist das gar nicht! OK, OK, bei meinem Job habe ich ja direkt damit zu tun. Nur als Beispiel: heute, 09.10.2001 habe ich mit 72 (!) Bauherren zu tun, die genau in der Situation sind. Und das sind nur die in 50 km Umkreis ...
    Noch Fragen, Hauser?
    • Name:
    • Martin Beisse
  21. Bürgschaft: Deckt sie Schäden durch Verzug ab?

    Bürgschaft
    Die Bürgschaft dient ja in der Regel als Sicherheit, falls der Unternehmer ausfällt und damit das Werk durch Inanspruchnahme eines Bürgen fertiggestellt werden kann. Hier wäre die Frage, inwiefern eine Bürgschaft auch Schäden abdeckt, die durch nicht eingehaltene Fertigstellung verursacht werden. Das ändert aber nichts an der Zusicherung eines Fertigstellungstermin. Hier ist doch das Problem, das der Generalübernehmer noch gar nicht begonnen hat und es ihn ja weiterhin gibt. Der Sinn eines Termins ist doch, das der Unternehmer automatisch in Verzug gerät und ich nicht erst mühevoll mahnen muss, x-Male, Kleinigkeiten gemacht werden, wieder anmahnen, etc.. PS: Anzahlungen sollten ebenfalls vermieden werden, wenn noch nichts geleistet wurde.
  22. Verzug: Terminsetzung und förmliche Inverzugsetzung nötig

    Foto von Lieselotte Tussing

    Nicht ganz richtig,
    der Sinn eines Termins ist, dass der Beginn des Verzuges einwandfrei feststellbar ist.
    Förmlich in Verzug setzen müssen Sie ihn auch bei Terminsetzung.
  23. Gerichtsakte: Klage seit 1999 – Mängel trotz Bürgschaft

    Der Text oben
    ist aus einer Gerichtsakte "abgemalt". Deswegen auch die wesentlichen Informationen über die Bank, Datum und Summen rausgelassen.
    Aber selbst der hat nichts genutzt: die Klage läuft seit 1999! Die meisten Leute sind zwar drin in den Häusern, aber laut Klage lauter Mängel. Stand sogar in der Zeitung, dass die Wasser mit einem Eimer auffangen müssen.
    Immerhin haben die noch genug Geld für die Klage. Wäre der Vertrag anders gewesen, was wäre dann?
    • Name:
    • Martin Beisse
  24. Vertragserfüllungsbürgschaft: Druckmittel bei Mängeln

    Vertragserfüllungsbürgschaft nach altem Muster ist auch für Mängel da
    Der Bauträger muss dazu nicht erst Pleite gehen. Wir halten schon seit einem Jahr unsere Vertragserfüllungsbürgschaft zurück. Wenn der Bauträger sie zurück haben will, und das muss er wollen, muss er den Werkvertrag erfüllen, d.h. das Werk mangelfrei herstellen, wenn er das nicht macht, gibt es keine Bürgschaft. Da gibt es auch schon Urteile. Kann sein, dass die Banken diese selbstschuldnerischen Bürgschaften so nicht mehr anbieten. Haben ja damit sämtliche Risiken abzudecken. Da uns unser Bauträger jetzt auf Rückgabe der Bürgschaft verklagt hat, wird es jetzt ernst. Da unser Anwalt gerade einen ähnlichen Fall gewonnen hat, sind wir guter Hoffnung, das wir gewinnen. Da der Erwerber bei Mängeln laut BGBAbk., das 3-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten kann, hat man damit ausreichende Druckmittel in der Hand. Man darf nur nicht zu viel zurückbehalten. Da hilft nur ein SV der die Kosten einschätzt. Wir werden Sie informieren, wies bei uns weitergeht. Pleite sind wir deshalb nicht und wohnen, wenn auch eingeschränkt, können wir in der ETW.
    Nicht aufgeben und wie schrieb der RA, das Schiff selbst steuern.
    Viele Grüße von J. +A.
  25. Denn können wir uns ja in Berlin treffen

    Ich muss da sowieso hin 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  26. Baubeginn verzögert: Ist das ein Mangel?

    Termin für den Bubeginn überschritten = Mangel?
    Wie schon gesagt für den Baubeginn schriftlich mitgetteilter Termin (tt. mm. jj) schon mehr als 1 Monat überschritten. Von mir
    mittlerweile gesetzte Frist wurde auch nicht eingehalten. Ist das ein Mangel? MfG A. Bela
  27. Verzögerter Baubeginn: Kein Mangel, aber Vertragsverstoß?

    Ein Mangel sicher nicht
    Vielleicht ein Vertragsverstoß. Frage für Rechtsanwälte.
    • Name:
    • Martin Beisse
  28. Ausführungstermin: Zwischentermine im Notarvertrag?

    Was meinten Sie denn in Ihrer Hauptfrage mit Ausführungstermin?
    Haben Sie Zwischentermine schriftlich im Notarvertrag vereinbart. Wie nennt sich der Vertrag denn, Werklieferungsvertrag? Waren Sie schon bei einem Rechtsanwalt?
    MN hat Recht (kein Mangel)
    An MB! Wann sind Sie denn in Berlin?
    Viele Grüße
  29. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauausführungsbeginn verzögert: Rechte und Fristen nach BGBAbk.

    💡 Kernaussagen: Bei Verzögerung des Bauausführungsbeginns ist die genaue Prüfung des BGB-Vertrags entscheidend. Eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins kann vereinbart sein. Die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist ratsam, um die eigenen Rechte zu wahren. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft kann als Sicherheit dienen, ist aber oft mit höheren Kosten verbunden. Die Definition von Zwischenterminen im Notarvertrag kann zusätzliche Sicherheit bieten.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Verzug: Terminsetzung und förmliche Inverzugsetzung nötig ist es wichtig, den Auftragnehmer bei Überschreitung des Termins förmlich in Verzug zu setzen, um Ansprüche geltend zu machen.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Vertragserfüllungsbürgschaft: Druckmittel bei Mängeln wird erläutert, wie eine Vertragserfüllungsbürgschaft als Druckmittel bei Mängeln eingesetzt werden kann, um die mangelfreie Herstellung des Werks zu gewährleisten.

    🔴 Risiko: Wie im Beitrag Gerichtsakte: Klage seit 1999 – Mängel trotz Bürgschaft beschrieben, kann selbst eine Bürgschaft nicht vor langwierigen Rechtsstreitigkeiten und Mängeln schützen. Eine sorgfältige Bauüberwachung ist daher unerlässlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren BGB-Vertrag auf Klauseln zu Verzugsfristen und Vertragsstrafen. Setzen Sie dem Generalübernehmer eine angemessene Nachfrist und ziehen Sie bei anhaltender Verzögerung einen Rechtsanwalt für Baurecht hinzu. Erwägen Sie eine Vertragserfüllungsbürgschaft, um sich finanziell abzusichern. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Bauvertrag: Zahlung nach Fertigstellung – Bauherrenschutz bezüglich Zahlungen erst nach vollständiger Fertigstellung.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bauausführungsbeginn, BGB-Vertrag, Bauzeit, Fertigstellungstermin". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauvertrag & Gewährleistung: 5 Jahre BGB-Garantie auch ohne Direktvertrag?
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt haftbar machen nach 3 Jahren: Rechnungsprüfung, Beweisführung & Fristen?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauvertrag kündigen bei Firmenverlegung ins Ausland? Rechte, Fristen & Vorgehen
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Drainage nachträglich: Kosten, Notwendigkeit & Architektenhaftung bei Wasserschaden?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Elektroarbeiten: 30% Kostenüberschreitung – Was tun? Risiken, Pflichten & Vorgehen?
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baufeldbestimmung: Abstandsflächen zum Nachbarn nicht eingehalten? Rechte, Vermessung & Kosten
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Rechnungsprüfung Elektriker: Massen erhöht – Betrugsverdacht? Vorgehen & Konsequenzen
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumängel melden: An wen Rohbaumängel melden? Zuständigkeit & Vorgehen
  9. BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Pauschalvertrag vs. Einheitspreisvertrag: Nachträgliche Kosten & Rechte des Auftraggebers?
  10. BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Verschiedene Tapeten im Raum: Mangel? Rechte? Akzeptieren oder Nachbesserung fordern?

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Bauausführungsbeginn, BGB-Vertrag, Bauzeit, Fertigstellungstermin" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Bauausführungsbeginn, BGB-Vertrag, Bauzeit, Fertigstellungstermin" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Bauausführungsbeginn verzögert: Welche Fristen gelten nach Vertragsabschluss (BGB)?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauausführung verzögert: Fristen nach BGB-Vertrag?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauausführungsbeginn, BGB-Vertrag, Bauzeit, Fertigstellungstermin, Verzugsfristen, Generalübernehmer, Ausführungsbeginn
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼