DIN 18065 für Treppenbau: Vorschrift oder Richtlinie für Bauherren im Einfamilienhaus?
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Sicherheitshinweise: DINAbk. 18065: Vorschrift oder Richtlinie?
- 🔴 Kritisch:
Bei Abweichungen von der DIN 18065 sollte die Verkehrssicherheit der Treppe durch einen Fachmann überprüft werden.GoogleAI-Analyse: DIN 18065: Vorschrift oder Richtlinie?
Die DIN 18065 ist im privaten Einfamilienhausbau nicht zwingend eine bindende Vorschrift im Sinne eines Gesetzes. Sie stellt eher eine anerkannte Regel der Technik dar.
Allerdings kann die DIN 18065 durch vertragliche Vereinbarungen (z.B. im Bauvertrag mit einem Architekten oder Bauunternehmen) oder durch Bezugnahme in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. in der Landesbauordnung) eine bindende Wirkung entfalten.
Laufbreite und Durchgangshöhe: Die in der DIN 18065 genannten Maße (z.B. 80 cm nutzbare Laufbreite, 200 cm lichte Durchgangshöhe) sind Empfehlungen für eine sichere und komfortable Nutzung. Abweichungen davon können im Einzelfall zulässig sein, sollten aber gut begründet und mit den Nutzern abgestimmt werden.
- 🔴 Gefahr:
Unterschreitungen der empfohlenen Maße können die Sicherheit beeinträchtigen und im Schadensfall zu haftungsrechtlichen Problemen führen.- 👉 Handlungsempfehlung:
Klären Sie die konkrete Anwendbarkeit der DIN 18065 für Ihr Bauvorhaben mit einem Architekten oder einem Bausachverständigen.📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- DIN 18065
- Die DIN 18065 ist eine deutsche Norm, die die Anforderungen an Treppen in Gebäuden regelt. Sie legt unter anderem Maße für Steigung, Auftritt, Laufbreite und Durchgangshöhe fest.
Verwandte Begriffe: Treppenbau, Treppennorm, Bauvorschriften. - Laufbreite
- Die Laufbreite ist die nutzbare Breite einer Treppe zwischen den Handläufen oder zwischen Handlauf und Wand. Sie muss ausreichend sein, damit Personen die Treppe sicher begehen können.
Verwandte Begriffe: Treppenbreite, Nutzbreite, Durchgangsbreite. - Lichte Durchgangshöhe
- Die lichte Durchgangshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Treppenstufe und der Decke oder einem anderen Bauteil darüber. Sie muss ausreichend sein, damit Personen die Treppe aufrecht begehen können.
Verwandte Begriffe: Kopfhöhe, Durchgangshöhe, Raumhöhe. - Anerkannte Regel der Technik
- Eine anerkannte Regel der Technik ist eine technische Festlegung, die sich in der Praxis bewährt hat und von Fachleuten als richtig und wichtig angesehen wird. Sie ist zwar keine bindende Vorschrift, dient aber als Maßstab für fachgerechtes Handeln.
Verwandte Begriffe: Stand der Technik, Baukunde, Fachregel. - Bauvorschriften
- Bauvorschriften sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die das Bauen regeln. Sie können auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene erlassen werden und enthalten unter anderem Bestimmungen über Brandschutz, Statik und Schallschutz.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Landesbauordnung, Bebauungsplan. - Treppenbau
- Treppenbau umfasst die Planung, Konstruktion und den Bau von Treppen. Dabei sind verschiedene Aspekte wie Statik, Sicherheit und Komfort zu berücksichtigen.
Verwandte Begriffe: Treppendesign, Treppenkonstruktion, Treppenrenovierung. - Einfamilienhaus
- Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngebäude, das in der Regel von einer Familie bewohnt wird und über einen eigenen Zugang verfügt.
Verwandte Begriffe: Wohnhaus, Eigenheim, Reihenhaus.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was bedeutet "anerkannte Regel der Technik"?
Antwort: Eine anerkannte Regel der Technik ist eine technische Festlegung, die sich in der Praxis bewährt hat und von Fachleuten als richtig und wichtig angesehen wird. Sie ist zwar keine bindende Vorschrift, dient aber als Maßstab für fachgerechtes Handeln. - Frage: Kann ich im Einfamilienhaus von den Maßen der DIN 18065 abweichen?
Antwort: Ja, Abweichungen sind grundsätzlich möglich, sollten aber gut begründet sein und die Sicherheit der Treppe nicht beeinträchtigen. Klären Sie dies am besten mit einem Fachmann. - Frage: Was passiert, wenn ich mich nicht an die DIN 18065 halte und jemand stürzt auf meiner Treppe?
Antwort: Wenn der Sturz auf einen Mangel zurückzuführen ist, der auf eine Nichteinhaltung der DIN 18065 zurückzuführen ist, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. - Frage: Gilt die DIN 18065 auch für Außentreppen?
Antwort: Ja, die DIN 18065 gilt grundsätzlich auch für Außentreppen, wobei hier zusätzlich noch andere Aspekte wie Witterungsbeständigkeit und Rutschfestigkeit zu berücksichtigen sind. - Frage: Wo finde ich die aktuelle Fassung der DIN 18065?
Antwort: Die aktuelle Fassung der DIN 18065 kann beim Beuth Verlag bezogen werden. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen Laufbreite und Treppenbreite?
Antwort: Die Treppenbreite ist die Gesamtbreite der Treppe, während die Laufbreite die tatsächlich nutzbare Breite zwischen den Handläufen oder zwischen Handlauf und Wand ist. - Frage: Was ist die lichte Durchgangshöhe?
Antwort: Die lichte Durchgangshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Treppenstufe und der Decke oder einem anderen Bauteil darüber. Sie muss ausreichend sein, damit Personen die Treppe gefahrlos benutzen können. - Frage: Spielt die DIN 18065 eine Rolle bei der Modernisierung einer alten Treppe?
Antwort: Ja, auch bei der Modernisierung einer alten Treppe sollte die DIN 18065 berücksichtigt werden, um die Sicherheit und den Komfort der Treppe zu gewährleisten. Allerdings sind hier oft Kompromisse erforderlich, da die baulichen Gegebenheiten nicht immer eine vollständige Einhaltung der Norm ermöglichen.
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DIN-Normen im Baurecht: Wann liegt ein Mangel vor?
DIN-Norm und Mangel
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.5.1998 - VII ZR 184/97 - eine für die "baurechtliche Praxis vom Bauunternehmen bis zum privaten Bauherrn" prekär wichtige Rechtsfrage klargestellt. Weit verbreitet ist die Rechtsauffassung, ein Verstoß gegen eine der unzähligen DINAbk.-Normen komme stets der Berechtigung zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gleich. Dies ist ein Irrtum: Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private (!) technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können hinter den - so gerne in Bauprozessen bemühten - anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder diese wiedergeben (vgl. auch BGH NJW-RR 1991,1447). -
DIN-Informationen: Link zu weiterführenden Details
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Treppenbau im EFH: Entscheidungsfreiheit vs. Normen
Alles ist geregelt in Deutschland
und oft frage ich mich, ob es bicht übertrieben wird. Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie als Bauherr selbst über die Abmessungen ihrer Treppe entscheiden. Zumindest in NRW sind Sie damit beim Einfamilienhaus außen vor, denn die Regelungen der LBOAbk. NRW greifen hierfür nicht (mehr). M.E. durchaus vernünftig, da sich der Staat nicht in Dinge, die letztlich nur eine Familie betreffenm, einmischen sollte. Wenn ein Baurträger ohne Ihr Zutun die Masse, abweichend vom Vertrag und den zugehörigen Zeichnungen verändert hat, ist es seine Aufgabe es vertragsgerecht herzusteSie llen, wenn Sie es wollen. Ich glaube allerdings nicht, das Sie baurechtlich beim Einfamilienhaus-Bau mit einer DINAbk. oder LBO weiterkommen -
Anerkannte Regeln der Technik: Abweichungen und Folgen
Wow
Herr Ohlms entwickelt sich zu einem brauchbaren Baujuristen. 🙂
Er hat natürlich recht: Ob ein Werkmangel vorliegt, wenn der AN von einer DINAbk.-Norm abweicht, ist in Ihrem Fall wohl nicht zu entscheiden. Sie können selbstverständlich eine Leistung abweichen von den anerkannten Regeln der Technik ausführen lassen. Über die Nachteile (schlechtere Begehbarkeit u.a.) wird der AN Sie aufgeklärt haben. Grenze für den Spaß ist - wie Herr Ohlms auch richtig bereits erklärt hat - das Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Bauträger-Praxis: DIN-Normen ignorieren – Was tun?
Unser Bauträger fragt nicht - er macht einfach ...!
Hallo, wenn ich es richtig verstehe, ist die DINAbk. also da, nur halten muss sich keiner mehr daran! Noch ist die Treppe nicht drin, aber bei anderen Erwerbern ist ER genau so vorgegangen. Das Problem ist, das in der Baubeschreibung die Spindeltreppe nicht explizit mit Maßen benannt wird, jedoch in allen Bauplänen ist die Treppe mit 190 cm bemaßt. Diese Baupläne sind allerdings nicht beim Notar mit abgezeichnet worden, aber vom Architekten und Bauträger unterschrieben. Wie geh ich vor? Dank im Voraus -
DIN-Abweichung: Sofort Anwalt einschalten!
Stopp
Also, noch einmal:
Ich hatte Sie so verstanden, dass Sie die von der DINAbk. abweichende Ausführung wünschen. Offenbar ist es nicht so. Dann kann nur eines gelten: Sofort zum RA und etwas unternehmen.
DIN-Normen gibt es nicht zum Spaß. Es handelt sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, aber Sie geben im Regelfall die anerkannten Regeln der Technik wieder, die wiederum vom AN einzuhalten sind. Es gibt DIN-Normen, die ausnahmsweise nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies kann Ihnen aber nur ein technischer Fachmann sagen. Zu der von Ihnen zitierten DIN-Norm ist mir keine Rechtsentscheidung beaknnt, die die Geltung als anerkannte Regel der Technik in Frage gestellt hätte.
Das weitere Vorgehen hängt von Ihrer Vertragssituation ab. Es nützt Ihnen wenig, wenn ich darstelle, wie man im Allgemeinen bei solchen Situationen vorgeht. Dies muss Hand und Fuß haben. Aber noch einmal zum Abschluss: Eigenmächtig darf der AN nicht von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne dass er sich gewährleistungspflichtig macht. Auch eine abweichende Baubeschreibung hilft dem hierfür Verantwortlichen nur, wenn er auf die Divergenz von Ausschreibung und Regel der Technik hinweist. Alles andere ist Sache des Einzelfalles. Viel Erfolg.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Rechtsprechung: DIN 18065 als anerkannte Regel der Technik
Hinweise aus der Rechtsprechung
"Die DINAbk.-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. haben die tatsächliche, allerdings jederzeit widerlegbare Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Baukunst/Bautechnik wiederzugeben" (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1994 - 12 U 171/93) und "In diesem Sinne können die Mindest- bzw. Höchstmaße der DIN 18065 - Gebäudetreppen, Hauptmaße - als anerkannte Regeln der Technik (vgl. auch § 2 NWBauO) angesehen werden (Mölle/Rabeneck/Schalk, § 32 Rdnr. 8). " (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1994 - 12 U 171/93); -
OLG Hamm: DIN 18065 als Regel der Technik bestätigt
Also gut ...
Das vorgenannte Urteil des OLG Hamm findet sich in BauR 1994,767. Es lehnt im Ergebnis eine Einstandspflicht des AN ab, da der AGAbk. als sachkundig einzustufen war und die Planvorgabe selbst geliefert hatte.
Die DINAbk. 18065 wird - wie ausgeführt - als Regel der Technik angesehen auch in zwei weiteren Entscheidungen:
OLG Düsseldorf NJW-RR 1999,960 zur Kopffreiheit
OLG Hamm BauR 1995,846 zur Stufen- / Steighöhe
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
DIN 18065: Geltung für Einfamilienhäuser – Einfluss?
Frage an Herrn RA Schotten
Hat die Tatsache, dass die Einführung der DIN 18065 in den Technischen Bestimmungen des Deutsches Institut für Bautechnik für Einfamilienhäuser (Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen) ausgenommen ist, Einfluss auf das Erfordernis zur Einhaltung dieser Bestimmung seitens des Erbauers (die LBauOAbk. NW weist ausdrücklich auf diese Liste hin)? Oder bedeutet die Einführung der in der Liste aufgeführten Richtlinien lediglich, dass die zuständige Behörde nur die darin genannten DINAbk.-Normen kontrolliert, die anderen jedoch gleichsam Bedeutung haben? -
DIN-Normen im Treppenbau: Wichtigkeit für Bauherren
Vielen Dank erst mal ...
scheint Sie also doch nicht so ganz unwichtig zu sein, die DINAbk.! Gruß Frank Wegner -
Vertragsrecht vs. öffentliches Recht: DIN-Geltungsbereich
Einführung
@gupta:
die anfrage bezieht sich auf ein vertragsrechtlichens Problem. was ö-r eingeführt, also nach ö-r Bestimmungen einzuhalten ist, interessiert nur nachrangig.
Kernfrage ist, ob die genannte DINAbk. die anerkannten regeln der Technik wiedergibt für das genannte Problem. natürlich ist dabei der Geltungsbereich der DIN selbst zu prüfen, die Einführung durch ö-r Vorschriften dagegen nicht unbedingt. nach den genannten Entscheidungen habe ich eigentlich keine Zweifel, dass die DIN technisch auf für EFHAbk. gilt. die DIN selbst liegt mir im Wortlaut leider nicht vor.
MfG
RA Schotten -
Wohnflächenberechnung: DIN 18065 und Durchgangshöhe
Schließe mich dem Dank an
Vielen Dank an Herrn Schotten zunächst auch von meiner Seite. Zur Information möchte ich den öff. -rechtl. Bezug meines Problems näher erläutern: mir wurde von einem Bauträger ein Haus verkauft mit einer Wohnfläche von insges. 148 m². Einbezogen in die Gesamtwohnflächenberechnung ist dabei das Dachgeschoss. In Folge einer erheblichen Abweichung von der DINAbk. 18065 (hier die fehlende Mindestdurchgangshöhe von 2 m) darf der Dachboden nach Auskunft der zuständigen Baubehörde nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt werden. Unstr. ist - so das zuständige Gericht -, dass der Dachraum als Wohnfläche verkauft wurde. Der AGAbk. behauptet nun, dass der Spitzbogen ohne weiteres zu Wohnzwecken genutzt werden darf und begründet dies damit, dass bei Einfamilienhaus die Richtlinie nicht zu beachten sei. Hinweis: meine Anfragen werden nur zu meiner eigenen Beruhigung gestellt. Der Rechtsstreit dauert bereits 1,5 Jahre. Zur Wahrnehmung meiner Interessen ist bereits ein im Baurecht versierter RA beauftragt worden. -
Durchgangshöhe: Mängelansprüche bei Abweichung von DIN?
Ja dann,
Eine interessante Konstellation ist das natürlich: Vorfrage für die Richtigkeit der Wohnflächenberechnung ist natürlich, was ö-r als Wohnfläche genutzt werden darf.
Eine andere Frage wäre, ob Mängelansprüche bestehen hinsichtlich der konkreten Durchgangshöhe, wenn diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Viel Erfolg, sie sind ja wohl in guten Händen.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Vertragliche Vereinbarung: DIN 18065 erforderlich?
Es ist eine Frage Ihres Vertrages
Wenn Sie in Ihrem Vertrag nicht eindeutig geregelt haben, dass die DINAbk. 48065 Anwendung findet, haben sie auch keinen Anspruch darauf. Bei Einfamilienhaus finden sehr viele DIN-Normen keine Anwendung, wie der Schallschutz im Hochbau DIN 4109, Brandschutz 4102 und barrierefreies Bauen DIN 18024 Teil 2 etc. Wollen Sie dennoch, dass diese Normen bei Ihrem BVAbk. Anwendung finden, müssen Sie das vertraglich Regeln. Entscheidend ist, das wie ich gelesen habe, Ihnen eine "bestimmte Wohnfläche" als "definierte Eigenschaft" ihres Hauses vertraglich zugesichert worden ist. (Die Wohnflächenberechnung richtet sich nach DIN 277 Teil 1-3 oder der II. Berechnungsverordnung, je nach dem was Sie vereinbart haben). In diesem Punkt liegt der Mangel, d.h. die nicht Nutzbarkeit der Wohnfläche im DGAbk.. Wie der Bauträger, die durch ö-r. Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen) notwendigen Zugang in das DG Ihnen möglich macht, ist seine Sache (hier: z.B. die Einhaltung der gesetzl. geforderten Durchgangshöhe) und nicht die DIN 48065. Überspitzt: Ihr Bauträger baut Ihnen eine sogenannte Bodentreppe ein und schraubt die fest und das Bauamt sagt, es werden alle ö-r- Forderungen erfüllt, haben sie einen Zugang zum DG. Dass sie sich unter "Treppe" was ganz anderes vorgestellt haben, ist mir auch klar, aber wo haben sie "Ihre" Vorstellung von Treppe vertraglich geregelt, sodass sie und der Bauträger die gleiche Vorstellung was jetzt unter Treppe zu verstehen ist, geregelt? Beispiel: Nicht jede im "Privathaus" vorkommende Treppe braucht ein Geländer. Privat ist Privat, wie überall in unserem gesetzlichen "Regelwald", dazu im Gegensatz die Erstellung von gewerblichen Gebäuden, egal welcher Nutzungsart. Wie oft höre ich von Bauherrn, dass ihr Haus zu laut ist. Wenn sie wollen, dass bestimmte DIN-Normen beim Architektenhaus Anwendung finden sollen, müssen sie das vertraglich Aufnehmen, ansonsten reicht es aus, dass der Architekt den ö-r- Forderung nachkommt. Daher im Vertag immer aufnehmen ... es müssen die DIN ... als Mindestanforderungen erfüllt werden. -
Regeln der Technik: DIN-Einhaltung auch ohne Vertrag?
Bin anderer Meinung
Eine Vereinbarung im Vertrag, dass die DIN-Normen einzuhalten sind, ist m.E. gerade nicht erforderlich, spiegeln diese doch gerade die anerkannten Regeln der Technik wieder (so auch Prof. Dr. Nicklisch in NJW 1982 Heft 47). Darüber hinaus hat das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 27.06.2000 entschieden, dass eine besondere Vereinbarung der Einhaltung der DIN-Regeln in einem BGBAbk.-Vertrag entbehrlich ist, da sie allgemeingültig sind. Das Abweichen von den Regeln der Technik stellt demnach ein Mangel dar (vgl. OLG D'Dorf, Urteil v. 14.07.1995). Dagegen darf von diesen Richtlinien nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich in den Verträgen vereinbart wurde (siehe hierzu OLG München, Urteil v. 08.11.1991). Hinsichtlich der Wohnfläche hat der Bauträger das Werk so herzustellen, dass dieses vertragsgerecht genutzt werden kann, d.h. im konkreten Fall die Nutzung des Dachbodens als Wohnfläche (immerhin 33 m²). Dies ist uns jedoch auf Nachfrage bei der zuständigen Behörde Aufgrund des Abweichens von der DINAbk. 18065 gerade verwehrt. Vielmehr stellt die Dachgeschossfläche keine Wohnfläche dar. -
Bestätigung: Aussage bereits im Thread genannt
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Wissensquelle: Bezugnahme auf Vorwissen im Thread
Eben
Daher stammt ja ein Teil meines "Wissens" Herr Ries. -
breitgrins
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Bauträger-Pflicht: Bauwerk nach Regeln der Technik
Gupta hat recht
Wer als Bauträger auf die Idee kommt, er schulde in technischer Hinsicht nicht ein Bauwerk, das den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht, die regelmäßig in DINAbk.-Normen (aber nicht nur) wiedergegeben werden, hat ein richtig großes Problem. Lesen sie selbst:
MfG
RA Schotten, Reutlingen
BGH, Urteil vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97; BauR 98,872; ; NJW 98,2814;
Leitsätze
a) Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind.
b) Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zurzeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht.
c) Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
Tatbestand:
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Mangelbeseitigung und Ersatz von Gutachterkosten wegen behaupteter Luftschallmängel.
II.
Die Kläger erwarben von der Beklagten Eigentumswohnungen, die von dieser errichtet worden sind. Planung und Herstellung der Wohnungen erfolgte in den Jahren 1988 und 1989. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 1.2.1990 abgenommen. Die Kläger sehen einen Mangel darin, dass Gespräche aus den umliegenden Wohnungen als störendes Gemurmel zu hören seien. Bei den Wohnungstrennwänden und Wohnungstrenndecken sei der Mindestschallschutz bei der Luftschalldämmung nicht eingehalten. Die Beklagte hält die Wohnungen für ausreichend schallisoliert. Sie entsprächen den Anforderungen der hier anzuwendenden "DIN 4109 Ausgabe 1984. "
III.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Schallisolierung sei nicht mangelhaft. Die Parteien hätten eine Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Für das Bauvorhaben "gelte die DIN 4109/1984 und nicht die DIN 4109/1989". Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die DIN 4109/1989 nur eine Anpassung an den längst gängigen Stand der Technik gewesen sei, der von den Baubeteiligten bereits bei Planung und Erstellung des Bauwerkes hätte einkalkuliert und beachtet werden müssen. In der Fachwelt sei nicht absehbar gewesen, dass die Werte des Normentwurfes aus dem Jahre 1984 erhöht würden. Aus technischer Sicht sei bei der Beurteilung der schalltechnischen Messergebnisse die DIN 4109/1984 zugrunde zu legen. Gemäß dem Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23.2.1991 sei der Nachweis des Schallschutzes nach der DIN 4109 Ausgabe November 1989 erst bei Bauanträgen ab dem 15.5.1991 zu fordern.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung weitgehend nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass, das Schalldämm-Maß zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist (1.). Es verkennt jedoch, dass bei Beurteilung der Tauglichkeit des Werkes der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend ist (2.) und die bloße Beachtung der DIN-Normen nicht besagt, dass damit den anerkannten Regeln der Technik genügt ist (3.).
1. Die Beklagte war gemäß § 633 BGBAbk. verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (1) ist die Frage, welcher, möglicherweise auch erhöhte, Schallschutz geschuldet ist, zunächst durch Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Ergibt die Vertragsauslegung, dass bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Allerdings haben sich die Kläger auf das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen M. berufen, der zu dem Ergebnis gelangt war, mit der vorhandenen Konstruktion wäre bei sorgfältiger Ausführung ein höheres bewertetes Schalldämm-Maß zu erzielen gewesen als tatsächlich erzielt. Die ohnehin gebotene Aufhebung und Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergänzend dazu vorzutragen, ob sich hieraus ein bestimmtes Schalldämm-Maß als Vertragssoll ableiten lässt.
2. Sollten sich dazu keine Feststellungen treffen lassen, kommt es darauf an, ob das Werk so hergestellt ist, dass es nicht mit Fehlern behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik von erheblicher Bedeutung. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards (Qualitätsstandards, Komfortstandards) erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zurzeit der Abnahme an (2).
Das beachtet das Berufungsgericht nicht genügend. Verfehlt ist schon, dass es insoweit teilweise auf den oben angeführten Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern abstellt. Maßgebend ist nicht eine öffentlich-rechtlich festgelegte Anforderung. Da das Berufungsgericht zudem nicht den Zeitpunkt der Abnahme beachtet, sondern den Zeitpunkt von Planung und Herstellung des Bauwerkes zugrunde legt, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
3. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den anzuwendenden DIN-Normen. Es verkennt die Rechtsnatur und Bedeutung der DIN-Normen (a) sowie den Begriff der anerkannten Regeln der Technik (b).
a) Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (3). Das Berufungsgericht entnimmt die Mangelfreiheit ohne weiteres einer DIN-Norm. Es legt damit DIN-Normen eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität bei.
b) Auch die Frage, was unter anerkannter Regel der Technik zu verstehen ist, beurteilt das Berufungsgericht ebenso unzutreffend wie schon der Sachverständige F. überwiegend danach, welche DIN-Norm aktuell ist.
Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zurzeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Für den hier zu beurteilenden Bereich des Luftschallschutzes ist naheliegend, dass die bewerteten Schalldämm-Maße des Entwurfs von 1984 für Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken, der den Werten der DIN 4109 Ausgabe 1962 entsprach, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik genügten. Dazu gibt es hinreichende Anhaltspunkte im veröffentlichten Schrifttum
(4). In der DIN 4109 Ausgabe November 1989 (Seite 28) wird auch darauf hingewiesen, dass der Inhalt der DIN 4109 Ausgabe 1962 vollständig überarbeitet und dem Stand der Technik angepasst wurde.
III.
Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, ist es aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. -
Zustimmung: Positive Reaktion auf Expertenbeitrag
Geht runter wie Öl!
AAAh! Das tut gut Herr Schotten! -
BGH-Urteil: Offene Fragen und weitere Verhandlung
Hallo Herr Schotten Zunächst viele Grüße nach Reutlingen ...
Hallo Herr Schotten. Zunächst viele Grüße nach Reutlingen und vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag. Aber was muss ich da lesen: "Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, ist es aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. " Da ist doch noch alles offen. Warten wir doch erst mal die Entscheidung ab. Nicht alles was der DINAbk. nicht entspricht ist Mangelhaft (manchmal Gott sei Dank). Viele Bauherrn erwarten von der DIN viel zu viel. -
DIN-Fassung: Welche Richtlinie ist aktuell gültig?
Alles offen? Wohl kaum!
Beide Parteien berufen sich trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung im Vertrag auf die DINAbk.-Normen. Strittig ist doch wohl nur, welche Fassung der hier zitierten Regel Anwendung finden soll, bzw. zur Beurteilung herangezogen werden soll, d.h. welche Richtlinie die aktuell gültigen anerkannten Regeln der Technik wiederspiegelt. Unstrittig ist dagegen, dass beide Versionen einen gewissen Standard bedeuten. Hier stellt sich vielmehr sogar die Frage, ob die zu Baubeginn gültige Fassung nicht sogar hinter dem Stand der Technik zurückbleibt. Berücksichtigt man dabei, dass bis zur Veröffentlichung eines neuen Standards einige Zeit vergeht, so ist anzunehmen, dass die ältere Version bereits nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht, sondern die überarbeitete Fassung bereits zu dieser Zeit die anerkannten Tegeln der Technik darstellt. Spätestens bei der Abnahme des Werkes war die neue DIN eingeführt und legte damit den "Mindest"-Standard fest. Ein Widerspruch zu der von Herrn Schotten vertretenen Auffassung kann ich hier nicht erkennen, vielmehr sogar eine Bestätigung. -
BGH-Urteil: DIN-Normen im rechtlichen Rahmen beurteilen
Von der Treppe zum Schall ...
Also: Das zitierte BGH-Urteil gibt sehr schön und ich meine auch sehr nachvollziehbar den rechtlichen Rahmen wieder, in dem DINAbk.-Normen zu beurteilen sind.
Genauso besagt die Entscheidung, dass die verletzte DIN-Norm im Einzelfall auch einmal nicht maagebend sein kann. Dies muss dann mit Sachverständiger Hilfe geklärt werden. ABER: Ich kenne keinen entschiedenen Fall, in dem eine anerkannte Regel der Technik hinter einer DIN-Norm zurück geblieben ist. Dagegen gibt es einige Fälle, in denen sich die anerkannten Regeln der Technik weiterentwickelt haben.
Übrigens: Die Einhaltung der DIN-Normen allein entlastet den AN nicht, wenn das entsprechende Bauteil trotz Einhaltung der DIN-Normen oder sogar der anerkannten Regeln der Technik nicht funktionstauglich (bspw. undicht oder nicht tragfähig) ist.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Praxishandbuch: Widerlegung der DIN 4109 Vermutung
nach langem suchen was gefunden..
in meinem alten Praxishandbuch habe ich folgenden Absatz gefunden den ich hier einfach mal so abtippen möchte.. ... Diese Vermutung ist widerlegbar. Bei der bis Ende 1989 gültigen DINAbk. 4109 aus dem Jahre 1962 ist z.B. diese Vermutung widerlegt wurde. ; die Norm war gültig, sogar bauaufsichtlich eingeführt, trotzdem entsprachen die angegebenen Werte für die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz nicht den allgemein (in dem Absatz steht noch allgemein) anerkannten Regeln der Technik, wie mehrere Obergerichte Anfang der 70er Jahre festgestellt hatten (ingenstau/Korbion B § 4 Schallschutzes 1986,51 m. div. Quellenangaben). Die neue Norm für Schallschutz im Hochbau DIN 4109 aus November 1989, ebenfalls bauaufsichtlich eingeführt, gibt in Tabelle 4 den zulassigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen für Wasserinstallationen - und zwar für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen) gemeinsam - mit <= 35 dBAbk. (A) an. Dieser Wert entsprach nach Meinung maßgeblicher Fachleute schon zum Zeitpunkt der Einführung der neuen DIN nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, weil er viel zu hoch sei. Das liegt wohl daran, das in den DIN-Ausschüssen, in denen alle Beteiligten - auch die Industrie und das Handwerk - vertretten sind, nicht alleine nach technischen Erkenntnissen entschieden wird. Es ist ein alter Text, bloß ist meine Überlegung bei der Dauer bis ein Urteil heutzutage gesprochen wird, woher soll man dann wissen ob eine Norm den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht? Zu mindestens im Fliesenbereich gibt es auch bei den Sachverständigentagungen keine Umfangreiche ausgewährtete Umfrage was den momentan anerkannt ist! Bloß weil es weiter oben mal gesagt wurde das eine Norm eventuell nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht, sammeln wir hier doch mal, welche Norm steht mit welcher und warum unter Spannung, oder welche entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) -
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).DIN 18065 Treppenbau: Vorschrift oder Richtlinie für Bauherren?
- 💡 Kernaussagen:
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die DINAbk. 18065 für Bauherren im Einfamilienhaus bindend ist oder lediglich eine Richtlinie darstellt. Es wird erörtert, inwieweit Abweichungen von der Norm zulässig sind und welche rechtlichen Konsequenzen dies haben kann. Ein wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen vertraglichen Vereinbarungen und den anerkannten Regeln der Technik. Die Rechtsprechung, insbesondere Urteile des BGH und OLG, spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Einhaltung von DIN-Normen.- ⚠️ Wichtiger Hinweis:
Die Einhaltung der DIN 18065 kann auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung relevant sein, da sie oft die anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt. Dies wird im Beitrag Regeln der Technik: DIN-Einhaltung auch ohne Vertrag? diskutiert.- ✅ Zusatzinfo:
Die Technische Bestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) können die Geltung der DIN 18065 für Einfamilienhäuser beeinflussen, wie im Beitrag DIN 18065: Geltung für Einfamilienhäuser – Einfluss? erörtert wird. Es ist wichtig zu prüfen, ob die Landesbauordnung (LBauOAbk.) auf diese Liste verweist.- 🔴 Risiko:
Wer als Bauträger ein Bauwerk schuldet, das nicht den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht, hat ein großes Problem, da diese regelmäßig in DIN-Normen wiedergegeben werden. Dies wird im Beitrag Bauträger-Pflicht: Bauwerk nach Regeln der Technik betont.- 👉 Handlungsempfehlung:
Bauherren sollten ihren Vertrag sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um die Konsequenzen von Abweichungen von der DIN 18065 zu verstehen. Der Beitrag DIN-Abweichung: Sofort Anwalt einschalten! rät bei Unsicherheiten zur sofortigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Es ist ratsam, sich über die aktuelle Rechtsprechung zu informieren, wie sie beispielsweise im Beitrag BGH-Urteil: DIN-Normen im rechtlichen Rahmen beurteilen dargestellt wird. - 💡 Kernaussagen:
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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