Hallo,
ich habe hier ein freistehendes Nebengebäude mit einer Hobbywerkstatt im Untergeschoss und einem Hobbyraum im Obergeschoss. Ein Kamin ist nicht vorhanden. Bundesland Bayern. Im Untergeschoss (Hobbywerkstatt) wurde ein kleiner Holz-Werkstattofen (geschätzte Leistung 3 kW) aufgestellt. Das Ofenrohr wird zunächst durch eine Aussparung in der Betondecke in den oberen Hobbyraum geführt und von da durch die 24 cm-Ziegel-Außenwand. Diese Außenwand soll nun auf der Außenseite mit einer Holzverschalung versehen werden.
Bauausführung siehe hier:
Fragen:
1. Wie ist die Durchführung des Ofenrohres durch die Ziegelwand auszubilden bzw. wie wird das Ofenrohr in der Mauer befestigt? Mit normalem Mörtel?
2. Wie weit müssen brennbare Bauteile von der Mündung des Ofenrohres im Freien bzw. vom Ofenrohr grundsätzlich entfernt sein? Ich habe dazu die geltende Regelung der bayerischen FeuV aufgeführt, aber irgendwie werde ich nicht schlau daraus, welche Abstände ich einhalten muss bzw. durch welche Dämmstoffe geringere Abstände ermöglicht werden.
§ 8
Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren
Bauteilen
(1) 1 Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C an den genannten Bauteilen auftreten können. 2 Dies gilt als erfüllt, wenn
1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen genannten Abstände eingehalten sind,
2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m²K/W und deren Feuerwiderstandsfähigkeit mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
3. Nrn. 1 und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist
1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend,
2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten kein Abstand erforderlich.
(3) 1 Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung
1. innerhalb von Schächten nach § 7 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,
2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 cm,
3. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind, ein Mindestabstand von 5 cm erforderlich. 2 Ein Mindestabstand von 5 cm genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(4) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.
(5) 1 Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.
2 Abweichend von Satz 1 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen (Deckendurchführungen, Dachdurchführungen) von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.