Einlagiger Gipsputz in Baubeschreibung: Was bedeutet das für meine Wände & Decken?
BAU-Forum: Innenwände

Einlagiger Gipsputz in Baubeschreibung: Was bedeutet das für meine Wände & Decken?

Und wieder mal Ärger mit dem Bauträger.
In einer Vorabversion unserer Baubeschreibung steht
unter "Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten)" folgendes:
Wandflächen: Erdgeschoss und Dachgeschoss:

"Alle Mauermerksflächen im Wohn- und Schlafbereich (Wohnbereich, Schlafbereich) werden verputzt,
außer Gipsvollsteine. "
Deckenflächen: Erdgeschoss:

"Alle Stahlbetondecken über den Wohngeschossen werden verputzt.
Bei unterseitigen Sichtbetonflächen ist die Decke nach Verspachteln
der Stoßfugen unterseitig glatt und muss nicht mehr verputzt werden.
Die Decke ist tapezierfähig. "
Nach dem ersten Gespräch haben wir (da wir überall auf Putz streichen
wollen) diesen Passus bemängelt. Daraufhin haben wir eine neue Bau-Beschreibung erhalte, welche wir auch beim Notar hatten. Diese ist also
gültig. In dieser neuen Fassung steht nur noch folgendes:
Erdgeschoss:

Einlagiger Gipsputz
Dachgeschoss:

Einlagiger Gipsputz
Damit hatten wir gedacht es wäre Alles geklärt. Nun ist es soweit, dass der
Innenputz an die Wände kommen soll und es heißt trotzdem, dass nur die
tragenden Wände verputzt werden. Die nicht tragenden Innenwände und
die Betondecke bleiben nach Aussage des Chefs der Baufirma so im
Rohzustand.
Was haltet Ihr davon. Kann man jetzt nicht mal mehr der Baubeschreibung
trauen? Angeblich, so will man uns weismachen, ist es eine Goldene Regle,
dass die alleinige Aussage "Einlagiger Gipsputz" die nicht tragenden Innenwände ausschließt. In meinen Augen ist diese Aussage blanker Hohn.
Eure Meinungen und Ratschläge (wie ich doch noch an verputzte Innenwände)
komme würden mich sehr interessieren.

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich verstehe Ihren Ärger bezüglich des einlagigen Gipsputzes in Ihrer Baubeschreibung. Es ist wichtig zu klären, was dies konkret für die Ausführung Ihrer Wände und Decken bedeutet.

    Ein einlagiger Gipsputz bedeutet, dass der Putz in einer einzigen Schicht aufgetragen wird. Dies kann kostengünstiger sein, aber die Qualität und Haltbarkeit des Putzes hängen stark von der fachgerechten Ausführung und dem Untergrund ab.

    Wichtige Aspekte, die Sie prüfen sollten:

    • Untergrund: Ist der Untergrund (z.B. Gipsvollsteine, Betondecke) für einen einlagigen Gipsputz geeignet?
    • Qualität des Putzes: Entspricht der verwendete Gipsputz den einschlägigen Normen (z.B. DINAbk. EN 13279)?
    • Ausführung: Wird der Putz fachgerecht aufgetragen, um Risse und andere Schäden zu vermeiden?

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich vom Bauträger detailliert erläutern, welche Eigenschaften der einlagige Gipsputz hat und wie die Qualität sichergestellt wird. Ziehen Sie ggf. einen unabhängigen Bausachverständigen hinzu, um die Baubeschreibung und die Ausführung zu prüfen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gipsputz
    Gipsputz ist ein Baustoff, der aus Gips, Zuschlagstoffen und Wasser besteht. Er wird als Innenputz für Wände und Decken verwendet, um eine glatte und ebene Oberfläche zu schaffen. Gipsputz ist diffusionsoffen und feuchtigkeitsregulierend.
    Verwandte Begriffe: Kalkputz, Lehmputz, Zementputz
    Baubeschreibung
    Die Baubeschreibung ist ein Dokument, das detailliert die Art und Weise der Bauausführung eines Gebäudes beschreibt. Sie enthält Angaben zu den verwendeten Materialien, den technischen Details und den Qualitätsstandards.
    Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, Bauvertrag, Bauplanung
    Innenputz
    Innenputz ist eine Schicht aus Putzmörtel, die auf die Innenwände und Decken eines Gebäudes aufgetragen wird. Er dient dazu, eine glatte und ebene Oberfläche zu schaffen, die als Grundlage für weitere Beschichtungen wie Farbe oder Tapete dient.
    Verwandte Begriffe: Außenputz, Grundputz, Oberputz
    Gipsvollsteine
    Gipsvollsteine sind Mauersteine, die aus Gips hergestellt werden. Sie werden im Innenbereich für den Bau von nichttragenden Wänden verwendet. Gipsvollsteine sind leicht zu verarbeiten und bieten gute Schall- und Wärmedämmung.
    Verwandte Begriffe: Kalksandsteine, Ziegelsteine, Porenbetonsteine
    Betondecke
    Eine Betondecke ist eine tragende Deckenkonstruktion, die aus Stahlbeton hergestellt wird. Sie ist robust, langlebig und bietet guten Schallschutz. Betondecken werden häufig in Wohnhäusern und Gewerbebauten eingesetzt.
    Verwandte Begriffe: Holzbalkendecke, Stahlbetondecke, Massivdecke
    Sichtbeton
    Sichtbeton ist Beton, der nach dem Gießen nicht verkleidet oder verputzt wird, sondern sichtbar bleibt. Er wird häufig in der modernen Architektur eingesetzt, um einen industriellen Look zu erzeugen. Sichtbeton erfordert eine sorgfältige Planung und Ausführung, um eine ästhetisch ansprechende Oberfläche zu erzielen.
    Verwandte Begriffe: Architekturbeton, Waschbeton, Ortbeton
    DIN EN 13279
    DIN EN 13279 ist eine europäische Norm, die die Anforderungen an Gips und Gipsbindemittel für den Bau festlegt. Sie definiert die Eigenschaften, Prüfverfahren und Konformitätskriterien für Gipsputze und andere Gipsbaustoffe.
    Verwandte Begriffe: DIN 18550, DIN 4102, EN 13914

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein einlagiger Gipsputz?
      Ein einlagiger Gipsputz ist ein Putzsystem, bei dem der Gipsputz in nur einer Schicht auf die Wand oder Decke aufgetragen wird. Dies unterscheidet sich von mehrlagigen Systemen, bei denen mehrere Schichten aufgetragen werden, um bestimmte Eigenschaften wie Glätte oder Festigkeit zu erzielen.
    2. Welche Vorteile hat ein einlagiger Gipsputz?
      Einlagiger Gipsputz kann kostengünstiger und schneller aufzutragen sein als mehrlagige Systeme. Er eignet sich gut für glatte und ebene Untergründe, bei denen keine zusätzlichen Ausgleichsarbeiten erforderlich sind.
    3. Welche Nachteile hat ein einlagiger Gipsputz?
      Einlagiger Gipsputz ist weniger geeignet für unebene oder stark saugende Untergründe, da er Unebenheiten nicht so gut ausgleichen kann. Zudem kann er anfälliger für Risse sein, wenn er nicht fachgerecht verarbeitet wird.
    4. Worauf muss ich bei einem einlagigen Gipsputz achten?
      Achten Sie darauf, dass der Untergrund sauber, trocken und tragfähig ist. Der Gipsputz muss fachgerecht aufgetragen und verdichtet werden, um eine gute Haftung und eine gleichmäßige Oberfläche zu gewährleisten. Vermeiden Sie Zugluft während der Trocknungsphase, um Risse zu vermeiden.
    5. Kann ein einlagiger Gipsputz auf jede Art von Mauerwerk aufgetragen werden?
      Ein einlagiger Gipsputz ist grundsätzlich für verschiedene Mauerwerksarten geeignet, jedoch ist die Vorbereitung des Untergrunds entscheidend. Bei stark saugenden oder unebenen Untergründen sind spezielle Vorbehandlungen oder mehrlagige Putzsysteme empfehlenswert.
    6. Wie lange dauert es, bis ein einlagiger Gipsputz getrocknet ist?
      Die Trocknungszeit eines einlagigen Gipsputzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Raumtemperatur, der Luftfeuchtigkeit und der Dicke der Putzschicht. In der Regel dauert es mehrere Tage bis Wochen, bis der Putz vollständig getrocknet ist.
    7. Was kostet ein einlagiger Gipsputz?
      Die Kosten für einen einlagigen Gipsputz variieren je nach Region, Materialkosten und Arbeitsaufwand. Im Vergleich zu mehrlagigen Systemen ist er in der Regel kostengünstiger. Es ist ratsam, mehrere Angebote von Fachbetrieben einzuholen, um die Preise zu vergleichen.
    8. Wie erkenne ich einen qualitativ hochwertigen Gipsputz?
      Ein qualitativ hochwertiger Gipsputz zeichnet sich durch eine feine und gleichmäßige Struktur aus. Er sollte gut haften und keine Risse oder Abplatzungen aufweisen. Achten Sie auf Zertifizierungen und Gütesiegel, die die Qualität des Produkts bestätigen.

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  2. Putzarbeiten: Wandputz vs. Deckenputz – Was gilt wirklich?

    Unter
    welchem Oberbegriff sind diese Putzarbeiten aufgeführt?
    Unter Wandputz? Unter Wandputz/Deckenputz?
    Es ist schlicht Unsinn, das Wandputz stets nur für tragende Wände gilt. Nach Treu u. Glauben können Sie davon ausgehen, dass bei dieser Formulierung alle Wände verputzt werden. Nicht verputzt werden nichtragende Wände i.d.R. dann, wenn es sich um Gipsdielen o.ä. handelt. Hier werden dann auch nur Fugen verspachtelt, da die Gipsdielen eine glatte Oberfläche schon mitbringen. Üblicherweise werden die Untersichten von Betonfertigteildecken nicht verputzt, sondern es werden nur die Montagefugen verspachtelt.
    Um genaueres sagen zu können, müsste man den kompletten Text der Baubeschreibung zu den Punkten Wände/Decken/Putz kennen.
    • Name:
    • M.P.
  3. Baubeschreibung: Details zu Putz- und Mauerarbeiten (DIN 18.330)

    Nachtrag
    Die Baubeschreibung ist allgemein etwas spartanisch.
    Der obige Teil ist der Komplette zum Thema
    "Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten)". Zum Thema
    "Mauerarbeiten DINAbk. 18.330" steht in der Baubeschreibung
    komplett folgendes:
    Außenwände:

    Steinmaterial und Wandstärken nach statischen Erfordernissen.
    Erdgeschoss: POROTON teilw. KSV
    Dachgeschoss: POROTON teilw. KSV
    Innenwände:

    Wohngeschoss: POROTON o. Gipsvollstein
    nichttragende Wände:

    Wohngeschoss: Gipsvollstein

  4. Baubeschreibung prüfen: Unzureichende Angaben zu Putzarbeiten?

    Bitte mal eine Kopie/Foto der Baubeschreibung, das ist ...
    Bitte mal eine Kopie/Foto der Baubeschreibung, das ist ja mehr als unzureichend. Was steht denn im LVAbk. der Submissionsnehmer (für die Putzarbeiten)? Haben sie das Haus etwa nach dem Motto "hier ist ihr Preis, lassen sie sich mal überraschen was wir ihnen dafür bauen" gekauft? Ohne Angaben über die Baustoffe? Poroton = Poroton?
    MfG:
    • Name:
    • S.K.
  5. Einlagiger Gipsputz: Vertrauen in die Baubeschreibung gerechtfertigt?

    Eine Kopie ...
    Eine Kopie ist hier wohl nicht notwendig, da die
    von mir zitierten Textstellen die Kompletten
    Aussagen der Baubeschreibung bezüglich der Themen
    "Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten)" und "Mauerarbeiten DINAbk. 18.330"
    wiedergeben.
    Bei dem Kauf seines ersten Hauses vertraut man
    halt der Baubeschreibung, in der hier steht
    "einlagiger Gipsputz". es kann doch nicht wirklich
    sein, dass man darauf nicht vertrauen kann und
    zusätzlich noch X Dokumente lesen und sich
    zeigen lassen muss.
    Hier darf doch nicht wirklich volatil vom Chef
    der Baufirma irgendwas herein interpretiert werden.
    Nach meiner Definition von Recht muss es doch ,
    wenn in der Baubeschreibung nur "einlagiger Gipsputz"
    steht, irgendwo ein verbindlich rechtliche Aussage
    stehen, die besagt, dass wenn in der Baubeschreibung
    "einlagiger Gipsputz" ohne explizite Wandangaben
    steht, Gipsvollsteine nicht vom Unternehmer verputzt werden
    müssen oder anders gesagt, dass laut Definition Gipsvollsteine
    nicht verputzt werden, auch nicht, wenn sie in der Baubeschreibung
    nicht explizit ausgeschlossen sind.
  6. Baubeschreibung: Interpretation vs. vertragliche Vereinbarung

    es kann doch nicht wirklich sein, dass man ...
    es kann doch nicht wirklich
    sein, dass man darauf nicht vertrauen kann und
    zusätzlich noch X Dokumente lesen und sich
    zeigen lassen muss.
    > >>wie sie jetzt merken sollte man es aber, ein Haus ist schließlich kein niederpreisiges Produkt (zumindest nicht für mich)
    Hier darf doch nicht wirklich volatil vom Chef
    der Baufirma irgendwas herein interpretiert werden.
    Nach meiner Definition von Recht muss es doch ,
    wenn in der Baubeschreibung nur "einlagiger Gipsputz"
    steht, irgendwo ein verbindlich rechtliche Aussage
    stehen, die besagt, dass wenn in der Baubeschreibung
    "einlagiger Gipsputz" ohne explizite Wandangaben
    steht, Gipsvollsteine nicht vom Unternehmer verputzt werden
    müssen oder anders gesagt, dass laut Definition Gipsvollsteine
    nicht verputzt werden, auch nicht, wenn sie in der Baubeschreibung
    nicht explizit ausgeschlossen sind.
    > >>ist nun mal so üblich, Gipsvollsteine nicht zu verputzen. Wenn sie ein Auto in der Farbe schwarz bestellen wundern sie sich doch auch nachher nicht wenn's kein metallic ist, oder? Will sagen: wenn sie etwas (wie in dem Fall Gipsvollsteine) "bestellen", bekommen sie es  -  ohne Sonderwünsche  -  eben in der Standardausführung --- unverputz ---.
    MfG:
    • Name:
    • S.K.
  7. Gipsputz: Standardausführung laut Baubeschreibung durchsetzen

    Schlechtes Beispiel.
    Ich möchte ja nun mal keinen Sonderputz (schwarz Metallic) ,
    sondern überall normalen Putz (schwarz), wie es in der
    Baubeschreibung (BB) steht. Beim Auto werden dann auch
    _alle_ sichtbaren Karoserieteile schwarz lackiert (verputzt).
    Oder haben Sie es schon mal gesehen, dass ein Dach,
    eine Tür, oder die Motorhaube nicht lackiert wird?
    Könnten Sie mir den sagen wo ich die folgende
    "rechtlich verbindliche" Information lesen kann,
    dass diese Wände auch dann nicht verputzt werden,
    wenn sie in der BB nicht ausgeschlossen
    wurden.
    In der ersten (ungültigen) Version der BB heißt es:
    "Einlagiger Gipsputz, außer Gipsvollsteine".
    In der zweiten (unterschriebenen) Version der BB heißt es:
    Einlagiger Gipsputz.
    Wir haben die Historie der BB da. In meinen Augen
    bedeutet das, dass nun auch die Gipsvollsteine
    verputzt werden müssen.
  8. Gipsvollsteine: Warum üblicherweise kein Putz erforderlich ist

    bei Gipsvollbausteinen ist es aber nun mal die ...
    bei Gipsvollbausteinen ist es aber nun mal die Regel, dass sie NICHT verputzt werden. Dafür werden sie ja hergestellt. Anderes Bspw., da sie mein erstes ja nicht akzeptieren: Wenn sie einen Innenputz bestellen, welche Oberflächenqualität erwarten sie? Q/2/3/4? Oder ist da in ihren Augen ein Strukturputz inbegriffen? Streichfertig oder nicht? Sie haben nun mal die absolute Grundausführung. Die Fenster werden ja auch nicht verputzt, und das wird in der BB wahrscheinlich auch nicht erwähnt. Weil's eben nicht die Regel ist ("Blödes Bspw. " werden sie jetzt sagen, aber ich musste doch tatsächlich mal ein's verputzen). Alles andere (Sonderleistungen) muss vertraglich geRegelt werden.
    > >>"rechtlich verbindliche" Information
    : : : gibt's nicht. Wo steht das sie ihre Wände gestrichen bekommen, wenn es nicht in der BB steht und auch nicht explizit ausgeschlossen wird?
    > >>In der ersten (ungültigen) Version der BB heißt es:
    "Einlagiger Gipsputz, außer Gipsvollsteine"
    : : : sie sagen es ja selbst, ungültig.
    Was versprechen sie sich eigentlich von einem zusätzlichen Putzauftrag? Oder geht's ihnen nur um das Prinzip? Oder darum, für einen Festpreis (?) weniger geleistete Arbeit als erwartet zu bekommen?
    MfG:
    • Name:
    • S.K.
  9. Gipsvollsteine verputzen: Gründe für eine zusätzliche Putzschicht

    Gründe für Verputzung
    • Gipsvollsteine sind super weich. kleinste Berührungen

    führen schon zu großen Macken.

    • Gipsvollsteine sind super Glatt. Da wir auf Putz streichen

    wollen, sähe man sofort die Übergänge zwischen Gipsvollstein
    und tragenden Außenwänden (Struktur gegen glatt)

    • Die Farbe wird voraussichtlich Heller auf den Gipsvollsteinen

    aussehen.

  10. Gipsvollsteine: Oberflächenunterschiede und Putzalternativen

    Gipsvollsteine sind super weich. kleinste Berührungen führen ...
    • Gipsvollsteine sind super weich. kleinste Berührungen

    führen schon zu großen Macken.
    > >>genauso hart wie ein PIV Gipsputz. In den können sie auch mit dem Fingernagel reinritzen.

    • Gipsvollsteine sind super Glatt. Da wir auf Putz streichen

    wollen, sähe man sofort die Übergänge zwischen Gipsvollstein
    und tragenden Außenwänden (Struktur gegen glatt)
    > >>Dann hätten sie erhöhte Anforderungen an den Gipsputz (Oberflächenqualität) bestellen müssen. leider ist es auch Standard das Oberflächen TAPEZIERFERTIG erstellt werden.

    • Die Farbe wird voraussichtlich Heller auf den Gipsvollsteinen

    aussehen.
    > >>Grundieren sollten sie natürlich schon sehr gründlich. Gehen sie doch mal in ein Malerfachgeschäft, da gibt's auch Grundierungen die leichte Oberflächenunterschiede ("glatt/Struktur") kaschieren. Schleifen und spachteln würde ich den Putz aber auch noch.
    Ich kann sie ja verstehen, dennoch glaube ich nicht dass sie, auf welchem Weg auch immer, einen Anspruch auf Gipsputz erzielen werden. Gegen Mehrkosten wohl kein Problem ... Fakt ist, dass weder die DINAbk. noch aRdT's einen Putz für Gipsvollsteine vorsehen (und somit auch keinen generellen Anspruch).
    MfG:

    • Name:
    • S.K.
  11. Verhandlungssache: Wand- und Deckenflächen – Was die Baubeschreibung sagt

    Gelinkt
    Wenn in den Verhandlungen mit dem Bauträger/Generalunternehmer diese Passage
    Zitat: "Alle Mauermerksflächen im Wohn- und Schlafbereich (Wohnbereich, Schlafbereich) werden verputzt,
    außer Gipsvollsteine. "
    Deckenflächen: Erdgeschoss:

    "Alle Stahlbetondecken über den Wohngeschossen werden verputzt.
    Bei unterseitigen Sichtbetonflächen ist die Decke nach Verspachteln
    der Stoßfugen unterseitig glatt und muss nicht mehr verputzt werden.
    Die Decke ist tapezierfähig. "
    beanstandet wurde, weil alle Wand-Deckenflächen Verputz werden sollten und der Unternehmer Ihnen weisgemacht hat, dass die neue Formulierung nun Ihren Anforderungen gerecht wird, ist das gelinde gesagt übel. Sie konnten nach den Verhandlungen über diese Positionen davon ausgehen, dass die neue Formulierung das gewünschte Ergebnis hat.
    Schildern Sie mal einem RA den Ablauf.
    Egal was DINAbk. a.a.R.d.T.k sagen, dem Bauträger/BU war klar, was Sie wollten. Die alte, beanstandete Formulierung durch eine neue zu ersetzen, die im Ergebnis wieder die Leistungen der alten Formulierung zum Inhalt hat wäre ja sinnlos.
    Nahc Treu u. Galuben konnten Sie davon ausgehen, das in Ihrem Sinne geändert wurde.
    Da läuft aber nichts ohne RA.

    • Name:
    • M.P.
  12. Beweislast: Mehrkosten für Putzarbeiten – Einigung mit Bauträger?

    Sicherlich ist es nicht i.O. vom Bauträger, aber ...
    Sicherlich ist es nicht i.O. vom Bauträger, aber das zu beweisen!?!? Ohne es schriftlich zu haben? Je nachdem um wieviel Fläche es sich handelt würde ich mich erkundigen, wieviel an Mehrkosten anfallen. Vielleicht kommt man sich ja irgendwo entgegen. Mitten in der Bauphase einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen kann sehr viel Nerven (und Geld) kosten. Ein Besuch beim RA kann nicht schaden, dann können sie sich immer noch entscheiden. Eventuell mal beide Möglichkeiten antesten. Viel Glück&Erfolg, auf dass das erste Haus doch noch zum "Traumhaus" wird!
    MfG:
    • Name:
    • S.K.
  13. Gipsdielen: Warum eine Verputzung unüblich und unnötig ist

    reicht es denn nicht
    wenn zum wiederholten Maße hier beteuert wird, dass Gipsdielen nicht verputzt werden?
    Ist nun mal so, und anders macht es auch keinen Sinn. Und der Bauträger will auch nichts sparen, oder sie über den Leisten ziehen.
    Die Vollgipsdiele ist nun mal nicht zum Verputzen gedacht; und es bringt auch keinen Vorteil.
    Und es wäre schade, wenn diese fachlich einwandfreie Vorgehensweise von Juristen jetzt noch umgedreht wird.
    Hätten sie sich früh genug einen fachlichen Beistand genommen, hätte er Ihnen "vor" Vertragsabschluss erklärt, dass die in der Baubeschreibung erwähnten Gipsdielenwände nicht verputzt werden.
    Für den Bauträger ist das nun mal eine Selbstverständlichkeit.
    Man kann doch nicht immer wie ein Kleinkind darauf rumreiten, nach dem Motto: "ich will, ich will, ich will aber".
    Bei der Decke kann man geteilter Meinung sein, aber nicht bei den Wänden.
    Und wenn da GK-Wände in der Leistungsbeschreibung gestanden hätte; sollten die dann auch verputzt werden?!
    Und die Gasbetonabmauerung im Bad auch? Und am Besten mit dem erwähnten Gipsputz?!
    Mann, seien sie doch froh, dass so wenig wie möglich Wasser in den Bau hineingebaut wird.
    Gute Nacht.
    Gruß Christian
    • Name:
    • Herr Chr-503-Sto
  14. Gipsvollstein: Vereinbarung zur Verputzung aller Wände durchsetzen

    @Herr Chr-503-Sto
    Bitte lesen Sie vor einem Posting den gesamten Text.
    Hier geht es darum, dass ich beim Gespräch eindeutig
    darauf hingewiesen habe, dass _alle_ Wände verputzt
    werden müssen. Wie schon Manfred Peters schrieb.
    bin ich halt nach Treu u. Glauben davon ausgegangen,
    dass bei der neuen Formulierung alle Wände verputzt werden.
    Zitat: "und anders macht es auch keinen Sinn"
    Bitte schauen Sie doch auch mal über Ihren kleinen
    bescheidenen Tellerrand. Es darf doch auch noch andere
    Meinungen geben. Oder? Farbe sieht nun mal auf Gipsvoll-Steinen komplett anders aus als auf Putz. zwei Wände
    in einem Raum auf Putz gestrichen und zwei auf Gipsvollstein sieht nun mal in meinen Augen aus wie im
    Plattenbau.
    Dieses ist unser erstes Haus und bestimmt 70 Prozent
    aller Leute, die ihr erstes Haus kaufen nehmen sich
    _keinen_ Rechtsbeistand vor Vertragsunterschreibung
    um die BB ins Kleinste Auseinander zu nehmen.
    Zitat: "Man kann doch nicht immer wie ein Kleinkind darauf
    rumreiten"
    Zum Thema Kleinkind: Unsere Tochter ist nun 8 Jahre und
    liest einen Text, welcher ihr vorgelegt wird im Gegensatz zu Ihnen
    ganz durch.
    Noch einmal. (Dann brauchen Sie nicht den gesamten Text zu
    lesen) Wir haben das im Kaufgespräch bemängelt und daraufhin
    wurde uns versichert, dass nach unseren Wünschen Ausgeführt
    wird. Als schriftlichen Beweis (wie wir dachten) wurde uns
    halt diese veränderte BB zur Unterschrift vorgelegt.
    Außerdem gehe ich weiter davon aus, dass es unmöglich ist
    von dem Käufer des Hauses _alle_ verbauten Materialien
    auf Sonderverarbeitungskonditionen zu überprüfen. Soll
    ich mir denn wirklich von allen Materialien die Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien besorgen, genauestens Studieren
    und dann ggf. was? Den Bauträger bitten andere Wände
    einzubauen? Das Haus so nicht zu Kaufen? ...
    Sehr Konstruktiver Beitrag Ihrerseits.
  15. Kostenfrage: Bauphysikalisch unsinnige Putzausführung extra bezahlen?

    natürlich
    kann es auch noch andere Meinungen geben. Wenn sie soviel Wert auf eine bauphysikalisch unsinnige Ausführung legen, werden sie die doch bestimmt auch extra bezahlen wollen?!
    Oder hört da dann die Wichtigkeit des Details auf?
    Der Bauträger hat mit Sicherheit diesen Innenputz nicht kalkulatorisch erfasst, da er von (zugegebenermaßen juristisch anfechtbaren) Selbstverständlichkeiten ausging. Und will bestimmt auch keinen Präzedenzfall schaffen.
    Warum haben sie denn nicht auf Innenmauerwerk = Außenmauerwerk bestanden, hätt zu mindestens dann Sinn gemacht.
    Einigen sie sich doch auf halbe/halbe.
    Aber meine Vorahnung: das wollense auch nicht.
    Und die 70 %!
    Ihr erstes Haus; ihre größte Investition und dann kein Baufachmann "vor" Vertragsabschluss an Ihrer Seite.
    "Die" Problematik wär dann nicht aufgetaucht.
    Aber ist ja alles eine Kostenfrage, wie immer halt.
    Christian
    • Name:
    • Herr Chr-503-Sto
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

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    Einlagiger Gipsputz in Baubeschreibung: Wände & Decken richtig verstehen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Auslegung der Baubeschreibung bezüglich Putzarbeiten, insbesondere ob Gipsvollsteine verputzt werden müssen. Expertenmeinungen gehen auseinander, ob eine Verputzung von Gipsvollsteinen notwendig oder sinnvoll ist. Die vertragliche Vereinbarung und die Kommunikation mit dem Bauträger spielen eine entscheidende Rolle. Mehrkosten für Sonderwünsche sollten im Vorfeld geklärt werden. Ein Rechtsbeistand kann bei unklaren Formulierungen in der Baubeschreibung helfen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Gipsvollsteine: Warum üblicherweise kein Putz erforderlich ist ist es bei Gipsvollbausteinen die Regel, dass sie nicht verputzt werden, da sie dafür hergestellt werden. Dies sollte bei der Interpretation der Baubeschreibung berücksichtigt werden.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Gipsvollsteine verputzen: Gründe für eine zusätzliche Putzschicht werden Gründe für eine Verputzung von Gipsvollsteinen genannt, wie z.B. die Weichheit des Materials und die Vermeidung von Farbunterschieden. Diese Aspekte können bei der Entscheidungsfindung helfen.

    💰 Zusatzinfo: Der Beitrag Kostenfrage: Bauphysikalisch unsinnige Putzausführung extra bezahlen? wirft die Frage auf, wer die Kosten für eine bauphysikalisch möglicherweise unsinnige Ausführung trägt, wenn der Bauherr auf der Verputzung von Gipsvollsteinen besteht.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Details der Putzarbeiten in der Baubeschreibung mit dem Bauträger ab und halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Prüfen Sie, ob die Verputzung von Gipsvollsteinen im Angebot enthalten ist oder als Sonderwunsch abgerechnet wird. Ziehen Sie bei Unklarheiten einen Rechtsbeistand hinzu, um Ihre Rechte zu wahren. Beachten Sie auch den Beitrag Verhandlungssache: Wand- und Deckenflächen – Was die Baubeschreibung sagt bezüglich der Verhandlung mit dem Bauträger.

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