Schlussrechnung Mehrkosten VOB: Was tun bei 50% Überschreitung? Rechte & Pflichten
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Schlussrechnung Mehrkosten VOB: Was tun bei 50% Überschreitung? Rechte & Pflichten

Schlussrechnung Mehrkosten von 50 %  -  Auftrag nach VOB
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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Eine Schlussrechnung mit Mehrkosten von 50% bei einem Auftrag nach VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein deutliches Signal für mögliche Streitigkeiten. Ich empfehle Ihnen, die Rechnung sehr genau zu prüfen.

    Wichtige Punkte, die Sie kontrollieren sollten:

    • Grundlage der Mehrkosten: Sind die Mehrkosten durch Nachträge zum Bauvertrag gerechtfertigt? Wurden diese Nachträge ordnungsgemäß beauftragt und dokumentiert?
    • Prüfung der Aufmaße: Stimmen die Mengenansätze in der Rechnung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen überein?
    • Einhaltung der VOB: Wurden die Regeln der VOB, insbesondere hinsichtlich der Abrechnung von Mehrkosten, eingehalten?

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Schlussrechnung von einem Fachanwalt für Baurecht oder einem Bausachverständigen prüfen, um Ihre Rechte zu wahren und die Erfolgsaussichten einer möglichen Auseinandersetzung einschätzen zu können.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk für Bauverträge. Sie besteht aus den Teilen A, B und C und regelt die Vergabe, die Vertragsbedingungen und die technischen Baubestimmungen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk.-Vertrag, Bauwesen
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Bauvertrags. Er wird notwendig, wenn sich während der Bauausführung Änderungen ergeben, die im ursprünglichen Vertrag nicht berücksichtigt wurden.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsänderung, Zusatzleistung
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung aller erbrachten Leistungen eines Bauprojekts. Sie muss alle Positionen des Bauvertrags sowie eventuelle Nachträge enthalten.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Aufmaß, Rechnungsprüfung
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die detaillierte Erfassung der tatsächlich erbrachten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung und muss nachvollziehbar und prüfbar sein.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Bauleistung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt. Er kann bei der Bewertung von Bauschäden, der Prüfung von Rechnungen und der Erstellung von Gutachten hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Bauwesen
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer über die Errichtung eines Bauwerks. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien.
    Verwandte Begriffe: VOB, BGB-Vertrag, Werkvertrag
    Mehrkosten
    Mehrkosten sind zusätzliche Kosten, die im Rahmen eines Bauprojekts entstehen und nicht im ursprünglichen Bauvertrag berücksichtigt wurden. Sie können durch unvorhergesehene Umstände, Leistungsänderungen oder Fehler in der Planung verursacht werden.
    Verwandte Begriffe: Nachtrag, Zusatzkosten, Bauabrechnung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet VOB?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für Bauverträge in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    2. Was ist ein Nachtrag zum Bauvertrag?
      Ein Nachtrag ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die Änderungen oder Ergänzungen zum ursprünglichen Bauvertrag beinhaltet. Nachträge sind notwendig, wenn sich während der Bauausführung unvorhergesehene Umstände ergeben oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden.
    3. Wie muss ein Nachtrag beauftragt werden?
      Ein Nachtrag sollte schriftlich vereinbart werden, bevor die zusätzlichen Leistungen erbracht werden. Die Vereinbarung sollte eine detaillierte Beschreibung der Leistungen, die Preise und die Auswirkungen auf den Bauzeitplan enthalten.
    4. Was passiert, wenn ein Nachtrag nicht ordnungsgemäß beauftragt wurde?
      Wenn ein Nachtrag nicht ordnungsgemäß beauftragt wurde, kann der Auftragnehmer Schwierigkeiten haben, die zusätzlichen Leistungen in Rechnung zu stellen. Es ist daher wichtig, die Nachträge sorgfältig zu dokumentieren und zu vereinbaren.
    5. Welche Rechte habe ich als Auftraggeber bei einer Schlussrechnung mit Mehrkosten?
      Als Auftraggeber haben Sie das Recht, die Schlussrechnung sorgfältig zu prüfen und die Mehrkosten zu beanstanden, wenn diese nicht gerechtfertigt sind. Sie können einen Bausachverständigen hinzuziehen, um die Rechnung zu überprüfen.
    6. Was kann ich tun, wenn ich mit der Schlussrechnung nicht einverstanden bin?
      Wenn Sie mit der Schlussrechnung nicht einverstanden sind, sollten Sie dies dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen und Ihre Beanstandungen detailliert begründen. Sie können auch versuchen, eine Einigung mit dem Auftragnehmer zu erzielen. Wenn keine Einigung möglich ist, kann ein Gerichtsverfahren notwendig sein.
    7. Was ist ein Aufmaß?
      Ein Aufmaß ist die detaillierte Erfassung der erbrachten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung der Leistungen.
    8. Was ist die prüffähige Rechnung?
      Eine prüffähige Rechnung ist eine Rechnung, die alle notwendigen Informationen enthält, um die erbrachten Leistungen und die berechneten Preise nachvollziehen zu können. Sie muss übersichtlich und verständlich sein und alle relevanten Belege enthalten.

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  2. VOB-Schlussrechnung: 50% Mehrkosten – Architekt haftbar?

    Foto von Markus Reinartz

    Mhm, soll das alles zutreffend sein?!
    Liebe Foren Gemeinde, ich benötige Unterstützung und Ratschläge in folgender Angelegenheit:

    Ich habe bei einem Gewerk "Gipser" jetzt eine Schlusszahlungsfreigabe über meinen Architekten erhalten, die mich sehr erstaunt, die aber vom Architekten so frei gegeben wurde.

    Das besondere ist:

    VOB Vertragssumme bei Auftragserteilung plus beauftragten und genehmigten Nachträgen: 24.614 € . Der Schlussrechnungsbetrag ist 39.000 €., d.h. Kostensteigerung des Gewerkes um ca. 15.000 €, d.h. ca. 55 %.

    Im Einzelnen ist das zurückzuführen auf

    1. Regiestunden in Höhe von 5000,- €, für die entsprechende Stundenzettel vorliegen (mir allerdings noch nicht), die auch vom beauftragten Architekten abgezeichnet worden sind, mit mir nur in ganz wenigen Fällen abgesprochen worden sind.

    2. Positionen die im Auftrag als Alternativpositionen mit einem Einheitspreis aber ohne Mengenangaben angegeben waren, bei denen jetzt eine entsprechende Menge abgerechnet wird. (z.B. 145 m Eckprofile a 2140,- €, oder aber Wände reinigen 1000,- €) - es gab keinen Nachträge hierzu.

    3. Mengensteigerung, die teilweise deutlich von der Beauftragung und damit Planung des Architekten abweichen. (z.B. Oberputz geplant und beauftragt 175 m², abgerechnet 230 m², was auch der tatsächlichen Fläche entspricht)

    Wir haben schon eine Besprechung Architekt/Gipser/Bauherr gehabt, der Architekt (mit dem wir inzwischen ein extrem schlechtes Verhältnis haben) stand klar auf der Seite des Gipsers, sieht keine Fehler ein und es gab keine Lösung.

    Muss ich das alles so hinnehmen? Die Arbeiten sind wohl so durchgeführt worden, daran zweifele ich nicht. Den Umfang der Regiearbeiten kann ich nicht beurteilen. Hätte ich Nachtragsangebote bekommen müssen?

    Welche Hebel habe ich? Was kann ich tun?

    Viele Dank für Euren Ratschlag . Was machen Sie denn beruflich, dass Sie die VOBAbk. rechtsgültig schaffen vereinbart zu haben. Sind Sie Anwalt, Kaufmann, Richter, Jurist oder selbst Handwerksmeister, sodass man Ihnen das notwendige Wissen im Umgang mit der VOB unterstellen könnte oder wurden Sie bei der Auftragsvergabe von einem Architekten vertreten, der im Umgang mit der VOB fach- und sachkundig (fachkundig, sachkundig) ist und wenn ja, war der denn überhaupt rechtskräftig bevollmächtigt (für Sie diese vertraglichen Vereinbarungen treffen zu können)?
    Wenn nicht, dann haben Sie einen BGBAbk. Vertrag.
    Oder haben sie selbst dem, Unternehmer die VOB vorgelegt oder war es Ihr alleiniger spezifiescher Wunsch die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart wissen zu wollen?
    Alles dies macht einen kleinen aber feinen Unterschied.
    Kantenschoner oder auch Eckschoner sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen und können somit ja eigentlich nicht nur als Bedarfsposition in einem derartigen Angebot vom putze eingestellt worden sein, wenn denn dann schon von vorneherein fest steht, dass die Dinger eingebaut werden müssen, was ja denn dann schlussendlich regelmäßig der Fall ist.
    Im Übrigen sind nach VOB Mehrkosten anzumelden sodann die benötigte Menge die Ursprünglich berücksichtigte Menge um 10 % überschreitet.
    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet wenn sie ausdrücklich vor Ausführung vereinbart waren.
    Der Architekt darf die wiederum nur rechtsgültig unterschreiben sodann er dafür von Ihren rechtsgültig beauftragt war.
    Kuckst Du VOB ...
    § 2 Vergütung
    (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
    (2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
    (3)
    1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
    2. Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu vereinbaren.
    3. Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
    4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
    (4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
    (5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
    (6)
    1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
    2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
    (7)
    1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
    2. Die Regelungen der Absatz 4,5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
    3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.
    (8)
    1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
    2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
    3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
    (9)
    1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
    2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
    (10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
    Ähnlich auch beim BGB Vertrag.
    Kuckst Du BGB ...
    § 650 Kostenanschlag
    (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
    (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  3. Mehrkosten VOB: Architektenleistung prüfen – Kostenkontrolle!

    Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche ...
    Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche ...
  4. VOB-Abrechnung: Bedarfspositionen – Architekt muss prüfen!

    Foto von

    Das kommt drauf an!?
    Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche Hallo Herr Reinartz,

    danke für die ausführliche Antwort. Ich habe einen Architekten der die Ausschreibung und die Auftragsvergabe nach VOBAbk. vorbereitet hat, ich habe als Laie den Auftrag lediglich unterschrieben.

    Jetzt noch zwei ganz konkrete Fragen:

    • Die Eckschienen sind tatsächlich im Angebot nur als Bedarfsposition mit Einheitspreis angegeben worden. Wie gehe ich jetzt mit den ca. 2000 € dafür um? Ebenso die Mauerwerksreinigung?
    • Was heißt bei Stundenlohnarbeiten "ausdrücklich vereinbart"? Reicht es wenn der putze den Architekt anruft und ihm sagt er muss dies und das noch machen, der Architekt dem dann zustimmt ohne mich als Bauherr darüber zu informieren bzw. die Genehmigung einzuholen.?

    ! Achtung: Hier keinen Text einfügen! Es ist so, dass ich ja nun immer noch nicht weiß, ob Sie tatsächlich einen VOB oder einen BGBAbk. Vertrag haben, weil Sie auf das, was ich Ihnen geschrieben habe nicht geantwortet haben. So zum Beispiel auch nicht drauf geantwortet haben, ob der Architekt nun bevollmächtigt war oder nicht.
    Der Architekt ist regelmäßig nicht bevollmächtigt mit dem was er sagt und tut und beauftragt und an Anordnungen gegenüber den Auftragenehmern äußert, wenn er mit dem was er da sagt und macht und tut in Ihre Geldbörse greift. Das darf er nämlich regelmäßig nicht, es sei denn (das was Sie mir noch nicht beantwortet haben) der Architekt, wäre dazu rechtsgültig beauftragt und bevollmächtigt worden. Hier also noch einmal meine Frage, ist er (der Architekt) das oder war er das?
    Hinsichtlich der Eckschoner/Kantenschoner steht in der, DINAbk. 18350, Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten), unter 3.8 Ausbildung von Kanten:
    Kanten sind mit Eckprofilen herzustellen.
    Wenn Sie also dann nicht in einer verschlossenen Kugel die keine Öffnung hat, Ihren Bau haben, dann ist doch sehr stark davon auszugehen, dass der Bau Kanten und Ecken hat, oder?
    Ganz im Gegenteil sogar, steht in der gleichen von mir benannten DIN 18350, unter 4.2 Besondere Leistungen (Bemerkung von mit, besonderes kostet mehr), unter 4.2.18, dass die Ausbildung von Kanten ohne Profile eine besondere Leistung ist. (die dann natürlich mehr kostet, weil es eine besondere Leistung ist).
    Ihnen aber nun weitere, hinreichend verlässliche Infos geben zu können, fällt schwer, weil, und da drehen wir uns im Kreis, Sie mir meine Fragen nicht beantwortet haben.
    Hinzu käme auch noch, dass es ebenso darauf ankommt, von wem das Leistungsverzeichnis gefertigt wurde, welches der putze ausgefüllt hat, aus wessen Verantwortungsbereich stammt das Leistungsverzeichnis (das Angebot)?
    Ergänzend dazu bliebe nämlich zu sagen, dass entsprechend der gleichen, von mir benannten Norm DIN 18350, nach dem Abschnitt 0 (Null) Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, unter 0.2 (NULLpunktZWEI) Angaben zur Ausführung, unter 0.2.16 angegeben ist, dass, Art, Lage und Maße von Eckprofilen, Putztrennschienen, Putzlehren, Leisten, Putzbrettern, Sonderprofilen
    anzugeben und auszuschreiben bzw. ins Leistungsverzeichnis oder ins Angebot aufzunehmen sind.
    Und unter der gleichen Norm, DIN 18350, steht unter 0.5 Abrechnugseinheiten, unter 0.5.2, dass
    Putzprofile, Kantenprofile, Pariser Leisten, Putzlehren ...
    nach dem lfm abzurechnen sind.
    Ich würde sagen, dass Leistungsverzeiuchnis ist mangelhaft, wenn da die Kanten ohne Eckprofile ausgeschrieben worden sind.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  5. mal ganz easy betrachtet

    Foto von wiki

    mal ganz easy betrachtet
  6. Ausschreibungsmängel: Architekt haftet bei Kostensteigerung!

    Foto von

    Na klar, sodann es einen Architekten gab hat der gepennt!
    Der putze muss sein Geld bekommen, denn er hat dafür geleistet. Ich sehe aber nicht ein, warum der Architekt für eine schlampige Ausschreibung und eine schlechte kostenkontrolle dann auch noch volles Honorar bekommen sollte, welches ER AUF DER Basis DER FESTGESTELLTEN erhöhten kosten BERECHNET.

    Tja, es ist immer schlecht, wenn man ein Angebot bekommt mit evtlentualpositionen, die offensichtlich sowieso ausgeführt werden müssen. Das ist ein üblicher Bietertrick, denn die evtl-Positionen reduzieren die Angebotssumme und der vermeintlich günstigste Bieter erhält den Zuschlag und kann später die evtlentualpositionen auf jeden Fall voll mit abrechnen (schlitzohrig ist sowas! aber erlaubt, wenn der Architekt bei der Angebotsprüfung nicht aufpasst!) Das hat aber der Fragesteller nicht geschrieben, dass auch der Architekt die Leistungsverzeichnisse/Angebot/Ausschreibungen vor Auftragsvergabe geprüft hätte.

  7. VOB-Vertrag: Mehrkosten – Architekt trägt Mitverantwortung!

    Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja ...
    Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja ...
  8. Nein

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    Nein
  9. Architektenhaftung: Fehlende VOB-Positionen – Honorarkürzung?

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    Ich denke schon, dass der Architekt hier auch ein gewisses Maß an Schuld trifft!
    Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare.

    Ja mein Architekt hat die Ausschreibungen und die Leistungsverzeichnisse erstellt und die Auftragsvergabe bis zur Unterschrift vorbereitet. Da hat er dann leider wohl mal eben notwendige Positionen in Höhe von 3500 € vergessen.. Wie gesagt der EP wurde angeboten aber keine Mengen. Zumal dann auch noch bei anderen Bietern genau diese Alternativpositionen deutlich günstiger angeboten wurden. Wenn ich ihm die Differenz zwischen dem jetzt in Rechnung gestellten Preis und dem günstigsten Angebot vom seinem Salär abziehen, komme ich damit durch? kurz und bündig. Bei einem "inzwischen schlechten Verhältnis"wird der Architekt keine Kürzung seines Honorars akzeptieren und ohne Einverständnis geht es nicht. Selbst vom Betrag her geht das so nicht, denn gewisse Mengenänderungen hätte es auch beim günstigsten Angebot gegeben. Am besten gleich zum Anwalt (Baurecht), der sich die gesamte Rechts- und Vertragslage und auch andere bisherige Abläufe mal ansehen sollte. Vielleicht haben Sie ja dem Architekten zu viel Vollmacht gegeben, vielleicht ist er sich "nur" nicht der Grenzen seiner Befugnisse bewusst, das kann ein Anwalt ziemlich schnell klären. Ich würde mir auch die anderen Angebote für dieses Gewerk vorlegen lassen und noch einmal unter Berücksichtigung des jetzigen Wissens vergleichen. Die "klare Position" des Architekten kann ein Hinweis sein, dass hier ein "Haushandwerker" den Auftrag bekommen hat. Übrigens gehören Stundenzettel m.W. zur Rechnung. VLeue (Laienrat) Befragen Sie einen Anwalt oder beauftragen Sie jemanden der Ihnen unter die Arme greift und sich mit der Materie auskennt. Ohne dafür ein wenig Geld in die Hand nehmen zu müssen, wird das wohl sonst nichts.

  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Schlussrechnung Mehrkosten VOBAbk.: Rechte und Pflichten bei 50% Überschreitung

    💡 Kernaussagen: Bei einer Schlussrechnung mit 50% Mehrkosten im VOB-Vertrag ist die Architektenleistung kritisch zu prüfen. Bedarfspositionen ohne Mengenangaben sind problematisch. Eine Honorarkürzung des Architekten kann bei Fehlplanung gerechtfertigt sein. Die Kommunikation mit dem Architekten und gegebenenfalls ein Anwalt für Baurecht sind ratsam.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag VOB-Schlussrechnung: 50% Mehrkosten – Architekt haftbar? wird die Notwendigkeit betont, die Architektenleistung genau zu prüfen, um mögliche Fehler in der Ausschreibung oder Kostenkontrolle aufzudecken.

    💰 Zusatzinfo: Die Frage, ob der Architekt für die Mehrkosten haftet, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine mangelhafte Ausschreibung oder fehlende Kostenkontrolle können zu einer Haftung führen, wie im Beitrag Ausschreibungsmängel: Architekt haftet bei Kostensteigerung! diskutiert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Schlussrechnung und die Architektenleistung sorgfältig. Holen Sie sich rechtlichen Rat, um Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Mehrkosten zu klären. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Architektenhaftung: Fehlende VOB-Positionen – Honorarkürzung? bezüglich möglicher Honorarkürzungen.

    Die Diskussion zeigt, dass bei erheblichen Mehrkosten in der Schlussrechnung nach VOB eine genaue Analyse der Ursachen unerlässlich ist. Die Rolle des Architekten, insbesondere bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse und der Kostenkontrolle, steht dabei im Fokus. Eine transparente Kommunikation und gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Anwalts für Baurecht sind empfehlenswert, um die eigenen Interessen zu wahren.

    Die Beiträge verdeutlichen, dass eine sorgfältige Prüfung der VOB-Abrechnung und der Architektenleistung entscheidend ist, um unberechtigte Mehrkosten abzuwehren und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Einhaltung der VOB-Bestimmungen und eine transparente Dokumentation sind dabei von großer Bedeutung.

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