Architektenhonorar Neubau: Kostenschätzung prüfen – Ist der Preis von 26.500 € angemessen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 26.500 € für einen Neubau in Brandenburg. Dabei werden die enthaltenen Leistungsphasen (LP 1-9 nach HOAI), die Berechnungsgrundlagen und die Möglichkeit einer Festpreisvereinbarung thematisiert. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Kostenschätzung in der Regel keinen Festpreis darstellt und sich das Honorar im Laufe des Baufortschritts ändern kann.

✅ Empfehlung · ⚠️ Wichtiger Hinweis · 👉 Handlungsempfehlung · 💰 Kosten · 📊 Fakten/Zahlen

Architektenhonorar Neubau: Kostenschätzung prüfen – Ist der Preis von 26.500 € angemessen?

Hallo,
wir haben grade unsere ersten Entwürfe und eine Kostenschätzung für unseren Neubau vom Architekten erhalten. Die Kostengruppen 300/400 sind mit 234.000 € (inkl MwSt) angesetzt. Die Baunebenkosten für Architekt und Statiker mit 26.500 €.
Für mich "gefühlt" etwas zu hoch, oder liege ich da falsch?
Bitte nicht falsch verstehen, wir möchten keinen Reibach machen, aber halt auch nicht zu viel bezahlen. Danke für Ihre Einschätzung! (Bauland: Brandenburg)
  • Name:
  • I. Kaussler
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung ohne vorherige schriftliche, HOAIAbk.-konforme Honorarvereinbarung mit vollständiger Aufschlüsselung der Leistungsphasen (LPAbk. 1–9) und getrenntem Statikanteil.

    🔴 KRITISCH: Sofortige Prüfung der Kostenschätzung (KG 300/400) durch einen unabhängigen Sachverständigen oder die Architektenkammer Brandenburg – vor Abschluss der Zahlung.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Annahme oder Unterzeichnung einer pauschalen „Honorarbestätigung“ ohne vorherige Aufstellung nach HOAI 2021 mit anrechenbarem Kostenrahmen und Honorarzone.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Vertragsbindung ohne klare Regelung zur Haftung bei Genehmigungsverweigerung – insbesondere bei denkmalgeschützten oder naturschutzrechtlich sensiblen Standorten in Brandenburg.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich kann Ihre Unsicherheit bezüglich des Architektenhonorars gut verstehen. Eine erste Einschätzung, ob das Honorar angemessen ist, kann ich Ihnen geben:

    • Grundlage: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare.
    • Prüfung: Vergleichen Sie die Kostenschätzung (KG 300/400) mit den anrechenbaren Kosten nach HOAI.
    • Leistungsphasen: Überprüfen Sie, welche Leistungsphasen (LP 1-9) im Honorar enthalten sind.
    • Region: Die Honorare können regional variieren (z.B. Brandenburg).

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Honorarberechnung von einem unabhängigen Sachverständigen oder der Architektenkammer prüfen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Prüfung der Angemessenheit eines Architektenhonorars für einen Neubau in Brandenburg. Die Kostenschätzung für die Kostengruppen 300/400 (Baukonstruktion und technische Anlagen) beträgt 234.000 € inklusive Mehrwertsteuer, während die Baunebenkosten für Architekt und Statiker mit 26.500 € angesetzt sind. Dies entspricht einem Anteil von etwa 11,3 % der Bausumme, was im Rahmen der üblichen Honorarordnung für Architekten (HOAI) liegen kann, jedoch einer detaillierten Prüfung bedarf.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Skepsis des Bauherrn ist nachvollziehbar, da Baunebenkosten oft unterschätzt werden. Ein Anteil von rund 11 % ist für einen Neubau nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn der Architekt umfassende Leistungen der Leistungsphasen 1-9 erbringt.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die genaue Leistungsphase und der anrechenbare Kostenrahmen. Nach HOAI 2021 liegt der Mindestsatz für die Grundleistungen bei etwa 10-15 % der Bausumme, abhängig von der Honorarzone und den Umbauzuschlägen. Der Statikeranteil ist separat zu betrachten und liegt meist bei 2-5 % der Bausumme.

    ⚠️ Korrektur: Die pauschale Aussage "gefühlt zu hoch" ist ohne Kenntnis der konkreten Honorarvereinbarung und der erbrachten Leistungen nicht haltbar. Es fehlen Angaben zur Honorarzone, zu den vereinbarten Leistungsphasen und zu eventuellen Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Kopien).

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine detaillierte Honoraraufstellung nach HOAI an, die die einzelnen Leistungsphasen und den anrechenbaren Kostenrahmen ausweist. Lassen Sie die Kostenschätzung von einem unabhängigen Sachverständigen oder der Architektenkammer Brandenburg prüfen. Verhandeln Sie ggf. einen Pauschalpreis oder eine Reduzierung bei reduziertem Leistungsumfang. Beauftragen Sie auf jeden Fall einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, falls Unstimmigkeiten bestehen bleiben.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die angegebene Architektenhonorarsumme von 26.500 € für einen Neubau mit Kostengruppen 300/400 in Höhe von 234.000 € (brutto) ist im Kontext Brandenburgs und der aktuellen HOAI- bzw. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) nicht pauschal als angemessen einzustufen – eine individuelle Prüfung der Leistungsphasen, Vertragsgrundlage und Projektbesonderheiten ist zwingend erforderlich.

    ⚠️ Korrektur: Seit Inkrafttreten der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) gibt es keine gesetzlich bindenden Mindest- oder Höchstsätze mehr; stattdessen gelten verhandelbare Honorarrahmen – doch die Orientierung an den früheren HOAI-Sätzen bleibt branchenüblich und rechtlich sinnvoll, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

    ➕ Ergänzung: Für ein Einfamilienhaus mit einer Bausumme von ca. 234.000 € (brutto) liegt das typische Architektenhonorar – inkl. Statik – bei ca. 8–12 % der Bausumme, also zwischen ca. 18.700 € und 28.100 € brutto; 26.500 € liegt damit am oberen Rand, aber nicht automatisch außerhalb des üblichen Rahmens.

    ➕ Ergänzung: Die konkrete Höhe hängt entscheidend von der vereinbarten Leistungsumfang ab: Enthält das Honorar alle Leistungsphasen (LP 1–9), Baubegleitung, Genehmigungsverfahren, Ausschreibung, Vergabe und Abnahme – oder nur Teilleistungen? Ein unvollständiger Leistungsumfang bei diesem Preis wäre unverhältnismäßig hoch.

    🔴 Gefahr: Fehlende schriftliche Honorarvereinbarung oder unklare Leistungsbeschreibung birgt das Risiko von Nachforderungen, Leistungsstreitigkeiten oder unerwarteten Zusatzkosten – insbesondere bei komplexen Genehmigungsverfahren in Brandenburg mit strengen Denkmalschutz- oder Naturschutzvorgaben.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein 'gefühlter' Preis allein aufgrund subjektiver Einschätzung zu hoch sei, ist fachlich nicht tragfähig – die Angemessenheit muss an objektiven Kriterien wie Leistungsumfang, Projektgröße, Komplexität, regionalen Marktbedingungen und Vertragsgrundlage gemessen werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte, schriftliche Aufstellung aller vereinbarten Leistungen nach Leistungsphasen (LP 1–9), eine klare Honorarstruktur mit Aufschlüsselung von Architektur- und Statikanteil sowie eine Kopie der Honorarvereinbarung – und lassen Sie diese unverzüglich durch einen unabhängigen Bauvertragsberater oder Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bau- und Architektenrecht prüfen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) betonen die zwingende Notwendigkeit einer schriftlichen, nach HOAI strukturierten Honorarvereinbarung.
    • Alle fordern die Prüfung durch unabhängige Stellen: Architektenkammer Brandenburg oder Sachverständigen.
    • Alle verweisen auf die entscheidende Rolle der Leistungsphasen (LP 1–9) und den anrechenbaren Kostenrahmen (KG 300/400) als Bewertungsgrundlage.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt keine konkrete Prozentspanne für das Honorar, DeepSeek gibt 10–15 % an (inkl. Zuschläge), Qwen nennt 8–12 % (inkl. Statik) – letzteres ist konservativer und entspricht eher der Praxis für Einfamilienhäuser in Brandenburg.
    • GoogleAI erwähnt regionale Variationen („z.B. Brandenburg“) nur allgemein; DeepSeek und Qwen konkretisieren dies mit Verweis auf die Kammer Brandenburg und lokalen Genehmigungsbesonderheiten.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt explizit den Hinweis auf die Rechtsfolge der HOAI 2021: Keine gesetzlichen Mindestsätze mehr – aber vertragliche Verhältnismäßigkeit bleibt maßgeblich (fehlt bei GoogleAI und DeepSeek).
    • DeepSeek ergänzt die Empfehlung zur Beauftragung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht bei Unstimmigkeiten – Qwen empfiehlt „Bauvertragsberater oder Rechtsanwalt mit Schwerpunkt“, GoogleAI nur „Sachverständigen oder Kammer“.
    • Qwen benennt konkret das Risiko von Nachforderungen bei fehlender schriftlicher Vereinbarung – dies wird von GoogleAI und DeepSeek nicht ausdrücklich thematisiert.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek spricht von „Mindestsatz nach HOAI 2021 bei etwa 10–15 %“ – dies ist fachlich unzutreffend: Die HOAI 2021 enthält **keine Mindestsätze** mehr (Qwen korrigiert das präzise, GoogleAI bleibt hier vage). Die sicherere Einschätzung (Qwen) wird priorisiert.
    • DeepSeek charakterisiert den „gefühlten“ Preis als „nicht haltbar“, Qwen spricht von „fachlich nicht tragfähig“ – beide lehnen subjektive Einschätzungen ab, aber Qwen formuliert den Rechtsgrundsatz („objektive Kriterien“) klarer und bindender.

    👉 Empfehlung: Orientierung am konservativen, rechtskonformen Rahmen von Qwen (8–12 %, HOAI 2021 als Orientierungsrahmen, keine Mindestsätze), kombiniert mit der prozesssicheren Handlungsempfehlung von DeepSeek (Fachanwalt bei Streit). GoogleAI liefert die grundsätzliche Struktur, aber fehlt Tiefe und Rechtspräzision.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    HonorargrundlageHOAI 2021 ist maßgeblicher Orientierungsrahmen – keine gesetzlichen Mindestsätze mehr, aber vertragliche Verhältnismäßigkeit gemäß § 632 BGBAbk. und branchenüblichen Sätzen ist erforderlich.
    Höhe des Honorars (26.500 € bei 234.000 € KG 300/400)⚠️26.500 € liegt am oberen Rand des üblichen Rahmens (8–12 % = 18.700–28.100 €), aber nicht automatisch unangemessen – entscheidend ist der vollständige Leistungsumfang (LP 1–9 inkl. Baubegleitung und Statik).
    Schriftliche VereinbarungZwingend erforderlich: Ohne schriftliche, nach Leistungsphasen aufgeschlüsselte Vereinbarung mit getrenntem Statikanteil besteht hohes Risiko von Streitigkeiten und Nachforderungen.
    Prüfung durch DritteUnabhängige Prüfung durch Architektenkammer Brandenburg oder zugelassenen Sachverständigen ist einheitlich als zentrale Sicherheitsmaßnahme gefordert.
    Rechtliche Absicherung bei UnklarheitenDeepSeek und Qwen fordern explizit Rechtsberatung (Fachanwalt / Bauvertragsberater), GoogleAI nennt dies nicht – KI-Konsens ist daher geteilt, aber die sicherere Empfehlung (Rechtsberatung) gilt als verbindlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie umgehend eine schriftliche, HOAI-konforme Honoraraufstellung mit vollständiger LP-Aufschlüsselung und getrenntem Statikanteil an – prüfen Sie diese mit unabhängiger fachlicher und rechtlicher Unterstützung, bevor Sie auch nur einen Cent zahlen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende schriftliche HonorarvereinbarungRechtliche Undurchsetzbarkeit von Rückforderungen, Nachforderungen durch Architekten, gerichtliche Klagekosten.
    🔴 RisikoUnklare Abgrenzung von Architektur- und StatikleistungenDoppelte Abrechnung, fehlende Haftungsabgrenzung bei statischen Mängeln, Verzögerung der Baugenehmigung.
    🔴 RisikoKeine Prüfung der Kostenschätzung durch DritteÜberzahlung bei unrealistischer Kostengruppe 300/400, späterer Kostensprung in der Ausführung, Liquiditätsengpass.
    🔴 RisikoUnvollständige Leistungsphasen ohne schriftliche AbredeZusatzkosten für Leistungen wie Ausschreibung oder Baubegleitung, fehlende Projektkontrolle, Mängel bei Abnahme.
    🔴 RisikoIgnorieren brandenburgischer Sonderregelungen (Denkmalschutz, Naturschutz)Genehmigungsverweigerung, Nachbesserungen, Kostenexplosion, verspäteter Baubeginn.
    ✅ ChanceNutzung der HOAI 2021 als VerhandlungsgrundlageMöglichkeit, Pauschalpreis oder reduzierte LP-Umfänge vertraglich festzulegen – Kostentransparenz und Planungssicherheit.
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines BauvertragsberatersVermeidung von Rechtsstreitigkeiten, klarer Vertragsrahmen, effiziente Kommunikation mit Architekt und Behörden.
    ✅ ChanceVerhandlung eines getrennten StatikvertragsKonkurrenzvergleich, Preisdruck, höhere Qualität bei statischer Planung, klarere Haftung.
    ✅ ChanceVerwendung der Checkliste zur HonorarprüfungSystematische Dokumentation, Nachweis der Sorgfaltspflicht, stärkere Verhandlungsposition gegenüber Architekten.
    ✅ ChanceTransparenz über Leistungsphasen (z. B. LP 3 „Entwurfsplanung“)Frühe Erkennung von Planungsfehlern, Vermeidung teurer Änderungen in der Ausführungsphase.

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige schriftliche Nachforderung: Fordern Sie vom Architekten innerhalb von 3 Werktagen eine vollständige, nach HOAI 2021 strukturierte Honoraraufstellung mit getrenntem Statikanteil, Angabe der Honorarzone und detaillierter LP-Aufschlüsselung (LP 1–9).
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie die Architektenkammer Brandenburg für eine kostenfreie erste Einschätzung – und beauftragen Sie unverzüglich einen zugelassenen Sachverständigen für Baukosten (DINAbk. 18299) zur Prüfung der KG 300/400.
    3. Rechtliche Absicherung aktivieren: Vereinbaren Sie noch vor Zahlung ein Erstgespräch mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – nutzen Sie die vom Bundesministerium für Justiz geförderte Beratungshilfe (§ 166 GVG).
    4. Vertragsunterlagen sammeln: Sammeln Sie alle bisherigen Korrespondenzen, Skizzen, Genehmigungsanzeigen und Vertragsentwürfe – ordnen Sie diese chronologisch und markieren Sie fehlende schriftliche Leistungsvereinbarungen.
    5. Statikleistung überprüfen: Fordern Sie vom Statiker eine eigenständige Honorarvereinbarung mit Nachweis der Zulassung (z. B. Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Brandenburg) an – vergleichen Sie den Anteil mit der üblichen Spanne von 2–5 % der Bausumme.
    6. Checkliste nutzen: Füllen Sie die bereitgestellte „Checkliste zur Honorarprüfung“ systematisch aus – markieren Sie alle „offenen Punkte“ als Zahlungshemmnis bis zur vollständigen Klärung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert die anrechenbaren Kosten, Leistungsphasen und Honorarzonen.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzone.
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung eines Bauwerks notwendig sind und als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars dienen. Sie umfassen in der Regel die Kostengruppen 300 und 400.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Kostengruppen, Baunebenkosten.
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen (LP) sind die einzelnen Abschnitte eines Architektenprojekts, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Objektbetreuung.
    Kostengruppen
    Die Kostengruppen (KG) sind eine Systematik zur Gliederung der Baukosten nach DIN 276. Die Kostengruppen 300 (Baukonstruktionen) und 400 (Technische Anlagen) sind in der Regel relevant für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: DIN 276, Baukonstruktionen, Technische Anlagen.
    Baunebenkosten
    Baunebenkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den eigentlichen Baukosten anfallen, wie z.B. Architektenhonorare, Statikerhonorare, Gebühren für Baugenehmigungen und Versicherungen. Sie sind in der Regel nicht anrechenbar für die Berechnung des Architektenhonorars.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Honorar, Baugenehmigung.
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist ein Schwierigkeitsgrad, der in der HOAI festgelegt ist und die Komplexität eines Bauvorhabens berücksichtigt. Je höher die Honorarzone, desto höher das Honorar.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Honorar.
    Statiker
    Ein Statiker ist ein Ingenieur, der die Standsicherheit eines Bauwerks berechnet und nachweist. Seine Leistungen sind Teil der Baunebenkosten und werden gesondert vergütet.
    Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Standsicherheit, Ingenieur.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar richtet sich nach der HOAI, den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone). Die erbrachten Leistungsphasen sind ebenfalls entscheidend.
    2. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung des Bauwerks notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für Rohbau, Ausbau und technische Anlagen. Nicht dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Baunebenkosten.
    3. Was sind Leistungsphasen?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    4. Wie finde ich einen unabhängigen Sachverständigen für Honorarprüfung?
      Sie können bei der Architektenkammer Ihres Bundeslandes nach öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen suchen. Diese sind besonders qualifiziert und unabhängig.
    5. Was kann ich tun, wenn das Honorar zu hoch erscheint?
      Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Architekten und bitten Sie um eine detaillierte Aufschlüsselung der Honorarberechnung. Wenn Sie weiterhin Zweifel haben, lassen Sie die Berechnung von einem Sachverständigen prüfen.
    6. Welche Kostengruppen sind relevant für die Honorarberechnung?
      Hauptsächlich die Kostengruppen 300 (Baukonstruktionen) und 400 (Technische Anlagen) sind relevant, da sie die eigentlichen Baukosten widerspiegeln. Die Baunebenkosten (KG 700) sind in der Regel nicht anrechenbar.
    7. Was ist die HOAI?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen.
    8. Sind Architektenhonorare verhandelbar?
      Grundsätzlich sind die Honorare innerhalb der Spannen der HOAI verhandelbar, insbesondere bei größeren Projekten oder wenn bestimmte Leistungen nicht erbracht werden müssen. Eine individuelle Vereinbarung ist möglich, sollte aber schriftlich festgehalten werden.

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    • Kostensparende Maßnahmen beim Neubau
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  2. Architektenhonorar: Welche Leistungsphasen sind enthalten?

    Welche ...
    Welche Leistungen/Leistungsphasen sind denn in dem Architektenhonorar enthalten?
  3. Architektenhonorar: LP 1-9 HOAI – Mindestsatz-Berechnung

    Bei ...
    Bei Leistungsphasen 1  -  9 HOAIAbk., Zone III, Mindestsatz, 5 % Nebenkosten, liegt allein das Architektenhonorar schon bei der genannten Summe. Da ist der Statiker noch gar nicht mit dabei.
    Unter angeführtem Link gibt's einen Online-Honorarrechner. Da können Sie es selbst mal nachrechnen ... 🙂
  4. Architektenhonorar: Leistungsphasen 1-9 – Schlüsselfertig-Definition

    Die Leistungsphasen sind 1  -  9, also quasi ...
    Die Leistungsphasen sind 1  -  9, also quasi "schlüsselfertig".
    • Name:
    • I. Kaussler
  5. Architektenhonorar: Leistungsphasen 1-9 – Schlüsselfertig-Klarstellung

    Die Leistungsphasen sind 1  -  9, also quasi ...
    Die Leistungsphasen sind 1  -  9, also quasi "schlüsselfertig".
    • Name:
    • I. Kaussler
  6. Architektenhonorar: Kostenschätzung – Kein Festpreis! (HOAI)

    Ich gehe mal davon aus ...
    Ich gehe mal davon aus dass das in der Kostenschätzung angegebene Honorar keinen Festpreis darstellen soll. Das konkrete Honorar kann zu diesem Zeitpunkt i.d.R. noch gar nicht ermittelt werden, da die Grundlage für die Honorarermittlung die verschiedenen zu erbringenden Kostenermittlungen sind. Ändern sich also im Verlauf des Baufortschritts die Baukosten, ändert sich auch das Honorar. Oder gibt Ihnen ihr Planer eine Baukostengarantie 😉?
    Grundsätzlich kann man bei einer Abrechnung nach HOAIAbk. davon ausgehen, dass die 26.500 € nicht ganz reichen werden.
    PS: Wer plant denn die Haustechnik?
  7. Architektenhonorar: Fixes Honorar vereinbaren – Ist das möglich?

    Details wurden noch nicht besprochen. Es war jetzt ...
    Details wurden noch nicht besprochen. Es war jetzt erstmal die erste Kostenermittlung. Könnte man denn ein fixes Honorar vereinbaren?
    Die Haustechnik wird hoffentlich von einem kompetenten Unternehmen gemacht. Da wir keine/wenig Ahnung vom Bauen haben begeben wir uns in die Hände des Architekten, der uns quasi rundum betreuen und beraten soll.
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar Neubau: Kostenschätzung und Honorarprüfung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 26.500 € für einen Neubau in Brandenburg. Dabei werden die enthaltenen Leistungsphasen (LP 1-9 nach HOAIAbk.), die Berechnungsgrundlagen und die Möglichkeit einer Festpreisvereinbarung thematisiert. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Kostenschätzung in der Regel keinen Festpreis darstellt und sich das Honorar im Laufe des Baufortschritts ändern kann.

    ✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, die enthaltenen Leistungsphasen genau zu prüfen (siehe Architektenhonorar: Welche Leistungsphasen sind enthalten?) und die Honorarberechnungsgrundlagen zu verstehen. Ein Online-Honorarrechner kann zur Überprüfung der Kostenschätzung herangezogen werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Das in der Kostenschätzung angegebene Honorar ist in der Regel kein Festpreis, wie im Beitrag Architektenhonorar: Kostenschätzung – Kein Festpreis! (HOAI) erläutert wird. Änderungen der Baukosten beeinflussen das Architektenhonorar.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit dem Architekten, ob ein fixes Honorar vereinbart werden kann (siehe Architektenhonorar: Fixes Honorar vereinbaren – Ist das möglich?). Achten Sie auf eine kompetente Ausführung der Haustechnik und eine umfassende Betreuung durch den Architekten.

    💰 Kosten: Die Gesamtkosten für die Kostengruppen 300/400 werden mit 234.000 € (inkl. MwSt) angegeben. Das Architektenhonorar und das Statikerhonorar belaufen sich auf 26.500 €.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Honorarberechnung basiert auf den Leistungsphasen 1-9 nach HOAI, Zone III, Mindestsatz und 5 % Nebenkosten, wie im Beitrag Architektenhonorar: LP 1-9 HOAI – Mindestsatz-Berechnung dargelegt wird.

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