Architektenvertrag mündlich: Honorar, Leistungsphasen & Rechte bei Streit?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Bei einem mündlichen Architektenvertrag ist der Nachweis der erbrachten Leistungen entscheidend für die Honoraransprüche. Die Anzahl der Angebote bei Ausschreibungen kann variieren. Architekten müssen die LV-Erstellung beweisen können. Bauherren sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, rückwirkend Angebote zu bestätigen, die sie nie gesehen haben.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenvertrag mündlich: Honorar, Leistungsphasen & Rechte bei Streit?

Hallo,
wir haben viel Ärger mit dem Architekten, den wir wahrscheinlich durch unsere Dummheit/Bequemlichkeit/Naivität mitverursacht haben ...
Wir wollten bauen, schließen einem mündlichen Vertrag (kommt noch vor) mit dem Architekten über LPAbk. 1-8. Inzwischen ist der Rohbau fertig, die Abnahme fand aber mit dem 2. Architekten statt. Den 1. haben wir gekündigt, weil er nicht für uns tätig sein wollteIhm reichte nur 1 Angebot für die Gewerke, dessen Kosten verglich er nicht mit der Kostenschätzung.
Jetzt will er gegen uns sein Resthonorar einklagen. Er behauptet, dass mehrere Angebote vorlagen und wir uns den BUusgesucht haben
Angeblich hat er auch diese Angebote, die wir nie gesehen haben ... Kann er sich auf die Aussagen von seiner Mitarbeiterin stützen? Sonst kann ich mir nicht vorstellen, wie er das beweisen will? Gibt es da ein Trick?
Danke für einige Antworten
Anne-Katrin Möller
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die Honorarvereinbarung ist ohne Schriftform nach § 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk. 2021) unwirksam – dies gilt unabhängig von der mündlichen Vereinbarung oder erbrachten Leistungen.

    🔴 KRITISCH: Ohne schriftliche Festlegung des Leistungsumfangs (LPAbk. 1–8) besteht kein wirksamer Vertrag über die konkreten vertraglichen Pflichten – weder für den Architekten noch für den Bauherrn.

    ⚠️ WICHTIG: Die Beweislast für alle behaupteten Leistungen, Angebotseinholungen oder Kündigungsgründe liegt stets beim jeweiligen Behauptenden – ohne Dokumentation (E-Mails, Protokolle, Angebote, Rechnungen) ist ein Nachweis im Rechtsstreit faktisch unmöglich.

    ⚠️ WICHTIG: Eine Kündigung des Architekten ist zwar möglich, aber nur wirksam, wenn konkrete, nachweisbare Vertragsverstöße (z. B. Verstoß gegen LP 5 bei fehlender Kostenkontrolle) vorliegen – bloße Vermutungen reichen nicht aus.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ein mündlicher Architektenvertrag ist grundsätzlich gültig, aber schwer nachweisbar. 🔴 Problematisch wird es, wenn es um Honoraransprüche oder Leistungsumfang geht. Ich empfehle, den Leistungsumfang (LP 1-8) und die vereinbarte Vergütung schriftlich festzuhalten, auch nachträglich.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftliche Vereinbarung kann der Architekt seine Leistungen schwer beweisen und Sie haben wenig Handhabe bei Mängeln oder Fehlplanungen. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der den Vertrag behauptet.

    Ich rate Ihnen, alle vorhandenen Dokumente (E-Mails, Kostenschätzungen, Rechnungen) zu sichern, die den Vertragsschluss und die erbrachten Leistungen belegen können. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären und eine Strategie für die Auseinandersetzung mit dem Architekten zu entwickeln.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Absprachen schriftlich und suchen Sie rechtlichen Rat, um Ihre Position zu stärken.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt einen typischen Konflikt aus einem mündlichen Architektenvertrag, der die Leistungsphasen 1 bis 8 umfassen sollte. Die fehlende Schriftform führt zu erheblichen Beweisproblemen, insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs und der Honorarhöhe. Die Kündigung des Architekten durch den Bauherrn ist erfolgt, jedoch besteht nun ein Streit über das Resthonorar, wobei der Architekt behauptet, mehrere Angebote eingeholt zu haben.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr liegt in der fehlenden schriftlichen Vereinbarung. Nach § 7 HOAI ist die Schriftform für die wirksame Vereinbarung eines Honorars zwingend erforderlich. Ein mündlicher Vertrag ist zwar grundsätzlich gültig, aber die Honorarvereinbarung ist ohne Schriftform unwirksam, was zu einer Abrechnung nach Mindestsätzen führen kann. Zudem droht ein langwieriger Rechtsstreit, bei dem der Architekt seine Behauptungen zu den eingeholten Angeboten beweisen muss.

    ➕ Ergänzung: Der Architekt kann sich grundsätzlich auf die Aussagen seiner Mitarbeiterin stützen, da diese als Zeugin vor Gericht vernommen werden kann. Allerdings ist der Beweiswert solcher Aussagen oft gering, wenn keine weiteren objektiven Beweise wie E-Mails oder Angebotsschreiben vorliegen. Der Bauherr sollte prüfen, ob er selbst Zugriff auf die Angebote hatte oder ob diese im Rahmen der Bauakte dokumentiert wurden.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass der Architekt "keine Angebote" vorgelegt habe, ist rechtlich nicht haltbar, wenn er dies bestreitet. Entscheidend ist, ob der Architekt seiner Pflicht zur Kostenkontrolle und -vergleich nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könnte einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn begründen, der mit dem Honoraranspruch verrechnet werden kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren. Dieser kann die Beweislage prüfen, insbesondere ob der Architekt seiner Dokumentationspflicht nachgekommen ist. Zudem sollte der Bauherr alle verfügbaren Unterlagen (Kostenschätzungen, Angebote, Schriftverkehr) sichern. Eine außergerichtliche Einigung ist anzustreben, um die hohen Prozesskosten zu vermeiden. Parallel sollte geprüft werden, ob der zweite Architekt die fehlenden Leistungen dokumentiert hat.

    KI-Analyse (Qwen)

    Ein mündlicher Architektenvertrag ist grundsätzlich wirksam, unterliegt aber erheblichen Beweisschwierigkeiten – insbesondere bei Streitigkeiten über vereinbarte Leistungsphasen, Honorarhöhe und erbrachte Dienstleistungen.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftliche Fixierung der Leistungsphasen (LP 1–8), des Honorars, der Abnahmeprozesse und der Kündigungsgründe besteht für die Bauherren ein hohes Risiko, im Rechtsstreit unterlegen zu sein – selbst bei berechtigten Vorwürfen gegen den Architekten.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung, ein Architekt müsse zwangsläufig mehrere Angebote einholen, ist unzutreffend: Die Vergleichs- und Prüfpflicht gegenüber der Kostenschätzung ergibt sich aus der HOAI (bzw. aktuell der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2021) nur bei vertraglich vereinbarter Leistungsphase LP 5 (Vergabe); eine bloße Einreichung eines Angebots reicht nicht aus.

    ➕ Ergänzung: Die Aussage einer Mitarbeiterin des Architekten ist grundsätzlich beweisfähig, jedoch nur als Zeugenbeweis – und nur dann, wenn sie persönlich tätig war und die Angebote tatsächlich erstellt oder eingesehen hat; bloße Behauptungen ohne Dokumentation sind im Prozess meist wertlos.

    ❌ Widerspruch: Es gibt keinen rechtlichen "Trick" zur Beweisführung: Die Beweislast für die Erbringung von Leistungen liegt stets beim Architekten – doch ohne schriftliche Nachweise (z. B. Angebotslisten, E-Mails, Protokolle, Zwischenberichte) ist der Nachweis faktisch unmöglich.

    ✅ Zustimmung: Die Kündigung des Architekten wegen mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Pflichten (z. B. fehlende Kostenkontrolle, unzureichende Vergabeunterstützung) kann rechtmäßig sein – vorausgesetzt, sie erfolgte fristgerecht und unter Darlegung konkreter Mängel.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Kündigung zu überprüfen, Beweise zu sichern (z. B. E-Mails, Fotos, Terminnotizen) und gegebenenfalls eine strukturierte Gegendarstellung vorzubereiten – eine gerichtliche Auseinandersetzung ist bei fehlender Schriftform hochgradig risikobehaftet.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ein mündlicher Architektenvertrag grundsätzlich wirksam ist, aber massive Beweisprobleme bei Streitigkeiten verursacht.
    • Alle drei bestätigen die zwingende Schriftform für die Honorarvereinbarung gemäß § 7 HOAI 2021 und deren Unwirksamkeit ohne schriftliche Fixierung.
    • Alle drei betonen die zentrale Bedeutung der Dokumentation (E-Mails, Kostenschätzungen, Angebote, Protokolle) als einzige realistische Beweismöglichkeit.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek und Qwen differenzieren juristisch präzise zwischen LP 5 (Vergabe) und bloßer Angebotsvorlage – GoogleAI nennt die Pflicht zur Angebotseinholung allgemein, ohne diese rechtliche Differenzierung.
    • Qwen korrigiert die verbreitete Annahme, ein Architekt müsse „mehrere Angebote“ einholen – DeepSeek geht darauf ein, GoogleAI nicht explizit.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt zur Beweiswertigkeit der Mitarbeiterin: Ihre Aussage ist zulässiger Zeugenbeweis, aber mit geringem Gewicht ohne objektive Unterlagen – Qwen bestätigt dies, GoogleAI erwähnt die Mitarbeiterin nicht.
    • Qwen weist ausdrücklich auf den Widerspruch hin: „Kein rechtlicher Trick zur Beweisführung“ – GoogleAI und DeepSeek formulieren dies weniger klar, sondern fokussieren auf Dokumentensicherung als Handlungsoption.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen stellt klar: „Es gibt keinen rechtlichen Trick zur Beweisführung“ und betont die unverrückbare Beweislast beim Architekten – DeepSeek relativiert diese Position leicht, indem es auf die Zeugenaussage der Mitarbeiterin hinweist, als könne diese „starken Beweiswert“ entfalten (was Qwen und GoogleAI ablehnen).
    • Qwen widerspricht der Annahme, dass Angebotseinholung grundsätzlich gefordert sei – GoogleAI formuliert dies pauschaler, DeepSeek differenziert, aber nicht so klar wie Qwen.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherste, konsensbasierte Empfehlung lautet: Keine Beweisführung über mündliche Aussagen oder Vermutungen versuchen – stattdessen Dokumentation priorisieren und unverzüglich Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen (alle drei Modelle einig darin).

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Grundsätzliche Wirksamkeit des mündlichen VertragsJa, grundsätzlich wirksam – aber faktisch unbrauchbar bei Streit.
    Gültigkeit der HonorarvereinbarungNach § 7 HOAI 2021 zwingend schriftlich – mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
    Beweislast bei LeistungserbringungLiegt beim Architekten – ohne Dokumente (E-Mails, Protokolle, Angebote) ist Nachweis unmöglich.
    Pflicht zur Angebotseinholung⚠️Erfordert vertraglich vereinbarte LP 5; reine Einreichung von Angeboten löst keine Vergleichspflicht aus.
    Zeugenaussage der Mitarbeiterin⚠️Grundsätzlich zulässig, aber geringer Beweiswert ohne Korroboration durch Schriftstücke.
    Rechtmäßigkeit der Kündigung⚠️Ja – aber nur bei konkreten, nachweisbaren Vertragsverstößen (z. B. fehlende Kostenkontrolle in LP 5).
    Notwendigkeit rechtlichen BeistandsDringend erforderlich: Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht muss unverzüglich eingeschaltet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Handeln Sie umgehend: Sichern Sie alle Dokumente, prüfen Sie gemeinsam mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, ob eine außergerichtliche Regelung möglich ist, und vermeiden Sie jede schriftliche oder mündliche Vertragsbestätigung ohne juristische Absicherung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnwirksame Honorarvereinbarung führt zu Abrechnung nach MindestsätzenErhebliche Mehrkosten für den Bauherrn – bis zu 30 % über angemessener Vergütung
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der KündigungsbegründungKündigung wird als unwirksam angesehen – Architekt kann weiterhin Honorar für nicht erbrachte Leistungen fordern
    🔴 RisikoKeine schriftliche Festlegung der Leistungsphasen (LP 1–8)Unklare Vertragspflichten – Gericht entscheidet subjektiv; hohe Prozessrisiken und Kosten
    🔴 RisikoZeugenaussagen ohne schriftliche UntermauerungKein wirksamer Beweis im Streitfall – Aussagen werden vom Gericht als unzureichend bewertet
    🔴 RisikoVerzögerung bei RechtsberatungVerjährung von Rechtsansprüchen (z. B. Schadensersatz bei fehlender Kostenkontrolle) – Ausschlussfrist von 2–3 Jahren
    ✅ ChanceNachträgliche schriftliche Vereinbarung der LeistungsphasenLegitimiert Nachbesserungen, schafft Rechtssicherheit und vermeidet langwierige Gerichtsverfahren
    ✅ ChanceStrukturierte Dokumentensammlung vor RechtsstreitErhöht Druck auf Architekt für außergerichtliche Einigung – Vermeidung hoher Prozesskosten (bis zu 50.000 €)
    ✅ ChanceEinholung einer unabhängigen Prüfung durch zweiten ArchitektenObjektiver Nachweis für Leistungsdefizite – stärkt Position bei Verhandlungen oder Gericht
    ✅ ChanceÜberprüfung der HOAI-Abrechnung durch FachanwaltErmöglicht Aufdeckung von Abrechnungsfehlern – potenzielle Rückforderung überhöhter Honoraranteile
    ✅ ChanceVorlage einer Gegendarstellung mit Belegen vor KlageerhebungVermeidet Eskalation – viele Architekten ziehen Klage zurück, wenn Beweislage klar und belastbar ist

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Rechtsberatung einholen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – nicht allgemeinen Zivilanwalt – zur Prüfung der Kündigung und der Honoraransprüche.
    2. Dokumentensicherung durchführen: Sammeln Sie alle E-Mails, Kostenschätzungen, Terminnotizen, Fotos von Baubesprechungen, Rechnungen und evtl. vorhandene Angebotslisten – speichern Sie Kopien auf externem Datenträger.
    3. Schriftliche Leistungsvereinbarung nachholen: Fordern Sie den ersten Architekten schriftlich zur Nachbesserung auf (z. B. „Ergänzung der Leistungsphasen LP 1–8“) – dokumentiert Ihr Interesse an Kooperation und schafft Handlungsdruck.
    4. Unabhängige Prüfung beauftragen: Beauftragen Sie einen zweiten Architekten mit einer objektiven Prüfung des Leistungsstands – insbesondere zu LP 5 (Kostenkontrolle) und LP 8 (Abnahme).
    5. Keine mündlichen Aussagen zur Leistungserbringung: Vermeiden Sie jegliche Aussage wie „Der Architekt hat keine Angebote eingeholt“ – formulieren Sie stattdessen: „Es liegen keine schriftlichen Angebote oder Vergleichsprotokolle vor.“
    6. HOAI-Abrechnung überprüfen lassen: Geben Sie alle bisher vorgelegten Abrechnungen an Ihren Anwalt zur Prüfung – häufig sind Honoraranteile für nicht erbrachte Leistungsphasen unberechtigt.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Leistungsphasen (LP)
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert und dienen als Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Honorar
    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
    Die HOAI ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung, wenn keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, anrechenbare Kosten, Architektenvertrag
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten ohne Grundstückskosten, Baunebenkosten und Umsatzsteuer.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Baukosten
    Baukostengarantie
    Eine Baukostengarantie ist eine Vereinbarung, bei der der Architekt oder Bauunternehmer eine verbindliche Kostenobergrenze für das Bauvorhaben zusichert. Bei Überschreitung haftet er für die Mehrkosten.
    Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Kostenberechnung, anrechenbare Kosten
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme der Architekten- oder Bauleistung durch den Bauherrn. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde und setzt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Gang.
    Verwandte Begriffe: Mängel, Gewährleistung, Verjährung
    Mängel
    Mängel sind Abweichungen der erbrachten Leistung von den vertraglich vereinbarten Anforderungen. Sie können zu Nachbesserungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen führen.
    Verwandte Begriffe: Abnahme, Gewährleistung, Verjährung
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle rechtlichen Vorschriften, die das Bauen betreffen. Es regelt unter anderem die Baugenehmigung, den Bebauungsplan und die Bauordnung.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauordnung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Ist ein mündlicher Architektenvertrag gültig?
      Ja, grundsätzlich ist ein mündlicher Architektenvertrag rechtsgültig. Allerdings ist der Nachweis des Vertragsinhalts (Leistungsumfang, Honorar) im Streitfall schwierig. Es empfiehlt sich daher dringend, Verträge schriftlich abzuschließen.
    2. Welche Leistungsphasen umfasst ein Architektenvertrag (LP 1-8)?
      Die Leistungsphasen 1-8 umfassen die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung (Bauleitung). Jede Phase hat definierte Aufgaben und Ergebnisse.
    3. Was passiert, wenn es keine schriftliche Honorarvereinbarung gibt?
      Fehlt eine schriftliche Honorarvereinbarung, gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Baukosten, der Schwierigkeit des Bauvorhabens und der erbrachten Leistungsphasen. Die HOAI bietet jedoch oft Interpretationsspielraum, was zu Streitigkeiten führen kann.
    4. Wie kann ich meine Rechte bei Streitigkeiten mit dem Architekten durchsetzen?
      Sichern Sie alle relevanten Dokumente (Verträge, E-Mails, Rechnungen, Pläne). Dokumentieren Sie Mängel oder Fehlleistungen. Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu. Eine Mediation kann ebenfalls eine Option sein.
    5. Was ist, wenn der Architekt die Kostenschätzung überschreitet?
      Eine Kostenschätzung ist unverbindlich. Eine Kostenberechnung ist genauer, aber auch nicht bindend. Nur eine verbindliche Kostenobergrenze (Baukostengarantie) verpflichtet den Architekten zur Einhaltung. Überschreitungen sollten frühzeitig thematisiert und die Ursachen geklärt werden.
    6. Kann ich den Architektenvertrag kündigen?
      Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Architekt seine Pflichten grob verletzt oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Eine Kündigung sollte schriftlich erfolgen und die Gründe detailliert darlegen.
    7. Was bedeutet "anrechenbare Kosten" im Zusammenhang mit dem Architektenhonorar?
      Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten ohne Grundstückskosten, Baunebenkosten und Umsatzsteuer. Die genaue Definition ist in der HOAI geregelt.
    8. Welche Rolle spielt die Abnahme der Architektenleistung?
      Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass die Architektenleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Die Abnahme setzt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Gang. Vor der Abnahme sollten alle Leistungen sorgfältig geprüft und eventuelle Mängel dokumentiert werden.

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    • Baugenehmigung einholen
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    • Bauleitung durch den Architekten
      Welche Aufgaben hat der Architekt bei der Bauleitung und wie kann man seine Arbeit kontrollieren?
  2. Architektenhonorar: Leistungsphase 6 – Nachweis der erbrachten Leistung

    Leistungsphase 6
    Moin!
    Wenn der Architekt dies abrechnen will, so wird er natürlich auch nachweisen müssen, dass er die abgerechnete Leistung erbracht hat. Bei der Ausschreibung ist dies recht einfach: Er ermittelt und definiert die Massen, erarbeiet eine Ausschreibung, versendet diese dann an mehrere Firmen (sagen wir mal so 7-10 Stück). Daraufhin erhält er irgendwann Angebote zurück, die er dann in einem Preisspiegel für den Bauherren übersichtlich zusammenfasst. Anhand diese Preisspiegels, aber natürlich auch durch Nachverhandlungen und natürlich auch Empfehlungen (bauliche Qualität, Termintreue, usw.) wird dann der Auftrag vergeben.
    Dies nachzuweisen, so man dies als Architekt geleistet hat, ist einfach: Angebotsrückläufe auf den Tisch legen. Und gut ist. Wenn dies aber nicht gemacht wurde  -  was wir mal nicht unterstellen wollen  -  wäre dies ein ziemlich dicker Hund. Und zwar zum einen weil er dann etwas abrechnet, was er nicht geleistet hat und zum anderen, weil Sie auf Grund fehlender Vergleichsangebote möglicherweise eine teure Firma beauftragt haben, die bei mehreren zur Auswahl stehenden, den Auftrag vielleicht nie erhalten hätte.
    Fordern Sie Ihren Architekten auf seine Leistungen nachzuweisen. Dann sehen wir weiter.
    Gruß
    Thomas
  3. Architektenvertrag: Teilrechnungen ohne vollständige Leistungsphasen 6/7

    Er hat zuerst Teilrechnungen gemacht
    Der 1. Architekt hat uns noch keine vollständige Rechnung gemacht, nur Teilrechnung, wo die Leistungsphase 6 und 7 nicht erhalten ist. Also erfolgte noch keine Bezahlung. Er hat aber 1 Angebot für jedes Gewerk geholt, auf folgende Art und Weise, dass er dem Bauunternehmer die Zeichnungen gegeben hat und der die LVAbk. erstellt hat.
    Jetzt will der 1. Architekt das Geld und sammelt die angeblichen von uns ausgeschlagene Angebote (die kann man bestimmt auch zurückdatieren).
    Der Bauunternehmer hatte bei Bauabnahme zugegeben, dass er das LV erstellt hat, jetzt erzählt er was anderes. Mein 2. Architekt hat das auch gehört.
    Gibt es Möglichkeiten, mir nachzuweisen, das ich das gesehen habe? Ich vermute, er will über Zeugenaussagen gehen ...
    Anne-Katrin
  4. Architekten-Ausschreibung: Anzahl Angebote schwer vorherzusagen

    Grande Problem ...
    Wenn ich reell ein LVAbk. erstelle und die  -  wie oben geschrieben  -  an sagen wir mal 6 Firmen schicke, heißt das nicht, dass ich 6 Angebote bekomme. Manchmal habe ich nur einen Rückläufer. Verstehen tu ich es auch nicht, aber ist simpel Faktum.
    Also ist es für jeden Architekten schwer, die Anzahl der Angebote vorherzubestimmen und zu beweisen.

    Sehr wohl beweisbar sollte aber die LV-Erstellung sein. Hier müsste der Architekt mit einmal Akte ziehen Ihnen seine Massenermittlungen und seinen LV-Text als Blankett (ohne Eintragungen) zumindest VORLEGEN können.

    Hätt er wirklich nur Zeichnungen an Bauunternehmer gesandt, hätte er trotzdem ein Anrecht (mehr oder weniger) auf das Honorar der LPAbk. 7, denn die hat NUR mit eingegangenen Angeboten zu tun.

    Im Zweifel haben die Architektenkammer allesamt Schlichtungsasschüsse, die i.d.R. nicht nach dem Krähenprinzip arbeiten, sondern sauber zu klären versuchen.
    ****

  5. Architektenvertrag: Angebotseinsicht rückwirkend beweisen?

    das ist überlegenswert mit der Architektenkammer
    Der 1. Architekt will nur rückwirkend nachweisen, dass wir die Angebote angeschaut haben, die wir nie gesehen haben ...
    Anne-Katrin
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Mündlicher Architektenvertrag: Honoraransprüche & Streit

    💡 Kernaussagen: Bei einem mündlichen Architektenvertrag ist der Nachweis der erbrachten Leistungen entscheidend für die Honoraransprüche. Die Anzahl der Angebote bei Ausschreibungen kann variieren. Architekten müssen die LVAbk.-Erstellung beweisen können. Bauherren sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, rückwirkend Angebote zu bestätigen, die sie nie gesehen haben.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Leistungsphase 6 – Nachweis der erbrachten Leistung muss der Architekt die erbrachte Leistung nachweisen, um das Honorar für Leistungsphase 6 abrechnen zu können. Dies gilt insbesondere für die Ausschreibung und Angebotsauswertung.

    💰 Zusatzinfo: Auch wenn Teilrechnungen gestellt wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass alle Leistungsphasen vollständig erbracht wurden. Im Beitrag Architektenvertrag: Teilrechnungen ohne vollständige Leistungsphasen 6/7 wird dieser Aspekt genauer beleuchtet.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Anzahl der Angebote, die ein Architekt bei einer Ausschreibung erhält, kann stark variieren. Es ist nicht immer möglich, eine bestimmte Anzahl von Rückläufern zu garantieren, wie im Beitrag Architekten-Ausschreibung: Anzahl Angebote schwer vorherzusagen erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Streitfall mit dem Architekten die erbrachten Leistungen detailliert ab und holen Sie sich gegebenenfalls rechtlichen Rat. Die Architektenkammer kann bei Streitigkeiten vermitteln. Prüfen Sie, ob der Architekt die LV-Erstellung nachweisen kann. Beachten Sie den Beitrag Architektenvertrag: Angebotseinsicht rückwirkend beweisen? bezüglich des Nachweises von Angebotseinsichten.

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