Tekturpläne nach HOAI: Nebenleistung oder besondere Leistung bei Technischer Ausrüstung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Tekturpläne für Technische Ausrüstung nach § 73 HOAI als Neben- oder Sonderleistung abzurechnen sind. Einigkeit besteht, dass Änderungen, die nicht vom Planer zu vertreten sind, als besondere Leistungen gelten. Die HOAI sieht keine explizite Regelung für Tekturen vor, was zu Interpretationsspielraum führt. Auftraggeber-veranlasste Planänderungen rechtfertigen in der Regel eine zusätzliche Vergütung. Die korrekte Abrechnung ist entscheidend für die Vergütung des Planers.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Tekturpläne nach HOAI: Nebenleistung oder besondere Leistung bei Technischer Ausrüstung?

Es betrifft Leistungen gem. § 73 HOAIAbk. (Technische Ausrüstung). Der Auftraggeber verlangt die kostenlose Erstellung von Tekturpläne für die Entwässerungseingabe (Leistungsbild 4: Genehmigungsplanung). Die Tektur der Entwässerungseingabeplanung wird nur deshalb erforderlich, weil der Auftraggeber bei der Architektur die Werkplanung gegenüber der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) geändert hat. Da nun einige Nassräume anders angeordnet sind als in der Genehmigungsplanung verlangen die Stadtentwässerungswerke nun vom Bauherrn (Auftraggeber) Tekturpläne. Der Auftraggeber verlangt nun vom Planer der Technischen Ausrüstung, diese Tekturpäne kostenlos zu erstellen mit der Begründung, " ... dass laut § 73 HOAI kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Erstellung der Tekturpläne besteht, da das Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen in Leistungsphase 4 als Grundleistung abgegolten ist. "
Es handelt sich aber m.E. nicht um Vervollständigung oder Abänderung der Eingabeplanung, weil diese je korrekt und vollständig erbracht wurde und von den Stadtentwässerungswerken auch so genehmigt wurde. Die Tektur wird ja nur erforderlich, weil allein der Auftraggeber bei der Ausführung von seiner Genehmigungsplanung abgewichen ist. Sind diese Leistungen wirklich gratis zu erbringen? Wer kann mir da weiterhelfen? Vielen Dank.
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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Tekturpläne ohne vorherige schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang und Vergütung als besondere Leistung gemäß § 73 Abs. 2 HOAIAbk..

    🔴 KRITISCH: Bei Ablehnung des Auftraggebers: Sofortige schriftliche Ablehnung der kostenfreien Erstellung mit klarem Verweis auf HOAI und Vertragsgrundlage – ohne dies droht Präzedenzwirkung und Vertragsverstoß.

    ⚠️ WICHTIG: Dokumentation aller Änderungsursachen (insb. Auftraggeber-Änderung der Raumordnung/Nassräume) sowie der ursprünglichen Genehmigungsfähigkeit – als Beweis für Vollständigkeit der Grundleistung.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Einwilligung zur Tektur ohne vorherige Prüfung durch HOAI- oder Bauvertragsrechtsexperten – Haftungsrisiko bei fehlerhafter Leistungseinstufung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob die Erstellung von Tekturplänen eine Nebenleistung oder eine besondere Leistung gemäß HOAI darstellt, hängt von den Umständen ab.

    Grundsatz: Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Grundleistungen erforderlich sind, gelten in der Regel als Nebenleistungen und sind mit dem Honorar für die Grundleistungen abgegolten.

    Besondere Leistung: Wenn die Tekturpläne aufgrund von Änderungen erforderlich werden, die der Auftraggeber zu verantworten hat (z.B. Änderungen der Planungswünsche nach Abschluss der Genehmigungsplanung), kann es sich um eine besondere Leistung handeln, die gesondert zu vergüten ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Verantwortlichkeit für die notwendige Tektur schriftlich mit dem Auftraggeber. Dokumentieren Sie den zusätzlichen Aufwand detailliert, um Ihren Vergütungsanspruch zu begründen. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen auf HOAI-Recht spezialisierten Anwalt hinzu.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen nach § 73 HOAI für die Technische Ausrüstung (TA). Der Planer der TA hat die Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) korrekt und vollständig erbracht, was durch die Genehmigung der Stadtentwässerungswerke bestätigt wurde. Die nun geforderten Tekturpläne werden ausschließlich erforderlich, weil der Auftraggeber die Architektur-Werkplanung geändert hat, was zu einer abweichenden Anordnung von Nassräumen führt.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung des Planers ist fachlich korrekt. Die ursprüngliche Planung war vollständig und genehmigungsfähig. Die Tektur ist keine Vervollständigung oder Anpassung im Sinne der Grundleistung nach § 73 HOAI, sondern eine Änderung aufgrund neuer Anforderungen des Auftraggebers.

    ➕ Ergänzung: Nach § 73 Abs. 1 HOAI umfasst die Grundleistung der Genehmigungsplanung die Erstellung der vollständigen und genehmigungsfähigen Planung. Änderungen, die nach erteilter Genehmigung durch den Auftraggeber veranlasst werden, sind als Besondere Leistung gemäß § 73 Abs. 2 HOAI (z.B. "Änderungsplanung") zu vergüten. Die Argumentation des Auftraggebers, dass kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestehe, ist rechtlich unhaltbar.

    🔴 Gefahr: Der Auftraggeber versucht hier, vertragswidrig Leistungen ohne Vergütung zu erzwingen. Dies kann zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Planer führen, wenn er nachgibt. Zudem könnte eine kostenlose Erstellung als Präzedenzfall für weitere unbezahlte Änderungen genutzt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Planer sollte die kostenlose Erstellung der Tekturpläne schriftlich ablehnen und auf die vertragliche Vergütungspflicht für Besondere Leistungen hinweisen. Es wird dringend empfohlen, einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu konsultieren, um die Vergütungsansprüche durchzusetzen und eine klare vertragliche Regelung für zukünftige Änderungen zu treffen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die vertragliche und honorarrechtliche Einordnung der Erstellung von Tekturplänen für die Entwässerungseingabe im Rahmen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) gemäß § 73 HOAI. Die Tektur wurde erst nach Genehmigung der Planung notwendig, ausschließlich aufgrund einer späteren, vom Auftraggeber eigenverantwortlich vorgenommenen Änderung der Raumordnung in der Architektur – also außerhalb des ursprünglichen Planungsauftrags für die Technische Ausrüstung.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung des Auftraggebers, Tekturpläne seien stets als "Vervollständigung" im Sinne der Grundleistung nach § 73 Abs. 1 HOAI zu verstehen, ist rechtlich unzutreffend. Eine Tektur ist keine bloße Anpassung bestehender Genehmigungsunterlagen, sondern eine neue, eigenständige Planungsleistung, die sich aus einer nachträglichen, vom Auftraggeber verursachten Abweichung ergibt.

    ➕ Ergänzung: Gemäß § 73 Abs. 2 HOAI sind "besondere Leistungen" ausdrücklich definiert – darunter fällt auch die "Anpassung der Planung an geänderte Anforderungen Dritter", sofern diese nicht auf der ursprünglichen Planungsgrundlage beruhen. Die Forderung der Stadtentwässerungswerke ist eine solche nachträgliche, externe Anforderung, ausgelöst durch eine vom Auftraggeber verursachte Planungsänderung.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung des Planers, dass die ursprüngliche Genehmigungsplanung vollständig und korrekt erbracht wurde, ist fachlich zutreffend und bildet die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Tektur nicht als Grundleistung, sondern als besondere Leistung einzustufen ist.

    🔴 Gefahr: Eine einseitige Inanspruchnahme der Tekturleistung als "kostenlos" birgt erhebliche haftungs- und honorarrechtliche Risiken: Der Planer könnte bei Nichterfüllung in Verzug geraten, obwohl die Ursache außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt – dies könnte zu Schadensersatzansprüchen oder Vertragsstrafen führen.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "Vervollständigen und Anpassen" nach HOAI automatisch alle nachträglichen Planungsänderungen umfasst, widerspricht der klaren Systematik der HOAI: Grundleistungen beziehen sich ausschließlich auf die ursprünglich vereinbarte Planungsgrundlage; jede Abweichung, die neue Planungsleistungen erfordert, ist gesondert zu vergüten.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Planer sollte unverzüglich schriftlich klären, dass die Tektur eine besondere Leistung gemäß § 73 Abs. 2 HOAI darstellt, die gesondert zu vereinbaren und zu vergüten ist; bei Ablehnung durch den Auftraggeber ist die Einholung einer Rechtsmeinung oder eines Gutachtens eines HOAI-Experten dringend geboten, um seine Position vertraglich und honorarrechtlich abzusichern.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Die Tekturpläne sind keine Nebenleistung, sondern eine besondere Leistung gemäß § 73 Abs. 2 HOAI, da sie erst nach Genehmigung und durch eine vom Auftraggeber verursachte Änderung (Raumordnung/Nassräume) erforderlich wurden.
    • Alle bestätigen: Die ursprüngliche Genehmigungsplanung war vollständig und genehmigungsfähig – dies ist die zentrale Voraussetzung für die Einordnung als besondere Leistung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI hebt die Verantwortlichkeitsklärung und Dokumentation des Aufwands als primäre Handlungsempfehlung hervor, bleibt aber rechtlich vorsichtiger in der Einordnung („hängt von den Umständen ab“).
    • DeepSeek und Qwen gehen klarer und entschiedener von einer rechtlich zwingenden Einordnung als besondere Leistung aus und bezeichnen die Auftraggeberposition als „rechtlich unhaltbar“ (DeepSeek) bzw. „rechtlich unzutreffend“ (Qwen).

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek konkretisiert die HOAI-Verweisung auf § 73 Abs. 2 mit dem Begriff „Änderungsplanung“ und warnt vor wirtschaftlichen Nachteilen und Präzedenzwirkung.
    • Qwen ergänzt das Argument mit der „Anpassung an geänderte Anforderungen Dritter“ (Stadtentwässerungswerke) und betont das haftungsrechtliche Risiko bei kostenloser Erstellung (Verzug, Schadensersatz).

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht dezidiert der Annahme, „Vervollständigen und Anpassen“ umfasse automatisch alle nachträglichen Planungsänderungen – dies widerspricht einer allgemeinen, pauschalen Verständnisweise des Auftraggebers (und potenziell auch einer unpräzisen GoogleAI-Formulierung). Qwen stellt klar: Nur Änderungen auf der ursprünglichen Planungsgrundlage gehören zur Grundleistung.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, präzisere und für den Planer vertretbare Position ist die von DeepSeek und Qwen: klare Einordnung als besondere Leistung mit konkreter HOAI-Bezugnahme (§ 73 Abs. 2), schriftliche Ablehnung kostenloser Erstellung und sofortige Rechtssicherung. GoogleAIs vorsichtige Formulierung birgt bei Nichtbeachtung von Details ein höheres Risiko für den Planer.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Einordnung der Tektur nach HOAI✅ KonsensKeine Nebenleistung, sondern besondere Leistung gemäß § 73 Abs. 2 HOAI – ausgelöst durch nachträgliche, vom Auftraggeber verursachte Änderung.
    Vollständigkeit der ursprünglichen Genehmigungsplanung✅ KonsensDie Planung war vollständig und genehmigungsfähig; die Genehmigung durch die Stadtentwässerungswerke bestätigt dies.
    Rechtliche Stichhaltigkeit der Auftraggeber-Forderung❌ WiderspruchGoogleAI nennt es „abhängig von Umständen“, DeepSeek und Qwen lehnen die Forderung klar als „rechtlich unhaltbar“ bzw. „unzutreffend“ ab – Konsens: Auftraggeberposition ist nicht HOAI-konform.
    Haftungsrisiko bei kostenloser Erstellung⚠️ AbwägungQwen und DeepSeek betonen erhebliches haftungs- und vertragsrechtliches Risiko (Verzug, Schadensersatz, Präzedenz); GoogleAI erwähnt es nicht – KI-Konsens: Risiko ist real und nicht zu unterschätzen.
    Dringlichkeit der Rechtssicherung✅ KonsensAlle drei Modelle empfehlen dringend die Einholung fachspezifischer Rechtsberatung (HOAI-/Bauvertragsrecht), bei Uneinigkeit mit dem Auftraggeber.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Planer muss die Tektur ausdrücklich als besondere Leistung gemäß § 73 Abs. 2 HOAI vereinbaren, die schriftliche Ablehnung der kostenfreien Erstellung dokumentieren und unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren, um seine Vergütungsansprüche und Haftungsfreiheit rechtssicher abzusichern.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnentgeltliche Erstellung der TekturWirtschaftlicher Verlust, Präzedenzwirkung für weitere unbezahlte Änderungen, Schädigung der Honorarposition
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Dokumentation der Auftraggeber-ÄnderungUnfähigkeit, die Ursache der Tektur nachzuweisen – Verlust des Vergütungsanspruchs im Streitfall
    🔴 RisikoKeine Rechtssicherung vor ErstellungHaftungsrisiko bei nachträglicher Beanstandung; mögliche Schadensersatzansprüche durch Verzug oder Fehler
    🔴 RisikoInterpretation der Tektur als „Vervollständigung“ statt als neue LeistungFehleinschätzung der HOAI-Klassifizierung – Honorarverlust und Vertragsverstoß
    🔴 RisikoVerzögerung durch Rechtsstreitigkeit ohne klare VereinbarungProjektverzögerung, zusätzliche Kosten für gerichtliche Auseinandersetzung, reputationsbedingte Schäden
    ✅ ChanceKlare vertragliche Regelung neuer ÄnderungsleistungenLangfristige Absicherung aller zukünftigen Sonderleistungen, transparente Kooperation mit dem Auftraggeber
    ✅ ChanceNutzen der HOAI-Expertise zur AuftragsklarstellungStärkung der professionellen Position als Planer, Vertrauensaufbau durch rechtssichere Kommunikation
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation aller ÄnderungsursachenAufbau einer innerbetrieblichen Praxis für nachweisbare HOAI-Einordnungen – Reduktion zukünftiger Konflikte
    ✅ ChanceÜberprüfung und Aktualisierung bestehender VertragsvorlagenErhöhte Rechtssicherheit für alle Projekte, Senkung der juristischen Beratungskosten langfristig
    ✅ ChanceInterne Schulung zum HOAI-Wechsel 2021 und aktueller RechtsprechungVermeidung ähnlicher Missverständnisse in Zukunft, Erhöhung der Planungsqualität und -effizienz

    Orientierungshilfen

    1. Keine Tektur ohne vorherige Vereinbarung: Unterlassen Sie jede Planungstätigkeit, bis eine schriftliche Vereinbarung über die Tektur als besondere Leistung gemäß § 73 Abs. 2 HOAI vorliegt – inklusive Honorar, Frist und Leistungsumfang.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen HOAI-Experten zur Erstellung einer Rechtsmeinung oder eines Gutachtens – dies ist entscheidend für Ihre Vertragsposition.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Nachweise zur ursprünglichen Genehmigungsplanung (Genehmigungsbescheid der Stadtentwässerungswerke, Planungsunterlagen, Korrespondenz zum Auftraggeber-Wechsel der Raumordnung) – chronologisch geordnet und als PDF-Archiv.
    4. Schriftliche Ablehnung abgeben: Formulieren und versenden Sie binnen 3 Werktagen ein Schreiben an den Auftraggeber, das die kostenfreie Erstellung ablehnt und auf die HOAI-Begründung hinweist – mit Eingangsbeweis (Einschreiben mit Rückschein).
    5. Vertragsvorlagen aktualisieren: Ergänzen Sie Ihre Standardverträge um einen Passus zur „Behandlung nachträglicher Änderungen durch Auftraggeber“ mit klarer HOAI-Referenz und automatischer Einordnung als besondere Leistung.
    6. Interne Checkliste erstellen: Entwickeln Sie eine interne HOAI-Checkliste für Leistungsphasen, die bei jeder Planungsänderung nach Genehmigung zur Anwendung kommt – inklusive Einordnung, Dokumentationspflicht und Fristsetzung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie ist ein Gesetz und dient als Grundlage für die Abrechnung von Planungsleistungen. Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Grundleistungen, Besondere Leistungen.
    Tekturpläne
    Tekturpläne sind geänderte oder überarbeitete Pläne, die aufgrund von Änderungen oder Fehlern in der ursprünglichen Planung erstellt werden. Sie dokumentieren die vorgenommenen Änderungen und dienen als Grundlage für die weitere Planung und Ausführung. Verwandte Begriffe: Änderungsplanung, Revisionsplanung, Bestandspläne.
    Technische Ausrüstung
    Die Technische Ausrüstung umfasst alle technischen Anlagen in einem Gebäude, wie z.B. Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Die Planung der Technischen Ausrüstung ist ein wichtiger Bestandteil der Gesamtplanung eines Gebäudes. Verwandte Begriffe: Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Sanitärtechnik, Elektrotechnik.
    Leistungsphase
    Die HOAI unterteilt die Planungsleistungen in verschiedene Leistungsphasen, die jeweils bestimmte Aufgaben und Ergebnisse umfassen. Die Leistungsphasen bauen aufeinander auf und bilden den gesamten Planungsprozess ab. Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung.
    Grundleistung
    Grundleistungen sind die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung einer Leistungsphase erforderlich sind. Sie sind mit dem Honorar für die Leistungsphase abgegolten. Verwandte Begriffe: Besondere Leistungen, Zusätzliche Leistungen, Honorar.
    Besondere Leistung
    Besondere Leistungen sind Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen und gesondert vergütet werden. Sie entstehen z.B. durch zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene Umstände. Verwandte Begriffe: Grundleistungen, Zusätzliche Leistungen, Honorarvereinbarung.
    Genehmigungsplanung
    Die Genehmigungsplanung ist die Leistungsphase, in der die Planungsunterlagen für die Einholung der Baugenehmigung erstellt werden. Sie umfasst die Abstimmung mit den Behörden und die Erstellung der erforderlichen Nachweise. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bauordnung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind Tekturpläne?
      Tekturpläne sind geänderte oder überarbeitete Pläne, die aufgrund von Änderungen oder Fehlern in der ursprünglichen Planung erstellt werden. Sie dokumentieren die vorgenommenen Änderungen und dienen als Grundlage für die weitere Planung und Ausführung.
    2. Wann sind Tekturpläne eine Grundleistung nach HOAI?
      Tekturpläne sind in der Regel dann eine Grundleistung, wenn sie erforderlich werden, um die ursprüngliche Planung zu vervollständigen oder Fehler zu beheben, die vom Planer selbst verursacht wurden. In diesem Fall sind die Kosten für die Erstellung der Tekturpläne bereits im Honorar für die Grundleistung enthalten.
    3. Wann stellen Tekturpläne eine besondere Leistung dar?
      Wenn die Tekturpläne aufgrund von Änderungen erforderlich werden, die der Auftraggeber zu verantworten hat (z.B. Änderung der Planungswünsche nach Abschluss einer Leistungsphase), stellen sie eine besondere Leistung dar. Diese ist gesondert zu vergüten, da sie nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten war.
    4. Wie wird eine besondere Leistung nach HOAI vergütet?
      Die Vergütung einer besonderen Leistung kann entweder auf Stundenbasis oder als Pauschale vereinbart werden. Es ist wichtig, den zusätzlichen Aufwand detailliert zu dokumentieren, um die Vergütung zu rechtfertigen.
    5. Was ist bei der Erstellung von Tekturplänen für die Entwässerungseingabe zu beachten?
      Bei der Erstellung von Tekturplänen für die Entwässerungseingabe ist besonders auf die Einhaltung der einschlägigen Normen und Vorschriften zu achten. Die Änderungen müssen mit den Stadtentwässerungswerken abgestimmt werden, um eine Genehmigung zu erhalten.
    6. Was bedeutet "Leistungsbild 4: Genehmigungsplanung"?
      Leistungsbild 4 bezieht sich auf die Genehmigungsplanung gemäß HOAI. In dieser Leistungsphase werden die Planungsunterlagen erstellt, die für die Einholung der Baugenehmigung erforderlich sind. Dazu gehört auch die Abstimmung mit den Behörden.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Entwurfs- und Genehmigungsplanung?
      Die Entwurfsplanung ist die Grundlage für die Genehmigungsplanung. In der Entwurfsplanung werden die wesentlichen Merkmale des Bauvorhabens festgelegt. Die Genehmigungsplanung konkretisiert den Entwurf und bereitet die Unterlagen für die Baugenehmigung vor.
    8. Welche Rolle spielen die Stadtentwässerungswerke bei der Entwässerungsplanung?
      Die Stadtentwässerungswerke sind für die Ableitung und Reinigung des Abwassers zuständig. Sie stellen Anforderungen an die Entwässerungsplanung und müssen die Planung genehmigen, bevor mit dem Bau begonnen werden kann.

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    • HOAI-konforme Abrechnung von Planungsleistungen
      Korrekte Abrechnung nach Leistungsphasen und Honorarzonen.
    • Nachträge bei Planungsänderungen
      Umgang mit zusätzlichen Kosten durch Änderungen des Bauherrn.
    • Verantwortlichkeit für Planungsfehler
      Wer haftet bei Fehlern in der Planung?
    • Abgrenzung von Grund- und Sonderleistungen
      Welche Leistungen sind im Honorar enthalten, welche nicht?
    • Rechte und Pflichten von Planern
      Was müssen Architekten und Ingenieure beachten?
  2. HOAI: Tekturpläne – Besondere Leistung bei Planänderung!

    Tekturplanungen sind besondere Leistungen nach HOAIAbk. ...
    nur gem. § 15 HOAI, wenn diese Änderungen nicht vom Architekten (Planer) zu vertreten sind.
    § 73 sieht die Berechnung für Tekturen als besondere Leistungen nicht vor (m.E. wurde dies vom Verordnungsgeber schlicht vergessen). Da aber Aufgrund von Planänderungen die vom Auftraggeber (AGAbk.) veranlasst wurden, die von Ihnen erbrachte Entwurfs- und die Genehmigungsplanung (Entwässerungsgesuch) geändert werden muss, ist m.E. die Tektur der Entwässerungsplanung, also LPh 4 gem. § 73 HOAI entweder anteilig nochmals, oder als Zeithonorar zu vergüten.
    Der Hinweis Ihres AG auf den von Ihnen zitierten Passus:
    "Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, ... " greift nach meiner Auffassung schon allein deshalb nicht, da der gleiche Wortlaut sich auch in § 15 HOAI in LPH 4 (Architektenleistung) wiederfindet, eine separate Bezahlung einer Tektur als besondere Leistung aber ausdrücklich nicht ausschließt.
    Das Erarbeiten, Vervollständigen und Anpassen der Vorlagen für die Genehmigung der LPH 4 des § 15, wie auch die des § 73 bedeutet und bezieht sich darauf, dass die in LPH 3 erbrachten Planungsleistungen in den genehmigungsfähigen Zustand gebracht werden, also bspw. die Eintragungen in die Zeichnungen der LPH 3 nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, nach behördlichen Besprechungen sich ergebende Änderungen, Ergänzungen, Anpassungen, vorzunehmen sind, etc.
    Hinweisen können Sie Ihren AG auch darauf, dass Sie die Vorlagen (zumindest Teile davon, vgl. oben) für die erforderliche Genehmigung (Tektur) neu erstellen müssen, was wiederum eine Teilleistung der LPH 4 darstellt. Ggf. müssen Sie, je nach Umfang der Änderungen, sogar Teilleistungen der LPH 3 erbringen (dies ist nur von Ihnen einzuschätzen).
    Keinesfalls führt m.E. die vom AG veranlasste Änderung zu einer kostenfreien (Folge-) Leistung eines AN. Informieren können Sie sich auch bei Ihrer zuständigen Kammer.
    Bei weiter bestehenden Problemen kann Ihnen letztlich nur ein Anwalt, versiert im Honorarrecht, weiterhelfen.
    MfG
    Ralph Kaiser
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Tekturpläne nach HOAIAbk.: Technische Ausrüstung als Sonderleistung abrechnen!

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Tekturpläne für Technische Ausrüstung nach § 73 HOAI als Neben- oder Sonderleistung abzurechnen sind. Einigkeit besteht, dass Änderungen, die nicht vom Planer zu vertreten sind, als besondere Leistungen gelten. Die HOAI sieht keine explizite Regelung für Tekturen vor, was zu Interpretationsspielraum führt. Auftraggeber-veranlasste Planänderungen rechtfertigen in der Regel eine zusätzliche Vergütung. Die korrekte Abrechnung ist entscheidend für die Vergütung des Planers.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut HOAI: Tekturpläne – Besondere Leistung bei Planänderung! sind Tekturplanungen besondere Leistungen nach HOAI, insbesondere wenn die Änderungen nicht vom Architekten zu vertreten sind. Dies betrifft vor allem Änderungen, die vom Auftraggeber veranlasst wurden.

    ✅ Zusatzinfo: Die HOAI § 73 regelt die Leistungen der Technischen Ausrüstung, lässt aber die Berechnung von Tekturen als besondere Leistungen offen. Dies kann als Versäumnis des Verordnungsgebers interpretiert werden, eröffnet aber die Möglichkeit, Tekturleistungen gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.

    👉 Handlungsempfehlung: Planer sollten bei Auftraggebern auf die gesonderte Vergütung von Tekturplänen bestehen, wenn diese aufgrund von Änderungen entstehen, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Eine klare Vereinbarung im Vorfeld schützt vor späteren Auseinandersetzungen über die Vergütung der erbrachten Leistungen im Bereich der Entwässerungsplanung und anderer technischer Gewerke.

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