Architektenhonorar nach Tod: Mündliche Vereinbarung, Ansprüche & Vorgehen?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Im Todesfall eines Architekten mit mündlicher Honorarvereinbarung ist die Klärung der Honoraransprüche entscheidend. Eine mögliche Lösung ist die Suche nach einem Kollegen zur Fertigstellung des Bauprojekts in Absprache mit der Witwe. Vor einer neuen Beauftragung sollten alle Ansprüche geklärt sein, um spätere Komplikationen zu vermeiden. Die Architektenkammer kann als Vermittler in Honorarfragen hinzugezogen werden.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenhonorar nach Tod: Mündliche Vereinbarung, Ansprüche & Vorgehen?
Land: Baden-Württemberg
wir haben im Moment mit unserem Bau etwas Pech.
Nach langer Suche haben wir einen Architekten gefunden der uns liegt, eine tolle Bauleitung macht und pauschal für einen sehr günstigen Satz inkl. Statik abrechnet. (leider nur mündlich vereinbart zwischen dem Architekt und meiner Frau und mir) Ein schriftlicher Vertrag sollte in Kürze abgeschlossen werden.
Leider und zu unserem größten Bedauern ist der Architekt nun verstorben nach Einreichung der Planunterlagen.
Eine Baugenehmigung konnte bisher nicht erteilt werden, da noch Unterlagen fehlen und die Gebäudeausrichtung noch geändert werden muss. Dies bedeutet jedoch auch eine komplette Umplanung, was bei unserem verstorbenen Architekt mit dabei gewesen wäre.
Wir müssen daher nun einen neuen Architekten beauftragen.
Welche Forderungen kann die Frau unseres verstorbenen Architekten gegen uns geltend machen?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung ohne vorherige rechtliche Prüfung – mündliche Honorarvereinbarungen sind beweislastschwer und rechtlich unsicher.
🔴 KRITISCH: Statikleistungen dürfen nicht pauschal ohne schriftliche Leistungsbeschreibung abgegolten werden – fehlende Dokumentation birgt Haftungsrisiken für Bauherr und Erben.
⚠️ WICHTIG: Alle Planungsunterlagen müssen auf Nutzbarkeit, Bearbeitungsstand und Rechtsverbindlichkeit geprüft werden – vor Einreichung bei der Baubehörde.
⚠️ WICHTIG: Ein neuer Architektenvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden – mit klarer Abgrenzung der Verantwortung für Vorleistungen des Verstorbenen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Es ist bedauerlich, dass Sie diese schwierige Situation erleben. Da das Pauschalhonorar mit dem Architekten nur mündlich vereinbart wurde, ist die Rechtslage komplex. Grundsätzlich gilt, dass auch mündliche Verträge bindend sein können, jedoch ist die Beweisführung im Streitfall schwierig.
Wichtige Aspekte:
- Beweislast: Sie müssen beweisen, dass eine Honorarvereinbarung getroffen wurde und welchen Inhalt diese hatte.
- Erben des Architekten: Die Erben des Architekten treten in dessen Rechte und Pflichten ein. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf das vereinbarte Honorar für die bis zum Tod erbrachten Leistungen.
- Abrechnung der Leistungen: Die erbrachten Leistungen des Architekten sollten detailliert aufgeschlüsselt und bewertet werden. Hierbei kann die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als Orientierung dienen, auch wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
- Planungsunterlagen: Klären Sie, welche Planungsunterlagen bereits erstellt wurden und inwieweit diese für die Fortführung des Bauvorhabens nutzbar sind.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen dringend, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen. Dieser kann die Sachlage prüfen, Ihre Ansprüche bewerten und Sie bei der Durchsetzung gegenüber den Erben des Architekten unterstützen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die rechtliche Bewertung von Architektenhonoraren nach dem Tod des Architekten, wobei die Vergütung nur mündlich vereinbart wurde. Die zentrale Herausforderung liegt in der fehlenden Schriftform des Vertrags, was die Beweisbarkeit der vereinbarten Pauschale erheblich erschwert. Nach deutschem Recht (BGBAbk.) ist ein Architektenvertrag zwar grundsätzlich formfrei gültig, jedoch kann die mündliche Abrede im Erbfall zu erheblichen Unsicherheiten führen.
🔴 Gefahr: Die mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist rechtlich riskant, da die Erben des Architekten die vereinbarte Summe möglicherweise nicht anerkennen oder auf Basis der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) eine höhere Vergütung fordern könnten. Ohne schriftlichen Vertrag ist die Beweislage für die Bauherren äußerst schwierig.
➕ Ergänzung: Nach § 675 BGB in Verbindung mit § 1967 BGB gehen die Rechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag auf die Erben über. Die Witwe des Architekten kann daher grundsätzlich Honorar für die erbrachten Leistungen (Einreichung der Planunterlagen) verlangen. Allerdings ist die Höhe des Anspruchs streitig: Die Bauherren müssen die mündlich vereinbarte Pauschale beweisen, während die Erben sich auf den Mindestsatz der HOAI berufen könnten.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Witwe automatisch die volle Pauschale fordern kann, ist nicht zutreffend. Da die Baugenehmigung noch nicht erteilt wurde und eine komplette Umplanung erforderlich ist, sind die erbrachten Leistungen des verstorbenen Architekten möglicherweise nur teilweise verwertbar. Nach § 649 BGB könnte der Bauherr den Vertrag kündigen, müsste dann aber dem Architekten (bzw. seinen Erben) die bis dahin erbrachten Leistungen vergüten, abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen.
👉 Handlungsempfehlung: Sie sollten umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren, um die rechtliche Situation zu klären. Dokumentieren Sie alle mündlichen Absprachen schriftlich (z.B. durch Zeugen oder E-Mail-Verkehr) und lassen Sie die erbrachten Leistungen des verstorbenen Architekten durch einen unabhängigen Sachverständigen bewerten. Verhandeln Sie mit der Witwe über eine angemessene Vergütung, die sich an den tatsächlich erbrachten und verwertbaren Leistungen orientiert, und schließen Sie mit dem neuen Architekten unbedingt einen schriftlichen Vertrag mit klaren Leistungs- und Honorarvereinbarungen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft eine mündlich vereinbarte architektonische Leistung in Baden-Württemberg, bei der der Architekt vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags verstorben ist und noch keine Baugenehmigung erteilt wurde. Da keine vertraglichen Leistungen abgeschlossen oder abgenommen wurden, liegt kein vollständiger Vertragsabschluss im Sinne des § 650p BGB (neue Vorschrift für Architekten- und Ingenieurleistungen) vor – vielmehr handelt es sich um eine vorvertragliche Phase mit möglichen Ansprüchen aus § 677 BGB (Geschäftsbesorgung ohne Auftrag) oder § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Vertragsverletzung), sofern ein Vertragsverhältnis bereits wirksam zustande kam.
🔴 Gefahr: Eine mündliche Vereinbarung über komplexe, langfristige Leistungen wie Bauleitung und Statik ist nach deutschem Recht grundsätzlich wirksam, aber extrem schwer nachweisbar – insbesondere bei fehlenden Dokumenten, E-Mails oder Zeugen. Ohne schriftlichen Vertrag besteht erhebliches Risiko, dass die Erben keine vertraglichen Ansprüche durchsetzen können, aber dennoch auf Aufwendungsersatz oder Honorar für tatsächlich erbrachte Teilleistungen bestehen.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "pauschal für einen sehr günstigen Satz inkl. Statik" vereinbart wurde, ist rechtlich problematisch: Statikleistungen unterliegen strengen haftungsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorgaben (z. B. HOAI 2021, § 34a BauO BW) und dürfen nicht pauschal ohne klare Leistungsumfangsdefinition abgegolten werden – dies birgt Haftungsrisiken für alle Beteiligten.
➕ Ergänzung: Die Erben können ggf. Ansprüche aus § 677 BGB (Geschäftsbesorgung ohne Auftrag) geltend machen, wenn der Architekt bereits konkret tätig geworden ist (z. B. Planunterlagen eingereicht, Grundriss geändert, Statik-Berechnungen angefertigt). Dafür müssen jedoch konkrete, nachweisbare Teilleistungen vorliegen – reine Beratungsgespräche oder Ideenentwicklung reichen meist nicht aus.
✅ Zustimmung: Die Notwendigkeit, einen neuen Architekten zu beauftragen, ist rechtlich unbestritten – ein Vertragsverhältnis erlischt mit dem Tod des Architekten, da es ein persönlichkeitsgebundenes Werkvertragsverhältnis ist (§ 613 BGB), das nicht automatisch auf Erben übergeht.
❌ Widerspruch: Es ist unzutreffend, dass "die Umplanung bei unserem verstorbenen Architekt mit dabei gewesen wäre" – ohne schriftliche Vereinbarung über Leistungsumfang, Änderungsregelungen oder Nachtragsklauseln besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen; auch die Erben können keine Verpflichtung zur Umplanung herleiten.
👉 Handlungsempfehlung: Sichern Sie unverzüglich alle vorhandenen Kommunikationsnachweise (E-Mails, WhatsApp-Verläufe, Terminnotizen, Dateien mit Bearbeitungsdatum) und lassen Sie diese durch einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Beauftragen Sie zudem unverzüglich einen neuen, HOAI-konformen Architekten mit schriftlichem Vertrag – insbesondere unter Einbeziehung einer Regelung zur Haftung für fehlende oder fehlerhafte Planunterlagen des Vorvertrags.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ein mündlicher Architektenvertrag grundsätzlich wirksam ist, aber aufgrund der fehlenden Schriftform extrem schwer nachweisbar ist.
- Alle sehen die Erben als rechtmäßige Rechtsnachfolger an, die Ansprüche aus erbrachten Teilleistungen geltend machen können.
- Alle betonen die zwingende Notwendigkeit eines neuen, schriftlichen Vertrags mit einem Folgearchitekten.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI verweist primär auf die HOAI als Orientierungshilfe; DeepSeek betont stärker die mögliche Anwendung von §649 BGB (Kündigung mit Vergütung) und §675/1967 BGB (Erbenfolge); Qwen fokussiert auf vorvertragliche Rechtsgrundlagen (§677 BGB, §280 BGB) und lehnt eine vollständige Vertragswirksamkeit ab.
- GoogleAI erwähnt „Pauschalhonorar“ neutral als gegeben; DeepSeek und Qwen heben die Risiken einer unklaren Pauschalvereinbarung – besonders bei Statik – deutlich hervor.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend die besondere Rechtslage in Baden-Württemberg (BauO BW §34a) sowie die Unzulässigkeit einer pauschalen Statikabgeltung ohne Leistungsumfangsdokumentation – ein Punkt, den GoogleAI und DeepSeek nicht nennen.
- DeepSeek ergänzt konkret die Möglichkeit einer Kündigung nach §649 BGB mit Abzug ersparter Aufwendungen – ein Aspekt, der bei GoogleAI fehlt.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, dass „Umplanung bei unserem verstorbenen Architekten mit dabei gewesen wäre“ – GoogleAI und DeepSeek gehen (implizit oder explizit) von einer möglichen Fortsetzbarkeit der Vertragsbeziehung aus, sofern Leistungen bereits umfangreich erbracht wurden. Qwen verweist auf das Fehlen einer vertraglichen Grundlage – und setzt daher das Vorsichtsprinzip an: Keine Annahme von Leistungsumfang ohne Dokumentation.
👉 Empfehlung: Die sicherste Position folgt Qwens Einschätzung: Keine vertragliche Verpflichtung zur Umplanung; keine pauschale Haftungsübernahme für Statik; Vertragswirksamkeit ist nicht gesichert – daher muss die Beweislage vor jeglicher Zahlung geprüft werden.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Bindungswirkung mündlicher Vereinbarung ✅ Grundsätzlich wirksam, aber beweislastschwer – ohne schriftliche Dokumentation praktisch durchsetzungsunfähig. Rechtsnachfolge der Erben ✅ Erben treten in Rechte und Pflichten ein; Ansprüche auf Vergütung für tatsächlich und nachweisbar erbrachte Leistungen sind möglich. Gültigkeit einer pauschalen Statikvereinbarung ❌ Mündlich vereinbarte pauschale Statikleistung ist rechtlich unzulässig (HOAI 2021, BauO BW §34a) – fehlende Leistungsbeschreibung macht sie haftungsrechtlich riskant. Fortsetzung/Umplanung durch Erben ❌ Kein Anspruch bzw. Verpflichtung zur Umplanung – ohne schriftlichen Vertrag und klare Leistungsvereinbarung ist dies rechtlich ausgeschlossen. Notwendigkeit neuer Architektenbeauftragung ✅ Zwingend erforderlich; neuer Vertrag muss schriftlich, HOAI-konform und mit klarem Haftungsausschluss für Vorleistungen erfolgen. Rechtliche Grundlage für Vergütung ⚠️ Unklar: Können Ansprüche aus §677 BGB (Geschäftsbesorgung) oder §649 BGB (Vertragskündigung) geltend gemacht werden? Erfordert Einzelfallprüfung durch Fachanwalt. 👉 Handlungsempfehlung: Keine finanzielle oder vertragliche Bindung eingehen, bevor ein Fachanwalt für Baurecht die Beweislage (Kommunikation, Planungsstände, Nachweise) geprüft und die Rechtsgrundlage für mögliche Vergütungsansprüche der Erben abschließend bewertet hat.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Beweisdokumentation für mündliche Vereinbarung Keine Durchsetzung der eigenen Rechte bei Streit; mögliche Zahlung ohne Gegenleistung. 🔴 Risiko Ungeprüfte Statikunterlagen des Verstorbenen Haftungsrisiko für Bauherr bei fehlerhaften Berechnungen bzw. Baugenehmigungsverweigerung. 🔴 Risiko Unklare Verantwortung für Planungsänderungen Rechtsunsicherheit bei Umplanung; mögliche doppelte Honorarforderungen (Erben + neuer Architekt). 🔴 Risiko Vertragsunterbrechung ohne Übergangsregelung Verzögerung der Baugenehmigung, Bauzeitverlängerung, zusätzliche Kosten. 🔴 Risiko Fehlende Haftungsvereinbarung mit neuem Architekten Keine Absicherung gegen Schäden aus fehlerhaften Vorplanungen – volle Haftung des Bauherrn. ✅ Chance Neuverhandlung des Architektenvertrags unter klaren Konditionen Möglichkeit einer HOAI-konformen, transparenten und haftungsrechtlich sicheren Regelung. ✅ Chance Nutzung des Leistungsstands für beschleunigte Neuplanung Zeit- und Kostenersparnis, sofern Nutzbarkeit und Rechtsverbindlichkeit der Vorleistungen geklärt sind. ✅ Chance Interne Dokumentationsverbesserung Aufbau einer lückenlosen, digitalen Vertrags- und Kommunikationsakte für künftige Bauprojekte. ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines Bauherrenberaters Unabhängige Steuerung des Planungsprozesses, Vermeidung von Schnittstellenrisiken. ✅ Chance Überprüfung der bisherigen Planungsqualität Identifikation möglicher Schwachstellen vor Baubeginn – präventive Risikominimierung. Orientierungshilfen
- Rechtliche Sofortprüfung einleiten: Beauftragen Sie innerhalb von 3 Tagen einen Fachanwalt für Baurecht mit der Prüfung sämtlicher Kommunikationsnachweise (E-Mails, WhatsApp, Terminnotizen, Dateien mit Bearbeitungsdatum) und der Bewertung möglicher Ansprüche der Erben.
- Planungsunterlagen sichern und bewerten: Sammeln Sie alle vorliegenden Planungsdokumente (Grundriss, Statikberechnungen, Genehmigungsunterlagen) und lassen Sie deren Bearbeitungsstand und Nutzbarkeit durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen.
- Statikleistungen gesondert abklären: Fordern Sie von den Erben detaillierte Nachweise aller durchgeführten statischen Berechnungen ein – prüfen Sie mit einem Statiker deren Vollständigkeit und Konformität mit der BauO BW §34a.
- Schriftlichen Vertrag mit neuem Architekten abschließen: Beauftragen Sie umgehend einen HOAI-konformen Architekten mit schriftlichem Vertrag, der ausdrücklich festlegt, dass Vorleistungen des Verstorbenen nicht übernommen werden – und dass Haftung für etwaige Fehler in diesen Leistungen ausgeschlossen ist.
- Zahlungspflicht nur nach schriftlicher Vereinbarung: Vereinbaren Sie mit den Erben – unter Begleitung Ihres Anwalts – eine pauschale, abschließende Vergütung für konkret nachweisbare Teilleistungen; keine Einzahlung ohne notariell beglaubigte Abtretungserklärung oder gerichtliche Zustimmung.
- Dokumentationsstruktur aufbauen: Legen Sie eine zentrale digitale Ablage (z. B. mit verschlüsseltem Cloud-Speicher) an, in der alle künftigen Vertrags-, Planungs- und Kommunikationsdokumente nach Datum und Inhalt geordnet werden.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Honoraren, auch wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung. - Pauschalhonorar
- Ein Pauschalhonorar ist eine im Voraus vereinbarte feste Summe für die Erbringung bestimmter Leistungen. Es ist unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Architekten.
Verwandte Begriffe: Honorarvereinbarung, Architektenvertrag, Vergütung. - Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarvereinbarung. - Beweislast
- Die Beweislast liegt bei der Partei, die einen Anspruch geltend macht. Im vorliegenden Fall liegt die Beweislast für die mündliche Honorarvereinbarung bei Ihnen als Bauherr.
Verwandte Begriffe: Beweisführung, Zeugenaussage, Dokumentation. - Erben
- Die Erben treten im Todesfall in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Sie sind verpflichtet, bestehende Verträge zu erfüllen oder gegebenenfalls zu kündigen.
Verwandte Begriffe: Nachlass, Erbrecht, Testamentsvollstrecker. - Schadensersatz
- Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für einen entstandenen Schaden. Ein Schadensersatzanspruch kann beispielsweise entstehen, wenn durch den Tod des Architekten zusätzliche Kosten entstehen.
Verwandte Begriffe: Haftung, Gewährleistung, Mängelansprüche. - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die das Bauen betreffen. Es regelt unter anderem die Baugenehmigung, die Bauplanung und die Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Architektenrecht, Nachbarrecht, Bauordnung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was passiert mit dem Architektenvertrag, wenn der Architekt stirbt?
Grundsätzlich geht der Vertrag auf die Erben des Architekten über. Diese sind verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, soweit dies möglich ist. Sie können aber auch entscheiden, den Vertrag zu kündigen. - Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Architekt stirbt und das Bauvorhaben verzögert wird?
Ein Schadensersatzanspruch kann bestehen, wenn die Erben des Architekten den Vertrag nicht erfüllen oder wenn durch den Tod des Architekten zusätzliche Kosten entstehen. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. - Wie weise ich eine mündliche Honorarvereinbarung nach?
Der Nachweis einer mündlichen Vereinbarung ist schwierig. Hilfreich sind Zeugenaussagen, E-Mails, Notizen oder andere Dokumente, die die Vereinbarung belegen können. - Was ist die HOAI und welche Bedeutung hat sie?
Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Auch wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt, kann die HOAI als Orientierung für die Abrechnung der Leistungen dienen. - Kann ich den Vertrag mit den Erben des Architekten kündigen?
Eine Kündigung des Vertrages mit den Erben ist grundsätzlich möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise sein, wenn die Erben nicht in der Lage sind, die Leistungen des Architekten zu erbringen. - Welche Unterlagen sollte ich für die Beratung beim Anwalt bereithalten?
Für die Beratung beim Anwalt sollten Sie alle relevanten Unterlagen bereithalten, wie z.B. Planungsunterlagen, E-Mails, Notizen, Zeugenaussagen und ggf. bereits erfolgte Zahlungen an den Architekten. - Was passiert, wenn die Erben des Architekten das Honorar zu hoch ansetzen?
Wenn Sie der Meinung sind, dass das von den Erben geforderte Honorar zu hoch ist, sollten Sie dies beanstanden und eine detaillierte Aufschlüsselung der Leistungen verlangen. Im Streitfall kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden, um die Angemessenheit des Honorars zu prüfen. - Wie finde ich einen neuen Architekten?
Sie können sich bei der Architektenkammer Ihres Bundeslandes nach geeigneten Architekten erkundigen oder im Internet recherchieren. Achten Sie darauf, dass der neue Architekt über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.
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Auswirkungen der Insolvenz eines Architekten auf das Bauvorhaben.
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Architektenhonorar: Lösung – Kollege zur Fertigstellung suchen
Gegenfrage ...
Warum versuchen Sie nicht mit der Witwe zusammen einen Kollegen zu finden, der die Arbeiten zu Ende bringt. Dann haben Sie (relative) Honorarsicherheit und die Witwe kann sich mit dem Kollegen über dessen Aufwand einigen.
Dies soll KEINE Aufforderung zur Lastabwälzung auf die Witwe sein, sondern ein Vorschlag, der allen Beteiligten helfen würde. -
Architektenhonorar: Ansprüche klären vor Neu-Beauftragung!
neuer Architekt steht bereits fest - Anfrage wegen Honorar liegt bereits vor
Das wäre eigentlich auch nicht sauber. Ich möchte lieber jetzt sämtliche Ansprüche geklärt haben bevor ich einen neue Beauftragung mache. Die Witwe hat sich bereits geäußert, dass Sie jetzt eine Honorarzahlung erwartet.
Welche Höhe wäre angemessen bzw. wie wäre meine Verhandlungsposition zu beurteilen? -
Architektenhonorar: Vermittlung durch Architektenkammer sinnvoll?
Habe gerade überlegt
ob es Sinn macht, hier nach voraussichtlicher Rohbausumme, Gegend usw. zu fragen um Kollegen des verstorbenen Architekten zu einer Schätzung zu bewegen. Das wird die Witwe wohl auch nicht glücklich machen, da ihre Vorschläge immer als parteiisch gelten werden. Eventuell wäre es ja eine Lösung, sich an die Architektenkammer Ihres Bundeslandes zu wenden und diese zu bitten, in der Sache zu vermitteln. Ich denke, da sollte ein sauberes Ergebnis rauskommen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar nach Tod: Ansprüche bei mündlicher Vereinbarung
💡 Kernaussagen: Im Todesfall eines Architekten mit mündlicher Honorarvereinbarung ist die Klärung der Honoraransprüche entscheidend. Eine mögliche Lösung ist die Suche nach einem Kollegen zur Fertigstellung des Bauprojekts in Absprache mit der Witwe. Vor einer neuen Beauftragung sollten alle Ansprüche geklärt sein, um spätere Komplikationen zu vermeiden. Die Architektenkammer kann als Vermittler in Honorarfragen hinzugezogen werden.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Bevor ein neuer Architekt beauftragt wird, sollten Bauherren unbedingt die offenen Honoraransprüche mit der Witwe des verstorbenen Architekten klären, wie im Beitrag Architektenhonorar: Ansprüche klären vor Neu-Beauftragung! betont wird. Andernfalls drohen unerwartete finanzielle Belastungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
✅ Zusatzinfo: Eine konstruktive Lösung kann darin bestehen, gemeinsam mit der Witwe einen geeigneten Architekten zu finden, der das Projekt zu Ende führt. Dies ermöglicht eine Honorarsicherheit für den Bauherrn und entlastet die Witwe, wie im Beitrag Architektenhonorar: Lösung – Kollege zur Fertigstellung suchen vorgeschlagen wird.
💰 Zusatzinfo: Die Höhe des angemessenen Honorars bzw. die Verhandlungsposition des Bauherrn sollte vorab geklärt werden. Hierbei kann die Architektenkammer des Bundeslandes als neutrale Instanz zur Vermittlung hinzugezogen werden, wie im Beitrag Architektenhonorar: Vermittlung durch Architektenkammer sinnvoll? angedeutet wird.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um ihre Position im Hinblick auf das Architektenrecht und den Honoraranspruch zu klären. Eine transparente Kommunikation mit allen Beteiligten ist essenziell, um eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Bauvertrag fortsetzen zu können.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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