Terrassenplanung im Neubau: Honorar nach HOAI §10.5 – Berechnung & Kosten?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Planung einer Terrasse im Rahmen eines Neubaus ist gemäß HOAI §10.5 Teil der anrechenbaren Baukosten. Diese Kosten fließen in die Honorarermittlung des Architekten ein. Die Einbeziehung der Terrassenkosten in die Herstellungskosten ist entscheidend für die korrekte Honorarberechnung.
Terrassenplanung im Neubau: Honorar nach HOAI §10.5 – Berechnung & Kosten?
eine kurze Frage: Nachdem wie ich die HOAIAbk. § 10.5 verstehe, gehört die Planung (Konstruktionsplanung, Zeichnung) einer Terrasse, die im Rahmen eines ges. Neubaus von ca. 300.000 € mit geplant wird, nicht zu den Kosten, die auch für die Honorarermittlung als Grundlage herangezogen werden.
Hintergrund: Aktuell SR der Phasen 1-4. Terrasse fließt mit in die Herstellungskosten ein, jedoch nach meiner Meinung nach § 10.5. nicht in die Berechnung des Honorars.
Sehe ich dies richtig oder falsch?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
S. Schulz
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Eine fehlerhafte Einbeziehung oder Ausklammerung der Terrasse aus der Honorargrundlage kann die gesetzliche Mindesthonoraruntergrenze nach VgV (§ 10.5) unterschreiten – mit rechtlicher Haftung für Auftraggeber und Planer.
🔴 KRITISCH: Die statische und konstruktive Einbindung der Terrasse (z. B. Fundament, Anschluss an das Gebäude) entscheidet darüber, ob sie als Teil der Baukonstruktion gilt – eine fachliche Beurteilung durch einen Bauingenieur oder Statiker ist zwingend erforderlich.
⚠️ WICHTIG: Der Architektenvertrag muss explizit den Leistungsumfang für die Terrassenplanung definieren – mündliche Vereinbarungen reichen nicht aus und bieten keinen rechtlichen Schutz.
⚠️ WICHTIG: Die HOAIAbk. ist seit 2021 in die Vergabeverordnung (VgV) integriert – ausschließlich die aktuelle Fassung der VgV (§ 10.5) ist maßgeblich; Verweise auf die alte HOAI-Nummerierung sind nicht ausreichend.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie wissen möchten, ob die Planung einer Terrasse im Rahmen eines Neubaus bei der Honorarermittlung nach HOAI berücksichtigt wird.
Meiner Einschätzung nach ist die Planung einer Terrasse, die im direkten Zusammenhang mit dem Neubau steht, grundsätzlich honorarpflichtig. Die Honorarhöhe richtet sich nach § 10.5 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und ist abhängig von den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens sowie dem Schwierigkeitsgrad der Planung.
Die anrechenbaren Kosten umfassen die Herstellungskosten der Terrasse, einschließlich Material und Arbeitslohn. Es ist wichtig, dass die Terrasse als Teil des Gesamtprojekts betrachtet wird, wenn sie gleichzeitig mit dem Neubau geplant und ausgeführt wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage im Vorfeld mit Ihrem Architekten und lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen, das alle Leistungen und Kosten transparent ausweist.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Anwendung der HOAI § 10.5 bei der Honorarermittlung für die Planung einer Terrasse im Rahmen eines Neubaus. Der Fragesteller vermutet, dass die Kosten der Terrasse zwar in die Gesamtbaukosten einfließen, aber nicht zur Berechnungsgrundlage des Architektenhonorars gehören. Diese Annahme ist rechtlich differenziert zu betrachten.
⚠️ Korrektur: Die HOAI § 10.5 regelt die Anrechenbarkeit von Kosten für Außenanlagen. Grundsätzlich sind Kosten für Außenanlagen (wie Terrassen) nur dann anrechenbar, wenn sie nicht bereits in den anrechenbaren Kosten des Bauwerks enthalten sind. Bei einem Neubau ist die Terrasse als Teil des Gebäudes oder als separate Außenanlage zu bewerten.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Wurde die Terrasse im Architektenvertrag als Leistungsumfang definiert, sind die Kosten in der Regel anrechenbar. Die HOAI dient als Mindestsatzregelung, die durch individuelle Vereinbarungen ergänzt werden kann. Die pauschale Aussage, dass Terrassenkosten nie anrechenbar sind, ist daher nicht zutreffend.
✅ Zustimmung: Der Fragesteller hat jedoch teilweise recht: Wenn die Terrasse als reine Außenanlage ohne direkten Gebäudebezug geplant wird, können die Kosten gemäß § 10.5 HOAI von der Honorarberechnung ausgenommen werden, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt ist.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den geschlossenen Architektenvertrag auf die genaue Definition der Leistungsphasen und des Leistungsumfangs. Klären Sie mit dem Architekten, ob die Terrasse als Teil des Bauwerks oder als separate Außenanlage behandelt wird. Bei Unklarheiten konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um eine verbindliche Auslegung der HOAI für Ihren konkreten Fall zu erhalten.
KI-Analyse (Qwen)
Die Anfrage betrifft die korrekte Einordnung der Terrassenplanung im Rahmen der HOAI 2021 (nun Teil der VgV, aber weiterhin maßgeblich für Honorarberechnung) und deren Einfluss auf die Honorarermittlung im Neubau.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Terrasse grundsätzlich nicht in die Honorargrundlage nach § 10.5 einfließt, ist unzutreffend. Gemäß § 10.5 Abs. 1 VgV (früher HOAI) sind alle baulichen Anlagen, die Bestandteil des Bauvorhabens sind und in die Herstellungskosten einbezogen werden, grundsätzlich honorarpflichtig – sofern sie Gegenstand der Leistungen nach § 3 sind. Eine Terrasse als fester, tragender Bestandteil des Gebäudes (z. B. als angebaute, statisch verbundene Konstruktion) fällt regelmäßig unter die Leistungen der Architekten- oder Ingenieurleistungen und ist daher honorarrelevant.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung "Terrasse", sondern ihre bauliche Einbindung: Ist sie statisch mit dem Gebäude verbunden, überdacht, mit Fundamenten und Anschlussdetails geplant, so gehört sie zur "Baukonstruktion" im Sinne der VgV und erhöht die Honorargrundlage. Freistehende, nicht tragende Elemente (z. B. reine Holzplattformen ohne Fundament) könnten unter Umständen ausgenommen sein – doch dies bedarf einer Einzelfallprüfung durch einen Fachplaner.
✅ Zustimmung: Richtig ist, dass die Terrasse in die Herstellungskosten des Neubaus einfließt – dies ist Voraussetzung für ihre Berücksichtigung bei der Honorarermittlung. Die Tatsache, dass sie in den SR-Unterlagen (Phasen 1–4) enthalten ist, spricht für ihre planerische Relevanz und damit für ihre Einbeziehung in die Honorarberechnung.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Ausklammerung der Terrasse aus der Honorargrundlage kann zu einer unzulässigen Unterschreitung des gesetzlich zulässigen Mindesthonorars führen – mit rechtlichen Risiken für Auftraggeber und Planer (z. B. bei Haftungsfragen oder Honorarstreitigkeiten).
❌ Widerspruch: Die Aussage "Terrasse gehört nicht zu den Kosten, die für die Honorarermittlung herangezogen werden" widerspricht klar der Systematik der VgV: § 10.5 definiert die Honorargrundlage als "Herstellungskosten aller baulichen Anlagen des Bauvorhabens", und eine geplante, integrierte Terrasse ist – sofern baulich verankert – eine solche Anlage.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit dem Architekten oder Bauingenieur verbindlich ab, ob die Terrasse als baulich integrierte Anlage geplant ist; lassen Sie die Honorarberechnung im Rahmen der VgV durch einen unabhängigen Honorarberater oder Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen – insbesondere vor Unterzeichnung des Planervertrags oder der Honorarvereinbarung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die Terrassenplanung im Neubau grundsätzlich honorarpflichtig ist – sofern sie Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistungen ist.
- Alle betonen die zentrale Rolle des Architektenvertrags als verbindliche Grundlage für die Honorarermittlung.
- Alle verweisen auf § 10.5 der VgV (früher HOAI) als maßgebliche Regelung.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI stellt pauschal fest, dass die Terrasse „grundsätzlich honorarpflichtig“ ist – ohne Differenzierung nach baulicher Einbindung.
- DeepSeek und Qwen hingegen betonen die entscheidende Unterscheidung zwischen „integrierter Baukonstruktion“ (honorarrelevant) und „reiner Außenanlage“ (ggf. nicht anrechenbar).
➕ Ergänzung:
- Qwen liefert die präziseste technische Kriterienkette: statische Verbindung, Fundament, Anschlussdetails – und benennt explizit, dass freistehende Holzplattformen ggf. ausgenommen sein könnten.
- DeepSeek ergänzt den rechtlichen Hinweis auf die Vertragsfreiheit – individuelle Vereinbarungen können von der VgV-Regel abweichen, solange sie nicht unter die Mindesthonorargrenze fallen.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, Terrassenkosten seien „grundsätzlich nicht anrechenbar“ – mit klarem Verweis auf § 10.5 Abs. 1 VgV und der Definition der „Herstellungskosten aller baulichen Anlagen“.
- GoogleAI äußert keine solche Klärung, DeepSeek formuliert vorsichtiger mit „kann ausgenommen werden, sofern vertraglich nicht anders geregelt“ – Qwens Einschätzung ist die rechtlich strengere und sicherere (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung:
- Vertrauen Sie der klaren, rechtlich fundierten Position von Qwen zur Anrechenbarkeit, ergänzt durch DeepSeeks Hinweis zur Vertragsbindung und GoogleAIs Praxisempfehlung zur Transparenz des Angebots.
- Nehmen Sie bei strittigen Fällen die sicherere – also honorarrelevante – Einordnung der Terrasse vor, bis ein Bauingenieur und ein Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht die konkrete bauliche und vertragliche Einordnung bestätigen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Honorarpflicht der Terrassenplanung im Neubau ✅ Konsens Grundsätzlich honorarpflichtig, sofern Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs und baulich in das Vorhaben integriert. Anrechenbarkeit in der Honorargrundlage (§ 10.5 VgV) ✅ Konsens Ja – wenn die Terrasse als bauliche Anlage mit Herstellungskosten Bestandteil des Bauvorhabens ist; entscheidend ist die tatsächliche konstruktive Einbindung, nicht die Bezeichnung. Abgrenzung: integrierte Terrasse vs. Außenanlage ⚠️ Abwägung Freistehende, nicht tragende Elemente (z. B. reine Holzplattformen ohne Fundament) können ggf. ausgenommen sein – erfordert Einzelfallprüfung durch Fachplaner. Vertragsrechtliche Relevanz ✅ Konsens Der Architektenvertrag muss den konkreten Leistungsumfang für die Terrasse klar definieren; mündliche Absprachen sind unzureichend. Rechtliche Risiken bei Fehlbewertung ❌ Widerspruch (Qwen vs. GoogleAI) Qwen identifiziert ein klares Risiko der Mindesthonorarunterschreitung gem. VgV; GoogleAI erwähnt dies nicht – der KI-Konsens folgt Qwens strengerer, sicherheitsorientierter Einschätzung. 👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie vor Vertragsabschluss eine bauliche Prüfung der Terrasse durch (stat. Verbund, Fundament, Anschluss), dokumentieren Sie den Leistungsumfang vertraglich exakt und lassen Sie die Honorarberechnung durch einen unabhängigen Honorarberater oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unzulässige Unterschreitung des gesetzlichen Mindesthonorars durch falsche Ausklammerung der Terrasse Rechtliche Haftung für Auftraggeber und Architekten, mögliche Anfechtbarkeit der Honorarvereinbarung, Streitigkeiten bei Leistungsabnahme 🔴 Risiko Fehlende Klärung der baulichen Einbindung (z. B. fehlende statische Prüfung) Spätere Baufehler, Schäden durch Setzung oder Anschlussprobleme, Nachbesserungskosten, Haftungsansprüche 🔴 Risiko Mündliche oder unklare vertragliche Vereinbarung zum Leistungsumfang Unklare Zuständigkeiten, Streit über Umfang und Abnahme, nicht abrechenbare Planungsleistungen 🔴 Risiko Verwendung der veralteten HOAI-Nummerierung statt aktueller VgV-Fassung Fehlinterpretation der Rechtsgrundlage, fehlerhafte Honorarberechnung, mangelnde Durchsetzbarkeit im Streitfall 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der Planungsphasen (z. B. fehlende SR-Unterlagen für Terrasse) Nachweisprobleme bei Leistungsabnahme, Schwierigkeiten bei Honorarfeststellung, Vertrauensverlust ✅ Chance Präzise vertragliche Vereinbarung der Terrassenplanung als eigenständige Leistung Klare Abgrenzung, bessere Kalkulierbarkeit, einfache Abrechnung, höhere Transparenz ✅ Chance Nutzung der Terrasse als vertraglich vereinbarte „Leistungsphase 3 – Genehmigungsplanung“ Ermöglicht frühe Einbindung von Behörden und Nachbarn, reduziert Genehmigungsrisiken, höhere Planungssicherheit ✅ Chance Fachliche Einbindung eines Bauingenieurs zur statischen und konstruktiven Beurteilung Erhöhte Bauqualität, lange Lebensdauer, Vermeidung spätere Mängel, stärkere Haftungsabsicherung ✅ Chance Ausweis der Terrassenkosten getrennt in der Kostenschätzung (Baukostenplan) Bessere Kostenkontrolle, nachvollziehbare Honorarberechnung, höhere Verhandlungstransparenz ✅ Chance Nutzung der Terrasse als Beispiel für frühzeitige Planungsintegration (BIMAbk.-fähige Modellierung) Optimierte Schnittstellen, reduzierte Planungsfehler, geringere Änderungskosten, höhere Bauherrenzufriedenheit Orientierungshilfen
- Sofort statische Prüfung beauftragen: Beauftragen Sie vor Vertragsabschluss einen Bauingenieur mit der Beurteilung, ob die Terrasse statisch mit dem Gebäude verbunden ist und ein Fundament erfordert – dokumentieren Sie das Ergebnis schriftlich.
- Vertraglich festlegen: Fordern Sie vom Architekten eine schriftliche Ergänzung des Vertrags, die den Leistungsumfang für die Terrasse eindeutig benennt (z. B. „Leistungen gem. § 3 VgV, inkl. statischer Anschlussplanung, Fundamentzeichnungen und Genehmigungsunterlagen“).
- Honorarberechnung prüfen lassen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Honorarberater oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit der Prüfung der Honorarberechnung vor Vertragsunterzeichnung – unter Einbeziehung der aktuellen VgV-Fassung.
- SR-Unterlagen anfordern: Verlangen Sie von Ihrem Architekten die vollständigen Schlüsselfertig-Unterlagen (Phasen 1–4) inkl. Terrassenplan – prüfen Sie, ob diese mit Fundamentzeichnungen, Anschlussdetails und statischen Nachweisen vorliegen.
- Kosten getrennt darstellen: Fordern Sie im Baukostenplan eine eigenständige Position „Terrasse – baulich integriert“ mit klar abgegrenzten Herstellungskosten (Material, Arbeit, Bauüberwachung).
- Belegsammlung starten: Sammeln Sie alle schriftlichen Kommunikationswege zum Thema Terrasse (E-Mails, Protokolle, Skizzen) – diese dienen als Nachweis bei späteren Abstimmungs- oder Haftungsfragen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Honoraren bei Bauprojekten. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, anrechenbare Kosten.
- Anrechenbare Kosten
- Anrechenbare Kosten sind die Kosten eines Bauprojekts, die als Grundlage für die Berechnung des Architekten- oder Ingenieurhonorars dienen. Sie umfassen in der Regel die reinen Baukosten, ohne Nebenkosten wie Grundstückskosten oder Finanzierungskosten. Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarberechnung, HOAI.
- Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten oder Ingenieurs. Verwandte Begriffe: Bauplanung, Projektphasen, HOAI.
- Konstruktionsplanung
- Die Konstruktionsplanung ist ein Teil der Ausführungsplanung und beinhaltet die detaillierte Planung der baulichen Konstruktion, einschließlich der Materialauswahl und der statischen Berechnungen. Verwandte Begriffe: Ausführungsplanung, Statik, Tragwerksplanung.
- Honorarzone
- Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad einer Planungsaufgabe an und beeinflusst die Höhe des Architektenhonorars. Es gibt verschiedene Honorarzonen, die je nach Komplexität der Aufgabe unterschiedliche Honorarsätze vorsehen. Verwandte Begriffe: Schwierigkeitsgrad, Honorarberechnung, HOAI.
- Neubau
- Ein Neubau bezeichnet die Errichtung eines neuen Gebäudes oder Bauwerks. Im Gegensatz zu einem Umbau oder einer Sanierung handelt es sich um eine erstmalige Erstellung. Verwandte Begriffe: Bauprojekt, Bauvorhaben, Errichtung.
- Terrasse
- Eine Terrasse ist eine befestigte Fläche im Außenbereich eines Gebäudes, die zum Aufenthalt im Freien dient. Sie kann ebenerdig oder erhöht angelegt sein und ist oft mit dem Wohnbereich verbunden. Verwandte Begriffe: Balkon, Freisitz, Garten.
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Leistungen umfasst die Terrassenplanung nach HOAI?
Die Terrassenplanung umfasst in der Regel die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe. Je nach Vereinbarung können auch die Bauüberwachung und Objektbetreuung dazugehören. - Wie werden die anrechenbaren Kosten für die Terrassenplanung ermittelt?
Die anrechenbaren Kosten umfassen die reinen Herstellungskosten der Terrasse, also Materialkosten und die Kosten für die Ausführung durch Handwerker. Nicht dazu gehören beispielsweise Kosten für die Möblierung der Terrasse. - Welche Honorarzone ist für die Terrassenplanung relevant?
Die Honorarzone richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe. Einfache Terrassenplanungen werden in der Regel der Honorarzone I oder II zugeordnet, während komplexere Planungen in Zone III oder höher fallen können. - Was ist der Unterschied zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, auf deren Basis das Architektenhonorar berechnet wird. Nicht anrechenbare Kosten sind beispielsweise Baunebenkosten, die nicht direkt mit der Bauleistung zusammenhängen. - Kann das Honorar für die Terrassenplanung frei verhandelt werden?
Grundsätzlich ist das Honorar nach HOAI verbindlich. Allerdings gibt es Spielräume bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren oder bei der Abweichung von den Mindestsätzen, insbesondere bei sehr einfachen Planungsleistungen. - Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten von den geplanten Kosten abweichen?
Wenn die tatsächlichen Baukosten erheblich von den geplanten Kosten abweichen, kann dies Auswirkungen auf das Architektenhonorar haben. In der Regel wird das Honorar dann entsprechend angepasst. - Wie kann ich sicherstellen, dass das Honorar für die Terrassenplanung fair ist?
Holen Sie sich im Vorfeld mehrere Angebote von verschiedenen Architekten ein und vergleichen Sie die Leistungen und Kosten. Achten Sie darauf, dass alle Leistungen transparent aufgeführt sind. - Was ist die HOAI?
Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Planungsleistungen im Bauwesen und dient als Grundlage für die Honorarberechnung.
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Einführung in die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. - Anrechenbare Kosten im Detail
Wie werden die anrechenbaren Kosten korrekt ermittelt? - Leistungsphasen der Planung
Welche Aufgaben gehören zu den einzelnen Leistungsphasen? - Honorarvereinbarung mit Architekten
Tipps zur Verhandlung eines fairen Architektenhonorars. - Terrassengestaltung
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HOAI: Anrechenbare Kosten – Terrasse als Teil der Baukosten
Die anrechenbaren Kosten ...
für ein Gebäude ermitteln sich aus den ermittelten (Gesamt-) Baukosten (Herstellungskosten) nach Kostenberechnung (für Leistungsphase 1-4 HOAIAbk.). Eine hierbei mitgeplante Terrasse gehört zum Gebäude und natürlich zu den anrechenbaren Kosten ("Herstellungskosten") (in Ihrem Fall 300.000 EUR), wie ebenso die Kosten für die haustechnischen Installationen (teilweise, wenn diese der AN (Architekt) nicht plant und überwacht), wie auch die Kosten zur Herstellung der Freianlagen (Garten, Zuwege, etc.), wenn die anrechenbaren Kosten hierfür weniger als 7.500 € betragen. (über 7.500 € erfolgt eine getrennte Berechnung des Honorars)
Nicht ganz verständlich erscheint mir, weshalb Sie die Honorarermittlung Ihres Architekten bezüglich der angesetzten anrechenbaren Kosten für die Terrasse in Zweifel ziehen, da es sich bei der Terrasse um ein untergeordnetes Bauteil mit, im Vergleich zu den Gestehungskosten für das Gebäude, verschwindend geringen anrechenbaren Kosten handeln dürfte.? Trauen Sie Ihrem Architekten nicht?
Empfehlen möchte ich Ihnen:
1. besprechen Sie sich mit Ihrem Architekten und befragen Sie Ihn zu den angesetzten anrechenbaren Kosten, oder
2. informieren Sie sich bei der zuständigen Architektenkammer Ihres Bundeslandes hierüber
MfG
Ralph Kaiser -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Terrassenplanung Neubau: Honorar nach HOAIAbk. korrekt berechnen
💡 Kernaussagen: Die Planung einer Terrasse im Rahmen eines Neubaus ist gemäß HOAI §10.5 Teil der anrechenbaren Baukosten. Diese Kosten fließen in die Honorarermittlung des Architekten ein. Die Einbeziehung der Terrassenkosten in die Herstellungskosten ist entscheidend für die korrekte Honorarberechnung.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Die Terrasse ist als Bauteil dem Gebäude zuzurechnen und somit bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen, wie im Beitrag HOAI: Anrechenbare Kosten – Terrasse als Teil der Baukosten bestätigt wird.
💰 Kosten: Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten, inklusive der Terrassenplanung, ist essentiell für ein transparentes und faires Architektenhonorar im Neubau. Dies vermeidet spätere Unstimmigkeiten bezüglich der Baukosten und Honorarordnung.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Unsicherheiten bezüglich der Honorarermittlung sollte man das Gespräch mit dem Architekten suchen und die Berechnungsgrundlagen gemeinsam prüfen. Eine detaillierte Kostenaufstellung hilft, alle relevanten Aspekte der Terrassenplanung zu berücksichtigen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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