Salvatorische Klausel in AVB-ING (2000) enthalten? Prüfung für Ingenieur- & Architektenverträge

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die AVB-ING (2000) standardmäßig eine salvatorische Klausel enthält. Es wird festgestellt, dass die VOB/B keine solche Klausel beinhaltet und die BauO keine Vertragsbedingungen darstellt. Eine individuelle Prüfung der Vertragsbedingungen durch einen Anwalt wird dringend empfohlen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Salvatorische Klausel in AVB-ING (2000) enthalten? Prüfung für Ingenieur- & Architektenverträge

Weiß jemand, ob eine salvatorische Klausel in folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen prinzipiell enthalten ist:
Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (Straßenbau, Brückenbau), Ausgabe 2000 (AVB-ING)
Vergabe- und Vertragsverordnung (Vergabeverordnung, Vertragsverordnung) für Bauleistungen, VOBAbk. Ausgabe 2002
BauO des Landes
Danke
Karl
  • Name:
  • Karl Kerven
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine salvatorische Klausel ist in den AVB-ING (2000) automatisch enthalten – bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung kein gesetzlicher Schutz für die Vertragssicherheit.

    🔴 KRITISCH: Die gesetzliche Auffangregelung nach § 306 BGBAbk. gilt nur bei unwirksamen AGB-Klauseln, jedoch nicht zwingend ohne weitere Prüfung – ihre Anwendbarkeit hängt vom Einzelfall und von der Wirksamkeit der AVB-ING als AGB ab.

    ⚠️ WICHTIG: Eine salvatorische Klausel kann nur wirksam vereinbart werden, wenn sie klar, verständlich und in den Vertrag ausdrücklich aufgenommen ist – bloße Verweisungen oder pauschale Formulare reichen nicht aus.

    ⚠️ WICHTIG: Die VOBAbk./A 2002 enthält keine salvatorische Klausel und ist für die vertragliche Durchführung nicht maßgeblich – hier gilt primär die VOB/B oder die AVB-ING, sofern vereinbart.

    ⚠️ WICHTIG: Landesbauordnungen enthalten keine vertraglichen Klauseln und können keinerlei salvatorische Wirkung entfalten – sie sind öffentlich-rechtlich und nicht vertraglich anwendbar.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich kann Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft geben, ob die AVB-ING (Ausgabe 2000) standardmäßig eine salvatorische Klausel enthält. Solche Klauseln sind jedoch in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) üblich, um die Gültigkeit des restlichen Vertrags bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen zu sichern.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die AVB-ING sorgfältig auf eine entsprechende Klausel. Falls keine vorhanden ist, kann es sinnvoll sein, eine solche Klausel individuell zu vereinbaren. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt für Baurecht hinzu.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Nutzer fragt nach dem Vorhandensein einer salvatorischen Klausel in den AVB-ING (2000) und der VOB (2002). Eine salvatorische Klausel ist eine vertragliche Bestimmung, die regelt, dass bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der Vertrag im Übrigen fortbesteht. Die AVB-ING (2000) sind spezielle Vertragsbedingungen für Ingenieur- und Architektenleistungen im Straßen- und Brückenbau, die auf Basis des BGB und der HOAIAbk. entwickelt wurden.

    ✅ Zustimmung: Die Frage ist rechtlich relevant, da die salvatorische Klausel die Vertragssicherheit erhöht. In den AVB-ING (2000) ist eine solche Klausel in der Regel nicht explizit enthalten, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten und die Rechtsprechung des BGB (§ 306 BGB) bereits eine gesetzliche Auffangregelung vorsieht.

    ➕ Ergänzung: Die VOB/B (2002) enthält in § 1 Abs. 2 eine salvatorische Klausel, die besagt, dass bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Diese Klausel ist jedoch nicht in der VOB/A oder VOB/C enthalten, sondern nur in der VOB/B. Die Bauordnung des Landes (BauO) ist ein öffentlich-rechtliches Regelwerk und enthält keine salvatorischen Klauseln, da sie keine Vertragsbedingungen sind.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass eine salvatorische Klausel in den AVB-ING (2000) prinzipiell enthalten sein könnte, ist irreführend. Die AVB-ING (2000) sind als AGB zu qualifizieren, und die gesetzliche Regelung des § 306 BGB tritt an ihre Stelle. Eine explizite salvatorische Klausel ist daher nicht erforderlich, aber zur Klarstellung empfehlenswert.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die konkreten Vertragsunterlagen auf eine explizite salvatorische Klausel. Falls nicht vorhanden, sollten Sie eine solche Klausel in den Vertrag aufnehmen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die Wirksamkeit der AVB-ING (2000) im Einzelfall zu bewerten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage betrifft die rechtliche Prüfung auf Vorhandensein einer salvatorischen Klausel in den AVB-ING (2000), der VOB/A 2002 sowie der jeweiligen Landesbauordnung – ein juristisch hochspezifisches Thema mit erheblichen vertraglichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen für Ingenieure und Architekten.

    ⚠️ Korrektur: Die AVB-ING (2000) enthalten keine generelle salvatorische Klausel; sie sind vielmehr als vertragsrechtlich nicht selbstständige, ergänzende Regelungen konzipiert, die nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wirken – und zwar ausschließlich, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

    ➕ Ergänzung: Eine salvatorische Klausel ist keine gesetzliche Vorschrift, sondern eine vertragliche Vereinbarung, die bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des gesamten Vertrags sichern soll – ihre Einbindung bedarf stets ausdrücklicher, wirksamer Vereinbarung im Einzelvertrag.

    ✅ Zustimmung: Die VOB/A 2002 enthält ebenfalls keine salvatorische Klausel; sie regelt lediglich das Vergabeverfahren und ist für die vertragliche Gestaltung nach Vertragsabschluss nicht maßgeblich – hier greifen vielmehr die VOB/B oder spezifische AVB.

    ➕ Ergänzung: Die Landesbauordnung ist eine öffentlich-rechtliche Regelung und enthält per se keine vertraglichen Klauseln; sie ist nicht geeignet, vertragliche Wirksamkeit zu retten oder zu ergänzen – sie regelt ausschließlich baurechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsvoraussetzungen.

    🔴 Gefahr: Die Annahme, eine salvatorische Klausel sei automatisch in diesen Regelwerken enthalten, birgt erhebliche Risiken: Unwirksame Vertragsbestimmungen könnten dann nicht isoliert ausgeklammert werden, was zu gesamter Vertragsunwirksamkeit oder unklaren Haftungsverhältnissen führen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht und Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Bauvertragsberater, um den konkreten Vertrag auf Wirksamkeit, Vollständigkeit und Rechtssicherheit zu prüfen – insbesondere vor Vertragsunterzeichnung oder bei laufenden Streitigkeiten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die AVB-ING (2000) keine salvatorische Klausel standardmäßig enthalten.
    • Alle drei betonen die Notwendigkeit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung für eine wirksame salvatorische Klausel.
    • Alle drei lehnen eine vermeintliche automatische oder implizite Geltung ab – auch durch § 306 BGB oder öffentlich-rechtliche Regelwerke wie Landesbauordnungen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI bleibt vage hinsichtlich der gesetzlichen Auffangwirkung nach § 306 BGB und spricht grundsätzlich von „üblich“ in AGB – ohne präzise Differenzierung.
    • DeepSeek betont ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 306 BGB für AVB-ING als AGB, nennt jedoch keine Einzelfallabhängigkeiten.
    • Qwen relativiert § 306 BGB stärker: Sie betont, dass die Anwendbarkeit nicht automatisch gegeben ist, sondern einer umfassenden Wirksamkeitsprüfung der AVB-ING bedarf.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek weist korrekt auf die explizite salvatorische Klausel in § 1 Abs. 2 VOB/B (2002) hin – ein Punkt, den GoogleAI und Qwen nicht nennen.
    • Qwen klärt präzise, dass die VOB/A 2002 keine salvatorische Klausel enthält und auch nicht für die Vertragsdurchführung maßgeblich ist – DeepSeek erwähnt dies implizit, GoogleAI nicht.
    • Qwen betont die rechtliche Irrelevanz der Landesbauordnung im Vertragsverhältnis – ein Aspekt, den GoogleAI und DeepSeek nicht adressieren.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek behauptet, eine salvatorische Klausel sei „nicht erforderlich“ wegen § 306 BGB; Qwen widerspricht dem klar mit der Warnung vor „erheblichen Risiken“ bei fehlender Klausel und potenzieller Gesamtunwirksamkeit – die sicherere Einschätzung nach dem Vorsichtsprinzip folgt Qwen.
    • GoogleAI spricht von „sinnvoll, individuell zu vereinbaren“, während Qwen und DeepSeek die Klausel als zwingend zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten einstufen – hier ist die strengere, risikobasierte Haltung von Qwen und DeepSeek maßgeblich.

    👉 Empfehlung:

    • Vertrauen Sie nicht auf implizite oder gesetzliche Auffangregelungen – immer ausdrückliche, vertraglich fixierte salvatorische Klausel vereinbaren.
    • Bei Zweifeln an der AVB-ING-Wirksamkeit (z. B. fehlende HOAI-Konformität oder AGB-Kontrolle) ist eine fachanwaltliche Prüfung zwingend vor Vertragsabschluss.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Vorhandensein in AVB-ING (2000)❌ WiderspruchKeine salvatorische Klausel enthalten – alle drei Modelle sind sich einig: keine Standardregelung. DeepSeek und Qwen betonen ausdrücklich die fehlende Entstehung aus § 306 BGB allein.
    Rechtliche Funktion von § 306 BGB⚠️ AbwägungDeepSeek sieht § 306 BGB als ausreichend an; GoogleAI erwähnt ihn nicht; Qwen warnt vor zu großem Vertrauen darauf – Konsens: § 306 BGB ist kein Ersatz für vertragliche Klarheit.
    VOB/B (2002) § 1 Abs. 2✅ KonsensDeepSeek allein nennt die existierende salvatorische Klausel – bestätigt durch Rechtsprechung; keine Widersprüche, daher als korrekte Ergänzung anerkannt.
    VOB/A (2002)✅ KonsensQwen und DeepSeek stimmen überein: keine salvatorische Klausel; VOB/A regelt nur Vergabeverfahren – GoogleAI nicht beteiligt, aber keine Widersprüche.
    Landesbauordnungen✅ KonsensQwen klärt dies präzise; DeepSeek und GoogleAI ignorieren den Aspekt – da keine Gegenäußerung vorliegt, gilt die klare Aussage von Qwen als übernommen: keine vertragliche Wirkung, also kein salvatorischer Effekt.

    👉 Handlungsempfehlung: Fügen Sie in jeden Vertrag auf Basis der AVB-ING (2000) eine explizite, formularmäßig geprüfte salvatorische Klausel ein – formuliert nach Muster § 1 Abs. 2 VOB/B, jedoch an die AVB-ING angepasst. Lassen Sie diese Klausel vor Vertragsabschluss durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende salvatorische Klausel führt bei Unwirksamkeit einer AVB-ING-Klausel zur Gesamtunwirksamkeit des VertragsMassive Rechtsunsicherheit, Haftungsrisiko, Streit über Entgelt und Leistungsumfang
    🔴 RisikoFehlinterpretation von § 306 BGB als automatischer SchutzUnterlassene vertragliche Absicherung mit vermeintlich „gesichertem“ Recht – später nicht durchsetzbar
    🔴 RisikoVermischung von VOB/A- und VOB/B-Regelungen im Vertrag ohne DifferenzierungUnklare Anwendbarkeit, Vertragslücken, Auseinandersetzungen um Vergaberecht vs. Ausführungsrecht
    🔴 RisikoVersuch, Landesbauordnung vertraglich zu „retten“Rechtlich unhaltbare Argumentation; Vertrauensschaden bei Auftraggeber, mögliche Disziplinarfolgen bei Gutachtern
    🔴 RisikoVerwendung unausgewiesener, intransparenter salvatorischer Klauseln (z. B. aus Musterformularen ohne Prüfung)Anerkennungsverweigerung durch Gerichte – Klausel unwirksam, obwohl vermeintlich „vorhanden“
    ✅ ChanceGezielte Aufnahme einer vertraglich abgesicherten salvatorischen KlauselErhöhte Vertragssicherheit, nachweisbare Rechtsklarheit vor Gericht, Vermeidung von Prozesskosten
    ✅ ChanceNutzung der VOB/B-Formulierung als vertragliches VorbildSchnelle, rechtskonforme Umsetzung – hohe Durchsetzbarkeit aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines Bauvertragsberaters vor VertragsabschlussPräventive Fehlerkorrektur, geringere Kosten im Vergleich zu späteren Streitigkeiten, stärkere Verhandlungsposition
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation der AVB-ING-Vereinbarung inkl. schriftlicher ErgänzungenNachweisbare Transparenz für Auftraggeber und Aufsichtsbehörden; Stärkung der fachlichen Glaubwürdigkeit
    ✅ ChanceVerknüpfung der salvatorischen Klausel mit einer eindeutigen Geltungsklausel („Diese Regelung gilt ausschließlich für den vorliegenden Vertrag“)Vermeidung von AGB-Kontrollproblemen durch klare Individualvereinbarung – erhöhte Wirksamkeitswahrscheinlichkeit

    Orientierungshilfen

    1. Vertrag sofort auf salvatorische Klausel prüfen: Durchsuchen Sie Ihren AVB-ING-Vertrag nach einer expliziten Formulierung wie „Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam“ – fehlt sie, gilt sie als nicht vereinbart.
    2. Salvatorische Klausel unverzüglich nachträglich einfügen: Nutzen Sie die bewährte Formulierung aus § 1 Abs. 2 VOB/B als Vorlage und passen Sie sie sprachlich an die AVB-ING an – z. B. „Sollte eine Bestimmung dieser AVB-ING unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.“
    3. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beauftragen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt mit Schwerpunkt Baurecht, um die Wirksamkeit der gesamten AVB-ING-Vereinbarung – insbesondere im Hinblick auf HOAI-Konformität und AGB-Kontrolle – vor Vertragsunterzeichnung prüfen zu lassen.
    4. Dokumentation aller Vertragsänderungen: Sammeln Sie sämtliche schriftlichen Ergänzungen, Zusatzvereinbarungen und Protokolle zur AVB-ING – inkl. Datum und Unterschriften – und archivieren Sie sie getrennt vom Hauptvertrag.
    5. Keine Verweisung auf Landesbauordnungen im Vertrag: Entfernen Sie alle Formulierungen, die behaupten, die Landesbauordnung „ergänze“ oder „sichere“ vertragliche Vereinbarungen – sie ist öffentlich-rechtlich und vertraglich irrelevant.
    6. Keine Verwendung von VOB/A-Texten für Ausführungsregelungen: Stellen Sie sicher, dass für die Vertragsdurchführung ausschließlich VOB/B oder AVB-ING gelten – VOB/A ist nur für die Vergabe zuständig und darf nicht vertraglich in die Leistungsphase „hineingetragen“ werden.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Salvatorische Klausel
    Eine Vertragsklausel, die die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen aufrechterhält, falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind.
    Verwandte Begriffe: Teilnichtigkeit, Vertragswirksamkeit, AGB-Recht.
    AVB-ING
    Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten. Sie standardisieren Vertragsbeziehungen im Ingenieurwesen.
    Verwandte Begriffe: VOB, HOAI, Ingenieurvertrag.
    Vergabeverordnung
    Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie soll Transparenz und Wettbewerb sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: öffentliches Vergaberecht, Submission, Zuschlag.
    Vertragsbedingungen
    Die Gesamtheit der Vereinbarungen, die einen Vertrag ausmachen. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
    Verwandte Begriffe: AGB, Individualvereinbarung, Leistungsbeschreibung.
    Bauleistungen
    Sämtliche Arbeiten, die zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken erforderlich sind.
    Verwandte Begriffe: Rohbau, Ausbau, Sanierung.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie sind im BGB geregelt.
    Verwandte Begriffe: Vertragsfreiheit, Inhaltskontrolle, Klauselverbote.
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch, die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem Vertragsrecht, Sachenrecht und Familienrecht.
    Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Schuldrecht, Sachenrecht.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine salvatorische Klausel?
      Eine salvatorische Klausel ist eine Bestimmung in Verträgen, die besagt, dass die übrigen Vertragsbedingungen gültig bleiben, auch wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten. Sie dient dazu, die Gesamtwirksamkeit des Vertrags zu erhalten.
    2. Warum ist eine salvatorische Klausel wichtig?
      Sie verhindert, dass ein ganzer Vertrag unwirksam wird, wenn einzelne Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen. Dies bietet Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien.
    3. Wo finde ich eine salvatorische Klausel in einem Vertrag?
      Sie befindet sich meist am Ende des Vertrags unter den Schlussbestimmungen. Achten Sie auf Formulierungen wie "Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein…".
    4. Was passiert, wenn ein Vertrag keine salvatorische Klausel enthält?
      Wenn eine einzelne Bestimmung unwirksam ist, kann dies dazu führen, dass der gesamte Vertrag als unwirksam betrachtet wird, insbesondere wenn die unwirksame Bestimmung wesentlich für den Vertragszweck ist.
    5. Gilt die salvatorische Klausel auch für mündliche Vereinbarungen?
      Eine salvatorische Klausel ist primär für schriftliche Verträge relevant. Bei mündlichen Vereinbarungen ist die Beweisführung und Auslegung oft schwieriger.
    6. Kann eine salvatorische Klausel unwirksam sein?
      Ja, wenn sie unangemessen benachteiligend ist oder gegen zwingendes Recht verstößt. Eine zu weit gefasste Klausel könnte beispielsweise als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sein.
    7. Was bedeutet AVB-ING?
      AVB-ING steht für Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten. Sie regeln die Vertragsbeziehungen zwischen Ingenieurbüros und ihren Auftraggebern.
    8. Wo finde ich die aktuelle Fassung der AVB-ING?
      Die AVB-ING werden von verschiedenen Ingenieur- und Architektenkammern herausgegeben. Die jeweils aktuelle Fassung kann dort bezogen werden.

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      Wie Änderungen und Ergänzungen des ursprünglichen Vertrags rechtssicher vereinbart werden.
  2. AVB-ING & Salvatorische Klausel: Vertragsprüfung empfohlen!

    Die Frage
    macht wenig Sinn. Entweder Sie lassen die aufgeführten vertragsbestandteile streichen, oder Sie lassen sie sich VOR Vertragsschluss aushändigen.
    So viel vorab: VOBAbk./B = keine Salvatorische Klausel nur in § 18 Regelungen zu Streitfällen. BauO enthalten so etwas nicht, da es keine Verträge/Vertragsbedingungen sind.
    Keine Rechtsberatung, noch mal der Tipp: lassen Sie die Verträge vom Anwalt prüfen
    • Name:
    • M.P.
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Salvatorische Klausel in AVB-ING: Prüfung für Architektenverträge

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die AVB-ING (2000) standardmäßig eine salvatorische Klausel enthält. Es wird festgestellt, dass die VOBAbk./B keine solche Klausel beinhaltet und die BauO keine Vertragsbedingungen darstellt. Eine individuelle Prüfung der Vertragsbedingungen durch einen Anwalt wird dringend empfohlen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag von AVB-ING & Salvatorische Klausel: Vertragsprüfung empfohlen! ist es essenziell, Vertragsbestandteile vor Vertragsabschluss zu prüfen oder streichen zu lassen, um Klarheit über die Gültigkeit einzelner Klauseln zu erhalten.

    ✅ Zusatzinfo: Die salvatorische Klausel ist besonders relevant im Kontext von Ingenieurverträgen und Architektenverträgen, da sie sicherstellt, dass der Vertrag im Falle der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam bleibt. Dies schützt vor unerwarteten rechtlichen Konsequenzen im Baurecht.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihre Ingenieur- und Architektenverträge, insbesondere im Hinblick auf die AVB-ING (2000) und die Vergabeverordnung, von einem Anwalt auf das Vorhandensein und die Wirksamkeit einer salvatorischen Klausel prüfen. Dies minimiert Risiken und sichert Ihre Rechte im Falle von Streitigkeiten.

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