Architektenhonorar trotz Kündigung: Durchsetzung, Kosten & Rechte bei Leistungsphase 9?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architektenhonorar trotz Kündigung: Durchsetzung, Kosten & Rechte bei Leistungsphase 9?
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Die Frage dreht sich um die Berechtigung eines Architektenhonorars nach Kündigung des Vertrags, insbesondere wenn Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) betroffen ist. Ich empfehle, folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1. Honoraranspruch: Grundsätzlich hat der Architekt Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen. Bei einer Kündigung ist entscheidend, welche Leistungsphasen bereits abgeschlossen wurden. Leistungsphase 9 umfasst die Objektbetreuung und Gewährleistungsverfolgung.
2. Kündigungsgrund: War die Kündigung berechtigt (z.B. wegen erheblicher Planungsfehler oder Überschreitung der Baukosten), kann dies den Honoraranspruch des Architekten mindern oder ganz ausschließen. Eine unberechtigte Kündigung kann zu Schadensersatzansprüchen des Architekten führen.
3. Baukostenüberschreitung: Eine massive Überschreitung der vereinbarten Bausumme (hier von 250 TDM auf 550 TDM) kann einen Mangel in der Architektenleistung darstellen und zur Kündigung berechtigen.
4. Beweissicherung: Ich rate dringend dazu, alle relevanten Dokumente (Vertrag, Pläne, Schriftverkehr, Rechnungen) zu sichern und den Zustand des Bauwerks zu dokumentieren.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Fall von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Anfechtung des Honoraranspruchs beurteilen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung der erbrachten Leistungen sicherstellen.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten, Honorarzone - Leistungsphasen
- Die HOAI unterteilt Architekten- und Ingenieurleistungen in neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Phase umfasst bestimmte Aufgaben und ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar verbunden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Objektplanung, Tragwerksplanung - Anrechenbare Kosten
- Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Dazu gehören in der Regel die reinen Baukosten, ohne Grundstückskosten und Baunebenkosten. Die genaue Definition der anrechenbaren Kosten ist in der HOAI festgelegt.
Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarberechnung - Objektbetreuung
- Die Objektbetreuung ist die letzte Leistungsphase (LPAbk. 9) der HOAI und umfasst die Überwachung der Mängelbeseitigung und die Betreuung des Bauwerks während der Gewährleistungsfrist. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass Mängel fachgerecht behoben werden und das Bauwerk dauerhaft in gutem Zustand bleibt.
Verwandte Begriffe: HOAI, Gewährleistung, Mängelbeseitigung - Baukosten
- Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten, Gerätekosten und sonstige Kosten, die direkt mit dem Bau verbunden sind. Die Baukosten sind ein wichtiger Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, HOAI, Honorarberechnung - Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten des Architekten und des Bauherrn regelt. Er sollte alle wesentlichen Punkte des Bauvorhabens enthalten, wie z.B. die zu erbringenden Leistungen, das Honorar und die Zahlungsbedingungen.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, HOAI, Bauvertrag - Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Architekt und Bauherr. Das Honorar kann als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder Erfolgshonorar vereinbart werden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Leistungsphasen umfasst die HOAI?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) definiert neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase umfasst bestimmte Aufgaben und ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar verbunden. - Was ist bei einer Kündigung des Architektenvertrags zu beachten?
Eine Kündigung sollte schriftlich erfolgen und den Grund für die Kündigung klar benennen. Es ist wichtig, den Leistungsstand des Architekten zu dokumentieren und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen. - Wie wirkt sich eine Baukostenüberschreitung auf das Architektenhonorar aus?
Eine erhebliche Baukostenüberschreitung, die auf Planungsfehlern des Architekten beruht, kann den Honoraranspruch mindern oder ausschließen. Der Bauherr muss jedoch nachweisen, dass die Überschreitung auf Fehlplanungen zurückzuführen ist. - Was bedeutet "Gesamtkunstwerk" im Zusammenhang mit Architektenleistungen?
Der Begriff "Gesamtkunstwerk" wird oft verwendet, um den Anspruch des Architekten auf eine umfassende Gestaltung des Bauwerks zu betonen. Dies kann jedoch zu Konflikten führen, wenn die Vorstellungen des Architekten nicht mit den Wünschen des Bauherrn übereinstimmen. - Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
Die HOAI gibt einen Rahmen für die Honorarberechnung vor, der sich nach den erbrachten Leistungen, der Schwierigkeit des Projekts und den anrechenbaren Baukosten richtet. Abweichungen von der HOAI sind grundsätzlich möglich, müssen aber vertraglich vereinbart werden. - Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Dazu gehören in der Regel die reinen Baukosten, ohne Grundstückskosten und Baunebenkosten. - Wie kann ich mich gegen eine unberechtigte Honorarforderung des Architekten wehren?
Ich empfehle, die Honorarforderung von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Dieser kann die Berechtigung der Forderung beurteilen und Sie bei der Abwehr unterstützen. - Welche Bedeutung hat die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) für das Honorar?
Die Leistungsphase 9 umfasst die Überwachung der Mängelbeseitigung und die Objektbetreuung während der Gewährleistungsfrist. Wenn diese Phase nicht oder nur teilweise erbracht wurde, kann dies den Honoraranspruch des Architekten reduzieren.
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Architektenleistung: Bauherren-Wünsche vs. Standardlösungen
Erste
Zeile Ihrer Homepage: "Standardlösungen lehnen wir ab! ". Die Ausstattung eines Gebäudes bestimmt nicht der Architekt, sondern der Bauherr. Was ist seit der Kündigung 2002 gelaufen? Schriftwechsel etc.? Wie hat der Architekt die Kündigung begründet? Ihre Schlussfrage werden Sie hier kaum beantwortet bekommen, da Rechtsberatung und die ist Anwälten vorbehalten. -
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Unsere Strärke ist die konzeptionelle und strategische Planung <.. Vertrag wird unterschrieben (und blöderweise) keine Bausumme definiert ... >? -
Kündigungsgrund: Statische Bedenken – nachträglich irrelevant?
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Danke - ich habe die Schläge ja verdient! Aber wenn dir jemand erzählt: "Bei der zusätzlichen Wand, die ihr da wollt, sehe ich große statische Bedenken und ich sehe rießige Kosten auf euch zukommen", dann glaubt man es doch erst mal. Inzwischen weiß ich auch, dass das Megaschmarrn ist. Die Wand z.B. war 2 M lang, 2 M hoch und die hat mein Schwager in ein paar Stunden reingezogen. (So ging es überall - solche Sachen habe ich schriftlich)
Aber zu den Fragen: Kündigungsbegründung: nix! Nur: Werte Bauherren, so geht das nicht mehr weiter. Kündigung.
Nach der Kündigung 8 Monate totale Funkstille. Dann kam er mal auf die Baustelle und hat rumfotografiert. Und: er hat noch selber Aufträge erteilt, ohne mich zu fragen (die ich aber alle, bis auf eine 1000 € Geschichte dann noch bremsen konnte) Die Handwerker-Rechnungen, die zu ihm kamen (aus der Anfangsphase) hat er aber auch nach der Kündigung an mich weitergeschickt. -
Architektenhonorar: Gütliche Einigung vs. Rechtsstreit – Optionen
Also ...
ich würde sagen, es gibt zwei Möglichkeiten:
Großen Streit mit ungewissem Ausgang - für beide Seiten - oder eine gütliche salomonische Einigung!
Der Architekt hat ja wohl einiges für Sie getan, was Sie auch in Anspruch genommen haben (Planung, Bauantrag, LV's usw.) Ergo steht ihm ja auch ein Honorar zu! Andererseits hat ER gekündigt, hat also nicht alle ihm übertragenen Leistungen erbracht. Ergo dürfte ihm nicht alles Honorar bis LPAbk. 8 zu stehen. LP 9 sowieso noch nicht, dass erst nach Ablauf der Gewährleistung!
Ich wette, dass da einiges vorliegt, was wir hier nicht erfahren werden. Also sollten Sie sich mit ihm zusammensetzen und einen Einigung herbeiführen!
Oder zum RA gehen. -
Architektenhonorar: Anwalt einschalten für Klarheit & Vergleich
Nicht oder
sondern gleich zum Anwalt. Der Architekt kann offensichtlich ziemlich gut reden und Christian wird sowieso jemand brauchen, der die Erklärungen prüfen kann. Wenn das gleich ein Anwalt ist, kommt eher Klarheit rein und man kann vielleicht einen Vergleich finden.
@Christian: Schau nach bei Stubenrauch ...Gruß + viel Glück
Volker Leue -
Architektenrechnung: Restforderung von 8.000 € – Kern des Streits
Ich habe was vergessen: es geht hier NICHT ...
Ich habe was vergessen: es geht hier NICHT um das Gesamthonorar!
Der hat mir schon gleich am Anfang 2x einfach so eine Abschlagsrechnung geschrieben, die ich auch prompt bezahlt habe (insges. 28.000 Mark)!
In der Schlussrechnung kommt er auf 42.000 DM. Jetzt will er also noch 8.000 € haben. Um die geht es. Danke an alle - Christian -
Honorarzone: Anrechenbare Kosten vs. tatsächliche Leistung – Prüfung!
42000 DM ...
entsprächen anrechenbaren Kosten von rd. 330.000 DM bei LP 1 - 9 Honorarzone III (was ich mit bei der Ausstattung schon schwer vorstellen kann - eher IVAbk.).
Hier passt so einiges nicht zusammen - und ich wage zu vermuten, nicht nur beim Architekt, sondern auch bei den Infos, die hier ablesbar sind.
Entweder Sie einigen sich - oder Sie gehen damit zum Fachanwalt.
ich glaube nicht, dass sich dass hier auflösen lässt. -
Architektenrechnung: Anrechenbare Baukosten – Neuberechnung pro LP
Wenn es so einfach wäre, würde ich ja nicht ...
Wenn es so einfach wäre, würde ich ja nicht Hilfe suchen! Seine Rechnung ist 12 Seiten lang und bei jeder Leistungsphase definiert er die anrechenbaren Baukosten neu. Mal mehr, mal weniger, bei der Bauüberwachung schätzt er zu vielen Positionen einfach den Wert (weil es ja keine Rechnungen gibt - Eigenleistung - die er sowieso nicht überwacht hat!) In seiner letzten "Runterrechnungs-" Kostenschätzung liegt der Wert für Innen/Außenputz bei Eigenleistung bei 7.000 Mark (inkl. Material!), beim Titel Bauüberwachung in der Rechnung setzt er den Wert aber mit 28.000 DM an. -
Honoraranspruch: Gründe für Honorarkürzung – Gespräch vorbereiten
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Wenn man es mal ganz andersrum sieht: Es ist nicht so, dass ich mich mit ihm nicht einigen wollte - aber bei diesem Wahnsinn habe ich auch keine Lust ihm die 8 t € zu bezahlen. Ich bin zu einem Gespräch bereit, und ich glaube, der sagt nicht nein, wenn ich einfach so bei ihm auftauche. Aber dann: Ich muss gut gerüstet ins Gespräch gehen. FRAGE AN ALLE: Welche (auch allgemeinen) Gründe gibt es für eine Honorarkürzung beim Architekten? -
HOAI-Rechnung: Kostenermittlung pro Leistungsphase – korrekt?
12 Seiten ...
und wechselnde Kostenermittlungen für die einzelnen LP's klingt richtig gut! Das muss er nämlich machen. Das gehört sich so. Dass Sie dabei ins Schleudern kommen, mag ja sein, HOAIAbk.-Rechnungen sind eine Wissenschaft, an der selbst manch Architekt verzweifelt. Aber dafür können Sie ja Profi-Hilfe in Anspruch nehmen.
Und: Natürlich darf er Eigenleistungen schätzen. Stellen Sie sich zwei identische Häuser vor, eins komplett mit Firmen, eins komplett in Eigenleistung. Soll der Architekt dann auch zwei verschiedene Honorare bekommen? NEIN! Für beide gibt es das selbe Honorar (gleiche Architekt-Leistung vorausgesetzt).
Warum die Kosten (Putz) so weit abweichen? Fragen Sie ihn doch einfach mal nach dem Grund. Vielleicht hat es da ja auch Änderungen gegeben? -
Baukosten: Eigenleistung vs. Firmenleistung – passt die Rechnung?
Gerade gelesen
7000 DM in Eigenleistung = Material + Maschine
28000 DM Firmenleistung.
Da passt es doch wieder.
Noch eine Frage: Im Ausgangsbeitrag steht, Architekt aquiriert uns aktiv. Was heißt das? Ist er bei Ihnen vor der Tür gestanden und hat gefragt, wollen Sie grad bauen, ich hätt da Zeit für Sie, oder wie? -
Honorar kürzen: Universelle Gründe – anwendbar im Einzelfall?
gefällt mir ..
feine Methoden?
"Welche (auch allgemeinen) Gründe gibt es für eine Honorarkürzung .. "
kann man das universell verwenden? : -| -
Bauüberwachung: Honoraranspruch bei Eigenleistung nach Kündigung?
an die Architekten-Lobby: theoretisch verstehe ich das schon ...
an die Architekten-Lobby:
theoretisch verstehe ich das schon mit den Honoraen. Aber wenn einer nichts bauüberwacht, kann er doch für die Bauüberwachung nichts verlangen (NACH Kündigung kam erst die Eigenleistungsphase) oder andersrum: wenn er was verlangt, muss er dann nicht auch für die Qualität der Eigenleistung gradestehen? Grade z.B. Thema Putz: der zieht an manchen Stellen Wasser (Kapillar) - also müsste doch logischerweise entweder die Bauüberwachung fehlerhaft sein oder ich kann den Architekt dafür in Anspruch nehmen. - Denkfehler?
Und LPAbk. 9 hat er doch nie im Leben ausgeführt! -
Honorarberechnung: Baukostenbasis trotz nicht erbrachter Leistung
Wir wissen nicht ...
wer was warum (nicht) getan hat. Das wissen nur zwei.
Uns selbst wenn er nicht überwacht hat, muss er die vollen Baukosten (nach Firmenkosten) zu Grunde legen und sagen und ich habe xy% der Lp Z nicht erbracht und das Honorar der Zone entsprechend mindern, aber nicht die Baukosten rauslassen.
Ist übrigens auch in Ihrem Interesse, denn mit sinkenden Kosten wird das Honorar relativ gesehen höher!Nochmal. Entweder setzen Sie sich an einen Tisch - oder Sie gehen zum Anwalt und streiten. Dabei könnte sich aber ergeben, dass Sie wesentliche Teile des Honorars zu zahlen haben + Anwalt.
-
Architektenkündigung: Wichtiger Grund erforderlich? – Hinweis Anwalt
@Dühlmeyer
Alles richtig, aber wenn der Architekt tatsächlich selbst gekündigt hat (.. kündige Vertrag für die noch beauftragten/zu beauftragenden weiteren Leistungen der Gewerke ... der Phasen ... usw.), kann das doch wohl nicht mehr so einfach gesehen werden? Nebenbei glaube ich nicht, dass er tatsächlich ohne 'wichtigen Grund' so nett/dumm war..
@Fragesteller: Man kann natürlich versuchen, über fehlerhafte Planung, falsche Bauausführung, nicht ausreichende Unterlagen usw. alles aufzudröseln. Ist aber ungewiss und ich würde über einen Anwalt unter Hinweis auf gröbere Schnitzer (wenn's die gibt) oder auf fragwürdige Abrechnung von LPAbk. 9 die Hälfte anbieten, dann ist der Ärger vorbei.
Gruß
Volker -
Honorar: Baukostenbasis bei Eigenleistung – Leistungsanteil schätzen
@ Leue-Bahns ...
Doch, im Prinzip ist es so einfach.
Honorargrundlage ist immer das Gesamtbauwerk mit Baukosten in vollständiger Handwerkerleistung (bei Eigenleistung etc. geschätzt an Hand ortsüblicher Preise).
Nicht erbrachte Leistungen sind in ihrem Anteil an der Gesamtleistung der jeweiligen Leistungsphase zu schätzen (mehr geht nicht), das Einzelhonorar für die LPAbk. ist entsprechend zu mindern.
Der Grund der Nichterbringung: Kündigung, Faulheit, einvernehmliche Absprache (brauche ich nicht), usw. ist unwichtig.
Gegenzurechnen wäre ein evtl. Schaden, der dem Bauherrn entstanden ist.
Wird der Architekt GEKÜNDIGT, steht ihm evtl. (fast) das gesmte Honorar zu.
Aber wie schon gesagt, wir kennen nicht den ganzen Hintergrund, der Architekt hatte vielleicht Gründe, den Strick abzukauen ☹. -
Architekten-Wahnsinn: Honoraranspruch trotz Kündigung & Fehlplanung?
WORUM geht es hier BITTE? ein Architekt plant seinen ...
WORUM geht es hier BITTE? ein Architekt plant seinen eigenen Größenwahnsinn - respektiert keinen Bauherrenwunsch - kündigt, weil es ihm langt, kassiert vorher Geld, macht nach Rohbau nichts mehr, vergibt eigenmächtig Aufträge und lässt die Bauherren sitzen - und hat Anspruch auf sein Resthonorar - abgeleitet aus Schätzungen - bis LPAbk. 9?
Sind wir in irgend einer Bananenrepubilk? -
Architektenrechnung: Unberechtigt? – Nicht zahlen & abwarten!
Wenn es wirklich so ist, wie Sie schreiben,
würde ich in der Tat nichts mehr bezahlen und der Dinge harren, die da noch kommen werden (oder auch nicht). Es ist auch sehr leicht möglich, dass Ihr Architekt gedacht hat: "Nun stell ich einfach mal eine saftige Rechnung, vielleicht bezahlt der Depp ja, nur um seine Ruhe zu haben. Nach dem Motto (Jeden Tag steht ein Dummer auf, man muss ihn nur erwischen ...) "
Rein vom moralischen Gesichtspunkt betrachtet, sind Sie m.E. im Recht und ich kann Sie und Ihre Argumente sehr gut verstehen. Ignorieren Sie die Rechnung einfach und freuen sich auf Weihnachten im Kreis ihrer lieben Familie. -
Architektenwahl: Früher eingreifen & Kündigung mit Schadenersatz!
Wenn der Architekt ...
wirklich soooo schlimm war, dann frag ich mich, warum Sie das alles zugelassen haben, ihn nicht schon viel eher eingebremst haben und nicht schon lange mit einem Anwalt zusammen Kündigung + Schadenersatz betreiben.
Ich weiß auch, dass es ein paar Kollegen gibt, die sich als Künstler ala Hundertwasser, Gaudi, v.d. Velde usw. "begreifen" und nach einer VogelFrissOderStirb-Mentalität entwerfen.
Aber das merke ich doch in den ersten Gesprächen und kann dann freundlich aber bestimmt problemlos eine weitere Zusammenarbeit unterlassen.
Ich glaube eher, das der Architekt sehr wohl den Geschmack der Bauherren bedient hat, nur leider war dieser deutlich über den fin. Möglichkeiten - und das war des Architekten Problem.
Und nun gibt es Knies. An dem nicht einer alleine Schuld ist. Also gut überlegen, was von Ihnen und was vom Architekt belegbar getan/unterlassen wurde.
Und wenn Sie da ein reines Gewissen haben, entspannt zurücklehnen.
Ist das Gewissen nicht ganz so rein, mal überlegen, was denn so sein könnte - und danach das weitere handeln bestimmen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar nach Kündigung: Rechte, Kosten & Durchsetzung
💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Durchsetzung von Architektenhonoraren nach einer Kündigung, insbesondere im Kontext der Leistungsphase 9. Es werden Fragen zu Honoraransprüchen bei nicht erbrachten Leistungen, der korrekten Berechnungsgrundlage bei Eigenleistungen und den Möglichkeiten einer Honorarkürzung erörtert. Die Diskussionsteilnehmer raten zu einer frühzeitigen rechtlichen Beratung und zur Prüfung der Architektenrechnung.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Baukosten ist entscheidend für die Honorarberechnung. Unterschiedliche Kostenansätze in den einzelnen Leistungsphasen können zu Streitigkeiten führen, wie im Beitrag Architektenrechnung: Anrechenbare Baukosten – Neuberechnung pro LPAbk. beschrieben.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Bei Uneinigkeiten über das Architektenhonorar wird empfohlen, frühzeitig einen Fachanwalt für Architektenrecht einzuschalten, um die eigenen Rechte zu prüfen und eine gütliche Einigung zu erzielen. Dies wird im Beitrag Architektenhonorar: Anwalt einschalten für Klarheit & Vergleich hervorgehoben.
💰 Kosten: Die Honorarzone und die anrechenbaren Kosten beeinflussen die Höhe des Architektenhonorars. Es ist wichtig, diese Faktoren genau zu prüfen und gegebenenfalls durch einen Experten überprüfen zu lassen. Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass bei nicht erbrachten Leistungen eine Minderung des Honorars möglich ist.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten die Architektenrechnung sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten oder Zweifeln rechtlichen Rat einholen. Eine transparente Kommunikation mit dem Architekten und der Versuch einer gütlichen Einigung sind empfehlenswert, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Siehe auch Honoraranspruch: Gründe für Honorarkürzung – Gespräch vorbereiten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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- … Kündigung des Architektenvertrages …
- … Vertrauensverlust Architekt: Sachverständiger als Kündigungsgrund? …
- … Mich beschäftigt derzeit ein Problem mit unserem Architekten, der Aufgrund einer beabsichtigten Hinzuziehung eines Sachverständigen das Vertrauensverhältnis so stark gestört empfindet, dass er den Architektenvertrag gekündigt hat. Man muss dazu sagen, dass wir bisher keine Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz hatten und auch haben. Wir möchten jedoch gern, dass ein zweiter Fachmann sich die Ausführungspläne nochmal ansieht und sich eine weitere Meinung bildet, da wir bereits in der Vergabephase von einigen Baufirmen zu hören bekommen haben, dass manche Dinge nicht ganz so zu realisieren sind oder andere Materialen genutzt werden müssen. Wir sprechen sicherlich nicht von riesen großen Abweichungen, aber ich kann sie als Laie nicht bewerten. Unsererseits liegt derzeit nur ein Angebot eines Sachverständigen vor, welchen wir nach belieben auf Stundenbasis hinzuziehen können. Er übernimmt somit keine Bauleitung wie in der LPAbk. 8. Sofern wir aber möchten, würde er uns auch bei den Abnahmen begleiten. Diese wurde unsererseits dem Architekten so eröffnet. Dieser empfindet dies als Vertrauensbruch und meinte, dass Vertragsverhältnis nicht aufrecht erhalten zu können. Er würde nun die LP 5 beenden und die LP 6 nur für den Rohbau noch abschließen. Meines Erachtens stellt die Hinzuziehung eines weiteren Fachmann zu unserer Sicherheit keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Auch habe ich seine fachliche Kompetenz in keinem Falle …
- … Auch dürfte dies kein wichtiger Grund sein, der zu einer ordnungsgemäßen Kündigung ausreicht bzw. der eine Kündigung rechtfertigen würde. …
- … Architekt Kündigung: Dank für Antworten & weitere Vorgehensweise …
- … Architekt Kündigung: Umgang mit schwierigen Architekten …
- … Architekt Kündigung: Kritische Bedenken & nächste Schritte …
- … den Vertrag bei Vertrauensverlust kündigen, z.B. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Kündigung des Architektenvertrags hat Auswirkungen auf Honoraransprüche und Bauzeit. Es ist wichtig, …
- … die Kündigung zu prüfen und Alternativen zu suchen. Die Kommunikation mit dem Architekten sollte transparent sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Problemen kann ein Mediator helfen, eine Lösung zu finden. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Vertrauensverlust Architekt: Sachverständiger als Kündigungsgrund? wird diskutiert, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen einen ausreichenden …
- … Grund für die Kündigung darstellt. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden. …
- … ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektvertrag Kündigung: Rechtliche Aspekte & Folgen verweist auf eine externe Quelle …
- … mit weiteren Informationen zur Kündigung von Architektenverträgen. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Kündigung des Architektenvertrags sorgfältig und suchen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat. Klären …
- … holen Sie Angebote ein. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Architekt Kündigung: Kritische Bedenken & nächste Schritte bezüglich der weiteren Vorgehensweise. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt zu viel geplant: Kostenüberschreitung, Honorar & Rechte bei Planungsfehlern?
- … die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Architektenhonorare.Verwandte Begriffe: Baunebenkosten, Gesamtkosten, Investitionskosten …
- … Architektenvertrag kündigenGründe und Vorgehensweise bei der Kündigung eines Architektenvertrags. …
- … ✅ Zusatzinfo: Die Berechnungsgrundlage für Architektenhonorare basiert auf der HOAIAbk. 2009. Die anrechenbaren Kosten umfassen unter anderem …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenwechsel in der Planungsphase: Kosten, Risiken & Vorgehensweise?
- … Architektenvertrag kündigenInformationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Folgen einer Kündigung des Architektenvertrags. …
- … Architektenwechsel: Freie Kündigung – Honorar & entgangener Gewinn …
- … das wäre eine so genannte freie Kündigung. Ohne schriftlichen Vertrag gehen die Gerichte i.d.R. von einer Vollbeauftragung bis einschl. LPAbk. 9 aus. …
- … Und bei einer Kündigung schon sowieso. …
- … Architektenhonorar: Vorentwurf bezahlen – Unfaire Gewinnausfälle? …
- … Ein Architektenwechsel in der Planungsphase kann komplexe Honorarfragen aufwerfen. Bei freier Kündigung können Ansprüche auf entgangenen Gewinn entstehen. Kulanz des Architekten spielt eine …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenwechsel: Freie Kündigung – Honorar & entgangener Gewinn kann bei einer freien Kündigung, ohne …
- … ist wichtig, die erbrachten Vorentwürfe fair zu entlohnen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Vorentwurf bezahlen – Unfaire Gewinnausfälle? diskutiert wird. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt unstrukturiert: Bauverzögerung, Planungsfehler & Vorgehen bei Baumängeln?
- … für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist eine verbindliche Preisregelung.Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Architektenhonorar, Ingenieurhonorar …
- … Antwort: Eine Kündigung des Architektenvertrags ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Umbau: Muss ich zahlen? Prüfung, Rechte & Vorgehen
- … BGBAbk. §632: Kostenanschlag – Ankündigung erforderlich! …
- … Unternehmer will schon für lau auf Ämter rennen um dem Bauherren Architektenhonorar zu sparen, wenn letztlich nicht mal ein Auftrag rausspringt?! …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut BGBAbk. §632: Kostenanschlag – Ankündigung erforderlich! muss die Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag vorab angekündigt werden. Andernfalls …
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