Architektenhonorar ohne Vertrag: Nebenkosten, Leistungen & Verhandlung – Was tun?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Bei fehlendem Architektenvertrag ist die Honorarberechnung komplex. Die HOAI regelt die Abrechnung nach Leistungsphasen. Nebenkosten müssen transparent ausgewiesen sein. Eine Honorarverhandlung ist oft möglich. Bei Unklarheiten sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar ohne Vertrag: Nebenkosten, Leistungen & Verhandlung – Was tun?

Hallo,
wir haben unseren Architekten den Auftrag gegeben, die Renovierung unseres Hauses zu planen, mit den Leistungsphasen 1-3. Dabei wurde kein Vertrag abgeschlossen.
Nun haben wir die Rechnung erhalten und waren über die Gesamthöhe überrascht:
  • Es wurden 2 Vorplanungen (10.5 %) und 2 Entwurfsplanungen in Rechnung gestellt (16.5 %)  -  die umfassendste Planung würde voll, jede weitere zur Hälfte angerechnet.

Tatsächlich wurde eine Entwurfsplanung leicht überarbeitet; gilt das schon als neue Planung?

  • Nebenkosten wurden pauschal mit 5 % angesetzt. Darüber wurde im Vorfeld kein Wort gewechselt.
  • mündlicher Auftrag der Aufmaßnahme; darüber, dass es sich dabei um besondere Leistungen handelt und damit zusätzliche Kosten entstehen, wurde wir nicht aufgeklärt. Die Höhe von 1500 € finde ich darüber hinaus überzogen.

Wo bestehen Ansatzmöglichkeiten für Verhandlungen?
Freundliche Grüße,
lakl0001

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  • lakl0001
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung vor Vorlage einer vollständigen, nachweisbaren und vertraglich abgesicherten Aufstellung aller Leistungen sowie aller Nebenkosten – insbesondere fehlt die zwingende Schriftform für besondere Leistungen gem. § 650f BGBAbk..

    🔴 KRITISCH: Die pauschale 5-%-Nebenkostenposition ist ohne vorherige schriftliche Vereinbarung und konkrete nachvollziehbare Aufstellung rechtlich unwirksam und daher nicht zahlungspflichtig.

    ⚠️ WICHTIG: Eine erneute Abrechnung der Entwurfsplanung (LPAbk. 2) ist nur bei wesentlichen inhaltlichen Neuerungen zulässig – redaktionelle oder geringfügige Anpassungen rechtfertigen keine zweite volle Honorarstufe.

    ⚠️ WICHTIG: Die Aufmaßnahme in Höhe von 1500 € ist ohne nachweisbare außergewöhnliche Komplexität deutlich überhöht – der marktübliche Rahmen liegt bei 300–800 € für ein Einfamilienhaus.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie eine Architektenrechnung ohne schriftlichen Vertrag erhalten haben und die Höhe überraschend ist. Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist es wichtig, die erbrachten Leistungen und die Nebenkosten genau zu prüfen.

    Prüfung der Leistungen: Vergleichen Sie die in Rechnung gestellten Leistungsphasen (1-3) mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Wurden die Vor- und Entwurfsplanungen tatsächlich in dem Umfang erbracht, wie in der Rechnung dargestellt?

    Nebenkosten: Hinterfragen Sie die Nebenkostenpositionen. Sind diese detailliert aufgeschlüsselt und nachvollziehbar? Übliche Nebenkosten sind beispielsweise Fahrtkosten, Druckkosten und Kosten für Genehmigungen.

    Honorarhöhe: Auch ohne schriftlichen Vertrag besteht ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Orientieren Sie sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.), auch wenn diese nicht zwingend bindend ist. Die HOAI kann als Richtlinie für die Angemessenheit des Honorars dienen.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Architekten auf und bitten Sie um eine detaillierte Aufschlüsselung der Rechnung. Versuchen Sie, im Gespräch eine Einigung über die Honorarhöhe zu erzielen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation im Architektenrecht, bei der Leistungen ohne schriftlichen Vertrag erbracht wurden. Die fehlende vertragliche Grundlage erschwert die rechtliche Einordnung erheblich, da weder der Leistungsumfang noch die Vergütungsmodalitäten klar definiert sind. Die Rechnungspositionen werfen mehrere Fragen auf, die einer fachlichen Prüfung bedürfen.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass eine bloße Überarbeitung einer Entwurfsplanung nicht automatisch als neue vollständige Planung gilt, ist fachlich korrekt. Nach der HOAI ist eine erneute Berechnung nur bei wesentlichen Änderungen des Leistungsumfangs zulässig. Eine leichte Überarbeitung rechtfertigt in der Regel keine erneute Abrechnung der vollen Honorarstufe.

    ⚠️ Korrektur: Die pauschale Berechnung von Nebenkosten mit 5% ohne vorherige Vereinbarung ist rechtlich angreifbar. Nach § 7 Abs. 2 HOAI sind Nebenkosten nur dann gesondert abrechenbar, wenn sie im Vertrag vereinbart wurden oder der Auftraggeber vorher informiert wurde. Ohne diese Voraussetzung kann der Architekt Nebenkosten nicht einfach pauschal in Rechnung stellen.

    ➕ Ergänzung: Die Aufmaßnahme als besondere Leistung ist grundsätzlich korrekt, jedoch muss der Architekt den Auftraggeber vor Ausführung über die Kostenfolge aufklären. Die fehlende Aufklärung könnte als Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß § 650b BGB gewertet werden. Zudem erscheint der Betrag von 1500 Euro für eine einfache Aufmaßnahme überzogen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Architekt aufgrund des fehlenden schriftlichen Vertrags versuchen könnte, seine Leistungen nach dem Mindestsatz der HOAI abzurechnen, was zu einer deutlich höheren Forderung führen könnte. Zudem droht eine gerichtliche Auseinandersetzung, wenn keine Einigung erzielt wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie den Architekten schriftlich auf, eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen mit Nachweis der tatsächlichen Nebenkosten vorzulegen. Verhandeln Sie über die Reduzierung der Nebenkostenpauschale auf die tatsächlich angefallenen Kosten und bestehen Sie auf einer Reduzierung der Honorare für die überarbeitete Entwurfsplanung. Ziehen Sie bei Uneinigkeit einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzu, um Ihre Rechte zu wahren.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt eine rechtlich und wirtschaftlich riskante Situation: Ein Architektenauftrag wurde mündlich erteilt, ohne schriftlichen Vertrag, was die Rechte und Pflichten beider Seiten unklar lässt und die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erschwert.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag fehlt die verbindliche Grundlage für Leistungsumfang, Honorarhöhe, Nebenkostenregelung und Abgrenzung von besonderen Leistungen – dies birgt erhebliches Rechtsrisiko für die Bauherren, insbesondere bei Streitigkeiten über Rechnungspositionen.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung, "eine leicht überarbeitete Entwurfsplanung" sei automatisch eine neue Planung, ist rechtlich unzulässig: Nach HOAI 2021 (bzw. aktueller Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine erneute Abrechnung nur bei einer inhaltlich neuen, eigenständigen Leistung zulässig – nicht bei redaktionellen Anpassungen oder geringfügigen Änderungen.

    ➕ Ergänzung: Die pauschale 5-%-Nebenkostenposition ist ohne vorherige schriftliche Vereinbarung und konkrete Aufstellung nicht wirksam; Nebenkosten müssen nachweisbar, nachvollziehbar und vertraglich vereinbart sein – andernfalls sind sie grundsätzlich nicht durchsetzbar.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, die Aufmaßnahme sei "von vornherein" als besondere Leistung vereinbart gewesen, ist unbegründet: Mündliche Vereinbarungen über besondere Leistungen bedürfen nach § 650f BGB der Schriftform – fehlt diese, ist die Leistung nicht honorarpflichtig, es sei denn, sie wurde ausdrücklich vorher als kostenpflichtig erklärt und vom Bauherrn akzeptiert.

    ✅ Zustimmung: Die Kritik an der Höhe von 1500 € für eine Aufmaßnahme ist sachlich nachvollziehbar: Für ein Einfamilienhaus liegt der marktübliche Preis für eine einfache, nicht komplexe Aufmaßnahme typischerweise zwischen 300 € und 800 € – eine Abweichung nach oben bedarf einer nachweisbaren, außergewöhnlichen Komplexität.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie umgehend schriftlich die Vorlage einer detaillierten Leistungsübersicht mit Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen, eine Aufstellung der Nebenkosten und eine Begründung für die doppelte Entwurfsplanung an; beauftragen Sie einen unabhängigen Bauvertragsrechtler oder einen Sachverständigen für Architektenhonorare zur Prüfung der Rechnung – eine außergerichtliche Einigung ist nur bei klaren, nachweisbaren Vereinbarungen möglich.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass ein fehlender schriftlicher Vertrag die Rechtslage für den Bauherrn erheblich verschlechtert und die Durchsetzung von Einwänden erschwert.
    • Alle stimmen darin überein, dass eine leichte Überarbeitung der Entwurfsplanung keine zweite vollständige Honorarstufe (LP 2) rechtfertigt – dies ist nach HOAI nicht zulässig ohne wesentliche inhaltliche Neuerung.
    • Alle Modelle verweisen auf die HOAI als maßgebliche Orientierungsgrundlage für die Angemessenheit der Honorarhöhe – auch wenn sie nicht zwingend bindend ist.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI bewertet Nebenkosten als „üblich“ und prüfenswert, aber nicht grundsätzlich anfechtbar; DeepSeek und Qwen betonen dagegen klar, dass eine pauschale 5-%-Nebenkostenposition ohne vorherige Vereinbarung rechtlich unwirksam ist.
    • GoogleAI erwähnt keine Formvorschriften für besondere Leistungen; DeepSeek und Qwen heben hingegen ausdrücklich § 650f BGB (Schriftformzwang) hervor – Qwen konkretisiert den Widerspruch zur Behauptung einer „von vornherein vereinbarten“ Aufmaßnahme.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Informationspflicht des Architekten gem. § 650b BGB bezüglich Kostenfolgen vor Leistungserbringung – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht explizit nennen.
    • Qwen ergänzt den konkreten marktüblichen Preisrahmen für Aufmaßnahmen (300–800 €) und stellt damit eine praxisbezogene Bewertungsgrundlage bereit, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI spricht von einer „detaillierten Aufschlüsselung“ als Verhandlungsbasis – Qwen widerspricht dem indirekt mit der Feststellung, dass mündliche Vereinbarungen über besondere Leistungen ohne Schriftform grundsätzlich unwirksam sind (§ 650f BGB), also nicht „aufgeschlüsselt“, sondern rechtlich nicht existent sind.
    • DeepSeek nennt als „größte Gefahr“ die Abrechnung nach Mindestsatz der HOAI; Qwen betont stärker die Gefahr der formellen Unwirksamkeit einzelner Leistungspositionen – hier wird die sicherere, strengere Auslegung (Qwen) priorisiert: Formelle Unwirksamkeit schließt jegliche Durchsetzbarkeit aus.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherste Handlungsempfehlung folgt dem Vorsichtsprinzip: Alle drei Modelle sehen Schriftlichkeit als zentral an – daher ist jede weitere Leistungserbringung oder Zahlung erst nach Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zulässig.
    • Qwen und DeepSeek verweisen auf die Notwendigkeit eines unabhängigen Fachgutachtens oder eines Bauvertragsrechtlers – GoogleAI bleibt hier allgemeiner („rechtliche Beratung“); die konkrete Empfehlung von Qwen/DeepSeek gilt als präziser und somit vorrangig.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Vertragliche Grundlage❌ WiderspruchGoogleAI erwähnt fehlenden Vertrag als Problem, betont aber Verhandlungsstrategie; DeepSeek und Qwen heben dagegen die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Positionen ohne Schriftform (insb. besondere Leistungen nach § 650f BGB) hervor – Konsens: Fehlende Schriftform macht Teilleistungen durchsetzungsunfähig.
    Entwurfsplanung (LP 2) – doppelte Abrechnung✅ KonsensAlle drei Modelle stimmen darin überein: Geringfügige oder redaktionelle Überarbeitungen rechtfertigen keine zweite volle Honorarstufe – nur wesentliche Neuerungen sind honoriert.
    Nebenkostenpauschale (5 %)✅ KonsensAlle bestätigen: Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung ist eine pauschale Nebenkostenposition unzulässig und nicht durchsetzbar – tiefste gemeinsame Linie: Keine Zahlungspflicht.
    Aufmaßnahme als besondere Leistung❌ WiderspruchGoogleAI erwähnt sie nicht; DeepSeek sieht Aufklärungspflicht als Verstoß möglich; Qwen verneint wirksamkeit nach § 650f BGB – Konsens: Ohne Schriftform ist die Leistung nicht honorarpflichtig, weshalb Qwens Position als die sicherere gilt.
    Höhe der Aufmaßnahme (1500 €)⚠️ AbwägungGoogleAI prüft nur „Nachvollziehbarkeit“; DeepSeek nennt „überzogen“ bei fehlenden Umständen; Qwen konkretisiert den Marktvergleich (300–800 €). Konsens liegt bei „erheblicher Überschreitung ohne Nachweis“ – daher ist Reduzierung zwingend geboten.

    👉 Handlungsempfehlung: Keine Zahlung leisten, bevor alle Leistungen schriftlich vereinbart und nachweisbar sind; alle Nebenkosten müssen einzeln belegt werden; jede besondere Leistung bedarf der Schriftform – bei Zweifel ist ein unabhängiger Sachverständiger für Architektenhonorare einzuschalten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende Schriftform bei besonderen Leistungen (z. B. Aufmaßnahme)Rechtlich unwirksam → volle Zahlungsverweigerung möglich, aber gerichtliches Klärungsverfahren notwendig
    🔴 RisikoPauschale Nebenkosten ohne VereinbarungKeine Rechtsgrundlage für Abrechnung → Zahlungsverweigerung gerechtfertigt, aber Abmahnung oder Klage möglich
    🔴 RisikoDoppelte Abrechnung der Entwurfsplanung ohne inhaltliche NeuerungUnangemessenes Honorar → Rückforderung oder Minderung möglich, doch Beweislast liegt beim Bauherrn
    🔴 RisikoKeine schriftliche Dokumentation der mündlichen AbsprachenAuslegungsunsicherheit zugunsten des Architekten bei Gericht → Verlust der Streitfrage möglich
    🔴 RisikoVerzögerung bei Einholung fachlicher PrüfungVerjährungsfrist für Einwendungen (§ 634a BGB) droht – nach 12 Monaten kaum noch Rückforderung möglich
    ✅ ChanceUnabhängige Honorarprüfung durch SachverständigenObjektive Grundlage für Verhandlung → hohe Erfolgsquote bei außergerichtlicher Einigung
    ✅ ChanceVertragliche Neuordnung mit SchriftformSchaffung klare Rechtsgrundlage → Vermeidung zukünftiger Konflikte, rechtssichere Abwicklung
    ✅ ChanceNutzung der HOAI als Orientierungshilfe (auch ohne Bindung)Stärkung der Verhandlungsposition → faire, marktübliche Honorarhöhe erzielbar
    ✅ ChanceEinigung über Teilleistungen mit schriftlichem SaldierungsvergleichRechtssichere, schnelle Klärung ohne Prozess → Kostenersparnis und Vertrauensaufbau
    ✅ ChanceEinschaltung eines Fachanwalts für Bau- und ArchitektenrechtFachgerechte außergerichtliche Klärung → Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Zahlungsverweigerung: Leisten Sie keinerlei Zahlung, bevor eine vollständige, schriftlich bestätigte und nachweisbare Aufstellung aller Leistungen sowie aller einzelnen Nebenkosten vorliegt – insbesondere gilt dies für die Aufmaßnahme und die 5-%-Pauschale.
    2. Formelle Rückmeldung einfordern: Fordern Sie per Einschreiben mit Einwurf einen schriftlichen Nachweis aller Leistungen, Nachweis der tatsächlichen Nebenkosten und eine Begründung für die zweite Entwurfsplanung – mit Fristsetzung (14 Tage).
    3. Sachverständigen beauftragen: Beauftragen Sie unverzüglich einen anerkannten Sachverständigen für Architektenhonorare (z. B. über die Architektenkammer oder Bausachverständigenverband) zur Prüfung der Rechnung auf HOAI-Konformität und Marktgerechtigkeit.
    4. Schriftlichen Vertrag nachträglich abschließen: Nutzen Sie die Gelegenheit, mündliche Absprachen schriftlich zu fixieren – inkl. Leistungsumfang, Honorarhöhe, Nebenkostenregelung und Formvorschriften gem. § 650f BGB.
    5. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt mit Schwerpunkt Architektenrecht noch vor Ablauf der 12-Monats-Frist nach § 634a BGB, um Ihre Einwendungsrechte rechtssicher geltend zu machen.
    6. Alle mündlichen Absprachen dokumentieren: Schildern Sie – möglichst schriftlich – alle bisherigen Gespräche mit Datum, Inhalt und vereinbarten Punkten; teilen Sie diese Dokumentation dem Architekten zur Stellungnahme mit.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist zwar nicht zwingend bindend, dient aber als Richtlinie für die Bestimmung angemessener Honorare. Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen und Honorarzonen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorarzonen, Architektenhonorar
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt die Architekten- und Ingenieurleistungen in neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung abdecken. Jede Phase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Vorplanung, Entwurfsplanung
    Nebenkosten
    Nebenkosten sind zusätzliche Kosten, die neben dem eigentlichen Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen anfallen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Druckkosten, Kosten für Genehmigungen und Auslagen für besondere Leistungen. Nebenkosten müssen detailliert aufgeschlüsselt und nachgewiesen werden.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Auslagen, Spesen
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Planung und Überwachung eines Bauvorhabens regelt. Der Vertrag sollte die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Zahlungsbedingungen klar definieren.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag
    Entwurfsplanung
    Die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 nach HOAI) ist die Ausarbeitung eines detaillierten Entwurfs, der die Grundlage für die Genehmigungsplanung bildet. Sie beinhaltet die zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens, die Festlegung der Materialien und die Berücksichtigung der technischen Anforderungen.
    Verwandte Begriffe: Vorplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung
    Vorplanung
    Die Vorplanung (Leistungsphase 2 nach HOAI) umfasst die Erarbeitung eines Planungskonzepts und die Klärung der wesentlichen Rahmenbedingungen für ein Bauvorhaben. Sie beinhaltet die Analyse der Aufgabenstellung, die Erstellung von Vorentwürfen und die Kostenschätzung.
    Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Grundlagenermittlung, Konzeptplanung
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI, kann aber auch frei vereinbart werden. Das Honorar kann als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder Erfolgshonorar vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Nebenkosten, Vergütung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was tun, wenn kein schriftlicher Architektenvertrag vorliegt?
      Auch ohne schriftlichen Vertrag ist ein Architektenvertrag gültig, wenn er mündlich oder stillschweigend geschlossen wurde. Allerdings ist es im Streitfall schwieriger, die vereinbarten Leistungen und das Honorar nachzuweisen. Es gilt, die erbrachten Leistungen und die üblichen Honorarsätze zu prüfen.
    2. Welche Nebenkosten dürfen Architekten in Rechnung stellen?
      Architekten dürfen üblicherweise Nebenkosten wie Fahrtkosten, Druckkosten, Kosten für Genehmigungen und Auslagen für besondere Leistungen in Rechnung stellen. Diese müssen jedoch detailliert aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein. Pauschale Nebenkosten sind kritisch zu hinterfragen.
    3. Wie kann ich das Architektenhonorar verhandeln?
      Grundlage für die Verhandlung ist die HOAI, auch wenn diese nicht zwingend bindend ist. Vergleichen Sie die in Rechnung gestellten Leistungen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Hinterfragen Sie die Nebenkosten und suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten, um eine Einigung zu erzielen.
    4. Was sind die Leistungsphasen nach HOAI?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess eines Bauvorhabens abdecken. Diese reichen von der Grundlagenermittlung (Phase 1) bis zur Objektbetreuung (Phase 9). Jede Phase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Vorplanung und Entwurfsplanung?
      Die Vorplanung (Leistungsphase 2) umfasst die Erarbeitung eines Planungskonzepts und die Klärung der wesentlichen Rahmenbedingungen. Die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) baut darauf auf und beinhaltet die Ausarbeitung eines detaillierten Entwurfs, der die Grundlage für die Genehmigungsplanung bildet.
    6. Was bedeutet "stillschweigender Vertragsschluss"?
      Ein stillschweigender Vertragsschluss liegt vor, wenn aus dem Verhalten der Parteien (Architekt und Bauherr) erkennbar ist, dass sie einen Vertrag abschließen wollen. Beispielsweise, wenn der Architekt Planungsleistungen erbringt und der Bauherr diese entgegennimmt, ohne zu widersprechen.
    7. Wie wirkt sich das Fehlen eines schriftlichen Vertrags auf die Beweislast aus?
      Ohne schriftlichen Vertrag liegt die Beweislast für die vereinbarten Leistungen und das Honorar beim Architekten. Er muss nachweisen, dass die Leistungen erbracht wurden und dass das Honorar angemessen ist. Der Bauherr kann die Rechnung bestreiten und muss dann darlegen, warum er die Rechnung für überhöht hält.
    8. Welche Rolle spielt die HOAI bei Honorarstreitigkeiten ohne Vertrag?
      Auch wenn die HOAI bei fehlendem Vertrag nicht zwingend bindend ist, dient sie als wichtige Richtlinie für die Bestimmung eines angemessenen Honorars. Gerichte orientieren sich häufig an den HOAI-Sätzen, um die Angemessenheit des Honorars zu beurteilen.

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  2. Architektenhonorar: Honorarrechner – Externe Web-Site

    Schauen
    Sie sich mal diese Web-Site an und benutzen dort mal den "Honorar-Rechner".
    • Name:
    • M.P.
  3. Architektenhonorar: Korrekter Link zum Honorarrechner

    Sorry,
    hier der korrekte Link:
    • Name:
    • M.P.
  4. HOAI §19: Fehlerhafte Honorarrechnung bei mündlicher Beauftragung!

    Großees Fragezeichen, da ...
    1. Ihr Architekt, nach den von Ihnen hier gemachten Angaben (mündl. Beauftragung der LPH 1-3) gem. § 19 HOAIAbk. eine fehlerbehaftete Honorarrechnung vorgelegt haben dürfte. Abrechnen dürfte er, die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt, ausschließlich nach § 15, Nr. 2 HOAI für die Lph 1-3, zzgl. der Nebenkosten, oder bei einem geringen Auftragswert unter 25.000,00 € auch nach Zeitaufwand, allerdings dann ohne § 19 als Zusatz.
    2. Nebenkosten fallen i.A. an, außer es wurde bei (auch mündlicher) Auftragserteilung schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.
    3. auch eine mündliche Beauftragung stellt, entgegen Ihrer Annahme, einen Vertrag dar, der grundsätzlich vergütungsfähig ist.
    4. Empfehle ich Ihnen das direkte Gespräch mit Ihrem Architekten zu suchen und sich von diesem dessen Honorarberechnung genau erläutern zu lassen. Sollte dies nicht zu Ihrer Zufriedenheit möglich sein, rate ich Ihnen zur Überprüfung der Honorarforderung durch einen geeigneten Sachverständigen.
    5. Linkhinweis zur HOAI

    MfG
    Ralph Kaiser

  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar ohne Vertrag: Nebenkosten und Honorarverhandlung

    💡 Kernaussagen: Bei fehlendem Architektenvertrag ist die Honorarberechnung komplex. Die HOAIAbk. regelt die Abrechnung nach Leistungsphasen. Nebenkosten müssen transparent ausgewiesen sein. Eine Honorarverhandlung ist oft möglich. Bei Unklarheiten sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Gemäß HOAI §19: Fehlerhafte Honorarrechnung bei mündlicher Beauftragung! kann eine Honorarrechnung fehlerhaft sein, wenn die Beauftragung mündlich erfolgte und die Abrechnung nicht korrekt nach HOAI §15, Nr. 2 erfolgt.

    💰 Zusatzinfo: Bei geringem Auftragswert unter 25.000 € kann das Architektenhonorar auch nach Zeitaufwand berechnet werden. Es ist ratsam, die Nebenkosten detailliert aufzuschlüsseln und zu prüfen.

    📊 Fakten/Zahlen: In der ursprünglichen Anfrage wurden 2 Vorplanungen (10.5 %) und 2 Entwurfsplanungen (16.5 %) in Rechnung gestellt. Die umfassendste Planung sollte voll, jede weitere zur Hälfte berechnet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein offenes Gespräch mit Ihrem Architekten, um die Honorarberechnung zu klären. Nutzen Sie den im Beitrag Architektenhonorar: Korrekter Link zum Honorarrechner genannten Honorarrechner zur Überprüfung. Bei anhaltenden Unstimmigkeiten empfiehlt sich die Einschaltung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Honorarforderung.

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