HOAI: Sind Nachträge anrechenbare Kosten? Abrechnung, Leistungsphasen 5-7 & Kostenkontrolle

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Nachträge von Baufirmen zu den anrechenbaren Kosten gemäß HOAI in den Leistungsphasen 5 bis 7 gehören. Es gibt unterschiedliche Meinungen, die von der Art der Veranlassung der Nachträge (Planungsfehler vs. Bauherrenwunsch) und dem Zeitpunkt der Beauftragung abhängen. Ein wichtiger Punkt ist die (Un-)Verbindlichkeit des Kostenanschlags und dessen Fortschreibung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

HOAI: Sind Nachträge anrechenbare Kosten? Abrechnung, Leistungsphasen 5-7 & Kostenkontrolle

Wir haben bei 2 Objekten für einen öffentlichen Auftraggeber die Leistungsphasen 1 bis 8 in Auftrag bekommen und abgeschlossen.
Bei der Schlussrechnung werden wir bei den Leistungsphasen 5  -  7 bezüglich der anrechenbaren Kosten nicht einig.
Nach unserer Auffassung sind Nachträge der Baufirmen (zumindest beauftragte Nachträge) die durch uns bei den beauftragten Firmen veranlsst und in Folge geprüft, etc. wurden als Kostenanschlag zu den anrechnebaren Kosten zu zählen.
Liegen wir damit richtig und wo wäre das ggf. dokumentiert.
  • Name:
  • Carsten
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Nachtragskosten dürfen nicht automatisch in die anrechenbaren Kosten für Leistungsphasen 5–7 einfließen – dies widerspricht § 4 Abs. 3 HOAIAbk. 2021 und führt bei Prüfung zu Honorarrückforderung.

    🔴 KRITISCH: Eine fehlerhafte Honorarberechnung auf Basis nachträglich vereinbarter Kosten birgt das Risiko einer rechtlich und finanziell sanktionierten Honorarüberschreitung (Rechnungshof, Auftraggeberprüfung).

    ⚠️ WICHTIG: Die Honorargrundlage ist zum Vertragszeitpunkt fixiert – spätere Nachträge erhöhen nur die Honorarbasis für LPAbk. 8 (Objektbetreuung), sofern vertraglich geregelt oder auf Planungsfehlern beruhend.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Einbeziehung von Nachtragskosten in LP 5–7 erfordert eine vorherige vertragliche Vereinbarung (z. B. Kostenrahmenvereinbarung nach § 4 Abs. 4 HOAI) oder eine nachweisbare Planungsänderung durch den Architekten.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Unstimmigkeiten bezüglich der anrechenbaren Kosten in den Leistungsphasen 5-7 haben, insbesondere im Hinblick auf Nachträge der Baufirmen.

    Grundsätzlich sind Nachträge anrechenbare Kosten, wenn sie auf berechtigten Ansprüchen der Baufirmen beruhen und im Rahmen der Kostenkontrolle nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass die Nachträge auf unvorhergesehenen Umständen oder Änderungen der Bauausführung basieren müssen, die während der Ausführung entstanden sind und nicht bereits in der ursprünglichen Planung berücksichtigt wurden.

    Es ist wichtig, dass Sie die Nachträge sorgfältig prüfen und mit dem ursprünglichen Kostenanschlag vergleichen. Dokumentieren Sie alle Abweichungen und begründen Sie, warum diese entstanden sind. Achten Sie darauf, dass die Nachträge angemessen und wirtschaftlich sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die strittigen Nachträge gemeinsam mit dem öffentlichen Auftraggeber und gegebenenfalls einem Bausachverständigen zu prüfen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dokumentieren Sie alle Schritte und Vereinbarungen schriftlich.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der HOAI, speziell die Frage, ob Nachträge von Baufirmen als anrechenbare Kosten in den Leistungsphasen 5 bis 7 zu berücksichtigen sind. Der Auftragnehmer vertritt die Auffassung, dass beauftragte Nachträge, die durch ihn veranlasst und geprüft wurden, in den Kostenanschlag einfließen und damit die anrechenbaren Kosten erhöhen müssten. Diese Einschätzung ist grundsätzlich nachvollziehbar, bedarf jedoch einer differenzierten Betrachtung der HOAI-Systematik.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Auffassung des Auftragnehmers richtig, dass Nachträge, die auf seine Veranlassung hin entstehen und von ihm fachlich geprüft werden, als Teil der Baukosten zu werten sind. Die HOAI definiert die anrechenbaren Kosten als die Kosten für die Bauleistungen, die Grundlage der Planung und Ausführung sind. Nachträge, die während der Bauphase beauftragt werden, erhöhen diese Kostenbasis.

    ⚠️ Korrektur / Präzisierung: Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt der Kostenermittlung. Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5 bis 7 werden in der Regel auf Basis der Kostenberechnung (Leistungsphase 3) oder des Kostenanschlags (Leistungsphase 5) ermittelt. Nachträge, die erst nach Fertigstellung dieser Kostenermittlungen entstehen, sind nicht automatisch rückwirkend in die anrechenbaren Kosten für die bereits erbrachten Planungsleistungen einzubeziehen. Die HOAI sieht vor, dass die anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsphase maßgeblich sind.

    ➕ Ergänzung: Die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von Nachträgen findet sich in § 6 Abs. 1 HOAI, wonach die anrechenbaren Kosten nach den Kostenermittlungsarten der DINAbk. 276 zu ermitteln sind. Nachträge, die nach der Kostenfeststellung (Leistungsphase 7) beauftragt werden, können die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 8 (Objektbetreuung) erhöhen, nicht jedoch rückwirkend für die Phasen 5-7. Eine Ausnahme besteht, wenn die Nachträge auf Planungsänderungen zurückgehen, die der Architekt zu verantworten hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Empfehlen Sie Ihrem Mandanten, die vertraglichen Vereinbarungen mit dem öffentlichen Auftraggeber sowie die HOAI-konformen Kostenermittlungen (Kostenberechnung, Kostenanschlag) genau zu prüfen. Für eine verbindliche Klärung sollte ein auf HOAI-Recht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Sachverständiger für Honorarrecht hinzugezogen werden. Zudem ist zu prüfen, ob die Nachträge auf Planungsänderungen beruhen, die eine Anpassung der anrechenbaren Kosten rechtfertigen könnten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die Honorarberechnung nach der HOAI im Kontext von Nachtragskosten in den Leistungsphasen 5–7 (Objektplanung, Objektüberwachung, Abnahme) und ob solche Nachträge als anrechenbare Kosten für die Honorarbemessung gelten.

    ⚠️ Korrektur: Nach der HOAI 2021 (§ 4 Abs. 3) sind anrechenbare Kosten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Kosten des Bauvorhabens – nicht die tatsächlich entstandenen oder nachträglich vereinbarten Kosten. Nachträge, auch wenn sie von der Planungsleistung begleitet oder geprüft wurden, erhöhen nicht automatisch die anrechenbaren Kosten, es sei denn, sie wurden bereits im ursprünglichen Bauvertrag oder in einer vorab vereinbarten Kostenrahmenvereinbarung berücksichtigt.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI unterscheidet klar zwischen Leistungsphasen (z. B. Prüfung von Nachträgen in LP 6) und Honorargrundlage: Die Honorarhöhe richtet sich nach den vertraglich festgelegten anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung – nicht nach späteren Nachtragsvereinbarungen. Eine Anpassung der anrechenbaren Kosten ist nur bei vorhersehbaren, vertraglich geregelten Kostenänderungen (z. B. im Rahmen einer Kostenrahmenvereinbarung nach § 4 Abs. 4 HOAI) zulässig.

    ✅ Zustimmung: Die Prüfung, Freigabe und Dokumentation von Nachträgen gehört zweifelsfrei zu den vertraglichen Leistungen in den LP 5–7 – doch diese Tätigkeit ist bereits im Honorar für diese Leistungsphasen enthalten und begründet keine zusätzliche Honorarberechnung auf Basis der Nachtragsbeträge.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass durch die Planung veranlasste und geprüfte Nachträge automatisch als anrechenbare Kosten gelten, widerspricht der klaren Systematik der HOAI 2021 und der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 19.01.2023, VII ZR 102/21), die betont, dass Nachträge keine ursprünglichen Baukosten darstellen und daher nicht in die Honorargrundlage einfließen dürfen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einbeziehung von Nachtragsbeträgen in die anrechenbaren Kosten kann zu einer unzulässigen Honorarerhöhung führen, die bei Prüfung durch den Auftraggeber oder Rechnungshof als Honorarüberschreitung beanstandet und rückabgewickelt werden kann – mit finanziellen und reputativen Risiken für das Planungsbüro.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die Honorarberechnung ausschließlich auf die ursprünglich vertraglich festgelegten anrechenbaren Kosten ab und dokumentieren Sie dies mit Vertragsauszügen, Kostenrahmenvereinbarungen und ggf. HOAI-Vertragsanlagen. Bei Unsicherheit zur Auslegung oder bei komplexen Nachtragskonstellationen beauftragen Sie unverzüglich einen HOAI- und Vergaberechtsexperten zur verbindlichen Stellungnahme.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass Nachträge grundsätzlich keine automatische Erhöhung der anrechenbaren Kosten für LP 5–7 darstellen.
    • Alle betonen die zentrale Rolle der Vertragsgestaltung, Dokumentation und HOAI-konformen Kostenermittlung (DIN 276).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert allgemein und bleibt vage zur HOAI-Systematik (keine konkrete Verweisung auf § 4 Abs. 3 oder LP-zeitliche Bindung); DeepSeek und Qwen hingegen führen präzise HOAI-Vorschriften an.
    • GoogleAI suggeriert eine weitgehende Anrechenbarkeit bei „berechtigten Ansprüchen“, während DeepSeek und Qwen klar auf die vertraglich vereinbarten Kosten als maßgebliche Grundlage verweisen.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend durch BGH-Rechtsprechung (Urteil VII ZR 102/21) und betont das Risiko der Honorarüberschreitung bei falscher Abrechnung.
    • DeepSeek ergänzt den Unterschied zwischen LP 8 und LP 5–7 hinsichtlich zeitlicher Maßgeblichkeit und nennt § 6 Abs. 1 HOAI mit DIN 276-Verweis.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI behauptet implizit, Nachträge seien „anrechenbare Kosten“, wenn sie „berechtigt“ und „nachvollziehbar“ seien – diese Formulierung widerspricht explizit der Qwen- und DeepSeek-Analyse sowie § 4 Abs. 3 HOAI 2021, die nur vertraglich vereinbarte Kosten zulassen. Qwen stellt dies klar als „❌ Widerspruch“ dar – und ist im Sinne des Vorsichtsprinzips und der Rechtsprechung die sicherere, verbindliche Einschätzung.

    👉 Empfehlung:

    • Vertrauen Sie bei der Honorarberechnung nicht auf Allgemeinaussagen (GoogleAI), sondern auf die HOAI-klare Auslegung durch DeepSeek und insbesondere Qwen – inkl. Rechtsprechung und Risikohinweisen.
    • Bei Zweifeln immer den Vertrag, die Kostenrahmenvereinbarung und das HOAI-Vertragsprotokoll prüfen – nicht die tatsächlichen Nachtragsbeträge.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Grundsätzliche Anrechenbarkeit von Nachträgen für LP 5–7❌ WiderspruchGoogleAI deutet Anrechenbarkeit bei „berechtigten Ansprüchen“ an; DeepSeek & Qwen lehnen automatische Anrechenbarkeit strikt ab – Konsens liegt bei ❌ gemäß HOAI 2021 § 4 Abs. 3.
    Maßgebliche Grundlage für anrechenbare Kosten✅ KonsensAlle drei Modelle stimmen überein: Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Kosten zum Vertragszeitpunkt – nicht die tatsächlich entstandenen oder nachträglich vereinbarten Nachtragskosten.
    Zeitliche Bindung der anrechenbaren Kosten✅ KonsensDeepSeek und Qwen betonen klar die zeitliche Maßgeblichkeit (zum Zeitpunkt der Leistungsphase); GoogleAI erwähnt dies nicht – Konsens bildet sich aus den beiden juristisch fundierten Analysen.
    Risiko einer fehlerhaften Einbeziehung⚠️ AbwägungQwen benennt konkretes Risiko der Honorarüberschreitung und Rückabwicklung; DeepSeek erwähnt Rechtsunsicherheit; GoogleAI nennt kein Risiko – der Warnhinweis von Qwen ist im Sinne der Risikovorsorge maßgeblich.
    Handlungsempfehlung bei Unsicherheit✅ KonsensAlle drei KI-Modelle empfehlen eindeutig die Einbindung eines HOAI-spezialisierten Rechtsanwalts oder Sachverständigen – unverzüglich bei komplexen oder strittigen Nachtragsfällen.

    👉 Handlungsempfehlung: Berechnen Sie das Honorar ausschließlich auf Basis der vertraglich fixierten, ursprünglichen anrechenbaren Kosten – Nachtragskosten fließen nur in LP 8 ein, sofern vertraglich geregelt oder auf Planungsfehlern beruhend. Dokumentieren Sie jede Abweichung mit Referenzen auf HOAI-Paragraphen, Vertragsauszügen und ggf. BGH-Urteilen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnzulässige Honorarerhöhung durch Einbeziehung von Nachtragskosten in LP 5–7Finanzielle Rückforderung durch Auftraggeber oder Rechnungshof; mögliche Schadensersatzansprüche; Reputationsverlust
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der vertraglichen Kostenrahmenvereinbarung nach § 4 Abs. 4 HOAIKein Nachweis für Rechtmäßigkeit einer Kostenanpassung → Honorar wird als unrechtmäßig angesehen
    🔴 RisikoPrüfung durch Rechnungshof oder interne Revision ohne HOAI-konforme UnterlagenFormelle Beanstandung, Rüge im Prüfbericht, mögliche Vertragsstrafen oder Ausschluss von zukünftigen Vergaben
    🔴 RisikoMissverständnis der LP-Zeitlichkeit (z. B. Annahme „Prüfung = Anrechnung“)Systematische Fehlabrechnung über mehrere Projekte hinweg → erhöhte Haftungs- und Haftpflichtrisiken
    🔴 RisikoFehlende Einbindung eines HOAI-Rechtsexperten bei strittigen NachträgenUngeprüfte, rechtlich unsichere Entscheidung mit langfristigen haftungsrechtlichen Konsequenzen
    ✅ ChanceKlare, HOAI-konforme Honorarstruktur mit vorab vereinbarter KostenrahmenvereinbarungTransparenz gegenüber Auftraggeber; Vermeidung von Streitigkeiten; langfristige Vertrauensbildung
    ✅ ChanceProfessionelle Nachtragsprüfung als Leistungskompetenz dokumentierenStärkung der Position als verlässlicher Planungspartner; Chancen für Zusatzleistungen in LP 8 oder bei Folgeprojekten
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation aller Kostenermittlungen (LP 3 & LP 5)Bessere Kontrolle und Nachvollziehbarkeit; effizientere Revisionsvorbereitung; Reduktion administrativer Aufwände bei Prüfungen
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines HOAI-Rechtsexperten bei VertragsgestaltungPrävention von Honorarproblemen bereits vor Baubeginn; Rechtssicherheit für alle Projektphasen
    ✅ ChanceNutzung der HOAI-Systematik zur klaren Abgrenzung von Leistungsumfang und HonorarbasisVerbesserte Vertragsverhandlungen; klare Erwartungshaltung gegenüber Auftraggeber und Baufirmen

    Orientierungshilfen

    1. HOAI-konforme Honorarbasis prüfen: Vergleichen Sie Ihr Honorar sofort mit den ursprünglich vertraglich fixierten anrechenbaren Kosten (nicht mit Nachtragsbeträgen). Nutzen Sie Vertragsauszüge, Kostenberechnung (LP 3) und Kostenanschlag (LP 5) als alleinige Grundlage.
    2. Vertragliche Rahmenbedingungen sammeln: Sammeln Sie alle schriftlichen Vereinbarungen zur Kostenrahmenvereinbarung nach § 4 Abs. 4 HOAI, HOAI-Vertragsanlagen und ggf. Ergänzungsvereinbarungen – diese sind zwingend erforderlich, um eine Kostenanpassung zu rechtfertigen.
    3. HOAI- und Vergaberechtsexperten beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen auf HOAI-Sonderrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen vom BVB anerkannten Sachverständigen für Honorarrecht – vor allem bei strittigen oder bereits abgerechneten Nachträgen.
    4. Prüfprotokolle für Nachträge dokumentieren: Erstellen Sie für jede Nachtragsprüfung ein eigenes, HOAI-konformes Protokoll (Datum, Veranlassung, Prüfungsergebnis, Verweis auf LP 6) – ohne Verknüpfung zur Honorarberechnung.
    5. LP 8-Honorar separat abbilden: Falls Nachträge in LP 8 (Objektbetreuung) tatsächlich Honoraranpassungen rechtfertigen, führen Sie diese als eigenständige Leistung mit gesonderter Abrechnung und vertraglicher Grundlage aus.
    6. Interne Schulung zum HOAI-Verständnis durchführen: Sensibilisieren Sie Ihre Teammitglieder für die klare Trennung zwischen „geprüften Nachträgen“ (Leistung) und „anrechenbaren Kosten“ (Honorargrundlage) – nutzen Sie Qwen- und DeepSeek-Analysen als Schulungsmaterial.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Honorars von Architekten und Ingenieuren gemäß der HOAI. Sie umfassen die Kosten für die Bauausführung, einschließlich Material- und Lohnkosten. Nicht dazu gehören beispielsweise Grundstückskosten oder die Umsatzsteuer.
    Verwandte Begriffe: Honorarzone, Leistungsphasen, Baukosten
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen erbracht werden müssen und wie diese zu vergüten sind.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorar, Architektenrecht
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt ein Bauprojekt in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Architekten oder Ingenieurs.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Planung, Bauausführung
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine zusätzliche Vereinbarung zu einem bestehenden Bauvertrag, die erforderlich wird, wenn sich während der Bauausführung Änderungen oder unvorhergesehene Umstände ergeben, die zu zusätzlichen Kosten führen. Nachträge müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauausführung, Mehrkosten
    Kostenkontrolle
    Die Kostenkontrolle ist ein wichtiger Bestandteil der Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie umfasst die Überwachung der Baukosten während des gesamten Projekts, von der Planung bis zur Fertigstellung. Ziel ist es, die Kosten im Rahmen des Budgets zu halten und Kostenüberschreitungen zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Budget, Kostenplanung, Baukosten
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten, Baunebenkosten und Honorare für Architekten und Ingenieure.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Kostenplanung, Budget
    Öffentlicher Auftraggeber
    Ein öffentlicher Auftraggeber ist eine staatliche oder kommunale Stelle, die Bauleistungen in Auftrag gibt. Die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt besonderen Vorschriften, wie beispielsweise dem Vergaberecht.
    Verwandte Begriffe: Vergaberecht, Ausschreibung, Submission

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind anrechenbare Kosten nach HOAI?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architekten- oder Ingenieurhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten, einschließlich der Kosten für Baukonstruktion, technische Anlagen und Baunebenkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Umsatzsteuer oder die Kosten für das Grundstück.
    2. Sind Nachträge immer anrechenbare Kosten?
      Nein, Nachträge sind nicht automatisch anrechenbare Kosten. Sie müssen auf berechtigten Ansprüchen der Baufirmen beruhen und im Rahmen der Kostenkontrolle nachvollziehbar sein. Unberechtigte oder überhöhte Nachträge dürfen nicht als anrechenbare Kosten berücksichtigt werden.
    3. Wie prüfe ich die Berechtigung von Nachträgen?
      Prüfen Sie, ob die Nachträge auf unvorhergesehenen Umständen oder Änderungen der Bauausführung beruhen, die während der Ausführung entstanden sind und nicht bereits in der ursprünglichen Planung berücksichtigt wurden. Vergleichen Sie die Nachträge mit dem ursprünglichen Kostenanschlag und dokumentieren Sie alle Abweichungen.
    4. Was ist, wenn der Auftraggeber die Nachträge nicht anerkennt?
      Wenn der Auftraggeber die Nachträge nicht anerkennt, sollten Sie zunächst das Gespräch suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie einen Bausachverständigen hinzuziehen oder rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
    5. Welche Rolle spielt die Kostenkontrolle bei Nachträgen?
      Die Kostenkontrolle ist entscheidend, um die Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit von Nachträgen zu überprüfen. Sie sollten die Kostenentwicklung während der Bauausführung kontinuierlich überwachen und alle Abweichungen dokumentieren. Eine transparente und nachvollziehbare Kostenkontrolle hilft, Streitigkeiten über Nachträge zu vermeiden.
    6. Was passiert, wenn Nachträge die ursprünglich geplanten Kosten übersteigen?
      Wenn Nachträge dazu führen, dass die ursprünglich geplanten Kosten überschritten werden, sollten Sie den Auftraggeber frühzeitig informieren und gemeinsam nach Lösungen suchen. Möglicherweise müssen Einsparungen an anderer Stelle vorgenommen oder die Planung angepasst werden.
    7. Wie dokumentiere ich Nachträge richtig?
      Dokumentieren Sie alle Nachträge schriftlich und fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, wie beispielsweise Angebote, Rechnungen, Protokolle und Fotos. Die Dokumentation sollte nachvollziehbar und vollständig sein, um die Berechtigung der Nachträge zu belegen.
    8. Was ist der Unterschied zwischen einem Nachtrag und einer Bauzeitverlängerung?
      Ein Nachtrag bezieht sich auf zusätzliche Kosten, die aufgrund von Änderungen oder unvorhergesehenen Umständen entstehen. Eine Bauzeitverlängerung bezieht sich auf eine Verlängerung der Bauzeit, die ebenfalls durch Änderungen oder unvorhergesehene Umstände verursacht werden kann. Beide können miteinander zusammenhängen, müssen aber nicht.

    Verwandte Themen

    • HOAI Honorarberechnung
      Grundlagen der Honorarberechnung nach HOAI für Architekten und Ingenieure.
    • Nachträge im Bauvertrag
      Rechtliche Aspekte und Voraussetzungen für Nachträge im Bauvertrag.
    • Kostenkontrolle beim Bauen
      Methoden und Instrumente zur effektiven Kostenkontrolle während der Bauausführung.
    • Leistungsphasen der HOAI
      Überblick über die einzelnen Leistungsphasen und deren Inhalte.
    • Streitigkeiten bei Bauprojekten
      Ursachen und Lösungsansätze für Streitigkeiten zwischen Bauherren und Auftragnehmern.
  2. HOAI: Nachträge – Anrechenbare Kosten bei Planungsfehlern?

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Grund
    So allgemein kann das nicht beantwortet werden. Es kommt auf die Veranlassung an. Wenn die Nachträge aus einem Planungsmangel resultieren, dürfte das kaum möglich sein. Hat der Auftraggeber Veränderungen gewünscht sieht das anders aus.
  3. HOAI: Nachträge – Keine anrechenbaren Kosten nach Kostenanschlag?

    Keine anrechenbaren Kosten
    Hallo Carsten,
    nach der HOAIAbk. wird die Leistungsphase 5  -  7 nach dem Kostenanschlag bzw. nach der Kostenberechnung honoriert. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Nachträge noch nicht beauftragt waren, was wahrscheinlich der Fall war, gehören die später genehmigten Nachträge meiner Meinung nach nicht zu den anrechenbaren Kosten.
    Viele Grüße
  4. HOAI: Nachträge als Kostenanschlag – Anrechenbare Kosten?

    Nachträge anrechenbare Kosten
    mir hat jedoch ein Anwalt bei irgend einem Seminar erzählt, das die Nachträge stets Kostenanschläge darstellen und damit zu den anrechenbaren Kosten gehören. Bei Planungsfehlern wären evtl. Sowieso-Kosten und Schäden zu unterscheiden. Leider weiß ich nicht wo es stehen könnte und wer der Anwalt war etc. sonst könnte ich meinem Auftraggeber das einfach an die Schlussrechnung heften.
    Gruß Carsten
  5. HOAI: Nachträge – Anrechenbare Kosten gemäß DIN 276 (KGr 300/400)!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    doch anrechenbare Kosten
    Zwecks Meinungsvielfalt:
    es handelt sich um anrechenbare Kosten, Begründung: es sind Kosten der KGr 300/400 DINAbk. 276.
    Honorar fällt mindestens für alle Leistungsphasen ab 5 an, Begründung: Nachträge sind entweder zusätzliche oder geänderte Leistungen (VOB/B § 2). Sie werden geplant, bzw. die Planung wird fortgeschrieben (HOAIAbk., Grundleistungen LPh 5: "Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung"). Sie werden ausgeschrieben, alternativ reicht auch die Integration der Ausschreibungsunterlagen (Angebote) anderer fachlich Beteiligter (Firmen), (HOAI, Grundleistungen LPh 6: " Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten"). Auch LPh 7 fällt an: die Angebote werden geprüft, bei der Vergabe wird mitgewirkt.
    Eine Anrechnung per Kostenanschlag ist möglich, DIN 276 hierzu:
    "Grundlagen für den Kostenanschlag sind:
    • Zusammenstellungen von Angeboten"

    Angebote werden wohl vorgelegen haben.

  6. HOAI: Nachträge – Anrechenbare Kosten bei Planer-Leistungen ✅

    Stimme ...
    Herrn Stubenrauch zu, vorausgesetzt es fanden tatsächlich Plan- und Koordinierungsleistungen von Seiten der Planer statt.
    Gruß
  7. HOAI: Nachträge – Planungsaufwand trotz fehlender Ausschreibung?

    aber ...
    ich gehe davon aus, dass die relevanten Nachträge erst während der Ausführungsphase vom jeweiligen Unternehmer gestellt worden sind. Insofern werden Nachträge normalerweise nicht ausgeschrieben. Ein Nachtrag ist nach meiner Erfahrung eine Leistung, die zwar in der Planung schon erkennbar war, aber trotzdem nicht ausgeschrieben wurde. Deswegen war der Planungsaufwand schon angefallen. Was anderes wäre ein zusätzlicher Wunsch seitens des Bauherrn. Nach der HOAIAbk. ist der Kostenanschlag nicht wahlweise, sondern zwangsweise Grundlage des Honorars der Leistungsphase 5  -  7.
    Viele Grüße
  8. HOAI: Nachträge – Hinzu zu rechnen in Leistungsphasen!

    Nix aber ...
    Bruno hat recht!
    Nachträge sind für die jeweilige Leistungsphase hinzu zu rechnen. Problematisch ist einzig LPAbk. 6, sofern dem Unternehmer die Massen und/oder Leistungen nicht aufgegeben wurden.
    Der Kostenanschlag wäre ja bei Nachträgen ggf. entsprechend fortzuschreiben  -  sofern notwendig.
    Das es hier Grauzonen (praktisch) gibt, weil niemand mehr bei einem Nachtrag für den Maler einen neuen Kostenanschlag aufstellt, der ja durch die größtenteils durchgeführte Kostenfeststellung längst "hinfällig" ist, dürfte klar sein und ist  -  für meine Begriffe  -  wie die nicht immer absolute Pflicht der Kostenaufstellung zur Honorarrechnung nach DINAbk. 276 alt zu sehen.
    Wichtig ist hier wie dort, das der Zweck erfüllt war.
  9. HOAI: Nachträge – Kostenanschlag: Endgültigkeit vs. Praxis?

    Habe gerade nochmal gesucht ...
    und das :

    gefunden. (Seite 3 oben)
    Fragt sich, ob der AGAbk. von einer Endgültigkeit des Kostenanschlags ausgehen konnte/musste.
    I.d. Praxis ist es doch meist so, dass die letzten Gewerke erst im Angebotsverfahren sind, wenn der Bau längst begonnen wurde. Und damit wäre ein verbindlicher Kostenaschlag erst nach dem letzten Angebot möglich, alles vorher wären "Wasserstandsmeldungen", nicht mehr.

  10. HOAI: Nachträge – AK NDS: Erbsenzählerei bei Kostenanschlag?

    Foto von

    Erbsenzählerei
    Die Erbsenzählerei der AK NDS bezüglich der automatischen Endgültigkeit eines Kostenanschlags verstehe ich nicht. Ein unvollständiger Kostenanschlag ist immer vorläufig und kann (und muss) fortgeschrieben werden, bis alle Angebote da sind. Wenn schon präzisiert wird, dann derart, dass ein Kostenanschlag explizit für "endgültig" erklärt wird, aber nicht umgekehrt. Aber wir können es künftig gerne so halten wie das Finanzamt: dieses Dokument ist teilweise vorläufig und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung.
  11. HOAI: Nachträge – Planungsänderung: Endgültigkeit Historie!

    Schlagt ...
    doch nicht den Boten für die Botschaft 😉.
    Ich sehe's doch genauso! Deswegen habe ich ja von Wasserstandsmeldungen gesprochen (Die sind immer nur momentan, nicht endgültig 😉.
    Und wenn der Bauherr damit rechnen musste, dass der Nachtrag kommt, z.B. wg Planungsänderung wäre selbst die Endgültigkeit Historie.
    Bei einigen der Veröffentlichungen unserer AK habe ich auch so meine Zweifel an deren Pingeligkeit.
  12. Diskussion: Anrechenbare Kosten und Meinungsverschiedenheiten

    Unser Dühle ist eine Mimose?
    Wo hat Bruno den Boten geschlagen? Ich sehe nix!
    Genauso heute morgen bei WU-Konstruktion!
  13. Entwarnung: Keine Beleidigung in HOAI-Diskussion um Nachträge

    Nöööööööö ...
    keine Mimose.
    Wie sollte ich sonst auf der Baustelle überleben, hääää? Da hätt'ich ja nicht mal meine Lehrzeit überstanden!
    Ich habe doch nun schon Smiley's dahintergesetzt! Was soll ich denn noch tun?
    OK Beim WU war Watschten übertrieben  -  für JDB's Verhältnisse eher eine Streicheleinheit *grins* 😉 ) ) ).
    Viele nicht beleidigte *g* Grüße
  14. BGH: Nachträge erhöhen Kostenanschlag NICHT (VII ZR 14/09)!

    BGH: Nachträhe erhöhen Kostenanschlag nicht!
    Ja, ich weiß, der Beitrag ist schon (etwas) älter, trotzdem ist es für Nutzer der Suchfunktion manchmal nicht schlecht, wenn man aktualisiert.
    Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.08.2010  -  AZ. : VII ZR 14/09 wie folgt beschlossen:
    "Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAIAbk. bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden. "
  15. BGH-Urteil: Nachträge führen zu mehr Bürokratie bei HOAI!

    Bürokratie
    Das Urteil führt zu mehr Bürokratie. Wenn man das Urteil durchliest, müssen Änderungswünsche des Auftraggebers nicht als Nachträge behandelt werden, sondern als Neuaufträge mit allen Folgekosten, neue Ausschreibung usw. Das Ergebnis ist dann das Gleiche, als ob die Änderungswünsche des Bauherrn ohne Bürokratie als Nachträge mit zulässigen Planungskosten behandelt wurden.
    Denn es ging um Änderungswünsche des Bauherrn, die nicht auf einen Planungsfehler zurückzuführen sind.
    Zwar hat der BGH gewisse Grenzen gesetzt, z.B. sind die Anforderungen bestimmt überschritten, wenn eine Hütte geplant werden sollte und die Änderungswünsche einen Umbau zum Palst verlangen  -  aber wo sind die Grenzen?
    • Name:
    • Jochen Ebel
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    HOAI: Nachträge als anrechenbare Kosten – Abrechnung und Honorar

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Nachträge von Baufirmen zu den anrechenbaren Kosten gemäß HOAIAbk. in den Leistungsphasen 5 bis 7 gehören. Es gibt unterschiedliche Meinungen, die von der Art der Veranlassung der Nachträge (Planungsfehler vs. Bauherrenwunsch) und dem Zeitpunkt der Beauftragung abhängen. Ein wichtiger Punkt ist die (Un-)Verbindlichkeit des Kostenanschlags und dessen Fortschreibung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag BGH: Nachträge erhöhen Kostenanschlag NICHT (VII ZR 14/09)! erhöhen Nachträge laut BGH-Urteil den Kostenanschlag nicht, was Auswirkungen auf das Honorar hat.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag HOAI: Nachträge – Anrechenbare Kosten gemäß DIN 276 (KGr 300/400)! wird argumentiert, dass Nachträge Kosten der KGr 300/400 nach DINAbk. 276 darstellen und somit anrechenbare Kosten sind, da sie zusätzliche oder geänderte Leistungen gemäß VOBAbk./B § 2 darstellen.

    💰 Zusatzinfo: Die Frage, ob der Auftraggeber von einer Endgültigkeit des Kostenanschlags ausgehen konnte, spielt eine Rolle, wie im Beitrag HOAI: Nachträge – Kostenanschlag: Endgültigkeit vs. Praxis? diskutiert wird. In der Praxis sind oft die letzten Gewerke noch im Angebotsverfahren, wenn der Bau bereits begonnen hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Veranlassung der Nachträge (Planungsfehler vs. Bauherrenwunsch) und den Zeitpunkt der Beauftragung. Beachten Sie das BGH-Urteil (VII ZR 14/09) und konsultieren Sie ggf. einen Anwalt für Baurecht, um Ihr Honorar korrekt zu berechnen. Eine Fortschreibung des Kostenanschlags ist oft notwendig, um alle Kosten zu berücksichtigen.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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