HOAI § 10 Abs. 4: Zusätzliches Honorar – Voraussetzungen, Anrecht & Vergütung bei Fachplanung?

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HOAI § 10 Abs. 4: Zusätzliches Honorar – Voraussetzungen, Anrecht & Vergütung bei Fachplanung?

HOAI § 10 Abs. 4:
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so [i]kann[/i] für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
Frage: Wie ist diese "Kann"-Bestimmung auszulegen? Hat der Planer  -  wenn er die Voraussetzungen erfüllt  -  ein grundsätzliches Anrecht auf zusätzliche Vergütung bzw. stellt ein Verzicht auf diese zusätzliche Vergütung eine Unterschreitung der HOAIAbk. dar?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ein zusätzliches Honorar nach HOAIAbk. § 10 Abs. 4 entsteht nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung – ohne diese entfällt jeder Anspruch, selbst bei nachweislich erbrachter Fachplanung oder Überwachung.

    🔴 KRITISCH: Die Abgrenzung zwischen Grundleistung (§ 10 Abs. 1) und Zusatzleistung (§ 10 Abs. 4) muss vor Leistungsbeginn vertraglich präzise definiert werden; bei fehlender Abgrenzung droht Honorarverlust und gerichtliche Unklarheit.

    ⚠️ WICHTIG: Ein Verzicht auf Zusatzhonorar ist zulässig und stellt keine HOAI-Verstöße dar, solange die Grundvergütung nach § 10 Abs. 1 eingehalten wird – dies muss aber im Gesamtvertrag klar erkennbar sein.

    ⚠️ WICHTIG: Die Höhe des Zusatzhonorars ist frei verhandelbar, darf aber nicht im Widerspruch zu den Mindestsätzen für Grundleistungen stehen – eine vertragliche Gesamtvergütung unterhalb der HOAI-Mindestsätze ist unzulässig.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die "Kann"-Bestimmung in HOAI § 10 Abs. 4 bedeutet, dass ein zusätzliches Honorar für die fachliche Planung und/oder Überwachung der Ausführung der in Satz 1 genannten Gegenstände vereinbart werden kann, aber nicht muss. Es besteht also kein automatischer Anspruch auf ein zusätzliches Honorar.

    Ich empfehle, die Vereinbarung über ein zusätzliches Honorar vorab schriftlich zu treffen, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Höhe des zusätzlichen Honorars ist Verhandlungssache und sollte sich am Umfang und der Schwierigkeit der erbrachten Leistungen orientieren.

    Wichtig: Ein Verzicht auf das zusätzliche Honorar ist grundsätzlich möglich, sollte aber ebenfalls schriftlich dokumentiert werden. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage im Vorfeld mit Ihrem Auftraggeber und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Auslegung von HOAI § 10 Abs. 4, insbesondere die Bedeutung des Wortes "kann" im Kontext der Vergütung für Fachplanungsleistungen. Die Formulierung "kann vereinbart werden" ist als eine gesetzliche Öffnungsklausel zu verstehen, die dem Planer ein Recht auf eine zusätzliche Honorarvereinbarung einräumt, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen (fachliche Planung oder Überwachung) erfüllt sind.

    ✅ Zustimmung: Die Grundannahme, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein grundsätzliches Anrecht auf zusätzliche Vergütung besteht, ist korrekt. Die HOAI sieht hier eine optionale, aber nicht zwingende Vergütungsmöglichkeit vor.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, ein Verzicht auf diese Vergütung stelle automatisch eine unzulässige Unterschreitung der HOAI dar, ist zu differenzieren. Ein Verzicht ist nur dann problematisch, wenn er im Rahmen eines Gesamtvertrags zu einer Unterschreitung der Mindestsätze für die Grundleistungen führt. Die Fachplanungsvergütung nach § 10 Abs. 4 ist separat zu betrachten und unterliegt nicht dem zwingenden Mindestsatzregime der Grundleistungen.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Das "kann" bedeutet, dass der Planer ein Recht auf Verhandlung hat, aber nicht auf eine einseitige Festsetzung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung entsteht kein Honoraranspruch. Zudem ist die Abgrenzung zur Grundleistung entscheidend: Nur wenn die Fachplanung über die geschuldete Grundleistung hinausgeht, ist eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt.

    👉 Handlungsempfehlung: Planer sollten die Fachplanungsleistungen und deren Abgrenzung zu den Grundleistungen vertraglich klar definieren und die Vergütung schriftlich vereinbaren. Bei Unsicherheiten zur Abgrenzung oder zur Höhe der Vergütung ist die Konsultation eines auf das Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalts dringend zu empfehlen, um Honorarausfälle und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    HOAI § 10 Abs. 4 regelt die Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung für Fachplanungsleistungen oder fachliche Überwachung der Ausführung, die über die Grundleistung nach § 10 Abs. 1 hinausgehen. Die Formulierung "kann für diese Leistungen ein Honorar vereinbart werden" ist eine reine Gestattungs- und keine Verpflichtungsnorm – sie schafft kein automatisches, gesetzlich begründetes Anrecht auf Zusatzhonorar.

    ⚠️ Korrektur: Ein grundsätzliches Anrecht auf zusätzliche Vergütung besteht nicht; die "Kann"-Bestimmung bedeutet, dass die Vereinbarung eines Zusatzhonorars stets vertraglich ausdrücklich getroffen werden muss – ein stillschweigender Anspruch oder ein gesetzlicher Zwang zur Vergütung ist ausgeschlossen.

    ➕ Ergänzung: Ein Verzicht auf die Vereinbarung eines Zusatzhonorars stellt keine Unterschreitung der HOAI dar, solange die Grundvergütung nach § 10 Abs. 1 eingehalten wird – die HOAI verbietet nur die Unterschreitung der Mindesthonorare, nicht die Nichtvereinbarung von Zusatzleistungen.

    ✅ Zustimmung: Die Auslegung als reine Vertragsgrundlage ist juristisch einwandfrei: Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 12.07.2018 – VII ZR 103/17) bedarf es stets einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung für Zusatzleistungen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 objektiv vorliegen.

    ➕ Ergänzung: Die Leistungen nach § 10 Abs. 4 sind nicht automatisch "Fachplanung" im Sinne der HOAI-Definition (§ 2 Nr. 7), sondern müssen stets konkret benannt, abgegrenzt und in Umfang und Inhalt vertraglich festgelegt werden, um einer späteren Honorarstreitigkeit vorzubeugen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlende vertragliche Vereinbarung führt bei nachträglicher Geltendmachung zu erheblichen Durchsetzungsschwierigkeiten – selbst bei nachweisbar erbrachter Fachplanung oder Überwachung kann ein Honoraranspruch mangels Vereinbarung scheitern.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Leistungsbeginn einen auf Architekten- und Ingenieurrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die vertragliche Vereinbarung von Zusatzleistungen nach HOAI § 10 Abs. 4 präzise, risikofrei und gerichtsfest zu formulieren.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: „kann“ in § 10 Abs. 4 ist keine Verpflichtungsnorm, sondern eine reine Gestattung – ein zusätzliches Honorar entsteht nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung.
    • Alle betonen die zwingende Notwendigkeit der klaren vertraglichen Abgrenzung zwischen Grundleistung (§ 10 Abs. 1) und Fachplanungsleistung (§ 10 Abs. 4).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert vorsichtig von einem „Recht auf Verhandlung“, während DeepSeek und Qwen präziser klären, dass kein gesetzliches Anrecht auf Vergütung besteht – lediglich ein Verhandlungsrecht, das aber nur bei vorheriger Vereinbarung zu einem Anspruch führt.
    • GoogleAI warnt allgemein vor „Unterschreitung der Mindestsätze“, ohne die Trennung zwischen Grundleistung und Zusatzleistung explizit zu betonen; DeepSeek und Qwen ergänzen hier klar: Die HOAI-Mindestsätze binden ausschließlich die Grundleistung – Zusatzleistungen unterliegen nicht dem zwingenden Mindestsatzregime.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen weist besonders auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.07.2018 – VII ZR 103/17) hin und betont die gerichtsfeste Formulierung – eine Ergänzung, die GoogleAI und DeepSeek nicht liefern.
    • Qwen und DeepSeek heben beide die Risikokategorie „fehlende Abgrenzung → Honorarverlust“ explizit hervor; GoogleAI erwähnt dies nicht mit derselben Schärfe.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek spricht von einem „Recht auf Verhandlung“ im Sinne einer gesetzlichen Öffnungsklausel mit „grundsätzlichem Anrecht auf zusätzliche Vergütung“, was im Widerspruch zu Qwens klarer juristischer Lesart steht: „kein automatisches, gesetzlich begründetes Anrecht“. Da Qwen mit BGH-Rechtsprechung belegt und GoogleAI sowie DeepSeek selbst die Erfordernis einer ausdrücklichen Vereinbarung bekräftigen, gilt die sicherere, strengere Lesart von Qwen als maßgeblich (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an der strengsten, gerichtsverträglichen Interpretation: Kein Anspruch ohne vorherige, schriftliche, präzise definierte Vereinbarung – inklusive Abgrenzung und Leistungsumfang. Die BGH-Rechtsprechung nach Qwen bildet die verbindliche Maßgabe.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtsnatur des „kann“ in § 10 Abs. 4Reine Gestattungs- und keine Verpflichtungsnorm; kein automatisches Anrecht auf Zusatzhonorar.
    Voraussetzung für HonoraranspruchAusdrückliche, schriftliche Vereinbarung vor Leistungsbeginn ist zwingend erforderlich.
    Abgrenzung zu GrundleistungMuss vertraglich präzise definiert werden – sonst droht Honorarverlust und gerichtliche Unklarheit.
    Verzicht auf Zusatzhonorar⚠️Zulässig und HOAI-konform, solange Grundvergütung eingehalten wird; muss nicht gesondert dokumentiert werden, ist aber empfehlenswert.
    Mindestsatzzwang für ZusatzleistungenKein Mindestsatzzwang; Zusatzhonorar ist frei verhandelbar – aber Gesamtvergütung darf Mindestsätze nicht unterschreiten.
    Rechtsgrundlage für Auslegung⚠️Ständige Rechtsprechung des BGH (z. B. VII ZR 103/17) bildet die maßgebliche Orientierung für gerichtsfeste Vertragsformulierung.

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie niemals auf eine vorherige, schriftliche Vereinbarung mit klarer Leistungsabgrenzung – ohne diese ist jeder Anspruch auf Zusatzhonorar faktisch aussichtslos, unabhängig von tatsächlich erbrachter Fachplanung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Vereinbarung vor LeistungsbeginnVollständiger Verlust des Honoraranspruchs – auch bei nachweislich erbrachter Fachplanung.
    🔴 RisikoUnklare oder fehlende Abgrenzung zwischen Grundleistung und FachplanungGerichtliche Unklarheit, Honorarstreitigkeiten, teure Nachverhandlungen oder Ausschluss des Anspruchs.
    🔴 RisikoVertragsformulierung ohne Rechtsberatung durch SpezialanwaltNicht gerichtsfeste Klauseln → hohe Wahrscheinlichkeit des Unterliegens bei Klage.
    🔴 RisikoUnterschreitung der HOAI-Mindestsätze im Gesamtvertrag (durch falsche Kombination)Unwirksamkeit der gesamten Vergütungsvereinbarung; mögliche Schadensersatzansprüche.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation des Verzichts auf Zusatzhonorar (bei Verhandlungen)Spätere Behauptung des Auftraggebers, Verzicht sei nicht beabsichtigt gewesen – gefährdet Vertrauensbasis.
    ✅ ChanceFrühzeitige, präzise Vereinbarung von ZusatzleistungenSichere Honorarplanung, klare Verantwortungszuordnung, Vermeidung von Streitigkeiten.
    ✅ ChanceNutzung der Flexibilität bei Höhe und Umfang des ZusatzhonorarsOptimale Anpassung an Projektkomplexität und Eigenleistung – steigert Profitabilität.
    ✅ ChanceVereinbarung inkl. klarer Abnahme- und AbrechnungsmodalitätenSchnellere, reibungslose Abrechnung; geringere Verwaltungs- und Nachweispflichten.
    ✅ ChanceEinbindung eines Spezialanwalts für Architektenrecht bereits im VertragsstadiumGerichtsfeste Verträge, langfristige Rechtssicherheit, Vermeidung teurer Nachbesserungen.
    ✅ ChanceTransparente Kommunikation der Leistungsabgrenzung gegenüber AuftraggeberStärkung der Glaubwürdigkeit und Fachkompetenz; höhere Auftraggeberakzeptanz für Zusatzhonorar.

    Orientierungshilfen

    1. Schriftliche Vereinbarung vor Leistungsbeginn: Formulieren Sie eine separate, schriftliche Ergänzung zum Vertrag, die Fachplanungsleistung nach § 10 Abs. 4 ausdrücklich benennt, umfangsmäßig definiert und mit einer Honorarvereinbarung verknüpft.
    2. Präzise Abgrenzung zu Grundleistung: Beschreiben Sie konkret, welche Aufgaben über § 10 Abs. 1 hinausgehen – z. B. „detaillierte statische Nachrechnung für Sonderkonstruktionen“, nicht nur „Fachplanung“.
    3. Rechtsberatung durch Spezialanwalt einholen: Beauftragen Sie vor Vertragsunterzeichnung einen auf Architekten- und Ingenieurrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung und gerichtsfesten Formulierung der Zusatzvereinbarung.
    4. Verzicht dokumentieren, falls zutreffend: Falls Sie bewusst auf Zusatzhonorar verzichten, formulieren Sie einen klaren, schriftlichen Verzicht mit Verweis auf § 10 Abs. 4 und auf die Einhaltung der Grundvergütung.
    5. Gesamtvergütung prüfen lassen: Lassen Sie vom Rechtsanwalt oder einem HOAI-Experten überprüfen, ob die Summe aus Grund- und Zusatzhonorar die gesetzlichen Mindestsätze nicht unterschreitet.
    6. Dokumentationsroutine etablieren: Führen Sie für jede Zusatzleistung ein separates Leistungsblatt mit Datum, Inhalt, Unterschriften und Abnahmevermerk – als Nachweis für spätere Abrechnung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsbild, Honorarzone, Basishonorar.
    Leistungsbild
    Das Leistungsbild beschreibt die typischen Aufgaben und Leistungen, die ein Architekt oder Ingenieur in einem bestimmten Projekt erbringt. Es ist in verschiedene Leistungsphasen unterteilt, die jeweils spezifische Tätigkeiten umfassen.
    Verwandte Begriffe: Grundleistungen, Besondere Leistungen, Leistungsphase.
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist eine Einteilung von Bauwerken oder Anlagen nach ihrem Schwierigkeitsgrad. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Honorar für die erbrachten Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Schwierigkeitsgrad, Basishonorar, Honorartafel.
    Grundleistungen
    Grundleistungen sind die typischen und notwendigen Leistungen, die ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen eines Projekts erbringt. Sie sind in den Leistungsbildern der HOAI definiert und bilden die Basis für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Besondere Leistungen, Leistungsphase, Leistungsbild.
    Besondere Leistungen
    Besondere Leistungen sind Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen und gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Sie sind nicht in den Leistungsbildern der HOAI enthalten.
    Verwandte Begriffe: Grundleistungen, Zusatzleistungen, Honorarvereinbarung.
    Vergütung
    Die Vergütung ist der finanzielle Ausgleich für die erbrachten Leistungen. Sie wird in der Regel auf Basis der HOAI oder durch individuelle Honorarvereinbarungen festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Entgelt, Bezahlung.
    Anspruch
    Ein Anspruch ist das Recht, von einer anderen Person oder Institution etwas zu fordern. Im Kontext der HOAI bezieht sich der Anspruch auf das Recht des Architekten oder Ingenieurs auf eine angemessene Vergütung für seine Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Forderung, Recht, Berechtigung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "Kann" in HOAI § 10 Abs. 4?
      Die Formulierung "Kann" bedeutet, dass ein zusätzliches Honorar für die genannten Leistungen vereinbart werden kann, aber nicht zwingend vereinbart werden muss. Es liegt im Ermessen der Vertragsparteien, ob ein solches Honorar gezahlt wird.
    2. Welche Voraussetzungen müssen für ein zusätzliches Honorar erfüllt sein?
      Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer die in HOAI § 10 Abs. 4 genannten Gegenstände fachlich plant und/oder deren Ausführung fachlich überwacht. Diese Leistungen müssen über die Grundleistungen hinausgehen.
    3. Wie wird die Höhe des zusätzlichen Honorars bestimmt?
      Die Höhe des zusätzlichen Honorars ist Verhandlungssache und sollte sich am Umfang, der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der erbrachten Leistungen orientieren. Es empfiehlt sich, eine detaillierte Leistungsbeschreibung zu erstellen.
    4. Kann auf das zusätzliche Honorar verzichtet werden?
      Ja, grundsätzlich kann auf das zusätzliche Honorar verzichtet werden. Ein solcher Verzicht sollte jedoch schriftlich dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
    5. Ist eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig?
      Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber ist und ein Wettbewerb stattgefunden hat.
    6. Was ist, wenn keine Vereinbarung über ein zusätzliches Honorar getroffen wurde?
      Wenn keine Vereinbarung über ein zusätzliches Honorar getroffen wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein solches Honorar. Es sei denn, die Leistungen waren unbestellt, aber für den Auftraggeber erkennbar notwendig.
    7. Gilt HOAI § 10 Abs. 4 auch für Ingenieure?
      Ja, HOAI § 10 Abs. 4 gilt sowohl für Architekten als auch für Ingenieure, sofern sie die genannten Leistungen erbringen.
    8. Was sind "in Satz 1 genannte Gegenstände"?
      Die "in Satz 1 genannten Gegenstände" beziehen sich auf die Grundleistungen, die im Rahmen der jeweiligen Leistungsbilder der HOAI definiert sind.

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