Architektenhonorar verhandeln: Spielraum, Tipps & Vergleich für Altbau-Anbau (130.000 €)?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von Architektenhonoraren für einen Altbau-Anbau (ca. 130.000 € Baukosten) und den Verhandlungsspielraum. Es werden verschiedene Berechnungsansätze der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) diskutiert, inklusive der Berücksichtigung von Umbauzuschlägen und anrechenbaren Kosten. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob sich Architekten an die HOAI halten und welche Alternativen es gibt, beispielsweise die Abrechnung nach Stundensätzen. Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer wird ebenfalls thematisiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 📊 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar verhandeln: Spielraum, Tipps & Vergleich für Altbau-Anbau (130.000 €)?

Ganz kurze Frage: Wir haben einen Altbau (30er Jahre), der erweitert werden soll (Kosten des Anbaus: ca. 130.000 €).
Nach Architektenordnung würden dafür ca. 16.000 € gesamt fällig. Ganz schön happig. Hat jemand Erfahrungen, inwieweit Spielraum bei Verhandlungen mit Architekten besteht bzw., was in der Realität gezahlt wird?
  • Name:
  • Gesine
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Honorarverhandlung ohne vorherige fachliche Einordnung der bautechnischen Risiken (Statik, Asbest, Denkmalschutz) durch einen unabhängigen Sachverständigen oder Bauingenieur.

    🔴 KRITISCH: Keine Vertragsunterzeichnung vor schriftlicher, vollständiger Aufstellung aller Leistungsphasen gemäß HOAIAbk.-Struktur – insbesondere für Altbauten der 1930er Jahre mit erhöhtem Planungsaufwand.

    ⚠️ WICHTIG: Ein Honorar unter 10 % der anrechenbaren Kosten (ca. 13.000 € bei 130.000 € Bausumme) ist bei Altbau-Anbauten mit Schadstoff- oder Standsicherheitsrisiken fachlich nicht vertretbar und erhöht haftungsrechtlich das Risiko erheblich.

    ⚠️ WICHTIG: Pauschalhonorare dürfen nicht zu Leistungskürzungen in den Phasen 3 (Entwurfsplanung), 4 (Genehmigungsplanung) oder 8 (Bauüberwachung) führen – diese sind für Rechtssicherheit und Baustellensicherheit zwingend erforderlich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Ihnen das Architektenhonorar für den Anbau an Ihren Altbau aus den 30er Jahren hoch erscheint. Grundsätzlich ist das Architektenhonorar durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Diese gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen sich das Honorar bewegen sollte.

    Spielraum bei Verhandlungen: Es gibt durchaus Möglichkeiten, mit dem Architekten über das Honorar zu verhandeln. Dies betrifft vor allem die anrechenbaren Kosten, den Leistungsumfang und den Honorarsatz innerhalb der HOAI-Sätze. Klären Sie genau, welche Leistungen im Angebot enthalten sind und ob Sie alle wirklich benötigen.

    Mögliche Ansatzpunkte für Verhandlungen:

    • Anrechenbare Kosten: Überprüfen Sie, ob die angesetzten Baukosten realistisch sind.
    • Leistungsumfang: Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen reduzierten Leistungsumfang, wenn Sie bestimmte Leistungen selbst erbringen oder nicht benötigen.
    • Honorarsatz: Innerhalb der HOAI-Sätze (Mindest- und Höchstsätze) ist ein gewisser Verhandlungsspielraum vorhanden.

    👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein offenes Gespräch mit dem Architekten und legen Sie Ihre Vorstellungen dar. Holen Sie Vergleichsangebote von anderen Architekten ein, um eine realistische Einschätzung zu erhalten.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt beschreibt die Planung eines Altbau-Anbaus mit einem Budget von 130.000 Euro, wobei die gesetzlichen Architektenhonorare nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) mit rund 16.000 Euro als zu hoch empfunden werden. Der Fragesteller sucht nach Verhandlungsspielräumen und realistischen Vergleichswerten. Aus fachlicher Sicht ist die HOAI seit 2021 nicht mehr verbindlich, sondern dient als Orientierungsrahmen, was theoretisch Spielraum für Verhandlungen eröffnet. Allerdings ist Vorsicht geboten: Ein zu stark reduziertes Honorar kann zu Lasten der Planungsqualität gehen, was bei einem Altbau-Anbau besonders riskant ist.

    🔴 Gefahr: Ein zu niedriges Architektenhonorar birgt das Risiko von Planungsfehlern, unzureichender Bauüberwachung und daraus resultierenden Mängeln am Bau. Bei einem Altbau der 30er Jahre sind zudem oft unvorhergesehene Probleme wie Schadstoffe (z.B. Asbest in alten Baustoffen) oder statische Herausforderungen zu erwarten, die eine erfahrene Fachplanung zwingend erfordern.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI-Honorare basieren auf anrechenbaren Kosten und Leistungsphasen. Bei 130.000 Euro Baukosten liegt das Honorar für die Grundleistungen (Leistungsphasen 1-9) tatsächlich im Bereich von 14.000 bis 18.000 Euro. Verhandlungsspielraum besteht oft bei reduzierten Leistungen (z.B. Verzicht auf bestimmte Phasen) oder bei Pauschalhonoraren, die 10-20% unter dem HOAI-Satz liegen können. Wichtig ist, die Leistungen vertraglich genau zu definieren.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass 16.000 Euro ein "happiger" Betrag ist, ist nachvollziehbar, aber im Verhältnis zu den Gesamtkosten von 130.000 Euro (ca. 12%) liegt dies im üblichen Rahmen für komplexe Altbauprojekte. Ein Vergleich mit anderen Gewerken zeigt, dass Planungskosten oft 10-15% der Bausumme ausmachen.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie mindestens drei Vergleichsangebote von Architekten mit Altbau-Erfahrung ein. Verhandeln Sie über einen reduzierten Leistungsumfang (z.B. nur Phasen 1-5 oder 1-8) oder ein Pauschalhonorar. Lassen Sie sich die geplanten Leistungen schriftlich geben und prüfen Sie, ob der Architekt Erfahrung mit Altbausanierung und Schadstoffproblematik hat. Beauftragen Sie auf keinen Fall einen Architekten nur aufgrund des günstigsten Preises, da dies zu erheblichen Mehrkosten durch Baumängel führen kann.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage betrifft die Honorarverhandlung mit einem Architekten für einen Anbau an einen Altbau aus den 1930er Jahren mit geplanten Baukosten von ca. 130.000 € – ein Projekt mit erheblichen bautechnischen, denkmalpflegerischen und rechtlichen Komplexitäten.

    🔴 Gefahr: Ein Honorar von 16.000 € (ca. 12,3 %) liegt zwar innerhalb der Höchstsätze der HOAI 2021 (vor der Abschaffung), aber die reine Kostenorientierung vernachlässigt gravierende Risiken: Statik des Bestands, Asbestverdacht in Gebäudeteilen aus den 1930er Jahren, fehlende Energieeinsparverordnung-Nachweise und mögliche Denkmalschutzauflagen – alles Bereiche, die fachlich fundierte, nicht pauschal kürzbare Leistungen erfordern.

    ⚠️ Korrektur: Die HOAI wurde zum 01.01.2021 abgeschafft; seitdem gilt das Honorarrecht grundsätzlich vertraglich – doch die früheren Sätze dienen weiterhin als Orientierung; eine pauschale "Einsparung" ohne Leistungsreduktion ist rechtlich und fachlich nicht vertretbar.

    ➕ Ergänzung: Bei Altbauten ist die Planungsleistung deutlich aufwändiger als bei Neubauten: Bestandsaufnahme, Bausubstanzanalyse, Schadensdiagnose, Koordination mit Denkmalschutzbehörden und ggf. Schadstoffgutachten erhöhen den Aufwand – ein reduziertes Honorar darf daher nicht zu Leistungskürzungen führen, die Sicherheit oder Rechtssicherheit gefährden.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "in der Realität" deutlich weniger gezahlt wird, ist irreführend: Unterbietung des angemessenen Honorars führt häufig zu unzureichender Planung, fehlender Haftungssicherung oder späteren Nachbesserungskosten – die oft das gesparte Honorar um ein Vielfaches übersteigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Vereinbaren Sie mit dem Architekten eine transparente Leistungsbeschreibung nach Phasen (z. B. Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung), prüfen Sie, ob Denkmalschutz oder Asbestgutachten verpflichtend sind, und beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bauingenieur oder Sachverständigen für die fachliche Einordnung – bevor Sie das Honorar verhandeln.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die HOAI seit 2021 nicht mehr verbindlich ist, aber als Orientierungsrahmen dient.
    • Alle betonen die Notwendigkeit, Leistungen vertraglich genau zu definieren – insbesondere bei Altbau-Anbauten.
    • Alle raten zur Einholung von Vergleichsangeboten (mindestens 2–3) vor Vertragsabschluss.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI stellt den Verhandlungsspielraum im Vordergrund („anrechenbare Kosten“, „Leistungsumfang“, „Honorarsatz“), ohne Risiken einer Reduktion zu nennen.
    • DeepSeek und Qwen heben dagegen explizit die fachlichen Risiken hervor (Asbest, Statik, Denkmalschutz) und warnen vor qualitätsbedingten Folgekosten – GoogleAI erwähnt dies nicht.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt, dass Pauschalhonorare 10–20 % unter HOAI-Niveau möglich sind – wenn Leistungen klar reduziert sind.
    • Qwen ergänzt die rechtliche Einordnung: Pauschale Honorarunterbietung ohne Leistungsanpassung ist „rechtlich und fachlich nicht vertretbar“.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass „nicht benötigte Leistungen“ selbst erbracht werden könnten – Qwen widerspricht direkt: Bestandsaufnahme, Schadstoffdiagnose und Koordination mit Denkmalschutz sind fachlich nicht durch Laien zu ersetzen.
    • Qwen widerspricht der verbreiteten Annahme (implizit bei GoogleAI), dass „in der Realität deutlich weniger gezahlt wird“ – und nennt konkrete Folgen: fehlende Haftungssicherung, Nachbesserungskosten, die das gesparte Honorar „um ein Vielfaches“ übersteigen.

    👉 Empfehlung: Die sicherere Einschätzung von DeepSeek und Qwen wird priorisiert: Risiken einer Honorarverkürzung (Statik, Asbest, Denkmalschutz) überwiegen gegenüber rein finanziellen Verhandlungszielen. Die fachliche und haftungsrechtliche Absicherung geht vor Kostenersparnis.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Verbindlichkeit der HOAISeit 01.01.2021 nicht mehr verbindlich; dient als Orientierungsrahmen – alle drei Modelle stimmen überein.
    Risiko bei HonorarunterbietungAlle drei warnen vor Mängeln, Baumängeln, fehlender Bauüberwachung – besonders kritisch bei Altbauten der 1930er Jahre (Asbest, Statik, Denkmalschutz).
    Verhandlungsspielraum⚠️Spielraum besteht bei Leistungsumfang und Pauschalhonorar – aber nur bei klar definierter Reduktion; GoogleAI betont Verhandlungsmöglichkeiten stärker, DeepSeek/Qwen setzen striktere fachliche Grenzen.
    Leistungsphasen für Altbau⚠️Phasen 3 (Entwurf), 4 (Genehmigung) und 8 (Bauüberwachung) werden von DeepSeek und Qwen als zwingend genannt; GoogleAI erwähnt dies nicht – Konsens: keine Kürzung in diesen Phasen.
    Höhe des Honorars (16.000 € bei 130.000 €)GoogleAI sieht „happigen Betrag“, DeepSeek nennt 12 % als üblich für komplexe Altbauprojekte, Qwen betont, dass Kostenorientierung Risiken vernachlässigt – sicherere Einschätzung: 12 % ist sachgerecht, nicht überhöht.

    👉 Handlungsempfehlung: Ein Architektenhonorar von 16.000 € bei 130.000 € Baukosten ist im Kontext eines Altbau-Anbaus der 1930er Jahre fachlich angemessen, solange die Leistungsphasen vollständig abgedeckt sind – insbesondere Bestandsanalyse, Schadstoffprüfung, statische Absicherung und Bauüberwachung. Jede Honorarreduktion muss mit einer schriftlichen, fachlich geprüften Leistungsreduktion einhergehen, die nicht die Sicherheit oder Rechtssicherheit beeinträchtigt.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnzureichende Bestandsanalyse (Statik, Materialzustand)Spätere statische Mängel, Nachrüstungskosten bis zu 50.000 €, Baustopp durch Baubehörde
    🔴 RisikoUnterlassen von Asbest- oder SchadstoffgutachtenRechtliche Haftung, Sanierungskosten bis 30.000 €, Gesundheitsrisiko für Bewohner und Bauarbeiter
    🔴 RisikoVerzicht auf Genehmigungsplanung (LPAbk. 4) oder Bauüberwachung (LP 8)Ablehnung der Baugenehmigung, Mängel ohne Nachbesserungspflicht, fehlende Dokumentation für Versicherung
    🔴 RisikoVereinbarung eines Pauschalhonorars ohne detaillierte LeistungsbeschreibungUnklare Haftung, Streit über zusätzliche Kosten, fehlende Rechtsgrundlage bei Folgeschäden
    🔴 RisikoBeauftragung ohne Prüfung der Altbau-Erfahrung des ArchitektenFehlende Kenntnis von historischen Baustoffen, Denkmalschutzvorgaben oder Schadstoffverhalten – Planungsfehler mit Folgekosten
    ✅ ChanceTransparente Leistungsdefinition nach HOAI-PhasenRechtssicherheit, klare Abgrenzung von Verantwortung, einfache Abnahme und Abrechnung
    ✅ ChanceNutzung von Schadstoffgutachten als Grundlage für FördermittelFörderung bis zu 30 % der Sanierungskosten durch BAFA oder KfW bei nachgewiesener Asbestsanierung
    ✅ ChanceKooperation mit Denkmalschutzbehörde bereits in LP 2Schnellere Genehmigung, mögliche Förderungen, vermeidbare Planungsänderungen in der Bauausführung
    ✅ ChanceEinbindung eines unabhängigen Sachverständigen vor VertragsabschlussObjektive Einordnung des Honorars, Absicherung gegenüber Architekten, Vermeidung von Fehlentscheidungen
    ✅ ChanceParallel zur Planung: frühzeitige Klärung der Versicherungsleistungen (z. B. Bauherrenhaftpflicht)Schnelle Schadensregulierung bei Überschreitung der Bausumme oder Mängeln am Bestand

    Orientierungshilfen

    1. Fachliche Risikoprüfung vor Verhandlung: Beauftragen Sie noch vor Gespräch mit dem Architekten einen unabhängigen Bauingenieur oder Sachverständigen für Altbausanierung, um Statik, Asbestverdacht und denkmalpflegerische Anforderungen zu bewerten.
    2. Leistungsvertrag nach HOAI-Phasen: Fordern Sie vom Architekten eine schriftliche, detaillierte Leistungsbeschreibung nach allen 9 HOAI-Phasen – mit besonderem Fokus auf Phase 2 (Grundlagenermittlung) und Phase 8 (Bauüberwachung).
    3. Keine Honorarverkürzung in Sicherheitsphasen: Vereinbaren Sie ausdrücklich, dass die Leistungen in den Phasen 3 (Entwurf), 4 (Genehmigungsplanung) und 8 (Bauüberwachung) vollständig enthalten sein müssen – auch bei Pauschalhonorar.
    4. Vergleichsangebote mit Fokus auf Altbauerfahrung: Holen Sie mindestens drei Angebote von Architekten ein, die nachweislich Anbauten an Gebäuden der 1920er–1940er Jahre realisiert haben – fragen Sie nach Referenzen und Gutachten.
    5. Schadstoffgutachten frühzeitig einplanen: Vereinbaren Sie mit dem Architekten, dass ein Asbest- oder Schadstoffgutachten in Phase 2 (Grundlagenermittlung) vertraglich festgelegt wird – nicht als „optional“, sondern als zwingende Vorleistung.
    6. Fördermittelprüfung vor Vertragsabschluss: Klären Sie mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der KfW, ob für Ihren Anbau Fördermittel (z. B. Denkmalschutz-Förderung oder KfW 430) beantragt werden können – dies beeinflusst die Planungstiefe und das Honorar.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen. Die HOAI ist in verschiedene Leistungsphasen und Honorarzonen unterteilt.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die bei einem Bauprojekt für die Bauleistungen entstehen, einschließlich Materialkosten und Handwerkerleistungen. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI. Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Architektenhonorar, HOAI
    Leistungsphasen
    Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungs- und Bauprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung umfassen. Jede Leistungsphase beinhaltet bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten oder Ingenieurs. Die Leistungsphasen dienen als Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Planungsprozess
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die ein Architekt für seine Leistungen im Rahmen eines Bauprojekts erhält. Die Berechnung des Architektenhonorars erfolgt in der Regel auf Basis der anrechenbaren Kosten, der Leistungsphasen und des Honorarsatzes gemäß HOAI. Das Architektenhonorar kann verhandelt werden, insbesondere bei größeren Projekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen
    Honorarzone
    Die HOAI teilt Bauprojekte in verschiedene Honorarzonen ein, die den Schwierigkeitsgrad und die Komplexität des Projekts berücksichtigen. Je höher die Honorarzone, desto höher ist der Honorarsatz, der für die Architekten- oder Ingenieurleistungen angesetzt wird. Die Honorarzone wird anhand bestimmter Kriterien wie der Art des Gebäudes und der technischen Anforderungen festgelegt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Schwierigkeitsgrad
    Mindestsatz
    Der Mindestsatz ist der niedrigste Honorarsatz, der gemäß HOAI für Architekten- und Ingenieurleistungen angesetzt werden darf. Er soll sicherstellen, dass Architekten und Ingenieure eine angemessene Vergütung für ihre Leistungen erhalten. Der Mindestsatz kann in bestimmten Fällen unterschritten werden, beispielsweise bei besonderen Umständen oder bei einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Architekt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Honorarsatz
    Höchstsatz
    Der Höchstsatz ist der höchste Honorarsatz, der gemäß HOAI für Architekten- und Ingenieurleistungen angesetzt werden darf. Er dient als Obergrenze für die Honorarberechnung und soll verhindern, dass überhöhte Honorare verlangt werden. Der Höchstsatz kann in bestimmten Fällen überschritten werden, beispielsweise bei besonders komplexen oder aufwendigen Projekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Honorarsatz

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar wird in der Regel auf Basis der anrechenbaren Kosten des Bauprojekts, der Leistungsphasen und des Honorarsatzes gemäß HOAI berechnet. Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (z.B. Entwurf, Planung, Bauleitung) und legt Honorarsätze fest, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Projekts richten.
    2. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen entstehen, einschließlich Materialkosten und Handwerkerleistungen. Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    3. Welche Leistungsphasen gibt es im Architektenvertrag?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    4. Kann ich einzelne Leistungsphasen selbst übernehmen?
      Ja, es ist möglich, einzelne Leistungsphasen selbst zu übernehmen oder an andere Fachleute zu vergeben. Dies sollte jedoch im Architektenvertrag klar geregelt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    5. Was passiert, wenn die Baukosten höher ausfallen als geplant?
      Wenn die Baukosten während des Projekts steigen, kann sich auch das Architektenhonorar erhöhen, da es auf den anrechenbaren Kosten basiert. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine Kostenobergrenze zu vereinbaren.
    6. Wie kann ich das Architektenhonorar reduzieren?
      Sie können das Architektenhonorar reduzieren, indem Sie den Leistungsumfang reduzieren, einen niedrigeren Honorarsatz vereinbaren oder bestimmte Leistungen selbst erbringen. Es ist ratsam, dies im Vorfeld mit dem Architekten zu besprechen und schriftlich festzuhalten.
    7. Was ist die HOAI?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    8. Was tun, wenn ich mit dem Architektenhonorar nicht einverstanden bin?
      Wenn Sie mit dem Architektenhonorar nicht einverstanden sind, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen und versuchen, eine Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden.

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  2. Architektenhonorar: Realistische Kosten inkl. Umbauzuschlag

    bei mir kommen
    mit umbauzuschlag 20 % und bei hz III Mindestsatz 17365 raus. ohne umbauzuschlag sind es knapp 14500. in der Realität wird das auch bezahlt. wenn es nicht bezahlt wird, stimmt etwas nicht: entweder sie bekommen nicht die entsprechende Leistung oder der Architekt wird beschissen. Ich denke mal, wenn der Architekt nach Stunden abrechnen würde, käme mehr raus. also was wollen sie: eine gute Planung (die entsprechend bezahlt werden muss) oder halbe Planung für halbes Geld und später Bauschäden und schlechte Details ...? wer billig plant, baut teuer - wer es anders sieht, rechnet nach Schema milchmädchen.
    Tipp: vereinbaren sie feste Honorare und legen sie ein gesamtbudget fest, nach dem sich der Architekt richten muss. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  3. Nehmen Sie immer HZ III, Rossi?

    Nur weil es ein Altbau ist?
  4. HOAI Honorarzone III: Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag

    hz III ohne Zuschlag sind genau 14471,
    siehe Honorarberechnung
    • Name:
    • Herr RalfKa
  5. Architektenkosten vs. Baukosten: HOAI-Einhaltung in der Praxis

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    happig
    Ich habe zwei Zahlen gelesen: 130.000 und 16.000. Wenn schon happig, dann sind 130.000 happig. Die 130.000 scheinen aber nicht das Problem zu sein.
    Um unseren Masterplaner zu zitieren: "Bis auf die öffentlichen Auftraggeber hält sich eh niemand mehr an die HOAIAbk." (Superminister Clement am 28.5.03). Fakten zur HOAI-Einhaltung gibt es im "Statusbericht 2000 plus Architekten / Ingenieure" (Auszug unter

    Zu bedenken ist: die HOAI ist vom Gesetzgeber verordnetes Preisrecht. Die Vereinbarung eines Honorars unter dem Mindestsatz schützt nicht davor, im Streitfall den HOAI-Mindestsatz zahlen zu müssen. Insbesondere nicht, wenn man weiß was in der HOAI steht.
    @FPT: Die Honorarzone III ergibt sich nicht wegen Umbau, sondern weil Wohngebäude laut § 12 HOAI unter Zone III fallen. Ob ein Umbauzuschlag in Frage kommt wäre zu prüfen. Der Anbau ist kein Umbau.

  6. Anrechenbare Baukosten: Umsatzsteuer-Korrektur bei HOAI-Berechnung

    Foto von

    kleine Fehler
    Das Clement-Zitat stammt nicht vom 28.5. sondern vom 27.5.03. Richtig gerechnet hat übrigens niemand. Bei Kosten des Anbaus von 130.000 betragen die anrechenbaren Kosten nur 130.000/1,16. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten.
  7. Architektenhonorar: Stundensatz vs. HOAI bei Altbau-Anbau

    natürlich
    rechne ich hz III ab, fpt. normalerweise mittelsatz, wie es sich gehört. Mindestsatz habe ich hier eingesetzt, weil es das mindeste ist, was der Architekt fordern muss.
    die 130.000 hatte ich übrigens als netto angesehen, bruno. Zeitlich gesehen hat der Architekt etwa 230 Stunden Zeit, das vorhaben komplett abzuwickeln. gehen wir mal von einer BauZeit von 20 Wochen aus. knapp gerechnet muss der Architekt schon 50 mal auf die Baustelle. wiederum knapp gerechnetgeben wir ihm hierfür mal 2 Stunden (inkl. an - abfahrt, dann muss er aber wirklich mit wehendem Mantel über die Baustelle laufen). somit sind schon 100 Std. weg. bleiben 130 für die restlichen lph. da merkt man schon, dass das Honorar ziemlich knapp bemessen ist und die anfangs so happig aussehenden 14.500 € doch gerechtfertigt sind. man muss die Arbeit des Architekten eben einzuschätzen wissen und auch den Vorteil der kostenersparnis durch eine gute Planung darf nicht außer acht gelassen werden. Ich gehe davon aus, das durch eine gute Planung die Baukosten um mindestens 10 % gesenkt werden können. der Mehrwert durch gute Architektur tut sein übriges dazu. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  8. Bestätigung: Wissenslücke zum Architektenhonorar geschlossen

    @Stubenrauch @Rossi
    Danke zum Schließen einer weiteren Wissenslücke.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar Altbau-Anbau: Verhandlung & Kosten-Optimierung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von Architektenhonoraren für einen Altbau-Anbau (ca. 130.000 € Baukosten) und den Verhandlungsspielraum. Es werden verschiedene Berechnungsansätze der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) diskutiert, inklusive der Berücksichtigung von Umbauzuschlägen und anrechenbaren Kosten. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob sich Architekten an die HOAI halten und welche Alternativen es gibt, beispielsweise die Abrechnung nach Stundensätzen. Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer wird ebenfalls thematisiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Achten Sie auf die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten, da die Umsatzsteuer nicht zu den anrechenbaren Kosten gehört, wie im Beitrag Anrechenbare Baukosten: Umsatzsteuer-Korrektur bei HOAI-Berechnung erläutert wird. Dies kann das Architektenhonorar erheblich beeinflussen.

    💰 Zusatzinfo: Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass in der Realität oft vom HOAI-Mindestsatz abgewichen wird, wie im Beitrag Architektenkosten vs. Baukosten: HOAI-Einhaltung in der Praxis angemerkt wird. Dies kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben, da eine gute Planung entscheidend für die Vermeidung von Bauschäden ist.

    📊 Zusatzinfo: Die Honorarzone III und die korrekte Anwendung von Umbauzuschlägen sind entscheidend für die Berechnung des Architektenhonorars, wie im Beitrag Architektenhonorar: Realistische Kosten inkl. Umbauzuschlag dargelegt wird. Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Architekt bei Abrechnung nach HOAI etwa 230 Stunden Zeit für die Abwicklung des Vorhabens hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Verhandeln Sie das Architektenhonorar offen und transparent. Klären Sie im Vorfeld alle Details zur Leistungsbeschreibung und den anrechenbaren Kosten. Nutzen Sie die Informationen aus dem Beitrag Architektenhonorar: Stundensatz vs. HOAI bei Altbau-Anbau, um die Vor- und Nachteile einer Abrechnung nach Stundensätzen abzuwägen. Prüfen Sie die Honorarberechnung des Architekten sorgfältig, wie im Beitrag HOAI Honorarzone III: Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag beschrieben.

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