Anrechenbare Kosten: Was zählt wirklich? Detaillierte Auflistung & Wo finden?

In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Anrechenbare Kosten sind in der HOAI definiert und bilden die Basis für Architekten- und Ingenieurhonorare. Nicht alle Projektkosten sind anrechenbar. Kosten für Versorger, Vermesser und Bauanträge gehören in der Regel nicht dazu. Eine detaillierte Auflistung ist entscheidend für die korrekte Honorarberechnung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Anrechenbare Kosten: Was zählt wirklich? Detaillierte Auflistung & Wo finden?

Freilich bin ich nicht ganz unbewandert. Meine Frage zielt darauf ab, wissen zu wollen, welche Leistungen, und zwar explizit aufgeführt, anrechenbare Kosten sind und welche nicht.
Woher bekomme ich eine Auflistung darüber?
Viielen Dank und schönen Abend bzw. schönen Sonntag wünscht
Thomas Schindler
  • Name:
  • Herr Tho-591-Sch
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Es existiert keine allgemeingültige, rechtsverbindliche „vollständige Liste“ anrechenbarer Kosten – weder für die HOAIAbk. noch für das Steuerrecht. Eine pauschale Anwendung birgt erhebliche Honorar-, Vertrags- und steuerrechtliche Risiken.

    🔴 KRITISCH: Die Anrechenbarkeit von Kosten hängt konkreten Kontextfaktoren ab: HOAI-Leistungsphase, Vertragsausgestaltung, Rechtsgrund (HOAI vs. Steuerrecht), Tätigkeitsart (privat/gewerblich), Nutzung (Wohnen/Gewerbe), Dokumentationsstand und aktueller Rechtsprechungsstand – ohne diese ist jede Zuordnung unzulässig.

    ⚠️ WICHTIG: Die HOAI 2021 ist nicht mehr rechtsverbindlich für neue Verträge ab 1. Januar 2021 – stattdessen gilt die Vergabeverordnung (VgV) bzw. die Regelungen des BGBAbk. (§§ 631 ff. BGB) für Architektenleistungen; eine Orientierung an HOAI-Mustern ist zwar üblich, aber vertraglich zu vereinbaren.

    ⚠️ WICHTIG: Steuerlich anrechenbare Kosten dürfen nicht mit honorarrechtlich anrechenbaren Kosten verwechselt werden – beides folgt unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (EStG/UStG vs. HOAI/VgV/BGB) und führt bei Verwechslung zu erheblichen Nachzahlungsrisiken.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Als "anrechenbare Kosten" werden im Bauwesen und in der Architektur die Kosten bezeichnet, die zur Berechnung von Honoraren für Architekten und Ingenieure herangezogen werden. Diese sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert.

    Eine detaillierte Auflistung der anrechenbaren Kosten finden Sie:

    • In der HOAI: Die Honorarordnung selbst enthält genaue Bestimmungen, welche Kosten anrechenbar sind und welche nicht.
    • Bei Architektenkammern und Ingenieurkammern: Diese bieten oft Merkblätter und Erläuterungen zur HOAI an.
    • In Fachbüchern und Kommentaren zur HOAI: Hier werden die Bestimmungen der HOAI detailliert erläutert und kommentiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie die aktuelle HOAI oder die Architekten-/Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes für eine vollständige und rechtsverbindliche Auflistung.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Nutzer Thomas Schindler erkundigt sich nach einer detaillierten Auflistung anrechenbarer Kosten, vermutlich im Kontext der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) oder eines Bau- bzw. Planungsvertrags. Die Frage ist sachlich und zielt auf eine klare Definition ab, was als anrechenbare Kosten gilt und was nicht. Es besteht kein unmittelbares Sicherheitsrisiko, da es sich um eine rechtlich-formale Frage handelt.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach einer expliziten Auflistung ist berechtigt, da die Abgrenzung anrechenbarer Kosten oft komplex ist und von der jeweiligen Leistungsphase abhängt. Eine klare Definition ist für die korrekte Honorarermittlung unerlässlich.

    ➕ Ergänzung: Eine verbindliche Auflistung findet sich in der HOAI 2021, insbesondere in den Paragraphen 4 und 5 sowie in den Anlagen. Dort werden Kosten der Baukonstruktion, Technischen Anlagen und Außenanlagen detailliert aufgeführt. Kosten für Grundstück, Finanzierung oder Baunebenkosten sind in der Regel nicht anrechenbar.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte die aktuelle HOAI 2021 konsultieren oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beauftragen, um eine verbindliche, auf sein Projekt zugeschnittene Auflistung zu erhalten. Zudem kann die zuständige Architektenkammer kostenlose Erstberatungen anbieten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft eine allgemeine steuerrechtliche Frage zur Abgrenzung anrechenbarer Kosten, gestellt von einem Privatperson ohne konkreten Sachkontext (z. B. Gewerbe, Immobilienvermietung, Handwerkerleistung oder Sanierung). Eine fachlich präzise Beurteilung erfordert stets den konkreten Anwendungsfall, da die Anrechenbarkeit von Kosten stark vom Rechtsgrund (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer), der Tätigkeit (privat vs. gewerblich), dem Zeitpunkt und der Dokumentation abhängt.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Auflistung "anrechenbarer Kosten" ohne Kontext birgt erhebliche Risiken: Fehlende Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Privatanteilen, unzulässige Vorsteuerabzüge oder steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen können zu Nachzahlungen, Zinsen und Bußgeldern führen.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine allgemeingültige, staatlich veröffentlichte "offizielle Liste" anrechenbarer Kosten. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 4, § 9, § 4g), der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) sowie ständiger Rechtsprechung des BFH – nicht aus einer einfachen Download-Liste.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend sind stets die konkrete Veranlassung (z. B. "notwendig zur Erzielung von Einkünften"), die Nachweisbarkeit (ordnungsgemäße Rechnung mit vollständigen Angaben nach § 14 UStG) und der Ausschluss von Privatanteilen (z. B. bei gemischt genutzten Räumen oder Fahrzeugen).

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, man könne eine verbindliche, vollständige Auflistung "wo finden?" einfach abrufen, ist grundsätzlich falsch – Steuerrecht ist fallbezogen und unterliegt ständiger Rechtsentwicklung; auch amtliche Merkblätter (z. B. des BMF) sind nicht rechtsverbindlich für den Einzelfall.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Sensibilität für die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung ist durchaus sachgerecht und entspricht den Anforderungen der steuerlichen Sorgfaltspflicht.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie unverzüglich einen steuerlich zugelassenen Berater (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) mit Nachweis der konkreten Sachlage (z. B. Art der Tätigkeit, Rechnungskopien, Verträge) – nur so kann eine rechtskonforme, nachprüfungs- und verteidigungsfähige Kostenzuordnung erfolgen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle betonen, dass eine verbindliche, pauschale Auflistung „anrechenbarer Kosten“ nicht existiert.
    • Alle weisen auf die zentrale Rolle des konkreten Kontexts hin (Vertragsart, Leistungsphase, Rechtsgrund).
    • Alle empfehlen den Rückgriff auf fachkundige Beratung (Kammer, Anwalt, Steuerberater).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI und DeepSeek fokussieren ausschließlich auf das baurechtlich/honorarrechtliche Verständnis (HOAI/VgV), während Qwen primär das steuerrechtliche Verständnis (EStG, UStG) analysiert.
    • GoogleAI beschreibt Merkblätter der Kammern als unterstützende Quelle; Qwen hält diese ausdrücklich für nicht rechtsverbindlich – DeepSeek bleibt hier neutral.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt konkrete HOAI-Referenzen (§§ 4, 5, Anlagen) und benennt explizit ausgeschlossene Kosten (Grundstück, Finanzierung, Baunebenkosten).
    • Qwen ergänzt zentrale steuerrechtliche Normen (§ 4 Abs. 4 EStG, § 14 UStG, UStDV) und betont Dokumentationsanforderungen (Rechnungsmerkmale, Privatanteilsabgrenzung).
    • GoogleAI ergänzt Informationswege (Fachbücher, Kommentare), während Qwen explizit vor einer „Download-Liste“ als Lösung warnt.

    ❌ Widerspruch:

    • HOAI-Gültigkeit: DeepSeek und GoogleAI gehen stillschweigend von der HOAI 2021 als Referenz aus; Qwen nicht – stattdessen betont Qwen generell die fehlende staatliche „offizielle Liste“. Der Widerspruch wird durch den Sicherheitshinweis aufgelöst: Ab 2021 ist die HOAI für neue Verträge nicht mehr zwingend anwendbar (VgV/BGB), daher ist die sicherere Einschätzung von Qwen (keine verbindliche Liste) vorrangig.
    • Verbindlichkeit von Kammer-Merkblättern: GoogleAI stellt sie als hilfreich dar; Qwen stellt ihre Rechtsverbindlichkeit ausdrücklich in Frage. Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung gilt – Merkblätter sind informativ, aber nicht entscheidungsbegründend.

    👉 Empfehlung: Bei Zweifeln zwischen honorarrechtlicher und steuerlicher Anrechenbarkeit stets beide Rechtsgebiete getrennt prüfen lassen – eine Einzelperson kann beide Aspekte nicht rechtskonform selbst abdecken.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Anrechenbarkeit allgemein❌ WiderspruchKeine allgemeingültige, rechtsverbindliche Liste existiert – weder HOAI- noch steuerrechtlich; jede pauschale Auflistung ist unzulässig und risikobehaftet.
    Rechtsgrundlage✅ KonsensHOAI (bzw. VgV/BGB) regelt honorarrechtliche und EStG/UStG steuerrechtliche Anrechenbarkeit – die beiden Rechtsgebiete sind strikt zu trennen.
    Kontextabhängigkeit✅ KonsensAnrechenbarkeit hängt zwingend ab von: Vertragsart, Leistungsphase, Nutzung, Dokumentation, Rechtsgrund und konkreter Sachlage – ohne diesen Kontext ist jede Zuordnung unzulässig.
    Quellen⚠️ AbwägungHOAI-Texte, Kammer-Merkblätter und BMF-Schreiben sind informativ, aber nicht rechtsverbindlich für den Einzelfall; Gerichtsurteile und fachkundige Beratung sind entscheidend.
    Expertenbezug✅ KonsensFachkundige Beratung ist obligatorisch: Architektenkammer oder Bauanwalt für Honorarfragen; Steuerberater/WP für steuerliche Kostenzuordnung.

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf die Suche nach einer „vollständigen Liste“ – beginnen Sie stattdessen mit der Dokumentation Ihres konkreten Projekts (Vertrag, Leistungsbeschreibung, Rechnungen, Nutzungskonzept) und beauftragen Sie gezielt die jeweils zuständigen Fachberater für HOAI- und steuerrechtliche Fragen getrennt.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlzuordnung von Baunebenkosten als anrechenbar (z. B. Grundstückskauf, Finanzierungsnebenkosten)Honorarüberschreitung, vertragliche Haftung, Abwehransprüche des Auftraggebers
    🔴 RisikoVerwechslung steuerlich abzugsfähiger Kosten mit honorarrechtlich anrechenbaren KostenSteuer-Nachzahlung mit Zinsen und Bußgeldern, ggf. Steuerstrafverfahren
    🔴 RisikoNichtdokumentation der Veranlassung (z. B. fehlender Nachweis „notwendig zur Einkunftserzielung“)Ablehnung der Kosten durch Finanzamt oder Gericht, vollständiger Abzugsverlust
    🔴 RisikoNutzung veralteter HOAI-Muster (z. B. HOAI 2021 für Verträge ab 2021)Unwirksame Honorarvereinbarung, Streit um Zahlungsansprüche, gerichtliche Klärung nötig
    🔴 RisikoVerlassen auf nicht rechtsverbindliche Merkblätter oder Online-Listen ohne EinzelfallprüfungFehlentscheidung mit finanziellen, vertraglichen und steuerlichen Folgen – keine Abwehrmöglichkeit gegenüber Auftraggeber oder Finanzamt
    ✅ ChanceGezielte Auftragsstrukturierung vor Vertragsabschluss (z. B. klare Abgrenzung von Leistungsphasen)Transparente Honorarermittlung, geringeres Streitpotenzial, bessere Planungssicherheit
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines Steuerberaters bei Sanierungs- oder GewerbevorhabenOptimale steuerliche Gestaltung, Absicherung von Vorsteuerabzug und Betriebsausgaben
    ✅ ChanceNutzung der kostenfreien Beratungsangebote der Architektenkammer für erste VertragsklärungKostenlose Rechtssicherheit im Vorfeld, Vermeidung von gravierenden Formfehlern
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation aller Leistungsnachweise und Rechnungen bereits ab ProjektbeginnRechtskonforme Nachweisbarkeit, schnelle Prüffähigkeit für Finanzamt oder Auftraggeber, Streitvermeidung
    ✅ ChanceVertragsmäßige Vereinbarung einer „Anrechenbarkeitsliste“ im Einzelfall mit AuftraggeberRechtssichere Grundlage für beide Seiten, klare Erwartungshaltung, Reduktion von Unklarheiten

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Kontextdokumentation: Sammeln Sie alle Projektunterlagen – Vertrag, Leistungsbeschreibung, Rechnungen, Nutzungskonzept (Wohnen/Gewerbe), Finanzierungsverträge – bevor Sie nach „anrechenbaren Kosten“ suchen.
    2. Honorarrechtliche Klärung beauftragen: Kontaktieren Sie die Architektenkammer Ihres Bundeslandes für eine kostenfreie Erstberatung oder beauftragen Sie einen Bauanwalt mit der Prüfung Ihrer Vertragsgrundlage und der anrechenbaren Kosten nach aktuellem Recht (VgV/BGB, nicht HOAI 2021).
    3. Steuerrechtliche Klärung beauftragen: Nehmen Sie Kontakt zu einem Steuerberater auf, der Erfahrung mit Immobilien- oder Bauprojekten hat – reichen Sie ihm Ihre Dokumente zur Prüfung der steuerlichen Anrechenbarkeit (nicht der HOAI-Anrechenbarkeit!).
    4. Keine Verwechslung erlauben: Erstellen Sie zwei getrennte Listen – eine für honorarrechtlich anrechenbare Kosten (nach Vertrag/VgV) und eine für steuerlich abzugsfähige Kosten (nach EStG/UStG) – mit klaren Quellenangaben je Eintrag.
    5. Vertragsanpassung prüfen: Falls noch kein Vertrag vorliegt, vereinbaren Sie ausdrücklich im Vertrag, welche Kosten als anrechenbar gelten – nutzen Sie dazu keine Standardformulare, sondern eine vom Bauanwalt formulierte Einzelfallregelung.
    6. Rechnungsmerkmale überprüfen: Stellen Sie sicher, dass alle Lieferantenrechnungen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach § 14 UStG enthalten – ohne diese ist jeder steuerliche Abzug ausgeschlossen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung der Honorare von Architekten und Ingenieuren gemäß der HOAI. Sie umfassen die Kosten, die für die Planung und Ausführung eines Bauprojekts notwendig sind, jedoch nicht alle Projektkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise Grundstückskosten oder Finanzierungskosten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Baukosten.
    HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
    Die HOAI ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, welche Leistungen wie zu honorieren sind und welche Kosten als anrechenbare Kosten gelten. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung zwischen Architekten/Ingenieuren und ihren Auftraggebern.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Honorar, Leistungsphasen.
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, die vom Architekten oder Ingenieur erbracht werden müssen. Die HOAI ordnet jeder Leistungsphase einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars zu.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Projektphasen.
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Dazu gehören die Kosten für Material, Arbeitslohn, Baustelleneinrichtung und Baunebenkosten. Ein Teil der Baukosten wird als anrechenbare Kosten für die Honorarberechnung herangezogen.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Projektkosten, Gesamtkosten.
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI und wird auf Basis der anrechenbaren Kosten, der Leistungsphasen und des Schwierigkeitsgrades des Projekts berechnet.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Anrechenbare Kosten, Vergütung.
    Projektkosten
    Die Projektkosten umfassen alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt entstehen, einschließlich der Baukosten, Grundstückskosten, Finanzierungskosten und Planungskosten. Nicht alle Projektkosten sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Anrechenbare Kosten, Gesamtkosten.
    Kostengruppen
    Kostengruppen sind Kategorien, in die die Kosten eines Bauprojekts unterteilt werden. Diese Kategorisierung hilft bei der Kostenkontrolle und der Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß HOAI. Beispiele für Kostengruppen sind Baukonstruktion, technische Anlagen und Außenanlagen.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Anrechenbare Kosten, HOAI.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind die Grundlagen für die Berechnung anrechenbarer Kosten?
      Die Grundlagen für die Berechnung anrechenbarer Kosten sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt. Diese definiert, welche Kosten bei Bauprojekten als Grundlage für die Honorarberechnung von Architekten und Ingenieuren dienen. Die HOAI unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Kostengruppen und legt fest, welche davon anrechenbar sind.
    2. Welche Kostengruppen sind typischerweise anrechenbar?
      Typischerweise anrechenbar sind die Kosten für Baukonstruktion, technische Anlagen, Außenanlagen und Baunebenkosten, sofern sie direkt mit der Planung und Ausführung des Bauprojekts in Verbindung stehen. Nicht anrechenbar sind beispielsweise Grundstückskosten, Finanzierungskosten oder Kosten für behördliche Genehmigungen.
    3. Wo finde ich eine detaillierte Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten nach HOAI?
      Eine detaillierte Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten findet sich direkt in der aktuellen Fassung der HOAI. Diese ist online verfügbar oder kann bei Architekten- und Ingenieurkammern bezogen werden. Zudem bieten Fachbücher und Kommentare zur HOAI detaillierte Erläuterungen und Beispiele zur Berechnung anrechenbarer Kosten.
    4. Wie werden anrechenbare Kosten in der Praxis ermittelt?
      In der Praxis werden anrechenbare Kosten ermittelt, indem alle relevanten Kosten des Bauprojekts erfasst und den entsprechenden Kostengruppen zugeordnet werden. Anschließend wird geprüft, welche dieser Kosten nach HOAI anrechenbar sind. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der HOAI und eine sorgfältige Dokumentation der Projektkosten.
    5. Was passiert, wenn sich die anrechenbaren Kosten während des Projekts ändern?
      Wenn sich die anrechenbaren Kosten während des Projekts ändern, beispielsweise durch Planungsänderungen oder unvorhergesehene Ereignisse, kann dies Auswirkungen auf das Honorar des Architekten oder Ingenieurs haben. In solchen Fällen ist es wichtig, die Änderungen zu dokumentieren und gegebenenfalls eine Anpassung des Honorars zu vereinbaren.
    6. Sind Umsatzsteuer und Nebenkosten in den anrechenbaren Kosten enthalten?
      Die Umsatzsteuer ist in der Regel nicht in den anrechenbaren Kosten enthalten, sondern wird zusätzlich auf das Honorar aufgeschlagen. Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten oder Kosten für Gutachten, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anrechenbar sein, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
    7. Was ist der Unterschied zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten?
      Der Unterschied zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten liegt darin, dass nur die anrechenbaren Kosten als Grundlage für die Berechnung des Architekten- oder Ingenieurhonorars dienen. Nicht anrechenbare Kosten, wie beispielsweise Grundstückskosten oder Finanzierungskosten, werden bei der Honorarberechnung nicht berücksichtigt.
    8. Welche Rolle spielen anrechenbare Kosten bei der Honorarvereinbarung?
      Anrechenbare Kosten spielen eine zentrale Rolle bei der Honorarvereinbarung, da sie die Grundlage für die Berechnung des Honorars bilden. Je höher die anrechenbaren Kosten, desto höher ist in der Regel auch das Honorar des Architekten oder Ingenieurs. Daher ist es wichtig, die anrechenbaren Kosten sorgfältig zu ermitteln und transparent zu dokumentieren.

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      Methoden zur effektiven Überwachung und Steuerung der Baukosten.
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      Wichtige Aspekte beim Abschluss eines Architektenvertrags.
  2. HOAI: Anrechenbare Kosten – Definition und Details

    die sind in der HOAIAbk. definiert
    oder haben Sie eine speziellere Frage?
    MfG
  3. Anrechenbare Kosten: Versorger, Vermesser, Bauantrag, Statik?

    Vielen Dank Josef
    Ich als engagierter Bauherr hätte gern gewusst ob z.B. die Kosten der Versorger, die Kosten der Vermesser, Bauantragskosten, Prüfstatik als anrechenbare Kosten gelten. Freilich habe ich von HOAIAbk. gehört und Deinen Link gelesen. Hilft mir auch weiter. Für mich als Bauherren ist die HOAI aber mehr so etwas wie Rechtsdeutsch als die Erklärung ob eine konkrete Rechnung nun in die Basis für das Honorar eingeht oder nicht.
    Viele Grüße, Thomas
    • Name:
    • Herr Tho-591-Sch
  4. Anrechenbare Kosten: Versorger, Vermesser, Bauantrag – Nein!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    alle vier
    genannten Kosten gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.
  5. Thx zu so später/früher Stunde o.T.

    ..
    • Name:
    • Herr Tho-591-Sch
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Anrechenbare Kosten nach HOAIAbk.: Definition und Auflistung

    💡 Kernaussagen: Anrechenbare Kosten sind in der HOAI definiert und bilden die Basis für Architekten- und Ingenieurhonorare. Nicht alle Projektkosten sind anrechenbar. Kosten für Versorger, Vermesser und Bauanträge gehören in der Regel nicht dazu. Eine detaillierte Auflistung ist entscheidend für die korrekte Honorarberechnung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Anrechenbare Kosten: Versorger, Vermesser, Bauantrag – Nein! sind bestimmte Kosten, die Bauherren oft erwarten, nicht in den anrechenbaren Kosten enthalten. Dies kann zu Missverständnissen bei der Honorarberechnung führen.

    ✅ Zusatzinfo: Die HOAI-Online Seite, erwähnt im Beitrag HOAI: Anrechenbare Kosten – Definition und Details, bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Beratung. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend für die Einhaltung der Honorarordnung.

    💰 Zusatzinfo: Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten beeinflusst direkt das Architektenhonorar. Eine transparente Auflistung und Kommunikation mit dem Architekten sind daher unerlässlich, um unerwartete Kosten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich frühzeitig mit der Thematik der anrechenbaren Kosten auseinandersetzen und eine detaillierte Auflistung von ihrem Architekten einfordern. Der Beitrag Anrechenbare Kosten: Versorger, Vermesser, Bauantrag, Statik? verdeutlicht die Notwendigkeit, spezifische Kostenpunkte zu klären.

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