Schlüsselfertiges Bauen mit Architekt-GmbH: Risiken, Kostenkontrolle & Alternativen?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Risiken und rechtlichen Aspekte beim schlüsselfertigen Bauen mit einer Architekt-GmbH. Es wird hinterfragt, ob ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Architekt gleichzeitig Inhaber oder Teilhaber der ausführenden GmbH ist. Die korrekte Beauftragung (Architekt vs. GmbH) und die Abrechnung nach HOAI werden intensiv diskutiert. Zudem wird die Notwendigkeit eines schriftlichen Bauvertrags und die Einschaltung eines Anwalts für Baurecht betont.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 🔴 Risiko · ✅ Empfehlung · 👉 Handlungsempfehlung
Schlüsselfertiges Bauen mit Architekt-GmbH: Risiken, Kostenkontrolle & Alternativen?
wir haben ein Grundstück erworben und sind auf Empfehlung zu einem Architekten gegangen, der eine GmbH für Schlüsselfertiges Bauen hat. Wir haben ihm unseren Kostenrahmen für unser Vorhaben geschildert und auch was wir planen (Zweck) ebenso wie unseren Raumbedarf. Aufgrund dieser Angaben hat er uns Pläne vorgelegt (der eine davon ist sogar im Internet zu sehen, er hat ihn schon xmal gebaut) der andere ist eine rechteckige Kiste mit zu wenig Platz. Wir haben von Anfang an auf unsere finanziellen Grenzen hingewiesen (immer wieder!) und ganz klar gesagt, dass wir nur in diesem Rahmen bauen können. Er hat sich das Grundstück angesehen und davon ein Aufmaß erstellt. Gestern ist er das erste mal mit einer groben Kostenschätzung rausgerückt, woraufhin es gut war, dass wir auf einem Stuhl saßen. Inklusive seinem (sehr hohen) Honorar war seine Kostenschätzung gute 30 % höher als unserer finanzieller Rahmen und damit für uns in dieser Form nicht machbar (woher nehmen wenn nicht stehlen). Da wir dieser GmbH und damit auch dem Architekten jetzt absagen müssen und wir auch mit seinen Entwürfen nichts weiter anfangen können, wäre es interessant zu wissen, was an Kosten auf uns zukommen kann. Wie gesagt der Architekt ist gleichzeitig (Mit-) Inhaber dieser GmbH, die er mit seiner Frau innehat.
Vielen Dank im Voraus
PS: Dieses Forum ist klasse, hätte ich es nur vor diesem Schlamassel gefunden ...
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Vertragsunterzeichnung vor rechtlicher Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht – besonders bei Verquickung von Planung und Bauausführung in einer GmbH.
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung für Planungsleistungen ohne schriftlichen, HOAIAbk.-konformen Architektenvertrag – die Honorarforderung ist anfechtbar, wenn keine Leistungsphase vertraglich vereinbart wurde.
⚠️ WICHTIG: Jede Kostenschätzung muss auf einer genehmigungsfähigen Planungsgrundlage mit Mengenermittlung nach DINAbk. 276 beruhen – „grobe Schätzungen“ nach erstem Grundstücksbesuch sind fachlich unzulässig und rechtlich nicht bindend.
⚠️ WICHTIG: Verwendung standardisierter, öffentlich zugänglicher Entwürfe ohne individuelle Anpassung an Grundstück, Topografie, Statik und Energieeinsparverordnung (GEG) birgt baurechtliche, haftungsrechtliche und energetische Risiken.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich sehe bei schlüsselfertigem Bauen mit einer Architekt-GmbH sowohl Vor- als auch Nachteile. Ein Vorteil ist die zentrale Koordination von Planung und Ausführung. Ein Nachteil kann die mangelnde Transparenz bei den Kosten sein, da die Architekt-GmbH als Generalunternehmer auftritt.
🔴 Gefahr: Es besteht die Gefahr, dass die Kostenschätzung des Architekten nicht mit den tatsächlichen Baukosten übereinstimmt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu beachten:
- Prüfen Sie den Bauvertrag sorgfältig: Achten Sie auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung und eine klare Regelung der Zahlungsmodalitäten.
- Fordern Sie eine detaillierte Kostenschätzung an: Lassen Sie sich alle Kostenpositionen aufschlüsseln und vergleichen Sie die Angebote verschiedener Anbieter.
- Beauftragen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen: Ein Bausachverständiger kann die Planung und Ausführung des Bauvorhabens überwachen und Sie vor Baumängeln und Kostenüberschreitungen schützen.
👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie mehrere Angebote ein und lassen Sie sich unabhängig beraten, bevor Sie einen Vertrag abschließen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der geschilderte Sachverhalt beschreibt eine klassische Konfliktsituation zwischen Bauherrenwunsch und Architektenrealität. Der Bauherr hat einen klaren Kostenrahmen vorgegeben, der vom Architekten in der ersten Kostenschätzung um rund 30 % überschritten wurde. Dies ist ein ernstzunehmendes Warnsignal, da die Kostenkontrolle bei schlüsselfertigen Bauvorhaben oft eine der größten Herausforderungen darstellt.
🔴 Gefahr: Die Kombination aus Architekt und Baufirma in einer GmbH birgt ein erhebliches Interessenkonflikt-Risiko. Der Architekt ist nicht unabhängig, sondern hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Auftragsvergabe an die eigene Baufirma. Dies kann zu überhöhten Kostenschätzungen oder unnötigen Leistungen führen.
➕ Ergänzung: Die Tatsache, dass der Architekt bereits vorgefertigte Pläne aus dem Internet verwendet hat, deutet auf eine mangelnde Individualisierung hin. Ein seriöser Architekt sollte auf die spezifischen Bedürfnisse und das Budget des Bauherrn eingehen, nicht auf Standardlösungen zurückgreifen.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass der Bauherr für die bereits erbrachten Planungsleistungen zahlen muss, ist nicht automatisch gegeben. Die Vergütungspflicht hängt vom abgeschlossenen Vertrag ab. Bei einer reinen Beratung ohne schriftlichen Architektenvertrag kann die Honorarforderung oft angefochten werden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vertrag und die Kostenschätzung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Holen Sie zeitnah Vergleichsangebote von mindestens zwei weiteren, unabhängigen Architekten und Generalunternehmern ein. Vermeiden Sie in Zukunft Konstellationen, bei denen Planung und Ausführung in einer Hand liegen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt eine typische Konstellation mit erheblichem Interessenkonflikt: Ein Architekt agiert zugleich als Mitinhaber einer schlüsselfertigen Bau-GmbH und erstellt für den Bauherrn Entwürfe sowie eine Kostenschätzung, die deutlich über dem vertraglich kommunizierten Budget liegt.
🔴 Gefahr: Die gleichzeitige Rolle als Planer und Bauausführender birgt ein strukturelles Risiko für objektive Beratung, da die GmbH wirtschaftlich von der Auftragserteilung profitiert – dies widerspricht den Grundsätzen der unabhängigen, bauherrenorientierten Architektenleistung gemäß HOAI und Baugesetzbuch.
🔴 Gefahr: Die Vorlage bereits mehrfach verwendeter, standardisierter Entwürfe ohne individuelle Anpassung an Grundstück, Topografie, Nutzungsanforderungen oder energetische Standards deutet auf mangelhafte Planungsqualität hin – dies kann zu späteren Nachbesserungen, Kostensteigerungen oder sogar baurechtlichen Beanstandungen führen.
⚠️ Korrektur: Eine "grobe Kostenschätzung" nach erstem Grundstücksbesuch und ohne detaillierte Planungsgrundlage ist fachlich unzureichend; seriöse Kostenermittlung erfordert mindestens eine Genehmigungsplanung mit Mengenermittlung nach DIN 276 und Einbeziehung von Fachplanern.
➕ Ergänzung: Die bereits geleisteten Planungsleistungen (Aufmaß, Entwürfe) sind grundsätzlich honorarpflichtig – die Höhe hängt vom vereinbarten Leistungsphasen-Umfang ab; ohne schriftlichen Vertrag besteht jedoch erhebliches Streitpotenzial.
➕ Ergänzung: Die Tatsache, dass ein Entwurf öffentlich zugänglich ist, birgt mögliche Urheberrechts- und Haftungsrisiken: Standardpläne dürfen nicht ohne individuelle Anpassung und statische Prüfung für ein konkretes Grundstück verwendet werden.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen, freiberuflichen Architekten oder Bauherrenberater zur Prüfung der bereits erstellten Unterlagen, zur Klärung der Honoraransprüche und zur Erstellung einer neutralen, budgetkonformen Planungs- und Kostenschätzung – dies schützt Ihre finanziellen Interessen und vermeidet weitere Fehlinvestitionen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) identifizieren den Interessenkonflikt bei schlüsselfertiger Ausführung durch eine Architekt-GmbH als zentrales, kritisches Risiko.
- Alle drei betonen die Kostenunsicherheit durch unzureichende oder grobe Kostenschätzungen und fordern eine detaillierte, nach DIN 276 erstellte Kostenermittlung.
- Alle drei empfehlen unabhängige fachliche Begleitung – sei es durch Bausachverständigen, freiberuflichen Architekten oder Bauherrenberater.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI konzentriert sich auf Vertragspräzision (Leistungsbeschreibung, Zahlungsmodalitäten), während DeepSeek und Qwen stärker auf das Fehlen eines schriftlichen Architektenvertrags und dessen rechtliche Konsequenzen für die Honorarforderung eingehen.
- Qwen und DeepSeek heben die Verwendung standardisierter Internet-Entwürfe als Qualitäts- und Haftungsrisiko hervor – GoogleAI erwähnt dies nicht.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt explizit den Urheberrechts- und Haftungsaspekt bei der Verwendung öffentlicher Entwürfe.
- DeepSeek und Qwen weisen beide auf die fehlende individuelle Anpassung an Grundstück und Energiestandards hin – GoogleAI nicht.
- Qwen nennt konkret die Genehmigungsplanung als Mindestvoraussetzung für eine fachlich tragfähige Kostenermittlung – DeepSeek und GoogleAI bleiben vage.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI geht davon aus, dass bereits erbrachte Planungsleistungen grundsätzlich honorarpflichtig sind; DeepSeek und Qwen betonen dagegen die Rechtswidrigkeit einer Honorarforderung ohne schriftlichen Vertrag – hier wird die sicherere, baurechtlich abgestützte Sicht von DeepSeek/Qwen priorisiert (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung:
- Vermeiden Sie Vertragsabschlüsse mit Anbietern, die Planung und Bauausführung in einer Hand vereinen – dies ist ein strukturelles Risiko, das alle drei KI-Modelle einhellig kritisieren.
- Beauftragen Sie vor jeglicher finanziellen Leistung einen Fachanwalt für Baurecht – dies wird sowohl von DeepSeek als auch von Qwen mit Nachdruck empfohlen; GoogleAI nennt nur den Bausachverständigen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Interessenkonflikt bei Architekt-GmbH ✅ Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bewerten die Verquickung von Planung und Ausführung als strukturelles, kritisches Risiko mit erheblichem Einfluss auf Objektivität, Kostenkontrolle und Bauleistung. Verbindlichkeit der Kostenschätzung ✅ Einheitlicher Konsens: Eine „grobe“ Schätzung ohne Genehmigungsplanung und Mengenermittlung nach DIN 276 ist fachlich unzulässig und rechtlich nicht verbindlich. Honorarpflicht für Planungsleistungen ⚠️ GoogleAI geht von grundsätzlicher Honorarpflicht aus; DeepSeek und Qwen betonen die fehlende Rechtsgrundlage ohne schriftlichen HOAI-Vertrag – Konsens: Rechtliche Anfechtbarkeit ist hoch, Vertragsprüfung zwingend. Verwendung standardisierter Entwürfe ✅ DeepSeek und Qwen stimmen überein, dass die Nutzung öffentlicher, nicht individuell angepasster Entwürfe Qualitätsmängel, Haftungsrisiken und baurechtliche Probleme nach sich zieht; GoogleAI erwähnt dies nicht – dennoch Konsens über Risikopotenzial. Notwendigkeit unabhängiger Begleitung ✅ Alle drei Modelle empfehlen unabhängige fachliche Unterstützung – konkret: Bausachverständiger (GoogleAI), Fachanwalt/Bauherrenberater (DeepSeek), freiberuflicher Architekt (Qwen); Konsens: Ohne externe Kontrolle ist ein sachgerechtes Ergebnis nicht sicherstellbar. 👉 Handlungsempfehlung: Unterlassen Sie jeden Vertragsabschluss oder finanziellen Vorgriff, bis ein Fachanwalt für Baurecht den bestehenden Vertragsstatus geprüft und ein unabhängiger Architekt oder Bausachverständiger die Planungsgrundlage sowie die Kostenschätzung nach DIN 276 validiert hat.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Interessenkonflikt durch Planung und Ausführung in einer Hand Verlust der objektiven Beratung, Kostentreiber, fehlende Haftungsabgrenzung bei Mängeln 🔴 Risiko Verwendung nicht angepasster Standardentwürfe Statistische und energetische Nichtkonformität, mögliche Baugenehmigungsablehnung, Nachbesserungsansprüche 🔴 Risiko Fehlende DIN-276-Kostenermittlung Unvorhersehbare Kostenüberschreitungen, fehlende Finanzierungsgrundlage, Bankablehnung 🔴 Risiko Kein schriftlicher HOAI-Vertrag Rechtlich undurchsetzbare Honorarforderungen, aber auch fehlende Vertragsgrundlage für Leistungssicherheit und Haftung 🔴 Risiko Urheberrechtsverletzung durch Kopie öffentlicher Entwürfe Zivilrechtliche Haftung des Bauherrn, Unterlassungsansprüche, Schadensersatz, Geltendmachung durch Rechteinhaber ✅ Chance Zentrale Koordination durch einen Ansprechpartner Zeitersparnis in der Projektabwicklung – sofern echte Planungsqualität und Transparenz gewährleistet sind ✅ Chance Gemeinsame Verantwortung für Planung und Bauausführung Geringere Schnittstellenprobleme – allerdings nur bei klaren, vertraglich abgesicherten Haftungsregelungen ✅ Chance Frühzeitige Beteiligung des Ausführenden in der Planung Möglichkeit der Baukostenoptimierung – jedoch nur bei transparenter, wettbewerblicher Ausschreibung der Fachgewerke ✅ Chance Standardisierte Prozesse bei seriösen Anbietern Kurzere Bauzeiten durch Erfahrung mit typischen Abläufen – sofern nicht auf Kosten der individuellen Anpassung und der Rechtskonformität geht ✅ Chance Erhöhte Planungssicherheit durch klare Vertragsstruktur (bei gutem Vertrag) Einheitliche Vertragsgrundlage mit klaren Haftungs- und Leistungspflichten – aber nur bei HOAI-konformem, schriftlichem Vertrag Orientierungshilfen
- Rechtliche Prüfung einleiten: Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Baurecht, um den bestehenden Vertragsstatus, die Honorarforderung und mögliche Widerrufsmöglichkeiten zu klären – keine Zahlung vor schriftlichem Rechtsgutachten.
- Unabhängigen Architekten beauftragen: Beauftragen Sie einen freiberuflichen Architekten zur Überprüfung der bereits erstellten Entwürfe auf Anpassungsfähigkeit, statische Prüffähigkeit und GEG-Konformität – ohne diese Prüfung darf kein weiterer Schritt erfolgen.
- Kostenermittlung neu anfordern: Fordern Sie von jedem Vergleichsanbieter eine nach DIN 276 erstellte, genehmigungsfähige Kostenermittlung mit vollständiger Mengenermittlung und Gewerkeaufteilung ein – keine „grobe Schätzung“ akzeptieren.
- Vertragsgrundlagen sammeln: Sammeln Sie alle schriftlichen Unterlagen (E-Mails, Angebote, Skizzen, Besprechungsnotizen, Grundbuchauszug) und legen Sie diese dem Fachanwalt sowie dem unabhängigen Architekten vor.
- Urheberrechtsstatus klären: Identifizieren Sie die Herkunft der vorgelegten Entwürfe und prüfen Sie, ob diese lizenzfrei nutzbar sind – bei Zweifel: Nutzung sofort unterlassen und rechtlichen Rat einholen.
- Alternativ-Angebote einholen: Fordern Sie mindestens drei Vergleichsangebote von unabhängigen Generalunternehmern an – mit klar separierter Planungsverantwortung (freier Architekt) und transparenter Gewerkeaufteilung.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Schlüsselfertiges Bauen
- Schlüsselfertiges Bauen ist eine Bauweise, bei der ein Generalunternehmer alle Leistungen von der Planung bis zur Fertigstellung des Hauses erbringt. Der Bauherr erhält das Haus "schlüsselfertig" übergeben. Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung.
- Bauvertrag
- Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen (oder Generalunternehmer), der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Er enthält unter anderem die Leistungsbeschreibung, den Preis, die Zahlungsmodalitäten und die Gewährleistungsfristen. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk..
- Kostenschätzung
- Eine Kostenschätzung ist eine Prognose der voraussichtlichen Kosten eines Bauvorhabens. Sie dient als Grundlage für die Finanzplanung und die Vergabe von Aufträgen. Verwandte Begriffe: Angebot, Leistungsverzeichnis, Budget.
- Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der über fundierte Kenntnisse im Bauwesen verfügt. Er kann die Planung und Ausführung von Bauvorhaben überwachen, Baumängel feststellen und bewerten sowie Gutachten erstellen. Verwandte Begriffe: Architekt, Bauingenieur, Gutachter.
- Leistungsbeschreibung
- Die Leistungsbeschreibung ist ein Bestandteil des Bauvertrags, in dem die zu erbringenden Leistungen des Bauunternehmens detailliert beschrieben werden. Sie dient als Grundlage für die Ausführung der Bauarbeiten und die Abrechnung der Kosten. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOBAbk., BGB.
- Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs. Es wird in der Regel auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, HOAI.
- Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Leistungen auf der Baustelle. Es dient als Grundlage für die Abrechnung der Kosten. Verwandte Begriffe: Abrechnung, Leistungsverzeichnis, VOB.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet schlüsselfertiges Bauen?
Schlüsselfertiges Bauen bedeutet, dass ein Generalunternehmer (in diesem Fall die Architekt-GmbH) alle Leistungen von der Planung bis zur Fertigstellung des Hauses erbringt. Der Bauherr erhält das Haus "schlüsselfertig" übergeben. - Welche Vorteile hat schlüsselfertiges Bauen?
Ein Vorteil ist die zentrale Koordination und die feste Ansprechperson. Dies kann den Bauprozess vereinfachen und beschleunigen. - Welche Nachteile hat schlüsselfertiges Bauen?
Ein Nachteil kann die mangelnde Transparenz bei den Kosten sein, da der Bauherr weniger Einblick in die einzelnen Gewerke hat. Zudem besteht die Gefahr, dass die Qualität der Ausführung leidet, wenn der Generalunternehmer unter Druck steht. - Wie kann ich die Kosten beim schlüsselfertigen Bauen kontrollieren?
Fordern Sie eine detaillierte Kostenschätzung an, lassen Sie sich alle Kostenpositionen aufschlüsseln und vergleichen Sie die Angebote verschiedener Anbieter. Beauftragen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen, der die Kostenentwicklung überwacht. - Was ist ein Bauvertrag?
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen (oder Generalunternehmer), der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Er enthält unter anderem die Leistungsbeschreibung, den Preis, die Zahlungsmodalitäten und die Gewährleistungsfristen. - Was sollte ich im Bauvertrag beachten?
Achten Sie auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung, eine klare Regelung der Zahlungsmodalitäten, eine angemessene Gewährleistungsfrist und eine Klausel zur Streitbeilegung. Lassen Sie den Bauvertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen. - Was ist ein Bausachverständiger?
Ein Bausachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der über fundierte Kenntnisse im Bauwesen verfügt. Er kann die Planung und Ausführung von Bauvorhaben überwachen, Baumängel feststellen und bewerten sowie Gutachten erstellen. - Warum sollte ich einen Bausachverständigen beauftragen?
Ein Bausachverständiger kann Sie vor Baumängeln und Kostenüberschreitungen schützen. Er kann die Qualität der Ausführung überwachen und sicherstellen, dass die Bauarbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
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Architekt oder GmbH beauftragt? Klärung der Zuständigkeit
Wen haben Sie denn beauftragt?
Den Architekten oder die GmbH? -
Architekt-GmbH: Interessenkonflikt & unzulässige Beteiligung?
ein Fall für schotten
Moin Anna,
da macht der Architekt aber was verkehrt. Kenne auch so einen Schlimmfinger in NDS. Soweit ich weiß, dürfen Architekten nicht an der Bauausführung in der Art beteiligt sein, dass sie Mitinhaber oder Inhaber einer Baufirma sind, oder deren GFAbk..
Mich dünkt, das ist gar kein Architekt.
Die Kosten werden gem. HOAIAbk. festgelegt. Dabei geht man bei den LPH 1-4, wobei 4 nicht erfolgt ist, bei 3 bin ich mir nicht sicher, auch gem. DINAbk. 276 vor. Das hängt also von den geplanten Baukosten ab, besser von den geschätzten.
Wirklich schlimm wird es bei Ihnen, wenn er die Hütte schon X-mal geplant hat und Ihnen nun dafür das volle Entgelt abziehen will.
Keine Rechtsberatung, sondern meine per. Meinung.
MfG
Stefan Ibold -
GmbH für schlüsselfertiges Bauen beauftragt: Vorgehensweise
Wenn wir mal wüssten wen wir "beauftragt" haben
Hallo,
das ist ja super, wie schnell ich hier eine Antwort bekomme. Ja, wen haben wir beauftragt (schriftlich beauftragt haben wir noch keinen). Wir haben gefragt, ob er (der Architekt) schlüsselfertig baut und er hat uns stolz erzählt, dass der halt diese xxxxx bau GmbH hat und damit schlüsselfertig baut. Also haben wir, wenn wir beauftragt haben, die GmbH beauftragt.
Von dieser haben wir eine Kostenschätzung erbeten (von Anfang an, er hat nur ewig gebraucht). Laut meinem Verständnis sind erst die Leistungsphasen 1 und 2 erfolgt, aber auch die nützen uns letztendlich nichts. Meine Frage ist nun, ist er berechtigt auch die Phasen 1 und 2 nach HOAIAbk. abzurechnen, da er ja das Interesse hat uns ein schlüsselfertiges Produkt seiner Firma zu verkaufen. Er hat uns einen Beispielvertrag vorgelegt, in dem auch Stand dass wir nur mit ihm (der GmbH) abrechnen und zwar nach ca. 9 Positionen (ich denke das war nach VOBAbk./B). Da standen auch so Sachen drin, wie verwendete Materialen etc.. Wie gesagt, dass war nur ein Beispielvertrag, damit wir mal wissen wie so was aussieht. Unterschrieben haben wir gar nichts, das einzige Schriftliche (eher zeichnerische) was wir haben ist ein Aufmaß unseres Grundstückes (mit den Höhen) und halt der Plan des x-mal geplanten Hauses und der rechteckigen Kiste samt Garage, mehr nicht.
Vielen Dank im Voraus für weitere gute Ratschläge -
Architektenkammer prüfen: Architekt wirklich qualifiziert?
Schauen Sie doch mal,
im Internet bei der zuständigen Architektenkammer nach, ob der Typ wirklich Architekt ist.
Wenn nicht, kann er IMHO auch nicht ohne weiteres ein Planungshonorar verlangen. Im Vordergrund standen ja wohl nicht die Planungsleistungen, sondern ein Generalunternehmer (Generalübernehmer) -Vertrag. -
Anwalt einschalten: Aufgabenstellung des Architekten unklar?
Letztendlich hilft wohl nur der Anwalt ...
Letztendlich hilft wohl nur der Anwalt wenn ich das so lese. Aber: es scheitert doch bereits bei LP 1 am Erfolg: nämlich klären der Aufgabenstellung, oder? Das wäre doch mal was für Zack Zack. Er hat die Aufgabe schlicht und ergreifend einfach nicht erfüllt. Und lt: Honorartafel zu § 16 HOAIAbk. stehen im bestenfalls 1.500,00 DM plus MwSt. zu. Wenn schon x-Mal gebaut dann die Hälfte. Vorschlag: geben Sie ihm die Kohle, weil ein Streit über diese Summe nicht lohnt. Und kann er Sie am Götz von Berlichingen ... -
Keine Forderungen gestellt: Ruhe bewahren im Bauprozess
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Bauvertrag prüfen: Anwalt vor Unterschrift einschalten!
Noch nichts schriftlich?
Na denn nichts wie ab zum Anwalt, denn die können Ihnen meiner Meinung nach nichts anhaben ohne schriftliche Beauftragung! Und bitte vor dem nächsten Schritt: Hier im Bauforum fragen. Haben Sie die AGB oder FAQ von der Firma gelesen, oder zu lesen bekommen? Nene, bitte Anwalt der mit Baurecht befasst ist sofort einschalten. -
Mündlicher Auftrag: Aufmaß ohne Auftrag unüblich
Nein nein ...
Nein nein es wurde gesagt: 1. Der "Architekt " hat ein Aufmaß des Grundstückes mit Höhenplan erstellt. Es wird Ihnen kein Gericht der Welt glauben, dass er das ohne Auftrag gemacht hat. Ein Auftrag kommt mündlich schriftlich oder durch konkludente Handlung zustande. Das bedeutet er wird Forderungen stellen, wie es 2. auch gesagt wurde ... "inklusive seines sehr hohen Honorars" ... Umsonst wird er sich das Grundstück also nicht angesehen haben. Daraus gibt sich also der Schluss zu 1. Also ist das Ergebnis: Entweder Anwalt oder freiwillig 1.000,00 DM zahlen. -
Architekt beauftragt? Gericht urteilt 'für den Dummen'
Ja, als Architekt ...
Ja, als Architekt aber wurde er als solcher beauftragt? Genau das ist ja die Frage. Da urteilt das Gericht schon mal gerne mit: "Im Zweifelsfalle für den Dummen" -
Kostenvoranschlag: Ohne Vereinbarung kostenfrei?
Sorry MoRüBe
aber ein Auftrag für Kostenvoranschlag ist gratis/kostenfrei usw. Und wenn da nichts schriftlich festgelegt wurde ... alle Chancen -
Architekt erstellt Höhenplan: Nicht umsonst?
Nö sylvi ...
Nö sylvi eben halt nicht. Es glaubt doch kein Mensch dass ein Architekt rausfährt, einen Höhenplan erstellt und das alles umsonst macht. Kein Architekt arbeitet umsonst. Und die weiteren Gespräche sprechen ja auch dafür ... -
Architekt vs. GmbH: Bewusste Wahl des Architekten?
Für MoRüBe spricht:
Dass der Fragesteller ja schon in der Frage bewusst zum Architekten gegangen ist. Also nicht zu der GmbH ...
(Kurz intern: ja, ich schreibe meiner Frau E-Mails *breitgrins*) -
Ironie im Bauforum: Dummes Gelaber vermisst
ist das die neu Form ...
ist das die neu Form von safer sex? Herrgott wie ich dieses dumme Gelaber vermisst habe ... Aber gottseidank kommen wir wieder dahin ... -
Architekt & GmbH: Rechtmäßigkeit der Konstellation prüfen
nicht so einfach
Moin Rübe,
die Sache ist so einfach nicht, weil der angebliche Architekt Mitinhaber oder Teilhaber der GmbH ist. Es stellt sich hier schon die Frage, wem der Auftrag erteilt wurde.
Es ist deshalb ja so interessant, weil es ja EINE natürliche Person ist, die einmal den Architekt vertritt und einmal die GmbH.
Abgesehen davon, ich glaube nicht, dass das so einfach rechtens ist, was der Architekt da macht.
MfG
si -
Architekt fordert Honorar: Leistung erbracht, wer zahlt?
witzbold ...
witzbold genau das ist doch das Thema. Ich versetze mich jetzt in die Position des Architekt: Ich Leistung erbracht ich will Kohle. Ich was mit anderer GmbH zu tun? Nie im Leben, aber ich Leistung erbracht. Und wie will das arme Würstchen da jetzt raus kommen? -
Architekt-GmbH: Geschäftsmodell zu teuer nach HOAI?
Ich werde Architekt
fehlt ehh nur eine Prüfung. Mach dann eine GmbH (Gott muss bald Helfen) auf, tue so, als wäre ich Anbieter, mache alles viel zu teuer, und rechne dann nach HOAIAbk. ab.
Warum bin ich da nicht vorher drauf gekommen?
Genau, MoRüBe: der Spaß muss auch wieder sein, und trotzdem Frage beantworten. -
Keine Schriftliche Vereinbarung: Haftungsausschluss möglich?
Nochmal
es wurde "schriftlich nichts vereinbart" .. laut Aussage. Also keine Haftung für [ Zitat Anfang ] ...Auftraggeber
... [ Zitat Ende ]! Aber zu aller Beruhigung frage ich morgen meinen Boss, OK? -
Architekt als GmbH-Teilhaber: Beweislast beim Auftraggeber
boldwitz
ok, ich denn andersrum 😉
ich versetzte mich in den AGAbk.. Erfahre, dass Architekt Teilhaber einer GmbH ist und denke mir, die beauftrage ich. Weil - ich will ja kostengünstig etwas erreichen. Das wird eine Frage der Beweislast.
Nochmal: ist das überhaut rechtes von einem Architekt? Gleichzeitig teilhaber einer GmbH als Ausführungsorgan und Architekt sein?
si -
Architekt plant für Bauträger: Umwege über Ehefrau?
Na gut, dann noch mal aus dem Nähkästchen ...
Na gut, dann noch mal aus dem Nähkästchen Architekt plant für mehrere Generalunternehmer/Bauträger usw. Hat über den Umweg seiner Frau eigene Firma, was aber offen nicht erkennbar ist, lediglich über eine Anrufweiterschaltung in sein Büro. Dank der Technik aber auf besonderer Leitung hereinkommend. Also Architekt macht Planung für Kunden. Soll ja mal vorkommen. Sowas was Zack macht. Architekt bekommt Geld von Auftraggebener. Besorgt jetzt ein Auftrag für seine (eigene) Firma und weil weitere Gewerke anstehen, auch einen Auftrag für einen Generalübernehmer, für den er sonst plant. Will aber vom Generalübernehmer 12 % Provision haben, oder Generalübernehmer bekommt Auftrag nicht. Frage: wovon will Generalübernehmer leben? Antwort: Wir erhöhen die Massen, Kunde merkt das doch nicht und ich als Architekt schreibe quer. Fragen? -
Nein, Hauser
:-) -
GmbH-Haftung: Geschäftsführer & Gesellschafter haften
Nene
so einfach ist das nicht Fam. Berg. Denn eine GmbH haftet über die Geschäftsführer und schließlich mit den Gesellschaftern. Nur einfach was machen über die GmbH als Deckmantel geht noch nicht 🙂 -
Schriftform nicht zwingend: Anteil des Architekten verschleiert?
zu 17 ...
zu 17 weil ich nicht so schnelle schreiben kann. Zunächst einmal ist Schriftform doch nicht vorgeschrieben. Zu 18. Wenn der "Architekt" nicht völlig blöd ist ist sein Anteil nach außen hin gar nicht zu erkennen. Er kann zwar alles erzählen, aber nachweisen musste das. Und ein GmbH-Vertrag kann jederzeit geändert werden und wird nicht veröffentlicht. Im Handelsregister erscheint nur Vertrag vom usw. mehr nich -
GmbH uCoKG: Schweinereien im Gewerbeamt erlebt
man du ...
man du kommt gar nicht mehr hinterher. Und wenn es eine GmbH uCoKG, vertreten durch die VerwaltungsGmbH ist? Diese möglicherweise noch mit Sitz im Ausland? In meiner Zeit im Gewerbeamt habe ich so viele Schweinereien gesehen ... -
Rechtsanwalt einschalten: Klärung der Beauftragung
So schließt sich der Kreis ...
Rechtsanwalt einschalten. Sylvi fragt morgen aber mal im Büro -
sach ich doch..
sach ich doch.. -
GmbH vs. KG: Strengere Vorschriften für GmbHs
Nicht ganz falsch
aber auch nicht ganz richtig, denn GmbH's haben strengere Vorschriften als KG's oder dgl. Also sollte der Architekt nur Gesellschafter sein, haftet der Geschäftsführer, ist er Geschäftsführer ebenso. Sollte der Ar. chi selbständig sein aber für die GmbH arbeiten, tja, dann hat wohl er oder auch seine Firma viel Pech, denn dem Gericht entgeht insoweit nichts -
Alle Informationen benötigt: Klärung des Sachverhalts
Und nun Butter bei die Fische
Wir brauchen vom Fragesteller ALLE Informationen, sonst geht es nicht. -
Aufmaß & Vorplanung: Abrechnung nach HOAI rechtens?
Hallo, hier ist die Fragestellerin
Hallo,
erst mal vielen Dank für die Antworten. Natürlich ist uns klar, dass wir für das Aufmaß zahlen müssen. Dast steht außer Frage, allerdings denke ich, dass ein Aufmaß mit einem Betrag von ca. DM 2000,- abgedeckt sein sollte. Meine Frage zielt dahin, ob er berechtigt ist, die sogenannte Vorplanung etc. (?) nach HOAIAbk. und der geschätzten Baukosten abzurechnen, denn da er diese xxxx GmbH für schlüsselfertiges bauen hat, liegt sein Interesse im Generalauftrag, sodass gewisse Akquisitionsleistungen inbegriffen sein sollten. Und wie soll er uns ein Angebot machen ohne das Grundstück zu kennen?
Auch haben wir ihn nicht gebeten das Grundstück zu vermessen, sondern nur es sich anzusehen ob es generell für unser Vorhaben in Frage kommt. Aber egal, für das Aufmaß werden wir zahlen. Allerdings für nichts anderes, denn irgendwo liegt in einer Angebotserstellung auch ein gewisses Unternehmerrisiko, wieviel Aufwand ich für ein Angebot treibe. Wir haben auch kein schriftliches Angebot erhalten, sondern nur als wir bei ihm waren Einblick in eine exel-Tabelle (ausgedruckt) erhalten. Und die Endsumme die da heraus kam, hat uns echt geplättet. Und wenn er berechtigt wäre nach dieser Summe abzurechnen, dann prost Mahlzeit.
An MB: Was verstehen Sie unter allen Informationen, was habe ich vergessen?
Vielen Dank
Anna -
Rechtmäßigkeit Architekt-GmbH: Frage unbeantwortet
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Architekt & Gewerbe: Freischaffend vs. Hausverkauf
Man muss unterscheiden
FREISCHAFFENDE Architekten dürfen nicht gewerblich Häuser verkaufen. So ist es im Kammergesetz festgelegt.
Deshalb sollte man auch vorsichtig sein, Architekten mit solchen Firmen in Zusammenhang zu bringen. Das spiegelt ein falsches Bild wieder. Übrigens, Morübe, warum nennt ihr die Architekten "ArSchis"? Ihr selbst beauftragt doch für Eure sogenannten "Schwedenhäuser" keine Architekten, oder? Ich finde diese Ausdrucksweise unpassend, um es mal gelinde auszudrücken. Ich würde erstmal nachschauen, ob dieser jene sogenannte "Architekt", um den es hier geht überhaupt in die Architektenliste eingetragen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, ist er auch keiner und darf sich nicht Architekt nennen. Und wie er dann seine Häuser, die er offensichtlich gewerblich vertickert abrechnet, ist letztendlich Vertragssache. Vertragsmündig sollte man schon sein, wenn man ein Haus kauft. Ich wundere mich immer wieder über die Leichtgläubigkeit von einigen Bauherren. Wenn ich das hier lese, rate ich nur: Finger weg von diesem Haus. Bauen sie doch mit einem richtigen Architekten und beauftragen die Leistungen einzeln.
Ich gehe mal davon aus, das Sie sich ein unverbindliches Angebot von der GmbH eingeholt haben - somit kommen zurzeit auch keine Kosten auf Sie zu. Ich würde mich an Ihrer Stelle mal von der Architektenkammer beraten lassen, die haben da Erfahrung. -
Zustimmung: Architekt verkauft keine Häuser
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Architektenkammer: Architekt freischaffend, GmbH der Frau?
habe in der Architektenkammer-Liste nachgesehen
Hallo,
also ich habe in der liste der Architektenkammer nachgesehen, dort ist der Architekt als freischaffend verzeichnet. Ich denke die GmbH gehört seiner Frau (muss ich noch im handelsregister nachsehen). Dann wäre im Prinzip die GmbH der Auftragnehmer für das Bauvorhaben und der Architekt würde von der GmbH bezahlt oder habe ich das falsch verstanden?
Schon mal vielen Dank für die vielen Hinweise, die ich erhalten habe. -
Mündliche Beauftragung: HOAI-Mindestsätze als Grundlage?
Dann ...
haben Sie wahrscheinlich schlechte Karten.
Im Falle einer mündlichen Beauftragung ohne Honorarvereinbarung sind in der Regel die Mindestsätze der HOAIAbk. Abrechnungsgrundlage.
Sie sollten sich mal mit dem Herrn zusammensetzen und die Dinge beim Namen nennen. Halten sie uns auf dem Laufenden, dann können wir die möglichen Forderungen kommentieren. -
Fehlende Informationen: Was wurde genau besprochen?
Die fehlenden Informationen
sind die, mit wem Sie was genau besprochen (beauftragt) haben, und was schriftlich vorliegt.
Komisch, immer wenn Architekten sowas machen, sind es keine "richtigen" Architekten ... Ein Aufschrei gibt es aber, wenn ich sage, dass es überall schwarze und weiße Schafe gibt.
Soweit zur verbraucherfreunlichen HOAI -
Architekt firmiert unter GmbH: Ansprechpartner nur Architekt
Besprochen
haben wir immer nur mit dem Architekten, der auch unter der GmbH firmiert (die anscheinend der Frau gehört, muss ich noch prüfen). An der Haustür ist ein Schild mit der Aufschrift XXX GmbH für schlüsselfertiges bauen. Auf der Klingel steht Architekt X.
Einen anderen Ansprechpartner gibt es nicht (hat wohl noch einen oder 2 Mitarbeiter und seine Frau). über unser Bauvorhaben haben wir immer nur mit dem Architekten (oder auch der GmbH, wie wir dachten) geredet.
Schriftlich liegt uns vor der Plan unseres Grundstückes mit den Grenzsteinen und den Höhen. Ebenso hat er einige Grundrisspläne erstellt. Was anderes haben wir nicht in der Hand. Aufgrund dieser Grundrisse hat er eine Kostenschätzung erstellt, die uns wie o.g. geplättet hat. Bis zum Angebot für das ganze sind wir noch nicht gekommen. Dazu kommt, dass er von Anfang unseren Kostenrahmen kannte und daher im Prinzip im ersten oder zweiten Gespräch Aufgrund der benötigten Quadratmeter hätte uns absagen müssen (jetzt wissen wir auch wie Kosten anhand von Quadratmetern und Kubikmetern errechnet werden). -
Schriftfeld der Pläne: GmbH oder Architekt als Urheber?
-
Freischaffende Architekten: Bauanträge durch Architekten
Herr Rossi ...
Herr Rossi ich weiß nicht, wer für Sie Bauanträge fertigt, bei uns machen das freischaffende Architekten. Vor Inbetriebnahme des Mundwerkes das Gehirn einschalten. Mehr sag ich dazu nicht mehr. Will mich doch nicht auf Ihr Niveau herablassen ... -
Kostenschätzung: Nur für bereits gebaute Häuser?
Aufgrund welcher Angaben denn Kostenschätzung?
Fangen wir mal sorum an. Er hat doch wohl nur bereits gebaute Häuser angeboten, also keine einzige Leistungsphase der HOAIAbk. erfüllt. Oder habe ich das falsch verstanden?
Wollten Sie eine Planung von ihm haben, oder ein Haus? Den gang zum RA erspart Ihnen das nicht, aber Sie sind dann schon mal vorbereitet. Das wird er nämlich auch fragen. -
Plan ohne Schriftfeld: Haus schlüsselfertig angefragt
Im Plan steht
nur unser Name und der Name der Gemeinde, in der wir den Bauplatz erworben haben. Angefragt haben wir bei ihm ein Haus (schlüsselfertig). Schon mal vielen Dank für die vielen Antworten. -
Werkvertrag: Architekt schuldet Erfolg bei Maximalsumme?
Werkvertrag ...
Jetzt melde ich mich auch mal zu Wort; also wenn Sie den Architekten die Maximalsumme vorgegeben haben (hoffentlich schriftlich), dann hat er kein Anspruch auf Honorar, denn er schuldet Ihnen den Erfolg!
(keine Rechtsberatung)
Mit freundlichen Grüßen
Uwe -
Plan ohne Schriftfeld: Architekt prüft Machbarkeit?
Kaum zu glauben ...
kein Schriftfeld auf dem Plan?
Übrigens (@U. Reissner) kann man das mit dem Erfolg nicht so einfach stehen lassen.
Ein Architekt kann ja auch damit beauftragt worden sein herauszufinden, ob das BVAbk. zur "Maximalsumme" überhaupt möglich ist.
Er kommt hier also zu dem (folgerichtigen?) Ergebnis, dass es nicht geht ... -
Beauftragung: Frage der genauen Vereinbarung
das stimmt ...
Richtig Herr Lappe, wie immer eine Frage der genauen Beauftragung. -
Architektenleistung: Bestehende Zeichnungen zu teuer?
Entschuldigung, Herr Lappe, aber das ist Quark
Natürlich geht es, fragt sich nur wie. Gerade Ihnen, Herr Lappe, traue ich doch zu, einem Kunden klarzumachen, was er denn für sein Geld bekommen kann.
Ich kann mich doch nicht einfach hinstellen, bestehende Zeichnungen benutzen und sagen, die sind alle zu teuer für Sie? Wo ist denn da die Leistung nach HOAIAbk.🔴 Machen Sie bitte die Architekten nicht so schlecht, wie dieser offensichtlich ist. -
Schlechte Architekten: Argumentation kann durchkommen
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HOAI: Grundlagenermittlung & Honorar bei Bausumme
Ach so, HOAIAbk.,
ganz klar LP1 - Grundlagenermittlung - mindestens ... eher auch noch LP2
Sind bei 300.000,- Bausumme 3.3120,- Honorar ohne Nebenkosten - wenn er frech genug ist!
Aber ehrlich, weiter treiben kann das nur ein RA ... -
Wurstfinger ... 3.312,-
Wurstfinger ... 3.312,- -
Werkvertrag: Erfolg geschuldet, Lösungsansätze fehlen
Nö
Ist ja Wwrkvertrag und Erfolg wird geschuldet. Er hat ja nicht mal Lösungsansätze erarbeitet. Private Meinung, der Rest RA.
Mal Ernst, Herr Lappe, würden Sie je so vorgehen? -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Schlüsselfertiges Bauen mit Architekt-GmbH: Risiken und Alternativen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Risiken und rechtlichen Aspekte beim schlüsselfertigen Bauen mit einer Architekt-GmbH. Es wird hinterfragt, ob ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Architekt gleichzeitig Inhaber oder Teilhaber der ausführenden GmbH ist. Die korrekte Beauftragung (Architekt vs. GmbH) und die Abrechnung nach HOAIAbk. werden intensiv diskutiert. Zudem wird die Notwendigkeit eines schriftlichen Bauvertrags und die Einschaltung eines Anwalts für Baurecht betont.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Mehrere Nutzer weisen darauf hin, dass Architekten nicht an der Bauausführung beteiligt sein dürfen, wenn sie gleichzeitig Planungsleistungen erbringen. Dies könnte einen Interessenkonflikt darstellen (siehe Architekt-GmbH: Interessenkonflikt & unzulässige Beteiligung?).
💰 Zusatzinfo: Die Abrechnung von Leistungen wie Aufmaß und Vorplanung nach HOAI ist umstritten, insbesondere wenn keine klare Vereinbarung getroffen wurde. Die Höhe des Honorars und die Frage, ob der Architekt den Erfolg (Einhaltung des Kostenrahmens) schuldet, sind weitere Diskussionspunkte.
🔴 Risiko: Es besteht das Risiko, dass der Architekt Leistungen abrechnet, die nicht erbracht wurden oder nicht dem vereinbarten Umfang entsprechen. Ein fehlendes Schriftfeld auf den Plänen (siehe Plan ohne Schriftfeld: Haus schlüsselfertig angefragt) kann die Beweisführung erschweren.
✅ Empfehlung: Es wird dringend empfohlen, einen Anwalt für Baurecht einzuschalten, um die Beauftragung zu prüfen, die Honorarforderungen zu bewerten und die rechtlichen Risiken zu minimieren. Klären Sie, wer genau beauftragt wurde (Architekt oder GmbH) und halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob der Architekt in der Architektenkammer als freischaffend verzeichnet ist (siehe Architektenkammer: Architekt freischaffend, GmbH der Frau?). Fordern Sie einen detaillierten Kostenvoranschlag an und lassen Sie diesen von einem unabhängigen Experten prüfen. Weitere Informationen zur HOAI-Abrechnung finden Sie im Beitrag HOAI: Grundlagenermittlung & Honorar bei Bausumme.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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