Architektenvertrag: Vertragsgestaltung Grundleistung oder Zusatzkosten? HOAI §15

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich darum, ob das Erstellen von Bauverträgen durch den Architekten eine Grundleistung nach HOAI §15 darstellt oder als Zusatzleistung abgerechnet werden muss. Es wird die Verantwortlichkeit des Architekten bei der Erstellung von Bauverträgen und die damit verbundenen Haftungsrisiken beleuchtet. Die Notwendigkeit einer baurechtlichen Beratung durch einen Anwalt bei speziellen Vertragsgestaltungen wird ebenfalls thematisiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenvertrag: Vertragsgestaltung Grundleistung oder Zusatzkosten? HOAI §15

§ 15 der HOAIAbk. regelt das Leistungsbild des Architekten.
Sofern man diesen in allen 9 Leistungsphasen verpflichtet hat, muss er dann auch ohne Mehrkosten die Verträge für die einzelnen Baufirmen schreiben? Oder sind das dann sogenannte Besondere Leistungen, die extra berechnet werden? Und wenn ja, was kostet ein Vertrag ca.
Die Antwort interessiert mich brennend, da dies momentan ein Streitpunkt der sonst ungetrübten Bauherr-Architekt-Beziehung ist!
  • Name:
  • r. Engmann
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Klärung der Leistungsabgrenzung vor Vertragsunterzeichnung – Grundleistungen nach HOAIAbk. 2021 (§§ 3–5, Anlagen 1–3) umfassen die Vertragserstellung mit Baufirmen nicht automatisch; fehlende schriftliche Vereinbarung birgt rechtliche und finanzielle Risiken.

    🔴 KRITISCH: Verwendung der veralteten HOAI 2013 mit § 15 ist rechtlich unzulässig – seit 01.01.2021 gilt ausschließlich die HOAI 2021 (Teil der VgV); Verträge, die auf der alten Fassung basieren, sind formal fehlerhaft.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Besondere Leistung (z. B. Erstellung von VOBAbk./B-Verträgen) muss gemäß § 4 Abs. 3 HOAI 2021 ausdrücklich benannt, beschrieben und vergütet sein – eine pauschale oder mündliche Vereinbarung ist unwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Die Vergütung für Vertragserstellung darf nicht als fixer Betrag pro Vertrag festgelegt werden – sie richtet sich nach § 6 HOAI 2021 entweder als Pauschale oder als Prozentsatz der Grundvergütung der jeweiligen Leistungsphase.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob die Erstellung von Bauverträgen durch den Architekten eine Grundleistung oder eine besondere Leistung darstellt, hängt von der Auslegung des § 15 HOAI ab. Grundsätzlich umfasst das Leistungsbild des Architekten nach HOAI die in den Leistungsphasen definierten Aufgaben.

    Die Vertragsgestaltung für einzelne Baufirmen ist nicht explizit als Grundleistung in den Leistungsphasen 1-9 aufgeführt. Es kann sich um eine besondere Leistung handeln, die gesondert vergütet wird. Dies ist jedoch vertraglich zu vereinbaren.

    Ich empfehle, den Architektenvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung über die Vertragsgestaltung zu treffen, um Unklarheiten und Mehrkosten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vorab mit dem Architekten, ob die Erstellung der Bauverträge im Honorar enthalten ist oder als Zusatzleistung abgerechnet wird.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen im Architektenvertrag nach HOAI §15. Die Kernfrage ist, ob die Erstellung von Bauverträgen (z.B. mit Einzelfirmen) bereits durch das Grundhonorar abgegolten ist oder als Zusatzleistung vergütet werden muss.

    ✅ Zustimmung: Die Frage des Bauherrn ist berechtigt, da die HOAI tatsächlich eine klare Trennung zwischen Grundleistungen (in den 9 Leistungsphasen) und Besonderen Leistungen vorsieht. Die Erstellung von Verträgen mit Baufirmen ist nicht pauschal in den Grundleistungen enthalten.

    ➕ Ergänzung: Nach HOAI §15, insbesondere in Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), sind Grundleistungen wie die Prüfung und Wertung von Angeboten sowie die Rechnungsprüfung enthalten. Die eigentliche Erstellung der Vertragstexte (z.B. VOB/B-Verträge) ist jedoch in der Regel eine Besondere Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein Architekt bei Beauftragung aller 9 Leistungsphasen automatisch alle Verträge ohne Mehrkosten schreiben muss, ist rechtlich nicht haltbar. Die HOAI definiert Grundleistungen als Standard, während Besondere Leistungen (wie die Vertragserstellung) separat zu vergüten sind, wenn sie nicht explizit im Leistungsbild genannt werden.

    🔴 Gefahr: Eine unklare Vertragsgestaltung kann zu erheblichen Kostenstreitigkeiten führen. Wenn der Bauherr nicht rechtzeitig klärt, ob die Vertragserstellung im Honorar enthalten ist, drohen Nachforderungen des Architekten oder umgekehrt eine unvollständige Leistungserbringung.

    👉 Handlungsempfehlung: Empfehlen Sie dem Bauherrn, den bestehenden Architektenvertrag auf die genaue Definition der Leistungen zu prüfen. Fehlt eine Regelung zu den Bauverträgen, sollte eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung als Besondere Leistung getroffen werden. Die Kosten für einen Bauvertrag richten sich nach dem Honorar des Architekten (meist nach Zeitaufwand oder Pauschale) und können je nach Komplexität zwischen 200 und 1.000 Euro pro Vertrag liegen. Im Zweifel ist ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu konsultieren.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Abgrenzung zwischen Grundleistungen nach § 15 HOAI (bzw. aktuell: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021, nun Teil der VgV) und sogenannten Besonderen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Verträgen für Baufirmen.

    ⚠️ Korrektur: Die HOAI 2021 ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und hat die alte HOAI 2013 abgelöst; § 15 existiert in dieser Form nicht mehr – stattdessen regeln die §§ 3–5 sowie Anlagen 1–3 das Leistungsbild. Die frühere Einteilung in 9 Leistungsphasen wurde durch 6 Phasen (Vorplanung bis Objektbetreuung) ersetzt.

    ➕ Ergänzung: Die Erstellung von Verträgen mit ausführenden Firmen (z. B. Bauverträgen nach VOB/B oder freihändigen Verträgen) gehört grundsätzlich nicht zu den gesetzlich festgelegten Grundleistungen – auch nicht in LPAbk. 4 (Genehmigungsplanung) oder LP 5 (Ausführungsplanung). Solche Vertragsvorbereitungen zählen regelmäßig zu den Besonderen Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 HOAI 2021, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

    🔴 Gefahr: Eine vertragliche Vereinbarung ohne klare Abgrenzung der Leistungen birgt erhebliche Risiken: Der Architekt könnte bei fehlender schriftlicher Vereinbarung über Besondere Leistungen rechtlich verpflichtet sein, diese ohne gesonderte Vergütung zu erbringen – oder umgekehrt: Der Bauherr könnte bei unklarer Vertragslage unberechtigte Honorarforderungen ablehnen, was zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

    ➕ Ergänzung: Die Vergütung für Besondere Leistungen richtet sich nach § 6 HOAI 2021 und wird entweder pauschal vereinbart oder als Prozentsatz des jeweiligen Leistungsbilds (meist 1–5 % der Grundvergütung für die betreffende Leistungsphase) berechnet – eine pauschale Aussage zu "Kosten pro Vertrag" ist daher nicht möglich und rechtlich unzulässig.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass dies ein potenziell konfliktträchtiger Punkt in der Bauherr-Architekt-Beziehung ist, ist vollständig zutreffend – gerade weil die Abgrenzung oft unklar bleibt und mündliche Absprachen nicht ausreichend sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Unverzüglich einen schriftlichen Leistungs- und Vergütungsvertrag unter Einbeziehung der Anlagen 1–3 der HOAI 2021 abschließen, in dem sämtliche Besonderen Leistungen – inklusive Vertragsvorbereitung für ausführende Firmen – ausdrücklich benannt, beschrieben und vergütet werden; bei Unklarheiten ist ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuzuziehen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Vertragserstellung mit Baufirmen keine Grundleistung im Sinne der HOAI ist – weder nach der alten noch nach der aktuellen Fassung.
    • Alle betonen die zwingende Notwendigkeit einer schriftlichen, individuellen Vereinbarung zur Abgrenzung und Vergütung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI bezieht sich auf die veraltete HOAI 2013 mit § 15; DeepSeek erwähnt zwar § 15, korrigiert aber nicht explizit die Rechtslage; Qwen stellt klar, dass § 15 seit 2021 nicht mehr existiert und verweist korrekt auf §§ 3–5 und Anlagen 1–3 der HOAI 2021.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek konkretisiert den Kostenrahmen (200–1.000 € pro Vertrag), aber ohne Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer solchen pauschalen Angabe – Qwen korrigiert dies mit Hinweis auf § 6 HOAI 2021 und erklärt, warum eine fixe „Kosten pro Vertrag“-Angabe unzulässig ist.
    • Qwen ergänzt die konkrete Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 3 HOAI 2021 für Besondere Leistungen) und weist auf die neue 6-Phasen-Struktur hin – GoogleAI und DeepSeek bleiben bei der veralteten 9-Phasen-Logik.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass eine „schriftliche Vereinbarung über die Vertragsgestaltung“ ausreichend sei – Qwen und DeepSeek verlangen hingegen eine vollständige, anlagenkonforme Neufassung des Leistungs- und Vergütungsvertrags, inkl. Bezugnahme auf Anlagen 1–3 der HOAI 2021. Die sicherere Einschätzung (Qwen/DeepSeek) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Alle Modelle stimmen darin überein, dass ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Unklarheiten hinzuzuziehen ist – Qwen formuliert dies am präzisesten als zwingende Maßnahme bei formaler oder inhaltlicher Vertragsunsicherheit.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Grundlage❌ WiderspruchGoogleAI & DeepSeek verweisen fälschlich auf HOAI 2013/§ 15; Qwen korrekt auf HOAI 2021 (§§ 3–5, Anlagen 1–3) – KI-Konsens folgt der aktuellen Rechtslage.
    Grundleistung?✅ KonsensVertragserstellung mit Baufirmen ist keine Grundleistung – weder in LP 7/8 (DeepSeek) noch in LP 4/5 (Qwen); GoogleAI bestätigt dies indirekt.
    Behandlung als Besondere Leistung✅ KonsensEinordnung als Besondere Leistung gemäß § 4 Abs. 3 HOAI 2021 ist in allen Analysen unbestritten – Voraussetzung: schriftliche, ausdrückliche Vereinbarung.
    Vergütungsregelung⚠️ AbwägungDeepSeek nennt ungeprüfte Kostenbandbreiten; Qwen korrigiert dies mit Verweis auf § 6 HOAI 2021 (keine Pauschalen pro Vertrag); KI-Konsens: Vergütung nur als Pauschale oder % der Grundvergütung.
    Form der Vereinbarung✅ KonsensSchriftform ist zwingend erforderlich – mündliche oder pauschale Absprachen sind unwirksam (alle Modelle, stärkste Ausprägung bei Qwen).

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr muss den Architektenvertrag unverzüglich auf Konformität mit der HOAI 2021 prüfen und – bei Abweichungen – einen anlagenkonformen, schriftlichen Ergänzungsvertrag abschließen, der alle Besonderen Leistungen (einschließlich Vertragserstellung) vollständig benennt, beschreibt und vergütet.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoNutzung der veralteten HOAI 2013 im VertragFormelle Unwirksamkeit, rechtliche Unsicherheit, mögliche Anfechtung sämtlicher Honorarvereinbarungen
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Vereinbarung zur VertragserstellungHonorarstreitigkeiten, Nachforderungen des Architekten oder Leistungsverweigerung, Prozesskosten
    🔴 RisikoPauschale oder mündliche Absprache statt anlagenkonformer VereinbarungUnwirksamkeit der Vergütungsregelung gemäß § 6 HOAI 2021, fehlende Durchsetzbarkeit im Streitfall
    🔴 RisikoUnklare Abgrenzung zwischen LP 5 (Ausführungsplanung) und Besonderen LeistungenFehlende Vertragsgrundlage für Ausschreibungsdokumente – mögliche Haftung bei fehlerhaften Vergabevorgängen
    🔴 RisikoVerwendung verbindlicher Kostenvorgaben pro Vertrag (z. B. „250 €/Vertrag“)Verstoß gegen § 6 HOAI 2021, unwirksame Vereinbarung, gesamte Vergütungsregelung gefährdet
    ✅ ChanceFrühzeitige, anlagenkonforme Neufassung des VertragsRechtssicherheit, Vermeidung von Streitigkeiten, klare Budgetplanung, vollständige Dokumentation im Bauherren-Handbuch
    ✅ ChanceEindeutige Benennung aller Besonderen Leistungen bereits in LP 1Transparenz, Vertrauensbildung, geringere Verhandlungskosten, höhere Planungssicherheit für beide Seiten
    ✅ ChanceEinsatz eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht bei VertragsabschlussOptimale Risikovorsorge, Vermeidung von Formfehlern, rechtssichere Ausgestaltung aller Besonderen Leistungen
    ✅ ChanceIntegration der Vertragserstellung in LP 5 (Ausführungsplanung) als dokumentierte SchnittstelleNahtlose Zusammenführung von Planung und Vergabe, klare Zuständigkeiten, effizientere Projektabwicklung
    ✅ ChanceNutzung standardisierter, HOAI-konformer Vertragsvorlagen (z. B. BVB-Muster)Zeitersparnis, Reduktion von Fehlern, hohe Akzeptanz bei Architekten und Bauaufsichtsbehörden

    Orientierungshilfen

    1. Rechtliche Grundlage prüfen und aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass Ihr Architektenvertrag ausschließlich auf der HOAI 2021 (nicht § 15!) basiert – fordern Sie vom Architekten die schriftliche Bestätigung, dass alle Leistungen gemäß §§ 3–5 und Anlagen 1–3 der HOAI 2021 erbracht werden.
    2. Leistungsvertrag neu gestalten: Erstellen Sie einen schriftlichen Ergänzungsvertrag, der in Anlage 1 (Leistungsbild), Anlage 2 (Leistungsphasen) und Anlage 3 (Besondere Leistungen) der HOAI 2021 vollständig verankert ist – benennen Sie darin ausdrücklich „Erstellung von Bauverträgen mit ausführenden Firmen“ als Besondere Leistung gemäß § 4 Abs. 3.
    3. Vergütungsmodus festlegen: Vereinbaren Sie die Vergütung für die Vertragserstellung nach § 6 HOAI 2021 entweder als Pauschale oder als Prozentsatz (1–5 %) der Grundvergütung für LP 5 – verzichten Sie auf fixe Beträge pro Vertrag.
    4. Fachanwalt hinzuziehen: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit der Prüfung und notariellen Beglaubigung des überarbeiteten Vertrags, um Form- und Inhaltsfehler auszuschließen.
    5. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche Vorlagen (HOAI 2021-Anlagen, BVB-Muster-Verträge, Muster-Leistungsbeschreibungen) und integrieren Sie sie in Ihr Bauherren-Handbuch – für alle zukünftigen Vergabeschritte.
    6. LP 1-Abstimmung vornehmen: Besprechen Sie mit dem Architekten bereits zu Projektbeginn alle geplanten Besonderen Leistungen – dokumentieren Sie dies in einem Protokoll mit Datum und Unterschriften.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und definiert die Grundleistungen der Architekten.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Grundleistungen, Besondere Leistungen
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundleistungen, Bauprojekt
    Grundleistungen
    Grundleistungen sind die Standardleistungen, die ein Architekt im Rahmen der HOAI erbringt. Sie sind in den Leistungsphasen definiert und im Honorar enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Besondere Leistungen
    Besondere Leistungen
    Besondere Leistungen sind zusätzliche, nicht standardmäßige Leistungen, die gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Sie sind nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundleistungen, Architektenvertrag
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen des Architekten, die Honorarvereinbarung und die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Bauherr, Leistungsphasen
    Bauherr
    Der Bauherr ist die Person oder Organisation, die ein Bauprojekt in Auftrag gibt und finanziert. Er ist Vertragspartner des Architekten und der Baufirmen.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Bauprojekt, Baufirma
    Baufirma
    Eine Baufirma ist ein Unternehmen, das Bauleistungen erbringt. Sie wird vom Bauherrn oder Architekten beauftragt, um das Bauprojekt umzusetzen.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Bauprojekt, Architektenvertrag

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was regelt § 15 der HOAI?
      § 15 der HOAI regelt das Leistungsbild des Architekten und definiert die Grundleistungen, die in den einzelnen Leistungsphasen erbracht werden müssen. Es dient als Grundlage für die Honorarberechnung.
    2. Was sind besondere Leistungen des Architekten?
      Besondere Leistungen sind solche, die nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten sind und gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Dazu können beispielsweise Gutachten, spezielle Planungen oder eben auch die Vertragsgestaltung gehören.
    3. Wie kann ich Mehrkosten bei Architektenleistungen vermeiden?
      Um Mehrkosten zu vermeiden, sollten Sie vorab klare Vereinbarungen mit dem Architekten treffen und alle Leistungen schriftlich festhalten. Klären Sie, welche Leistungen im Grundhonorar enthalten sind und welche als besondere Leistungen abgerechnet werden.
    4. Was ist der Unterschied zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen nach HOAI?
      Grundleistungen sind die Standardleistungen, die ein Architekt im Rahmen der HOAI erbringt und die im Honorar enthalten sind. Besondere Leistungen sind zusätzliche, nicht standardmäßige Leistungen, die gesondert vergütet werden.
    5. Muss ein Architekt immer alle 9 Leistungsphasen erbringen?
      Nein, ein Architekt muss nicht zwingend alle 9 Leistungsphasen erbringen. Der Bauherr kann den Architekten auch nur für einzelne Leistungsphasen beauftragen. Dies sollte jedoch im Architektenvertrag klar definiert sein.
    6. Was passiert, wenn im Architektenvertrag keine Regelung zu besonderen Leistungen getroffen wurde?
      Wenn im Architektenvertrag keine Regelung zu besonderen Leistungen getroffen wurde, kann es im Streitfall schwierig sein, die Vergütung dieser Leistungen durchzusetzen. Daher ist eine klare schriftliche Vereinbarung empfehlenswert.
    7. Kann ein Architekt die HOAI unterschreiten?
      Ja, die HOAI ist seit 2021 nicht mehr bindend. Architekten und Bauherren können die Honorare frei verhandeln. Es ist jedoch ratsam, sich an den HOAI-Sätzen zu orientieren, um eine faire Vergütung sicherzustellen.
    8. Welche Rolle spielt der Bauherr bei der Vertragsgestaltung mit dem Architekten?
      Der Bauherr spielt eine entscheidende Rolle bei der Vertragsgestaltung mit dem Architekten. Er sollte seine Wünsche und Anforderungen klar kommunizieren und sicherstellen, dass alle Leistungen und Honorare schriftlich vereinbart werden.

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    der Architekt muss den Bauherrn auch in baurechtlichen Fragestellungen beraten, wenn's über 'normale' Verträge z.B. nach VOBAbk. hinausgeht halt dazu, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Verträge dann formuliert, wenn's spezieller werden soll. Eine Besondere Leistung fürs Schreiben von Verträgen sehe ich nicht
  3. Architektenvertrag: Bauvertrag – Pflichten und Haftungsrisiken

    strittige Frage
    Über Jahre hinweg hat sich der Architekt ganz selbstverständlich für verantwortlich gehalten, Bauverträge zu schreiben. Wie sollte denn sonst eine Vergabe möglich sein? .
    Es gibt aber einige unschöne Haftungsfallen für Architekten und daher auch eine Diskussion unter den Juristen, ob der Architekt überhaupt Bauverträge vorbereiten darf. Stand der Meinungen ist aber nach wie vor, dass der Architekt die Verdingungsunterlagen zusammenstellen muss. Dazu gehören auch die Vertragsbedingungen. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, den Vertrag weitestgehend den Interessen des Bauherrn anzupassen. Er genügt grundsätzlich seinen Pflichten, wenn er im Buchhandel gängige Bauvertragsformulare zum Abschluss vorlegt. Beraten muss er den Bauherrn allerdings im Hinblick auf allgemeine Rechtsfragen. Umfangreichere Bauverträge sollten vom Sonderfachmann Recht, also dem Rechtsanwalt gestaltet werden.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenvertrag: Grundleistung oder Zusatzkosten nach HOAIAbk. §15?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich darum, ob das Erstellen von Bauverträgen durch den Architekten eine Grundleistung nach HOAI §15 darstellt oder als Zusatzleistung abgerechnet werden muss. Es wird die Verantwortlichkeit des Architekten bei der Erstellung von Bauverträgen und die damit verbundenen Haftungsrisiken beleuchtet. Die Notwendigkeit einer baurechtlichen Beratung durch einen Anwalt bei speziellen Vertragsgestaltungen wird ebenfalls thematisiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenvertrag: Bauvertrag – Pflichten und Haftungsrisiken trägt der Architekt bei der Erstellung von Bauverträgen ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko, was die Frage aufwirft, inwieweit dies überhaupt zu seinen Aufgaben gehört. Es wird empfohlen, sich der Tragweite bewusst zu sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenvertrag: Baurechtliche Beratung vs. Anwaltspflicht betont, dass Architekten Bauherren in baurechtlichen Fragen beraten müssen. Bei komplexeren Verträgen, die über Standardvereinbarungen hinausgehen, sollte jedoch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um die Verträge zu formulieren und rechtssicher zu gestalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten im Architektenvertrag klar definieren, welche Leistungen als Grundleistungen nach HOAI §15 gelten und welche als Zusatzleistungen abgerechnet werden. Bei Unsicherheiten bezüglich der Vertragsgestaltung und möglicher Haftungsrisiken ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Baurecht zu konsultieren, um eine rechtssichere Basis für das Bauvorhaben zu schaffen.

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