Architektenhonorar: Anrechenbare Baukosten für Umbau & Dachausbau korrekt berechnen?

In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI, insbesondere bei Umbau- und Dachausbauprojekten. Die anrechenbaren Baukosten sind entscheidend für die Honorarermittlung. Grundlage für die Schlussrechnung ist der Architektenvertrag und eine Kostenermittlungsart nach DIN 276. Die Leistungsphasen 1-4 basieren auf Kostenschätzung oder Kostenberechnung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar: Anrechenbare Baukosten für Umbau & Dachausbau korrekt berechnen?

Hallo!
Unser Architekt hat den Umbau (Anhebung des Daches und Entfernung einer Betondecke) unseres Hauses (1964) geplant. Die Planung erfolgte anhand der bestehenden Zeichnungen des Hauses (kein Aufnass). Der Architekt übernahm die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung. Den Rest machte ich selbst. Auf der Rechnung hat der Architekt nun (sehr hohe) Baukosten als Berechnungsgrundlage nach HOAIAbk. angegeben.
Meine Frage: Wie werden diese ermittelt? Da ich den ganzen Umbau samt Ausschreibungen selber organisiert habe, weiß er doch gar nicht, wie teuer alles geworden ist. Oder gibt es da Standardwerte? Sind Gewerke, die nicht Planungsgegenstand waren (Badumbau, neue Fenster, neue Elektroinstallation, etc.) auch anrechenbare Baukosten?
Für sachdienliche Hinweise vielen Dank!
Manuel
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Nur Kosten für tatsächlich vom Architekten geplante Leistungen (z. B. Dachanhebung, Betondeckenentfernung) dürfen in die anrechenbaren Baukosten einfließen – Badumbau, Fenster, Elektro und sonstige selbst organisierte Gewerke sind grundsätzlich auszuklammern.

    🔴 KRITISCH: Eine nachträgliche, unbelastete „Schätzung“ hoher Baukosten ohne vorherige vertragliche Vereinbarung, Aufmaß, DINAbk.‑276‑Basis oder Nachvollziehbarkeit verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit und macht die Honorarrechnung rechtlich angreifbar.

    ⚠️ WICHTIG: Die anrechenbaren Baukosten müssen stets in einer nach Kostengruppen der DIN 276 aufgeschlüsselten, detaillierten Aufstellung vorliegen – pauschale Summen ohne Gliederung sind nicht ausreichend.

    ⚠️ WICHTIG: Für vor 2021 begonnene Leistungen gilt die HOAIAbk. 2013 (nicht die ab 2021 geltende HOAI 2021), was die Leistungsphasen 1–4 und die Kostenermittlung maßgeblich beeinflusst.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie die Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar bei Ihrem Umbauprojekt hinterfragen. Die anrechenbaren Baukosten sind ein wesentlicher Faktor für die Honorarermittlung des Architekten.

    Grundlage der Berechnung: Die anrechenbaren Baukosten werden gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ermittelt. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten, soweit diese vom Architekten geplant und betreut werden.

    Ermittlung der Baukosten: In Ihrem Fall, bei einem Umbau mit Dachausbau und Badumbau, setzen sich die anrechenbaren Baukosten aus den Kosten für die einzelnen Gewerke zusammen (z.B. Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Sanitärinstallation, Elektroinstallation). Die Kosten können entweder durch Ausschreibungen oder durch Schätzungen auf Basis von Erfahrungswerten ermittelt werden.

    Planungsgegenstand: Wichtig ist, dass nur die Kosten für den Teil des Umbaus anrechenbar sind, der tatsächlich vom Architekten geplant wurde. Wenn Sie beispielsweise die Fenster selbst beauftragt haben, sind diese Kosten nicht Teil der anrechenbaren Baukosten.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der anrechenbaren Baukosten geben und vergleichen Sie diese mit den tatsächlichen Kosten bzw. Ihren Kostenschätzungen. Bei Unklarheiten empfehle ich, einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Baukosten nach HOAI für die Abrechnung von Architektenleistungen bei einem Umbau und Dachausbau. Der Bauherr hat einen Teil der Leistungen selbst erbracht, was die Frage aufwirft, ob die vom Architekten angesetzten Kosten als Berechnungsgrundlage zulässig sind.

    ✅ Zustimmung: Ihre Annahme ist grundsätzlich richtig: Der Architekt kann die tatsächlichen Baukosten nicht exakt kennen, wenn er die Ausführung nicht begleitet hat. Die HOAI sieht jedoch für solche Fälle eine Kostenermittlung auf Basis der Planung vor, nicht der tatsächlichen Rechnungen.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage, der Architekt wisse nicht, wie teuer alles geworden ist, ist zwar faktisch korrekt, aber rechtlich nicht entscheidend. Nach HOAI § 6 Abs. 1 sind die anrechenbaren Kosten nach den Kostenermittlungsarten der DIN 276 zu ermitteln. Bei fehlender Kostenfeststellung durch den Bauherrn kann der Architekt die Kosten auf Basis seiner Planung (Kostenberechnung oder Kostenschätzung) schätzen.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob die vom Architekten angesetzten Kosten plausibel und nachvollziehbar sind. Die HOAI unterscheidet zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten. Grundsätzlich sind alle Kosten für Leistungen, die Gegenstand der Planung waren, anrechenbar. Dazu zählen in Ihrem Fall die Kosten für die Dachanhebung und das Entfernen der Betondecke. Kosten für Gewerke, die nicht Planungsgegenstand waren (wie Badumbau, neue Fenster, Elektroinstallation), sind in der Regel nicht anrechenbar, es sei denn, der Architekt hat diese Leistungen mit geplant oder koordiniert.

    🔴 Gefahr: Eine wesentliche Gefahr besteht darin, dass der Architekt pauschal hohe Kosten ansetzt, die nicht durch die Planung gedeckt sind. Dies könnte zu einer überhöhten Honorarforderung führen. Zudem ist die Abgrenzung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten oft streitanfällig.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der anrechenbaren Baukosten, aufgeschlüsselt nach Kostengruppen der DIN 276. Lassen Sie sich die Plausibilität der angesetzten Kosten (z.B. durch Vergleich mit ortsüblichen Preisen oder Angeboten) nachweisen. Prüfen Sie, ob Kosten für nicht von ihm geplante Gewerke enthalten sind. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen Honorarsachverständigen hinzuziehen, um die Abrechnung prüfen zu lassen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Baukosten für die Berechnung des Architektenhonorars nach der bis 2020 geltenden HOAI – insbesondere bei einem Umbau mit Dachausbau an einem Bestandsgebäude aus dem Jahr 1964, bei dem nur Teilleistungen (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) erbracht wurden und der Bauherr die Ausführung weitgehend selbst organisierte.

    🔴 Gefahr: Die Angabe 'sehr hoher' Baukosten durch den Architekten ohne nachvollziehbare Grundlage (kein Aufmaß, keine vertraglich festgelegte Kostenschätzung, keine Abstimmung mit dem Bauherrn über Leistungsumfang und Kostengrundlage) birgt das Risiko einer unzulässigen Honorarüberhöhung und rechtlicher Unwirksamkeit der Rechnung – insbesondere wenn nicht-planungsrelevante Gewerke (z. B. Badumbau, Fenster, Elektro) in die Berechnung einbezogen wurden.

    ⚠️ Korrektur: Nach der HOAI 2013 (anwendbar für vor 2021 begonnene Leistungen) sind für Leistungsphasen 1–4 ausschließlich die Baukosten des planungsgegenständlichen Leistungsumfangs maßgeblich – also nur die Kosten für Dachanhebung und Betondeckenentfernung, nicht für selbst organisierte, nicht geplante Gewerke.

    ➕ Ergänzung: Bei fehlendem Aufmaß und unklaren Bestandsdaten ist eine verbindliche Kostenschätzung nach DIN 276 oder auf Basis von Erfahrungswerten zulässig – jedoch nur, wenn sie transparent, nachvollziehbar und vor Leistungsbeginn vereinbart wurde. Eine nachträgliche Festlegung hoher Schätzwerte ohne Begründung verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

    ✅ Zustimmung: Es ist grundsätzlich richtig, dass der Architekt die Baukosten nicht aus der späteren Abrechnung kennt – daher ist die Verwendung von Schätzwerten bei fehlenden Unterlagen zulässig, sofern diese methodisch fundiert und dokumentiert sind.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass 'alle' selbst organisierten Gewerke automatisch zu den anrechenbaren Baukosten gehören, ist falsch: Nur Leistungen, die Gegenstand der vertraglich vereinbarten Planungsleistung sind, dürfen einbezogen werden – ein Badumbau ohne Planung durch den Architekten ist daher auszuklammern.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten schriftlich die detaillierte Aufstellung der zugrunde gelegten Baukosten mit klarem Nachweis, welche Gewerke planungsgegenständlich waren, welche Schätzmethode angewendet wurde und auf welcher Grundlage (z. B. DIN 276, Erfahrungswerte, Vergleichsobjekte) die Werte ermittelt wurden – und beauftragen Sie bei Unklarheit einen unabhängigen Baukosten- oder Honorar-Sachverständigen zur Prüfung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass nur Baukosten für den planungsgegenständlichen Leistungsumfang (z. B. Dachanhebung, Entfernung Betondecke) anrechenbar sind.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer detaillierten, nachvollziehbaren Aufstellung der anrechenbaren Baukosten durch den Architekten.
    • Alle weisen auf die Relevanz der HOAI als verbindliche Grundlage hin – Qwen und DeepSeek konkretisieren die Geltung der HOAI 2013 für vor 2021 begonnene Leistungen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht allgemein von „Schätzungen auf Basis von Erfahrungswerten“, ohne die zwingende Voraussetzung einer vorherigen Vereinbarung oder methodischen Fundierung zu betonen – DeepSeek und Qwen heben dies explizit als zentralen Sicherheitsvorbehalt hervor.
    • GoogleAI erwähnt nicht die strikte Kostenaufschlüsselung nach DIN 276, während DeepSeek und Qwen diese ausdrücklich als notwendige Transparenzvoraussetzung nennen.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend die rechtliche Einordnung: Die HOAI 2013 gilt zwingend für vor 2021 begonnene Leistungen (hier: Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) – GoogleAI und DeepSeek nennen dies nicht präzise.
    • DeepSeek und Qwen ergänzen den Hinweis auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit und die Risiken einer nachträglichen, unbegründeten Kostenfestsetzung – GoogleAI geht hier nicht ein.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert implizit, dass „Fenster selbst beauftragt“ lediglich ein Beispiel für Nicht-Anrechenbarkeit ist – Qwen und DeepSeek widersprechen klar: Ein Badumbau oder eine Elektroinstallation, für die keine Planungsleistung erbracht wurde, ist grundsätzlich ausgeschlossen, unabhängig von der Auftragsvergabe. Qwen formuliert dies als expliziten ❌ Widerspruch zur Annahme „alle selbst organisierten Gewerke gehören dazu“.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, strukturiertere und rechtlich präzisere Position von Qwen wird priorisiert: klare Trennung nach HOAI 2013, explizite Ablehnung nicht-planungsrelevanter Gewerke, Betonung der Verhältnismäßigkeit und der notwendigen Dokumentation vor Leistungsbeginn.
    • DeepSeek ergänzt sinnvoll die Kostenermittlungsmethoden nach DIN 276 und die Gefahr pauschaler Kostenansätze.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    RechtsgrundlageHOAI 2013 ist maßgeblich – gilt für vor 2021 begonnene Leistungen (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung); nicht die aktuelle HOAI 2021.
    Anrechenbare KostenNur Kosten für tatsächlich geplante Leistungen: Dachanhebung und Betondeckenentfernung – Badumbau, Fenster, Elektro etc. sind auszuklammern, sofern keine Planungsleistung erfolgte.
    Kostenermittlung⚠️Schätzungen sind zulässig bei fehlendem Aufmaß – jedoch nur bei vorheriger Vereinbarung, nachvollziehbarer Methode (DIN 276 oder Erfahrungswerte) und nachweisbarer Dokumentation.
    DokumentationspflichtDie anrechenbaren Baukosten müssen in einer detaillierten, Kostengruppen der DIN 276 folgenden Aufstellung vorliegen – pauschale Summen sind unzulässig.
    Rechtliche RisikenNachträgliche, unbegründete Kostenfestsetzungen ohne Transparenz oder Verhältnismäßigkeit machen die Rechnung angreifbar – GoogleAI unterschätzt diese Risikoebene deutlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Verlangen Sie vom Architekten schriftlich eine DIN‑276‑konforme Aufstellung mit klarem Nachweis, welche Leistungen planungsgegenständlich waren, welche Schätzmethode genutzt wurde und auf welcher Grundlage (z. B. Vergleichsobjekte, Erfahrungswerte), und prüfen Sie diese unverzüglich durch einen Honorar‑ oder Baukostensachverständigen – insbesondere bei Kostenansätzen ohne vorherige Vereinbarung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnzulässige Einbeziehung nicht-planungsrelevanter Gewerke (z. B. Badumbau, Elektro)Rechtliche Anfechtbarkeit der Honorarrechnung, Rückzahlungsansprüche, Rechtsstreitkosten
    🔴 RisikoNachträgliche, unbegründete Schätzung hoher Baukosten ohne DokumentationVerstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, Amtliche Prüfung durch Kammer, unwirksame Rechnung
    🔴 RisikoFehlende Aufschlüsselung nach DIN 276Unzureichende Transparenz, Unmöglichkeit der Plausibilitätsprüfung, Ablehnung der Rechnung durch Bauherr
    🔴 RisikoVerwechslung der HOAI-Varianten (2013 vs. 2021)Falsche Honorarstufe, zu hohe oder zu niedrige Abrechnung, Vertragswidrigkeit
    🔴 RisikoFehlende vorherige Vereinbarung der KostengrundlageRechtliche Unsicherheit, Anspruch des Architekten auf Honorar unklar, Schadensersatzrisiko bei Planungsfehlern
    ✅ ChancePräzise Kostenaufschlüsselung nach DIN 276 und nachweisbare SchätzungRechtssichere Honorarabrechnung, Vertrauensbildung, Vermeidung von Streitigkeiten
    ✅ ChanceFrühzeitige und schriftliche Vereinbarung der Kostengrundlage im VertragKlare Erwartungshaltung, Rechtssicherheit für beide Seiten, vereinfachte Abrechnung
    ✅ ChanceNutzung eines Honorarsachverständigen zur VorabprüfungVermeidung von Rechtsstreitigkeiten, Kostenkontrolle, mögliche Verhandlungsgrundlage bei Unstimmigkeiten
    ✅ ChanceSystematische Erfassung eigener Leistungen und Kostenschätzungen vor AuftragserteilungStärkere Verhandlungsposition, bessere Kontrolle der Architektenleistung, fundierte Gegenprüfung
    ✅ ChanceTransparenz über Leistungsphasen (1–4) und exakte Abgrenzung der geplanten GewerkeVermeidung von Mehrfachabrechnungen, klare Aufgabenverteilung, effizientere Projektabwicklung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Dokumentationsanfrage stellen: Fordern Sie vom Architekten schriftlich eine DIN-276-konforme Aufstellung der anrechenbaren Baukosten mit klarem Nachweis, welche Leistungen geplant wurden und auf welcher Grundlage die Kosten geschätzt wurden – unter Bezug auf HOAI 2013.
    2. Anrechenbarkeit prüfen: Markieren Sie alle Gewerke, die nicht Teil der vertraglich vereinbarten Planungsleistung waren (z. B. Badumbau, Fenster, Elektro, Sanitär) – diese sind strikt aus der Berechnung zu entfernen.
    3. Sachverständigen einschalten: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Honorar- oder Baukostensachverständigen mit der Prüfung der anrechenbaren Baukosten – insbesondere wenn keine vorherige Vereinbarung zur Kostengrundlage vorliegt.
    4. Vertragliche Klarstellung nachholen: Prüfen Sie Ihre Auftragsbestätigung oder den Architektenvertrag auf eine explizite Regelung zur Kostenermittlung – falls nicht vorhanden, führen Sie diese schriftlich nach und dokumentieren Sie die Einigung.
    5. Leistungsphasen überprüfen: Stellen Sie sicher, dass nur die Kosten für die tatsächlich erbrachten Leistungsphasen 1–4 (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) berechnet wurden – nicht für Ausführungsplanung oder Baubegleitung.
    6. Preisvergleich durchführen: Sammeln Sie ortsübliche Angebote oder Kostenschätzungen für Dachanhebung und Betondeckenentfernung, um die Plausibilität der vom Architekten angesetzten Einzelposten zu überprüfen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, technische Anlagen und Baunebenkosten, soweit diese vom Architekten geplant und betreut werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Baukosten.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, wie die anrechenbaren Baukosten ermittelt werden und wie das Honorar anhand von Honorarzonen und Leistungsphasen berechnet wird.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Baukosten, Architektenhonorar, Leistungsphasen.
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Schritte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars gewichtet.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Grundlagenermittlung.
    Honorarzone
    Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens an. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Zone I die einfachsten und Zone V die komplexesten Bauvorhaben umfasst.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Anrechenbare Baukosten.
    Ausschreibung
    Eine Ausschreibung ist die öffentliche oder beschränkte Aufforderung an Unternehmen, Angebote für eine bestimmte Leistung (z.B. Bauarbeiten) abzugeben. Die Angebote werden dann verglichen und der Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Vergabe, Bauvertrag.
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten zu Bauschäden, Baumängeln oder Wertermittlungen erstellt. Er kann auch bei Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten oder Handwerkern hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Baumängel, Bauschäden.
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte des Bauvorhabens enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorar.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie werden anrechenbare Baukosten genau definiert?
      Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die zur Herstellung, zum Umbau oder zur Modernisierung eines Bauwerks notwendig sind und vom Architekten oder Ingenieur geplant und überwacht werden. Sie sind in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) detailliert geregelt und bilden die Basis für die Berechnung des Architektenhonorars. Nicht anrechenbar sind beispielsweise Grundstückskosten oder Kosten für die Möblierung.
    2. Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Baukosten bei der Honorarberechnung?
      In der Regel werden die anrechenbaren Baukosten netto, also ohne Mehrwertsteuer, für die Honorarberechnung verwendet. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag klar zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Mehrwertsteuer wird dann auf das Architektenhonorar aufgeschlagen.
    3. Welche Rolle spielt die Honorarzone bei der Berechnung des Architektenhonorars?
      Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens an. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Zone I die einfachsten und Zone V die komplexesten Bauvorhaben umfasst. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Architektenhonorar. Die Einordnung in die Honorarzone erfolgt anhand von Kriterien wie der Komplexität der Planung, der technischen Anforderungen und der gestalterischen Ansprüche.
    4. Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten von den geschätzten Kosten abweichen?
      Wenn die tatsächlichen Baukosten erheblich von den geschätzten Kosten abweichen, kann dies Auswirkungen auf das Architektenhonorar haben. Wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, kann der Architekt ein höheres Honorar verlangen. Umgekehrt kann sich das Honorar reduzieren, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Es ist ratsam, im Architektenvertrag eine Klausel zu vereinbaren, die regelt, wie mit solchen Abweichungen umgegangen wird.
    5. Können Eigenleistungen bei der Berechnung der anrechenbaren Baukosten berücksichtigt werden?
      Eigenleistungen werden in der Regel nicht als anrechenbare Baukosten berücksichtigt, da sie keine tatsächlichen Kosten verursachen, die vom Architekten geplant und überwacht werden. Es ist jedoch möglich, im Architektenvertrag eine Vereinbarung zu treffen, dass Eigenleistungen in einem bestimmten Umfang berücksichtigt werden. Dies sollte jedoch klar und transparent geregelt werden.
    6. Was sind Baunebenkosten und wie werden sie bei den anrechenbaren Baukosten berücksichtigt?
      Baunebenkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den reinen Baukosten anfallen, wie z.B. Gebühren für Baugenehmigungen, Kosten für Gutachten, Versicherungen oder Baustelleneinrichtung. Soweit diese Kosten vom Architekten geplant und betreut werden, sind sie Teil der anrechenbaren Baukosten. Es ist wichtig, im Architektenvertrag festzulegen, welche Baunebenkosten berücksichtigt werden.
    7. Wie kann ich als Bauherr die anrechenbaren Baukosten überprüfen?
      Als Bauherr haben Sie das Recht, die Aufstellung der anrechenbaren Baukosten vom Architekten einzusehen und zu überprüfen. Vergleichen Sie die einzelnen Positionen mit Ihren eigenen Kostenschätzungen und den tatsächlichen Rechnungen der Handwerker. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sollten Sie das Gespräch mit dem Architekten suchen oder einen Bausachverständigen hinzuziehen.
    8. Was ist die HOAI und welche Bedeutung hat sie für die Berechnung des Architektenhonorars?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, wie die anrechenbaren Baukosten ermittelt werden und wie das Honorar anhand von Honorarzonen und Leistungsphasen berechnet wird. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung zwischen Architekt und Bauherr und soll eine faire und transparente Honorarberechnung gewährleisten.

    Verwandte Themen

    • Architektenhonorar berechnen: Grundlagen und Tipps
      Wie setzt sich das Architektenhonorar zusammen und welche Faktoren beeinflussen die Kosten?
    • HOAI 2021: Änderungen und Auswirkungen auf Bauherren
      Welche Neuerungen bringt die aktuelle HOAI-Novelle und was bedeutet das für Bauprojekte?
    • Baukosten senken: Spartipps für den Hausbau
      Wie können Bauherren die Baukosten reduzieren, ohne an Qualität zu sparen?
    • Architektenvertrag: Was Bauherren beachten sollten
      Welche Klauseln sind im Architektenvertrag wichtig und wie können sich Bauherren absichern?
    • Bausachverständiger: Wann ist ein Gutachten sinnvoll?
      In welchen Fällen sollten Bauherren einen Bausachverständigen hinzuziehen und welche Vorteile bietet ein Gutachten?
  2. Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten in Schlussrechnung

    Foto von Horst Schmid

    Schlussrechnung
    aus der Schlussrechnung sollten die anrechenbaren Kosten, die nach § 10 HOAIAbk. ermittlet werden ablesbar sein. Die Grundlage der Schlussrechnung ist der zwischen Ihnen und dem Architekten geschlossene Architektenvertrag. Basis für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist eine der Kostenermittlungsarten nach DINAbk. 276. In Ihrem Fall  -  da Sie ja bereits mit dem bauen fertig sind  -  sollte das eine Kostenfeststellung sein.
    Wenn die Rechnung durch Sie nicht prüfbar ist, lassen Sie sich diese vom Architekten erläutern bzw. fordern Sie eine prüfbare Schlussrechnung an. Weiteres finden Sie im Internet z.B. unter
  3. Architektenhonorar: Honorar nach Kostenberechnung ermitteln

    Foto von

    Nachtrag
    das Honorar für die Leistungsphasen 1-4 wird nach der Kostenberechnung  -  falls diese noch nicht vorliegt nach der Kostenschätzung  -  ermittelt. Hierfür gibt es Erfahrungswerte!
    Gruß
  4. HOAI §10: Kostenschätzung und Kostenberechnung für Architekten

    § 10 HOAIAbk.
    Den Text können Sie sich unter

    besorgen.
    Dem Architekten waren die LP 1-4 übertragen. Damit musste er auch eine Kostenschätzung sowie eine Kostenberechnung nach DINAbk. 276 vorlegen. Es handelt sich um Schätzwerte, die aber regelmäßig bis auch 10-20 % stimmen (Umbau allerdings größere Schwankungen möglich). Die Leistungenphasen 1-4 sind in Ihrem Fall auf Grundlage der Kostenberechnung abzurechnen.
    Einzubeziehen sind die Kosten der Haustechnik anteilig unter den Voraussetzungen des § 10 IVAbk. HOAI.
    Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anerechenbaren Kosten gem. § 10 Abs. 3a HOAI auch noch angemessen zu berücksichtigen, auch wenn dieses Geld in der Kostenberechnung nicht auftaucht.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen

  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar: Anrechenbare Baukosten korrekt berechnen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAIAbk., insbesondere bei Umbau- und Dachausbauprojekten. Die anrechenbaren Baukosten sind entscheidend für die Honorarermittlung. Grundlage für die Schlussrechnung ist der Architektenvertrag und eine Kostenermittlungsart nach DINAbk. 276. Die Leistungsphasen 1-4 basieren auf Kostenschätzung oder Kostenberechnung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die anrechenbaren Kosten müssen aus der Schlussrechnung gemäß § 10 HOAI ablesbar sein, wie im Beitrag Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten in Schlussrechnung erläutert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Das Honorar für die Leistungsphasen 1-4 wird auf Basis der Kostenberechnung oder Kostenschätzung ermittelt, wie im Beitrag Architektenhonorar: Honorar nach Kostenberechnung ermitteln dargelegt. Erfahrungswerte können hierbei eine Rolle spielen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Kostenschätzung und Kostenberechnung des Architekten gemäß DIN 276. Beachten Sie die Hinweise zu § 10 HOAI im Beitrag HOAI §10: Kostenschätzung und Kostenberechnung für Architekten, um die Architektenrechnung korrekt zu prüfen. Die Einhaltung der HOAI ist entscheidend für die Berechnungsgrundlage des Architektenhonorars.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Baukosten, HOAI, Umbaukosten". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Neubau: Transparenz der Architekten-Kalkulation – Wie Rohdaten & Rechenwege prüfen?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar prüfen: Angemessene Kostenkalkulation für Fertighausbau in NRW?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt berechnet zu viele Entwürfe: Kosten, Rechte & Vorgehen bei Planungsänderungen?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenschätzung Neubau nach DIN 276: Anleitung, Beispiele & Vorgehensweise für Schulgebäude?
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt für Mehrfamilienhaus in Düsseldorf finden: Empfehlungen, Kosten & Planung?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag Auflösen: Kosten, Risiken & Alternativen bei Planungsfehlern?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt Leistungsphasen 1-4: Abbruch wegen hoher Kosten – Honoraranspruch & Alternativen?
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag: Anrechenbare Kosten zu hoch? Honorar, Leistungsphasen & Eigenleistungen prüfen
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - KfW Effizienzhaus 100: Schadensersatz bei Nichterreichen des Standards? Kosten & Vorgehen

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architektenhonorar, Baukosten, HOAI, Umbaukosten" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Architektenhonorar, Baukosten, HOAI, Umbaukosten" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Architektenhonorar: Anrechenbare Baukosten für Umbau & Dachausbau korrekt berechnen?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Anrechenbare Baukosten: Architektenhonorar richtig ermitteln
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Architektenhonorar, anrechenbare Baukosten, HOAI, Umbaukosten, Dachausbau, Architekt Berechnungsgrundlage, Architektenrechnung prüfen
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼