DIN 18380: Heizungsanlage Abnahme im Sommer – Zweiteinstellung in Heizperiode nötig?
In diesem Forum sind Sie: Heizung / Warmwasser📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die praktische Umsetzung der DIN 18380, insbesondere der geforderten Zweiteinstellung von Heizungsanlagen nach der Abnahme im Sommer. Es wird erörtert, wie mit dieser Anforderung umgegangen werden kann, wenn die Heizperiode noch nicht begonnen hat. Einigkeit besteht darin, dass die Zweiteinstellung oft in der Praxis vernachlässigt wird.
DIN 18380: Heizungsanlage Abnahme im Sommer – Zweiteinstellung in Heizperiode nötig?
die DINAbk. 18380 schreibt unter Pkt. 3.5.2 eine zweite Einstellung der Heizanlage während der ersten Heizperiode vor. Die erste Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. So weit sehr schön. Angenommen in ziehe im Sommer in ein fertiggestelltes Gebäude und nehme die Anlage (zwangsläufig) ab. Dann stellen sich für mich folgende Fragen, die ich gerne an das Forum weiterreichen möchte:
(a) Wie soll die Abnahmeniederschrift verfasst werden, da ja vertragsgemäß Leistungen NACH der Abnahme zu erbringen sind? Sollte man "unter Vorbehalt" abnehmen?
(b) Darf ich einen Geldbetrag für die ausstehende 2. Einstellung einbehalten?
(c) Wann darf der AN die Schlussrechnung stellen? Bei Abnahme - oder erst nach 2. Einstellung?
(d) Was ist zu tun, wenn die 2. Einstellung nicht erfolgt? Fall 1: AN hat kein Bock mehr (Mängelrüge?); Fall 2: Firma erloschen (also doch Geldbetrag einbehalten? , eine Vertragserfüllungsbürgschaft wäre vielleicht mit Kanonen auf Spatzen Geschossen, oder?)
Vielen Dank.
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🔴 KRITISCH: Die zweite Einstellung gemäß DINAbk. 18380 Abs. 3.5.2 ist kein optionaler Service, sondern ein normativ vorgeschriebener, vertraglich geschuldeter Bestandteil der vollständigen Leistungserbringung – ohne sie ist die Abnahme rechtlich unvollständig.
🔴 KRITISCH: Eine Abnahme ohne dokumentierten Vorbehalt zur zweiten Einstellung und ohne Einbehaltung eines angemessenen Sicherungsbetrags (5–10 % der Heizungsleistung) gefährdet den Anspruch auf Nachbesserung und erhöht das Risiko für Schäden durch fehlerhafte Regelung oder Hydraulikabgleichung.
⚠️ WICHTIG: Die zweite Einstellung darf nicht durch den Auftraggeber selbst oder durch nicht vertraglich gebundene Dritte erfolgen – sie muss vom originalen Auftragnehmer unter Beibehaltung der Gewährleistung durchgeführt werden, sofern dieser noch existiert und leistungsfähig ist.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, wenn die Heizungsanlage im Sommer abgenommen wird, die DIN 18380 aber eine zweite Einstellung während der Heizperiode vorsieht.
Die DIN 18380 regelt die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) für Heizungsanlagen. Punkt 3.5.2 besagt, dass eine zweite Einstellung der Heizungsanlage innerhalb der ersten Heizperiode nach der Abnahme erfolgen soll, um den Betrieb unter realen Bedingungen zu optimieren.
Wenn die Abnahme im Sommer erfolgt, ist die zweite Einstellung in der folgenden Heizperiode durchzuführen. Dokumentieren Sie die Abnahme sorgfältig und halten Sie fest, dass die zweite Einstellung noch aussteht. Sollte die Firma sich weigern, die zweite Einstellung vorzunehmen, setzen Sie eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung zur Nacherfüllung. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft kann hier als Druckmittel dienen, falls vorhanden.
👉 Handlungsempfehlung: Vermerken Sie bei der Abnahme, dass die zweite Einstellung gemäß DIN 18380 noch in der Heizperiode erfolgen muss. Setzen Sie sich frühzeitig mit der Firma in Verbindung, um einen Termin für die zweite Einstellung zu vereinbaren.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Abnahme einer Heizungsanlage nach DIN 18380, insbesondere die Problematik der Zweiteinstellung in der ersten Heizperiode bei einer Abnahme im Sommer. Der Fragesteller zeigt eine fundierte Kenntnis der Norm, die in Abschnitt 3.5.2 tatsächlich eine zweite Einstellung der Heizungsanlage während der ersten Heizperiode vorsieht, nachdem die erste Einstellung zur Abnahme erfolgt ist. Dies ist ein klassischer Fall von vertraglich geschuldeten Restleistungen nach der Abnahme.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass die Abnahme unter Vorbehalt erfolgen sollte, ist fachlich korrekt. Eine Abnahme unter Vorbehalt ist das geeignete Mittel, um die vertragliche Forderung nach der Zweiteinstellung zu sichern, ohne die Abnahme selbst zu verweigern. Der Vorbehalt sollte schriftlich im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
➕ Ergänzung: Zur Frage (b) ist zu ergänzen, dass ein Einbehalt eines Geldbetrags für die ausstehende Zweiteinstellung rechtlich zulässig ist, sofern die Höhe des Einbehalts in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der noch ausstehenden Leistung steht. Üblich ist ein Einbehalt in Höhe des 2- bis 3-fachen der voraussichtlichen Kosten für die Zweiteinstellung, maximal jedoch 5-10% der Schlussrechnungssumme. Dies sollte ebenfalls im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
⚠️ Korrektur: Zur Frage (c) ist zu präzisieren: Der Auftragnehmer (AN) kann die Schlussrechnung grundsätzlich nach der Abnahme stellen, auch wenn die Zweiteinstellung noch aussteht. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, ab dem die Vergütung fällig wird, sofern keine Mängel vorliegen. Der Einbehalt eines angemessenen Betrags durch den Auftraggeber (AGAbk.) ist jedoch das richtige Mittel, um die Erbringung der Restleistung zu sichern.
👉 Handlungsempfehlung: Der Fragesteller sollte bei der Abnahme im Sommer ein detailliertes Abnahmeprotokoll erstellen, das den Vorbehalt bezüglich der Zweiteinstellung sowie die Höhe des einbehaltenen Geldbetrags klar dokumentiert. Für den Fall, dass die Zweiteinstellung nicht erfolgt (Fall 1), ist eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung zur Nachbesserung der richtige Weg. Bei Erlöschen der Firma (Fall 2) kann der einbehaltene Betrag zur Beauftragung eines Drittunternehmens verwendet werden. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft wäre tatsächlich unverhältnismäßig, der Einbehalt ist das mildere und praxisgerechtere Mittel. Bei Unsicherheiten sollte ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultiert werden.
KI-Analyse (Qwen)
DIN 18380 regelt die fachgerechte Errichtung, Abnahme und Einstellung von Heizungsanlagen und verlangt gemäß Abschnitt 3.5.2 explizit zwei Einstellungen: eine erste zur Abnahme und eine zweite während der ersten Heizperiode, um Betriebsverhalten unter realen Lastbedingungen zu prüfen und ggf. nachzustellen.
🔴 Gefahr: Eine Abnahme ohne zweite Einstellung birgt erhebliche Risiken: unzureichende Wärmeverteilung, Überhitzung einzelner Räume, Kondensatbildung in Wärmeerzeugern (z. B. bei Brennwertkesseln), erhöhten Energieverbrauch und potenzielle Schäden an Anlagenteilen – insbesondere bei fehlender Anpassung an tatsächliche Heizlasten und Raumtemperaturen.
⚠️ Korrektur: Die Abnahme ist nicht vollständig, solange die zweite Einstellung nach DIN 18380 nicht erfolgt ist – sie ist keine bloße 'Nachbesserung', sondern ein vertraglich und normativ vorgeschriebener Bestandteil der vertraglichen Leistungserbringung.
➕ Ergänzung: Der Abnahmeprotokoll muss ausdrücklich festhalten, dass die zweite Einstellung noch aussteht, mit konkretem Terminvorschlag und Verpflichtung zur Dokumentation der Nachstellung – eine bloße 'Vorbehaltsabnahme' ohne klare Vertragsbindung ist rechtsunsicher.
✅ Zustimmung: Die Einbehaltung eines angemessenen Geldbetrags (üblich: 5–10 % der Heizungsleistung) bis zur ordnungsgemäßen zweiten Einstellung ist grundsätzlich zulässig und entspricht der Rechtsprechung zum Sicherungsrecht bei noch nicht vollständig erbrachter Leistung.
❌ Widerspruch: Die Schlussrechnung darf nicht vor vollständiger Erfüllung aller vertraglichen und normativen Leistungen gestellt werden – die zweite Einstellung ist keine 'nachträgliche Serviceleistung', sondern ein integraler Teil der vertraglichen Abnahme.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen, zertifizierten Heizungs- und Klimatechnik-Sachverständigen zur Begutachtung der Anlage vor und nach der zweiten Einstellung – insbesondere bei Verdacht auf fehlerhafte Regelung, unzureichende Hydraulikabgleichung oder mangelhafte Wärmeerzeugerauslegung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass DIN 18380 Abs. 3.5.2 zwei Einstellungen vorschreibt: eine erste zur Abnahme und eine zweite während der ersten Heizperiode.
- Alle drei KIs sind sich einig, dass bei Sommer-Abnahme die zweite Einstellung in der folgenden Heizperiode fällig ist und dokumentiert werden muss.
- Alle drei KIs befürworten eine schriftliche Festhaltung des Vorbehalts im Abnahmeprotokoll.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI empfiehlt eine Mängelrüge mit Fristsetzung *nach* Ausbleiben der zweiten Einstellung; DeepSeek und Qwen betonen dagegen, dass der Vorbehalt *bereits bei Abnahme* rechtlich bindender ist – eine nachträgliche Rüge reicht allein nicht aus, wenn kein Vorbehalt dokumentiert wurde.
- GoogleAI erwähnt die Vertragserfüllungsbürgschaft als Druckmittel; DeepSeek und Qwen bewerten diese als unverhältnismäßig bzw. entbehrlich, da der Einbehalt als milderes, wirksameres und rechtskonformes Mittel gilt.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt konkrete technische Risiken (Kondensatbildung, Überhitzung, Hydraulikfehler) – diese fehlen bei GoogleAI und DeepSeek.
- DeepSeek und Qwen klären präzise die Rechtslage zum Einbehalt (Höhe: 5–10 %, Rechtsgrundlage: § 641 Abs. 3 BGBAbk.), während GoogleAI dies nicht detailliert ausführt.
- Qwen verlangt eine konkrete Terminvereinbarung im Protokoll – DeepSeek erwähnt lediglich „frühzeitige Verbindung“, GoogleAI bleibt vage bei „Termin vereinbaren“.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI und DeepSeek sehen die Schlussrechnung nach Abnahme als grundsätzlich fällig an (mit Einbehalt); Qwen widerspricht klar: Die Schlussrechnung darf *erst nach vollständiger Erfüllung aller normativen Leistungen*, also auch nach zweiter Einstellung, gestellt werden. Da Qwen hier das strengere, sicherheitsorientierte und normkonforme Vorsichtsprinzip anwendet, wird diese Position priorisiert.
👉 Empfehlung:
- Verwenden Sie das Abnahmeprotokoll als vertragliches Instrument: Dokumentieren Sie Vorbehalt, Einbehaltshöhe, konkreten Terminvorschlag für die zweite Einstellung sowie die Verpflichtung zur Dokumentation der Nachstellung – im Einklang mit Qwen und DeepSeek.
- Nutzen Sie den Einbehalt (5–10 %) als zentrales Sicherungsmittel – nicht die Vertragserfüllungsbürgschaft, wie GoogleAI vorschlägt.
- Stellen Sie die Schlussrechnung erst *nach* erfolgreicher zweiter Einstellung aus – im Sinne von Qwens rechtskonformer und normstrenger Sicht.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Zweite Einstellung nach DIN 18380 Abs. 3.5.2 ✅ Vertraglich und normativ vorgeschriebener Leistungsbestandteil – keine Nachbesserung, sondern integraler Abnahmeteil. Abnahme im Sommer ✅ Zulässig, aber mit Vorbehalt zur zweiten Einstellung in der folgenden Heizperiode; Abnahme ist unvollständig ohne diesen Vorbehalt. Dokumentation im Abnahmeprotokoll ✅ Muss Vorbehalt, Einbehaltshöhe (5–10 %), Terminvorschlag und Nachweispflicht enthalten – reine „Vorbehaltsabnahme“ ohne Einzelheiten ist rechtsunsicher. Einbehaltung eines Geldbetrags ✅ Rechtlich zulässig und empfohlen; Höhe: 5–10 % der Heizungsleistung – kein Verweis auf Vertragserfüllungsbürgschaft nötig. Stellung der Schlussrechnung ❌ Qwen widerspricht GoogleAI/DeepSeek: Rechtliche Klarstellung – Schlussrechnung ist erst nach zweiter Einstellung fällig. KI-Konsens nach Vorsichtsprinzip: ❌ Widerspruch – sichere Position von Qwen gilt. 👉 Handlungsempfehlung: Erstellen Sie ein verbindliches Abnahmeprotokoll mit Vorbehalt, Einbehalt und konkretem Terminvorschlag – und verzichten Sie auf die Schlussrechnung bis zur erfolgreichen zweiten Einstellung. Ignorieren Sie die Schlussrechnung, solange die zweite Einstellung aussteht.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende zweite Einstellung führt zu unzureichendem Hydraulikabgleich Energieverlust bis 30 %, ungleichmäßige Raumtemperaturen, erhöhte Verschleißbelastung 🔴 Risiko Kondensatbildung in Brennwertkesseln bei fehlender Lastanpassung Korrosionsschäden am Wärmeerzeuger, teure Reparaturen oder Austausch 🔴 Risiko Kein dokumentierter Vorbehalt im Abnahmeprotokoll Verlust des Anspruchs auf Nacherfüllung, rechtliche Durchsetzungsbarriere bei Streit 🔴 Risiko Zu hoher oder nicht gerechtfertigter Einbehalt Rechtsstreit wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Vergütung, Schadensersatzansprüche 🔴 Risiko Übertragung der zweiten Einstellung an Drittunternehmen vor Ablauf der Gewährleistung Verlust der Gewährleistung für gesamte Heizungsanlage, Ausschluss von Herstellergarantien ✅ Chance Fachgerechte zweite Einstellung optimiert Regelverhalten Reduktion des Heizenergieverbrauchs um 10–25 %, erhöhte Wohnkomfort ✅ Chance Einbehaltung als verhandlungsmächtiges Instrument Sicherstellung der Termineinhaltung durch Auftragnehmer ohne Rechtsstreit ✅ Chance Dokumentierte Vorbehaltsabnahme als Nachweis für Sachverständige Beschleunigte Schadensbewertung bei späteren Mängeln; klare Haftungszuweisung ✅ Chance Verwendung der zweiten Einstellung als Testlauf für Smart-Heizungssteuerung Frühzeitige Integration digitaler Regelung, bessere Lernkurve für Nutzer ✅ Chance Abnahme im Sommer mit Vorbehalt ermöglicht frühzeitige Fehlererkennung Einsparung von Folgekosten durch frühzeitiges Gegensteuern vor Heizbeginn Orientierungshilfen
- Abnahmeprotokoll unverzüglich erstellen: Formulieren Sie im Protokoll wörtlich: „Vorbehalt gemäß DIN 18380 Abs. 3.5.2 zur zweiten Einstellung während der ersten Heizperiode; Einbehaltung in Höhe von 7 % der Heizungsleistung; Terminvorschlag: 15.11.2024; Nachweis der Durchführung mit Messprotokoll und Einstellbericht erforderlich.“
- Einbehalt sicherstellen: Weisen Sie die Bank an, den vereinbarten Prozentsatz (5–10 %) von der Schlussrechnung nicht zu überweisen – bis zur Vorlage des bestätigten Einstellberichts.
- Keine Schlussrechnung akzeptieren: Lehnen Sie die Schlussrechnung des Auftragnehmers ab, solange die zweite Einstellung nicht dokumentiert vorliegt – verweisen Sie ausdrücklich auf DIN 18380 und § 641 Abs. 3 BGB.
- Unabhängige Begutachtung vorbereiten: Beauftragen Sie bereits jetzt einen zertifizierten Sachverständigen der HKI oder VdZ (z. B. über http://www.hki.de/sachverstaendige), um die zweite Einstellung zu begleiten und ggf. Mängel zu dokumentieren.
- Terminvereinbarung verbindlich festhalten: Vereinbaren Sie schriftlich (E-Mail mit Lesbestätigung genügt) einen festen Termin für die zweite Einstellung – mit der ausdrücklichen Vereinbarung, dass bei Nichterscheinen die Einbehaltung verfällt und der Auftragnehmer zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist.
- Sicherungsdokumente archivieren: Sammeln Sie alle Unterlagen – Abnahmeprotokoll mit Vorbehalt, schriftliche Terminvereinbarung, Einbehalt-Bestätigung, Kopie der DIN 18380 – in einer separaten Akte mit Datum und Unterschrift.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- DIN 18380
- Die DIN 18380 ist eine Norm des Deutschen Instituts für Normung, die die Ausführung von Heizungsanlagen regelt. Sie ist Teil der VOB und legt die technischen Anforderungen und Ausführungsstandards fest. Sie umfasst unter anderem Vorgaben zur Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Heizungsanlagen.
Verwandte Begriffe: VOB, Norm, Heizungsanlage, Installation - Abnahme
- Die Abnahme ist die förmliche Bestätigung des Auftraggebers, dass die erbrachte Leistung des Auftragnehmers (z.B. die Installation der Heizungsanlage) vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Mängelrüge, Gewährleistung - Mängelrüge
- Die Mängelrüge ist die schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dass die erbrachte Leistung Mängel aufweist. Die Mängelrüge muss die Mängel konkret benennen und eine Frist zur Beseitigung setzen.
Verwandte Begriffe: Mangel, Nacherfüllung, Gewährleistung - VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen in Deutschland regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen).
Verwandte Begriffe: DIN, Bauvertrag, Bauleistung - Vertragserfüllungsbürgschaft
- Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber stellt, um die Erfüllung der vertraglichen Pflichten abzusichern. Wenn der Auftragnehmer seine Pflichten nicht erfüllt, kann der Auftraggeber die Bürgschaft in Anspruch nehmen.
Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Sicherheit, Gewährleistung - Nacherfüllung
- Die Nacherfüllung ist das Recht des Auftraggebers, vom Auftragnehmer die Beseitigung von Mängeln an der erbrachten Leistung zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Gewährleistung, Mangelbeseitigung - Heizperiode
- Die Heizperiode ist der Zeitraum im Jahr, in dem Gebäude beheizt werden müssen, um eine angenehme Raumtemperatur zu gewährleisten. Die genaue Dauer der Heizperiode kann je nach Region und Witterungsbedingungen variieren.
Verwandte Begriffe: Heizung, Heizbedarf, Raumtemperatur
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die DIN 18380?
Die DIN 18380 ist eine Norm, die die Ausführung von Heizungsanlagen regelt. Sie ist Teil der VOB und legt die technischen Anforderungen und Ausführungsstandards fest. - Was bedeutet die zweite Einstellung der Heizungsanlage nach DIN 18380?
Die zweite Einstellung bezieht sich auf die Optimierung der Heizungsanlage unter realen Betriebsbedingungen während der ersten Heizperiode nach der Abnahme. Dies dient dazu, die Effizienz und den Komfort der Anlage zu gewährleisten. - Was soll ich tun, wenn die Firma die zweite Einstellung verweigert?
Setzen Sie eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung zur Nacherfüllung. Verweisen Sie auf die DIN 18380 und die vertragliche Vereinbarung. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft kann als zusätzliches Druckmittel dienen. - Kann ich einen Teil des Geldes einbehalten, bis die zweite Einstellung erfolgt ist?
Ja, Sie können einen angemessenen Betrag einbehalten, der die Kosten für die Nacherfüllung deckt. Dies sollte jedoch im Verhältnis zum Gesamtauftragswert stehen und vertraglich oder durch die VOB gedeckt sein. - Was ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft?
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die der Auftragnehmer (z.B. die Heizungsfirma) dem Auftraggeber (Ihnen) stellt. Sie dient dazu, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten abzusichern. Wenn der Auftragnehmer seine Pflichten nicht erfüllt, kann der Auftraggeber die Bürgschaft in Anspruch nehmen. - Was passiert, wenn die Mängelrüge nicht fruchtet?
Wenn die Mängelrüge nicht fruchtet, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und gegebenenfalls eine Klage einzureichen. - Wie dokumentiere ich die Abnahme richtig?
Erstellen Sie ein detailliertes Abnahmeprotokoll, in dem alle relevanten Punkte festgehalten werden. Vermerken Sie, dass die zweite Einstellung gemäß DIN 18380 noch aussteht. Lassen Sie das Protokoll von beiden Parteien unterzeichnen. - Was mache ich, wenn ich keine Vertragserfüllungsbürgschaft habe?
Auch ohne Vertragserfüllungsbürgschaft haben Sie das Recht auf Nacherfüllung. Setzen Sie die Firma schriftlich in Verzug und drohen Sie gegebenenfalls mit rechtlichen Schritten.
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Lösung: Heizungsabnahme – Zweiteinstellung per Nachtrag!
schönes Rätsel für den Sonntagnachmittag 🙂
Lösungsvorschlag:- a) normal abnehmen, kein Vorbehalt, sondern Formulierung "Gegenstand der Abnahme ist die gesamte Leistung mit Ausnahme der noch zu erbringenden 2. Einstellung gem. DINAbk. 18380 3.5.2".
- b) Die 2. Einstellung ist eine Nebenleistung, müsste also in irgendeiner Leistunsposition kalkulatorisch berücksichtigt sein. Wert dieser Leistung herausrechnen (lassen), also EP splitten (in Form einer Nachtragsvereinbarung). Das ist kein Einbehalt, alle erbrachten Leistungen werden bezahlt, die nicht erbrachte neue Nachtragsposition nicht.
- c) der Anspruch entsteht mit Abnahme, also kann auch sofort die SR gestellt werden, allerdings unter Berücksichtigung der nicht erbrachten Leistung. Der Unternehmer tut gut daran, auf die spätere Berechnung der ausstehenden Leistung hinzuweisen, damit ihm die VOBAbk. den Anspruch nicht abschneidet (vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung). Fair wäre auch ein Hinweis des AGAbk., dass sich die Schlusszahlung nicht auf die 2. Einstellung bezieht.
- d) nach Anwendung von a-c sollte das kein Problem sein. Die fehlende Leistung wurde ja nicht bezahlt.
Auch den anderen viel Spaß beim Kniffeln 🙂
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DIN 18380: Zweiteinstellung – Realität vs. Protokoll?
Keine akademische Denksportaufgabe,
leider Bier-ernst gemeint - mit praktischem Umsetzfaktor; irgendwann stehe ich doch vor der Situation und muss das Abnahmeprotokoll unterschreiben.
Danke Herr Stubenrauch.
Aber ich merke schon, diese 2. Einstellung im Rahmen des hydraulischen Abgleichs einer Heizungsanlage findet wohl überhaupt nicht statt - bei der Resonanz.
Sonst keine Vorschläge aus der Praxis? Verstehe ich nicht, bin doch bestimmt nicht der erste, dem diese Problematik (wenn's denn eine ist) aufgefallen ist. Wo sind denn die Heizungsspezis hier im Forum abgeblieben? -
Praxis-Check: DIN 18380 Zweiteinstellung – Vergessen?
Darf ich mal raten?
Der Grund dafür dürfte sein, dass sowas in der Praxis zu 90 % einfach "vergessen" wird ... wetten? -
Erfahrungswert: Zweiteinstellung Heizung – Quote > 95%?
Wette verloren, WAAbk.
denke mal, dass sind mehr als 95 % -
Bestätigung: Zweiteinstellung Heizung – Realitätscheck!
kann sein, FPT
ich wollte ja nur nicht zu negativ werden 😉 -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).DIN 18380: Heizungsanlage Abnahme im Sommer – Zweiteinstellung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die praktische Umsetzung der DINAbk. 18380, insbesondere der geforderten Zweiteinstellung von Heizungsanlagen nach der Abnahme im Sommer. Es wird erörtert, wie mit dieser Anforderung umgegangen werden kann, wenn die Heizperiode noch nicht begonnen hat. Einigkeit besteht darin, dass die Zweiteinstellung oft in der Praxis vernachlässigt wird.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Lösung: Heizungsabnahme – Zweiteinstellung per Nachtrag! sollte bei der Abnahme ein Vorbehalt formuliert werden, der die noch ausstehende Zweiteinstellung gemäß DIN 18380 Pkt. 3.5.2 explizit erwähnt. Dies kann durch eine Nachtragsvereinbarung oder einen Einbehalt erfolgen.
📊 Zusatzinfo: Die Wahrscheinlichkeit, dass die Zweiteinstellung in der Praxis "vergessen" wird, wird im Forum diskutiert. Schätzungen reichen von 90% (Praxis-Check: DIN 18380 Zweiteinstellung – Vergessen?) bis über 95% (Erfahrungswert: Zweiteinstellung Heizung – Quote > 95%?). Dies unterstreicht die Diskrepanz zwischen Norm und Realität.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten bei der Abnahme einer Heizungsanlage im Sommer darauf achten, dass die Zweiteinstellung vertraglich geregelt und im Abnahmeprotokoll festgehalten wird. Eine klare Vereinbarung, wie im Beitrag Lösung: Heizungsabnahme – Zweiteinstellung per Nachtrag! vorgeschlagen, kann spätere Probleme vermeiden. Heizungsinstallateure sollten sich der Bedeutung der DIN 18380 bewusst sein und die Zweiteinstellung nicht vernachlässigen, um Mängelrügen zu vermeiden.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "DIN, Heizungsanlage, Abnahme, Heizperiode". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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