Eigenheimzulage bei Baugenehmigung von 2005: Anspruch prüfen für Hausbau 2006?
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Eigenheimzulage bei Baugenehmigung von 2005: Anspruch prüfen für Hausbau 2006?

Habe letzte Woche ein Grundstück gekauft, für das der Verkäufer bereits eine Baugenehmigung beantragt und bekommen hat (2005). Letzteres könnte uns jetzt zum Verhängnis werden. Die Baugenehmigung auch ist Bestandteil des Kaufvertrags und wird dort erwähnt. Ich gehe davon aus, dass wir noch einen Tekturantrag wegen diverser Änderungen (z.B. Kniestock) stellen werden.
Wenn wir von einer Abschaffung der Eigenheimzulage ab 2006 ausgehen: was bedeutet das für mich? Wie kann ich sicherstellen, dass ich die Eigenheimzulage nach Fertigstellung und Einzug in 2006 noch bekomme (Bau noch nicht begonnen)?
Gruß
DK
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    Die Frage, ob bei einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 und einem Grundstückskauf ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, wann das Haus fertiggestellt und bezogen wurde.

    Da die Eigenheimzulage 2006 abgeschafft wurde, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung und des Einzugs entscheidend. War dieser vor 2006, könnte ein Anspruch bestehen, andernfalls nicht.

    Änderungen am Bauvorhaben, wie beispielsweise am Kniestock, können relevant sein, wenn sie eine neue Baugenehmigung erforderlich machen oder die ursprüngliche Baugenehmigung wesentlich verändern. Dies könnte Auswirkungen auf den Anspruch haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die spezifischen Umstände des Grundstückskaufs und der Baugenehmigung von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Immobilienrecht prüfen zu lassen, um eine fundierte Aussage zum Anspruch auf Eigenheimzulage zu erhalten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Eigenheimzulage
    Eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum, die 2006 abgeschafft wurde.
    Verwandte Begriffe: Wohnungsbauförderung, Baukindergeld, KfW-Förderung.
    Baugenehmigung
    Die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht.
    Kniestock
    Die senkrechte Wand, die auf einer Geschossdecke errichtet wird und das Dach trägt.
    Verwandte Begriffe: Drempel, Attika, Giebelwand.
    Fertigstellung
    Der Zeitpunkt, an dem ein Gebäude bezugsfertig ist.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Bezugsfertigkeit, Bauende.
    Kaufvertrag
    Ein Vertrag, der den Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie regelt.
    Verwandte Begriffe: Notarvertrag, Auflassung, Grundbuch.
    Abschreibung
    Die steuerliche Berücksichtigung der Wertminderung von Vermögensgegenständen.
    Verwandte Begriffe: AfA, Nutzungsdauer, Restwert.
    Förderung
    Finanzielle Unterstützung durch den Staat oder andere Institutionen.
    Verwandte Begriffe: Zuschuss, Darlehen, Subvention.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die Eigenheimzulage?
      Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum. Sie wurde 2006 abgeschafft. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Zeitpunkt der Baugenehmigung, Fertigstellung und des Einzugs ab.
    2. Was bedeutet "Baugenehmigung"?
      Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    3. Was ist ein Kniestock?
      Der Kniestock ist die senkrechte Wand, die auf einer Geschossdecke errichtet wird und das Dach trägt. Eine Änderung des Kniestocks kann eine Änderung der Baugenehmigung erforderlich machen.
    4. Was passiert, wenn die Baugenehmigung geändert werden muss?
      Wenn wesentliche Änderungen am Bauvorhaben vorgenommen werden, kann eine neue oder geänderte Baugenehmigung erforderlich sein. Dies kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Förderungen haben.
    5. Welche Rolle spielt der Kaufvertrag beim Anspruch auf Eigenheimzulage?
      Der Kaufvertrag dokumentiert die Bedingungen des Grundstückskaufs, einschließlich der bestehenden Baugenehmigung. Er kann relevant sein, um den Zeitpunkt des Erwerbs und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nachzuweisen.
    6. Was bedeutet Fertigstellung und Einzug im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage?
      Fertigstellung bezieht sich auf den Zeitpunkt, an dem das Gebäude bezugsfertig ist. Einzug bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die Bewohner das Gebäude tatsächlich beziehen. Beide Zeitpunkte sind entscheidend für den Anspruch auf die Eigenheimzulage, insbesondere bei der Abschaffung im Jahr 2006.
    7. Wo finde ich Informationen zur aktuellen Förderung von Wohneigentum?
      Informationen zu aktuellen Förderprogrammen für Wohneigentum erhalten Sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), bei Landesförderinstituten und bei unabhängigen Finanzberatern.
    8. Was ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Eigenheimzulage zu beachten?
      Bei der Prüfung des Anspruchs auf Eigenheimzulage sind die individuellen Umstände des Falls, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die Rechtsprechung zu berücksichtigen. Eine professionelle Beratung ist empfehlenswert.

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      Überblick über die steuerlichen Vorteile und Pflichten beim Bau eines Eigenheims.
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    • Rechte und Pflichten beim Grundstückskauf
      Informationen zu den rechtlichen Aspekten beim Kauf eines Grundstücks, einschließlich der Prüfung von Altlasten und Baulasten.
  2. Eigenheimzulage: Bauantragsdatum entscheidend für Anspruch!

    Datum des Bauantrages
    Hallo DK.
    maßgeblich für die Gewährung der Eigenheimzulage ist das Datum des BauANTRAGES, d.h. bisher ist gar nichts negatives passiert. Wenn eine Tektur bei Ihnen nicht ausreichen wird, sollte der neue Bauantrag so bald wie möglich gestellt werden.
    Vermutlich wird bei einer Abschaffung der Eigenheimzulage der Stichtag der 31.12.2005 sein. Beim Wechsel 10-e-Förderung / Eigenheimzulage war es aber auch bereits ein Datum mitten im Oktober! Letztlich wurde dann zwar ein Wahlrecht bis zum 31.12. eingeräumt, entweder 10 e ODER die Eigenheimzulage in Anspruch zu nehmen, aber darauf würde ich mich an Ihrer Stelle nicht verlassen, sondern so schnell wie möglich tätig werden.
    Gruß Susanne
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  3. Eigenheimzulage: Anspruch durch Tekturantrag sichern?

    Hallo Susanne, leider stimmt das nur für den ...
    Hallo Susanne,
    leider stimmt das nur für den Fall, dass ich den Bauantrag Stelle. In meinem Fall ist es ja leider anders  -  der Verkäufer hat unter seinem Namen diesen Antrag gestellt. Das Recht auf Eigenheimzulage geht m.E. nicht automatisch auf den Käufer über.
    Reicht der Tekturantrag aus, um mir das Eigenheimzulage-Recht zu sichern oder muss ich nur den Baubeginn vor dem 31.12.05 bei der Baubehörde anzeigen? Oder was kann ich sonst machen. Die Zeit läuft  -  22.800 € stehen auf dem Spiel!
  4. Eigenheimzulage: Bundessteuerblatt zu Bauantrag & AfA

    Da hatte ich was falsch verstanden
    ... was ihr Problem betrifft.
    Im Bundessteuerblatt 1994 (I, S. 882) wurde folgendes veröffentlicht (nicht im Zusammenhang mit Eigenheimzulage, sondern mit der damals noch möglichen degressiven Abschreibung auf vermietete Wohnobjekte):
    Nach § 7 Abs. 5 (...) EstG ist die degressive Afa in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag von dem 1. Januar 1994 bzw. 1. Januar 1995 gestellt worden ist.
    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es in diesen Fällen unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat.
    Dies wird in meinem Kommentar zum EigZulG zitiert, m.E. zu recht. Anschaffung (eines neuen Gebäudes) und Herstellung werden für die Eigenheimzulage gleichwertig nebeneinander gestellt, daher kann es nicht maßgeblich sein, wer den Bauantrag stellte. Stellen Sie sich vor, sie hätten einen Rohbau erworben.
    Mit dem Erwerb des Grundstücks mit Baugenehmigung sind sie m.E. in die Rechtsposition des Vorbesitzers getreten, dieser hätte die Eigenheimzulage ohne weiteres bekommen.
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  5. Eigenheimzulage: Herstellungsbeginn bei Grundstückserwerb relevant

    Eigenheimzulagengesetz  -  Erlass
    Hallo,
    der Erlass schreibt in TZ 92 dazu:
    "Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend. "
    Viele Grüße
  6. Eigenheimzulage: BMF-Info zu Bauantrag & Grundstückserwerb

    Kommentar des BMF
    Inzwischen hat mein Steuerberater meine Befürchtungen bestätigt.
    Außerdem habe ich heute folgende Info im Internet gefunden:
    Herstellung unter Verwendung des vom Veräußerer gestellten Bauantrags:
    Zu beachten ist, dass bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hatte, nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend ist, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. Zur Differenzierung siehe Randziffer 92 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (siehe dazu die News vom 8. Februar 2005 <

    Zitat aus diesem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen:
    1 Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das derVeräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag desVeräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. 2 Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. 3 Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall
    der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend.
    Es bleibt die Frage: Was heißt Baubeginn? Wie wird er nachgewiesen?
    Gruß
    DK

  7. Bestätigung: Gleiche Info zur Eigenheimzulage gefunden

    Hallo Frau Daffner, da sind wir ja auf ...
    Hallo Frau Daffner,
    da sind wir ja auf das gleiche Dokument gestoßen.
    Nur Sie waren ein paar Sekunden schneller.
    Vielen Dank
    DK
  8. Aussage zur Eigenheimzulage wird zurückgezogen

    Urps
    Ich ziehe hiermit meine Aussage zurück und geh mir einen neuen Kommentar kaufen ...
    Susanne
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  9. Eigenheimzulage: Kommentar vs. Erlass – Was tun?

    Kommentar
    Hallo Susanne,
    für mich klingen die Ausführungen des Kommentars logisch, auch wenn sie im Widerspruch zum Erlass stehen.
    Ich denke der Fragesteller sollte, wenn er es noch steuern kann, verwaltungskonform handeln.
    Liebe Grüße
    Marion
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Eigenheimzulage bei Baugenehmigung von 2005 – Anspruch sichern!

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert den Anspruch auf Eigenheimzulage bei Grundstückskauf mit Baugenehmigung von 2005 und Hausbau in 2006. Entscheidend ist das Datum des Bauantrags bzw. der Herstellungsbeginn. Ein Tekturantrag könnte den Anspruch sichern. Die Auslegung von Erlass und Kommentar des BMF wird thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Eigenheimzulage: Herstellungsbeginn bei Grundstückserwerb relevant ist bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks der Herstellungsbeginn des Erwerbers maßgebend, nicht der Bauantrag des Veräußerers.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Eigenheimzulage: Bundessteuerblatt zu Bauantrag & AfA wird auf das Bundessteuerblatt 1994 (I, S. 882) im Zusammenhang mit degressiver Abschreibung verwiesen, was die Bedeutung des Bauantragsdatums unterstreicht.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Fragesteller sollte, wie in Eigenheimzulage: Kommentar vs. Erlass – Was tun? empfohlen, verwaltungskonform handeln und ggf. einen Steuerberater konsultieren, um den Anspruch auf Eigenheimzulage zu prüfen und abzusichern. Es ist ratsam, den Herstellungsbeginn zu dokumentieren, um den Anspruch zu untermauern. Beachten Sie die Informationen im Beitrag Eigenheimzulage: BMF-Info zu Bauantrag & Grundstückserwerb bezüglich des Herstellungsbeginns.

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