Notarkosten Grundstückskauf: Vermessungskosten als Pauschale? KostO §36 II Erklärung

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Notarkosten Grundstückskauf: Vermessungskosten als Pauschale? KostO §36 II Erklärung

Hallo,
nach der Beurkundung unseres Grundstückes erhob der Notar eine Rechnung auf Basis KostO 36II. Leider war der Wert des Grundstückes um 1000 € erhöht, sodass wir in die nächsthöhere Kostengruppe rutschten. Auf Nachfrage erklärte man mir, es seien pauschal 1000 € für die Vermessung des Grundstückes aufgeschlagen worden. Dies erkläre die Differenz.
Geht das oder kann ich dagegen vorgehen?
Danke
André
  • Name:
  • André Rothe
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Eine pauschale Erhöhung des Geschäftswerts um 1.000 € für Vermessungskosten im Rahmen der Notarhonorarberechnung nach §36 Abs. 2 KostO ist rechtlich unzulässig – Vermessungskosten sind keine notariellen Leistungen und dürfen nicht in die KostO-Berechnung eingefügt werden.

    🔴 KRITISCH: Der Notar muss alle Kostenpositionen gesetzeskonform nachweisen können – fehlende Transparenz oder fehlender Nachweis der tatsächlichen Vermessungskosten macht die Rechnung angreifbar.

    ⚠️ WICHTIG: Die Erhöhung des Geschäftswerts wirkt sich nicht nur auf die Notargebühr, sondern auch auf die Gerichtskosten für die Grundbucheintragung aus – eine fehlerhafte Berechnung führt zu einer dauerhaft höheren Gesamtkostenbelastung.

    ⚠️ WICHTIG: Ob eine Vermessung überhaupt erforderlich oder bereits erfolgt ist, muss separat geprüft werden – eine pauschale Annahme ohne Prüfung verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Transparenz.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie nach der Beurkundung Ihres Grundstücks eine erhöhte Notarrechnung erhalten haben, da der Grundstückswert durch eine pauschale Vermessungsgebühr von 1000 € gestiegen ist und Sie dadurch in eine höhere Kostengruppe gerutscht sind.

    KostO §36 II bezieht sich auf die Berechnungsgrundlage für Notarkosten. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Geschäfts, also dem Wert des Grundstücks. Wenn der Wert durch die Vermessung steigt, können sich auch die Notarkosten erhöhen.

    Ob die Vermessungskosten pauschal angesetzt werden dürfen, hängt davon ab, ob diese tatsächlich angefallen sind und ob sie im Zusammenhang mit der Beurkundung stehen. Es ist üblich, dass Notare für ihre Tätigkeit Gebühren erheben, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten, welches die KostO abgelöst hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Notarrechnung von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherberatung prüfen, um festzustellen, ob die Berechnung korrekt ist und die Vermessungskosten rechtmäßig in die Berechnung einbezogen wurden. Fordern Sie vom Notar eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten an.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Berechnung von Notarkosten beim Grundstückskauf, konkret die Anwendung des § 36 Abs. II der Kostenordnung (KostO). Der Notar hat den Geschäftswert um pauschal 1.000 Euro für Vermessungskosten erhöht, was zu einer höheren Gebührenstufe führte.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Notar den Geschäftswert nach § 36 II KostO um bestimmte Nebenkosten erhöht. Dazu zählen auch Vermessungskosten, wenn sie tatsächlich anfallen oder vertraglich vereinbart sind.

    ⚠️ Korrektur: Die pauschale Aufschlagung von 1.000 Euro ohne konkreten Nachweis der tatsächlichen Vermessungskosten ist rechtlich angreifbar. Der Notar muss die Kosten nachweisen oder zumindest plausibel darlegen können, dass dieser Betrag realistisch ist.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob im Kaufvertrag eine Regelung zu den Vermessungskosten getroffen wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, darf der Notar diese Kosten nicht einfach pauschal aufschlagen. Zudem ist zu prüfen, ob die Vermessung überhaupt erforderlich ist oder bereits durchgeführt wurde.

    🔴 Gefahr: Die unbegründete Erhöhung des Geschäftswerts führt zu einer dauerhaft höheren Kostenbelastung, da nicht nur die Notargebühr, sondern auch die Gerichtskosten für die Grundbucheintragung auf Basis des erhöhten Werts berechnet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie den Notar schriftlich auf, die konkrete Berechnungsgrundlage für die 1.000 Euro Vermessungskosten offenzulegen. Lassen Sie sich die tatsächlichen Kosten nachweisen. Sollte der Notar keine ausreichende Begründung liefern, können Sie eine Überprüfung der Rechnung bei der zuständigen Notarkammer beantragen. Ziehen Sie bei weiterem Widerstand einen Rechtsanwalt für Notarkostenrecht hinzu.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die zulässige Erhebung von Notarkosten gemäß der Kostenordnung (KostO), insbesondere §36 Abs. 2, sowie die rechtliche Zulässigkeit einer pauschalen Aufschlagung von Vermessungskosten durch den Notar.

    ⚠️ Korrektur: Vermessungskosten gehören grundsätzlich nicht zu den notariellen Kosten nach der KostO – sie fallen bei der Grundbuch- und Katasterverwaltung an und sind gesondert zu vergüten; eine pauschale Einbeziehung in die Notarhonorarberechnung nach §36 II KostO ist rechtlich unzulässig.

    ➕ Ergänzung: §36 Abs. 2 KostO regelt lediglich die Berechnung des Notarhonorars nach dem Wert des Rechtsgeschäfts – eine Erhöhung des Grundstückswerts um 1.000 € führt zwar zu einer höheren Kostenstufe, aber keine zusätzliche Pauschale für Vermessung ist darin enthalten oder erlaubt.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung des Notars, die 1.000 € seien "pauschal für die Vermessung" aufgeschlagen worden, widerspricht klar der Rechtslage: Vermessungskosten sind keine notariellen Leistungen und dürfen nicht in die KostO-Berechnung eingefügt werden – dies stellt eine unzulässige Kostenverschiebung dar.

    🔴 Gefahr: Eine solche pauschale und nicht nachweisbare Kostenposition birgt das Risiko einer unzulässigen Kostenauferlegung, die bei fehlender Transparenz und fehlender Rechtfertigung rechtlich angreifbar ist und ggf. zu einer Rückforderung führen kann.

    ✅ Zustimmung: Die Nachfrage des Anfragenden nach der Rechtmäßigkeit der Kostenposition ist vollkommen berechtigt und entspricht der gebotenen Sorgfalt bei der Prüfung notarieller Rechnungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Notar unverzüglich eine detaillierte, positionsgenaue Aufstellung sämtlicher Kosten mit gesetzlicher Fundstelle und Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen an; bei fehlender Nachvollziehbarkeit oder Ablehnung wenden Sie sich an die zuständige Notarkammer oder einen auf Notarrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Nachfrage nach der Rechtmäßigkeit der 1.000-€-Pauschale berechtigt ist und eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten vom Notar verlangt werden muss.
    • Alle drei KI-Systeme bestätigen, dass §36 Abs. 2 KostO den Geschäftswert als Grundlage für die Notarkosten festlegt – die Erhöhung dieses Werts hat direkte Auswirkungen auf die Gebührenstufe.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt das GNotKG als aktuelles Regelwerk und spricht vom „Gerichts- und Notarkostengesetz“, während DeepSeek und Qwen explizit auf die KostO §36 II verweisen – aktuell ist jedoch die KostO (nicht das GNotKG) für die Notarhonorare maßgeblich (§ 13 GNotKG verweist auf die KostO).
    • GoogleAI hält die pauschale Einbeziehung „für üblich“, während DeepSeek und Qwen dies klar ablehnen – DeepSeek begrenzt die Zulässigkeit auf den Fall tatsächlichen Anfalls oder vertraglicher Vereinbarung, Qwen stellt sie grundsätzlich in Frage.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Prüfung um den Vertragsinhalt: Fehlt eine Vereinbarung zur Übernahme der Vermessungskosten im Kaufvertrag, ist jeder pauschale Aufschlag unzulässig.
    • Qwen liefert die klarste rechtliche Einordnung: Vermessungskosten fallen bei der Kataster- und Grundbuchverwaltung an und sind gesondert zu vergüten – sie sind ausdrücklich keine notariellen Leistungen im Sinne der KostO.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert eine grundsätzliche Zulässigkeit der pauschalen Erhöhung, sofern „im Zusammenhang mit der Beurkundung“ – Qwen widerspricht dies klar mit dem Hinweis auf fehlende gesetzliche Grundlage und nennt es „unzulässige Kostenverschiebung“; DeepSeek bewertet die Pauschale als „rechtlich angreifbar“.
    • GoogleAI erwähnt keine konkrete Gefahr für die Grundbuchkosten – DeepSeek und Qwen weisen explizit darauf hin, dass die Erhöhung auch die Gerichtskosten für die Grundbucheintragung beeinflusst – hier wird die sicherere (konservativere) Einschätzung von DeepSeek/Qwen priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Die Rechtsauffassung von Qwen und DeepSeek ist im Sinne des Vorsichtsprinzips verbindlich: Es darf keine pauschale Vermessungspauschale in die Notarhonorarberechnung einfließen. Eine Prüfung bei der Notarkammer oder durch einen Notarrechtsexperten ist zwingend.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Zulässigkeit einer pauschalen Vermessungspauschale in der Notarrechnung❌ WiderspruchGoogleAI hält sie für grundsätzlich üblich im Zusammenhang; DeepSeek sieht sie als angreifbar ohne Nachweis; Qwen nennt sie ausdrücklich unzulässig und rechtswidrig. Konsens: Keine Pauschale – nur konkrete, nachweisbare Kosten sind zulässig.
    Verbindlichkeit der Aufschlüsselungspflicht des Notars✅ KonsensAlle drei KI-Systeme fordern eindeutig eine detaillierte, nachvollziehbare Aufstellung der Kosten mit gesetzlicher Fundstelle.
    Zugehörigkeit von Vermessungskosten zu notariellen Leistungen✅ KonsensQwen und DeepSeek bestätigen klar, dass Vermessungskosten bei der Katasterbehörde (nicht beim Notar) anfallen; GoogleAI bleibt hier unpräzise – Konsens laut Qwen/DeepSeek: ❌ Keine notarielle Leistung.
    Auswirkung der Wert-Erhöhung auf weitere Kosten (z. B. Grundbuch)⚠️ AbwägungGoogleAI erwähnt dies nicht; DeepSeek und Qwen betonen gemeinsam die weitreichende Folge – Erhöhung der Gerichtskosten für die Grundbucheintragung. Konsens: Ja – erweiterte Kostenbelastung ist gegeben.
    Notwendigkeit einer Rechtsprüfung durch Fachanwalt / Notarkammer✅ KonsensAlle Modelle empfehlen eindeutig einen Schritt zur juristischen Überprüfung – unabhängig von der Positionierung zur Pauschale.

    👉 Handlungsempfehlung: Die pauschale Einbeziehung von 1.000 € Vermessungskosten in die Notarhonorarberechnung verstößt gegen das KostO und ist rechtlich nicht tragfähig; die Rechnung ist zurückzufordern oder korrigieren zu lassen – eine sachgerechte Prüfung durch die Notarkammer oder einen Notarrechtsspezialisten ist unverzüglich erforderlich.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoNicht nachweisbare 1.000-€-Pauschale führt zu unrechtmäßiger MehrbelastungDauerhafte finanzielle Schädigung durch überhöhte Notar- und Gerichtskosten
    🔴 RisikoFehlende klare Vertragsregelung zu VermessungskostenRechtliche Unsicherheit, Streit mit Verkäufer oder Behörden, Verzögerung beim Grundbucheintrag
    🔴 RisikoKeine Prüfung der Rechnung vor ZahlungVerlust des Anspruchs auf Erstattung – Fristen für Beschwerde bei Notarkammer verstreichen
    🔴 RisikoVertrauen in Notar ohne eigene PrüfungUnterlassene Rechtsverfolgung bei offensichtlicher Rechtsverletzung – Haftungsrisiko für den Erwerber
    🔴 RisikoUngeklärte tatsächliche Vermessungssituation (z. B. fehlende Vermessung)Spätere Nachvermessungskosten, Rechtsstreit mit Katasteramt oder Grundbuchamt
    ✅ ChanceTransparenz durch konsequente Nachfrage nach AufschlüsselungFrühzeitige Korrektur der Rechnung – Erstattung von bis zu 300–500 € Notarkosten plus Gerichtskosten
    ✅ ChancePrüfung beim zuständigen NotarrechtsexpertenStärkung der eigenen Rechtsposition – mögliche Präzedenzwirkung für vergleichbare Fälle
    ✅ ChanceVertragsklarheit im Kaufvertrag für zukünftige TransaktionenNachhaltige Vermeidung von Streitigkeiten und Überraschungskosten bei weiteren Immobilienkäufen
    ✅ ChanceEinschaltung der NotarkammerHäufig schnelle, kostenfreie und autoritative Klärung – Möglichkeit einer internen Rüge gegenüber dem Notar
    ✅ ChanceAufbau einer dokumentierten RechtspraxisStärkung der eigenen Kompetenz als Grundstückserwerber – besserer Verhandlungsstand bei nachfolgenden Vertragsverhandlungen

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Kostenaufschlüsselung einfordern: Senden Sie dem Notar umgehend ein schriftliches, formloses Schreiben mit der Aufforderung, sämtliche Kostenpositionen – insbesondere die 1.000 € für „Vermessung“ – mit konkretem Nachweis (Rechnung, Beleg, gesetzlicher Fundstelle) bis spätestens 14 Tagen aufzuschlüsseln.
    2. Prüfung der Kaufvertragsurkunde: Kontrollieren Sie den notariell beurkundeten Kaufvertrag auf eine ausdrückliche Regelung zur Übernahme von Vermessungskosten – fehlt sie, ist jede pauschale Einbeziehung rechtlich unhaltbar.
    3. Notarkammer einschalten: Reichen Sie die vollständige Rechnung und Ihr Schreiben mit der Aufschlüsselungsaufforderung bei der zuständigen Notarkammer (z. B. beim Bayerischen Notarverein, der Notarkammer Berlin etc.) ein – nutzen Sie deren kostenfreies Beschwerdeverfahren.
    4. Rechtsanwalt für Notarrecht konsultieren: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Notarrecht (nicht allgemeinen Zivilrechtsanwalt) – viele bieten eine Erstberatung für unter 100 € an; nutzen Sie diese für eine präzise Einschätzung der Rückforderungsmöglichkeit.
    5. Grundbuchamt kontaktieren: Stellen Sie sicher, dass die Grundbucheintragung nicht bereits auf Basis des überhöhten Werts erfolgt ist – fordern Sie ggf. einen Korrekturantrag bei der zuständigen Abteilung des Grundbuchamts an.
    6. Vermeidung von Vorauszahlungen bei künftigen Transaktionen: Vereinbaren Sie im nächsten Kaufvertrag schriftlich, dass sämtliche Nebenkosten – insbesondere Vermessung, Grundbuch- und Katasterkosten – separat und nachweislich abgerechnet werden.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    KostO (Kostenordnung)
    Die KostO war das frühere Gesetz zur Regelung der Gebühren für Gerichte und Notare in Deutschland. Sie wurde durch das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) abgelöst. Die KostO regelte unter anderem, wie Notarkosten bei Grundstückskäufen berechnet werden.
    Verwandte Begriffe: GNotKG, Notarkosten, Gebührenordnung
    GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)
    Das GNotKG ist das aktuelle Gesetz zur Regelung der Gebühren für Gerichte und Notare in Deutschland. Es löste die KostO ab und enthält detaillierte Bestimmungen zur Berechnung von Gebühren bei verschiedenen notariellen Tätigkeiten, einschließlich Grundstückskäufen.
    Verwandte Begriffe: KostO, Notarkosten, Gebührenberechnung
    Beurkundung
    Die Beurkundung ist ein formelles Verfahren, bei dem ein Notar eine rechtliche Erklärung oder einen Vertrag schriftlich festhält und die Echtheit der Unterschriften bestätigt. Bei einem Grundstückskauf ist die Beurkundung des Kaufvertrags durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
    Verwandte Begriffe: Notar, Kaufvertrag, Beglaubigung
    Notarkosten
    Notarkosten sind die Gebühren, die ein Notar für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit rechtlichen Angelegenheiten, wie beispielsweise einem Grundstückskauf, erhebt. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem GNotKG und dem Wert des Geschäfts.
    Verwandte Begriffe: GNotKG, Beurkundung, Gebührenordnung
    Grundstückswert
    Der Grundstückswert ist der Wert eines Grundstücks, der als Grundlage für die Berechnung verschiedener Kosten und Steuern dient, einschließlich der Notarkosten beim Kauf. Der Grundstückswert kann durch ein Gutachten oder durch Vergleichswerte ermittelt werden.
    Verwandte Begriffe: Verkehrswert, Bodenrichtwert, Wertermittlung
    Vermessungskosten
    Vermessungskosten sind die Kosten, die für die Vermessung eines Grundstücks anfallen. Diese Kosten können beispielsweise entstehen, wenn ein Grundstück neu vermessen oder geteilt werden muss. Die Vermessungskosten können Teil der Notarkosten beim Grundstückskauf sein.
    Verwandte Begriffe: Katasteramt, Vermessungsingenieur, Grundstücksvermessung
    Pauschale
    Eine Pauschale ist ein fester Betrag, der für eine bestimmte Leistung oder einen bestimmten Kostenpunkt berechnet wird, unabhängig von den tatsächlichen Einzelkosten. Im Zusammenhang mit Notarkosten kann eine Pauschale beispielsweise für bestimmte Auslagen oder Vermessungskosten erhoben werden.
    Verwandte Begriffe: Festpreis, Pauschalbetrag, Einzelkosten

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was bedeutet KostO §36 II?
      Antwort: KostO §36 II (Kostenordnung §36 Absatz II) regelte die Berechnungsgrundlage für Notarkosten. Es bestimmte, dass sich die Gebühren nach dem Wert des Geschäfts richten, beispielsweise dem Wert eines Grundstücks bei einer Beurkundung. Mittlerweile wurde die KostO durch das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) abgelöst, welches ähnliche Regelungen enthält.
    2. Frage: Dürfen Notare Vermessungskosten pauschal berechnen?
      Antwort: Ob Vermessungskosten pauschal berechnet werden dürfen, hängt davon ab, ob diese tatsächlich angefallen sind und im direkten Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstücks stehen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten ist erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Berechnung zu überprüfen.
    3. Frage: Was kann ich tun, wenn ich eine zu hohe Notarrechnung vermute?
      Antwort: Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Notarrechnung zu hoch ist, sollten Sie zunächst eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten vom Notar anfordern. Anschließend können Sie die Rechnung von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherberatung prüfen lassen, um festzustellen, ob die Berechnung korrekt ist.
    4. Frage: Was ist der Unterschied zwischen KostO und GNotKG?
      Antwort: Die KostO (Kostenordnung) war das frühere Gesetz, das die Gebühren für Notare und Gerichte regelte. Sie wurde durch das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) abgelöst. Das GNotKG enthält ähnliche Regelungen zur Berechnung der Gebühren, ist aber in einigen Punkten präziser und aktueller.
    5. Frage: Wie beeinflusst der Grundstückswert die Notarkosten?
      Antwort: Der Grundstückswert ist die Grundlage für die Berechnung der Notarkosten. Je höher der Wert des Grundstücks, desto höher sind in der Regel auch die Notarkosten, da sich die Gebühren nach dem Wert des Geschäfts richten. Dies ist sowohl im alten KostO als auch im aktuellen GNotKG so geregelt.
    6. Frage: Was sind typische Bestandteile einer Notarrechnung beim Grundstückskauf?
      Antwort: Typische Bestandteile einer Notarrechnung beim Grundstückskauf sind Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags, Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch, Gebühren für die Bestellung von Grundschulden (falls erforderlich) sowie Auslagen für Dokumente und Registerauszüge. Hinzu kommen gegebenenfalls die Umsatzsteuer und eben auch Vermessungskosten.
    7. Frage: Kann ich die Notarkosten beim Grundstückskauf beeinflussen?
      Antwort: Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und können nicht direkt beeinflusst werden. Allerdings können Sie indirekt Einfluss nehmen, indem Sie beispielsweise den Kaufpreis des Grundstücks realistisch einschätzen lassen oder unnötige Zusatzleistungen vermeiden. Eine genaue Prüfung der Rechnung ist aber immer ratsam.
    8. Frage: Was passiert, wenn der Notar Fehler bei der Rechnung macht?
      Antwort: Wenn der Notar Fehler bei der Rechnung macht, haben Sie das Recht, die Rechnung zu beanstanden und eine Korrektur zu verlangen. Es ist ratsam, die Rechnung von einem Experten prüfen zu lassen, um Fehler zu identifizieren und die notwendigen Schritte einzuleiten.

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