Eigenheimzulage Folgeobjekt: Anspruch nach Altbau & Neubau? Experten-Rat!
In diesem Forum sind Sie: Baufinanzierung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026
Der Thread behandelt den Anspruch auf Eigenheimzulage als Folgeobjekt nach Altbauförderung, insbesondere im Kontext von Neubau nach Abriss eines Altbaus. Es wird die Bedeutung der Selbstnutzung und die möglichen Konsequenzen einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige diskutiert. Ein Gespräch mit dem Finanzamt wird empfohlen, um die individuelle Situation zu klären. Die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Bescheide werden hervorgehoben.
Eigenheimzulage Folgeobjekt: Anspruch nach Altbau & Neubau? Experten-Rat!
Für dieses Objekt wird Eigenheimzulage (Altbauförderung) beantragt. Es wird der Mutter meiner Frau bis auf weiteres unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Die Eigenheimförderung wird vom Finanzamt gewährt. Wir selbst wohnen in dieser Zeit in einer Wohnung zur Miete.
11/1998: Geburt unseres Sohnes. Zusätzliche Gewährung von Baukindergeld für das o.g. Objekt.
01/2000 Auszug der Mutter meiner Frau aus dem o.g. Objekt. Sie bezieht eine weitere Mietwohnung. Anschließend Räumung und Abbruch des Kleinhauses. Dieses Objekt ist damit nicht mehr vorhanden und aus steuerlicher Sicht nicht mehr förderungsfähig. Die Eigenheimzulage+Baukindergeld für 2001 ist von uns zurückzuzahlen. Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses durch uns auf demselben Grundstück.
04/2000 Baubeginn des neuen Einfamilienhauses.
12/2000 Selbstbezug des Einfamilienhauses. Für dieses Objekt wird von uns eine neue Eigenheimzulage (Neubau+Niedrigenergiehaus) beantragt.
Frage: Das Finanzamt hat das neue Objekt als Folgeobjekt definiert und fördert somit das alte Häuschen von 1997 bis 1999 als Altbau und das neue Haus ab 2000 bis 2004 als Neubau (Folgeobjektförderung). Wir würden gerne die Förderung des Althauses auslaufen lassen (Objektverbrauch eingetreten) und für das neue Haus eine neue Förderung über die gesamte Laufzeit in Anspruch nehmen. Damit hätten wir zwar etliche Jahre der Altbauförderung "verschenkt", kämen für den Neubau jedoch in den Genuss der vollen Förderung. Damit wären für uns beide Objekte verbraucht. Kann ich vom Finanzamt diese Bewertung verlangen oder muss ich mit der Folgeobjektlösung leben und dem kleinen Vorteil, irgendwann noch einmal förderungswürdig zu sein, beim nächsten Haus?
Vielen Dank für die Hilfe.
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GoogleAI-Analyse: Eigenheimzulage: Folgeobjekt-Förderung nach Altbau?
Ich beurteile die Situation wie folgt: Es geht um die Frage, ob nach dem Erhalt von Eigenheimzulage für ein bebautes Grundstück mit einem Kleinhaus (Altbau), bei dem später ein Neubau (Einfamilienhaus) errichtet wurde, weiterhin ein Anspruch auf Eigenheimzulage als Folgeobjekt besteht.
Wichtige Aspekte:
- Zeitlicher Zusammenhang: Der zeitliche Ablauf zwischen dem Erhalt der Altbauförderung und dem Baubeginn des Neubaus ist entscheidend.
- Selbstbezug: Der Selbstbezug des Neubaus als Niedrigenergiehaus ist relevant für die Beurteilung des Förderanspruchs.
- Objektverbrauch: Das Finanzamt wird prüfen, ob die Laufzeit der Altbauförderung bereits ausgeschöpft wurde.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, sich direkt an einen Steuerberater oder einen Experten für Wohnraumförderung zu wenden, um die individuelle Situation prüfen zu lassen und eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Die Komplexität der Eigenheimzulage-Regelungen erfordert eine fachkundige Beratung.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Eigenheimzulage
- Eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum, die bis Ende 2005 beantragt werden konnte. Sie wurde in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt.
Verwandte Begriffe: Baukindergeld, Wohnraumförderung, Selbstbezug. - Folgeobjekt
- Ein weiteres Objekt, für das nach dem Erhalt der Eigenheimzulage für ein erstes Objekt erneut eine Förderung beantragt wird. Hierbei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Verwandte Begriffe: Eigenheimzulage, Objektverbrauch, Neubau. - Altbauförderung
- Eine Förderung für die Sanierung oder den Umbau von älteren Gebäuden. Ziel ist es, den Wohnraum zu modernisieren und energetisch zu verbessern.
Verwandte Begriffe: Sanierung, Modernisierung, Energieeffizienz. - Neubau
- Die Errichtung eines neuen Gebäudes. Im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage kann ein Neubau als Folgeobjekt gefördert werden.
Verwandte Begriffe: Bau, Einfamilienhaus, Niedrigenergiehaus. - Selbstbezug
- Die Eigenschaft, dass der Eigentümer die Immobilie selbst bewohnt und nicht vermietet. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen.
Verwandte Begriffe: Vermietung, Wohneigentum, Eigennutzung. - Objektverbrauch
- Die Ausschöpfung der Laufzeit der Eigenheimzulage für ein bestimmtes Objekt. Dies kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Förderung für ein Folgeobjekt haben.
Verwandte Begriffe: Förderungsdauer, Laufzeit, Eigenheimzulage. - Baukindergeld
- Eine staatliche Leistung zur Förderung von Familien mit Kindern beim Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie. Es wird als Zuschuss pro Kind und Jahr gezahlt.
Verwandte Begriffe: Kindergeld, Wohnraumförderung, Familie.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die Eigenheimzulage?
Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum, die bis Ende 2005 beantragt werden konnte. Sie sollte Familien und Einzelpersonen helfen, sich den Traum vom Eigenheim zu erfüllen. Die Förderung wurde in Form von jährlichen Zuschüssen über einen bestimmten Zeitraum gewährt. - Was bedeutet Folgeobjekt im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage?
Ein Folgeobjekt liegt vor, wenn nach dem Erhalt der Eigenheimzulage für ein erstes Objekt (z.B. ein Altbau) ein weiteres Objekt (z.B. ein Neubau) gefördert werden soll. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um weiterhin einen Anspruch auf Förderung zu haben. - Welche Voraussetzungen müssen für die Eigenheimzulage als Folgeobjekt erfüllt sein?
Die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage als Folgeobjekt sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Objekten, dem Selbstbezug des Folgeobjekts und dem Objektverbrauch des ersten Objekts. Es ist wichtig, die individuellen Umstände von einem Experten prüfen zu lassen. - Was ist Baukindergeld?
Baukindergeld ist eine staatliche Leistung zur Förderung von Familien mit Kindern beim Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie. Es wird als Zuschuss pro Kind und Jahr über einen bestimmten Zeitraum gezahlt. - Was bedeutet Selbstbezug?
Selbstbezug bedeutet, dass der Eigentümer die Immobilie selbst bewohnt und nicht vermietet. Der Selbstbezug ist eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Eigenheimzulage und des Baukindergeldes. - Was ist ein Niedrigenergiehaus?
Ein Niedrigenergiehaus ist ein Gebäude, das besonders energieeffizient ist und einen geringen Energieverbrauch aufweist. Der Bau eines Niedrigenergiehauses kann unter Umständen zusätzliche Förderungen ermöglichen. - Was bedeutet Objektverbrauch im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage?
Objektverbrauch bedeutet, dass die Laufzeit der Eigenheimzulage für das erste Objekt bereits ausgeschöpft wurde. Dies kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Förderung für ein Folgeobjekt haben. - Wo kann ich mich über die Eigenheimzulage und Folgeobjektlösungen beraten lassen?
Ich empfehle, sich an einen Steuerberater, einen Experten für Wohnraumförderung oder das zuständige Finanzamt zu wenden, um eine individuelle Beratung zu erhalten.
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Eigenheimzulage: Finanzamt-Gespräch statt Steuerberater
Schwer zu sagen ...
Sie stellen hier eine recht schwierige Rechtsfrage, die direkt aus dem Gesetz nicht ablesbar ist. Wenn Sie keinen Steuerberater einschalten wollen, dann versuchen Sie doch einfach mal "laienhaft" mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt zu sprechen, manchmal ist dies ein recht fruchtbarer Weg.
Frage: hat das Finanzamt seine Rechtsmeinung schon durch Bescheid festgelegt ("Die Eigenheimzulage+Baukindergeld für 2001 ist von uns zurückzuzahlen. "? Dann scheint mir die Sache eigentlich klar, die Förderung ist beendet. Einen gesetzlichen "Wiederauflebezwang" kann ich nicht erkennen. Allerding besteht ein Verbot, das gleiche Objekt mehrfach zu fördern!?!? Hier beginnen dann möglicherweise die Ermessensfragen ... -
Eigenheimzulage: Neubau nach Abriss – Finanzamt Lüneburg Info
Also, unser Finanzamt sagt ...
Hallo Markus, ich habe gerade mit dem Finanzamt Lüneburg telefoniert und vom hiesigen Dezernatsleiter folgende Auskunft bekommen.
Wenn Du (verheiratet) ein altes Haus abreißt, und ein neues Haus von mindestens gleicher Größe oder mehr errichtest kannst du es Dir aussuchen.
Soll heißen man kann entweder die Eigenheimzulage für ein "neues Objekt" beantragen, also 8* DM 5000,400, und 1500 Baukindergeld je Steuerkind. In diesem Fall tritt auch kein Objektverbrauch ein, sondern Euch stehen später auch noch die letzten vier Jahre aus der nicht zu Ende gebrachten Altbauförderung zu. Oder man wählt "Folgeobjekt", dann erhalte ich für die verbleibenden Jahre der ersten Altbauförderung die Förderung für ein neues Objekt (also noch 4 mal 5000,- usw.)
Du solltest also einen Termin bei deinem FA machen und das ändern lassen, vielleicht hast Du ja auch nur auf dem Antrag an der falschen Stelle ein Kreuz gemacht!
Viel Erfolg
Frank Siewert, Lüneburg -
⚠️ Eigenheimzulage: Anspruch bei unentgeltlicher Überlassung prüfen!
Vorsicht!
Das Haus wurde also nicht selbstgenutzt, sondern unentgeltlich der Mutter zu Wohnzwecken überlassen. Nach allem was mir bekannt ist, hattest Du dann gar kein Anspruch auf Eigenheimförderung für die Zeit. Steuerlich wirksam sind nur die Verluste aus der kostenlosen Überlassung. Und die dann nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.
Vor dem Besuch beim Finanzamt bitte nochmal Klarheit über die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse verschaffen.
Keine Rechts und Steuerberatung, da ich in diesen Fragen Laie bin!
Gruß -
Eigenheimzulage: Ortstermin beim Finanzamt ratsam
Vielen Dank ...
Vielen Dank für die Antworten den Antwortern. @Hr. Sieberts: Ja, Bescheide sind schon mehrere zugegangen, teilweise vom Finanzamt selbst widerrufen, teilweise durch Widerspruch gekippt. Der Bearbeiter erscheint mir etwas hilflos, ich werde um einen Ortstermin (beim Amt) nicht herumkommen. So kompliziert erschien mir unsere Situation anfangs gar nicht, die Standardförderung kann ja nun wirklich der Amts-Pförtner berechnen. Besonderen Dank an F. Siewert für die Mühe mit der telefonischen Auskunft. Gut zu wissen, dass in anderen Städten Finanzbeamte besser auf Draht sind. Die Auskunft hilft mir weiter. @Hr. Lennart: Nein, das ist kein Problem. Unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige (Eltern/Kinder/Geschwister) ist der Eigennutzung gleichgestellt. Nochmals Dank an alle und bis demnächst. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Eigenheimzulage Folgeobjekt: Anspruch Altbau & Neubau
💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt den Anspruch auf Eigenheimzulage als Folgeobjekt nach Altbauförderung, insbesondere im Kontext von Neubau nach Abriss eines Altbaus. Es wird die Bedeutung der Selbstnutzung und die möglichen Konsequenzen einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige diskutiert. Ein Gespräch mit dem Finanzamt wird empfohlen, um die individuelle Situation zu klären. Die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Bescheide werden hervorgehoben.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag ⚠️ Eigenheimzulage: Anspruch bei unentgeltlicher Überlassung prüfen! wird darauf hingewiesen, dass bei unentgeltlicher Überlassung des Objekts an die Mutter möglicherweise kein Anspruch auf Eigenheimförderung bestand. Dies sollte vor weiteren Schritten mit dem Finanzamt unbedingt geklärt werden.
✅ Zusatzinfo: Das Finanzamt Lüneburg gibt die Auskunft, dass bei Abriss eines alten Hauses und Neubau in gleicher Größe die Eigenheimzulage für ein neues Objekt beantragt werden kann (siehe Eigenheimzulage: Neubau nach Abriss – Finanzamt Lüneburg Info). Es besteht die Wahl zwischen Altbauförderung und Folgeobjekt-Förderung.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt zu suchen oder einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die individuelle Situation bezüglich Eigenheimzulage, Baukindergeld und Folgeobjekt-Regelungen zu klären. Ein Ortstermin beim Amt kann hilfreich sein, um die komplexen Sachverhalte zu erörtern (siehe Eigenheimzulage: Ortstermin beim Finanzamt ratsam).
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