Mängelbeseitigung nach Bauabnahme Fertighaus: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Verzug?
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Mängelbeseitigung nach Bauabnahme Fertighaus: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Verzug?
nach erfolgter Bauabnahme [ BGBAbk.-Werkvertrag ] am 05.09.2003 ergab sich eine recht umfangreiche Liste mit Mängeln, die bis
zum 03.10.2003 beseitigt sein sollten.
Ich habe die Begleichung der Schlussrate in Höhe von 10 % der
Gesamtsumme mit dem Hinweis auf die noch vorhandenen, teils
gravierenden Mängeln abgelehnt. Bis zum Ablauf der Frist waren
nur wenige der Mängel tatsächlich bseitigt. Ca. 80 % der Mängel
sind bis zum heutigen Tage nun endlich beseitigt. Ich habe daher
in der vergangegen Woche unserem Bauleiter noch einmal eine
aktualisierte Aufstellung der Mängel zukommen lassen und eine
Frist bis zum 26.11.2003 gesetzt. Ich habe ferner darauf
verwiesen, dass ich nach Ablauf der Frist örtliche Handwerker mit
der Mängelbeseitigung beauftragen werde und die entstehenden
Kosten von der Schlussrechnung in Abzug bringe. Unter anderem ist
die Duschabtrennung seit Monaten überfällig, ergo eine Benutzung
derselben nicht möglich.
Ich habe auf mein Telefax keine Antwort bekommen und diese
Frist ist nun auch abgelaufen.
Welche weitere Vorgehensweise ist sinnvoll bzw. rechtlich zulässig?
Vielen Dank für die hoffentlich recht zahlreichen Beiträge!
Jochen
-
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Nach einer Bauabnahme, wie im vorliegenden Fall vom 05.09.2003, ist der Auftragnehmer (Fertighausanbieter) verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beseitigen. Ich empfehle, die Mängel schriftlich und nachweisbar (z.B. per Einschreiben mit Rückschein) zu rügen. Eine Frist zur Mängelbeseitigung sollte angemessen sein; im genannten Fall wurde eine Frist bis zum 03.10.2003 gesetzt.
Wenn die Mängel bis zum Fristablauf nicht beseitigt wurden, stehen dem Auftraggeber verschiedene Rechte zu. Dazu gehören:
- Selbstvornahme: Die Mängel können durch einen anderen Handwerker beseitigt werden, und die Kosten können dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
- Minderung: Der Werklohn kann entsprechend dem Minderwert der Leistung reduziert werden.
- Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann Schadensersatz gefordert werden.
- Rücktritt vom Vertrag: In schwerwiegenden Fällen kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert (Fotos, Protokolle) und setzen Sie dem Auftragnehmer eine letzte, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Ziehen Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt für Baurecht hinzu.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bauabnahme
- Die Bauabnahme ist die formelle Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Sie dokumentiert den Zustand des Bauwerks und ist entscheidend für den Beginn der Gewährleistungsfrist. Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Gewährleistung, Werkvertrag.
- Mängelanzeige
- Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Auftragnehmer über festgestellte Mängel. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelrechten. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Mängelbeseitigung, Gewährleistung.
- Selbstvornahme
- Selbstvornahme bedeutet, dass der Bauherr die Mängel selbst oder durch einen anderen Handwerker beseitigen lässt und die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung stellt. Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Werkvertrag.
- Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, der die Herstellung eines Werkes (z.B. eines Hauses) zum Gegenstand hat und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBAbk.) unterliegt. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Mängelanzeige, Gewährleistung.
- Fristsetzung
- Die Fristsetzung ist die Aufforderung an den Auftragnehmer, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelrechten. Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Verzug, Mängelbeseitigung.
- Schlussrechnung
- Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Auftragnehmers über die erbrachten Leistungen. Der Bauherr sollte die Schlussrechnung sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Einwendungen erheben. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Abschlagszahlung, Mängelanzeige.
- Verzug
- Verzug liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbringt. Im Falle des Verzugs stehen dem Bauherrn verschiedene Rechte zu. Verwandte Begriffe: Fristsetzung, Mängelanzeige, Schadensersatz.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Bauabnahme?
Die Bauabnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Sie dokumentiert den Zustand des Bauwerks und ist entscheidend für den Beginn der Gewährleistungsfrist. - Welche Bedeutung hat die Mängelanzeige?
Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Auftragnehmer über festgestellte Mängel. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelrechten. - Was bedeutet Selbstvornahme?
Selbstvornahme bedeutet, dass der Bauherr die Mängel selbst oder durch einen anderen Handwerker beseitigen lässt und die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung stellt. - Welche Fristen sind bei der Mängelbeseitigung zu beachten?
Es ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Die Angemessenheit hängt von der Art und dem Umfang der Mängel ab. Nach Ablauf der Frist können Mängelrechte geltend gemacht werden. - Was ist eine Schlussrechnung?
Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Auftragnehmers über die erbrachten Leistungen. Der Bauherr sollte die Schlussrechnung sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Einwendungen erheben. - Kann ich die Schlussrechnung kürzen, wenn Mängel vorhanden sind?
Ja, bei Vorliegen von Mängeln kann ein angemessener Betrag zur Absicherung der Mängelbeseitigung von der Schlussrechnung einbehalten werden. - Was ist ein BGB-Werkvertrag?
Ein BGB-Werkvertrag ist ein Vertrag, der die Herstellung eines Werkes (z.B. eines Hauses) zum Gegenstand hat und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt. - Was passiert, wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigt?
Wenn der Auftragnehmer die Mängel trotz Fristsetzung nicht beseitigt, kann der Bauherr verschiedene Mängelrechte geltend machen, wie Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
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