Gewährleistung bei Fenstern: Was passiert bei Firmenwechsel & Mängelbeseitigung?
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Gewährleistung bei Fenstern: Was passiert bei Firmenwechsel & Mängelbeseitigung?

Foto von Helmuth Plecker

Ich bin mir in folgendem Sachverhalt nicht so ganz sicher: An einem Bauvorhaben hat eine Fensterbaufirma die Fenster und die Haustüre hergestellt, geliefert und montiert. Es handelt sich um Holzfenster. Nunmehr stellen sich an den Fenstern Mängel ein, die ich entsprechend der Firma gerügt habe. Nach Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel (es handelt sich übrigens um einen VOBAbk.  -  Vertrag) folgten weitere zwei Nachfristen mit Androhung, die Arbeiten nach Ablauf der Nachfrist die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen ausführen zu lassen. Inzwischen hat mir der Fensterbauer schriftlich erklärt, er habe keine Zeit und könne die letzte Frist nicht einhalten, ich solle ein anderen Unternehmem mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Die Mängel zeigen sich dadurch, dass die Fenster nicht mehr ordnungsgemäß schließen, bzw. die Falle der Haustüre nicht mehr ordnungsgemäß schließt und die Türe daher nicht geschlossen bleibt.
Wenn nun eine andere Firma an den Fenstern und der Haustüre herumschraubt, wie sieht es mit dem Verbleib der Gewährleistung für die Fenster und die Haustüre beim "Ur"Unternehmer aus?
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    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, wie die Gewährleistung bei Ihren Holzfenstern nach Mängeln und möglicherweise einem Firmenwechsel des Fensterbauers aussieht.

    Grundsätzlich gilt: Die Gewährleistungspflicht liegt beim ursprünglichen Auftragnehmer, also der Fensterbaufirma, die die Fenster eingebaut hat. Auch wenn diese Firma inzwischen nicht mehr existiert oder insolvent ist, bleiben die Gewährleistungsansprüche bestehen.

    Wichtig ist, dass Sie die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist (in der Regel 5 Jahre bei Bauleistungen) gerügt haben und dem Unternehmen ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gegeben haben. Setzen Sie dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung und drohen Sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist mit der Geltendmachung Ihrer Rechte (z.B. Selbstvornahme oder Schadensersatz) an.

    Sollte das ursprüngliche Unternehmen nicht mehr in der Lage sein, die Mängel zu beseitigen (z.B. Insolvenz), können Sie die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen vornehmen lassen und die Kosten dem ursprünglichen Unternehmen in Rechnung stellen (Selbstvornahme).

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel und die Kommunikation mit dem Unternehmen schriftlich. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Sie sichert dem Kunden Rechte wie Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz zu.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmangel
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Fehler, Defekt
    Mängelbeseitigung
    Die Mängelbeseitigung ist die Behebung eines Mangels durch den Auftragnehmer. Sie kann durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.
    Verwandte Begriffe: Nacherfüllung, Reparatur, Instandsetzung
    Fristsetzung
    Die Fristsetzung ist die Aufforderung an den Auftragnehmer, einen Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechte.
    Verwandte Begriffe: Nachfrist, Leistungsaufforderung, Termin
    Selbstvornahme
    Die Selbstvornahme ist die eigenständige Beseitigung eines Mangels durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten, nachdem der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder eine gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist.
    Verwandte Begriffe: Ersatzvornahme, Drittbeauftragung, Kostenerstattung
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass die Leistung des Auftragnehmers im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Billigung, Anerkennung
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist die finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch einen Mangel entstanden sind. Er kann neben der Mängelbeseitigung geltend gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Ausgleich, Kompensation

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert mit der Gewährleistung, wenn die Fensterbaufirma insolvent geht?
      Auch bei Insolvenz der Fensterbaufirma bleiben Ihre Gewährleistungsansprüche grundsätzlich bestehen. Sie können diese gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Allerdings ist die Durchsetzung Ihrer Ansprüche in der Insolvenz oft schwierig und mit finanziellen Risiken verbunden.
    2. Wie lange ist die Gewährleistungsfrist bei Fenstern?
      Bei Bauleistungen, zu denen der Einbau von Fenstern zählt, beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel 5 Jahre ab Abnahme der Leistung. Es ist wichtig, Mängel innerhalb dieser Frist zu rügen.
    3. Was bedeutet Selbstvornahme?
      Selbstvornahme bedeutet, dass Sie nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung stellen können. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
    4. Muss ich dem Unternehmen mehrere Chancen zur Mängelbeseitigung geben?
      Sie müssen dem Unternehmen grundsätzlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen. Wie viele Versuche angemessen sind, hängt von der Art und Schwere des Mangels ab. Bei schwerwiegenden Mängeln kann eine einmalige Fristsetzung ausreichend sein.
    5. Was kann ich tun, wenn sich das Unternehmen weigert, die Mängel zu beseitigen?
      Wenn sich das Unternehmen weigert, die Mängel zu beseitigen, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Dies kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Klage auf Mängelbeseitigung umfassen.
    6. Welche Rolle spielt die Abnahme der Fenster?
      Die Abnahme der Fenster ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt. Bei der Abnahme sollten Sie die Fenster sorgfältig prüfen und alle erkennbaren Mängel protokollieren lassen.
    7. Kann ich auch Schadensersatz verlangen?
      Ja, neben der Mängelbeseitigung können Sie auch Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Mängel ein Schaden entstanden ist (z.B. Folgeschäden durch eindringendes Wasser).
    8. Was ist eine Nachfrist?
      Eine Nachfrist ist eine zusätzliche Frist, die Sie dem Auftragnehmer setzen, um die Mängel zu beseitigen, nachdem die ursprüngliche Frist abgelaufen ist. Die Nachfrist muss angemessen sein und sollte schriftlich gesetzt werden.

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  2. Gewährleistung: Kulanz bei Fensterjustierung durch Bauträger

    Foto von Norbert Basqué

    Nur mal so als Anregung
    Die meisten Bauträger haben für solche Justagearbeiten, die teilweise nicht unter Gewährleistung zu sehen sind, eigene Leute, um den Bauherren schnell und zufriedenstellend helfen zu können.
    Das ist eine ähnliche Funktion, wie der Hausmeister in einer Wohnanlage. Vielleicht mal drüber nachdenken.
  3. Gewährleistung Fenster: Urunternehmer vs. Reparateur bei Mängeln

    Hallo Würden die Scheiben noch innerhalb der Gewährleistungszeit ...
    Hallo
    Würden die Scheiben noch innerhalb der Gewährleistungszeit anlaufen, dann ist es Sache des "Urunternehmers". Sind die Fenster nach der Reparatur wieder schwergängig = Symptom wie vorher, dann ist es Sache des Reparateurs.
    Es sei denn, er hat in seinem Angebot jegliche Gewährleistungsverpflichtungen abgelehnt.
    Ich würde jedoch noch ein Beweissicherungsverfahren anleiern. Aber nur wenn der Urunternehmer genügend Kohle hat.
    Oder der Urunternehmer unterzeichnet ein Schuldanerkenntnis mit Kostenübernahme. Denn nach der Reparatur und Übergabe der Rechnung an den Urunternehmer könnte er behaupten das der Fehler nicht seiner war! Und dann wird die Beweisbarkeit Aufgrund des fehlen des Mangels recht schwierig.
    Also rechtlichen Rat einholen bei einem der es wissen muss!
    Rechtsanwalt und so!
    Mit freundlichen Grüßen
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

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    Gewährleistung bei Fenstern: Firmenwechsel & Mängelbeseitigung

    💡 Kernaussagen: Bei Mängeln an Fenstern nach einem Firmenwechsel des Fensterbauers ist entscheidend, ob die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Der ursprüngliche Unternehmer ("Urunternehmer") haftet für Mängel, die innerhalb der Frist auftreten, während der Reparateur für Mängel verantwortlich ist, die durch seine Reparatur verursacht wurden. Ein Beweissicherungsverfahren kann ratsam sein, um die Verantwortlichkeit zu klären. Kulanzregelungen durch Bauträger können bei Justagearbeiten helfen.

    ⚠️️ Wichtig/Achtung: Wie im Beitrag Gewährleistung Fenster: Urunternehmer vs. Reparateur bei Mängeln erläutert, ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen dem ursprünglichen Fensterbauer und dem Reparateur entscheidend für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Eine Ablehnung von Gewährleistungsverpflichtungen im Angebot des Reparateurs muss beachtet werden.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Gewährleistung: Kulanz bei Fensterjustierung durch Bauträger deutet auf eine mögliche pragmatische Lösung hin: Viele Bauträger bieten kulante Justagearbeiten an, die nicht zwingend unter die Gewährleistung fallen, um Bauherren zufrieden zu stellen. Dies kann eine schnelle und unkomplizierte Lösung sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei auftretenden Mängeln an Fenstern sollte zunächst geprüft werden, ob die Gewährleistungsfrist noch läuft. Anschließend ist zu klären, wer für den Mangel verantwortlich ist (ursprünglicher Fensterbauer oder Reparateur). Ein Rechtsanwalt kann bei der Durchsetzung von Ansprüchen und der Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens helfen. Die Möglichkeit einer kulanten Lösung durch den Bauträger sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden.

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