Gewährleistung bei Fenstern: Was passiert bei Firmenwechsel & Mängelbeseitigung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 14.01.2026

Bei Mängeln an Fenstern nach einem Firmenwechsel des Fensterbauers ist entscheidend, ob die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Der ursprüngliche Unternehmer ("Urunternehmer") haftet für Mängel, die innerhalb der Frist auftreten, während der Reparateur für Mängel verantwortlich ist, die durch seine Reparatur verursacht wurden. Ein Beweissicherungsverfahren kann ratsam sein, um die Verantwortlichkeit zu klären. Kulanzregelungen durch Bauträger können bei Justagearbeiten helfen.

⚠️ Wichtig/Achtung · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 👉 Handlungsempfehlung

Gewährleistung bei Fenstern: Was passiert bei Firmenwechsel & Mängelbeseitigung?

Foto von Helmuth Plecker

Ich bin mir in folgendem Sachverhalt nicht so ganz sicher: An einem Bauvorhaben hat eine Fensterbaufirma die Fenster und die Haustüre hergestellt, geliefert und montiert. Es handelt sich um Holzfenster. Nunmehr stellen sich an den Fenstern Mängel ein, die ich entsprechend der Firma gerügt habe. Nach Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel (es handelt sich übrigens um einen VOBAbk.  -  Vertrag) folgten weitere zwei Nachfristen mit Androhung, die Arbeiten nach Ablauf der Nachfrist die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen ausführen zu lassen. Inzwischen hat mir der Fensterbauer schriftlich erklärt, er habe keine Zeit und könne die letzte Frist nicht einhalten, ich solle ein anderen Unternehmem mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Die Mängel zeigen sich dadurch, dass die Fenster nicht mehr ordnungsgemäß schließen, bzw. die Falle der Haustüre nicht mehr ordnungsgemäß schließt und die Türe daher nicht geschlossen bleibt.
Wenn nun eine andere Firma an den Fenstern und der Haustüre herumschraubt, wie sieht es mit dem Verbleib der Gewährleistung für die Fenster und die Haustüre beim "Ur"Unternehmer aus?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Mängelbeseitigung durch Dritte ohne vorherige schriftliche Fristsetzung, Androhung der Ersatzvornahme und unabhängige sachverständige Dokumentation des Mangels.

    🔴 KRITISCH: Ein sachverständiges Gutachten vor Beauftragung der Ersatzfirma ist zwingend erforderlich – ohne es droht Verlust des Ersatzanspruchs und Haftungsrisiko für Folgeschäden.

    ⚠️ WICHTIG: Der ursprüngliche Fensterbauer bleibt grundsätzlich für die Mangelursache haftbar – jedoch nur, solange die Fremdnachbesserung fachgerecht und nachweislich vertragskonform erfolgt.

    ⚠️ WICHTIG: Alle Kommunikation (Fristsetzungen, Androhungen, Erklärungen des Unternehmers) muss schriftlich und nachweisbar erfolgen – E-Mails ohne elektronische Signatur reichen nicht aus.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, wie die Gewährleistung bei Ihren Holzfenstern nach Mängeln und möglicherweise einem Firmenwechsel des Fensterbauers aussieht.

    Grundsätzlich gilt: Die Gewährleistungspflicht liegt beim ursprünglichen Auftragnehmer, also der Fensterbaufirma, die die Fenster eingebaut hat. Auch wenn diese Firma inzwischen nicht mehr existiert oder insolvent ist, bleiben die Gewährleistungsansprüche bestehen.

    Wichtig ist, dass Sie die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist (in der Regel 5 Jahre bei Bauleistungen) gerügt haben und dem Unternehmen ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gegeben haben. Setzen Sie dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung und drohen Sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist mit der Geltendmachung Ihrer Rechte (z.B. Selbstvornahme oder Schadensersatz) an.

    Sollte das ursprüngliche Unternehmen nicht mehr in der Lage sein, die Mängel zu beseitigen (z.B. Insolvenz), können Sie die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen vornehmen lassen und die Kosten dem ursprünglichen Unternehmen in Rechnung stellen (Selbstvornahme).

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel und die Kommunikation mit dem Unternehmen schriftlich. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Gewährleistung bei Mängeln an Holzfenstern und einer Haustür, die im Rahmen eines VOBAbk.-Vertrags erstellt wurden. Der ursprüngliche Fensterbauer hat nach mehrfacher Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme schriftlich erklärt, die Mängel nicht beheben zu können, und den Auftraggeber aufgefordert, ein anderes Unternehmen zu beauftragen.

    ✅ Zustimmung: Die Vorgehensweise mit Fristsetzungen und Androhung der Ersatzvornahme ist rechtlich korrekt. Nach § 13 Abs. 5 VOB/B kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen lassen.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Gewährleistung des ursprünglichen Unternehmers vollständig erlischt, ist nicht zutreffend. Der ursprüngliche Fensterbauer bleibt grundsätzlich für die von ihm verursachten Mängel verantwortlich, es sei denn, die Mängelbeseitigung durch die Drittfirma führt zu neuen oder verschlimmerten Schäden.

    ➕ Ergänzung: Es ist entscheidend, dass die Mängel vor der Beauftragung der Drittfirma detailliert dokumentiert werden, idealerweise durch ein gemeinsames Protokoll mit dem ursprünglichen Unternehmer oder einen Sachverständigen. Die Drittfirma sollte nur die konkret gerügten Mängel beheben, um Haftungsüberschneidungen zu vermeiden.

    🔴 Gefahr: Bei unsachgemäßer Mängelbeseitigung durch die Drittfirma, insbesondere an Holzfenstern, kann die Gewährleistung des ursprünglichen Unternehmers für die betroffenen Bauteile erlöschen. Zudem könnten neue Mängel entstehen, für die dann die Drittfirma haftet.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen, der die Mängel dokumentiert und die Arbeiten der Drittfirma überwacht. Lassen Sie sich von der Drittfirma schriftlich bestätigen, dass sie nur die spezifischen Mängel behebt und keine darüber hinausgehenden Arbeiten durchführt. Sichern Sie zudem Ihre Ansprüche gegen den ursprünglichen Fensterbauer, indem Sie ihm die Ersatzvornahme schriftlich anzeigen und die Kosten in Rechnung stellen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei einem VOB-Vertrag unterliegen Fenster und Haustüren einer gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistung, wobei die Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken grundsätzlich fünf Jahre beträgt – sofern die VOB/B Anwendung findet und die Leistung als Teil des Bauwerks gilt.

    🔴 Gefahr: Eine Fremdfirma, die ohne Zustimmung des ursprünglichen Unternehmers oder ohne gerichtlich abgesicherte Abnahme an den Fenstern und der Haustüre arbeitet, kann die Gewährleistungsansprüche gegen den Ur-Unternehmer beeinträchtigen – insbesondere wenn die Nachbesserung durch Dritte zu weiteren Schäden führt oder die Ursache des Mangels nicht fachgerecht ermittelt wird.

    ⚠️ Korrektur: Die schriftliche Erklärung des Fensterbauers, er habe "keine Zeit", stellt keine wirksame Vertragsaufhebung oder Verzicht auf Gewährleistung dar; vielmehr kann sie als Verweigerung der Mängelbeseitigung gewertet werden, die den Auftraggeber zur Nachbesserung durch Dritte berechtigt – jedoch nur unter Einhaltung strenger formeller Voraussetzungen (z. B. ordnungsgemäße Androhung, angemessene Fristsetzung, Dokumentation).

    ➕ Ergänzung: Der Auftraggeber muss vor der Beauftragung einer Ersatzfirma sicherstellen, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Mangel, dessen Ursache und die Notwendigkeit der Fremdnachbesserung schriftlich bestätigt hat – andernfalls droht ein Verlust des Ersatzanspruchs oder eine Haftung für Folgeschäden.

    ✅ Zustimmung: Die Tatsache, dass die Fenster nicht mehr ordnungsgemäß schließen und die Haustürfalle defekt ist, stellt einen offensichtlichen Sachmangel dar, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt und daher unverzüglich beseitigt werden muss.

    ❌ Widerspruch: Es ist falsch anzunehmen, dass die Gewährleistung automatisch erlischt, sobald Dritte eingreifen; vielmehr bleibt der Ur-Unternehmer grundsätzlich für die Mangelursache haftbar – es sei denn, die Fremdnachbesserung wird nachweislich grob fahrlässig oder in grob vertragswidriger Weise durchgeführt.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bau-Sachverständigen für Fenster- und Türensysteme, um den Mangel, seine Ursache und die fachgerechte Nachbesserung zu dokumentieren – erst danach darf eine Ersatzfirma beauftragt werden, um Rechts- und Haftungsrisiken auszuschließen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Der ursprüngliche Auftragnehmer bleibt für die Mängel verantwortlich – auch bei Firmenwechsel, Insolvenz oder Weigerung.
    • Alle drei fordern eine ordnungsgemäße Fristsetzung mit Androhung der Ersatzvornahme als zwingende Voraussetzung vor Beauftragung einer Drittfirma.
    • Alle drei betonen die Notwendigkeit vollständiger schriftlicher Dokumentation (Mängel, Kommunikation, Fristen).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI sieht eine „Selbstvornahme“ als grundsätzlich zulässig an, ohne explizit die Voraussetzung eines unabhängigen Sachverständigen zu nennen; DeepSeek und Qwen heben dies als zwingend hervor.
    • GoogleAI erwähnt nicht die konkrete Risikokategorie „Gewährleistungserlöschen bei unsachgemäßer Nachbesserung“, während DeepSeek („🔴 Gefahr“) und Qwen („🔴 Gefahr“) dies als kritisch einstufen.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek und Qwen ergänzen die Rechtsgrundlage ausdrücklich mit § 13 Abs. 5 VOB/B; GoogleAI bleibt hier allgemeiner.
    • Qwen betont zudem, dass die schriftliche Erklärung des Fensterbauers „keine Zeit“ keine wirksame Vertragsaufhebung darstellt – eine Nuance, die GoogleAI und DeepSeek nicht separat nennen.
    • DeepSeek weist auf die Gefahr von Haftungsüberschneidungen hin, falls die Drittfirma über die gerügten Mängel hinaus arbeitet – eine konkrete operative Warnung, die bei GoogleAI und Qwen fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, die Gewährleistung „erlischt automatisch“ bei Fremdnachbesserung – GoogleAI formuliert dies nicht präzise, DeepSeek sieht Gewährleistungserlöschen nur bei unsachgemäßer Durchführung („🔴 Gefahr“). Qwens Formulierung gilt als sicherer: Haftung bleibt – es sei denn, die Drittmaßnahme ist grob fahrlässig oder vertragswidrig.

    👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an der strengeren, vorsorglichen Linie von DeepSeek und Qwen: Vor jeder Fremdnachbesserung ist ein unabhängiger, zertifizierter Sachverständiger zwingend einzuschalten – dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und sichert Ihre Rechte am besten.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Gewährleistungspflicht bei Firmenwechsel/InsolvenzDer ursprüngliche Fensterbauer bleibt haftbar – auch bei Nichtexistenz oder Weigerung.
    Recht auf Ersatzvornahme durch DritteZulässig nach ordnungsgemäßer Fristsetzung, Androhung und erfolglosem Ablauf – gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B.
    Erfordernis eines Sachverständigen⚠️Keine absolute Zustimmung bei GoogleAI, aber klare Konsensbildung bei DeepSeek & Qwen als zwingende Voraussetzung zur Absicherung der Rechte.
    Auswirkung unsachgemäßer Fremdnachbesserung⚠️Gewährleistung erlischt nicht automatisch, aber Haftung für Folgeschäden und Verlust des Ersatzanspruchs möglich – bei grober Fahrlässigkeit oder Vertragswidrigkeit.
    DokumentationsanforderungSchriftliche, nachweisbare Dokumentation aller Mängel, Fristen, Androhungen und Erklärungen ist unverzichtbar.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen zertifizierten Bau-Sachverständigen für Fenster und Türen, bevor Sie eine Ersatzfirma beauftragen – nur so bleibt der Anspruch gegenüber dem ursprünglichen Unternehmer vollständig erhalten und werden Haftungsrisiken minimiert.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVerlust des Gewährleistungsanspruchs durch fehlende oder unzureichende FristsetzungVolle Kostenübernahme für Mängelbeseitigung ohne Rückgriff auf den Ur-Unternehmer
    🔴 RisikoFehlende sachverständige Dokumentation vor FremdnachbesserungGerichtliche Ablehnung des Ersatzanspruchs; Haftung für Folgeschäden durch Drittfirma
    🔴 RisikoUnklare oder unvollständige Mängelbeschreibung an der DrittfirmaÜberarbeitung, Schäden an angrenzenden Bauteilen, neue Mängel, Haftungsstreit
    🔴 RisikoVerwendung nicht herstellerspezifischer Ersatzteile oder VerfahrenVerletzung der Herstellergewährleistung, Korrosion, Schimmelbildung, Energieverlust
    🔴 RisikoUnterlassen der schriftlichen Anzeige der Ersatzvornahme an den Ur-UnternehmerVerwirkung des Anspruchs auf Kostenersatz; Verjährungsbeginn unklar
    ✅ ChanceFachgerechte, sachverständig begleitete FremdnachbesserungVollständige Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Werterhaltung des Gebäudes
    ✅ ChanceNutzung der dokumentierten Mängel für eventuelle SchadensersatzklageRechtssichere Geltendmachung von Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mehrkosten
    ✅ ChanceEinbindung eines Sachverständigen als neutrale InstanzDeeskalation von Konflikten, klare Haftungszuweisung, Vermeidung langwieriger Prozesse
    ✅ ChanceNutzen der 5-Jahres-Verjährungsfrist systematischZeit für sorgfältige Planung, Auswahl und Kontrolle der Mängelbeseitigung ohne Zeitdruck
    ✅ ChanceAktive Sicherung von Beweisen (Fotos, Protokolle, Gutachten)Stärkste Grundlage für Verhandlungen, Schlichtung oder gerichtliche Durchsetzung

    Orientierungshilfen

    1. Sofort Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie einen zertifizierten Bau-Sachverständigen für Fenster- und Türensysteme – bevor Sie eine weitere Firma beauftragen oder weitere Fristen setzen.
    2. Fristen schriftlich setzen: Senden Sie dem ursprünglichen Fensterbauer per Einschreiben mit Rückschein eine letzte, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung – mit klarem Hinweis auf Ersatzvornahme und Kostenübernahme.
    3. Mängel dokumentieren: Sammeln Sie alle vorhandenen Belege: Vertrag, Rechnungen, Fotos der Mängel (mit Zeitstempel), Kopien aller schriftlichen Erklärungen des Unternehmers (auch E-Mails mit Absenderbestätigung).
    4. Keine Arbeiten ohne Auftrag: Beauftragen Sie die Ersatzfirma erst nach Vorlage des Sachverständigengutachtens und nur mit schriftlich festgelegtem Umfang – exakt auf die im Gutachten benannten Mängel beschränkt.
    5. Rechnung und Abnahme prüfen: Lassen Sie die Rechnung der Drittfirma vom Sachverständigen vor Abnahme begutachten; verlangen Sie schriftlich die Übernahme der Kosten durch den Ur-Unternehmer.
    6. Verjährungsfrist im Blick behalten: Notieren Sie den genauen Vertragsabschluss- und Abnahmetermin – die 5-Jahres-Frist beginnt ab Abnahme, nicht ab Einbau.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Sie sichert dem Kunden Rechte wie Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz zu.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmangel
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Fehler, Defekt
    Mängelbeseitigung
    Die Mängelbeseitigung ist die Behebung eines Mangels durch den Auftragnehmer. Sie kann durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.
    Verwandte Begriffe: Nacherfüllung, Reparatur, Instandsetzung
    Fristsetzung
    Die Fristsetzung ist die Aufforderung an den Auftragnehmer, einen Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechte.
    Verwandte Begriffe: Nachfrist, Leistungsaufforderung, Termin
    Selbstvornahme
    Die Selbstvornahme ist die eigenständige Beseitigung eines Mangels durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten, nachdem der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder eine gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist.
    Verwandte Begriffe: Ersatzvornahme, Drittbeauftragung, Kostenerstattung
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass die Leistung des Auftragnehmers im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Billigung, Anerkennung
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist die finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch einen Mangel entstanden sind. Er kann neben der Mängelbeseitigung geltend gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Ausgleich, Kompensation

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert mit der Gewährleistung, wenn die Fensterbaufirma insolvent geht?
      Auch bei Insolvenz der Fensterbaufirma bleiben Ihre Gewährleistungsansprüche grundsätzlich bestehen. Sie können diese gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Allerdings ist die Durchsetzung Ihrer Ansprüche in der Insolvenz oft schwierig und mit finanziellen Risiken verbunden.
    2. Wie lange ist die Gewährleistungsfrist bei Fenstern?
      Bei Bauleistungen, zu denen der Einbau von Fenstern zählt, beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel 5 Jahre ab Abnahme der Leistung. Es ist wichtig, Mängel innerhalb dieser Frist zu rügen.
    3. Was bedeutet Selbstvornahme?
      Selbstvornahme bedeutet, dass Sie nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung stellen können. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
    4. Muss ich dem Unternehmen mehrere Chancen zur Mängelbeseitigung geben?
      Sie müssen dem Unternehmen grundsätzlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen. Wie viele Versuche angemessen sind, hängt von der Art und Schwere des Mangels ab. Bei schwerwiegenden Mängeln kann eine einmalige Fristsetzung ausreichend sein.
    5. Was kann ich tun, wenn sich das Unternehmen weigert, die Mängel zu beseitigen?
      Wenn sich das Unternehmen weigert, die Mängel zu beseitigen, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Dies kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Klage auf Mängelbeseitigung umfassen.
    6. Welche Rolle spielt die Abnahme der Fenster?
      Die Abnahme der Fenster ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt. Bei der Abnahme sollten Sie die Fenster sorgfältig prüfen und alle erkennbaren Mängel protokollieren lassen.
    7. Kann ich auch Schadensersatz verlangen?
      Ja, neben der Mängelbeseitigung können Sie auch Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Mängel ein Schaden entstanden ist (z.B. Folgeschäden durch eindringendes Wasser).
    8. Was ist eine Nachfrist?
      Eine Nachfrist ist eine zusätzliche Frist, die Sie dem Auftragnehmer setzen, um die Mängel zu beseitigen, nachdem die ursprüngliche Frist abgelaufen ist. Die Nachfrist muss angemessen sein und sollte schriftlich gesetzt werden.

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  2. Gewährleistung: Kulanz bei Fensterjustierung durch Bauträger

    Foto von Norbert Basqué

    Nur mal so als Anregung
    Die meisten Bauträger haben für solche Justagearbeiten, die teilweise nicht unter Gewährleistung zu sehen sind, eigene Leute, um den Bauherren schnell und zufriedenstellend helfen zu können.
    Das ist eine ähnliche Funktion, wie der Hausmeister in einer Wohnanlage. Vielleicht mal drüber nachdenken.
  3. Gewährleistung Fenster: Urunternehmer vs. Reparateur bei Mängeln

    Hallo Würden die Scheiben noch innerhalb der Gewährleistungszeit ...
    Hallo
    Würden die Scheiben noch innerhalb der Gewährleistungszeit anlaufen, dann ist es Sache des "Urunternehmers". Sind die Fenster nach der Reparatur wieder schwergängig = Symptom wie vorher, dann ist es Sache des Reparateurs.
    Es sei denn, er hat in seinem Angebot jegliche Gewährleistungsverpflichtungen abgelehnt.
    Ich würde jedoch noch ein Beweissicherungsverfahren anleiern. Aber nur wenn der Urunternehmer genügend Kohle hat.
    Oder der Urunternehmer unterzeichnet ein Schuldanerkenntnis mit Kostenübernahme. Denn nach der Reparatur und Übergabe der Rechnung an den Urunternehmer könnte er behaupten das der Fehler nicht seiner war! Und dann wird die Beweisbarkeit Aufgrund des fehlen des Mangels recht schwierig.
    Also rechtlichen Rat einholen bei einem der es wissen muss!
    Rechtsanwalt und so!
    Mit freundlichen Grüßen
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Gewährleistung bei Fenstern: Firmenwechsel & Mängelbeseitigung

    💡 Kernaussagen: Bei Mängeln an Fenstern nach einem Firmenwechsel des Fensterbauers ist entscheidend, ob die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Der ursprüngliche Unternehmer ("Urunternehmer") haftet für Mängel, die innerhalb der Frist auftreten, während der Reparateur für Mängel verantwortlich ist, die durch seine Reparatur verursacht wurden. Ein Beweissicherungsverfahren kann ratsam sein, um die Verantwortlichkeit zu klären. Kulanzregelungen durch Bauträger können bei Justagearbeiten helfen.

    ⚠️ Wichtig/Achtung: Wie im Beitrag Gewährleistung Fenster: Urunternehmer vs. Reparateur bei Mängeln erläutert, ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen dem ursprünglichen Fensterbauer und dem Reparateur entscheidend für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Eine Ablehnung von Gewährleistungsverpflichtungen im Angebot des Reparateurs muss beachtet werden.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Gewährleistung: Kulanz bei Fensterjustierung durch Bauträger deutet auf eine mögliche pragmatische Lösung hin: Viele Bauträger bieten kulante Justagearbeiten an, die nicht zwingend unter die Gewährleistung fallen, um Bauherren zufrieden zu stellen. Dies kann eine schnelle und unkomplizierte Lösung sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei auftretenden Mängeln an Fenstern sollte zunächst geprüft werden, ob die Gewährleistungsfrist noch läuft. Anschließend ist zu klären, wer für den Mangel verantwortlich ist (ursprünglicher Fensterbauer oder Reparateur). Ein Rechtsanwalt kann bei der Durchsetzung von Ansprüchen und der Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens helfen. Die Möglichkeit einer kulanten Lösung durch den Bauträger sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden.

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